Abtei lung I
A-3247/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 8
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
X._______ (S.C.),
vertreten durch _______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Personalrabatte (1/1996-4/2000).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3247/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ war zwischen 1. Januar 1995 und 31. März 2001 im
Register für Mehrwertsteuerpflichtige bei der Eidgenössischen Steuer-
verwaltung (ESTV) eingetragen.
B.
Mit Eingabe vom 15. Januar 2003 focht die Steuerpflichtige die
Position Ziff. 1.2 der Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. 167'514 der
ESTV vom 6. September 2002 an (Personalrabatte/Steuersummen:
Fr. 18'146.25 und Fr. 15'762.--) und verlangte einen einsprachefähigen
Entscheid.
C.
Mit Entscheid 10. April 2003 bestätigte die ESTV die EA und verwies
zur Begründung der Nachforderung unter dem Titel Personalrabatte
auf ihre Beiblätter zur EA. Am 23. Mai 2003 liess die Steuerpflichtige
Einsprache einreichen und beantragen, den angefochtenen Entscheid
mit Bezug auf Position Ziff. 1.2 der EA, also im Umfang von
Fr. 33'908.25 (Fr. 18'146.25 und Fr. 15'762.--), aufzuheben. Zur
Begründung liess sie im Wesentlichen vortragen, es fehle an einer
gesetzlichen Grundlage für die steuerliche Aufrechnung der an ihr
Personal gewährten Rabatte in Höhe von 10%. An gewissen Tagen
erhielten im Übrigen auch Dritte 10% Rabatt auf den Verkaufspreis
(sogenannte 10%-Tage) mit der Folge, dass das Personal gegenüber
Dritten nicht bevorzugt worden sei. Ferner bedeute der Rabatt nicht
immer auch, dass die Preise billiger seien als bei andern Grossver-
teilern; mit der Rabattgewährung bezwecke sie also nicht die Be-
vorzugung des Personals, sondern die Personalbindung an das Unter-
nehmen sowie die Umsatzsteigerung.
D.
Am 26. März 2007 wies die ESTV die Einsprache ab. Zur Begründung
ihres Einspracheentscheides erwog sie im Wesentlichen, als unab-
hängige Dritte im Sinne von Art. 26 Abs. 2 MWSTV hätten gemäss
Rechtsprechung auch Angestellte der steuerpflichtigen Leistungser-
bringerin zu gelten. Bei den Verkäufen an das Personal bilde folglich
jener Preis das Entgelt, der unter unabhängigen Dritten vereinbart
würde. Der Personalrabatt als Differenz (10%) zwischen dem Preis für
das Personal und jenem für unabhängige Dritte sei zu versteuern
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(recte: falle in die Steuerbemessungsgrundlage für die Verkäufe an
das Personal). Die angeblichen 10%-Tage beträfen nicht ausschliess-
lich das gleiche Sortiment und fielen in tatsächlicher Hinsicht nicht
rechtsgenügend ins Gewicht. Die Motive für die Personalrabatte wie
die angebliche Personalbindung oder die Umsatzsteigerung seien
irrelevant.
E.
Am 9. Mai 2007 lässt die X._______ gegen diesen Einspracheent-
scheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichen und
beantragen, diesen unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten
der ESTV aufzuheben; die ESTV sei anzuweisen, ihr die bereits
bezahlte Mehrwertsteuer in Höhe von Fr. 33'908.25 gutzuschreiben.
Mit Vernehmlassung vom 15. August 2007 beantragt die ESTV, es sei
festzustellen, dass der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang
von Fr. 94'893.75, zuzüglich Verzugsins, unbestritten geblieben und
damit in Rechtskraft erwachsen sei; im Übrigen sei die Beschwerde
abzuweisen.
Auf die Begründung dieser Eingaben ans Bundesverwaltungsgericht
wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Bundes-
gesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Der
angefochtene Einspracheentscheid stellt eine solche Verfügung dar
und erging durch eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG. Das
Bundesverwaltungsgericht erweist sich als zur Behandlung der Be-
schwerde zuständig. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet
sich gemäss Art. 37 VGG das Verfahren nach dem VwVG. Die
Beschwerdeführerin hat den angefochtenen Einspracheentscheid frist-
und auch formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 VwVG). Sie ist
durch diesen beschwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
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1.2 Am 1. Januar 2001 sind das Bundesgesetz vom 2. September
1999 über die Mehrwertsteuer (MWSTG, SR 641.20) sowie die
zugehörige Verordnung (Verordnung vom 29. März 2000 zum
Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer [MWSTGV, SR 641.201]) in
Kraft getreten. Der zu beurteilende Sachverhalt hat sich zwischen
Anfang 1996 und Ende 2000 und damit vor Inkrafttreten des MWSTG
zugetragen, so dass in materiellrechtlicher Hinsicht auf das vorlie-
gende Verfahren grundsätzlich noch die Verordnung vom 22. Juni 1994
über die Mehrwertsteuer (MWSTV von 1994, AS 1994 1464) anwend-
bar ist (Art. 93 und 94 MWSTG).
1.3 Die ESTV stellt den formellen Antrag, es sei festzustellen, dass
der angefochtene Einspracheentscheid im Umfang von Fr. 94'893.75,
zuzüglich Verzugsins, in Rechtskraft erwachsen sei. Dieser Antrag ist
unzulässig. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Rechtskraftbe-
scheinigungen für Entscheide anderer Behörden auszustellen (s. Urteil
des Bundesgerichts 2A.69/2003 vom 31. August 2004 E. 1.1). Darauf
läuft ihr Feststellungsbegehren aber hinaus.
Die Beschwerdeführerin hat von allem Anfang an und konsequent die
fragliche EA lediglich mit Bezug auf die Position Personalrabatte
(Fr. 33'908.25) angefochten. Entsprechend bildet Streitgegenstand im
vorliegenden Verfahren einzig die Frage nach der mehrwertsteuer-
lichen Behandlung der gewährten Personalrabatte. Nicht im Streit liegt
im Übrigen die rechnerische und damit sachverhaltsmässige Ermitt-
lung der Steuernachforderung unter dem Titel Personalrabatte.
2.
2.1 Der Mehrwertsteuer unterliegt u.a. die im Inland gegen Entgelt
erbrachte Lieferung von Gegenständen (Art. 4 Bst. a MWSTV). Eine
Lieferung liegt vor, wenn die Befähigung verschafft wird, im eigenen
Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen Ein Kaufge-
schäft stellt einen typischen Regelfall einer solchen mehrwertsteuer-
lichen Lieferung dar (Art. 5 Abs. 1 MWSTV).
Bei der unentgeltlichen Entnahme von Gegenständen durch den
Steuerpflichtigen aus seinem Unternehmen etwa für den Bedarf
seines Personals liegt demgegenüber keine Lieferung, sondern Eigen-
verbrauch vor (Art. 8 Abs. 1 Bst. a MWSTV).
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2.2 Die Steuer wird bei der Lieferung, mithin beim Kaufgeschäft, vom
Entgelt berechnet. Dazu gehört alles, was der Leistungsempfänger
oder ein Dritter für ihn als Gegenleistung für die Leistung aufwendet
(Art. 26 Abs. 1 und 2 MWSTV). Im Falle der Lieferung an eine
nahestehende Person des Steuerpflichtigen gilt als Entgelt jener Wert,
der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (Art. 26 Abs. 2 letzter
Satz MWSTV).
2.2.1 In konstanter Rechtsprechung zur MWSTV werden die Ange-
stellten des Steuerpflichtigen als diesem nahestehende Personen
qualifiziert (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom
16. November 2007 E. 4.1, A-1379/2006 vom 10. September 2007
E. 2.4; Entscheide der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in
Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB] 68.158 E. 4a/cc, vom
22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103 E. 7d, vom 27. März 2002
[2000-108] E. 5a, bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
2A.223/2002 vom 4. September 2002 E. 3.2; vgl. KAREN R. SCHOEPKE, in
, Kommentar zum Bundesgesetz über die Mehrwertsteuer,
Basel 2000, N. 2 zu Art. 33 Abs. 3; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS
HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz,
2. Aufl., Bern/Stuttgart/Wien 2000, Rz. 1231).
2.2.2 Wenn Gegenstände an Angestellte nicht unentgeltlich über-
tragen werden, sondern gegen Entgelt, zu einem Vorzugspreis, d.h.
unter Gewährung eines Personalrabattes, dann liegt kein mehrwert-
steuerlicher Eigenverbrauch vor, sondern der Lieferungstatbestand ist
erfüllt. Steuerbemessungsgrundlage bildet nicht der reduzierte Preis,
sondern jener Wert, der unter unabhängigen Dritten bzw. mit einem
Dritten der gleichen Abnehmerkategorie vereinbart würde (E. 2.1 und
2.2 hievor; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1414/2006 vom
16. November 2007 E. 4.1 und 5.1, A-1379/2006 vom 10. September
2007 E. 2.4; Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB
68.158 E. 4a/bb bis dd). Der «Wert, der unter unabhängigen Dritten
vereinbart würde» im Sinne von Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV
bemisst sich im Falle von Privatpersonen (als nahestehende
Personen) nach jenem Preis, den der Endverbraucher am freien Markt
zu bezahlen hätte. Zu vergleichen sind die Abnehmer als Markt-
teilnehmer der gleichen Handelsstufe (E. 2.1 und 2.2 hievor;
Entscheide der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158
E. 4a/bb bis dd, vom 22. Mai 2001, veröffentlicht in VPB 65.103
E. 7e/ aa mit Hinweis auf die Rechtsprechung).
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2.2.3 Mit dieser Rechtsprechung steht die Verwaltungspraxis – soweit
sie im vorliegenden Fall zur Anwendung gelangt – im Einklang:
Leistungen an das eigene Personal zu Vorzugskonditionen (z.B.
Personalrabatt), welche einem unabhängigen Dritten unter den
gleichen Voraussetzungen nicht gewährt würden, sind zum Preis wie
für einen unabhängigen Dritten der gleichen Abnehmerkategorie zu
versteuern (Wegleitung 1997 für Mehrwertsteuerpflichtige Ziff. 433d).
2.3 Das Handeln wird grundsätzlich demjenigen mehrwertsteuerlich
zugerechnet, der nach aussen, gegenüber Dritten, im eigenen Namen
auftritt. So ist nach konstanter Rechtsprechung bei der Bestimmung
des mehrwertsteuerlichen Leistungserbringers oder auch des
Leistungsempfängers massgeblich darauf abzustellen, wer im eigenen
Namen gehandelt hat (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1462/2006 vom 6. September 2007 E. 2.1, A-1341/2006 vom
7. März 2007 E. 2.3.1; Entscheide der SRK vom 4. Dezember 2003,
veröffentlicht in VPB 68.71 E. 2b, vom 15. November 2002,
veröffentlicht in VPB 67.50 E. 2b, vom 21. Januar 1997, veröffentlicht in
VPB 64.46 E. 3a und b).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall gewährte die Beschwerdeführerin ihren
Angestellten auf diversen „non-food“ Verkaufsprodukten einen
Personalrabatt in Höhe von 10% des Kaufbetrages. Die Angestellten
durften den Rabatt auch für die im gleichen Haushalt lebenden
Familienangehörigen in Anspruch nehmen. Als Legitimation zum
Einkauf zu diesen Vorzugskonditionen diente einzig die Personal-
rabattkarte. Die Karte lautete auf den entsprechenden Angestellten
und war durch diesen zu unterzeichnen. Sie musste zur Geltend-
machung des Rabatts bei Bezahlung der Ware an der Kasse vorgewie-
sen werden.
Die ESTV forderte die Steuer auf solchen Verkäufen ans Personal
nach Massgabe des Personalrabattes bzw. der Differenz zwischen
dem Preis für das Personal und jenem für den normalen Kunden nach.
3.2 Die Steuernachforderung ist nicht zu beanstanden: Die
Angestellten standen der Beschwerdeführerin nahe im Sinne von
Art. 26 Abs. 2 MWSTV (E. 2.2.1 hievor). Zweifelsfrei erfolgten die
verbilligten Verkäufe an die Angestellten entgeltlich, weshalb
mehrwertsteuerlicher Eigenverbrauch ausser Frage steht und Lieferun-
gen von Gegenständen anzunehmen sind (E. 2.1 und 2.2.2 hievor).
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Die Bemessung der Steuer auf diesen Lieferungen bestimmt sich nach
dem Preis wie für unabhängige Dritte, nach dem normalen
Verkaufspreis für Kunden, mithin dem Detailhandelspreis. Die
Differenz zwischen diesem Verkaufspreis und jenem für das Personal
(entsprechend dem Personalrabatt in Höhe von 10%) hat in die
Steuerbemessung der steuerbaren Verkäufe der Beschwerdeführerin
einzufliessen.
Die Ausführungen der Beschwerdeführerin zur fehlenden gesetzlichen
Grundlage in der MWSTV für die Nachforderung unter dem Titel
Personalrabatte gehen angesichts der gefestigten Rechtsprechung
(E. 2.2 hievor) von vornherein fehl.
4.
Es bleibt, auf die Argumente der Beschwerdeführerin einzugehen,
soweit diese nicht bereits durch die voranstehenden Erwägungen
ausdrücklich oder implizit widerlegt sind.
4.1 Nichts zu ihrem Vorteil kann die Beschwerdeführerin aus der
nunmehr geänderten Rechtslage im MWSTG ableiten. Danach ist
anders als im vorliegend anwendbaren Recht der MWSTV (E. 1.2
hievor) ausdrücklich statuiert, dass im Falle einer Leistung an das
Personal als Steuerbemessungsgrundlage das vom Personal tatsäch-
lich bezahlte Entgelt zu gelten hat (Art. 33 Abs. 3 MWSTG). Wie die
Beschwerdeführerin gleich selbst ausführt, wollte der Gesetzgeber für
Leistungen ans Personal die Bemessungsgrundlage korrigieren und
eine Ausnahme zur Grundregel bei Nahestehenden (Preis wie für
unabhängige Dritte) schaffen (vgl. Entscheid der SRK vom 1. Juni
2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 4a/cc; SCHOEPKE, a.a.O., N. 2 zu
Art. 33 Abs. 3; CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1231). Eine
Rückwirkung von Art. 33 Abs. 3 MWSTG auf den vorliegenden Fall ist
jedenfalls ausgeschlossen (E. 1.2 hievor; ausführlich zur Rückwirkung
des MWSTG auf Sachverhalte, die sich im zeitlichen Geltungsbereich
der MWSTV verwirklicht haben: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1515/2006 vom 25. Juni 2008 E. 3.2 mit Hinweisen auf Recht-
sprechung und Literatur).
4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, sie verrechne dem Personal
den Preis wie für Dritte. Hierzu macht sie dreierlei geltend: Der Preis
wie für Dritte bestimme sich nach dem Marktwert (E. 4.2.1 hienach),
Familienangehörige des Personals seien nicht nahestehend (E. 4.2.2
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hienach) und Rabatte würden auch an Dritte gewährt (E. 4.2.3
hienach).
4.2.1 Die Beschwerdeführerin trägt vor, sie sei im fraglichen Zeitraum
im Vergleich zu Konkurrenten immer rund 10% teurer gewesen. Somit
habe das Personal den Preis bezahlt, den ein Kunde auf dem freien
Markt zu bezahlen hätte. Nur dieser Marktpreis falle in die Bemes-
sungsgrundlage. Die Nachforderung erweise sich deshalb als unge-
rechtfertigt.
Den Nachweis für die Behauptung, sie sei im Vergleich zu Kon-
kurrenten für gleiche Produkte immer 10% teurer gewesen, bleibt die
Beschwerdeführerin schuldig. Auf diesen Nachweis käme es ohnehin
nicht entscheidend an. Die Beschwerdeführerin kann nämlich nicht in
Abrede stellen, dass sie selbst am freien Markt teilnimmt und als
Grossverteilerin massgebend den Marktwert ihrer Verkaufsprodukte
und jener der Konkurrenz mitbestimmt. Insofern kann sie nicht
ernsthaft in Zweifel ziehen, dass die von ihr verlangten Kundenpreise
(Detailhandelspreise) ohne Weiteres Marktpreise darstellen, selbst
wenn diese allenfalls etwas höher liegen würden als jene eines Teils
der Konkurrenz. Ihre Argumentationsweise zu Ende geführt, würde
bedeuten, dass erstens alle ihre Kunden nicht am freien Markt
einkauften und sie zweitens dauerhaft und ausnahmslos Preise
verlangte, die über dem Marktwert ihrer Produkte liegen, sie sich
mithin selbst geradezu aus dem Markt ausschliessen würde. Der
Standpunkt der Beschwerdeführerin erweist sich als unhaltbar. Nicht
bundesrechtswidrig ist folglich, wenn die ESTV vorliegend den Preis,
wie er unter unabhängigen Dritten vereinbart worden wäre im Sinne
von Art. 26 Abs. 2 MWSTV (entsprechend dem Marktpreis), dem
Detailhandelspreis der Beschwerdeführerin gleichsetzte (s. Entscheid
der SRK vom 1. Juni 2004, veröffentlicht in VPB 68.158 E. 5a).
4.2.2 Ferner hält die Beschwerdeführerin dafür, die Familienangehöri-
gen des Personals, die ebenso in den Genuss des Rabatts von 10%
gelangten, seien keine nahestehenden Personen des Unternehmens.
Diese seien vielmehr unabhängige Dritte mit der Folge, dass sich die
Aufrechnung auch unter diesem Gesichtspunkt als rechtswidrig
erweise.
Die Beschwerdeführerin verkennt zunächst, dass die Personalrabatt-
karte, die beim Kauf vorzuweisen ist, ausdrücklich auf den Namen des
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entsprechenden Angestellten lautet (E. 3.1 hievor; Beschwerdebeila-
gen 17 und 18). Die Waren werden in seinem Namen gekauft, womit
einzig er als mehrwertsteuerlicher Leistungsempfänger zu gelten hat
und nicht etwa der Familienangehörige (E. 2.3 hievor), unabhängig
davon, dass sie allenfalls für Letzteren bestimmt sind oder gar dieser
mit der Personalrabattkarte die Einkäufe für sich tätigt. Folglich ist
auch der Personalrabatt mehrwertsteuerlich ausschliesslich dem
Angestellten zuzurechnen, was im Übrigen bereits mit dem Begriff
„Personalrabatt“ zum Ausdruck gelangt. Das Personal kommt aufgrund
seines Angestelltenverhältnisses zur Beschwerdeführerin in den
Genuss der Preisvergünstigung. Diese bleibt ein Personalrabatt, auch
wenn zusätzlich die Familienangehörigen der Angestellten letztlich
davon mitprofitieren. Wenn die Beschwerdeführerin den Kreis der von
ihrem Personalrabatt begünstigten Personen weit gezogen hat, muss
sie sich dies mehrwertsteuerlich anrechnen lassen. Dass auch jene
Vergünstigung, welche letztlich den Familienangehörigen der
Angestellten zugute kommt, steuerlich ins Gewicht fällt, rechtfertigt
sich vorliegend umso mehr, als die Beschwerdeführerin selbst vorgibt,
der Rabatt werde auf die auf diese Weise leicht zugänglichen
Angehörigen ausgedehnt zum Zwecke der Umsatzsteigerung und
Marktbehauptung. Im Übrigen verhält es sich mit der vorliegenden
Rabattgewährung an das Personal nicht anders als mit anderen
Leistungen an nahestehende Dritte (und den entsprechenden
spezialgesetzlichen Steuerfolgen), die automatisch für die im gleichen
Haushalt lebenden Familienangehörigen zumindest indirekt mitwirken.
4.2.3 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, sie führe immer
wieder sogenannte 10%-Tage durch, an denen sämtliche Kunden in
den Genuss des Rabatts gelangten. An diesen Tagen sei das Personal
nicht bevorzugt. Eine Aufrechnung des Personalrabatts für diese Tage
sei nicht rechtens.
Dieses Vorbringen ist weder rechtsgenügend quantifiziert noch
überhaupt substanziiert. Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im
Verlaufe des Verfahrens mehrmals mit Recht vorgeworfen, diese habe
bis anhin keine genügenden Beweismittel darüber eingereicht, wie
häufig sie solche 10%-Tage praktiziere. In der Einsprache sei noch von
„sporadisch“, dann von „diversen“ und jetzt von „immer wieder“ die
Rede. Die Beweislosigkeit bezüglich der steuermindernden Tatsache
bzw. der Frage nach der Häufigkeit der behaupteten 10%-Tage hat
unter den gegebenen Umständen die Beschwerdeführerin zu tragen
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(zur Beweislastverteilung statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1687/2006 vom 18. Juni 2007 E. 2.4 mit Hinweisen).
Überdies bringt sie gleich selbst vor, an diesen 10%-Tagen sei eine
Rabattkumulation zugunsten des Personals ausgeschlossen gewesen
und hätten die Personalrabattkarten keine Gültigkeit gehabt. Insofern
bleibt die Beschwerdeführerin auch den Nachweis schuldig, dass die
Einkäufe des Personals an den 10%-Tagen im Vergleich mit gewöhnli-
chen Kunden separat erfasst wurden, unter „Personalrabatte“ in ihre
Buchhaltung einflossen und durch die ESTV mit der bestrittenen
Nachforderung überhaupt nacherfasst wurden.
Ferner trägt die Beschwerdeführerin vor, sie gewähre auch Betrieben
(und Gemeinden), welche regelmässig in ihren Baumärkten einkaufen,
einen generellen Rabatt von 10%. Dabei sei zu beachten, dass der
berechtigte Betrieb immer bestimmte Personen benannte, die zum
Einkauf bevollmächtigt gewesen seien. Ob diese Personen tatsächlich
immer nur für den Betrieb einkauften, habe nicht kontrolliert werden
können. Vielmehr sei es für diese einfach gewesen, auch private Käufe
unter Geltendmachung des Rabattes zu tätigen. Somit sei ihr Personal
auch bei Einkäufen im Baumarkt gegenüber dieser Kundenkategorie in
Tat und Wahrheit nicht bevorzugt.
Die Beschwerdeführerin stellt mit Recht nicht in Abrede, dass diese
Kundenkategorie der Baumärkte im Gegensatz zu ihrem Personal in
der Regel keine Endverbraucher darstellte (Privatbezüge wurden
teilweise ausdrücklich ausgeschlossen; Beschwerdebeilage 20).
Liegen aber unterschiedliche Abnehmerkategorien vor, können die
entsprechenden Preise zur Bemessung der Steuer auf den Verkäufen
ans Personal nicht verglichen werden (E. 2.2.2 hievor). Überdies bleibt
die Behauptung der Beschwerdeführerin, die Rabattgewährung an
diese Firmen würde für Privatbezüge der bevollmächtigten Personen
missbraucht, im Bereich des Hypothetischen. Auf diese Mutmassung
kommt es vorliegend ohnehin nicht an, denn diese Personen kauften
zweifelsfrei im Namen der berechtigten Unternehmung ein. Allein
darauf kommt es in mehrwertsteuerlicher Sicht an (E. 4.2.2 und 2.3
hievor). Wenn die Rabattgewährung für private Zwecke missbraucht
worden wäre, könnte dies einzig allenfalls zivil- oder strafrechtlich von
Bedeutung sein im Verhältnis zwischen dem betroffenen Betrieb und
dessen bevollmächtigten Person oder in jenem zwischen dem Betrieb
und der Beschwerdeführerin.
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4.3 Unter dem Titel, der vorliegende geringfügige Rabatt sei kein
Lohnbestandteil, kommt die Beschwerdeführerin zum Schluss, Ziel
ihres Personalrabatts liege darin, den Kundenstamm und damit auch
den Absatz sowie den Gewinn zu vergrössern.
Nach der gefestigten Rechtsprechung zur vorliegenden mehrwert-
steuerlichen Problemstellung (E. 2.2 hievor) wird in der Tat nicht
entscheidend an die Frage angeknüpft, ob der Rabatt ein Lohnbe-
standteil darstellt oder nicht. Ebenso wenig misst sich indes die im
Anwendungsbereich der MWSTV geltende Regelung zum Perso-
nalrabatt an den Motiven der Steuerpflichtigen zur Rabattgewährung.
4.4 Das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die bisher ergangene
Rechtsprechung zum Personalrabatt sei in ihrem Fall irrelevant,
erweist sich als unbegründet.
Zunächst trägt sie vor, beim Entscheid der SRK vom 27. März 2002
(2000-108), bestätigt durch das Urteil des Bundesgerichts
(2A.223/2002) vom 4. September 2002 (s. E. 2.2.1 hievor), sei es um
die Gewährung von erheblichen Rabatten gegangen. Sie gewähre
ihrem Personal aber lediglich 10%, was nicht als erheblich bezeichnet
werden könne. Zwar hat die SRK in diesem Urteil festgestellt, die
Steuerpflichtige habe erhebliche Rabatte ans Personal gewährt.
Allerdings verkennt die Beschwerdeführerin, dass weder die SRK noch
das Bundesgericht unterschiedliche Rechtsfolgen ableitet je nachdem,
ob der Rabatt erheblich oder aber gering ist. Es kann aus diesen
Urteilen nicht im Geringsten gefolgert werden, für die steuerliche
Behandlung des Rabatts sei dessen Höhe relevant. Entscheidend ist
einzig die Differenz des bezahlten Preises zu jenem für unabhängige
Dritte gemäss Art. 26 Abs. 2 letzter Satz MWSTV. Ob diese erheblich
ist, bleibt soweit ohne massgebliche Bedeutung.
Dem Entscheid der SRK vom 1. Juni 2004 (veröffentlicht in VPB
68.158; E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor) hält die Beschwerdeführerin im
Wesentlichen entgegen, es sei dort um die Abgrenzung von
unentgeltlichen und entgeltlichen Leistungen ans Personal gegangen.
Anders als die Beschwerdeführerin offenbar anzunehmen scheint, ist
sehr wohl zunächst zu prüfen, ob überhaupt entgeltliche Leistungen an
das Personal erbracht werden, ansonsten mehrwertsteuerlicher
Eigenverbrauch greifen würde. Im zitierten Entscheid der SRK werden
darüber hinaus rechtswesentliche Aussagen über die Fragen gemacht,
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ob Angestellte dem Unternehmen nahe stehen und wie die Steuer auf
den Verkäufen ans Personal zu bemessen ist (s. E. 2.2.1 und 2.2.2
hievor). Der Entscheid der SRK erweist sich als relevant für den
vorliegenden Fall.
Gleich verhält es sich schliesslich mit dem Entscheid der SRK vom
22. Mai 2001 (veröffentlicht in VPB 65.103; E. 2.2.1 und 2.2.2 hievor).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, es gehe dort um den
Betrieb eines Personalrestaurants, was weit vom hier zu beurteilenden
Sachverhalt abweiche, geht fehl. Wie im vorliegenden Fall geht es dort
um Personalrabatte und um die Frage, ob die leistungsbeziehenden
Angestellten dem das Restaurant betreibenden Unternehmen nahe
stehen und wie die Steuer im Zusammenhang mit den Personal-
rabatten zu bemessen ist. Die Sachverhalte sind unter den entscheid-
wesentlichen mehrwertsteuerlichen Gesichtspunkten sehr wohl ver-
gleichbar.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrens-
kosten in Höhe von Fr. 3'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an
die Beschwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
a contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 3'000.-- werden der Be-
schwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe verrechnet.
3.
Der Beschwerdeführerin wird keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
Seite 12
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4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlichrecht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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