B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-322/2018
Ur t e i l vom 2 8 . Janu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
Suissephone Communications GmbH,
Steigstrasse 26, 8406 Winterthur,
c/o Herr Arben Ademi, Steigstrasse 26, 8406 Winterthur,
Beschwerdeführerin,
gegen
ombudscom,
Bundesgasse 26, 3011 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren im Schlichtungsverfahren.
A-322/2018
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Sachverhalt:
A.
Am 13. März 2017 reichte A._______ das ihr zuvor auf telefonische Kon-
taktaufnahme zugestellte Formular eines Schlichtungsgesuches bei der
Stiftung ombudscom Schlichtungsstelle Telekommunikation (nachfolgend:
ombudscom) ein und beantragte die Durchführung eines Schlichtungsver-
fahrens gegen die Suissephone Communications GmbH (nachfolgend:
Suissephone).
B.
Mit Schreiben vom 14. März 2017 forderte die ombudscom A._______ un-
ter Androhung der Schliessung des Dossiers auf, das nur teilweise ausge-
füllte Formular zu vervollständigen und weitere Unterlagen einzureichen.
Am 30. März 2017 bat die ombudscom zudem um Einreichung zusätzlicher
Dokumente.
C.
Nachdem A._______ diesen Aufforderungen nachgekommen war, infor-
mierte die ombudscom die Suissephone mit E-Mail vom 18. April 2017 über
die Eröffnung des Schlichtungsverfahrens (Nr. C60879) und lud sie zur
Stellungnahme bis 8. Mai 2017 ein. Dies wiederholte sie mit E-Mail vom
10. Mai 2017 – an eine andere Adresse – und setzte der Suissephone Frist
zur Stellungnahme bis 30. Mai 2017.
D.
Am 30. Mai 2017 übermittelte die Suissephone der ombudscom das an die
Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland gerichtete Schlichtungsgesuch
gegen A._______ in gleicher Angelegenheit. Den entsprechenden Sen-
dungsnachweis liess sie der ombudscom am 31. Mai 2017 zukommen.
E.
Gleichentags teilte die ombudscom der Suissephone mit, dass sie das bei
ihr hängige Schlichtungsverfahren für 30 Tage sistiere. Zudem machte sie
darauf aufmerksam, dass das Verfahren wieder aufgenommen werde, so-
fern innert der genannten Frist kein Beweis für die Durchführung einer
Schlichtungsverhandlung oder eine Kopie eines Vergleichs bzw. einer Kla-
geanerkennung vorliege.
F.
Die ombudscom erkundigte sich am 5. Juli 2017 telefonisch bei der
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Seite 3
Schlichtungsstelle Berner Jura-Seeland nach dem Verfahrensstand, erhielt
jedoch keine Auskunft.
G.
Am 12. Juli 2017 informierte die ombudscom die Suissephone dahinge-
hend, dass sie innert Frist keine Angaben zum Schlichtungsverfahren vor
der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland erhalten habe, weshalb sie
davon ausgehen müsse, dass kein Verfahren stattgefunden habe oder der
Kostenvorschuss nicht bezahlt worden sei. Sie habe bereits mitgeteilt, dass
bei Nichteinreichung der erforderlichen Unterlagen das Schlichtungsver-
fahren bei ihr weitergeführt werde. Die Frist zur Einreichung einer Stellung-
nahme sei abgelaufen. Es werde der Suissephone hierfür jedoch eine
Nachfrist bis 24. Juli 2017 gewährt. Nach Ablauf dieser Frist werde ein
Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet.
H.
Die ombudscom stellte den Parteien am 26. Juli 2017 einen Schlichtungs-
vorschlag zu.
I.
Daraufhin reichte die Suissephone der ombudscom am 3. August 2017
eine Kopie des vor der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland mit
A._______ geschlossenen Vergleichs ein und teilte mit, dass die om-
budscom seit Einleitung des Verfahrens vor der Schlichtungsbehörde nicht
mehr zuständig sei und Aufwendungen der ombudscom nach Einleitung
dieses Verfahrens nicht übernommen würden.
J.
Am 4. August 2017 teilte die ombudscom den Parteien den Abschluss des
Verfahrens mit.
K.
Mit Verfügung vom 24. November 2017 sowie Rechnung gleichen Datums
auferlegte die ombudscom der Suissephone Verfahrenskosten in der Höhe
von Fr. 1'633.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %) zuzüglich 8 % Mehr-
wertsteuer, insgesamt Fr. 1'763.65. Zur Begründung führte sie aus, ge-
mäss ihrem Verfahrens- und Gebührenreglement vom 1. Juli 2013 (geneh-
migt mit Verfügung des Bundesamtes für Kommunikation [BAKOM] vom
18. Juni 2013 [nachfolgend: Verfahrens- und Gebührenreglement]) betrage
die Verfahrensgebühr zwischen Fr. 200.– und Fr. 3'000.–. Es habe sich um
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einen Fall mittlerer Komplexität, erhöhtem Zeitaufwand sowie mit mittlerem
Streitwert gehandelt.
L.
Gegen diese Verfügung der ombudscom (nachfolgend: Vorinstanz) vom
24. November 2017 erhebt die Suissephone (nachfolgend: Beschwerde-
führerin) mit Eingabe vom 15. Januar 2018 Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht und beantragt deren Aufhebung sowie die Festsetzung der
Gebühr auf maximal Fr. 350.– (inkl. 20 % Fallzahlerzuschlag) zuzüglich
Mehrwertsteuer. In verfahrensrechtlicher Hinsicht verlangt sie die Sistie-
rung des Verfahrens bis zum Entscheid im "Fall 60422". Zur Begründung
macht sie im Wesentlichen geltend, die Einreichung des Schlichtungsge-
suches bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland habe das
Schlichtungsverfahren bei der Vorinstanz beendet. Aufwendungen der
Vorinstanz nach Anhebung der Zivilklage könnten nicht mehr ihr belastet
werden. Weiter sei die Aufgabe der Vorinstanz ausdrücklich auf die
Schlichtung von Streitigkeiten beschränkt. Die Beratung von Kunden, das
Führen von Entscheiddatenbanken und gar die intensive Anleitung oder
Unterstützung der Kunden bei der Beibringung der benötigten Unterlagen
würden nicht zu ihrer Tätigkeit gehören. Im Übrigen übertreibe die
Vorinstanz mit dem Aufwand zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen.
Schliesslich verstosse die Gebührenforderung gegen das Kostende-
ckungs- und Äquivalenzprinzip.
M.
Mit Abschreibungsentscheid vom 8. März 2018 schreibt das Bundesver-
waltungsgericht das Beschwerdeverfahren A-330/2018, in welchem sich
die Beschwerdeführerin gegen die ihr von der Vorinstanz auferlegten Ge-
bühren im Schlichtungsverfahren C60422 zur Wehr setzte, als gegen-
standslos geworden ab, nachdem die Vorinstanz die angefochtene Verfü-
gung in Wiedererwägung gezogen und "annulliert" hat.
N.
In ihrer Vernehmlassung vom 3. April 2018 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde und beantragt die Sistierung der Beschwerdever-
fahren A-316/2018 und A-341/2018 bis zum Entscheid im vorliegenden
Verfahren. Sie macht insbesondere geltend, nach Art. 46 Abs. 2 der Ver-
ordnung vom 9. März 2007 über Fernmeldedienste (FDV, SR 784.101.1)
beende sie das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit
der Sache befasse. Die Einleitung einer Klage vor einer kantonalen
Schlichtungsbehörde bedeute nicht, dass sich diese auch tatsächlich mit
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Seite 5
der Angelegenheit befasse. Sie habe daher zu Recht den Nachweis einer
durchgeführten Schlichtungsverhandlung verlangt und das Verfahren bis
dahin sistiert. Das Bundesverwaltungsgericht habe sodann schon mehr-
mals bestätigt, dass das Erteilen von Ratschlägen und Auskünften zur
vorinstanzlichen Aufgabe gehöre. Da sie sich ausschliesslich über die Ver-
fahrenskosten finanziere, müssten der gesamte Personal- und Betriebs-
aufwand sowie der Aufwand für die Behandlung der Anfragen über die Ver-
fahrensgebühren der Fälle gedeckt werden. Das Kostendeckungs- und
Äquivalenzprinzip seien gewahrt.
O.
Mit Zwischenverfügungen vom 5. April 2018 sistiert das Bundesverwal-
tungsgericht die Beschwerdeverfahren A-316/2018 und A-341/2018 bis
zum rechtskräftigen Entscheid im vorliegenden Verfahren.
P.
Die Beschwerdeführerin hält in ihren Schlussbemerkungen vom 19. April
2018 an ihren Standpunkten gemäss Beschwerdeschrift fest und teilt mit,
dass ihr Sistierungsantrag im vorliegenden Verfahren gegenstandslos ge-
worden sei.
Q.
Mit Eingabe vom 26. April 2018 nimmt die Vorinstanz nochmals Stellung
zur Problematik der Sistierung des Verfahrens nach Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens vor der kantonalen Schlichtungsbehörde.
R.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – sofern entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
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von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Die Vorinstanz ist die Schlichtungsstelle der Telekombranche. Es handelt
sich dabei um eine ausserhalb der Bundesverwaltung stehende Organisa-
tion, welche in Erfüllung der ihr übertragenen öffentlich-rechtlichen Aufga-
ben des Bundes verfügt (vgl. Art. 12c Abs. 1 des Fernmeldegesetzes vom
30. April 1997 [FMG, SR 784.10] und Art. 42 Abs. 1 i.V.m. Art. 49 Abs. 4
FDV). Folglich ist sie eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts im
Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. BVGE 2010/34 E. 1.3; Urteil des BVGer
A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 1.2 m.w.H.). Die angefochtene
Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt (BVGE 2010/34 E. 1.2;
statt vieler: Urteil des BVGer A-4211/2014 E. 1.3 m.w.H.). Eine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, sofern das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefoch-
tene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Inte-
resse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c).
Die Beschwerdeführerin hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen.
Als Adressatin der angefochtenen Verfügung, mit welcher ihr Gebühren
auferlegt werden, ist sie sowohl formell als auch materiell beschwert, wes-
halb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl.
Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechterheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
A-322/2018
Seite 7
3.
3.1 Die Beschwerdeführerin macht geltend, mit der Einreichung des
Schlichtungsgesuches bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland
sei das Verfahren bei der Vorinstanz automatisch beendet worden. Ab die-
sem Zeitpunkt sei die Vorinstanz nicht mehr zuständig gewesen. Kosten
für Aufwendungen, die die Vorinstanz nach Anheben der Zivilklage getätigt
habe, könnten nicht mehr ihr auferlegt werden. Massgebend sei der Zeit-
punkt der Rechtshängigkeit, was mit Einreichung eines Schlichtungsgesu-
ches der Fall sei. Nach Art. 11 Abs. 1 Bst. d des Verfahrens- und Gebüh-
renreglements (in der bis 1. November 2017 geltenden Fassung) werde
das Verfahren u.a. durch Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichts-
verfahrens in der gleichen Sache beendet. Die Vorinstanz habe jedoch das
Reglement geändert. Seit 1. November 2017 bestimme Art. 11 Abs. 3 des
Verfahrens- und Gebührenreglements, dass das Schlichtungsverfahren
beendet werde, wenn sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache
befasse. Auch könne die Schlichtungsstelle neu den Nachweis der Durch-
führung oder das Ergebnis einer Gerichtsverhandlung verlangen und das
Verfahren solange sistieren. Vorliegend sei die neue Fassung von Art. 11
des Verfahrens- und Gebührenreglements noch nicht anwendbar gewe-
sen. Die Einleitung des Schlichtungsverfahrens vor der Schlichtungsbe-
hörde Berner Jura-Seeland sei am 30. Mai 2017 erfolgt. Die Vorinstanz sei
nicht berechtigt gewesen, das Verfahren zu sistieren. Die Sistierung sei
ungültig und das Verfahren gemäss altem Reglement abzuschliessen. Oh-
nehin habe die Vorinstanz die Unterscheidung zwischen "Rechtshängig-
keit" und "Befassung" erfunden. Diese Unterscheidung lasse sich durch die
Schweizerische Rechtsordnung nicht erklären. In der Schweiz bestehe
Identität zwischen den beiden Begriffen.
3.2 Die Vorinstanz führt demgegenüber aus, gemäss Art. 46 Abs. 2 FDV
beende die Schlichtungsstelle das Verfahren, sobald sich ein Gericht oder
Schiedsgericht mit der Sache befasse. Auf der Basis und im Sinne dieser
Bestimmung regle der vorliegend anwendbare Art. 11 Abs. 1 Bst. d des
Verfahrens- und Gebührenreglements, dass das Schlichtungsverfahren
u.a. durch Einleitung eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens in der
gleichen Sache beendet werde. Die Beendigung des Schlichtungsverfah-
rens vor der Vorinstanz bei Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahren in der
gleichen Sache sei stets nach dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 FDV zu
verstehen. Man habe erst im letzten Jahr realisiert, dass der Wortlaut der
beiden Bestimmungen nicht identisch sei und habe die redaktionelle Un-
genauigkeit im Verfahrens- und Gebührenreglement korrigiert. Sie habe
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deshalb von der Beschwerdeführerin zu Recht den Nachweis einer durch-
geführten Schlichtungsverhandlung vor der kantonalen Schlichtungsbe-
hörde verlangt um sicherzustellen, dass sich diese auch tatsächlich mit der
Angelegenheit befasse.
3.3 Nach Art. 46 Abs. 2 FDV beendet die Schlichtungsstelle das Verfahren,
"sobald sich ein Gericht oder Schiedsgericht mit der Sache befasst". Dem-
gegenüber bestimmt Art. 11 Abs. 1 Bst. d des Verfahrens- und Gebühren-
reglements in der bis 1. November 2017 geltenden und vorliegend unbe-
stritten anwendbaren Fassung, dass das Verfahren u.a. durch "Einleitung
eines Gerichts- oder Schiedsgerichtsverfahrens in der gleichen Sache" be-
endet wird. Der Wortlaut von Art. 11 Abs. 1 Bst. d des Verfahrens- und Ge-
bührenreglements weicht insofern von demjenigen in Art. 46 Abs. 2 FDV
ab. Wie die Vorinstanz zu Recht vorbringt, ist das Verfahrens- und Gebüh-
renreglement jedoch im Sinne der gesetzlichen Grundlagen, auf welche es
sich stützt, zu verstehen. Nach Art. 44 Abs. 2 FDV erlässt die Vorinstanz
zwar ein Verfahrensreglement, ihr wird jedoch keine Kompetenz einge-
räumt, darin die Bestimmungen der FDV abzuändern. Massgebend ist da-
her vorliegend Art. 46 Abs. 2 FDV als höherrangiges Recht. Hinzu kommt,
dass die Vorinstanz gar nicht beabsichtigt hat, in ihrem Verfahrens- und
Gebührenreglement inhaltlich von Art. 46 Abs. 2 FDV abzuweichen, spricht
sie doch selbst von einer redaktionellen Ungenauigkeit und hat sie diese
inzwischen korrigiert. Bei den Eintretensvoraussetzungen hat die
Vorinstanz in Art. 8 Bst. e des Verfahrens- und Gebührenreglements denn
auch von Beginn an dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 FDV folgend festge-
halten, dass ein Schlichtungsverfahren eingeleitet werde, wenn "sich mit
der gleichen Sache kein Gericht oder Schiedsgericht befasst oder befasst
hat". Es ist daher auf den Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 FDV abzustellen.
3.4 Strittig und in den folgenden Erwägungen durch Auslegung zu klären
ist somit vorab die Frage, ab wann ein Gericht oder Schiedsgericht sich im
Sinne von Art. 46 Abs. 2 FDV "mit der Sache befasst". Während nach An-
sicht der Beschwerdeführerin auf den Zeitpunkt der Einreichung des
Schlichtungsgesuches abzustellen ist, vertritt die Vorinstanz den Stand-
punkt, es sei die Durchführung einer Schlichtungsverhandlung vor den zi-
vilen Gerichtsbehörden erforderlich.
3.5 Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut (grammatikalische
Auslegung). Die grammatikalische Auslegung stellt auf Wortlaut, Wortsinn
und Sprachgebrauch ab, wobei die Formulierungen in den Amtssprachen
Deutsch, Französisch und Italienisch gleichwertig sind (vgl. Art. 14 Abs. 1
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Seite 9
Satz 2 des Bundesgesetzes über die Sammlungen des Bundesrechts und
das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR 170.512]). Vom klaren,
eindeutigen und unmissverständlichen Wortlaut darf nur ausnahmsweise
abgewichen werden, so etwa dann, wenn triftige Gründe dafür vorliegen,
dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Norm wiedergibt. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Bestimmung, aus
ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vor-
schriften ergeben. Ist der Text nicht klar und sind verschiedene Interpreta-
tionen möglich, muss unter Berücksichtigung aller Auslegungselemente
(sog. Methodenpluralismus) nach seiner wahren Tragweite gesucht wer-
den (ratio legis). Dabei ist namentlich auf die Entstehungsgeschichte (his-
torisches Element), den Zweck der Norm (teleologisches Element), die ihr
zugrunde liegenden Wertungen und ihre Bedeutung im Kontext mit ande-
ren Bestimmungen (systematisches Element) abzustellen. Bleiben bei
nicht klarem Wortlaut letztlich mehrere Auslegungen möglich, so ist jene zu
wählen, die der Verfassung am besten entspricht (vgl. zum Ganzen
BGE 142 I 135 E. 1.1.1 m.w.H.). Die Gesetzesmaterialien sind nicht unmit-
telbar entscheidend, dienen aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm zu
erkennen. Bei der Auslegung neuerer Bestimmungen kommt den Materia-
lien eine besondere Bedeutung zu, weil veränderte Umstände oder ein ge-
wandeltes Rechtsverständnis eine andere Lösung weniger rasch nahele-
gen (vgl. BGE 141 II 262 E. 4.2 m.w.H.).
3.6
3.6.1 Der Begriff "sich mit einer Sache befassen" bedeutet nach dem
Sprachgebrauch, "sich mit einer Sache (eingehend) beschäftigen, ausei-
nandersetzen" (Duden, Deutsches Universalwörterbuch, 6. Aufl. 2007,
S. 259 [Stichwort: "befassen"]). Nach dem Wortlaut des deutschen Geset-
zestextes genügt die blosse Einreichung eines Schlichtungsgesuches so-
mit nicht. Er spricht vielmehr für die Auffassung der Vorinstanz, zumal eine
Auseinandersetzung mit der Streitsache wohl erst anlässlich der
Schlichtungsverhandlung erfolgt. Der französische Gesetzestext ([…] "dès
qu'un tribunal ou un tribunal arbitral est saisi du litige") und insbesondere
die italienische Fassung des Art. 46 Abs. 2 FDV ([…] "non appena un
tribunale o un tribunale arbitrale è adito per decidere della controversia")
sprechen hingegen eher für die Ansicht der Beschwerdeführerin. Der
Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 FDV ist insofern unklar. Es ist daher auf die
weiteren Auslegungselemente zurückzugreifen.
A-322/2018
Seite 10
3.6.2
3.6.2.1 In seiner Botschaft zur Änderung des FMG vom 12.November 2003
hielt der Bundesrat zu Art. 12c FMG fest, Kundinnen und Kunden würden
die Möglichkeit erhalten, Streitigkeiten mit Anbieterinnen von Fernmelde-
oder Mehrwertdiensten vor eine Schlichtungsstelle zu bringen, bevor ein
Zivilrichter angerufen werde. Im Schlichtungsverfahren könnten sie sach-
gerechte Einigungen auch dann erreichen, wenn sich der Gang zum Rich-
ter angesichts des Streitwerts nicht lohne (BBl 2003 7951, 7973). Sodann
hielt der Bundesrat eine Regelung auf Verordnungsstufe für denkbar, wo-
nach das Schlichtungsverfahren ruht, solange ein Gericht mit derselben
Sache beschäftigt ist (BBl 2003 7951, 7974). Der Entwurf der FDV hielt
dann in Art. 44 auch explizit fest, dass das Schlichtungsverfahren ruht, so-
lange ein Gericht oder ein Schiedsgericht mit der Streitsache befasst ist,
die Gegenstand des Schlichtungsbegehrens ist, und dass die Schlich-
tungsstelle entscheiden kann, eine Frist dafür festzusetzen (vgl.
Das BAKOM > Organisation > Rechtliche
Grundlagen > Vernehmlassungen > Anhörungsdokumente, abgerufen am
9. Januar 2019). Im Rahmen der Anhörung zur Revision der Ausführungs-
bestimmungen zum FMG forderten diverse Teilnehmer, ein laufendes
Schlichtungsverfahren solle hinfällig werden, wenn eine der Parteien ein
ordentliches Gericht oder Schiedsgericht anrufe (Eidgenössisches Depar-
tement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [UVEK], Zusam-
menfassung der Ergebnisse der Anhörung zur Revision der Ausführungs-
bestimmungen zum FMG vom 22. Februar 2007, S. 5 und 6,
> Das BAKOM > Organisation > Rechtliche
Grundlagen > Vernehmlassungen > Stellungnahmen der interessierten
Kreise zu den FMG-Verordnungen, abgerufen am 9. Januar 2019). In der
Folge wurde der Entwurf der FDV angepasst und Art. 46 Abs. 2 FDV trat
schliesslich am 1. April 2007 in der heute geltenden Fassung in Kraft. In
ihrem Erläuterungsbericht zur Totalrevision der FDV vom 9. März 2007
(nachfolgend: Erläuterungsbericht FDV;
Das BAKOM > Organisation > Rechtliche Grundlagen > Verordnungen >
Telekommunikationsdienste, abgerufen am 9. Januar 2019) führt das
UVEK zu Art. 46 Abs. 2 FDV aus, wähle eine der Parteien den langwieri-
geren und verbindlicheren Weg des Gerichtsverfahrens, trete die Schlich-
tungsstelle auf ein allfälliges Schlichtungsbegehren in der gleichen Sache
nicht ein (Art. 45 Abs. 2 Bst. d FDV). Werde eine Sache nach der Einleitung
eines Schlichtungsverfahrens einem Gericht oder Schiedsgericht vorge-
legt, müsse die zuständige Schlichtungsperson sogar das Schlichtungsver-
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Seite 11
fahren beenden. Da ein Gericht sich mit einer Sache befassen und ver-
bindliche Lösungen verabschieden könne, sei dieser Ausschluss der
Schlichtungsstelle gerechtfertigt.
3.6.2.2 Aus dem soeben Dargelegten geht hervor, dass zunächst vorgese-
hen war, das Verfahren bei der Vorinstanz ruhen zu lassen bzw. zu sistie-
ren, solange sich ein Gericht mit derselben Streitsache befasst. Nach
Durchführung des Vernehmlassungsverfahrens entschied sich der Norm-
geber jedoch dafür, dass das Verfahren bei der Vorinstanz beendet werden
soll, sobald ein Gericht sich mit der Sache befasse. Für die vorliegend re-
levante Frage, was unter dem Begriff "sich mit einer Sache befassen" zu
verstehen ist, lässt sich daraus jedoch nichts ableiten. Der Wortlaut der
Botschaft zur Änderung des FMG hingegen stützt die Auffassung der
Vorinstanz, wird darin doch anstelle von "befassen" von "beschäftigen" ge-
sprochen.
3.6.2.3 Die historische Auslegung spricht somit für die Ansicht der
Vorinstanz.
3.6.3
3.6.3.1 Mit dem Verfahren vor der Vorinstanz soll Kundinnen und Kunden
eine Alternative zum Zivilrechtsweg eröffnet werden, um bei Streitigkeiten
mit Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten eine sachge-
rechte Einigung unter Mitwirkung einer unabhängigen Behörde zu errei-
chen. Um Widersprüchlichkeiten sowie unnötige Kosten und Aufwände zu
vermeiden, regelt Art. 46 Abs. 2 FDV den Fall, wenn nach Einleitung eines
Schlichtungsverfahrens bei der Vorinstanz eine Partei in der gleichen Sa-
che dennoch ein Zivil- oder Schiedsgericht bemüht. Dabei wird dem ge-
richtlichen Verfahren der Vorrang eingeräumt und bestimmt, dass das Ver-
fahren bei der Vorinstanz zu beenden ist. Dies erscheint insofern sachge-
recht, als dass in einem gerichtlichen Verfahren nicht nur eine gütliche Ei-
nigung wie im Schlichtungsverfahren vor der Vorinstanz möglich ist, son-
dern darüber hinaus auch verbindliche Anordnungen durch das Gericht ge-
troffen werden können. Allerdings ist zu beachten, dass der das Verfahren
bei der Vorinstanz einleitenden Partei durch die Beendigung des Verfah-
rens nur dann kein Nachteil entsteht, wenn es im gerichtlichen Verfahren
auch tatsächlich zu einer verbindlichen Lösung oder zumindest zu einem
Einigungsversuch unter Mitwirkung des Gerichts kommt. Nur dann vermag
das gerichtliche Verfahren das Verfahren bei der Vorinstanz mindestens
gleichwertig zu ersetzen und dessen Beendigung zu rechtfertigen.
A-322/2018
Seite 12
3.6.3.2 Die Einleitung eines Schlichtungsverfahrens nach Art. 197 ff. der
Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO,
SR 727) bei einer kantonalen Schlichtungsbehörde vermag nun aber nicht
zu gewährleisten, dass es tatsächlich zu einem Einigungsversuch unter
Mitwirkung der Schlichtungsbehörde oder zu einer definitiven Erledigung
der Streitsache kommt. Die Einreichung eines Schlichtungsgesuches be-
gründet zwar Rechtshängigkeit (Art. 62 Abs. 1 ZPO), jedoch entsteht damit
noch keine Bindung des Klägers an den Prozess in dem Sinne, dass die
Klage nicht mehr ohne Rechtskraftwirkung zurückgenommen werden
könnte. Diese sog. Fortführungslast tritt nicht im Schlichtungsverfahren ein,
sondern erst im Hauptverfahren (vgl. Art. 65 ZPO; MARKUS MÜLLER-CHEN
in: Brunner/Gasser/Schwander [Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessord-
nung ZPO, Kommentar, 2. Aufl. 2016, Art. 62 N 49 und Art. 65 N 14). Ein
Schlichtungsgesuch bei der kantonalen Schlichtungsbehörde kann des-
halb jederzeit und noch vor Durchführung der zur Vermittlung vorgesehe-
nen Schlichtungsverhandlung (vgl. Art. 201 Abs. 1, Art. 202 Abs. 3 und
Art. 203 ZPO) folgenlos wieder zurückgezogen werden. Müsste das Ver-
fahren bei der Vorinstanz bereits bei Einreichung eines Schlichtungsgesu-
ches bei einer kantonalen Schlichtungsbehörde beendet werden und
würde dieses Gesuch anschliessend vor Durchführung der Schlichtungs-
verhandlung wieder zurückgezogen, so wären damit beide Verfahren be-
endet, ohne dass es je zu einem Einigungsversuch unter Mitwirkung einer
unabhängigen Behörde gekommen wäre. Durch dieses Vorgehen würde
Art. 46 Abs. 2 FDV seines Sinnes entleert und könnte das Verfahren vor
der Vorinstanz komplett ausgehebelt werden. Eine um Vermittlung ersu-
chende Partei wäre dadurch schlussendlich doch gezwungen, den zivilen
Rechtsweg zu beschreiten. Daraus folgt im Ergebnis, dass die Beendigung
des Verfahrens bei der Vorinstanz gestützt auf Art. 46 Abs. 2 FDV zumin-
dest die Gewähr eines Einigungsversuches unter Mitwirkung der im ge-
richtlichen Verfahren angerufenen Behörde voraussetzt. Bei einem
Schlichtungsverfahren nach Art. 197 ff. ZPO ist hierfür die Durchführung
einer Schlichtungsverhandlung erforderlich.
3.6.3.3 Damit spricht auch die teleologische Auslegung für die Auffassung
der Vorinstanz, für die Beendigung des Verfahrens den Nachweis einer
durchgeführten Schlichtungsverhandlung zu verlangen.
3.6.4 Aus der systematischen Stellung von Art. 46 Abs. 2 FDV lässt sich für
die vorliegend relevante Fragestellung nichts ableiten.
A-322/2018
Seite 13
3.6.5 Insgesamt ergibt die Auslegung von Art. 46 Abs. 2 FDV, dass die Ein-
reichung eines Schlichtungsgesuches bei einer kantonalen Schlichtungs-
behörde nicht genügt, um davon ausgehen zu können, dass sich ein Ge-
richt oder Schiedsgericht "mit der Sache befasst". Vielmehr ist hierfür die
Durchführung einer Schlichtungsverhandlung erforderlich.
3.7 Ist für die Beendigung des Verfahrens bei der Vorinstanz der Nachweis
einer durchgeführten Schlichtungsverhandlung erforderlich, erweist sich
das Vorgehen der Vorinstanz (vgl. vorstehend Sachverhalt Bst. E ff.) als
rechtmässig und sachgerecht. Durch die Sistierung des Verfahrens ver-
mied sie weiteren, womöglich unnötigen Aufwand und stellte gleichzeitig
sicher, dass nicht beide Verfahren ohne Einigungsversuch beendet wer-
den. Als fallführende Behörde war sie ohne Weiteres zu einer solchen ver-
fahrensleitenden Anordnung befugt, auch wenn das Verfahrens- und Ge-
bührenreglement in der vorliegend anwendbaren Fassung dies nicht expli-
zit vorsieht. Die Vorinstanz nahm das Verfahren sodann erst nach Ablauf
der für die Nachweiserbringung gesetzten Frist androhungsgemäss wieder
auf und räumte der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Erstattung einer
Stellungnahme ein. Auch erkundigte sie sich zuvor bei der Schlichtungsbe-
hörde Berner Jura-Seeland, erhielt jedoch keine Auskunft über die Durch-
führung einer Schlichtungsverhandlung. Nachdem die Beschwerdeführerin
auch die Nachfrist unbenutzt verstreichen liess, bestand für die Vorinstanz
kein Grund, das Verfahren weiter auszusetzen oder gar zu beenden. Die
androhungsgemässe Fortführung des Verfahrens erfolgte deshalb zu
Recht und die Beschwerdeführerin hat es durch ihre Untätigkeit selbst zu
vertreten, dass die Vorinstanz daraufhin – wie angekündigt – einen (unnüt-
zen) Schlichtungsvorschlag ausgearbeitet hat. Dass die Vorinstanz bei der
Gebührenbemessung auch ihre nach Anheben der Zivilklage angefallen
Aufwände mitberücksichtigt hat, ist bei dieser Sachlage nicht zu beanstan-
den. Die Rüge der Beschwerdeführerin erweist sich mithin als unbegrün-
det.
4.
4.1 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die Aufgabe der Vorinstanz
sei ausdrücklich auf die Schlichtung von Streitigkeiten beschränkt. Nicht
zur Tätigkeit der Schlichtungsstelle gehöre die Beratung von Kunden, das
Führen von Entscheiddatenbanken (Praxis Verfahrenseinleitung, Fallbei-
spiele, Medienauftritte) oder gar die intensive Anleitung oder Unterstützung
der Kunden bei der Beibringung der benötigten Unterlagen. Dagegen wäre
es wohl der Stiftung ombudscom möglich, solche Tätigkeiten auszuüben.
A-322/2018
Seite 14
Über die Kosten dieser Aktivitäten wäre aber separat Buch zu führen. Die
zusätzlichen Aufgaben seien zwar im Vertrag zwischen dem BAKOM und
der Vorinstanz festgehalten, durch den gesetzlichen Auftrag seien diese
jedoch nicht gedeckt.
4.2 Die Vorinstanz macht demgegenüber geltend, es sei allgemein aner-
kannt und auch vom Bundesverwaltungsgericht mehrmals bestätigt wor-
den, dass auch das Erteilen von Ratschlägen und Auskünften zur Aufgabe
der Schlichtungsstelle gehöre. Es gehöre insbesondere zu ihren Aufgaben,
die Kunden über das Verfahren zu informieren und ihnen die notwendigen
Verfahrensschritte zu erklären. Es handle sich dabei um Aufgaben, die ei-
ner Schlichtungsstelle inhärent seien.
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich bereits in seinem Urteil
A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017, E. 4, mit der grundsätzlich identi-
schen Rüge der Beschwerdeführerin auseinandergesetzt und ist dabei
zum Schluss gelangt, dass sich das Aufgabengebiet der Vorinstanz nicht
nur auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit beschränkt. Vielmehr habe die
Vorinstanz den Kundinnen und Kunden namentlich auch Auskünfte und
Ratschläge zu erteilen, deren Aufwand ebenfalls mit den für das Schlich-
tungsverfahren erhobenen Gebühren zu decken sei. Zur Begründung
führte es aus, dass das BAKOM mit verwaltungsrechtlichem Vertrag vom
18./19. März 2013 den Betrieb der Schlichtungsstelle für die Dauer vom
1. Juli 2013 bis 30. Juni 2018 der Vorinstanz übertragen habe. Gemäss
diesem Vertrag gehöre es zur Aufgabe der Vorinstanz, nebst der Ausübung
der eigentlichen Schlichtungstätigkeit auch Auskünfte und Ratschläge in
den drei Amtssprachen zu erteilen sowie ein internes Fallkontrollverzeich-
nis mit allen bearbeiteten Schlichtungen und allen Empfehlungen zu führen
(Art. 5 Abs. 2 und 3 des Vertrages). Im Weiteren habe die Vorinstanz die
Öffentlichkeit über ihre Tätigkeit zu informieren und dabei die Vertraulich-
keitsanforderungen zu beachten (Art. 7 Abs. 1 des Vertrages). Schliesslich
könne sie vor Annahme von Schlichtungsbegehren bei Unklarheiten über
abgeschlossene Verträge den Kundinnen und Kunden Auskunft erteilen.
Hingegen gehöre es nicht zu ihrer Aufgabe, eine allgemeine Beratungstä-
tigkeit zum Produkte- und Dienstleistungsangebot der Anbieterinnen vor-
zunehmen (Art. 7 Abs. 4 des Vertrages). Für ihre Verfügungen und Leis-
tungen im Rahmen ihrer Schlichtungstätigkeit dürfe die Vorinstanz kosten-
deckende Verwaltungsgebühren erheben (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG).
Dabei habe sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebüh-
ren ihren gesamten Betriebs- und Personalaufwand zu decken, weshalb
A-322/2018
Seite 15
es für die Beratungs- und Auskunftstätigkeit keiner separaten Buchführung
bedürfe.
4.4 Damit steht fest, dass die von der Beschwerdeführerin beanstandeten
Tätigkeiten der Vorinstanz aufgrund des verwaltungsrechtlichen Vertrages
vom 18./19. März 2013, welcher auch Grundlage der angefochtenen Ver-
fügung bildet, zu den Aufgaben der Vorinstanz gehören. Zu prüfen bleibt
jedoch die Rüge der Beschwerdeführerin, wonach die im erwähnten ver-
waltungsrechtlichen Vertrag festgehaltenen Aufgaben nicht vom gesetzli-
chen Auftrag gedeckt seien.
4.5 Gemäss Art. 12c Abs. 1 FMG richtet das BAKOM eine Schlichtungs-
stelle ein, die bei Streitigkeiten zwischen Kundinnen und Kunden und An-
bieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten von jeder Partei ange-
rufen werden kann; es kann auch Dritte damit beauftragen. Nach Art. 12c
Abs. 4 FMG regelt der Bundesrat die Einzelheiten. Der Bundesrat hat in
Art. 42 Abs. 2 FDV festgelegt, welche Voraussetzungen Dritte erfüllen müs-
sen, damit ihr das BAKOM die Schlichtungsaufgabe übertragen kann. So
muss die beauftragte Dritte u.a. die Transparenz ihrer Tätigkeit gegenüber
dem BAKOM und der Öffentlichkeit garantieren und sich namentlich zur
Veröffentlichung eines jährlichen Tätigkeitsberichts verpflichten (Art. 42
Abs. 2 Bst. d FDV). Die Übertragung erfolgt in Form eines verwaltungs-
rechtlichen Vertrages (Art. 42 Abs. 4 FDV). Nach Art. 43 Abs. 1 FDV ist die
Schlichtungsstelle für zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Kundinnen
oder Kunden und ihren Anbieterinnen von Fernmelde- oder Mehrwert-
diensten zuständig. Sie übt ihre Schlichtungsaufgabe unabhängig, unpar-
teiisch, transparent und effizient aus (Art. 43 Abs. 2 FDV). Die Schlich-
tungsstelle erlässt ein Verfahrensreglement. Die mit der Schlichtungsauf-
gabe betraute Dritte legt ihr Verfahrens- und Gebührenreglement sowie
Änderungen davon dem BAKOM zur Genehmigung vor (Art. 44 FDV). Die
Schlichtungsstelle erhebt gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG kostende-
ckende Verwaltungsgebühren für ihre Verfügungen und Leistungen für die
Schlichtung von Streitigkeiten zwischen Kunden und Anbietern.
4.6 Das FMG äussert sich nicht zu den konkreten Aufgaben der Schlich-
tungsstelle. Der Gesetzgeber hat direkt das BAKOM mit der Errichtung ei-
ner Schlichtungsstelle beauftragt und dem Bundesrat die Kompetenz über-
tragen, hierzu die Einzelheiten zu regeln. Aus den genannten Bestimmun-
gen der FDV ergibt sich, dass die Schlichtungsstelle zur Transparenz ge-
genüber dem BAKOM und der Öffentlichkeit verpflichtet ist. Daraus folgt
gemäss dem Erläuterungsbericht FDV, dass die Schlichtungsstelle alle
A-322/2018
Seite 16
zweckmässigen Informationen zu veröffentlichen hat, um das Vertrauen
der Öffentlichkeit zu stärken. So seien den Kunden insbesondere die Be-
schreibung der Tätigkeiten, ihr Reglement, Leitfäden und Musterdoku-
mente, welche die Einreichung eines Schlichtungsbegehrens vereinfa-
chen, sowie die Liste der mit der Behandlung der Streitigkeiten beauftrag-
ten Personen und ihre Qualifikationen in verschiedenen Sprachen zur Ver-
fügung zu stellen (Erläuterungsbericht FDV, S. 15). Die Vorinstanz hat so-
dann einen jährlichen Tätigkeitsbericht und eine Zusammenfassung ihrer
wichtigsten Vorschläge zu veröffentlichen. Auch kann sie ihre Schlich-
tungsvorschläge vollständig oder teilweise im Internet veröffentlichen
(Art. 42 Abs. 2 Bst. d und 48 Abs. 4 FDV). Das Bundesverwaltungsgericht
hat es im Urteil A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 zudem als erforderlich
erachtet, dass die Vorinstanz namentlich im Lichte der Grundsätze der
Transparenz und Fairness ihre Behördenpraxis – wann etwa ein geschei-
terter Einigungsversuch vorliege – veröffentlicht. Eine transparente Publi-
kationspraxis stehe letztlich auch im Dienste der Effizienz, z.B. weil die
Parteien sich in Bezug auf die Frage, ob gemäss Behördenpraxis ein ge-
scheiterter Einigungsversuch vorliegt, selber informieren können, was
auch zu einer Entlastung der Vorinstanz führen könne (Urteil des BVGer
A-6384/2011 vom 11. Oktober 2012 E. 6.2).
4.7 Nach dem Ausgeführten gehören Tätigkeiten wie das Veröffentlichen
von Schlichtungsvorschlägen und Fallbeispielen oder die Offenlegung der
Praxis zur Verfahrenseinleitung zu den gesetzlichen Aufgaben der
Vorinstanz, zumal dadurch Transparenz geschaffen und das Vertrauen der
Öffentlichkeit gestärkt wird. Ferner ist nicht von der Hand zu weisen, dass
mit der Wahrnehmung der öffentlichen Aufgabe als Schlichtungsstelle und
damit auch als Anlaufstelle für Konsumenten eine gewisse Informations-
und Beratungstätigkeit einhergeht. Gerade bei rechtsunkundigen Kunden
kann etwa im Rahmen eines telefonischen Kontakts niederschwellig eruiert
werden, ob die Voraussetzungen zur Einleitung eines Schlichtungsverfah-
rens erfüllt sind (vgl. Urteile des BVGer A-4211/2014 vom 28. Mai 2015
E. 9.2.3 und A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 E. 5.3.2). Eine gewisse Me-
dienpräsenz ist des Weiteren nicht zu beanstanden, als damit in effizienter
Weise ein grosser Adressatenkreis über die Tätigkeit der Schlichtungs-
stelle effektiv informiert werden kann und sich damit die Bekanntheit der
Vorinstanz zum Vorteil der Konsumenten vergrössert (Urteil BVGer
A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.2.3).
4.8 Zusammenfassend ergibt sich, dass die der Vorinstanz mit verwal-
tungsrechtlichem Vertrag vom 18./19. März 2013, welcher sich auf Art. 42
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Seite 17
Abs. 4 FDV stützt, übertragenen Aufgaben durch eine genügende gesetz-
liche Grundlage (FMG und FDV) gedeckt sind. Die Rüge der Beschwerde-
führerin erweist sich diesbezüglich als unbegründet. Das Aufgabengebiet
der Vorinstanz ist nicht nur auf die eigentliche Schlichtungstätigkeit be-
schränkt, sondern umfasst auch eine gewisse Informations- und Bera-
tungstätigkeit sowie Öffentlichkeitsarbeit (Information über Vorschläge, Be-
hördenpraxis, Verfahren etc.). Dieser Aufwand ist ebenfalls mit den für das
Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren zu decken (vgl. Art. 40 Abs. 1
Bst. c FMG), was es bei der nachfolgenden Überprüfung der beanstande-
ten Gebührenhöhe zu berücksichtigen gilt.
5.
5.1 Im Weiteren stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt,
dass die Vorinstanz den Aufwand für die Prüfung der Eintretensvorausset-
zungen nach Art. 8 ihres Verfahrens- und Gebührenreglements erheblich
übertreibe. Sie habe lediglich zu prüfen, ob die Eintretensvoraussetzungen
erfüllt seien oder nicht. Es gehöre jedoch nicht zu ihren Aufgaben, z.B. den
Kunden, der kein Vergleichsschreiben vorlege, zu instruieren, was er zu
tun habe. Somit seien alle regelmässig in den Verfügungsbegründungen
aufgeführten Telefonate und Korrespondenzen mit dem Kunden nicht
durch die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen gedeckt. Auch gehöre
es nicht zur Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, bereits alle für einen
Schlichtungsspruch notwendigen Unterlagen zu beschaffen, bevor der An-
bieterin der Eingang des Schlichtungsbegehrens mitgeteilt werde.
5.2 Gemäss Art. 8 des Verfahrens- und Gebührenreglements wird ein
Schlichtungsverfahren eingeleitet, wenn ein Begehren um Durchführung
eines Schlichtungsverfahrens eingereicht worden ist, in diesem glaubhaft
dargelegt wird, dass die begehrende Partei vorher versucht hat, mit der
anderen Partei eine Einigung zu finden, wobei der letzte Kontakt in der
strittigen Angelegenheit in der Regel nicht länger als zwölf Monate zurück-
liegen darf, das Schlichtungsbegehren nicht offensichtlich missbräuchlich
ist, nicht in der gleichen Sache bereits ein Schlichtungsverfahren mit
Schlichtungsvorschlag abgeschlossen wurde und sich mit der gleichen Sa-
che kein Gericht oder Schiedsgericht befasst oder befasst hat. Wie bereits
erwähnt (vgl. vorstehend E. 4.8), gehört zu den Aufgaben der Vorinstanz
auch eine gewisse Informations- und Beratungstätigkeit. Entsprechend hat
die Vorinstanz den Kundinnen und Kunden bei Unklarheiten vor Annahme
eines Schlichtungsbegehrens Auskünfte zu erteilen bzw. ihnen die zur Ein-
A-322/2018
Seite 18
leitung eines Schlichtungsverfahrens notwendigen Informationen zukom-
men zu lassen. Auch ein Hinweis an die Gesuchstellerin nach Einreichung
des Begehrens, gewisse zusätzliche Unterlagen zur Prüfung der Eintre-
tensvoraussetzungen noch beizubringen, andernfalls auf das Gesuch nicht
eingetreten werde, erweist sich vor diesem Hintergrund als sachgerecht.
Darüber hinaus kann die Vorinstanz das Schlichtungsbegehren der be-
troffenen Anbieterin erst zustellen, wenn die Eintretensvorraussetzungen
zufolge deren Überprüfung als gegeben erachtet werden (Art. 9 des Ver-
fahrens- und Gebührenreglements). Dabei kann eine sorgfältige Überprü-
fung der Unterlagen im Zuge der Beurteilung der Eintretensvoraussetzun-
gen mit entsprechender Information über die Praxis zu den Eintretensvor-
aussetzungen unter Umständen sogar eine speditivere Behandlung des
Schlichtungsverfahrens ermöglichen (Urteil des BVGer A-4211/2014 vom
28. Mai 2015 E. 9.3.5). Demnach ist die Vorgehensweise der Vorinstanz im
vorliegenden Fall (vgl. hierzu vorstehend Sachverhalt Bst. A und B) nicht
zu beanstanden. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt daher als
unbegründet.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin bemängelt weiter, dass die in Rechnung ge-
stellten Gebühren ein Mehrfaches der Kosten der eigentlich auftragsge-
mässen Tätigkeit der Vorinstanz decken würden und somit unter dem As-
pekt der Kostendeckung erheblich überhöht seien. Der betroffene Verwal-
tungszweig sei nicht jede Tätigkeit der Vorinstanz, sondern nur jener Teil,
der durch die definierten Aufgaben der Schlichtungsstelle im Rahmen der
an sie übertragenen Aufgaben verursacht würde. Die Vorinstanz be-
schränke sich aber nicht auf die ihr zugewiesenen Aufgaben. Dazu komme,
dass beim Kostendeckungsprinzip nicht alle in einem Fall getätigten Auf-
wendungen zu berücksichtigen seien, sondern nur jene und nur in jener
Höhe, die notwendig, sachgerecht, sinnvoll und angemessen seien. Dies
gelte sicher für die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, aber nur in
notwendiger Höhe (bis ca. 1 Stunde), nicht aber für jene Aufwendungen,
die trotz Unzuständigkeit getätigt worden seien.
6.2 Die Vorinstanz legt in ihrer Vernehmlassung dar, sie habe sich aus-
schliesslich aus den Verfahrensgebühren der Anbieterinnen, abzüglich der
Behandlungsgebühren für Kundinnen und Kunden in der Höhe von Fr. 20.–
pro Fall zu finanzieren. Aus den Verfahrensgebühren, die nur für eigentli-
che Schlichtungsverfahren erhoben werden dürfen, müsse der gesamte
A-322/2018
Seite 19
Personal- und Betriebsaufwand sowie der Aufwand für die Behandlung der
Anfragen gedeckt werden.
6.3 Das Kostendeckungsprinzip bedeutet, dass der Gesamtertrag der Ge-
bühren die gesamten Kosten des betroffenen Verwaltungszweigs nicht
oder nur geringfügig übersteigen darf (BGE 141 I 105 E. 3.3.2 und
132 II 371 E. 2.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 2778; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 58, Rz. 13; WIEDERKEHR/RICHLI, Praxis
des allgemeinen Verwaltungsrechts, Bd. II, 2014, Rz. 682). Der Verwal-
tungszweig definiert sich dabei in erster Linie nach sachlich zusammenge-
hörenden Verwaltungsaufgaben, d.h. nach funktionellen Kriterien
(BGE 126 I 180 E. 3b/cc). Anhaltspunkte für die anrechenbaren Kostenfak-
toren betreffend die Gesamtkosten ergeben sich aus den gesetzlich vorge-
sehenen Aufgaben (DANIELA WYSS, Kausalabgaben, 2009, S. 94). Nebst
den laufenden Ausgaben des betreffenden Verwaltungszweigs (inkl. allge-
meine Unkosten) sind auch angemessene Rückstellungen, Abschreibun-
gen und Reserven zum massgebenden Gesamtaufwand hinzuzurechnen
(BGE 126 I 180 E. 3a.; ADRIAN HUNGERBÜHLER, Grundsätze des Kausal-
abgaberechts. Eine Übersicht über die neuere Rechtsprechung und Dokt-
rin, ZBl 104/2003, S. 505 ff., S. 520). Im Einzelnen werden unter den Ge-
samtkosten mithin etwa auch Personalkosten, Arbeitsplatzkosten, beson-
dere Material- und Betriebskosten erfasst (WYSS, a.a.O., S. 94; vgl. zum
Ganzen: Urteile des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 6.3
und A-4211/2014 vom 28. Mai 2015 E. 9.2.1).
6.4 Wie bereits dargelegt (vgl. vorstehend E. 4.5), erhebt die Vorinstanz
gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG kostendeckende Verwaltungsgebühren
für ihre Verfügungen und Leistungen für die Schlichtung von Streitigkeiten
zwischen Kunden und Anbietern. Dabei ist ihr Aufgabengebiet nicht auf die
eigentliche Schlichtungstätigkeit beschränkt, sondern umfasst auch eine
gewisse Informations- und Beratungstätigkeit sowie Öffentlichkeitsarbeit.
Auch dieser Aufwand ist mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen
Gebühren zu decken und gehört zum betroffenen Verwaltungszweig
(vgl. vorstehend E. 4.8). Schliesslich hat sie gegenüber dem BAKOM
nachzuweisen, dass sie ihre Schlichtungstätigkeit langfristig finanzieren
kann (Art. 42 Abs. 2 Bst. c FDV). Folgerichtig führt die Vorinstanz deshalb
aus, dass sie mit den für das Schlichtungsverfahren erhobenen Gebühren
ihren gesamten Personal- und Betriebsaufwand sowie den Aufwand für die
Behandlung der Anfragen decken müsse.
A-322/2018
Seite 20
6.5 Aus den auf der Homepage der Vorinstanz befindlichen Jahresberich-
ten (vgl. , abgerufen am
15. Januar 2019) ergibt sich folgende Situation bezüglich des Gebührener-
trags und des Betriebsaufwands: Für das Jahr 2016 präsentierte die
Vorinstanz eine schwarze Null (bei einem Gebührenertrag von
Fr. 1'022'412.81; vgl. Jahresbericht 2016, S. 46). Im Jahr 2017 resultierte
bei einem Gebührenertrag von Fr. 1'019'172.24 ein Überschuss von
Fr. 85'203.86, welchen die Vorinstanz den Anbietern zurückerstattete (vgl.
Jahresbericht 2017, S. 39). Die Vorinstanz arbeitet nicht gewinnorientiert,
sondern erstattet allfällige Überschüsse den Anbietern zurück. Entspre-
chend weist sie für jedes Geschäftsjahr einen Erfolg von Fr. 0.– aus. Mit
diesem System ist sichergestellt, dass die Gebühreneinnahmen – die auf-
grund der nicht vorhersehbaren Fallzahlen nicht exakt budgetiert werden
können – die Betriebskosten letztlich nicht übersteigen. Andererseits kann
der Überschuss im Jahr 2017 bei Betrachtung mehrerer Jahre ebenfalls
nicht als übermässig bezeichnet werden. So betrugen in den Geschäfts-
jahren 2013 bis 2017 die kumulierten Überschüsse Fr. 362'949.51, wäh-
rend sich der Verlust aus dem Jahr 2013 auf Fr. 220'785.64 belief. Letztlich
resultierte damit über eine Dauer von fünf Jahren bloss ein Gesamtüber-
schuss von Fr. 142'163.84, welcher – verglichen mit den kumulierten Ge-
bührenerträgen in der Höhe von rund 5 Mio. Franken – als geringfügig be-
zeichnet werden kann. Eine Verletzung des Kostendeckungsprinzips liegt
damit nicht vor (vgl. hierzu auch das Urteil des BVGer A-4129/2016 vom
14. Dezember 2017 E. 6.4 und 6.5).
6.6 Soweit die Beschwerdeführerin einwendet, es sei nur der notwendige
und angemessene Aufwand der Vorinstanz bei der Beurteilung des Kos-
tendeckungsprinzips zu berücksichtigen, ist darauf hinzuweisen, dass das
Bundesverwaltungsgericht keine Aufsichtsfunktion über die Vorinstanz hat.
Der Vorwurf der Beschwerdeführerin bleibt sodann unsubstantiiert, wes-
halb kein Anlass besteht, davon auszugehen, die Vorinstanz würde syste-
matisch unnötigen Aufwand betreiben und dadurch ihre Gesamtkosten un-
gerechtfertigt erhöhen. Auch der vorliegend zu beurteilende Fall bietet hier-
für keinen Anhaltspunkt (vgl. nachfolgend die Beurteilung der Angemes-
senheit der Gebühr unter dem Aspekt des Äquivalenzprinzips).
7.
7.1 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung des Äquiva-
lenzprinzips. Die Gebührenhöhe richte sich nach Zeitaufwand, Streitwert
A-322/2018
Seite 21
und Komplexität. Die Vorinstanz sei nach Einleitung des Schlichtungsver-
fahrens bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland nicht mehr zu-
ständig gewesen. Von den aufgewendeten 305 Minuten seien lediglich 25
Minuten für die ursprüngliche Prüfung der Eintretensvoraussetzungen, al-
lenfalls zuzüglich minimer Aufwendungen für die Mitteilung der Eröffnung
und die Einstellung des Verfahrens, gerechtfertigt. In Bezug auf den Streit-
wert sei völlig unklar, was ein tiefer, mittlerer oder hoher Streitwert sein soll.
Es fehle eine Abgrenzung. Auch die immer wieder vorgebrachte Begrün-
dung der Komplexität sei nicht haltbar. Diese werde bereits beim Zeitauf-
wand berücksichtigt. Die Komplexität könne höchstens bei der Erstellung
eines Schlichtungsvorschlags massgebend sein. Ein solcher sei vorliegend
aber nicht notwendig gewesen. Zudem sei zu berücksichtigen, dass der
Schlichtungsvorschlag für die Parteien keinen Wert habe, sofern er nicht
von beiden Parteien akzeptiert werde. Die Gebühr sei auf maximal
Fr. 350.– (inkl. 20 % Fallzahlerzuschlag) zuzüglich Mehrwertsteuer zu re-
duzieren.
7.2 Die Vorinstanz legt unter Verweis auf ihr Verfahrens- und Gebühren-
reglement dar, der Rechnungsbetrag in Höhe von Fr. 1'763.65 (inkl. Mehr-
wertsteuer und Fallzahlerzuschlag von 20 %) berücksichtige die Faktoren
Komplexität, Streitwert und Arbeitsaufwand. Die Komplexität des Falles sei
durchschnittlich, der Streitwert in Höhe von rund Fr. 349.– werde als mittel
qualifiziert und der Arbeitsaufwand in zeitlicher Hinsicht habe insgesamt
5 Stunden und 5 Minuten betragen und sei als hoch zu bezeichnen. 30 Mi-
nuten des Aufwandes seien vor der Rechnungsstellung abgezogen wor-
den. Jede Stunde habe nominal den gleichen Wert (Total Kosten dividiert
durch Total der produktiven Stunden, exklusive Anfragen). Diese würden
danach mit dem Streitwertäquivalent (welches das ganze Jahr über unver-
ändert bleibe) gewichtet (Untergewichtung bei tiefen bis mittleren Streit-
werten, Übergewichtung bei hohen Streitwerten). Auf das Produkt von An-
zahl Stunden X CHF pro Stunde X Streitwertäquivalent werde die Komple-
xität in der Form eines Einmalzuschlages (Fr. 0.–, Fr. 50.– oder Fr. 100.–)
aufgerechnet. Das Resultat entspreche der zu entrichtenden Gebühr.
7.3 In Konkretisierung des Verhältnismässigkeitsprinzips verlangt das
Äquivalenzprinzip insbesondere, dass eine Gebühr in keinem offensichtli-
chen Missverhältnis zum objektiven Wert der bezogenen Leistungen steht,
sondern sich in vernünftigen Grenzen hält (vgl. BGE 139 I 138 E. 3.2 und
BGE 132 II 371 E. 2.1; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, a.a.O., § 58, Rz. 19;
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2786). Der Wert der Leistung be-
stimmt sich entweder nach dem Nutzen, den sie dem Pflichtigen bringt,
A-322/2018
Seite 22
oder nach dem Kostenaufwand der konkreten Inanspruchnahme im Ver-
hältnis zum gesamten Aufwand des entsprechenden Verwaltungszweigs
bzw. der betreffenden Behörde; allerdings bleibt auch hier eine gewisse
Pauschalisierung zulässig. Die Gebühren müssen zudem nicht in jedem
Fall genau dem Verwaltungsaufwand entsprechen, sollen aber nach sach-
lich vertretbaren Kriterien bemessen sein und nicht Unterscheidungen tref-
fen, für die keine vernünftigen Gründe ersichtlich sind. Bei Gerichtsgebüh-
ren darf namentlich der Streitwert eine massgebende Rolle spielen. In Fäl-
len mit hohem Streitwert und starrem Tarif, der die Berücksichtigung des
Aufwands nicht erlaubt, kann die Belastung allerdings unverhältnismässig
werden, namentlich dann, wenn die Gebühr in Prozenten oder Promillen
festgelegt wird und eine obere Begrenzung fehlt (vgl. BGE 139 III 334
E. 3.2.4). Werden vergleichbare Leistungen auch von Privaten angeboten,
kann auf den Marktwert abgestellt werden. Lässt sich der Wert der Leistung
nur schwer beziffern, verfügt der Gesetzgeber über einen weiten Entschei-
dungsspielraum (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2788; WIEDER-
KEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 561 ff.; RICHARD LÖTSCHER, Das Äquivalenzprin-
zip im Bereich der öffentlichen Abgaben, AJP 3/2015, S. 469 ff., S. 471 f.).
Im Unterschied zum Kostendeckungsprinzip bezieht sich das Äquivalenz-
prinzip nicht auf die Gesamtheit der Erträge und Kosten in einem bestimm-
ten Verwaltungszweig, sondern immer nur auf das Verhältnis von Abgabe
und Leistung im konkreten Fall (WIEDERKEHR/RICHLI, a.a.O., Rz. 562; LÖT-
SCHER, a.a.O., S. 473). Ferner ist dem Umstand Rechnung zu tragen, dass
die Gebühren von Gesetzes wegen die Kosten der Vorinstanz decken sol-
len (vgl. Art. 40 Abs. 1 Bst. c FMG). In Verfahren mit einem geringen Streit-
wert ist mithin grundsätzlich in Kauf zu nehmen, dass die erhobenen Ge-
bühren den Streitwert übersteigen. Schliesslich besteht der Wert des
Schlichtungsverfahrens auch darin, dass ernsthaft und oft mit Erfolg ver-
sucht wird, eine Streitigkeit rasch zu beenden. Damit werden deutlich hö-
here Folgekosten wie ein Zivilprozess oder ein Betreibungsverfahren mit
allfälligem Rechtsöffnungsverfahren vermieden. (vgl. zum Ganzen statt
vieler: Urteile des BVGer A-4129/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 7.2 und
A-5998/2010 vom 29. März 2012 E. 5).
7.4 Wer die Schlichtungsstelle anruft, zahlt eine Behandlungsgebühr. Die
Anbieterin von Fernmelde- oder Mehrwertdiensten trägt die Verfahrenskos-
ten abzüglich der Behandlungsgebühr (Art. 12c Abs. 2 FMG). Gemäss
Art. 14 Abs. 1 des Verfahrens- und Gebührenreglements betragen die Ver-
fahrensgebühren für die Anbieterinnen zwischen Fr. 200.– und Fr. 3'000.–
(exkl. Mehrwertsteuer). Dieser Betrag wird um 20 % erhöht, wenn es sich
bei der pflichtigen Anbieterin um keine Vorauszahlerin im Sinne von Art. 16
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des Verfahrens- und Gebührenreglements handelt, welche die Verfahrens-
kosten halbjährlich im Voraus bezahlt (Art. 14 Abs. 3 des Verfahrens- und
Gebührenreglements). Mit anderen Worten beträgt der Gebührenrahmen
für die Beschwerdeführerin als sog. Fallzahlerin Fr. 240.- bis Fr. 3'600.–.
Die Vorinstanz setzt die Verfahrensgebühren namentlich aufgrund der
Komplexität des Falls, des Streitwerts und des Arbeitsaufwands fest
(Art. 14 Abs. 2 des Verfahrens- und Gebührenreglements).
7.5 Die Vorinstanz reichte mit ihrer Vernehmlassung das Falldossier ein.
Aus der darin enthaltenen Zeiterfassung ergibt sich detailliert, welche Tä-
tigkeiten (Korrespondenz, Schlichtungsvorschlag, Telefonat, Prüfen der
Eintretensvoraussetzungen und Diverses) von welcher Person zu welchem
Zeitpunkt erbracht wurden und wie hoch der Zeitaufwand dafür war. So-
dann beinhaltet das Falldossier für jedes Telefonat eine Telefonnotiz und
die gesamte Korrespondenz zum Verfahren. Gemäss dieser Zeiterfassung
ist der Vorinstanz bis zum 27. November 2017 (Versand der angefochte-
nen Verfügung samt Rechnung) ein Aufwand von 4 Stunden und 50 Minu-
ten entstanden. Dabei entfielen 1 Stunde und 45 Minuten auf Korrespon-
denzen, 1 Stunde und 35 Minuten auf die Ausarbeitung des Schlichtungs-
vorschlages, 15 Minuten auf Telefonate, 20 Minuten auf Diverses und 55
Minuten auf die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen.
7.6 Es wurde bereits dargelegt, dass die Beschwerdeführerin es durch ihre
Untätigkeit selbst zu vertreten hat, dass die Vorinstanz das Verfahren nach
Einleitung des Schlichtungsverfahrens bei der Schlichtungsbehörde Ber-
ner Jura-Seeland nach zwischenzeitlicher Sistierung weiterführte und ei-
nen Schlichtungsvorschlag ausarbeitete. Ihr Verhalten hat daher zu einem
erhöhten Zeitaufwand geführt, welcher bei der Gebührenbemessung zu
berücksichtigen ist (vgl. vorstehend E. 3.7). Zudem umfasst das Aufgaben-
gebiet der Vorinstanz eine gewisse Informations- und Beratungstätigkeit,
dessen Aufwand ebenfalls miteinzubeziehen ist (vgl. vorstehend E. 4.8).
Insgesamt gehören die im erwähnten Falldossier dokumentierten Tätigkei-
ten deshalb alle zum Aufgabengebiet der Vorinstanz. Die einzelnen Verfah-
rensschritte erweisen sich sodann durchwegs als gerechtfertigt. Sowohl
die Vorgehensweise bis zur Zustellung des Schlichtungsbegehrens an die
Beschwerdeführerin als auch diejenige nach Einleitung des Schlichtungs-
verfahrens bei der Schlichtungsbehörde Berner Jura-Seeland erweisen
sich als sachgerecht (vgl. vorstehend E. 3.7 und 5.2). Die Verfahrensfüh-
rung gibt folglich zu keinen Beanstandungen Anlass. Was den Zeitaufwand
anbelangt, so sind die Angaben in der Zeiterfassung ohne Weiteres nach-
vollziehbar und belegt. Wie das vorliegende Verfahren zeigt, ergibt sich aus
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dem Wortlaut von Art. 46 Abs. 2 FDV nicht klar, wie es sich mit dem Ver-
fahren bei der Vorinstanz nach Einreichung eines Schlichtungsgesuches
bei einer kantonalen Schlichtungsbehörde verhält. Dass die Vorinstanz vor
der Ausarbeitung des Schlichtungsvorschlages nochmals 30 Minuten für
die Prüfung der Eintretensvoraussetzungen aufwendete, ist daher nach-
vollziehbar. Schliesslich ist auch ein Zeitaufwand von 1 Stunde und 35 Mi-
nuten zur Ausarbeitung eines neun Seiten umfassenden Schlichtungsvor-
schlages, wobei die letzten beiden Seiten für die Unterschriften reserviert
sind, als angemessen zu erachten, zumal es sich um einen Fall mittlerer
Komplexität handelt (vgl. nachfolgend E. 7.7). Insgesamt besteht daher
kein Anlass, den angegebenen Zeitaufwand zu kürzen, weshalb auf die
Angaben in der Zeiterfassung abzustellen ist. Folglich ist von einem Zeit-
aufwand von 4 Stunden und 50 Minuten auszugehen.
7.7 Die Vorinstanz hatte sich im Schlichtungsvorschlag mit der Frage aus-
einanderzusetzen, ob die Kundin mit der Beschwerdeführerin einen gülti-
gen Vertrag abgeschlossen hatte, wobei ein schriftlicher Vertrag fehlte. Die
Beantwortung dieser Frage bedurfte einer eingehenden Würdigung der
Sach- und Rechtslage, weshalb die Qualifizierung der Komplexität als
durchschnittlich nachvollziehbar ist. Art. 14 Abs. 2 des Verfahrens- und Ge-
bührenreglements sieht ausdrücklich vor, dass bei der Gebührenbemes-
sung auch die Komplexität des Falles zu berücksichtigen ist. Die Komple-
xität einer Streitigkeit stellt ein sachliches Kriterium zur Bemessung von
Gebühren dar, auch wenn eine erhöhte Komplexität in der Regel wohl zu
einem höheren Zeitaufwand führt. Die Vorinstanz berücksichtigt die Kom-
plexität denn auch nur sehr beschränkt in Form eines Einmalzuschlages,
welcher bei einer durchschnittlichen Komplexität Fr. 50.– beträgt. Dieses
Vorgehen ist nach dem Ausgeführten nicht zu beanstanden.
7.8 Der Streitwert beträgt nach den unbestritten gebliebenen Angaben der
Vorinstanz Fr. 349.–. Wie sich aus den nachfolgend angeführten Ver-
gleichsfällen ergibt, stellt dies einen mittleren Streitwert dar. Bei der Beur-
teilung der Gebührenhöhe ist daher von einem Zeitaufwand von 4 Stunden
und 50 Minuten, einer durchschnittlichen Komplexität sowie einem mittle-
ren Streitwert von Fr. 349.–. auszugehen. Das Bundesverwaltungsgericht
hatte bereits mehrfach Gebühren der Vorinstanz auf ihre Rechtmässigkeit
hin zu überprüfen. Im Lichte dieser Rechtsprechung ist die Höhe der vor-
liegenden Verfahrensgebühren zu beurteilen, wobei namentlich die nach-
folgend dargelegten Fallkonstellationen als Vergleich herangezogen wer-
den können:
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- Im Urteil A-4903/2010 vom 17. März 2011 waren die Gebühren ver-
schiedener Schlichtungsverfahren zu beurteilen. Das Bundesverwal-
tungsgericht erachtete unter anderem die im Schlichtungsverfahren
Nr. C8842 auferlegte Gebühr von insgesamt Fr. 1'620.– (exkl. Fallzah-
lerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer [= Fr. 1'944.– inkl. Fallzahlerzu-
schlag, exkl. Mehrwertsteuer]) als angemessen für einen Regelfall von
durchschnittlicher Komplexität, einem mittleren Aufwand (vertiefte
Würdigung des Sachverhalts sowie der Rechtslage) und einem Streit-
wert von Fr. 422.25. Da das Schlichtungsverfahren C8861 aufgrund
des Aufwands und des Streitwerts (Fr. 481.10) mit dem zuvor genann-
ten Verfahren vergleichbar war, schützte das Bundesverwaltungsge-
richt auch dessen Verfahrensgebühr von Fr. 1'570.– (exkl. Fallzahler-
zuschlag, exkl. Mehrwertsteuer [= Fr. 1'884.–, inkl. Fallzahlerzu-
schlag, exkl. Mehrwertsteuer]).
- Dem Urteil A-5556/2013 vom 18. Juni 2014 lag der Sachverhalt zu
Grunde, dass die Vorinstanz zur Ausarbeitung von zwei ausführlichen
Schlichtungsvorschlägen einen erheblichen Aufwand von 11.75 Stun-
den betreiben musste. Der Fall war von durchschnittlicher Komplexität
und wies einen mittleren Streitwert von Fr. 456.– auf. Die Verfahrens-
gebühr von Fr. 1'510.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20%, exkl. Mehr-
wertsteuer) wurde als angemessen erachtet.
- Im Urteil A-6494/2013 vom 27. August 2014 war mit dem Schlich-
tungsverfahren C29074 ein Fall von unterdurchschnittlicher Komple-
xität sowie mittlerem Zeitaufwand und Streitwert zu beurteilen. Das
Bundesverwaltungsgericht entschied, dass die erhobene Verfahrens-
gebühr von Fr. 1'097.– (inkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwert-
steuer) angesichts des Streitwerts von Fr. 289.– eher hoch ausgefal-
len sei, aufgrund des Zeitaufwands von 2 Stunden und 55 Minuten
aber mit dem Äquivalenzprinzip noch zu vereinbaren sei.
- Im Urteil A-3184/2015 vom 29. November 2016 schützte das Bundes-
verwaltungsgericht eine Verfahrensgebühr von Fr. 3'000.– (exkl. Fall-
zahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer). Der Gebühr lag ein sehr hoher
Streitwert von Fr. 2'178.65, ein Aufwand von 10 Stunden und 55 Mi-
nuten und eine durchschnittliche Komplexität des Falles zugrunde.
- Hingegen befand das Bundesverwaltungsgericht im Urteil
A-4211/2014 vom 28. Mai 2015, dass eine Verfahrensgebühr von
Fr. 1'417.– (inkl. Fallzahlerzuschlag, exkl. Mehrwertsteuer) für einen
Fall geringer Komplexität mit einem mittleren Streitwert von Fr. 385.90
sowie einem gerechtfertigten Aufwand von 3 Stunden als in einem of-
fensichtlichen Missverhältnis zum konkreten Wert der Leistung stehe.
Das Bundesverwaltungsgericht reduzierte die Gebühr auf Fr. 900.–.
- Im Urteil A-5998/2010 vom 29. März 2012 (E. 5.3.1) erachtete das
Bundesverwaltungsgericht Verfahrensgebühren, die Fr. 700.– über-
steigen, für nicht allzu aufwändige Schlichtungsverfahren, in welchen
sich die Parteien während des Schriftenwechsels einigten und mithin
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einen Aufwand bis zu zwei Stunden verursachten, als das Äquivalenz-
prinzip verletzend.
Unter Berücksichtigung des erwähnten Streitwertes, der Komplexität, des
Zeitaufwandes sowie der bisherigen Rechtsprechung ist die Gebühr von
Fr. 1'633.– (inkl. Fallzahlerzuschlag von 20 %) zuzüglich 8 % Mehrwert-
steuer, insgesamt Fr. 1'763.65, zwar eher hoch ausgefallen, ein offensicht-
liches Missverhältnis zum Leistungswert liegt jedoch nicht vor. Eine Verlet-
zung des Äquivalenzprinzips ist demnach zu verneinen.
8.
Zusammengefasst ergibt sich aus den vorstehenden Erwägungen, dass
die der Beschwerdeführerin auferlegten Verfahrensgebühren nicht zu be-
anstanden sind. Die Beschwerde ist folglich abzuweisen.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese sind auf Fr. 500.– festzusetzen (Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der von der Be-
schwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
9.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Behörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.– werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfahrens-
kosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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