B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3235/2014
Ur t e i l vom 2 . J anua r 2 0 1 5
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
A._______ , (…)
vertreten durch die Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Recht & Compliance,
Hilfikerstrasse 1, 3014 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrags; Funktionsbewertung.
A-3235/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A._______ arbeitet als Fachbauleiter/Fachspezialist (Ausführungs-Projekt-
leiter) bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend SBB). Per 1.
Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag SBB 2011 (nachfolgend: GAV
SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktionsbewertungs- und Lohnsystem
vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Übergang zu diesem System wurde
A._______ am 14. Mai 2011 in einem sog. "Verständigungsschreiben" mit-
geteilt, seine Funktion werde in Abänderung seines Arbeitsvertrags neu
dem Anforderungsniveau I zugeordnet. Mit Schreiben vom 11. September
2011 erhob A._______ Einsprache und beantragte, für die Funktion als
Fachbauleiter eine Stellenbeschreibung zu erarbeiten und die Funktion des
Fachbauleiters neu zuzuordnen sowie das Anforderungsniveau neu zu er-
öffnen.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2013 wurde die Änderung des Einzelarbeits-
vertrages resp. die Zuordnung der Stelle von A._______ zum Anforde-
rungsniveau I in der Funktionskategorie "Bau, Wartung, Handwerk, Tech-
nik" in der Funktionskette 3030 (Spez. Sachbearbeitung Anlagen) des
Funktionsbereichs "Anlagen" rückwirkend auf den 1. Juli 2011 bestätigt.
Ausserdem wurde der massgebliche Jahreslohn verfügt. Zusammen mit
dieser Verfügung erhielt A._______ den auf seine Person ausgestellten
Stellenbeschrieb Nr. 2381060.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A._______ am 15. Mai 2013 Beschwerde
beim Konzernrechtsdienst der SBB. Er beantragte die nochmalige Über-
prüfung der Einreihung seiner Funktion sowie die Ausstellung und Erarbei-
tung einer entsprechenden Stellenbeschreibung auf die Funktion als Fach-
bauleiter. Seine Stelle sei dem Anforderungsniveau J der Funktionskette
3040 (Fachbearbeitung Anlagen) zuzuordnen und der Arbeitsvertrag ent-
sprechend anzupassen. Eine Stellenbeschreibung für die aktuell ausge-
übte Funktion fehle bzw. der Stellenbeschrieb Nr. 2381060 entspreche
nicht seiner ausgeübten Funktion. Er erfülle die Tätigkeiten und verlangten
Anforderungen des Anforderungsniveaus J in der Funktionskette 3040.
D.
Mit Entscheid vom 13. Mai 2014 wies der Konzernrechtsdienst der SBB die
Beschwerde ab. Zur Begründung führte er insbesondere aus, der Stellen-
beschrieb Nr. 2381060 sei von der zuständigen HR-Beratung verifiziert
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worden. Er entspreche der Funktion von A._______, beschränke sich zu
Recht auf die Hauptaufgaben und gebe die Tätigkeit von A._______ kor-
rekt wieder. Seine Funktion finde ihre grösste Übereinstimmung mit den
effektiven Anforderungen des Anforderungsniveaus I, weshalb die konkrete
Stelle von A._______ korrekterweise nicht dem Anforderungsniveau J in
der Funktionskette 3040, welches zusätzliche bzw. komplexere Aufgaben
beinhalte, zugeordnet worden sei.
E.
Gegen diesen Entscheid des Konzernrechtsdiensts der SBB (nachfol-
gend: Vorinstanz) erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am
12. Juni 2014 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt,
den angefochtenen Entscheid aufzuheben und seine Stelle dem Anforde-
rungsniveau J zuzuweisen. Der Beschwerdeführer macht in formeller Hin-
sicht geltend, die Vorinstanz habe die Begründungspflicht verletzt und den
Sachverhalt unvollständig abgeklärt. Der zugeteilte Stellenbeschrieb im
Anforderungsniveau I entspreche nicht seinem tatsächlichen Arbeitsalltag
respektive seinen tatsächlichen Funktionen.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. Juli 2014 am an-ge-
fochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwer-de.
Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Einreihung in das An-for-
derungsniveau I in der Funktionskette 3030 sei korrekt, was im Übri-gen
auch der Korrespondenz mit dem Linienvorgesetzten des Beschwer-defüh-
rers zu entnehmen sei. Im Gegensatz zum Projektleiter liege der Fokus
beim Ausführungsprojektleiter bei der Ausführung der Projekte. Der Pro-
jektleiter habe zusätzliche Aufgaben, welche der Beschwerdeführer nicht
übernehme. Der Projektleiter trage die Hauptverantwortung. Die vom Be-
schwerdeführer geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben seien alle
durch entsprechende Punkte im Stellenbeschrieb Nr. 2381060 abgedeckt.
Zudem erfülle der Beschwerdeführer die Anforderungen bezüglich Ausbil-
dung und Erfahrung nicht, um im Anforderungsniveau J eingereiht zu wer-
den.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird – soweit entscheidrelevant –
in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 4
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das
VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam
demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis
zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des
Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage
zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten
(vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906]
und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkraft-
treten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt
auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige
Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind,
trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu
direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwal-
tungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar
2014 E. 1.1.2; MEYER/ARNOLD, Intertempora-les Recht, Zeitschrift für
Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Ver-
waltungsverfahren und Verwaltungsrechts-pflege des Bundes, 3. Aufl.
2013, Rz. 132).
1.3 Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5
Abs. 2 VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen wer-
den (vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006
2230] und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht
vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde zuständig.
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Seite 5
1.4 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vo-
rinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durch-
gedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines ak-
tuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsent-
scheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funk-
tionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Le-
gitimation ist somit zu bejahen.
1.5 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings
eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die
Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird
insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel
weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an
deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und A-2878/2013 vom 21.
November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
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Seite 6
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vo-
rinstanz habe das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht verletzt, ihr
Ermessen unterschritten und den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
Die Vorinstanz habe es zudem unterlassen, den direkten Vorgesetzten des
Beschwerdeführers einzubeziehen.
3.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass der zuständige HR-Berater
mehrfach konsultiert worden sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens
sei im Sinne einer zusätzlichen Sachverhaltsabklärung zudem eine weitere
Stellungnahme beim HR-Berater eingeholt worden. Gleichzeitig sei dieser
angewiesen worden, auch die Beurteilung des Linienvorgesetzten einzu-
beziehen. Diese zusätzlichen Abklärungen würden die Korrektheit des fest-
gestellten Sachverhalts bestätigen. Damit macht die Vorinstanz sinnge-
mäss geltend, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und
sei zum Schluss gekommen, diese liessen eine zuverlässige Beurteilung
des rechtserheblichen Sachverhalts zu.
3.3
3.3.1 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG
(vgl. Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; PIERRE
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 N. 18). Zur Anwendung
kommt demnach auch Art. 49 VwVG, der der Beschwerdeinstanz wie er-
wähnt (vgl. E. 2) grundsätzlich umfassende Kognition einräumt. Die Vo-
rinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen uneinge-
schränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststellung des
Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhaltsfeststellung,
wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Gesichtspunkte
nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als unvollständig gilt
sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Beweis geführt
wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben, jedoch nicht
gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Urteile des Bun-
desverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 1.2, A-
5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom 21. Januar
2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2, jeweils
m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013,
Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative
fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43). Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre
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Kognition voll auszuschöpfen. Bei unzulässiger Kognitionsbeschränkung
verletzt sie das rechtliche Gehör bzw. begeht sie eine formelle Rechtsver-
weigerung (vgl. BGE 131 II 271 E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O.,
Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
Zur Anwendung kommt weiter Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz. Die Vo-
rinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE 138
V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch relati-
viert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sachver-
haltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113 E.
3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 460,
CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.3.2 Hinsichtlich der Würdigung von Beweisen gilt der Grundsatz der
freien Beweiswürdigung (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des Bundesge-
setzes vom 4. Dezember 1947 über den Zivilprozess [BZP, SR 273]). Da-
nach haben die Bundesbehörden und -gerichte die Beweise frei, ohne Bin-
dung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu
würdigen. Beschwerdeinstanzen haben alle Beweismittel objektiv zu prü-
fen, unabhängig davon, von wem sie stammen (vgl. BGE 137 II 266 E. 3.2).
Eine Behörde verletzt somit den Grundsatz der freien Beweiswürdigung,
wenn sie bestimmten Beweismitteln im Voraus in allgemeiner Weise die
Beweiseignung abspricht oder nur ein einziges Beweismittel zum Nach-
weis einer bestimmten Tatsache zulassen will (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 3.140 mit Hinweisen). Ist für eine rechtserhebliche Tat-
sache der volle Beweis zu erbringen (Regel-beweismass), darf die ent-
scheidende Behörde diese nur als bewiesen betrachten, wenn sie gestützt
auf die Beweiswürdigung zur Überzeugung gelangt, sie habe sich verwirk-
licht. Absolute Gewissheit kann dabei aller-dings nicht verlangt werden. Es
genügt, wenn sie an der behaupteten Tatsache keine ernsthaften Zweifel
mehr hat oder allenfalls verbleibende Zweifel als leicht erscheinen (vgl.
BGE 130 III 321 E. 3.2; BVGE 2012/33 E. 6.2.1; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜH-
LER, a.a.O., 3.140a f.).
3.3.3 Die Vorinstanz führt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stel-
lungnahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder un-
vollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts unter ande-
rem aus, die Vorbringen des Beschwerdeführers seien aufgenommen und
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es sei erneut abgeklärt worden, ob die von ihm zusätzlich genannten Ar-
beiten ebenfalls vom Stellenbeschrieb erfasst würden. Aus dem Schriften-
wechsel zwischen der Vorinstanz und dem HR-Berater gehe hervor, dass
der direkte Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu dessen Aufgaben und
Tätigkeiten befragt worden sei. Im Übrigen habe sich die Vorinstanz darauf
verlassen dürfen, dass die Angaben des für den Beschwerdeführer zustän-
digen HR-Beraters und des nachträglich befragten Linienvorgesetzten kor-
rekt seien.
3.3.4 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – deutlich
hervor, dass im Rahmen des Verfahrens vor der Erst- wie auch der Vo-
rinstanz umfassende Auskünfte und Stellungnahmen eingeholt und den
Entscheiden vom 15. April 2013 bzw. 13. Mai 2014 zu Grunde gelegt wur-
den. Die Erstinstanz hat eine Befragung des Linienvorgesetzten offenbar
nicht deshalb unterlassen, weil sie deren Beweiseignung von vornherein
verneinte oder allein die Stellungnahme des HR-Beauftragten als Beweis
zulassen wollte. Sie verzichtete vielmehr auf eine Anhörung, weil sie auf-
grund einer antizipierten Beweiswürdigung den Sachverhalt als korrekt er-
stellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtete. Die Vo-
rinstanz vervollständigte ihrerseits die Beweiserhebung und holte die Stel-
lungnahme des Linienvorgesetzten ein. Auch sie durfte somit von einem
vollständig und korrekt erhobenen Sachverhalt ausgehen. Es ist deshalb
vorliegend nicht zu erkennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Kognition nicht
ausgeschöpft hätte. Im Übrigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Be-
weise angeboten oder geltend gemacht, es seien solche nicht erhoben
worden. Eine unzulässige Einschränkung der Kognition und eine Gehörs-
verletzung bzw. eine formelle Rechtsverweigerung als Folge davon ist so-
mit ebenso zu verneinen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien
Beweiswürdigung (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5183/2013
vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
4.
4.1 In materieller Hinsicht macht der Beschwerdeführer geltend, er sei in
das nächst höhere Anforderungsniveau J in der Funktionskette 3040 ein-
zureihen. Er projektiere selbständig die geforderten Monoprojekte mittlerer
Grösse und wirke nicht nur mit, sondern trage Verantwortung. Er habe auf-
gezeigt, welche zusätzlichen Aufgaben er ausführe, die nicht in der Stel-
lenbeschreibung aufgeführt und dem Anforderungsniveau J in der Funkti-
onskette 3040 zuzuweisen seien. Dies bestätige auch sein direkter Vorge-
setzter, denn ihm sei anlässlich der Personalbeurteilung am 18. März 2013
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ein Entwurf für eine neue Stellenbeschreibung vorgelegt worden. Daraus
sei deutlich ersichtlich, dass die Ziele der Stelle aufgewertet wurden und
sich mit den Zielen der Stelle aus dem Anforderungsniveau J vergleichen
liessen. Es müsse überprüft werden, ob die Stellenbeschreibung Nr.
2381060 den vom Beschwerdeführer an seiner Stelle tatsächlich geleiste-
ten Arbeiten entspreche.
4.2 Die Vorinstanz hält dem entgegen, dass die Stellenbeschreibung
Nr. 2381060 gemäss den Abklärungen und entgegen den Vorbringen des
Beschwerdeführers seinem tatsächlichen Arbeitsalltag entspreche und
seine Funktion per 1. Juli 2011 korrekt wiedergebe. Die zusätzlichen Auf-
gaben, die der Beschwerdeführer geltend mache, seien im Stellenbe-
schrieb des Anforderungsniveaus I aufgeführt bzw. durch Oberbegriffe ab-
gedeckt. Einige der geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben würden zu-
dem nicht zur Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau J gehö-
ren. Der Beschwerdeführer erfülle die Anforderungen an die Ausbildung für
die Funktion des Projektleiters im Anforderungsniveau J nicht. Im Übrigen
sei die Verwendung eines standardisierten Stellenbeschriebs, welcher nur
die Hauptaufgaben enthalte, zulässig. Es müsse nicht jede einzelne Auf-
gabe aufgeführt werden.
4.3 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, der durch die per 1. Juli 2013 in Kraft
getretene Revision des Bundespersonalrechts keine Änderung erfuhr, be-
misst sich der Lohn nach den drei Kriterien Funktion, Erfahrung und Leis-
tung. Der GAV SBB 2011, mit dem wie erwähnt per 1. Juli 2011 ein neues
Funktionsbewertungs- und Lohnsystem eingeführt wurde, hält – wie bereits
Ziff. 89 GAV SBB 2007 – damit übereinstimmend fest, der Lohn richte sich
nach den Anforderungen der Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung
und der Leistung (vgl. Ziff. 90). Gemäss der Übergangsbestimmung von
Ziff. 113 GAV SBB 2011 werden auf den 1. Juli 2011 alle Anstellungsver-
hältnisse in das neue System überführt.
Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung. Da-
nach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zugeord-
net (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemeinsam
anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2). Eine de-
tailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewertung" (K
140.1; nachfolgend: Bewertungsrichtlinie), die per 1. Juli 2011 die bisherige
Richtlinie (R Z 140.1 vom 6. März 2007) ersetzte. Die Anforderungen wer-
den durch 15 Anforderungsniveaus definiert und mit den Buchstaben A bis
O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die Funktionszuordnung die Basis für die
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Seite 10
Umsetzung einer anforderungs- und leistungsgerechten Entlöhnung über
sämtliche Organisationseinheiten der SBB hinweg. Grundlage für die Ein-
reihung einer Funktion bildet gemäss Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der
oder die Vorgesetzte umschreibt das Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kom-
petenzen und Verantwortungen wirklichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Än-
derungen passt er oder sie die Stellenbeschreibung an (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts
A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.2, A-5183/2013 vom 24. Februar
2014 E. 5).
4.4 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf das
Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-den, es
müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individualisierte Stel-
lenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick auf eine
rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisationseinheiten
der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw. Rahmenstel-
lenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsge-
richts A-5321/2013 vom 23. April 2014 E. 4.3,
A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 5.3 und A-1876/2013 vom 6. Januar
2014 E. 5.1.2). Die Zuordnung der konkret ausgeübten Funktion setzt al-
lerdings voraus, dass über die effektiv wahrgenommenen Aufgaben Klar-
heit besteht.
4.5
4.5.1 Konkret macht der Beschwerdeführer geltend, er wirke beim Projekt-
start und bei Abklärungen für die Durchführbarkeit mit, er weise auf Gefah-
ren hin, die das Projekt zeitlich und finanziell gefährden könnten, erstelle
mit dem Projektleiter anhand der Zielvorgaben einen ungefähren Ablauf-
plan des Projekts und einen ungefähren Montageablauf für die Ressour-
cenplanung, wirke bei der Kontrolle der Bauunterlagen mit, schätze die
Schemata auf Durchführbarkeit ein, erstelle AVOR für den Bauablauf, be-
gleite die Baustelle und bearbeite auftretende Probleme, überwache den
Ausführungsstandard, überprüfe die Schaltung auf richtige Funktion,
schalte die erstellte Schaltung unter Einhaltung der bewilligten Funktion
ein, prüfe die neu geschalteten Funktionen, nehme das Projekt als Gesam-
tes in den Phasen Vorbereiten, Planen und Ausführen in Betrieb und
schliesse die Projektarbeiten Planen und Übergabe ab. Diese zusätzlichen
Aufgaben seien in seiner Stellenbeschreibung nicht abgebildet, weshalb er
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Seite 11
in das Anforderungsniveau J einzureihen sei. Gänzlich fehle in der Stellen-
beschreibung zudem, dass er mit rund 10 Stellenprozenten als Fachlehrer
und Prüfungsexperte tätig sei.
4.5.2 Die Abklärungen der Vorinstanz beim direkten Vorgesetzten des Be-
schwerdeführers haben gemäss den eingereichten Unterlagen ergeben,
dass die geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben in der Stellenbeschrei-
bung Nr. 2381060 bereits erfasst sind. Beispielsweise ist der Hinweis auf
Gefahren, die das Projekt zeitlich und finanziell gefährden könnten, unter
den Punkten "Sicherstellen der Projektziele bezüglich Termine und Kosten"
und "Überwacht die Projektphasen bezüglich Kosten und Termine" abge-
deckt. Wie die Vorinstanz zu Recht darlegt, liegt jedoch die Hauptverant-
wortung bezüglich Kosten und Termine gemäss Stellenbeschreibung für
das Anforderungsniveau J beim Projektleiter. Folglich liegt der Fokus beim
Fachbauleiter/Ausführungsprojektleiter im Anforderungsniveau I bei der
Ausführung der Projekte, während dem Projektleiter im Anforderungsni-
veau J die Projektleitung und damit die Verantwortung für das Projekt ob-
liegen. Auch die geltend gemachte Fachlehrertätigkeit ist in der Stellenbe-
schreibung Nr. 2381060 aufgeführt (Fachdienstaufgaben: Erstellt Ausbil-
dungsunterlagen und erteilt Kurse). Aus der Stellungnahme der Vorinstanz
zu diesen Vorbringen ergibt sich somit klar, dass der Beschwerdeführer die
zusätzlichen und komplexeren Aufgaben des Projektleiters im Anforde-
rungsniveau J nicht ausübt bzw. er für diese Aufgaben nicht die Hauptver-
antwortung trägt. Die meisten geltend gemachten zusätzlichen Aufgaben
sind zudem bereits im Stellenbeschrieb für das Anforderungsniveau I ab-
gebildet.
4.5.3 Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe nach der Personal-
beurteilung im März 2013 eine neue Stellenbeschreibung mit Gültigkeit per
1. Januar 2012 erhalten. Für das vorliegende Verfahren ist dieses Vorbrin-
gen jedoch unbeachtlich. Im vorliegenden Fall ist lediglich zu beurteilen, ob
die Funktionseinreihung des Stellenbeschriebs Nr. 2381060 und damit die
Festlegung des Lohns des Beschwerdeführers ab dem 1. Juli 2011 korrekt
sind. Die Funktionsbewertung und Stelleneinreihung des Beschwerdefüh-
rers nach diesem Zeitpunkt ist nicht Gegenstand des vorliegenden Verfah-
rens.
4.6 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die zusätz-
lichen und komplexeren Aufgaben der vergleichbaren Funktionen im An-
forderungsniveau J nicht ausübt. Insgesamt zeigt sich, dass die im Stellen-
beschrieb Nr. 2381060 aufgeführten Aufgaben dem täglichen Arbeitsalltag
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Seite 12
des Beschwerdeführers entsprechen und seine Aufgaben darin korrekt und
vollständig umschrieben sind. Im Übrigen wird die Zuordnung der Funktion
des Fachspezialisten (Ausführungs-Projektleiter) zum Anforderungsniveau
I nicht bestritten. Folglich ist die Zuordnung der Stelle des Beschwerdefüh-
rers zum Anforderungsniveau I in der Funktionskette 3030 korrekt.
5.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-den
Fall korrekt erstellt wurde, die Vorinstanz ihr Ermessen nicht unter-schritten
hat und damit das rechtliche Gehör nicht verletzt wurde. Die Zuordnung
des Beschwerdeführers in das Anforderungsniveau I hält einer Überprü-
fung stand. Bei diesem Ergebnis ist die vorliegende Beschwerde abzuwei-
sen.
6.
6.1 Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen ist grund-
sätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind daher keine Verfah-
renskosten zu erheben.
6.2 Der vollumfänglich unterliegende Beschwerdeführer hat keinen An-
spruch auf eine Parteientschädigung (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der Vorinstanz steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu (vgl. Art. 7
Abs. 3 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
A-3235/2014
Seite 13
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Laura Bucher
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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