Abtei lung I
A-3224/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 8 . J u n i 2 0 1 0
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richter André Moser,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Simon Müller.
X._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Datenschutz (Berichtigung eines Geburtsdatums im
ZEMIS).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3224/2010
Sachverhalt:
A.
X._______ ist afghanischer Staatsangehöriger und hat in der Schweiz
Asyl beantragt. Sein Asylgesuch wurde mit Verfügung vom
2. September 2009 abgelehnt. Das Bundesamt für Migration (BFM) hat
X._______ indessen mit Verfügung vom 23. September 2009 vorläufig
aufgenommen. Im Zentralen Migrationsinformationssystem (nachfol-
gend ZEMIS) wurde als Geburtsdatum der 1. Januar 1992 erfasst,
gestützt auf die Angaben von X._______ wurden der 1. September
1995 sowie der 1. Januar 1995 als weitere Alias-Geburtsdaten im
ZEMIS aufgenommen.
B.
Mit Gesuch vom 15. März 2010 beantragte X._______, im ZEMIS sei
der 1. September 1995 als Geburtsdatum einzutragen.
C.
Das BFM wies das Gesuch mit Verfügung vom 31. März 2010 ab. Es
führte aus, im Rahmen der Befragungen habe sich ein Alter von 17
Jahren ergeben. Das im Beschwerdeverfahren gegen den abweisen-
den Asylentscheid eingereichte Identitätspapier sei als unbekannter
Herkunft zu qualifizieren und vermöge das darin aufgeführte Geburts-
datum nicht zweifelsfrei nachzuweisen.
D.
Gegen diesen Entscheid erhebt X._______ (nachfolgend Beschwer-
deführer) am 3. Mai 2010 Beschwerde an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, die Verfügung des BFM vom 31. März
2010 (nachfolgend Vorinstanz) sei aufzuheben und das Geburtsdatum
sei auf den 1. September 1995 zu ändern. Ferner beantragt er die
Durchführung einer Knochenanalyse zur Bestimmung seines Geburts-
datums und stellt ein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung.
Zur Begründung führt er aus, er habe in den Befragungen zunächst
den 1. September 1995 als Geburtsdatum angegeben. Da er sich
unter Druck gefühlt habe, habe er aber schliesslich eingewilligt, im
ZEMIS den 1. Januar 1992 als Geburtsdatum eintragen zu lassen.
Weiter legt er eine afghanische Identitätskarte mit dem zur Eintragung
beantragten Geburtsdatum vor.
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E.
In ihrer Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 beantragt die Vorinstanz
die Abweisung der Beschwerde und hält an ihren Erwägungen in der
angefochtenen Verfügung fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
1.2 Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem BFM eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die er-
lassene Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das
Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Der Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren
mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, durch den angefochtenen
Entscheid daher auch materiell beschwert und deshalb zur Beschwer-
de befugt.
1.4 Der Beschwerdeführer ist gemäss seinen Ausführungen minder-
jährig, während ihn die Vorinstanz für volljährig hält. Es stellt sich
damit die Frage seiner Prozessfähigkeit. Diese ist auch für den Fall zu
bejahen, dass die Annahme des Beschwerdeführers zutrifft. Denn
höchstpersönliche Rechte, zu denen die beantragte Berichtigung eines
Geburtsdatums im ZEMIS gehört, können auch von einer urteils-
fähigen unmündigen Person allein ausgeübt werden (ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.66 mit Hinweisen). Die Beschwer-
debefugnis ist daher ohne weiteres zu bejahen.
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1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50
und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes
bestimmt.
3.
3.1 Nach Art. 19 Abs. 1 der Verordnung vom 12. April 2006 über das
Zentrale Migrationsinformationssystem (ZEMIS-Verordnung,
SR 142.513) richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere
das Auskunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht, nach dem Bun-
desgesetz vom 19. Juni 1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1)
und nach dem VwVG.
Der Beschwerdeführer hat bereits gegen die Abweisung seines Asyl-
gesuchs Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht geführt, diese
aber nach seiner vorläufigen Aufnahme zurückgezogen (Abschrei-
bungsentscheid E-5712/2009 vom 5. November 2009). Es ist daher zu
prüfen, ob angesichts eines gewissen Sachzusammenhangs mit dem
Asylverfahren allenfalls die Abteilung IV für das vorliegende Verfahren
zuständig ist.
3.2 Vorliegend verlangt der Beschwerdeführer einzig die Berichtigung
der Personalien im ZEMIS, ohne Verfahrensrechte im Rahmen des
Asylverfahrens geltend zu machen. Da die sich im Zusammenhang mit
der Datenberichtigung im ZEMIS stellenden Fragen nicht Vor- oder
Teilfragen im Asylverfahren darstellen, sondern den eigentlichen
Gegenstand eines selbständigen Beschwerdeverfahrens ausmachen,
sind sie in materieller Hinsicht gestützt auf das DSG zu beantworten
und die Angelegenheit fällt damit in die Zuständigkeit der Abteilung I
des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. zuletzt Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-2168/2009 vom 21. Januar 2010 E. 2 mit Hin-
weisen).
4.
Gemäss Art. 5 Abs. 1 DSG muss sich derjenige, welcher Personenda-
ten bearbeitet, über deren Richtigkeit vergewissern. Werden Personen-
daten von Bundesorganen bearbeitet, kann jede betroffene Person ins-
besondere verlangen, dass unrichtige Personendaten berichtigt wer-
den (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25 Abs. 3 Bst. d DSG). Auf die Berich-
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tigung besteht in einem solchen Fall ein absoluter und uneinge-
schränkter Anspruch (vgl. JAN BANGERT, in: Urs Maurer-Lambrou/Nedim
Peter Vogt [Hrsg.], Datenschutzgesetz, Basler Kommentar, 2. Aufl.,
Basel 2006, Rz. 48 zu Art. 25 DSG). Bestreitet die betroffene Person
die Richtigkeit der bearbeiteten Daten, so hat die Bundesbehörde
diese grundsätzlich zu beweisen. Der betroffenen Person obliegt
dagegen der Beweis der Richtigkeit der von ihr verlangten Berich-
tigung (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2168/2009 vom 21.
Januar 2010 E. 3 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen BANGERT, a.a.O.,
Rz. 52 zu Art. 25 DSG). Aufgrund der Offizialmaxime im Verwaltungs-
recht muss zudem ein Bundesorgan, welches mit einem datenschutz-
rechtlichen Begehren konfrontiert ist, den Sachverhalt von Amtes
wegen abklären (YVONNE JÖHRI, in: David Rosenthal/Yvonne Jöhri,
Handkommentar zum Datenschutzgesetz, Zürich 2008, Art. 25 N. 21).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt dem Bundesverwaltungsgericht,
sein Geburtsdatum im ZEMIS zu ändern. Zur Begründung führt er aus,
er sei bei den Befragungen im Asylverfahren unter Druck gestanden,
das nunmehr im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum zu akzeptieren.
Dieses sei aber, wie sich aus dem vorgelegten Identitätsausweis
ergebe, falsch.
5.2 Die Vorinstanz wendet ein, der Beschwerdeführer habe in den
Befragungen zwar zunächst angegeben, im September 1995 geboren
zu sein. Auf die Einschätzung der Vorinstanz hin habe er aber einge-
räumt, 1992 geboren zu sein, später habe er gar auf diesem Geburts -
datum beharrt. Die Echtheit der eingereichten Identitätskarte sei zwei-
felhaft, namentlich weil die aufgestempelte Laufnummer die gleiche
Kopierqualität habe wie das übrige Formular. Die Identitätskarte sei
auf einer kopierten Vorlage ausgestellt und nicht geeignet, das aufge-
führte Geburtsdatum zweifelsfrei zu beweisen.
5.3 Damit ist zu prüfen, inwiefern die beantragten Beweismittel ge-
nügen, zu beweisen, was der Beschwerdeführer vorbringt. Er ist be-
züglich der Richtigkeit seiner beantragten Änderungen beweispflichtig
(vgl. E. 4).
5.4 Das im ZEMIS eingetragene Geburtsdatum entspricht den im Lau-
fe der Befragung korrigierten Angaben des Gesuchstellers. Den Akten
sind keine Hinweise zu entnehmen, dass diese Angaben unter Druck
gemacht sein könnten.
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5.5
5.5.1 Der Beschwerdeführer kann im Rahmen des Beschwerdever-
fahrens die Verletzung von Bundesrecht unter Einschluss des Miss-
brauchs oder der Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des Sachverhalts sowie die Unangemes-
senheit des Entscheids beanstanden (Art. 49 VwVG). Entsprechend
umfassend ist grundsätzlich auch die Überprüfungsbefugnis und
-plicht des Bundesverwaltungsgerichts. Dieses überprüft den Ent-
scheid der unteren Instanz allerdings nur und setzt sich nicht an deren
Stelle. Insbesondere dann, wenn die Ermessensausübung oder die
Anwendung unbestimmter Rechtsbegriffe hoch stehende, spezialisier-
te technische oder wissenschaftliche Kenntnisse erfordert, ist eine
Zurückhaltung des Gerichts bei der Überprüfung vorinstanzlicher Be-
wertungen angezeigt. Zurückhaltung bei der Überprüfung von Ent-
scheiden einer spezialisierten Vorinstanz ist auch in Sachverhalts-
fragen angezeigt (OLIVER ZIBUNG / ELIAS HOFSTETTER, in: Praxiskommentar
VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009, Art. 49 N 47,
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts C-2293/2006 vom 15. Februar
2008 E. 2.1 mit zahlreichen Hinweisen).
5.5.2 Bei der Beurteilung der Echtheit von Identitätspapieren hat die
Vorinstanz eine grosse Erfahrung und kann auf spezialisiertes Fach-
wissen zurückgreifen. Entsprechend ist die Beurteilung des vorgeleg-
ten Identitätsausweises nur mit einer gewissen Zurückhaltung zu
überprüfen. Die Vorinstanz stellte fest, die Laufnummer, welche bei
afghanischen Identitätskarten aufgestempelt werde, weise die gleiche
Kopierqualität auf wie der Rest des verwendeten Formulars. Sie
schliesst daraus, dass ein kopiertes Formular verwendet wurde, was
Zweifel an der Echtheit der Identitätskarte begründe. Diese
Argumentation der Vorinstanz ist nachvollziehbar, so dass die Identi -
tätskarte keine Korrektur des Eintrages im ZEMIS zu begründen ver-
mag.
5.6
5.6.1 Der Beschwerdeführer beantragt ferner eine Knochenanalyse
zur Altersbestimmung. Bei einer solchen Analyse werden mit Hilfe von
Röntgenaufnahmen des für die Gesamtentwicklung des Skeletts als
repräsentativ angesehenen Handskeletts sog. Wachstumsfugen ana-
lysiert und nach einem bestimmten Schema ausgewertet. Die Aus-
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wertung erfolgt anhand von Tabellen, die auf Vergleichsstudien
basieren und die Rückschlüsse über das Knochenalter erlauben. Das
auf diese Weise bestimmte Knochenalter ist indessen nicht immer
identisch mit dem chronologischen Alter einer Person, verschiedene
Faktoren können eine Abweichung von den erwarteten Standard-
werten verursachen (vgl. dazu MARIO GATTIKER, Rechtliche Probleme der
Altersbestimmung bei minderjährigen Asylsuchenden, Asyl 1/00
S. 16 f.).
5.6.2 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von
Amtes wegen fest und bedient sich nötigenfalls verschiedener Be-
weismittel wie namentlich Sachverständigengutachten. Die Behörde
nimmt die ihr angebotenen Beweise ab, wenn diese zur Abklärung des
Sachverhaltes tauglich erscheinen (Art. 33 Abs. 1 VwVG). Die urtei-
lende Behörde kann von einem beantragten Beweismittel dann ab-
sehen, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn zum
Voraus gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine wesentlichen
Erkenntnisse zu vermitteln vermag, oder wenn die verfügende Be-
hörde den Sachverhalt auf Grund eigener Sachkunde ausreichend
würdigen kann (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 131 I 153 E. 3
sowie MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.144). Ein Gutachten
Sachverständiger ist einzuholen, wenn eine Behörde nach pflicht -
gemässer Würdigung zum Ergebnis gelangt, sie verfüge nicht über die
zur Beurteilung der Sache erforderlichen besonderen Fachkenntnisse
und das Gutachten ein taugliches Beweismittel zur Erlangung jener
Fachkenntnisse darstellt. Im Beschwerdeverfahren ist die Einholung
eines Gutachtens geboten, sofern die Feststellungen der vorinstanz-
lich mitwirkenden Fachstelle Anlass zu Zweifeln geben (PATRICK L.
KRAUSKOPF / KATRIN EMMENEGGER, in: Waldmann/Weissenberger a.a.O.,
Art. 12 N 159 f.).
5.6.3 Eine Handknochenanalyse kann nach der Rechtsprechung
grundsätzlich trotz eines beschränkten Aussagewerts als Beweismittel
für die Altersbestimmung gelten – nämlich dann, wenn der Unter -
schied zwischen dem angegebenen Alter und dem festgestellten
Knochenalter mehr als drei Jahre beträgt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts vom 1. Juli 2009, S. 7, EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3 mit
weiteren Hinweisen). Diesfalls ist eine Knochenanalyse geeignet, die
Richtigkeit des angegebenen (oder des eingetragenen) Geburts-
datums zu widerlegen, nicht aber um das tatsächliche Geburtsdatum
zu beweisen (EMARK 2005 Nr. 16 E. 2.3). Eine Handknochenanalyse
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wäre daher nicht geeignet, das vom Beschwerdeführer angegebene
Geburtsdatum zu beweisen. Im vorliegenden Fall liegen aber das an-
gegebene und das eingetragene Alter mehr als drei Jahre aus-
einander. Eine Handknochenanalyse wäre demnach immerhin ge-
eignet, das eingetragene Geburtsdatum zu widerlegen, falls die Ana-
lyse das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Alter ergeben
würde. Weil vorliegend weniger das genaue Geburtsdatum des Be-
schwerdeführers von Bedeutung ist, sondern vielmehr die Frage, ob
der Beschwerdeführer volljährig ist oder nicht, scheint eine Hand-
knochenanalyse vorliegend ein geeignetes Beweismittel, um das ein-
getragene Geburtsdatum zumindest zu widerlegen.
Die Annahme der Volljährigkeit beruht einzig auf den auf wiederholte
Vorhalte hin korrigierten Angaben des Beschwerdeführers sowie einer
Einschätzung der Vorinstanz und kann damit als wenig gesichert
gelten. Vor diesem Hintergrund und angesichts der datenschutzrecht-
lichen Vergewisserungspflicht erscheint es angezeigt, die Alters-
angabe durch eine Knochenanalyse zu verifizieren. Die angefochtene
Verfügung beruht somit auf einem unvollständig festgestellten Sach-
verhalt und ist aufzuheben.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch, ausnahmsweise kann es die Sache aber auch an die Vorinstanz
zurückweisen (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Dies geschieht namentlich dann,
wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und die Vor-
instanz dafür besser geeignet ist, weil sie die genauen Verhältnisse
besser kennt (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.194). Die
Vorinstanz hat im Zusammenhang mit der Anordnung und Durch-
führung von Knochenanalysen eine breite Erfahrung, weshalb es sich
vorliegend rechtfertigt, die Angelegenheit zur Ergänzung des Sach-
verhalts an die Vorinstanz zurückzuweisen.
7.
Festzuhalten ist aber, dass sich unabhängig vom Ergebnis der
Knochenanalyse weder die Richtigkeit des Eintrages noch jene der
verlangten Änderung nachweisen lassen dürfte. Diesem Umstand wird
Rechnung zu tragen sein, indem im ZEMIS ein Bestreitungsvermerk
angebracht wird. Falls nach Durchführung der Knochenanalyse mehr
für die Richtigkeit der beantragten Änderung spricht, sind die Daten im
System vorerst zu berichtigen und der korrigierte Eintrag ist an-
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schliessend mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen, andernfalls
ist der Bestreitungsvermerk bei den heute eingetragenen Daten
anzubringen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-2168/2009 vom
21. Januar 2010 E. 5.3 mit Hinweisen).
8.
Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Obsiegen und
Unterliegen im Prozess ist grundsätzlich nach den Rechtsbegehren
der Beschwerde führenden Partei, gemessen am Ergebnis der
Anfechtung des vorinstanzlichen Entscheides, zu beurteilen (BGE 123
V 156 E. 3c und BGE 123 V 159 E. 4b). In der Verwaltungsrechtspflege
des Bundes gilt die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu
weiteren Abklärungen und neuem Entscheid (mit noch offenem
Ausgang) praxisgemäss als volles Obsiegen der Beschwerde führen-
den Partei, dies jedenfalls dann, wenn die Rückweisung aufgrund
eines Verfahrensfehlers der Vorinstanz erfolgt (Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-6523/2008 vom 12. Mai 2009, E. 17.1 mit Hinwei-
sen). Der Beschwerdeführer gilt damit als obsiegend. Schon aus
diesem Grund sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen, weshalb
auf das gestellte Gesuch um unentgeltliche Prozessführung infolge
Gegenstandslosigkeit nicht einzutreten ist. Die unterliegende Vorin-
stanz trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten
(Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.
Der Beschwerdeführer ist nicht vertreten und es sind ihm keine erheb-
lichen Auslagen erwachsen. Es ist ihm keine Parteientschädigung
zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 8 und Art. 13 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
10.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des
Datenschutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom
14. Juni 1993 zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR
235.11) dem Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauf-
tragten (EDÖB) bekannt zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die angefochtene Verfügung
aufgehoben. Die Angelegenheit wird zur Sachverhaltsergänzung im
Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Auf das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird infolge
Gegenstandslosigkeit nicht eingetreten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ___________/EVZ; Einschreiben)
- das Generalsekretariat des EJPD (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Simon Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
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Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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