B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3220/2019
Ur t e i l vom 2 6 . J u n i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Stiftung Auffangeinrichtung BVG,
Beschwerdegegnerin,
Sicherheitsfonds BVG,
Vorinstanz.
Gegenstand
Leistungen Sicherheitsfonds.
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass der Sicherheitsfonds BVG (nachfolgend: Vorinstanz) mit Verfügung
vom 24. Mai 2019 das Gesuch der Stiftung Auffangeinrichtung BVG (nach-
folgend: Auffangeinrichtung) vom 17. Dezember 2018 um Ausrichtung von
Insolvenzleistungen für die Mitarbeiter der in Konkurs gefallenen Firma
B._______ Gmbh, (Sitz), insoweit gutgeheissen hat, als für die Mitarbeiter
als Sicherstellung gesetzlicher Leistungen Fr. 42'475.50 bezahlt wurde,
inkl. Mindestverzinsung gemäss BVG per Auszahlung 28. Mai 2019 (Ziffer
1 Verfügungsdispositiv); die Sicherstellung der Leistung für A._______
wurde abgelehnt (Ziffer 2 Verfügungsdispositiv),
dass A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) gegen diese Verfügung
mit einer Eingabe vom 21. Juni 2019 an das Bundesverwaltungsgericht
gelangt ist und ausgeführt hat, er sei mit dieser Verfügung nicht einverstan-
den,
dass gemäss Art. 31 VGG das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG beurteilt, sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
dass zu den vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen
auch jene des Sicherheitsfonds BVG gehören, zumal dieser im Bereich der
beruflichen Vorsorge öffentlich-rechtliche Aufgaben des Bundes erfüllt und
als Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. h VGG zu gelten hat (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3.1),
dass demnach das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Be-
schwerde zuständig ist,
dass der Sicherheitsfonds BVG gemäss Art. 56 Abs. 1 Bst. b und c des
Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlas-
senen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) gesetzliche und teilweise
auch reglementarische Leistungen von zahlungsunfähig gewordenen Vor-
sorgeeinrichtungen sicherstellt,
dass gemäss Art. 24 Abs. 1 der Verordnung vom 22. Juni 1998 über den
Sicherheitsfonds BVG (SFV, SR 831.432.1) nur die zahlungsunfähig ge-
wordene Vorsorgeeinrichtung oder die Rechtsträgerin des insolvent gewor-
denen Versichertenkollektivs als Antragsstellerin für die Leistungen des Si-
cherheitsfonds in Frage kommen,
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dass gemäss Art. 26 Abs. 3 SFV der Sicherheitsfonds die Sicherheit zweck-
gebunden zugunsten der zahlungsunfähigen Vorsorgeeinrichtung leistet,
dass vorliegend die Auffangeinrichtung das Gesuch um Insolvenzleistun-
gen gestellt hat,
dass laut den beiden oben erwähnten Verordnungsbestimmungen die ein-
zelnen Destinatäre nicht direkt am Verfahren betreffend Ausrichtung von
Insolvenzleistungen beteiligt sind und auch laut Praxis des Bundesgerichts
einzelne Destinatäre mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses nicht legi-
timiert sind, Verfügungen des Sicherheitsfonds BVG im Zusammenhang
mit der Ausrichtung von Insolvenzleistungen anzufechten (BGE 141 V 650
E. 3.2; Urteile des BGer 9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, 9C_918/2009
vom 24. Dezember 2009 E. 4.3),
dass dies auch für Fälle wie den vorliegenden gilt, in welchen „die Sicher-
stellung von Leistungen der Geschäftsinhaber bzw. der leitenden Ange-
stellten einer Firma“ (Ziffer 4 der Erwägungen des angefochtenen Ent-
scheids) gestützt auf Art. 56 Abs. 5 BVG abgelehnt wird (Urteil des BGer
9C_616/2011 vom 5. April 2012 E. 3, der für eine ebenfalls Art. 56 Abs. 5
BVG betreffende Konstellation den Nichteintretensentscheid des BVGer
C-7543/2010 vom 20. Juni 2011 bestätigt hat),
dass der Beschwerdeführer vorliegend keine anderen unmittelbaren Nach-
teile begründen kann, die ihn in Abweichung zur genannten Rechtspre-
chung als Drittbeschwerdeführenden legitimieren würde, Beschwerde ge-
gen die Verfügung des Sicherheitsfonds zu erheben,
dass nach den oben stehenden Erwägungen und der oben erwähnten Ge-
richtspraxis der Beschwerdeführer mithin als einzelner Destinatär im vor-
liegenden Verfahren nicht aktivlegitimiert und deshalb auf die Beschwerde
im einzelrichterlichen Verfahren nicht einzutreten ist (Art. 23 Abs. 1 Bst. b
VGG),
dass unter diesen Umständen nicht weiter darauf eingegangen zu werden
braucht, ob die Eingabe die Anforderungen an eine Beschwerdeschrift im
Sinn von Art. 52 VwVG erfüllt bzw. ob verneinendenfalls eine Nachfrist zur
Verbesserung anzusetzen gewesen wäre,
dass der Beschwerdeführer bei diesem Verfahrensausgang zwar als un-
terliegende Partei gilt, der gemäss Art. 63 Abs. 1 VwVG Verfahrenskosten
aufzuerlegen sind, aufgrund des geringen Aufwandes allerdings vorliegend
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darauf zu verzichten ist (Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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