Bu nde s ve rw altungs ge r icht
Tr i buna l adm inis t r a t if fé dé r al
Tr i buna le amm inis t r at ivo fe de r ale
Tr i buna l adm inis t r a t i v fe de r al
Abteilung I
A-3232/2011
U r t e i l v o m 2 3 . A p r i l 2 0 1 2
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Stefano Bernasconi.
Parteien
A. und B._______, …,
A._______, vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Erlasskommission für die
direkte Bundessteuer (EEK),
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Erlass der direkten Bundessteuer der Jahre
2001, 2003, 2004 und 2005.
A-3232/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______, geboren am […] (nachfolgend: die Steuerpflichtige, die Be-
schwerdeführerin), wurde zusammen mit ihrem Ehemann B._______,
geboren am […] (nachfolgend: der Steuerpflichtige, der Beschwerdefüh-
rer; zusammen: die Steuerpflichtigen, die Beschwerdeführenden), für die
direkte Bundessteuer der Jahre 2001, 2003, 2004 und 2005 mit Steuer-
beträgen von Fr. 7'323.--, Fr. 1'157.--, Fr. 155.-- und Fr. 63'002.-- rechts-
kräftig veranlagt. An den Gesamtbetrag von Fr. 71'637.-- wurden zwei
Zahlungen von Fr. 1'392.50 (für das Jahr 2001) und Fr. 298.-- (für das
Jahr 2005) geleistet. Ausstehend ist somit ein Betrag von Fr. 69'946.50
(zuzüglich Verzugszinsen).
B.
Mit Gesuchen vom 7. Januar 2004 und 27. September 2007 beantragten
die Steuerpflichtigen den Erlass der jeweils bis zum Zeitpunkt der Gesu-
che aufgelaufenen und oben genannten Steuern beim Steueramt des
Kantons Zürich, welches die Gesuche jeweils an die Eidgenössische Er-
lasskommission (EEK) weiterleitete. Die Steuerpflichtigen brachten
hauptsächlich vor, die wirtschaftliche Situation der X._______ AG (Ge-
sellschaft des Ehemanns) sei sehr schwierig. Sie müssten sogar ihr
Wohnhaus zum Verkauf anbieten, da sie die Hypothekarzinsen nicht
mehr bezahlen könnten. Mit Gesuch vom 27. September 2007 machten
die Steuerpflichtigen zudem geltend, dass die Gemeinde […] die Rech-
nung für die Staats- und Gemeindesteuern 2005 abgeschrieben habe und
dass aufgrund der schlechten finanziellen Situation der Steuerpflichtigen
über die Gesellschaft des Ehemanns bald der Konkurs eröffnet werden
würde.
C.
Die EEK wies das Erlassgesuch mit Entscheid vom 11. Mai 2011 ab. Der
bis zum Datum des Entscheids aufgelaufene Verzugszins wurde jedoch
erlassen. In der Begründung führte die EEK im Wesentlichen aus, ge-
stützt auf die vorliegenden Angaben sei es den Steuerpflichtigen aufgrund
des geringen Einnahmenüberschusses zwar kaum möglich, die ausste-
hende Steuerschuld zu begleichen. Zudem seien sie auch verschuldet.
Da das Gemeinwesen bei festgestellter Überschuldung jedoch nicht allei-
ne auf eine Forderung verzichten dürfe, könne die EEK dem Gesuch um
Steuererlass nicht entsprechen.
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Seite 3
D.
Dagegen erhebt die Steuerpflichtige mit Eingabe vom 6. Juni 2011 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt sinngemäss die
Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids und führt u.a. aus, dass die
hohe Steuerschuld nur entstanden sei, weil ihr Ehemann bei der Auflö-
sung der X._______ AG Gelder als Einkommen versteuert habe, die er
nie erhalten habe. Ihr Ehemann sei jedoch zu jenem Zeitpunkt nicht mehr
im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte gewesen. Die Beschwerdeführerin
hafte als Ehefrau nun solidarisch für diese Fehler.
Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass sie parallel zum vorlie-
genden Erlassgesuch beim Steueramt des Kantons Zürich ein Begehren
um Erlass einer Haftungsverfügung im Sinne von Art. 13 DBG und § 12
des kantonalzürcherischen Steuergesetzes eingereicht habe.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 26. Juli 2011 beantragt die EEK die kosten-
fällige Abweisung der Beschwerde. Die EEK führt ergänzend zu ihrem
Entscheid vom 11. Mai 2011 aus, dass die Beschwerdeführenden in der
Zwischenzeit durch fällig gewordene Versicherungen der Säule 3b zu-
sätzliche monatliche Einnahmen erzielen würden und eine Kapitalzahlung
erhalten hätten. Eine Begleichung der Steuerschulden sei somit möglich.
Das Gesuch um Erlass einer Haftungsverfügung des Steueramts des
Kantons Zürich sei – nach Absprache mit dem Vertreter der Beschwerde-
führerin – bis zum Vorliegen eines Urteils im vorliegenden Verfahren sis-
tiert worden.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Das Bundesverwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwer-
den gegen Entscheide der EEK zuständig (Art. 31 des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [Verwaltungsge-
richtsgesetz, VGG, SR 173.32], Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. f
VGG). Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich das Verfah-
ren gemäss dessen Art. 37 nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Auf die form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
A-3232/2011
Seite 4
1.2. Die subjektive Beweislast besteht in der Verpflichtung einer Partei,
eine Tatsache zu beweisen. Die in Betracht fallende Prozesspartei hat die
zur Beweisführung geeigneten Beweismittel zu nennen und allenfalls zu
beschaffen (sog. Beweisführungslast; ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 453 f.). Dementsprechend muss das Erlassgesuch mit den nötigen
Beweismitteln schriftlich begründet eingereicht werden (Art. 167 Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundes-
steuer [DBG, SR 642.11]). Überdies obliegt dem Gesuchsteller im Rah-
men seiner Verfahrenspflichten, den Erlassbehörden Auskunft über seine
wirtschaftlichen Verhältnisse zu erteilen (Art. 18 der Verordnung des Eid-
genössischen Finanzdepartements [EFD] vom 19. Dezember 1994 über
die Behandlung von Erlassgesuchen für die direkte Bundessteuer [Steu-
ererlassverordnung, SR 642.121]).
1.3.
1.3.1. Jeder Ehegatte vertritt während des Zusammenlebens die eheliche
Gemeinschaft für die laufenden Bedürfnisse der Familie (Art. 166 Abs. 1
des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB,
SR 210]). Ehegatten, die in rechtlich und tatsächlich ungetrennter Ehe le-
ben, üben die ihnen nach dem Bundesgesetz über die direkte Bundes-
steuer zukommenden Verfahrensrechte und Verfahrenspflichten gemein-
sam aus (Art. 113 Abs. 1 DBG). Rechtsmittel und andere Eingaben gelten
als rechtzeitig eingereicht, wenn ein Ehegatte innert Frist handelt (Art. 113
Abs. 3 DBG). Handelt bloss ein Ehegatte, gilt die gesetzliche Vermutung,
dass der nichthandelnde Ehegatte durch den handelnden Gatten vertre-
ten wird (MARTIN ZWEIFEL/HUGO CASANOVA, Schweizerisches Steuerver-
fahrensrecht, Direkte Steuern, Zürich 2008, § 17 N. 6 ff.; MARTIN ZWEIFEL
in: Zweifel/Athanas [Hrsg.], Kommentar zum Schweizerischen Steuer-
recht, Bd. I/2a+b, 2. Aufl. Basel 2008 [zitiert: Kom DBG], N. 13 zu Art. 113
DBG).
1.3.2. Die Verfügungsadressaten des Entscheids vom 11. Mai 2011 waren
beide Beschwerdeführende, wobei zuvor auch beide Ehepartner (allein
und zusammen) gegenüber der Vorinstanz bzw. der kantonalen Behörde
gemeinsam aufgetreten waren. Die Beschwerde wurde jedoch nur von
der Ehefrau (bzw. deren Vertreter) beim Bundesverwaltungsgericht einge-
reicht. Da die Ehegatten jedoch, soweit bekannt, während des gesamten
Verfahrens zusammenlebten und zudem die übrigen Umstände (auch
gemäss Angaben der Vorinstanz [vgl. Vernehmlassung S. 2]) darauf hin-
deuten, dass der Ehemann – auch aufgrund seiner gesundheitlichen
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Seite 5
Probleme – durch seine Ehefrau hinsichtlich dieses Verfahrens vertreten
wird, ist von einer gemeinsamen Beschwerdeanhebung und Ausübung
von Verfahrensrechten auszugehen.
1.4. Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.149). Jedoch ist es grundsätzlich nicht Sache der Rechtsmit-
telbehörden, den für den Entscheid erheblichen Sachverhalt von Grund
auf zu ermitteln und über die tatsächlichen Vorbringen der Parteien hin-
aus den Sachverhalt vollkommen neu zu erforschen. Vielmehr geht es in
diesem Verfahren darum, den von den Vorinstanzen ermittelten Sachver-
halt zu überprüfen und allenfalls zu berichtigen oder zu ergänzen (anstatt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3626/2009 vom 7. Juli
2010 E. 1.2, A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 1.5, A-310/2009 vom
7. Mai 2010 E. 1.4).
1.5. Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung
von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den
unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt die
richtige Rechtsnorm und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 1.54, unter Ver-
weis auf BGE 119 V 347 E. 1a). Aus der Rechtsanwendung von Amtes
wegen folgt, dass das Bundesverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz
nicht an die rechtliche Begründung der Begehren gebunden ist (Art. 62
Abs. 4 VwVG) und eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend
gemachten Gründen (teilweise) gutheissen oder den angefochtenen Ent-
scheid im Ergebnis mit einer von der Vorinstanz abweichenden Begrün-
dung bestätigen kann (sog. Motivsubstitution; vgl. BVGE 2007/41 E. 2 mit
Hinweisen). Soll sich dabei dieser neue Entscheid auf Rechtsnormen
stützen, mit deren Anwendung die Parteien nicht rechnen mussten, so ist
ihnen Gelegenheit zu geben, sich hierzu vorgängig zu äussern (BGE 124
I 49 E. 3c; BVGE 2007/41 E. 2).
A-3232/2011
Seite 6
2.
2.1. Der steuerpflichtigen Person, für die infolge einer Notlage die Be-
zahlung der Steuer, eines Zinses oder einer Busse wegen Übertretung
eine grosse Härte bedeuten würde, können die geschuldeten Beträge
ganz oder teilweise erlassen werden (Art. 167 Abs. 1 DBG). Diese Be-
stimmung wird in der Steuererlassverordnung konkretisiert.
2.2.
2.2.1. Der Steuererlass stellt den Verzicht des Gemeinwesens auf einen
ihm zustehenden steuerrechtlichen Anspruch dar, mit welchem das öffent-
liche Vermögen vermindert wird (MICHAEL BEUSCH, Der Untergang der
Steuerforderung, Zürich 2012, S. 188).
2.2.2. Ziel und Zweck des Steuererlasses ist es, zu einer langfristigen und
dauernden Sanierung der wirtschaftlichen Lage der steuerpflichtigen Per-
son beizutragen. Bestimmungsgemäss hat er demzufolge der steuer-
pflichtigen Person selbst und nicht ihren Gläubigern zugute zu kommen
(Art. 1 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies bedeutet, dass trotz Aner-
kennung, dass sich eine stark überschuldete steuerpflichtige Person in
besonders schwierigen Verhältnissen befindet, von einem Erlass abgese-
hen werden muss, wenn ihre Mittel nicht zur Befriedigung aller Gläubiger
ausreichen. Bei einem Verzicht der Steuerbehörden würde nämlich nicht
sie selbst profitieren, sondern primär ihre übrigen Gläubiger, welche beim
Zugriff auf das pfändbare Einkommen und Vermögen einen Konkurrenten
verlieren (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 16).
2.2.3. Die Gründe für einen Erlass liegen letztlich stets in der „Person“
des Steuerschuldners: Diese soll aus humanitären, sozialpolitischen oder
volkswirtschaftlichen Gründen nicht in ihrer wirtschaftlichen Existenz ge-
fährdet werden (BVGE 2009/45 E. 2.2). Aus Gründen der rechtsgleichen
Behandlung der Steuerpflichtigen (Art. 8 BV) muss der Steuererlass aber
seltene Ausnahme bleiben, welche nur unter bestimmten Voraussetzun-
gen gewährt werden kann (vgl. MICHAEL BEUSCH, Kom DBG, N. 6 zu
Art. 167 DBG). Ein Erlass ist ausnahmslos nur dann zulässig, wenn er
gesetzlich vorgesehen ist. Undenkbar ist deshalb insbesondere ein "gna-
denweiser" Erlass über den gesetzlich geregelten hinaus (vgl. MICHAEL
BEUSCH, in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Kommentar zum
Zollgesetz [ZG], Bern 2009, N. 17 zu Art. 86 ZG).
2.2.4. Sind die objektiven (vgl. E. 2.3 f.) und subjektiven (vgl. E. 2.5 ff.)
Voraussetzungen erfüllt, so besteht gemäss klarem Wortlaut von Art. 2
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Seite 7
Abs. 1 Steuererlassverordnung und gemäss ständiger Rechtsprechung
des Bundesverwaltungsgerichts ein öffentlichrechtlicher Anspruch auf
dessen Gewährung (BVGE 2009/45 E. 2.2; Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-7668/2010 vom 22. September 2011 E. 2.2, A-5975/2007
vom 28. Juni 2010 E. 2.2, alle auch zum Folgenden). Auch die neuere
Lehre spricht sich mehrheitlich für einen Anspruch auf Erlass aus, sofern
die Voraussetzungen im Einzelfall erfüllt sind. ZWEIFEL und CASANOVA ar-
gumentieren mit der Rechtsstaatlichkeit: Das Vorhandensein eines im
Gesetz genannten Erlassgrundes gebe dem Schuldner einen öffentlich-
rechtlichen Anspruch auf Erlass (vgl. ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31
N. 3 und 8). BLUMENSTEIN, LOCHER und BEUSCH weisen darauf hin, der
Erlass sei kein Gnadenakt. Die „Kann-Formulierung“ von Art. 167 Abs. 1
DBG ändere am Rechtsanspruch nichts, bringe diese doch lediglich zum
Ausdruck, dass die Behörde bei der Beurteilung, ob die gesetzlich sta-
tuierten Erlassvoraussetzungen im Einzelfall vorliegen würden, über
pflichtgemäss auszuübendes Ermessen verfüge (BLUMENSTEIN/LOCHER,
a.a.O., S. 348; BEUSCH, Kom DBG, N. 8 zu Art. 167 DBG; für einen
Rechtsanspruch auf Erlass im zeitlichen Geltungsbereich des Bundes-
ratsbeschlusses vom 9. Dezember 1940 über die Erhebung einer direkten
Bundessteuer [BdBSt; aufgehoben durch Art. 201 DBG]: ERNST KÄN-
ZIG/URS BEHNISCH, Die Eidgenössischen Steuern, Zölle und Abgaben,
Bd. 4b, Die direkte Bundessteuer, III. Teil, 2. Aufl., Basel 1992, N. 1 zu
Art. 124 BdBSt [die Autoren bringen ebenfalls vor, der Erlass sei kein
Gnadenakt]). Gegen einen Rechtsanspruch sprechen sich – unter Ver-
weis auf den Wortlaut von Art. 167 DBG – RICHNER, FREI, KAUFMANN und
MEUTER aus (FELIX RICHNER/WALTER FREI/STEFAN KAUFMANN/HANS UL-
RICH MEUTER, Handkommentar zum DBG, 2. Aufl., Zürich 2009, N. 4 zu
Art. 167 DBG). Ungeachtet des klaren Wortlautes der Steuererlassver-
ordnung hat auch das Bundesgericht – gestützt auf die „Kann-
Formulierung“ von Art. 167 DBG – einen Anspruch auf Erlass verneint
(Urteil des Bundesgerichts vom 21. Februar 2008, veröffentlicht in: Steuer
Revue [StR] 5/2008 S. 380 ff. E. 2.2; vgl. auch BGE 122 I 373 E. 1, veröf-
fentlicht in: ASA 66 S. 774, Urteil des Bundesgerichts vom 8. Februar
1999, veröffentlicht in: ASA 68 S. 77 E. 1; vgl. auch zur ganzen Recht-
sprechung [kritisch] ROCCO FILIPPINI/ALESSANDRA MONDADA, Il condono
fiscale nelle imposte dirette: un > giustiziabile alla luce dell'art.
29a della Costituzione federale, in: Rivista ticinese di dirit to [RtiD] I-2008,
S. 470, 482 f.). Die Rechtsprechung des Bundesgerichts ist allerdings
nicht ganz einheitlich. So hat es sich in der Vergangenheit auch schon für
einen Erlassanspruch ausgesprochen (vgl. Urteil des Bundesgerichts
vom 30. April 1975, veröffentlicht in: ASA 44 S. 618; vgl. zum Ganzen
A-3232/2011
Seite 8
auch BVGE 2009/45 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6866/2008 vom 2. März 2011 E. 2.4, A-3144/2007 vom 12. Mai 2009
E. 2.5 und A-2250/2007 vom 11. März 2009 E. 5.3).
2.3. Der Steuererlass gehört nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). Ein Erlass kann nur erfol-
gen, wenn die Veranlagung abgeschlossen ist und eine rechtskräftig fest-
gesetzte Steuer vorliegt, die noch nicht bezahlt ist (vgl. Art. 7 Abs. 2
Steuererlassverordnung; objektive Voraussetzungen; PIERRE CURCHOD,
in: Danielle Yersin/Yves Noël [Hrsg.], Impôt fédéral direct – Commentaire
de la loi sur l'impôt fédéral direct, Basel 2008, N. 1 und 15 zu Art. 167
DBG). Im Erlassverfahren ist demnach ausschliesslich zu prüfen, ob die
gesetzlich statuierten Erlassvoraussetzungen erfüllt sind. In einem sol-
chen Verfahren kann es nicht um die Revision der Veranlagung und um
die Begründetheit der Steuerforderung gehen (Art. 1 Abs. 2 Steuererlass-
verordnung). Die Erlassbehörde ist denn auch nicht befugt, Letztere
nachzuprüfen (BVGE 2009/45 E. 2.3; Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.3; vgl. RICH-
NER/FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 3 zu Art. 167 DBG; BEUSCH,
Kom DBG, N. 7 und 12 f. zu Art. 167 DBG).
2.4. Gegenstand eines Erlassgesuches können Steuern (inkl. Nach-
steuern) sein sowie Zinsen oder Bussen wegen Verfahrensverletzungen
oder Übertretungen (Art. 7 Abs. 1 Bst. a-c Steuererlassverordnung). Die
Aufzählung ist abschliessend (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 10 zu Art. 167
DBG).
2.5. Das Gesetz nennt zwei subjektive Voraussetzungen, die einen Erlass
der geschuldeten Abgaben zu rechtfertigen vermögen. Es sind dies das
Vorliegen einer Notlage und die grosse Härte (vgl. Art. 167 Abs. 1 DBG,
oben E. 2.1). Wenngleich es zu deren Bestimmung objektive Prüfpunkte
gibt, sind diese Voraussetzungen bei jedem Steuerpflichtigen anhand
sämtlicher Umstände des konkreten Einzelfalles abzuklären (vgl. BEUSCH,
Kom DBG, N. 13 zu Art. 167 DBG).
2.6. Die erste im Gesetz genannte Voraussetzung – das Vorliegen einer
Notlage – wird in Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung konkretisiert
(BVGE 2009/45 E. 2.6, auch zum Folgenden).
2.6.1. Demnach liegt eine solche vor, wenn der ganze geschuldete Betrag
in einem Missverhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit der steuer-
A-3232/2011
Seite 9
pflichtigen Person steht. Bei natürlichen Personen ist ein Missverhältnis
dann gegeben, wenn die Steuerschuld trotz Einschränkung der Lebens-
haltungskosten auf das Existenzminimum in absehbarer Zeit nicht vollum-
fänglich beglichen werden kann (Art. 9 Abs. 1 Steuererlassverordnung).
Unter Vorbehalt von Art. 10 Steuererlassverordnung ist es unerheblich,
aus welchem Grund die steuerpflichtige Person in die geltend gemachte
Notlage geraten ist (Art. 2 Abs. 2 Steuererlassverordnung). Dieser Vorbe-
halt bezieht sich – entgegen der zu unpräzisen Nennung – nur auf Art. 10
Abs. 2 Steuererlassverordnung (zu dieser Bestimmung sogleich E. 2.6.3;
vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 14 zu Art. 167 DBG). Mögliche Ursachen für
eine derartige Notlage werden beispielhaft in Art. 10 Abs. 1 Steuererlass-
verordnung genannt. Dazu gehört unter anderem eine wesentliche Ver-
schlechterung der wirtschaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Per-
son seit der Veranlagung, auf die sich das Erlassgesuch bezieht, zufolge
längerer Arbeitslosigkeit, drückender Familienlasten oder Unterhaltspflich-
ten (Art. 10 Abs. 1 Bst. a Steuererlassverordnung). Weiter wird auch eine
starke Überschuldung als Folge von ausserordentlichen Aufwendungen,
die in den persönlichen Verhältnissen begründet sind und für die die
steuerpflichtige Person nicht einzustehen hat, als Ursache genannt
(Art. 10 Abs. 1 Bst. b Steuererlassverordnung).
2.6.2. Eine einschränkende Ausnahme vom Grundsatz, wonach es auf
die Ursache der Notlage nicht ankommt, enthält Art. 10 Abs. 2 Steuer-
erlassverordnung. Liegen nämlich für die Überschuldung andere Gründe
vor, als die in Art. 10 Abs. 1 Steuererlassverordnung genannten – insbe-
sondere geschäftliche Misserfolge, hohe Grundpfandschulden, Kleinkre-
ditschulden als Folge eines überhöhten Lebensstandards usw. – so ist ein
Erlass der Steuerschuld zugunsten anderer Gläubiger ausgeschlossen
bzw. nur in demselben prozentualen Umfang möglich, wie andere Gläubi-
ger ganz oder teilweise auf ihre Forderungen verzichten (Art. 10 Abs. 2
Steuererlassverordnung; vgl. auch BEUSCH, Kom DBG, N. 15 f. zu
Art. 167 DBG). Durch das Erfordernis eines gleichwertigen Verzichts der
übrigen Gläubiger wird dem Grundsatz von Art. 1 Abs. 1 Steuererlassver-
ordnung, wonach ein Steuererlass nicht den anderen Gläubigern zugute-
kommen darf, Rechnung getragen (vgl. E. 2.2.2). Bei einem gleichwerti-
gen Verzicht tragen sämtliche Gläubiger gleichermassen zur Sanierung
der wirtschaftlichen Lage des Schuldners bei, womit auch ausschliesslich
dieser von einem Erlass profitiert.
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Seite 10
2.6.3. Die zu einem Erlass berechtigende Notlage setzt nicht voraus,
dass die steuerpflichtige Person einen Anspruch auf Sozialhilfe hat oder
sich gar auf das Recht auf Hilfe in Notlagen (Art. 12 BV) berufen können
muss (vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 17 zu Art. 167 DBG).
2.7.
2.7.1. Die zweite in Art. 167 Abs. 1 DBG statuierte Voraussetzung ver-
langt, dass die Notlage zu einer grossen Härte für die steuerpflichtige
Person führt. Die beiden genannten Voraussetzungen lassen sich nicht
scharf voneinander abgrenzen, sondern überschneiden sich weitgehend
(vgl. BEUSCH, Kom DBG, N. 18 zu Art. 167 DBG). Während das Kriterium
der Notlage ausschliesslich die wirtschaftliche Lage des Schuldners bzw.
der Schuldnerin berücksichtigt, können unter dem Aspekt der grossen
Härte auch andere Umstände massgebend sein, namentlich Billigkeitser-
wägungen (BVGE 2009/45 E. 2.7; ZWEIFEL/CASANOVA, a.a.O., § 31 N. 13
und 19).
Eine grosse Härte kann etwa aus der anhaltenden Verschlechterung der
wirtschaftlichen Verhältnisse seit der Veranlagung resultieren oder sich
aus den besonderen Ursachen der Notlage ergeben. Dies trifft etwa zu,
wenn die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der steuerpflichtigen Person
durch besondere Umstände wie aussergewöhnliche Belastungen durch
den Unterhalt der Familie, dauernde Arbeitslosigkeit oder Krankheit, Un-
glücksfälle usw. erheblich beeinträchtigt wird (BVGE 2009/45 E. 2.7.1; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6866/2008 vom 2. März 2011
E. 2.8, A-4478/2009 vom 13. Juli 2010 E. 2.7.1; ZWEIFEL/CASANOVA,
a.a.O., § 31 N. 14; KÄNZIG/BEHNISCH, a.a.O., N. 4 zu Art. 124 BdBSt mit
Hinweisen auf die Rechtsprechung).
2.7.2. Da die zu einem Erlass berechtigende Notlage nicht den Bezug
von Sozialhilfe voraussetzt (vgl. E. 2.6.3), schliesst das Vorhandensein
von Vermögen die Gewährung eines Erlasses nicht von vornherein aus.
Ein Steuererlass kann daher gewährt werden, bevor die letzten Erspar-
nisse der gesuchstellenden Person aufgebraucht sind. Dies gilt insbe-
sondere für nicht erwerbstätige Gesuchstellende (vgl. RICHNER/
FREI/KAUFMANN/MEUTER, a.a.O., N. 21 zu Art. 167 DBG). Die Nicht-
gewährung eines Erlasses würde eine grosse Härte bedeuten, wenn die
Belastung oder Verwertung des zum Verkehrswert berechneten Vermö-
gens nicht zumutbar ist (vgl. Art. 11 Abs. 1 Steuererlassverordnung). Dies
ist etwa dann der Fall, wenn ältere Steuerpflichtige ohne Erwerbseinkünf-
te und anderes Vermögen ihr selbstbewohntes und (weitgehend) hypo-
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Seite 11
thekenfreies Wohneigentum belasten oder veräussern müssten (vgl.
BEUSCH, Kom DBG, N. 19 zu Art. 167 DBG; CURCHOD, a.a.O., N. 13 zu
Art. 167 DBG). Handelt es sich beim Vermögen um einen unentbehrli-
chen Bestandteil der Altersvorsorge, kann die Steuer ganz oder teilweise
erlassen werden. Anwartschaften und nicht frei verfügbare Austrittsleis-
tungen gemäss dem Bundesgesetz vom 17. Dezember 1993 über die
Freizügigkeit in der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvor-
sorge (Freizügigkeitsgesetz, FZG, SR 831.42) bleiben bei der Vermö-
gensberechnung unberücksichtigt (Art. 11 Abs. 2 Steuererlassverord-
nung; vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-7164/2007 vom 3. Juni 2010 E. 2.6 f.).
2.8. Beim Entscheid über einen Steuererlass sind die gesamten wirt-
schaftlichen Verhältnisse der steuerpflichtigen Person zu berücksichtigen.
Massgebend ist dabei in erster Linie die Situation im Zeitpunkt des Ent-
scheides, daneben auch die Entwicklung seit der Veranlagung, auf die
sich das Erlassbegehren bezieht, sowie die Aussichten für die Zukunft
(Art. 3 Abs. 1 Steuererlassverordnung; RICHNER/FREI/KAUFMANN/MEUTER,
a.a.O., N. 22 zu Art. 167 DBG; BEUSCH, Kom DBG, N. 27 zu Art. 167
DBG). Damit sind die durch die kantonale Steuerverwaltung erlassenen
kantonalen Steuern nicht als Schulden zu berücksichtigen. Ein solcher
Erlass kann für das vorliegende Verfahren aber nicht präjudiziell wirken
(Entscheid der Eidgenössischen Erlasskommission vom 19. Oktober
1946, veröffentlicht in ASA 15 S. 148). Sofern die kantonalen Erlassgrün-
de jedoch ähnlich ausgestaltet sind wie diejenigen der direkten Bundes-
steuer, stellt ein Erlass der kantonalen Steuern allenfalls ein Indiz dar (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6466/2008 vom 1. Juni 2010
E. 3.2.1, A-3692/2009 vom 10. Dezember 2009 E. 2.2; RICH-
NER/FREI/KAUFMANN/ MEUTER, a.a.O., N. 41 zu Art. 167 DBG).
Die Behörde hat zu prüfen, ob für die steuerpflichtige Person Ein-
schränkungen der Lebenshaltung geboten und zumutbar sind oder gewe-
sen wären. Einschränkungen gelten grundsätzlich als zumutbar, wenn die
Auslagen die nach den Ansätzen für die Berechnung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums (gemäss Art. 93 des Bundesgesetzes vom
11. April 1889 über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1])
sich ergebenden Lebenshaltungskosten übersteigen (Art. 3 Abs. 2 Steu-
ererlassverordnung); mit anderen Worten werden nur die notwendigen
Lebenshaltungskosten berücksichtigt. Wäre der steuerpflichtigen Person
im Zeitpunkt der Fälligkeit eine fristgerechte Zahlung möglich gewesen,
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so ist dies im Erlassentscheid zu berücksichtigen (Art. 3 Abs. 3 Steuerer-
lassverordnung).
3.
3.1.
3.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt einzig vor, die aufgelaufene Steuer-
schuld sei hauptsächlich darauf zurückzuführen, dass ein dem Be-
schwerdeführer von der inzwischen liquidierten X._______ AG gewährtes
Darlehen in der Höhe von Fr. 500'000.-- aufgelöst und dem Beschwerde-
führer der gesamte Betrag als geldwerte Leistung bzw. Einkommen steu-
erlich angerechnet worden sei, obwohl er dieses Geld im Jahre 2005 nie
bezogen habe. Der Beschwerdeführer habe zwar den vom 16. Juli 2007
datierten Einschätzungsentscheid für das Steuerjahr 2005 mit seiner Un-
terschrift akzeptiert, er sei aber zu jenem Zeitpunkt nicht mehr im Vollbe-
sitz seiner geistigen Kräfte gewesen. Aufgrund dieser eingeschränkten
Urteilsfähigkeit des Beschwerdeführers könne der Einschätzungsent-
scheid des Steueramts des Kantons Zürich nicht als vom Steuerpflichti-
gen anerkannt bezeichnet werden. Zudem sei der Beschwerdeführerin
die Möglichkeit der Einsprache genommen gewesen, weil der Beschwer-
deführer, ihr Ehemann, zu jener Zeit über solche Angelegenheiten in ei-
gener Kompetenz entschieden habe.
3.1.2. Die obigen Vorbringen betreffen ausschliesslich Umstände, die sich
auf die ursprüngliche Steuerveranlagung im Kanton Zürich beziehen. Der
Steuererlass gehört jedoch nicht zur Steuerveranlagung, sondern zum
Steuerbezug (bzw. zur Steuervollstreckung). In einem Erlassverfahren
wird einzig geprüft, ob die objektiven und subjektiven Voraussetzungen
für einen Erlass erfüllt sind. Nicht überprüft wird hingegen die Begründet-
heit einer rechtskräftig festgesetzten Steuerforderung. Die Erlassbehör-
den sind dazu nicht befugt (vgl. E. 2.3).
Die Beschwerdeführenden vermögen daher aus ihren Vorbringen und
auch der eingereichten Bescheinigung eines Arztes nichts zu ihren Guns-
ten abzuleiten. Die vorliegende Steuerforderung wurde von der zuständi-
gen Steuerbehörde rechtskräftig festgesetzt und das Veranlagungsver-
fahren ist abgeschlossen. Eine nochmalige Überprüfung dieses Ent-
scheids durch die Erlassbehörde ist nicht möglich.
Die rechtskräftige Steuerveranlagung stellt aber – gerade weil nicht mehr
überprüfbar – eine objektive Voraussetzung für einen Steuererlass dar
(vgl. E. 2.3).
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3.2. Folglich ist nun zu prüfen, ob auch die subjektiven Voraussetzungen
zum Erlass der direkten Bundessteuer, Notlage und grosse Härte, gege-
ben sind (E. 2.5 ff.). Es ist dazu auf die Voraussetzungen der Notlage,
insbesondere auf das Einkommen und den Lebensbedarf der Beschwer-
deführenden und ihre Vermögens- und Schuldenlage einzugehen.
3.2.1. Zunächst ist zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden die ausste-
hende direkte Bundessteuer aus ihrem monatlichen Einkommen bezah-
len können.
Bei der Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums (monat-
licher Notbedarf, notwendige Lebenshaltungskosten) hat sich die Vorin-
stanz zu grossen Teilen auf die Angaben der Beschwerdeführenden ([…];
[…]) abgestützt. Den Grundbetrag für die Lebenshaltungskosten setzte
die Vorinstanz gemäss den Richtlinien für die Berechnung des betrei-
bungsrechtlichen Existenzminimums (Notbedarf) nach Art. 93 SchKG auf
Fr. 1'700.-- fest (vgl. Kreisschreiben der Verwaltungskommission des
Obergerichts des Kantons Zürich an die Bezirksgerichte und Betrei-
bungsämter betreffend Richtlinien für die Berechnung des betreibungs-
rechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 [nachfolgend:
Kreisschreiben]). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdefüh-
renden beabsichtigten, Mitte des Jahres 2011 in eine andere Wohnung
umzuziehen ([…]). Weitere Angaben hierzu fehlen jedoch. Angesichts der
grosszügigen Berücksichtigung des Mietzinses durch die Vorinstanz, von
welcher abzuweichen – aufgrund der Umstände – keine Notwendigkeit
besteht, wird weiterhin ein Mietzins von monatlich Fr. 1'700.-- in die Be-
rechnung einbezogen. Die Krankenkassenprämien belaufen sich auf
Fr. 544.10 (Ehemann Fr. 244.30 / Ehefrau Fr. 299.80) und ein Zuschlag
für Gesundheitskosten auf Fr. 200.-- (vgl. Ziff. III. 5.3 des Kreisschrei-
bens). Berücksichtigt man – obwohl nicht geltend gemacht, aber auf ir-
gendeine Art sicher anfallend – noch die Kosten für Hausrat- und Haft-
pflichtversicherung (vgl. Ziff. III. 2 des Kreisschreibens) von Fr. 30.--, er-
gibt dies ein betreibungsrechtliches Existenzminimum von insgesamt
Fr. 4'174.10.
Auf der Einnahmenseite stehen eine monatliche IV-Rente der Beschwer-
deführerin von Fr. 1'675.--, eine AHV-Rente von Fr. 1'745.-- und eine zu-
sätzliche Hilfslosenentschädigung von monatlich Fr. 912.-- des Be-
schwerdeführers. Weiter erhält dieser eine Lebensrente der Säule 3b
([…]) von umgerechnet monatlich Fr. 681.65 (Fr. 8'180.20 pro Jahr). Seit
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dem 22. Juni 2011 erhält die Beschwerdeführerin ebenfalls eine Lebens-
rente der Säule 3b in der Höhe von monatlich Fr. 991.90 ([…]).
Der Sohn der Beschwerdeführenden gewährte ihnen zudem ein Darlehen
in monatlichen Raten von Fr. 700.--, um damit einen Teil der Mietkosten
decken zu können. Die Vorinstanz hat diesen Betrag zum monatlichen
Einkommen – jedoch nicht zum beschränkt pfändbaren Einkommen ge-
mäss Art. 93 SchKG – der Beschwerdeführenden hinzugezählt, das Dar-
lehen aber gleichzeitig auch bei den Schulden der Beschwerdeführenden
aufgeführt. Gemäss Vertrag (vgl. […]) handelt es sich bei diesen Zahlun-
gen um monatlich gewährte Darlehen, welche zurückbezahlt werden
müssen. Obwohl es nicht ganz unüblich ist, dass Darlehen von Familien-
angehörigen zu irgendeinem Zeitpunkt in eine Schenkung umgewandelt
werden und somit nicht mehr zurückbezahlt werden müssen, gelten wie-
derkehrende monatliche Darlehenszahlungen oder eben auch Schenkun-
gen nicht als Einkommen und bleiben bei dieser Berechnung unberück-
sichtigt.
Die Beschwerdeführenden haben vor Bundesverwaltungsgericht nichts
vorgebracht oder gar mit Unterlagen belegt, was den obigen Berechnun-
gen widersprechen könnte.
Den Ausgaben von Fr. 4'174.10 stehen demnach Einnahmen von
Fr. 6'005.55.-- entgegen. Die Beschwerdeführenden erzielen somit einen
monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'831.45. Der Umstand, dass
die gemäss Art. 92 SchKG unpfändbaren Renten das Existenzminimum
übersteigen und sich darum der pfändbare Teil des hier relevanten mo-
natlichen Einkommensüberschusses – wie dies die Vorinstanz in ihrem
Entscheid ausgeführt hat – reduzieren könnte, bleibt unberücksichtigt. Es
ist zwar richtig, dass gewisse Rentenzahlungen gemäss den einschlägi-
gen Bestimmungen des SchKG unpfändbar sind; dies ist jedoch einzig in
einem Vollstreckungsverfahren zu berücksichtigen. Im Steuererlassver-
fahren ist der monatliche Einkommensüberschuss (Einnahmen abzüglich
Existenzminimum) – zusammen mit der Vermögens- und Schuldensitua-
tion – massgebend für die Bestimmung der wirtschaftlichen Leistungsfä-
higkeit des Steuerschuldners. Über eine allfällige Pfänd- und Verwertbar-
keit von Vermögens- bzw. Einkommensbestandteilen ist in diesem Ver-
fahren hingegen nicht zu befinden.
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Unter Berücksichtigung des monatlichen Überschusses wäre es den Be-
schwerdeführenden möglich, die ausstehende direkte Bundessteuer in-
nert gut dreier Jahre zurückzubezahlen.
3.2.2. Im Hinblick auf die Beurteilung der gesamten wirtschaftlichen Situa-
tion ist nachfolgend auf die Vermögens- und Schuldenlage der Be-
schwerdeführenden einzugehen.
Das Vermögen besteht gemäss Steuererlassgesuch vom 8. September
2010 aus Post- und Bankguthaben von ca. Fr. 1'000.-- (Saldo der Konten
[…], […] und […]) und einem Auto mit einem Wert von Fr. 3'500.-- (in der
Zwischenzeit sicher tiefer). Bei den im Steuererlassgesuch bei den Ver-
mögenswerten aufgeführten Lebensversicherungen (damals noch die je-
weiligen Rückkaufswerte) ist mittlerweile der Versicherungsfall eingetre-
ten. Zwei der drei Versicherungen bringen den Beschwerdeführenden ein
monatliches Einkommen und wurden in E. 3.2.1 bereits berücksichtigt.
Eine dritte Versicherung ([…]) wurde im Jahre 2011 (wohl am 25. Juni
2011; vgl. […]) fällig. Diese Kapitalversicherung lautete auf den Namen
der Beschwerdeführerin und die Versicherungssumme betrug gemäss
Steuererklärung 2009 Fr. 221'881.--. Es ist davon auszugehen, dass die
Beschwerdeführerin bei Auszahlung dieser Versicherung auch mindes-
tens diesen – wenn nicht sogar einen höheren – Betrag erhalten hat. Auf-
grund fehlender Angaben und Belege von Seiten der Beschwerdeführen-
den kann dies jedoch nicht mit Sicherheit festgestellt werden. Die Be-
schwerdeführenden verfügen somit mit grosser Wahrscheinlichkeit über
Aktiven von ungefähr Fr. 250'000.--.
Den Aktiven stehen folgende Passiven gegenüber: Aus dem Verkauf des
Hauses der Beschwerdeführenden resultierte ein Verlustschein in der
Höhe von Fr. 169'066.10 gegenüber der […] (Solidarhaftung der Be-
schwerdeführenden; […]). Ein weiterer Verlustschein des Beschwerdefüh-
rers gegenüber dem Staat Zürich und der Gemeinde […] in der Höhe von
Fr. 2'991.-- ist ebenfalls in den Akten. Gegen eine weitere Betreibung ist
Rechtsvorschlag erhoben worden.
Zudem hat der Sohn (Darlehensgeber) mit den Beschwerdeführenden
(Darlehensnehmer) verschiedene Darlehensverträge abgeschlossen. Ein
Vertrag "spezielle Auszahlung" über Fr. 40'000.-- vom 12. November
2006, ein Vertrag "Mauer" über Fr. 21'018.-- vom 12. November 2006, ein
Vertrag "AFD" über Fr. 5'000.-- vom 12. November 2006, ein Vertrag "De-
potmiete" über Fr. 3500.-- vom 11. April 2010 und ein Vertrag "Monats-
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miete" über Zahlungen von monatlich Fr. 700.-- vom 11. April 2010 befin-
den sich in den Akten. Bei allen Verträgen wurde eine Rückzahlung bis zu
einem bestimmten Datum vereinbart. Ob und gegebenenfalls wie viel zu-
rückbezahlt wurde, ist unklar. Gemäss Steuererklärung 2009 haben die
Beschwerdeführenden aufgelaufene Schulden bei ihrem Sohn in der Hö-
he von Fr. 39'000.-- (gemäss Steuererklärung 2010 gar von Fr. 43'200.--
[vgl. …]). Die gesamten Passiven belaufen sich somit auf ungefähr
Fr. 215'000.--.
Aus den Akten und aufgrund der spärlichen Informationen – in der Be-
schwerde selbst sind keinerlei Hinweise dazu zu finden – von Seiten der
Beschwerdeführenden lässt sich die Vermögens- und Schuldensituation
nur ungenau darstellen. Bereits dies steht einem Steuererlass grundsätz-
lich entgegen. Aufgrund der Substantiierungspflicht (subjektive Beweis-
last, vgl. E. 1.2) der Beschwerdeführenden wäre es denn auch ihre Pflicht
gewesen, selbständig – ohne nochmalige Aufforderung von Seiten des
Gerichts – weitere Unterlagen einzureichen.
Geht man nun entsprechend den Akten davon aus, dass die Beschwerde-
führerin die Versicherungsprämie von ca. Fr. 220'000.-- im Jahre 2011
ausbezahlt bekommen hat und berücksichtigt man weiter den gemeinsa-
men monatlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 1'831.90, so ist auch in
Anbetracht der schwierigen gesundheitlichen Umstände der Beschwerde-
führenden festzustellen, dass die aufgelaufene Steuerschuld von
Fr. 69'946.50 in absehbarer Zeit getilgt werden kann. Eine Notlage ist da-
her zu verneinen.
Zusätzlich ins Gewicht fällt, dass neben der aufgelaufenen Steuerschuld
weitere Schulden in beträchtlicher Höhe bei verschiedenen Gläubigern –
insbesondere bei der Bank […] und beim Sohn der Beschwerdeführen-
den – bestehen. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführenden – wie
es scheint – genügend Vermögen zur Deckung sämtlicher Schulden ha-
ben, würde ein Erlass der Steuerschuld vor allem die Situation und Si-
cherheit der übrigen Gläubiger verbessern. Deren Forderungen würde bei
Erlass der Steuerschuld ein im Verhältnis grösseres Vollstreckungssub-
strat zur Verfügung stehen. Da der Staat zu Gunsten anderer Gläubiger
nicht auf seine Steuerforderung verzichten darf, schliesst auch dies einen
Steuererlass aus (E. 2.2.2).
Es liegen schliesslich keine Hinweise vor, dass andere Gläubiger auf ihre
Forderungen (zumindest teilweise) verzichtet hätten, womit auch kein Fall
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von Art. 10 Abs. 2 Steuererlassverordnung vorliegt, was einen teilweisen
Steuererlass in gleichem Umfang wie der durch die übrigen Gläubiger er-
folgende Verzicht ebenfalls ausschliesst (E. 2.6.2). Der Sohn der Be-
schwerdeführenden hat sich denn auch in einer Vereinbarung vom
11. April 2010 zusätzlich bestätigen lassen, dass die von ihm gewährten
Gelder nicht "als beliebig zugreifbarer Bestandteil zum Stopfen von finan-
ziellen Engpässen angesehen werden" können, sondern von den Be-
schwerdeführenden zurückbezahlt werden müssten. Er sei auf das Geld
angewiesen (vgl. […]).
Die hohen offenen Ausstände, der fehlende (zumindest teilweise) Verzicht
der übrigen Gläubiger und die scheinbar ausreichende – aber für das Ge-
richt nicht genau feststellbare – Vermögens- und Einkommenssituation
stehen einem Steuererlass entgegen.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Den unterliegenden
Beschwerdeführenden sind die Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.-- aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Sie werden mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
5.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
Bst. m des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.-- werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher
Höhe verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Michael Beusch Stefano Bernasconi
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