Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3235/2010
Urteil vom 14. Februar 2011
Besetzung Richter Lorenz Kneubühler (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richter Alain Chablais,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Parteien A._______
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Energie BFE, Sektion Recht, Postfach,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Investitionshilfe für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung
durch eine Wärmepumpe.
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Sachverhalt:
A.
Im Rahmen konjunktureller Stützungsmassnahmen beschloss der Bund
neben anderem ein Förderprogramm für den Ersatz von Elektro-
Speicherheizungen. A._______ stellte beim Bundesamt für Energie (BFE)
ein Gesuch um Ausrichtung einer Investitionshilfe; dieses datiert vom
5. April 2009, der Zeitpunkt seines Eingangs beim BFE ist zwischen den
Parteien umstritten.
Am 6. Januar 2010 erkundigte sich A._______ beim BFE nach dem Stand der Bearbeitung seines
Gesuchs. Zugleich reichte er eine Kopie der Rechnung für die Wärmepumpe ein, die er inzwischen hatte
einbauen lassen.
B.
Mit Verfügung vom 30. März 2010 wies das BFE das Gesuch von
A._______ ab. Es erwog, dessen Gesuch sei beim zuständigen
Bearbeitungszentrum des BFE erst am 6. Januar 2010 eingegangen,
nicht bereits im April 2009. Aus den Gesuchsunterlagen gehe klar hervor,
dass mit dem Bau erst nach dem Vorliegen der Beitragsverfügung
begonnen werden dürfe.
C.
Am 5. Mai 2010 führt A._______ (Beschwerdeführer) beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen diesen Entscheid. Er
beantragt die Aufhebung der Verfügung des BFE (Vorinstanz) und –
sinngemäss – die Gutheissung seines Beitragsgesuchs.
D.
Die Vorinstanz schliesst in ihrer Vernehmlassung vom 30. Juni 2010 auf
Abweisung der Beschwerde. Zum einen seien die
Beitragsvoraussetzungen wegen des vorzeitigen Baubeginns nicht erfüllt
gewesen, zum andern sei das Gesuch als verspätet zu erachten. Es sei
nicht nachvollziehbar, weshalb sich der Beschwerdeführer nicht vor
Ablauf der Meldefrist, spätestens aber vor Baubeginn nach dem Stand
des Verfahrens erkundigt habe.
E.
In seiner Stellungnahme vom 26. Juli 2010 hält der Beschwerdeführer an
seinem Standpunkt fest.
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F.
Auf weitere Vorbringen und die sich bei den Akten befindlichen
Schriftstücke wird, soweit entscheiderheblich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung des BFE
betreffend Finanzhilfen für den Ersatz einer Elektro-Speicherheizung.
Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das
Bundesverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme
nach Art. 32 VGG vorliegt. Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 Bst. d
VGG genannten Behörden. Dazu gehört auch das BFE. Eine Ausnahme
gemäss Art. 32 VGG liegt nicht vor.
1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, und durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer war Partei im
vorinstanzlichen Verfahren und ist als Adressat der angefochtenen
Verfügung durch diese berührt. Er ist im vorinstanzlichen Verfahren mit
seinem Beitragsgesuch nicht durchgedrungen und hat ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung der
angefochtenen Verfügung und ist daher beschwerdeberechtigt.
1.3. Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen und
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
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3.
Gestützt auf Art. 126 und 167 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
bewilligte die Bundesversammlung in der Märzsession 2009 im Rahmen
der 2. Stufe der konjunkturellen Stabilisierungsmassnahmen einen
Nachtragskredit von 710 Millionen Franken für das Jahr 2009. Davon
waren 10 Millionen Franken für Investitionshilfen für den Ersatz von
Elektro-Speicherheizungen vorgesehen (Bundesbeschluss über den
Nachtrag Ia zum Voranschlag 2009 vom 11. März 2009, BBl 2009 2267).
Ziel dieser Massnahme war der Ersatz von Elektro-Zentralheizungen in
Ein- und Zweifamilienhäusern durch Heizsysteme mit erneuerbaren
Energieträgern, d.h. insbesondere Wärmepumpen, Holzheizungen und
Solarthermie (vgl. dazu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
5138/2009 vom 22. Februar 2010 E. 4).
4.
Art. 13 des Energiegesetzes vom 26. Juni 1998 (EnG, SR 730.0) und
Art. 15 der Energieverordnung vom 7. Dezember 1998 (EnV, SR 730.01)
legen die Voraussetzungen für eine mögliche Unterstützung fest. Gestützt
auf diese Rechtsgrundlagen hat die Vorinstanz die Kriterien für die
Gewährung der Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-
Speicherheizungen ausgearbeitet und im „Faktenblatt
Förderungsprogramm für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen vom
23. März 2009“ sowie im Beiblatt zum Antragsformular „Gesuch um
Investitionshilfen für den Ersatz von Elektro-Speicherheizungen“
veröffentlicht. Beiden Dokumenten lässt sich entnehmen, dass mit dem
Bau der neuen Heizanlage erst nach Erlass der Beitragsverfügung
begonnen werden dürfe und Antragsformulare nur bis zum 30. Juni 2009
eingereicht werden könnten oder bis das gesamte Fördervolumen von 10
Millionen Franken verpflichtet sei. Der Beschwerdeführer macht nicht
geltend, diese einschränkenden Bedingungen nicht gekannt zu haben.
5.
Der Beschwerdeführer hat seine Elektro-Speicherheizung durch eine
Wärmepumpe ersetzt, bevor die Vorinstanz über sein Beitragsgesuch
entschieden hatte (vgl. die Rechnung der Firma X._______ AG vom 8.
Oktober 2009). Er begründet dies damit, er hätte bei weiterem Zuwarten
den Winter 2009/10 ohne neue Heizung verbringen müssen (vgl. Eingabe
vom 26. September 2010 an das Bundesverwaltungsgericht). Dies mag
zutreffen, ändert aber nichts daran, dass damit eine der Bedingungen für
die Ausrichtung von Förderbeiträgen nicht erfüllt war. Der
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Beschwerdeführer macht geltend, sein Gesuch bereits anfangs April 2009
eingereicht zu haben. Diesfalls wäre aber von ihm zu erwarten gewesen,
sich vor Fristablauf oder zumindest vor Baubeginn bei der Vorinstanz
nach dem Stand seines Verfahrens zu erkundigen, nachdem er auch
nach mehreren Wochen noch keine Eingangsbestätigung, geschweige
denn eine inhaltliche Stellungnahme der Vorinstanz zu seinem Gesuch,
erhalten hatte. Bereits aus diesem Grund hat die Vorinstanz das
Beitragsgesuch zu Recht abgewiesen, und die Beschwerde erweist sich
als unbegründet.
6.
Weiteres kommt dazu: Der Beschwerdeführer will sein Beitragsgesuch
zwar bereits anfangs April 2009 eingereicht haben. Die Vorinstanz macht
aber geltend, davon erst aufgrund des Schreibens vom 6. Januar 2010
Kenntnis erhalten zu haben, als sich der Beschwerdeführer nach dem
Stand seines Gesuchs erkundigte und eine Rechnungskopie einreichte.
Dabei kann keine der Parteien die Richtigkeit ihres Standpunkts
beweisen. Bei dieser Ausgangslage trägt in Analogie zu Art. 8 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210) derjenige die Beweislast, der aus der unbewiesen gebliebenen
Tatsache hätte Rechte ableiten können (vgl. BGE 114 Ia 1 E. 8.c; RENÉ
RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE
BRÜHL-MOSER, Öffentliches Prozessrecht, 2. Auflage, Basel 2010, Rz.
997). Die Beweislast für das frist- und formgerechte Einreichen einer
Eingabe trifft somit grundsätzlich jene Partei, die die entsprechende
Handlung vorzunehmen hat (vgl. BGE 92 I 253 E. 3; Urteil des
Bundesgerichts 2P.60/2002 vom 16. April 2002 E. 2.4.2). Dies ist im
vorliegenden Fall der Beschwerdeführer: Er hätte aus der Rechtzeitigkeit
seines Gesuchs Ansprüche ableiten wollen, weshalb er dafür
beweisbelastet ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
6718/2007 vom 29. Januar 2008 E. 4.1 f.).
Das Argument des Beschwerdeführers in seiner Antwort auf die Vernehmlassung vom 26. Juli 2010
verfängt nicht. Mit der Formulierung: "Zusammenfassend hält das BFE fest, dass das Gesuch zum einen
verspätet eingegangen ist…" bezog sich die Vorinstanz auf das Schreiben des Beschwerdeführers vom
6. Januar 2010, welchem er eine Kopie des auf den 5. April 2009 datierten Begleitschreibens beigelegt
hatte. Sie deutete damit, entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers, nicht an, das Gesuch schon
vor dem 6. Januar 2010 erhalten zu haben.
Der Beschwerdeführer ist den Beweis, dass er das Gesuch tatsächlich vor dem 30. Juni 2009 eingereicht
hat, schuldig geblieben. Insbesondere konnte er keine Postaufgabebestätigung vorweisen. Es kann folglich
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nicht von einer rechtzeitigen Gesuchseinreichung ausgegangen werden. Auch aus diesem Grund wäre die
Beschwerde somit abzuweisen.
7.
7.1.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Verfahrenskosten in der
Höhe von Fr. 500.-- in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 VwVG dem
unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt. Sie werden mit dem
geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag
von Fr. 500.-- wird dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht seine Kontonummer bekannt zu geben.
7.2. Eine Parteientschädigung ist ihm bei diesem Verfahrensausgang
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 500.-- wird dem
Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine
Kontonummer bekannt zu geben.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. STAB-EH; Einschreiben)
– Das GS UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Lorenz Kneubühler Anita Schwegler
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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