Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3230/2011
U r t e i l v om 8 . No v embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Alain Chablais, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Christa BaumannMaissen.
Parteien A._______
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation BAKOM, Abteilung
Aufsicht und Funkkonzessionen, Zukunftstrasse 44,
Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz,
Billag AG, av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz.
Gegenstand Fernsehempfangsgebühren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ meldete sich im Jahr 1998 unter der Adresse Utengasse 44,
4058 Basel, für den privaten Fernsehempfang bei der Billag AG an. In der
Folge wechselte sie mehrfach ihren Wohnsitz. Seit April 2004 konnte die
Billag AG die Rechnungen nicht mehr zustellen und ihre Bemühungen,
die neue Adresse von A._______ ausfindig zu machen, blieben erfolglos.
B.
Mit Schreiben vom 7. April 2008 teilte A._______ der Billag AG ihre neue
Anschrift mit, worauf ihre Kundennummer reaktiviert und die Anmeldung
für den privaten Radioempfang per 7. April 2008 aufgenommen wurde.
Mit Schreiben vom 29. Januar 2009 informierte die Billag AG
A._______ausserdem über die für den Zeitraum vom 1. April 2004 bis
zum 31. März 2009 ausstehenden Radio und
Fernsehempfangsgebühren. Mit Schreiben vom 4. Februar und 30. März
2009 teilte A._______ der Billag AG mit, nicht bereit zu sein, die
fraglichen Forderungen zu begleichen.
C.
Mit Verfügung vom 2. April 2009 verpflichtete die Billag AG A._______,
die Gebühren für den privaten Fernsehempfang für den Zeitraum vom
1. April 2004 bis zum 31. März 2009, jene für den privaten Radioempfang
für die Zeitspanne vom 1. April 2004 bis zum 28. Februar 2009
nachzuzahlen.
D.
Mit Schreiben vom 14. April 2009 opponierte A._______ gegen dieses
Vorgehen. Mit Schreiben vom 15. April 2009 fragte die Billag AG
A._______ an, ob sie dieses Schreiben als Beschwerde ans Bundesamt
für Kommunikation (BAKOM) weiterleiten solle. Ohne entsprechende
Rückmeldung würde sie von einem solchen Schritt absehen.
E.
Mit Verfügung vom 23. April 2009 zog die Billag AG ihre Verfügung vom
2. April 2009 in Wiedererwägung und hob diese insoweit auf, als sie auf
die Erhebung von Gebühren für den privaten Empfang von
Radioprogrammen verzichtete. Mit Schreiben vom 9. Juni 2009 teilte
A._______ der Billag AG mit, auch mit dieser Verfügung nicht
einverstanden zu sein. Daraufhin fragte die Billag AG A._______
wiederum an, ob ihr Schreiben dem BAKOM als Beschwerde zu
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übermitteln sei. Die Billag AG leitete in der Folge weder dieses Schreiben
noch jenes vom 14. April 2009 an das BAKOM weiter.
F.
Trotz Mahnung weigerte sich A._______, die erhobenen Gebühren zu
bezahlen. Deshalb leitete die Billag AG für die fragliche Forderung
zuzüglich Mahn sowie Betreibungsgebühren beim Betreibungsamt
BaselStadt ein Betreibungsverfahren gegen A._______ ein. Gegen den
am 10. April 2010 zugestellten Zahlungsbefehl erhob A._______ am 17.
April 2010 Rechtsvorschlag.
G.
Mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 beseitigte die Billag AG den
Rechtsvorschlag in der fraglichen Betreibung und erteilte die definitive
Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. Gleichzeitig
verpflichtete sie A._______ explizit, für den Zeitraum vom 1. April 2004
bis zum 31. März 2009 private Fernsehempfangsgebühren im Umfang
von Fr. 1'356.85, Mahngebühren von Fr. 10.00 und die
Betreibungskosten von Fr. 20.00 zu bezahlen.
H.
Dagegen erhob A.________ bei der Billag AG mit Schreiben vom
12. Januar 2011 Beschwerde. Dieses Schreiben leitete die Billag AG am
14. Januar 2011 ans BAKOM weiter. Mit Schreiben vom 24. Januar 2011
reichte A._______ ausserdem Beschwerde beim BAKOM ein.
I.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 vereinigte das BAKOM das
Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung vom 2. April 2009 und jenes
gegen die Verfügung vom 10. Dezember 2010. Im Übrigen hiess es die
Beschwerden teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und A._______ zur
Zahlung von privaten Fernsehempfangsgebühren im Betrag von
Fr. 1'356.85 sowie Betreibungsgebühren von Fr. 20.00. In diesem
Umfang beseitigte es ausserdem den Rechtsvorschlag in der Betreibung
Nr. 10041093 des Betreibungsamtes BaselStadt und erteilte insoweit die
definitive Rechtsöffnung.
J.
Dagegen erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit
Schreiben vom 5. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
mit dem sinngemässen Antrag, die vorinstanzliche Verfügung vom
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11. Mai 2011 aufzuheben. Gleichzeitig beantragt sie die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 heisst das
Bundesverwaltungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um
Erteilung der unentgeltlichen Rechtspflege gut.
L.
Das BAKOM (nachfolgend: Vorinstanz) schliesst in seiner
Vernehmlassung vom 28. Juli 2011 auf Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei.
M.
In ihren Schlussbemerkungen vom 9. August 2011 weist die
Beschwerdeführerin die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz als
unrichtig zurück und erneuert ihre Argumentation.
N.
Auf die übrigen Ausführungen in den Rechtsschriften wird – soweit
entscheidrelevant – in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Gemäss Art. 32 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, zu denen
insbesondere Beschwerdeentscheide – wie der vorliegende – zählen,
sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Eine solche, sich auf
das Sachgebiet beziehende Ausnahme besteht im vorliegenden Fall
nicht. Bei der Vorinstanz handelt es sich zudem um eine Behörde im
Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Damit ist das Bundesverwaltungsgericht
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs.1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
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Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als Verfügungsadressatin, der in
der angefochtenen Verfügung eine Zahlungspflicht auferlegt wird, erfüllt
die Beschwerdeführerin diese Voraussetzungen ohne weiteres. Sie ist
folglich beschwerdelegitimiert.
1.3. Auf die im Übrigen frist und formgerecht (Art. 50 und Art. 52 VwVG)
eingereichte Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzung von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhaltes und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
3.
Am 1. April 2007 sind das Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio
und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige Radio und
Fernsehverordnung vom 9. März 2007 in der bis zum 31. Dezember 2011
geltenden Fassung (RTVV, AS 2007 787) in Kraft getreten. Sie lösten das
Bundesgesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG,
AS 1992 601 mit weiteren Änderungen) und die Radio und
Fernsehverordnung vom 6. Oktober 1997 (RTVV 1997, AS 1997 2903 mit
weiteren Änderungen) ab. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt
(Gebührenpflicht vom 1. April 2004 bis zum 31. März 2009) teilweise
noch unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht ereignet hat,
gelangt hinsichtlich der strittigen Gebührenpflicht bis zum 31. März 2007
noch das alte, ab dem 1. April 2007 das neue Recht unter Ausschluss der
am 1. Januar 2011 und damit nach Erlass der erstinstanzlichen
Verfügungen erfolgten Revision einzelner Bestimmungen der Radio und
Fernsehverordnung zur Anwendung (vgl. dazu: Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A8174/2010 vom 7. Juni 2011 E. 4 und
A7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2).
4.
4.1. Wer Radio und Fernsehprogramme empfangen will, muss dies
gemäss Art. 55 Abs. 1 aRTVG der zuständigen Behörde vorgängig
melden, worauf er eine Empfangsgebühr zu entrichten hat. Die
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Gebührenpflicht beginnt am ersten Tag des Monats, der dem Beginn des
Bereithaltens oder des Betriebs des Empfangsgerätes folgt. Sie endet mit
Ablauf des Monats, in dem das Bereithalten und der Betrieb aller
Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor Ablauf des Monats, indem dies
der Gebührenerhebungsstelle gemeldet worden ist (Art. 44 Abs. 2
aRTVV). Nach ständiger Praxis vermag dabei nur eine schriftliche
Abmeldung die Gebührenpflicht zu beenden (statt vieler: Urteile des
Bundesgerichts 2C629/2007 vom 3. November 2008 E. 2 und
2A.621/2004 vom 3. November 2004 E.2.2). An dieser Rechtslage hat
sich mit der Totalrevision des Radio und Fernsehgesetzes nichts
geändert. Der Bundesrat hat indes die Möglichkeit genutzt, die von der
Praxis in Bezug auf die Meldepflicht entwickelten formellen
Anforderungen in Art. 60 Abs. 1 RTVV zu verankern. Für den
vorliegenden Fall bedeutet dies, dass die Gebührenpflicht der
Beschwerdeführerin sowohl nach altem als auch nach neuem Recht am
letzten Tag des Monats endet, indem sie den Betrieb von zum Empfang
von Fernsehprogrammen geeigneten Geräten eingestellt und die
Erstinstanz davon schriftlich in Kenntnis gesetzt hat.
4.2. Die Beschwerdeführerin behauptet nicht, den Betrieb ihres im Jahr
1998 angemeldeten Fernsehgerätes seither eingestellt zu haben. Sie
macht jedoch geltend, seit 2004 von ihrem damaligen Ehemann getrennt
zu leben. Gleichwohl halte sie sich jeweils von Sonntagabend bis
Freitagnachmittag, während den Schulferien sowie der Abwesenheit ihres
vormaligen Ehemannes in dessen Wohnung in Allschwil (BL) auf, um
ihren gemeinsamen Sohn betreuen zu können. Bei dieser Sachlage sei
sie nicht verpflichtet, in Basel Gebühren für den privaten Fernsehempfang
zu entrichten, zumal sie sich schriftlich abgemeldet habe. Dieser
Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, die Beschwerdeführerin
habe im Schreiben vom 8. April 2008 dargelegt, sich jeweils von
Freitagnachmittag 15.00 bzw. 16.00 Uhr bis am Montagnachmittag 17.00
bzw. 18.00 Uhr, in allen Schulferien sowie an den Feiertagen in Basel
aufzuhalten. Ausgehend von dieser Sachverhaltsdarstellung sei die
Beschwerdeführerin nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zum
Zweitwohnsitz gebührenpflichtig, weshalb das Schreiben vom 7. April
2008 nicht als Mitteilung für die Beendigung der Gebührenpflicht
entgegengenommen werden könne.
4.3. Die Empfangsgebühren für Radio und Fernsehen sind nach der
Rechtsprechung des Bundesgerichts Regalabgaben, die für das Recht,
Programme zu empfangen, geschuldet sind, unabhängig davon, welche
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Programme empfangen und ob die Empfangsgeräte tatsächlich genutzt
werden (BGE 121 II 183 E. 3a). Entscheidend für das Bestehen bzw.
Fortdauern der Gebührenpflicht ist einzig das Vorhandensein von zum
Empfang von Fernseh und Radioprogrammen geeigneten Geräten
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A2247/2006 vom 28. März 2007
E. 8). Geschuldet ist die private Empfangsgebühr pro Haushalt. Sie
bezieht sich insofern auf alle, in demselben Haushalt wohnenden
Personen und deren Gäste (Art. 58 Abs. 1 RTV und Art. 42 Abs. 1
aRTVV). In Bezug auf diesen Personenkreis umfasst sie sämtliche sich
im Haushalt befindenden Empfangsgeräte, einschliesslich jener, die in
einer allfälligen Zweitwohnung verwendet werden; letzteres allerdings
nur, wenn die Haushaltbewohner die Zweitwohnung selber und für
weniger als sechs Monate pro Jahr benutzen (Urteil des Bundesgerichts
2A.528/2006 vom 6. Februar 2007 E. 5.3).
4.4 Die Beschwerdeführerin trennte sich nach eigenen Angaben im Jahr
2004 von ihrem damaligen Ehemann und lebt seither, soweit
aktenkundig, in Basel, wo sie angemeldet ist und öffentliche
Unterstützung bezieht. Bis anfangs 2009 hielt sie sich allerdings während
der Woche in Allschwil auf, um ihren Sohn (Jahrgang 1998) betreuen zu
können. Gleichwohl kann der Haushalt in Basel im Verhältnis zu jenem in
Allschwill nicht als Zweithaushalt betrachtet werden, zumal sich der
zivilrechtliche Wohnsitz der Beschwerdeführerin in Basel befindet.
Infolgedessen schuldet die Beschwerdeführerin für das in ihrer Wohnung
in Basel installierte, empfangsbereite Fernsehgerät ungeachtet ihrer
tatsächlichen Aufenthaltsdauer private Fernsehempfangsgebühren.
Selbst wenn jedoch anders zu entscheiden wäre und der Haushalt in
Basel im Verhältnis zu jenem in Allschwil als Zweitwohnung betrachtet
würde, erwiese sich die Beschwerdeführerin als gebührenpflichtig. Im
Schreiben vom 7. April 2008 hat sie ausgeführt, sich in der Zeit von 2004
bis 2009 jeweils von Freitagnachmittag ungefähr ab 15.00 bzw. 16.00 Uhr
bis Montagnachmittag um 17.00 bzw. 18.00 Uhr, während den
Schulferien sowie an den Feiertagen in ihrer Wohnung in Basel
aufgehalten zu haben. Auf diese Sachverhaltsdarstellung ist sie in ihrer
Beschwerdeschrift zurückgekommen und hat behauptet, von
Sonntagabend bis Freitagnachmittag, während den Schulferien und den
Feiertagen sowie einer allfälligen Abwesenheit ihres Ehemannes bei
ihrem Sohn in Allschwil gewesen zu sein. Weshalb diese
Sachverhaltsdarstellung von ihrer ursprünglichen abweicht, begründet die
Beschwerdeführerin nicht. Unter diesen Umständen liegt die Annahme
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nahe, dass die zweite Schilderung von rechtlichen Überlegungen
beeinflusst ist. Sie vermag daher keine vernünftigen Zweifel an der
Richtigkeit des im Schreiben vom 7. April 2008 dargelegten Sachverhalts
zu wecken. Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin im
interessierenden Zeitraum mindestens drei Mal pro Woche in Basel
übernachtete und hier 12 Wochen Schulferien
(htm.314148.0.html, besucht am
12. Oktober 2011) sowie zusätzliche Feiertage verbrachte. In dieser
Zeitspanne hielt sie sich somit jeweils mehr als sechs Monate pro Jahr in
ihrer Wohnung in Basel auf.
Für den strittigen Zeitraum schuldet sie folglich ungeachtet der
Qualifikation der Wohnung in Basel als Haupt oder Zweitwohnung
private Fernsehempfangsgebühren im Betrag von Fr. 1'356.85 (vgl.
hinsichtlich der Gebührenansätze vgl. Art. 59 Abs. 1 Bst. b RTVV und
Art. 44 Bst. c aRTVV). Die dagegen erhobene Beschwerde erweist sich
demnach als unbegründet, weshalb sie abzuweisen ist.
5.
Zu untersuchen bleiben im Weiteren die zur Vollstreckung der fraglichen
Gebühr getroffenen Anordnungen, soweit sie von der Vorinstanz bestätigt
worden sind.
5.1. Verfügungen auf Geldzahlungen sind auf dem Wege der
Schuldbetreibung nach dem Bundesgesetz vom 11. April 1889 über
Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) zu vollstrecken
(Art. 40 VwVG). Demnach gelten für die zwangsweise Durchsetzung
öffentlichrechtlicher Geldforderungen an sich dieselben Regeln wie für
privatrechtliche Geldforderungen. Das SchKG enthält indes zahlreiche
Privilegien für die Vollstreckung öffentlichrechtlicher Geldforderungen
(THOMAS GÄCHTER/PHILIPP EGLI, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG],
Zürich/St. Gallen 2008, Rz. 4 ff. zu Art. 40). Erheblich verbessert wird die
Stellung des Staates insbesondere durch Art. 79 SchKG. Diese Regelung
wurde am 1. Januar 2011 mit der Einführung der Schweizerischen
Zivilprozessordnung vom 18. Dezember 2009 (ZPO, SR 272) revidiert
(AS 2010 1739). Ob auf den vorliegenden Fall das alte oder neue Recht
zur Anwendung gelangt, beurteilt sich nach den
Übergangsbestimmungen für die ZPO (Art. 404 ff. ZPO). Massgebend
sind dabei nicht die für das Rechtsmittelverfahren geltenden Regeln,
sondern jene für das erstinstanzliche Verfahren, da sich Art. 79 SchKG
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auf die Zuständigkeit der Erstinstanz bezieht. Danach gilt für Verfahren,
die vor Inkrafttreten der ZPO rechtshängig geworden sind, das bisherige
Recht bis zum Abschluss des fraglichen Verfahrens (Art. 404 Abs. 1
ZPO). Die zu überprüfenden Vollstreckungsmassnahmen wurden im Jahr
2010 ins Auge gefasst und am 28. Dezember 2010 getroffen. Im
vorliegenden Fall beansprucht somit Art. 79 SchKG in der bis zum
31. Dezember 2010 in Kraft gewesenen Fassung (aSchKG; AS 1995
1227) Geltung.
5.2. Gemäss Art. 79 Abs. 1 aSchKG hat der Gläubiger, gegen dessen
Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, seinen Anspruch im
ordentlichen Prozess oder im Verwaltungsverfahren geltend zu machen.
Er kann die Fortsetzung der Betreibung nur aufgrund eines
rechtskräftigen Entscheides erwirken, der den Rechtsvorschlag
ausdrücklich beseitigt. Bezieht sich die Betreibung auf eine öffentlich
rechtliche Geldforderung, über die eine Verwaltungsbehörde zu befinden
hat, so ist unter ordentlichem Prozess im Sinne von Art. 79 Abs. 1
aSchKG die Geltendmachung der Forderung vor dieser Behörde zu
verstehen. Im Rahmen dieses Prozesses kann die zuständige
Verwaltungsbehörde mit ihrem materiellen Entscheid zugleich den
Rechtsvorschlag beseitigen. Sie fungiert somit zugleich als
Vollstreckungsrichter, weshalb sich ein Rechtsöffnungsverfahren erübrigt
(BGE 134 III 115 E. 4.1 f., 132 III 140 E. 4.1.1, 128 III 39 E. 2 = Praxis
2002 Nr. 111 S. 640; GÄCHTER/EGLI, a.a.O., Art. 40 N 18 f.). Diese
Möglichkeit hat sie indes nur, wenn sie über den in Betreibung gesetzten
Anspruch erst nach erhobenem Rechtsvorschlag und zusammen mit
dessen Beseitigung entscheidet. Hat die Verwaltungsbehörde bereits vor
Einleitung der Betreibung über eine öffentlichrechtlichen Forderung
befunden, so kann sie nicht nachträglich den Rechtsvorschlag beseitigen,
sondern muss das Verfahren der definitiven Rechtsöffnung einleiten
(BGE 134 III 115 E. 4.1.1). Ebenso wenig ist sie, wenn sie vor Einleitung
der Betreibung rechtskräftig in der Sache entschieden hat, befugt, ihre
materielle Verfügung nach erhobenem Rechtsvorschlag zu bestätigen,
um diesen beseitigen zu können (BGE 134 III 115 E. 4.1.1; vgl. DANIEL
STAEHELIN, in: Staehelin/Baur/Staehelin [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, SchKG I, Art. 187,
Basel/Genf/München 1998, Art. 79 N 16).
5.3. Die Erstinstanz hat mit Verfügung vom 9. April 2009 die von der
Beschwerdeführerin geschuldete private Fernsehempfangsgebühr
festgelegt, im August 2009 zur Durchsetzung der fraglichen Forderung
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ein Betreibungsverfahren gegen die Beschwerdeführerin eingeleitet und
mit Verfügung vom 28. Dezember 2010 die erhobene Gebühr materiell
bestätigt und den Rechtsvorschlag beseitigt. Die Vorinstanz erachtet ein
solches Vorgehen als zulässig. Demnach geht sie davon aus, die
Erstinstanz könne während laufendem Beschwerdeverfahren auf ihre
ursprüngliche Verfügung zurückkommen, diese einer materiellen Prüfung
unterziehen und durch eine gleichlautende Verfügung ersetzen. Trifft
diese Auffassung zu, so hat die Vorinstanz im vorliegenden Fall nach
dem Gesagten die Möglichkeit, den Rechtsvorschlag zu beseitigen. Wie
es sich diesbezüglich verhält, kann vorliegend offengelassen werden, da
ein solches Vorgehen, selbst wenn es mit Art. 79 SchKG vereinbar wäre,
aus den nachfolgenden Überlegungen abzulehnen ist.
5.4. Die Beschwerdeführerin hat die Gebührenverfügung vom 9. April
2009 am 14. April 2009 bei der Vorinstanz angefochten. Dadurch wurde
diese Angelegenheit bei der Vorinstanz rechtshängig, womit die
Erstinstanz die Kompetenz verlor, sich damit zu befassen und
diesbezüglich Anordnungen zu treffen (AUGUST MÄCHLER, VwVG
Kommentar, Rz. 1 zu Art. 58). Dieser sog. Devolutiveffekt wird einzig
durch Art. 58 VwVG durchbrochen. Diese Bestimmung erlaubt es der
Erstinstanz,
ihre angefochtene Verfügung bis zur Einreichung der Vernehmlassung in
Wiedererwägung zu ziehen und sie bei besserer Erkenntnis durch eine
neue Verfügung zu ersetzen (MÄCHLER, VwVGKommentar, Rz. 2 zu
Art. 58; ANDREA PFLEIDRER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], VwVG,
Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren,
Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 2 zu Art. 58). Sie ist jedoch nicht befugt, ihre
ursprüngliche Verfügung in der neuen zuungunsten der
beschwerdeführenden Partei anzupassen (MÄCHLER, VwVGKommentar,
Rz. 19 zu Art. 58; PFLEIDRER, VwVGPraxiskommentar, Rz. 39 zu Art. 58).
Die Vorinstanz hat in der Verfügung vom 28. Dezember 2010 nicht nur
den Bestand und Umfang der angefochtenen privaten Fernsehgebühr
bestätigt, sondern zugleich die hemmende Wirkung des
Rechtsvorschlages in der Betreibung Nr. 10041093 des
Betreibungsamtes BaselStadt beseitigt. Dies bedeutet, dass die
Erstinstanz als Gläubigerin die Fortsetzung des fraglichen
Betreibungsverfahrens verlangen kann, sobald die Verfügung vom
28. Dezember 2010 in Rechtskraft erwachsen ist (Art. 88 SchKG; DOMINIK
VOCK, in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar, Schuldbetreibungs und
Konkursgesetz, Basel 2009, Rz. 14 zu Art. 79). Insofern hat die
Erstinstanz ihre ursprüngliche Verfügung zuungunsten der
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Beschwerdeführerin abgeändert. Ihre entsprechende Anordnung erweist
sich dementsprechend wegen fehlender Zuständigkeit als nichtig
(PFLEIDRER, VwVGPraxiskommentar, Rz. 39 zu Art. 58; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Auf., Zürich/Basel/Genf 2010, RZ. 961). Die Beschwerde ist daher in
dieser Beziehung gutzuheissen und die darin getroffenen
Vollstreckungsanordnungen sind aufzuheben.
5.5. Ob die Beschwerdeführerin unter diesen Umständen verpflichtet ist,
eine Betreibungsgebühr zu bezahlen, ist nach Art. 62 Abs. 1 Bst. c RTVV
zu beurteilen. Dieser Bestimmung zufolge darf die Erstinstanz für eine zu
Recht angehobene Betreibung eine Gebühr von Fr. 20.00 erheben. Die
Erstinstanz hat das in Frage stehende Betreibungsverfahren eingeleitet,
bevor die zu vollstreckende Verfügung in formelle Rechtskraft erwachsen
und damit vollstreckbar geworden ist. Dies ist jedoch gemäss Art. 80
Abs. 1 SchKG erforderlich, um die im vorliegenden Fall nach dem
Ausgeführten erforderliche definitive Rechtsöffnung erlangen zu können.
Dem eingeleiteten Betreibungsverfahren wäre folglich kein Erfolg
beschieden gewesen, weshalb es als zu Unrecht angehoben einzustufen
ist. Die Beschwerde ist demnach auch in diesem Punkt begründet,
weshalb sie insofern gutzuheissen und die diesbezügliche Anordnung der
Vorinstanz aufzuheben ist.
6. Schliesslich verlangt die Beschwerdeführerin, den Kostenentscheid der
Vorinstanz aufzuheben.
6.1. Die Vorinstanz hat für das Beschwerdeverfahren eine Spruchgebühr
von Fr. 250.00 erhoben. Gemäss Art. 63 Abs. 4bis VwVG beträgt die
Spruchgebühr für vermögensrechtliche Streitigkeiten, wie die vorliegende,
mindestens Fr. 100.00 bis maximal 50'000.00. Diese Regelung hat der
Bundesrat in der Verordnung vom 10. September 1969 (SR 172.041.0)
für das verwaltungsinterne Beschwerdeverfahren dahingehend präzisiert,
als in vermögensrechtlichen Streitigkeiten mit einem Streitwert von Fr.
0.00 bis Fr. 10'000.00 eine Spruchgebühr von Fr. 100.00 bis Fr. 4'000.00
erhoben werden darf. Innerhalb dieses Kostenrahmens ist die
Spruchgebühr nach Umfang und Schwierigkeit der Streitsache, Art der
Prozessführung und der finanziellen Lage der beschwerdeführenden
Partei festzulegen (Art. 63 Abs. 4bis VwVG). Dabei verfügt die
Spruchbehörde über einen erheblichen Ermessensspielraum (MARCEL
MAILLARD, VwVGPraxiskommentar, Rz. 26 zu Art. 63). Die
beschwerdeführende Partei darf allerdings nur insoweit für kostenpflichtig
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Seite 12
erklärt werden, als sie mit ihren Anträgen unterliegt. Hat sie teilweise
obsiegt, so sind die Verfahrenskosten zu ermässigen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), was in der Praxis bedeutet, dass die Kosten der
beschwerdeführenden Partei entsprechend ihrem Anteil am Unterliegen
aufzuerlegen sind (MAILLARD, VwVGPraxiskommentar, Rz. 14 zu
Art. 63).
6.2. Die Vorinstanz hat die Akten der Erstinstanz eingeholt, dieser
Gelegenheit geboten, sich zu den eingereichten Beschwerden zu äussern
und nach Kenntnisnahme der Eingaben sowie der Akten einen auf neun
Seiten begründeten Beschwerdeentscheid gefällt. Für diese Tätigkeiten
eine Spruchgebühr von Fr. 250.00 zu erheben, erweist sich als
angemessen, zumal sich die Erstinstanz damit im unteren Bereich des
massgeblichen Kostenrahmens bewegt. Diese Spruchgebühr darf der
Beschwerdeführerin jedoch nach dem Ausgeführten nur ganz auferlegt
werden, wenn sie im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren mit ihren
Anträgen vollständig unterlegen ist. Die Vorinstanz hat die gegen die
Verfügung vom 2. April 2009 erhobene Beschwerde zu Recht
abgewiesen. Dagegen hätte sie aus den vorgenannten Überlegungen die
Beschwerde gegen die Verfügung vom 28. Dezember 2010 nicht nur in
einem untergeordneten Punkt, sondern vollständig gutheissen müssen.
Bei diesem Verfahrensausgang ist die Beschwerdeführerin als hälftig
obsiegend einzustufen. Entsprechend darf ihr für das vorinstanzliche
Verfahren nur eine Spruchgebühr von Fr. 125.00 überbunden werden. In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde ist der Kostenentscheid in der
angefochtenen Verfügung demnach aufzuheben und die
Beschwerdeführerin zu verpflichten, der Vorinstanz innert 30 Tagen seit
Rechtskraft des vorliegenden Urteils Fr. 125.00 zu bezahlen.
7.
Die Beschwerdeführerin ist mit ihren Anträgen nur teilweise
durchgedrungen, womit ihr grundsätzlich ein Teil der Verfahrenskosten zu
überbinden wäre (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Da ihr jedoch mit
Zwischenverfügung vom 18. Juli 2011 die unentgeltliche Rechtspflege
gewährt wurde, ist sie von der Tragung von Gerichtskosten befreit. Für
das vorliegende Verfahren werden daher keine Gerichtskosten erhoben.
Eine Parteientschädigung steht der Beschwerdeführerin nicht zu, da sie
nicht anwaltlich vertreten ist und ihr durch die Beschwerdeführung keine
nennenswerten Kosten erwachsen sind (Art. 64 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
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Seite 13
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht, VGKE, SR
173.320.2).
A3230/2011
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und Ziff. 2 und 3 der Verfügung des BAKOM vom 11. Mai 2011 wie folgt
abgeändert:
2. A._______ schuldet der Billag AG für den Zeitraum vom 1. April
2004 bis zum 31. März 2009 für den privaten Fernsehempfang
Gebühren im Betrag von Fr. 1'356.85.
3. A._______ trägt die Kosten des erstinstanzlichen
Beschwerdeverfahrens im Betrag von Fr. 125.00. Diese hat sie
innert 30 Tagen seit Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen.
2.
Es werden keine Kosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 1000310452/1000315526; Einschreiben)
– die Erstinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Christa BaumannMaissen
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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