B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid angefochten beim BGer
Abteilung I
A-3248/2018
Ur t e i l vom 2 4 . Ap r i l 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Sonja Bossart Meier, Richterin Annie Rochat
Pauchard,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
Vorsorge-Stiftung A._______, (…),
vertreten durch
Urs Pfister, Rechtsanwalt LL.M.,
Advokatur Notariat Lemann, Walz & Partner,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
1. Verband B._______, (…),
2. Verband C._______, (…),
3. Vereinigung D._______, (…),
4. Ausgleichskasse E._______, (…),
5. Bäckerei Konditorei Lebensmittel F._______, (…),
6. G._______ AG, (…),
7. H._______ AG, (…),
8. I._______, (…),
9. J._______, (…),
10. K._______, (…),
alle vertreten durch
lic. iur. Franziska Bur Bürgin, Advokatin,
Ludwig + Partner AG,
(…),
Beschwerdegegner,
BBSA Bernische BVG- und Stiftungsaufsicht,
Belpstrasse 48, Postfach, 3000 Bern 14,
Vorinstanz,
Gegenstand
Überprüfungsbegehren im Sinne von Art. 53d Abs. 6 Satz 1
BVG.
A-3248/2018
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die Vorsorge-Stiftung A._______ (vormals: […]) ist eine seit dem 4. Feb-
ruar 1958 im Handelsregister eingetragene Stiftung mit dem Zweck, eine
berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge für Arbeitneh-
mende im Gewerbe und die gewerblichen Selbständigerwerbenden anzu-
bieten und durchzuführen. Ihr können sich alle zum Schweizerischen Ge-
werbeverband gehörenden Organisationen mittels schriftlicher Anschluss-
vereinbarung anschliessen. Mit diesem Anschluss wird ein Vorsorgewerk
gebildet oder eine Organisation beteiligt sich im Rahmen der Durchführung
der beruflichen Vorsorge an einem bereits bestehenden Vorsorgewerk. Die
einzelnen Arbeitgeber, welche den angeschlossenen Organisationen an-
gehören, treten dem entsprechenden Vorsorgewerk mittels Beitrittsverein-
barung bei. Die Vorsorge-Stiftung A._______ ist im Register für die berufli-
che Vorsorge bei der Aufsichtsbehörde des Kantons Bern eingetragen.
B.
Mit Verfügung vom 1. Mai 2018 nahm die Bernische BVG- und Stiftungs-
aufsicht (BBSA) das Gesuch um Anordnung einer Teilliquidation gemäss
Art. 53d Abs. 6 des Bundesgesetzes vom 25. Juni 1982 über die berufliche
Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG, SR 831.40) des Ver-
bands B._______, des Verbands C._______, der Vereinigung D._______,
der Ausgleichskasse E._______, der Bäckerei Konditorei Lebensmittel
F._______, der G._______ AG, der H._______ AG, von I._______,
J._______ und K._______ vom 5. Januar 2018 als Aufsichtsbeschwerde
entgegen, hiess es gut (Ziff. 1) und stellte dementsprechend fest, dass in-
folge Kündigung der Anschlussvereinbarungen durch die Gründerver-
bände per 31. Dezember 2017 ein Teilliquidationstatbestand vorliege
(Ziff. 2). Weiter wies sie die Vorsorge-Stiftung A._______ an, umgehend
die Teilliquidation gemäss Teilliquidationsreglement vom 1. Juni 2009
[recte: 26. November 2009] umzusetzen (Ziff. 3). Dies unter anderem mit
der Begründung, der Verband B._______, der Verband C._______ und die
Vereinigung D._______ als Träger- oder Gründerverbände des Vorsorge-
werkes hätten den Anschlussvertrag des angeschlossenen Vorsorgewer-
kes ordnungsgemäss und fristgerecht gekündigt, womit der Tatbestand der
Teilliquidation der Stiftung gemäss Ziffer 5.2 des Reglements Teilliquidation
erfüllt sei. Auch der Verbandsversicherungsvertrag für das Vorsorgewerk
Pensionskasse L._______ sei fristgerecht gekündigt worden. Zwischen
den einzelnen Arbeitgebern und der Vorsorge-Stiftung A._______ bestün-
den keine direkten vertraglichen Verbindungen, die Beitrittsvereinbarungen
A-3248/2018
Seite 4
hätten somit – entgegen der Auffassung der Vorsorge-Stiftung A._______
– nicht gekündigt werden müssen. Zudem müsse die Arbeitnehmerschaft
ihre gesetzlichen Mitwirkungsrechte – als Schutznorm zugunsten der Ar-
beitnehmer – als Kollektiv wahrnehmen können, wobei diese vorliegend
berücksichtigt worden seien.
C.
Gegen diese Verfügung der BBSA (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt die
Vorsorge-Stiftung A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführerin) mit Ein-
gabe vom 1. Juni 2018 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und
beantragt deren Aufhebung unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulas-
ten des Verbands B._______, des Verbands C._______, der Vereinigung
D._______, der Ausgleichskasse E._______, der Bäckerei Konditorei Le-
bensmittel F._______, der G._______ AG, der H._______ AG, von
I._______, J._______ und K._______ (nachfolgend: Beschwerdegegner).
In prozessualer Hinsicht beantragt sie, es sei der Beschwerde die aufschie-
bende Wirkung zu erteilen.
Zur Begründung bringt die Beschwerdeführerin vor, die Vorinstanz verletze
Art. 11 Abs. 1 BVG, da die einzelnen Arbeitgeber mit der Beschwerdefüh-
rerin sehr wohl in einem vertraglichen Verhältnis stünden. Die Träger- oder
Gründerverbände stünden ausserhalb dieses vertraglichen Vorsorgever-
hältnisses, wobei mit dem einzelnen Vorsorgewerk gar kein Anschlussver-
trag abgeschlossen werden könne. Ansonsten würden sämtliche, ihren
Vorsorgewerken angeschlossenen Arbeitgeber über keinen gültigen An-
schlussvertrag gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG verfügen. Alle Beitrittsvereinba-
rungen wären folglich ebenfalls zu kündigen gewesen. Ausserdem seien
die Arbeitnehmenden nicht [im Voraus] über die Auflösung des Anschluss-
vertrages informiert worden, was jedoch Voraussetzung für deren Mitwir-
kung sei; Art. 11 Abs. 3bis BVG sei verletzt. Die Kündigungserklärung er-
weise sich als widerrechtlich und sei folglich nichtig.
D.
D.a Mit Zwischenverfügung vom 27. Juni 2018 weist das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdegegner um Anordnung superpro-
visorischer Massnahmen ab.
D.b Mit Zwischenverfügung vom 16. Juli 2018 erteilt das Bundesverwal-
tungsgericht der Beschwerde die aufschiebende Wirkung und weist das
Gesuch der Beschwerdegegner um Erlass vorsorglicher Massnahmen ab,
soweit es darauf eintritt.
A-3248/2018
Seite 5
E.
Innert erstreckter Frist reicht die Vorinstanz am 30. August 2018 ihre Ver-
nehmlassung ein. Sie beantragt, die Beschwerde gegen die Verfügung
vom 1. Mai 2018 sei unter Kostenfolge abzuweisen. Die Anschlussverein-
barung und die Beitrittsvereinbarung würden zwei verschiedene Vertrags-
verhältnisse zwischen unterschiedlichen Vertragsparteien darstellen und
seien voneinander klar zu trennen. Die Beschwerdeführerin stehe nicht in
einem direkten Vertragsverhältnis mit den einzelnen Arbeitgebern. Art. 11
Abs. 1 BVG sage nicht, dass der Arbeitgeber sich direkt der Vorsorgeein-
richtung anzuschliessen habe. Das in Art. 11 BVG statuierte Mitwirkungs-
recht sei im Bereich der erweiterten Vorsorge nicht anwendbar. Selbst
wenn dem so wäre, sei die Information der Versicherten gleichzeitig mit der
Kündigung der Anschlussvereinbarung durch die Gründerverbände – wel-
che dem Willen der Arbeitnehmerschaft entspreche – erfolgt.
F.
Mit Beschwerdeantwort vom 27. Juli 2018 beantragen die Beschwerde-
gegner, die Beschwerde sei unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl.
Mehrwertsteuer) zu Lasten der Beschwerdeführerin abzuweisen, soweit
darauf einzutreten sei. Die Beschwerdeführerin sei in das System der Ver-
bands-AHV-Ausgleichskassen eingebunden. Die einzelnen Arbeitgeber
schlössen sich mittels Beitrittsvereinbarungen direkt den Verbands-Vorsor-
geeinrichtungen an. Sie stünden mit der Beschwerdeführerin gemäss Stif-
tungsurkunde der Vorsorge-Stiftung A._______ vom 2. Februar 2012
(nachfolgend: Stiftungsurkunde) nicht in einem direkten vertraglichen Ver-
hältnis. Die Beschwerdeführerin verkenne die durch das Bundesgesetz
vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
(AHVG, SR 831.10) definierte Rolle der Verbands-Ausgleichkassen mit
weiteren Aufgaben. Art. 11 Abs. 3bis BVG sei vorliegend gar nicht anwend-
bar, nur die Arbeitnehmenden könnten sich auf die Verletzung dieser Norm
berufen. Das Bundesverwaltungsgericht sei zur Beurteilung von Streitig-
keiten aus der Anwendung des Bundesgesetzes vom 17. Dezember 1993
über die Information und Mitsprache der Arbeitnehmerinnen und Arbeitneh-
mer in den Betrieben (Mitwirkungsgesetz, SR 822.14) nicht zuständig. Die
Arbeitnehmenden hätten vorliegend Gelegenheit gehabt, ihre Mitwirkungs-
rechte zu wahren.
G.
Mit Verfügung vom 13. November 2018 werden die Beschwerdegegner
und die Vorinstanz aufgefordert, dem Bundesverwaltungsgericht die zur
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Seite 6
Edition offerierten Beweismittel, die Anschlussvereinbarung bzw. den An-
schlussvertrag und die gesamten Vorakten einzureichen.
H.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligen und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – nachfolgend ein-
gegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern – wie vorliegend
– keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist. Die Beschwerdeführerin
untersteht als mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge betraute Stif-
tung i.S.v. Art. 80 ff. ZGB gemäss Art. 61 BVG i.V.m. Art. 3 Abs. 1 Bst. a
des Gesetzes vom 17. März 2014 über die Bernische BVG- und Stiftungs-
aufsicht (BBSAG; 212.223) der Aufsicht der Vorinstanz. Die Verfügungen
der kantonalen Aufsichtsbehörden im Rahmen der beruflichen Vorsorge
können gemäss Art. 33 Bst. i VGG i.V.m. Art. 74 Abs. 1 BVG beim Bundes-
verwaltungsgericht angefochten werden. Die Zuständigkeit des Bundes-
verwaltungsgerichts zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde ist so-
mit gegeben (vgl. jedoch nachfolgend: E. 4.5.2.1).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den Allge-
meinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG, SR 830.1), insbeson-
dere dessen 2. Abschnitt über das Sozialversicherungsverfahren, sind für
den Bereich des BVG mangels eines entsprechenden Verweises nicht an-
wendbar (Art. 2 ATSG e contrario).
1.3 Gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde legitimiert, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die ange-
fochtene Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Vorliegend hat
die Beschwerdeführerin am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und
ist als primäre Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres
durch diese berührt. Zudem hat sie ein Interesse an der Aufhebung oder
Änderung der angefochtenen Verfügung, in welcher sie angewiesen
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Seite 7
wurde, umgehend die Teilliquidation umzusetzen, da sie das Vorliegen der
Voraussetzungen für eine Teilliquidation bestreitet. Die Frage, ob die Be-
schwerdeführerin legitimiert ist, zu rügen, die Informations- und Mitwir-
kungspflichten der Arbeitnehmenden, Rentenbezüger und Versicherten
seien im Zusammenhang mit der Auflösung der Anschlussverträge verletzt
worden, kann aufgrund nachfolgender Ausführungen (vgl. E. 4.5) offen ge-
lassen werden.
1.4 Die Beschwerdeführerin hat die Beschwerde frist- und formgerecht er-
hoben (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Da zudem auch der Kos-
tenvorschuss in der dafür angesetzten Frist geleistet worden ist, ist auf die
Beschwerde einzutreten (vgl. aber: E. 4.4.4).
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht prüft gemäss Art. 49 VwVG die Verlet-
zung von Bundesrecht einschliesslich der Überschreitung oder des Miss-
brauchs des Ermessens, die unrichtige oder unvollständige Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und die Unangemessenheit, wenn
nicht eine kantonale Behörde als Beschwerdeinstanz verfügt hat. Die Auf-
sichtstätigkeit im Bereich der beruflichen Vorsorge, so auch im Verfahren
nach Art. 53d Abs. 6 BVG betreffend die Überprüfung der Voraussetzun-
gen und des Verfahrens der Teilliquidation sowie des Verteilungsplans, ist
jedoch als Rechtskontrolle ausgestaltet und die Kognition der oberen In-
stanz kann sich nur verengen, nicht aber erweitern. Deshalb hat sich auch
das angerufene Gericht – in Abweichung von Art. 49 Bst. c VwVG – auf
eine Rechtskontrolle (einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des
Ermessens) zu beschränken, soweit Entscheide des Stiftungsrates (resp.
der Aufsichtsbehörde) zu überprüfen sind (statt vieler: BGE 139 V 407
E. 4.1.2, BGE 138 V 346 E. 5.5.2 und BGE 135 V 382 E. 4.2; Urteil des
BVGer A-2946/2017 vom 26. Juli 2018 E. 2.1, mit Hinweisen).
1.6 Im Beschwerdeverfahren gilt sodann der Grundsatz der Rechtsanwen-
dung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf
den unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten festgestellten Sachverhalt
jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als den zutreffenden erachtet, und
ihm jene Auslegung zu geben, von der es überzeugt ist (BGE 119 V 347
E. 1a; Urteil des BVGer A-5081/2014 vom 16. Februar 2016 E. 1.5; ANDRÉ
MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
2013, Rz. 1.54). Dieses Prinzip hat zur Folge, dass das Bundesverwal-
tungsgericht als Beschwerdeinstanz an die rechtliche Begründung der Be-
gehren nicht gebunden ist (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde
auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder
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Seite 8
den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestäti-
gen, die von jener der Vorinstanz abweicht (BGE 132 II 47 E. 1.3, BGE 128
II 145 E. 1.2.2 und BGE 127 II 264 E. 1b; Urteil des BVGer A-1050/2018
vom 10. Dezember 2018 E. 1.5; MOSER et al., a.a.O., Rz. 1.54).
2.
Die Legitimation der Beschwerdegegner 5 - 10 als Arbeitgeber und Versi-
cherte steht – zu Recht – nicht im Streit (vgl. zur Legitimation des Arbeit-
gebers: BGE 140 V 22 E. 4). Hingegen ist im Folgenden auf die Frage ein-
zugehen, ob die Träger- oder Gründerverbände zur Aufsichtsbeschwerde
im vorinstanzlichen Verfahren legitimiert waren. Klarerweise stellt die Legi-
timation eine Prozessvoraussetzung für die Durchführung des vorinstanz-
lichen Verfahrens dar und ist auch vom Bundesverwaltungsgericht von Am-
tes wegen zu prüfen (statt vieler: BGE 141 V 605 E. 3 und BGE 134 V 269
E. 2, je mit weiteren Hinweisen).
2.1 Die Vorinstanz stellt sich in ihrer Verfügung auf den Standpunkt, auf-
grund der speziellen Struktur der Beschwerdeführerin, bei welcher sich nur
alle dem Schweizerischen Gewerbeverband angehörenden Verbände an-
schliessen könnten, übernähmen die Verbände die Position von Arbeitge-
bern, welche bei einer «üblichen» Sammelstiftung klar legitimiert seien. Die
Gründerverbände seien somit aktivlegitimiert.
Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, sie stelle die Legitimation
der Gründerverbände zur Aufsichtsbeschwerde eigentlich nicht in Frage.
Eine Gleichstellung der Trägerverbände mit den Arbeitgebern in materiell-
rechtlicher Hinsicht sei jedoch nicht haltbar. Der Arbeitgeber schliesse den
«Anschlussvertrag» mit der Vorsorgeeinrichtung ab, wobei die Verbände
ausserhalb dieses vertraglichen Vorsorgeverhältnisses stünden. Die Ver-
bände würden folglich nicht an die Stelle der Arbeitgeber treten.
2.2 Gemäss Art. 53d Abs. 6 BVG haben die Versicherten und die Rentne-
rinnen und Rentner das Recht, die Voraussetzungen, das Verfahren und
den Verteilungsplan bei der zuständigen Aufsichtsbehörde überprüfen und
entscheiden zu lassen. Art. 53d Abs. 6 BVG spricht nur von Versicherten
und Rentenbezügern, die berechtigt sind, an die Aufsichtsbehörde zu ge-
langen, und nennt andere, möglicherweise von einer Teilliquidation be-
troffene Personen wie ausscheidende Versicherte, die im Rahmen der
Teilliquidation zu berücksichtigen sind, übernehmende Vorsorgeeinrichtun-
gen und involvierte Arbeitgeberfirmen nicht (vgl. auch SABINA WILSON, Die
Erstellung des Teilliquidationsreglements einer Vorsorgeeinrichtung und
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Seite 9
weitere Einzelfragen zur Durchführung einer Teilliquidation, 2016, Rz. 461
f., mit weiteren Hinweisen). Sofern diese aber eine unmittelbare Beein-
trächtigung ihrer Interessen darlegen können, sind auch sie – in analoger
Anwendung von Art. 48 VwVG – zur Anrufung der Aufsichtsbehörde legimi-
tiert (vgl. Urteile des BVGer A-662/2018 vom 13. Februar 2019 E. 1.2 und
A-141/2017, A-331/2017 vom 20. November 2018 E. 1.3.1; WILSON,
a.a.O., Rz. 465 f., mit weiteren Hinweisen).
2.3 In Übereinstimmung mit den Beschwerdegegnern ist der Beschwerde-
führerin entgegenzuhalten, dass die Vorinstanz eine Gleichstellung der
Träger- oder Gründerverbände mit den Arbeitgebern gar nicht thematisiert.
In der Stiftungsurkunde der Beschwerdeführerin ist festgehalten, dass sich
der Beschwerdeführerin unter anderem nur Verbände anschliessen kön-
nen, während die einzelnen dem Verband angehörenden Arbeitgeber dem
Vorsorgewerk mittels einer Beitrittsvereinbarung beitreten. Laut Ziffer 5.2
des Reglements Teilliquidation ist der Tatbestand der Teilliquidation [der
Stiftung] erfüllt, wenn der Anschlussvertrag eines angeschlossenen Vorsor-
gewerks unter anderem durch die Trägerverbände aufgelöst wird.
Angesichts der aufgezeigten Organisation der Beschwerdeführerin muss
es vorliegend auch den Gründerverbänden möglich sein, sich auf Art. 53d
Abs. 6 BVG zu berufen. Diese gelten folglich als aktivlegitimiert, womit die
Prozessvoraussetzung für die Durchführung des vorinstanzlichen Verfah-
rens gegeben war.
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt die Beschwerdeführerin die Verletzung des
rechtlichen Gehörs, da die Verfügung ungenügend begründet sei und Wi-
dersprüche aufweise: So fehle die in Art. 61 Abs. 2 VwVG vorgesehene
Zusammenfassung des rechtserheblichen Sachverhalts. Ausserdem sei
das Verfügungsdispositiv unvollständig und trage ihren tatsächlichen und
rechtlichen Besonderheiten nicht Rechnung, da nicht zwischen Teilliquida-
tionstatbeständen auf der Stufe des einzelnen Vorsorgewerks und auf der
Stufe der Stiftung unterschieden werde.
3.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist als selbständiges Grundrecht in
Art. 29 Abs. 2 BV verankert und wird für das Verwaltungsverfahren in den
Art. 29 ff. VwVG konkretisiert. Er umfasst unter anderem das Recht auf
einen begründeten Entscheid, wonach der Entscheid so abgefasst sein
muss, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann (vgl. Art. 35
A-3248/2018
Seite 10
Abs. 1 VwVG). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung soll die Be-
gründungspflicht verhindern, dass sich die Behörde von unsachlichen Mo-
tiven leiten lässt, und es dem Betroffenen ermöglichen, die Verfügung ge-
gebenenfalls sachgerecht anzufechten. Dies ist nur dann möglich, wenn
sowohl er wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. In diesem Sinn müssen wenigstens
kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf welche sich ihre Verfügung stützt (vgl. BGE 136 I 184
E. 2.2.1; Urteile des BVGer A-1232/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.6 und
A-4026/2016 vom 7. März 2017 E. 3.1, mit weiteren Hinweisen; MICHELE
ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im
Verwaltungsverfahren des modernen Staates, 2000, S. 403 f., mit Hinwei-
sen).
Die angefochtene Verfügung vom 1. Mai 2018 fasst die Prozessgeschichte
zusammen und nennt in den Erwägungen die rechtserheblichen Sachver-
haltselemente. Es ist ersichtlich, von welchen Argumenten sich die Vo-
rinstanz hat leiten lassen. Aus Erwägung 7 der angefochtenen Verfügung
ergibt sich sodann klar, dass die Vorinstanz infolge der Auflösung der An-
schlussverträge durch die Beschwerdegegner 1-3 als Trägerverbände den
Tatbestand der Teilliquidation auf Stiftungsebene im Sinne von Ziffer 2.2
i.V.m. Ziffer 5.2 des Reglements Teilliquidation der Beschwerdeführerin als
erfüllt betrachtet. Dementsprechend richtet sich die Verfügung an die be-
schwerdeführende Stiftung, welche in Dispositiv-Ziffer 3 angewiesen wird,
die in Dispositiv-Ziffer 2 festgestellte Teilliquidation umzusetzen.
Der rechtserhebliche Sachverhalt ist somit hinreichend klar und ebenso die
Anweisung zur Teilliquidation. Die formellen Rügen der Beschwerdeführe-
rin erweisen sich demnach als unbegründet.
4.
Vorliegend ist unter den Verfahrensbeteiligten insbesondere streitig, ob der
Teilliquidationstatbestand der Auflösung eines Anschlussvertrages gemäss
Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG per 31. Dezember 2017 erfüllt ist bzw. ob die
Anschlussvereinbarung seitens der Trägerverbände rechts- und regle-
mentskonform gekündigt wurde. Dabei besteht namentlich Uneinigkeit be-
züglich der Frage, ob bereits die Kündigung der Anschlussvereinbarung
durch die Verbände eine Teilliquidation auslöst oder ob zusätzlich alle Bei-
trittsvereinbarungen durch die Arbeitgeber hätten gekündigt werden müs-
sen (nachfolgend: E. 4.1 ff.). Hinsichtlich der rechts- und reglementskon-
formen Kündigung der Anschlussvereinbarung ist überdies umstritten, ob
A-3248/2018
Seite 11
und wie die betroffenen Arbeitnehmenden einbezogen werden mussten
oder wurden (E. 4.5).
Vorab ist anzumerken, dass die Gültigkeit der Kündigung der Anschluss-
vereinbarung, über welche eigentlich das Gericht nach Art. 73 BVG zu ent-
scheiden hätte (vgl. Urteil des BGer 2A.609/2004 vom 13. Mai 2005 E. 3.2;
Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts B 37/03 vom 10. März
2004 E. 2.3 und B 84/00 vom 3. Oktober 2001 E. 2a [teilweise publiziert in
BGE 127 V 377]), vorliegend jedenfalls vorfrageweise vom Bundesverwal-
tungsgericht zu prüfen ist, da dies relevant für die zu beurteilende Frage
ist, ob die Voraussetzungen für eine Teilliquidation auf Stiftungsebene ge-
geben sind oder nicht (hierzu eingehender: E. 4.5). Die (anschlussvertrag-
liche) Kündigung ist ein einseitiges Gestaltungsrecht und grundsätzlich be-
dingungsfeindlich sowie unwiderruflich (BGE 141 V 597 E. 3.1, mit Hin-
weis). Vorliegend kündigten die Träger- bzw. Gründerverbände die An-
schlussvereinbarung mit der Beschwerdeführerin am 7./8. und 19. Juni
2017 per 31. Dezember 2017 (Kündigung Anschlussvereinbarung durch
den Verband B._______ vom 8. Juni 2017, den Verband C._______ vom
7. Juni 2017 und die Vereinigung D._______ vom 19. Juni 2017, Schwar-
zer Ordner, act. 28, act. 29 und act. 30). Am 4. Juli 2017 bestätigte die Be-
schwerdeführerin den jeweiligen Empfang der Kündigung sowie deren Gül-
tigkeit (Bestätigungsschreiben der Beschwerdeführerin vom 4. Juli 2017,
Schwarzer Ordner, act. 35, act. 36 und act. 37). Auch die federführende
Versicherungsgesellschaft M._______ AG bestätigte den fristgerechten
Eingang der Kündigung des Verbandsversicherungsvertrages für die Pen-
sionskasse L._______ per 31. Dezember 2017 (Bestätigungsschreiben
der M._______ AG vom 20. Juli 2017, Schwarzer Ordner, act. 38). Die
Kündigung der Anschlussvereinbarung ist somit grundsätzlich frist- und
formgerecht erfolgt (vgl. auch Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. Sep-
tember 2016 E. 7.6); ob sie ohne vorgängige Konsultation der Arbeitneh-
menden bzw. ohne ihr Einverständnis ausgesprochen wurde, ist nachfol-
gend unter Erwägung 4.5 zu prüfen.
4.1 Die Aufsichtsbehörde BVG hat darüber zu wachen, dass unter ande-
rem die Vorsorgeeinrichtungen die gesetzlichen Vorschriften einhalten und
dass das Vorsorgevermögen zweckgemäss verwendet wird (Art. 62 Abs. 1
BVG). Wenn die Vorsorgeeinrichtung bzw. deren oberstes Organ die Vo-
raussetzungen für eine Teilliquidation verneint, hat die Aufsichtsbehörde
BVG ein von den Betroffenen gestelltes Begehren, die Vorsorgeeinrichtung
A-3248/2018
Seite 12
sei anzuweisen, eine Teilliquidation durchzuführen, zu beurteilen (vgl. Ur-
teil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.1, mit Hinwei-
sen).
4.2
4.2.1 Gemäss klarem Wortlaut von Art. 53b Abs. 1 BVG regeln die Vorsor-
geeinrichtungen in ihren Reglementen die Voraussetzungen und das Ver-
fahren zur Teilliquidation. Die Bestimmung belässt keinen Raum für einen
Entscheid im konkreten Einzelfall, sondern verlangt, die einzelnen Voraus-
setzungen und das Verfahren «präventiv (zu) spezifizieren». Die Voraus-
setzungen für eine Teilliquidation sind vermutungsweise unter anderem
dann erfüllt, wenn der Anschlussvertrag aufgelöst wird (Art. 53b Abs. 1
Bst. c BVG; statt vieler: BGE 141 V 589 E. 4.2.2 und Urteil des BVGer
A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 7.2.1, je mit Hinweisen).
4.2.2 Hinsichtlich der Voraussetzungen einer Teilliquidation können Vorsor-
geeinrichtungen die gesetzliche Vermutung von Art. 53b Abs. 1 BVG ledig-
lich konkretisieren, da eine gesetzliche Regelung mittels Reglement weder
eingeschränkt noch abgeändert werden kann. Es obliegt in erster Linie
dem Stiftungsrat, nach seinem Ermessen die Voraussetzungen für eine
Teilliquidation und das damit verbundene Verfahren festzulegen. Dabei
sind ihm – stets im Rahmen der Konkretisierung der gesetzlichen Vermu-
tung – lediglich Grenzen gesetzt durch den Stiftungszweck, die Grundsätze
der Verhältnismässigkeit, der Gleichbehandlung und des guten Glaubens.
Des Weiteren muss er sowohl dem Fortführungsinteresse der verbleiben-
den Destinatäre als auch den Interessen der ausgetretenen Versicherten
angemessen Rechnung tragen. Die Aufsichtsbehörde darf dabei nicht ihr
eigenes Ermessen anstelle desjenigen des Stiftungsrates setzen. Sie kann
nur einschreiten, wenn dessen Entscheid unhaltbar ist, weil er auf sach-
fremden Kriterien beruht oder einschlägige Kriterien ausser Acht lässt. Al-
lerdings hat die Aufsichtsbehörde einzugreifen, falls sie einen Verstoss ge-
gen gesetzliche oder statutarische Vorschriften erkennt. Die Aufsichtstätig-
keit ist in diesem Bereich mithin – wie ausgeführt (vgl. vorne E. 1.5) – als
Rechtskontrolle ausgestaltet (vgl. zum Ganzen: BVGE 2008/53 E. 4.2 und
Urteile des BVGer A-1626/2015 vom 8. Dezember 2017 E. 7.2.2 und
A-5524/2015 vom 1. September 2016 E. 3.2, je mit weiteren Hinweisen).
4.3
4.3.1 Vorliegend regelt das Reglement Teil- und Gesamtliquidation der Vor-
sorge-Stiftung A._______ vom 26. November 2009 (in Kraft seit dem
1. Juni 2009; nachfolgend: Reglement Teilliquidation) die Voraussetzungen
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und das Verfahren für die Teil- und Gesamtliquidation der Beschwerdefüh-
rerin sowie der ihr angeschlossenen Vorsorgewerke (Ziff. 1 Abs. 1). Weiter
sieht das Reglement Teilliquidation in Ziffer 2.2 (Teilliquidation), in Ziffer 3.3
(Auflösung des Anschlussvertrages [Wirkung auf Stufe Vorsorgewerk]) so-
wie in Ziffer 5.2 (Auflösung des Anschlussvertrages [Wirkung auf Stufe Stif-
tung]) vor:
«Eine Teilliquidation liegt vermutungsweise vor, wenn ein Teil der Destinatäre
die Stiftung unter Erfüllung einer der in Ziff. 3 und 5 erwähnten, abschliessend
aufgezählten Tatbestände verlässt und die Stiftung weiter besteht. Nur dort
kann eine Teilliquidation vorliegen, wo Destinatäre – ausgelöst durch Ereig-
nisse auf Betriebs-, Vorsorgewerk- oder Stiftungsebene und nicht durch Kün-
digung aus individuellen Gründen – unfreiwillig aus einem Arbeitsverhältnis
und damit aus einer Vorsorgeeinrichtung ausscheiden müssen oder ein An-
schlussvertrag resp. Beitrittsvereinbarung aufgelöst wird.»
«Die Voraussetzung für die Gesamtliquidation des Vorsorgewerkes ist erfüllt,
wenn der Anschlussvertrag ohne Neuvertrag aufgelöst wird. Die Auflösung
von Anschlussverträgen kann gleichzeitig die Voraussetzung für eine Teilliqui-
dation der Stiftung erfüllen.»
«Der Tatbestand der Teilliquidation [der Stiftung] ist erfüllt, wenn der An-
schlussvertrag eines angeschlossenen Vorsorgewerkes durch die Trägerver-
bände des Vorsorgewerks, das Vorsorgewerk oder die Stiftung aufgelöst wird.
Die Auflösung von Anschlussverträgen kann gleichzeitig die Voraussetzung
für eine Teilliquidation des Vorsorgewerks erfüllen.»
Das Reglement Teilliquidation ist von der damaligen Aufsichtsbehörde,
dem BSV, am 25. Januar 2010 genehmigt worden (vgl. Reglement Teilli-
quidation, S. 1).
4.3.2 Der Tatbestand der Auflösung eines Anschlussvertrages gemäss
Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG wurde mit den vorliegend relevanten Ziffern 2.2
und 5.2 des Reglements Teilliquidation zwar nicht weiter konkretisiert (vgl.
aber E. 4.4.2 zu den Besonderheiten der Beschwerdeführerin; siehe auch
zur Frage der generellen Zulässigkeit einer Konkretisierung dieses Teilli-
quidationstatbestandes: Urteil des BVGer A-5524/2015 vom 1. September
2016 E. 5 [bestätigt durch: BGE 143 V 200]). Dennoch handelt es sich nicht
um eine blosse Wiedergabe des Gesetzestextes (vgl. nachfolgend:
E. 4.4.2.5), da vorliegend mit Blick auf die Struktur der Beschwerdeführerin
Ausführungen dazu gemacht werden, wer im konkreten Fall zur Auflösung
des Anschlussvertrages schreiten muss/darf, um den Teilliquidationstatbe-
stand (der Stiftung) zu erfüllen.
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Somit ist der Vorinstanz und den Beschwerdegegnern insoweit beizupflich-
ten, als gemäss Reglement Teilliquidation für die Erfüllung eines Liquidati-
onstatbestands durch Auflösung der Anschlussvereinbarung durch die Ver-
bände jedenfalls nicht vorausgesetzt wird, dass ferner die Beitrittsverein-
barungen der einzelnen, an das Vorsorgewerk angeschlossenen Arbeitge-
ber aufgelöst werden müssten. Ob sich eine solche «Pflicht» – auch die
Beitrittsvereinbarungen zu kündigen – insbesondere aus der Struktur der
Beschwerdeführerin herleiten lässt, gilt es nachfolgend zu prüfen (E. 4.4).
4.4
4.4.1 Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, es bestünden je
nach Stufe Unterschiede mit Bezug auf die zu liquidierende Vermögens-
masse: Auf der Stufe der Stiftung existierten keine im Rahmen einer Teilli-
quidation dem einzelnen Vorsorgewerk zurechenbaren Aktiven; die Be-
schwerdeführerin reicht als Beleg die «Bilanz A._______ 2017» per
31. Dezember 2017 ein. Auf der Stufe der Stiftung sei daher eine Liquida-
tion selbst dann nicht durchzuführen, wenn ein reglementarisch vorgese-
hener Liquidationstatbestand eintrete. Mit der Erwägung, die dem Vorsor-
gewerk L._______ mittels Beitrittsvereinbarung angeschlossenen Arbeit-
geber stünden nicht in einem vertraglichen Verhältnis zur Beschwerdefüh-
rerin, verletze die Vorinstanz Art. 11 Abs. 1 BVG. Die Trägerverbände seien
nicht Partei dieser Beitrittsvereinbarungen und nicht bevollmächtigt, Erklä-
rungen im Namen der angeschlossenen Arbeitgeber abzugeben. Ihre Kün-
digung der Anschlussvereinbarung zeitige daher keine Rechtswirkung auf
die zwischen Dritten abgeschlossenen Beitrittsvereinbarungen, welche
weiterhin Bestand hätten. Die Vorinstanz verletze Bundesprivatrecht, wenn
sie die Erklärung der drei Gründerverbände, die Anschlussvereinbarungen
zu kündigen, gleichzeitig als Kündigung von 1‘400 unter Dritten abge-
schlossenen «Anschlussverträgen» erachte. Dem einzelnen Vorsorgewerk
komme keine Rechtspersönlichkeit zu. Die Beschwerdeführerin handle als
Trägerin der beruflichen Vorsorge für das entsprechende Vorsorgewerk,
wobei als Durchführungsstellen die Verbandsausgleichskassen der einzel-
nen Verbände agierten. Ein Anschlussvertrag sei ein Innominatvertrag sui
generis, wobei die Parteien für dessen Abschluss rechts- und handlungs-
fähig und im Register der beruflichen Vorsorge eingetragen sein müssten.
Die einzelnen Vorsorgewerke hätten aber keine Rechtspersönlichkeit und
seien daher nicht im Register für berufliche Vorsorge eingetragen. Ebenso
wenig seien die Durchführungsstellen [Verbands-AHV-Ausgleichskassen]
als Vorsorgeeinrichtungen im Register für die berufliche Vorsorge eingetra-
gen. Die einzelnen Arbeitgeber würden mit dem Träger der beruflichen Vor-
sorge, also mit der Beschwerdeführerin, den Anschlussvertrag bzw. die
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Beitrittsvereinbarung abschliessen und soweit einzelne Beitrittsvereinba-
rungen im Wortlaut davon abweichen würden, sei dies unbeachtlich. Folg-
lich hätten nicht nur die Anschlussvereinbarungen mit der Beschwerdefüh-
rerin gekündigt werden müssen, sondern auch die einzelnen Beitrittsver-
einbarungen sämtlicher rund 1‘400 Arbeitgeber. Die Arbeitgeberverbände
hätten die Beschwerdeführerin ohne gesetzliche Verpflichtung errichtet,
damit sie als Vorsorgeeinrichtung Dritten, nämlich den Mitgliedern, zur
Durchführung der beruflichen Vorsorge zur Verfügung stehe. Die Verbände
selbst stünden ausserhalb dieses vertraglichen Vorsorgeverhältnisses. Der
Arbeitgeber schliesse den «Anschlussvertrag» vorliegend mit der Be-
schwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung ab, habe sie jedoch als Sammel-
stiftung nicht selbst errichtet. Die Vorinstanz nehme an, dass die mit der
Beschwerdeführerin geschlossenen Anschlussverträge der Arbeitgeber-
verbände die Funktion von Anschlussverträgen einzelner Arbeitgeber über-
nähmen bzw. diese ersetzten und gehe in der Folge davon aus, die Kündi-
gung der Anschlussverträge durch die Verbände sei ausreichend, um die
Voraussetzungen eines Teilliquidationstatbestandes zu erfüllen. Der An-
schlussvertrag und die Beitrittsvereinbarung erfüllten jedoch unterschiedli-
che Funktionen und würden zwischen unterschiedlichen Parteien abge-
schlossen und könnten demnach rechtlich nicht aneinander gekoppelt wer-
den (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Die Vorinstanz entgegnet, bei der Beschwerdeführerin handle es sich um
ein spezielles, zweistufiges Gebilde. Somit bestünde keine direkte vertrag-
liche Verbindung zwischen den einzelnen Arbeitgebern und der Beschwer-
deführerin als Sammelstiftung, sondern nur indirekt über das entspre-
chende Vorsorgewerk (vgl. Sachverhalt Bst. B). In ihrer Vernehmlassung
hält die Vorinstanz weiterhin dafür, die Anschlussvereinbarung und die Bei-
trittsvereinbarung stellten zwei verschieden Vertragsverhältnisse zwischen
unterschiedlichen Vertragsparteien dar und seien voneinander klar zu tren-
nen. Bei der Beitrittsvereinbarung zum Vorsorgewerk L._______ handle es
sich nicht um einen Anschlussvertrag mit der Beschwerdeführerin; die Aus-
führungen der Beschwerdeführerin, die Vorsorgewerke könnten mangels
Rechtsfähigkeit und unter dem Aspekt von Art. 11 Abs. 1 BG keinen An-
schlussvertrag abschliessen, müssten daher «zurückgewiesen» werden.
Die Beschwerdeführerin sei nicht Vertragspartei der Beitrittsvereinbarung
und stehe folglich nicht in einem direkten Vertragsverhältnis mit den einzel-
nen Arbeitgebern. Auch laut Stiftungsurkunde gebe es keine Möglichkeit
eines Direktanschlusses einzelner Arbeitgeber bei der Beschwerdeführe-
rin. Letztlich werde Art. 11 Abs. 1 BVG zu eng und demzufolge falsch aus-
gelegt. Diese Norm besage nämlich nicht, dass der Arbeitgeber sich direkt
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der Vorsorgeeinrichtung anzuschliessen habe. Es handle sich vielmehr um
eine Verpflichtung des Arbeitgebers die obligatorische Versicherung von
Arbeitnehmenden zu gewährleisten. Würde man der Argumentation der
Beschwerdeführerin folgen, würde die Struktur der Beschwerdeführerin die
gesetzlichen BVG-Bestimmungen verletzen (Sachverhalt Bst. E).
Die Beschwerdegegner weisen darauf hin, dass das vorliegende Vorsor-
gewerk Pensionskasse L._______ eine eigenständige Verbands-Vorsor-
geeinrichtung und die Beschwerdeführerin in das System der Verbands-
AHV-Ausgleichskassen eingebunden sei. Das bedeute, dass die Ver-
bands-AHV-Ausgleichskasse durch ihre Trägerverbände beauftragt werde,
unter anderem für die Arbeitgeber ihres Trägerverbands zugleich auch eine
Pensionskasse zu betreiben (vgl. Art. 130 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
vom 31. Oktober 1947 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung
[AHVV SR 831.101]). Das BSV habe dies bewilligt. Die Verbands-AHV-
Ausgleichskasse führe die Verbandsvorsorge autonom und in eigenem Na-
men, entsprechend schlössen sich die Arbeitgeber mittels Beitrittsverein-
barungen direkt den Verbands-Vorsorgeeinrichtungen an. Letztlich würden
die einzelnen Arbeitgeber gar nicht austreten wollen bzw. könnten dies teil-
weise aufgrund eines Gesamtarbeitsvertrages auch gar nicht; es soll bloss
die Verbands-Vorsorgeeinrichtung mit allen Arbeitgebern und Versicherten
kollektiv aus der Beschwerdeführerin herausgelöst werden. Die Arbeitge-
ber stünden mit der Beschwerdeführerin gemäss Stiftungsurkunde nicht in
einem direkten vertraglichen Verhältnis. Die Beschwerdeführerin stünde
ausschliesslich Verbänden zum Anschluss offen. Die Arbeitgeber würden
sich der Verbands-Vorsorgeeinrichtung anschliessen; die Beschwerdefüh-
rerin verkenne die durch das AHVG definierte Rolle der Verbands-Aus-
gleichkassen mit weiteren Aufgaben (vgl. Sachverhalt Bst. F).
4.4.2
4.4.2.1 Der Beschwerdeführerin können sich laut der Stiftungsurkunde alle
zum Schweizerischen Gewerbeverband gehörenden Organisationen (Ver-
bände, Selbsthilfeorganisationen und Institutionen) anschliessen, wobei
dieser Anschluss mittels schriftlicher Anschlussvereinbarung erfolgt, wel-
che der Aufsichtsbehörde zur Kenntnis zu bringen ist. Mit diesem An-
schluss wird ein Vorsorgewerk gebildet oder eine Organisation beteiligt
sich im Rahmen der Durchführung der beruflichen Vorsorge an einem be-
reits bestehenden Vorsorgewerk. Die einzelnen Arbeitgeber, welche den
angeschlossenen Organisationen angehören, treten dem entsprechenden
Vorsorgewerk mittels Beitrittsvereinbarung bei. Für jedes Vorsorgewerk
wird eine eigene Rechnung geführt (Stiftungsurkunde, Art. 3 Abs. 1 und 3).
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Präzisierend hält Ziffer 2.1 des Reglements Teilliquidation diesbezüglich
fest: Die der Beschwerdeführerin angeschlossenen Vorsorgewerke werden
auf Stiftungsebene hinsichtlich Buchhaltung und Reglementen getrennt ge-
führt und es besteht keine Solidarität zwischen den Vorsorgewerken. Damit
hat die Beschwerdeführerin die Struktur einer Sammelstiftung. Auf der
Ebene der Vorsorgewerke werden die angeschlossenen Arbeitgeber hin-
gegen hinsichtlich Buchhaltung und Reglementen nicht vollständig ge-
trennt geführt. Es bestehen Solidaritäten zwischen den Arbeitgebern im
Rahmen des gemeinsamen Vorsorgewerkes. Damit hat das Vorsorgewerk
selbst eine Struktur analog zu einer Gemeinschaftsstiftung. Die einzelnen
Arbeitgeber schliessen sich aufgrund einer Beitrittsvereinbarung dem Vor-
sorgewerk an.
Gemäss Homepage der Beschwerdeführerin bietet deren Anschlussmodell
den zum Schweizerischen Gewerbeverband gehörenden Organisationen
drei verschiedene Möglichkeiten, sich anzuschliessen: (1) durch den An-
schluss eines bestehenden Vorsorgewerks an die Beschwerdeführerin; (2)
durch die Gründung eines neuen Vorsorgewerks, das sich dann der Be-
schwerdeführerin anschliesst und (3) durch den Abschluss einer An-
schlussvereinbarung mit einer der Beschwerdeführerin angegliederten
Pensionskasse (Anschlussmodell der Vorsorgestiftung A._______, https://www.[...].ch/anschluss >, abgerufen am 15. März 2019).
Insgesamt waren der Beschwerdeführerin per 31. Dezember 2017 13 Vor-
sorgewerke mit 84‘240 Versicherten angeschlossen (Geschäftsbericht der
Vorsorgestiftung A._______ 2017 [nachfolgend: Geschäftsbericht 2017], https://www.[...].pdf >, abgerufen am 15. März 2019, S. 25 und S. 31 f.).
Laut Art. 38 Abs. 1 des Gesamtarbeitsvertrags für das Schweizerische
(…)-gewerbe (Gesamtarbeitsvertrag für das Schweizerische […]-gewerbe,
Beilagen Beschwerdegegner, Schwarzer Ordner, act. 17, S. 14) sind die
Arbeitgebenden verpflichtet, alle von ihnen beschäftigten Arbeitnehmen-
den gemäss den entsprechenden Reglementen bei der Pensionskasse
L._______ zu versichern.
Die Beschwerdeführerin untersteht mit ihren Vorsorgewerken der Aufsicht
der Vorinstanz und ist im Kanton Bern im Register für die berufliche Vor-
sorge unter der Nummer BE (…) eingetragen (Register für die berufliche
Vorsorge nach Art. 48 BVG [Bern], A-3248/2018
Seite 18
/documents/143864/346307/Stiftungsverzeichnis+BE+per+1.+Ja-
nuar+2019.pdf/4b2537b3-e3a9-426c-8220-1b3f64fb0bc8 >, abgerufen am
15. März 2019, S. […]; vgl. auch: Geschäftsbericht 2017, S. 229 f.).
4.4.2.2 Vorliegend erledigt die Durchführung der beruflichen Vorsorge der
Pensionskasse L._______ die Verbands-AHV-Ausgleichskasse – als selb-
ständige juristische Person – gemäss Art. 53 ff. AHVG (für die Pensions-
kasse L._______ durch die Ausgleichskasse L._______) im Sinne einer
übertragenen Aufgabe nach Art. 63 Abs. 4 AHVG i.V.m. Art. 130 AHVV (vgl.
Beilagen Beschwerdegegner, Schwarzer Ordner, act. 11, Reglement für
die Ausgleichskasse [AHV-Kasse L._______], S. 3, 4 und 11; Beilagen Be-
schwerdegegner, Schwarzer Ordner, act. 12, 13 und 14, Verfügungen des
BSV bzgl. übertragener Aufgaben an Ausgleichskasse L._______; vgl. Bei-
lagen Beschwerdegegner, Schwarzer Ordner, act. 24, Anschlussvereinba-
rung vom 30. März 2004, S. 2, Ziff. 2.1; siehe auch Geschäftsbericht 2017,
S. 17, S. 230). Die Mitglieder der Gründerverbände sind der Verbands-
AHV-Ausgleichskasse bzw. der Ausgleichskasse L._______ angeschlos-
sen und ein einzelner Gründerverband […] kann den Austritt aus der Aus-
gleichskasse L._______ beschliessen. Die Ausgleichskasse L._______ ist
unabhängig von den Beschwerdegegnern 1-3 (Träger- bzw. Gründerver-
bände; Art. 6 erster Absatz, Art. 7 und Art. 24 Abs. 2 des Reglements für
die Ausgleichskasse [AHV-Kasse L._______], Beilagen Beschwerdegeg-
ner, Schwarzer Ordner, act. 11, S. 4 und 9).
Somit ist vorliegend weder die Beschwerdeführerin noch die Pensions-
kasse L._______ mit der Durchführung der beruflichen Vorsorge (der Pen-
sionskasse L._______) betraut; diese Aufgabe obliegt vielmehr der Ver-
bands-AHV-Ausgleichskasse. Als selbständige juristische Person, beauf-
tragt durch die Träger- bzw. Gründerverbände, kann sie mit den Mitgliedern
der Gründerverbände Verträge abschliessen und zwar – solange die An-
schlussvereinbarung besteht – für die Pensionskasse L._______ als Teil
der Beschwerdeführerin. Insofern zielen die Ausführungen der Beschwer-
deführerin, die Vorsorgewerke könnten mangels Rechtsfähigkeit und unter
dem Aspekt von Art. 11 Abs. 1 BG keinen Anschlussvertrag abschliessen,
ins Leere.
4.4.2.3 Ein Anschlussvertrag ist ein Innominatvertrag (statt vieler: RÉMY
WYLER, in: Stämpflis Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 11
BVG Rz. 5). Die vorliegende Anschlussvereinbarung vom 30. März 2004
betreffend die Durchführung der beruflichen Vorsorge bei der Pensions-
kasse L._______ ist zwischen der Beschwerdeführerin [damals noch unter
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dem Namen […]; siehe Sachverhalt Bst. A] einerseits und den Beschwer-
degegnern 1-3 (Gründer- bzw. Trägerverbände) andererseits abgeschlos-
sen worden. Der Inhalt der Anschlussvereinbarung wurde dabei dem Kas-
senvorstand der Ausgleichskasse L._______ und der Versicherungskom-
mission der Pensionskasse L._______ gegen Unterschrift zur Kenntnis ge-
bracht, wobei sich diese als einverstanden erklärten (Beilagen Beschwer-
degegner, Schwarzer Ordner, act. 24, Anschlussvereinbarung vom
30. März 2004). Vertragsparteien der Anschlussvereinbarung vom
30. März 2004 sind somit die Beschwerdeführerin und die Beschwerde-
gegner 1-3. Lediglich diese sind demnach zur Kündigung der Anschluss-
vereinbarung befugt, wobei die Anschlussvereinbarung diesbezüglich nicht
festlegt, dass zusätzlich alle Beitrittsvereinbarungen aufgelöst werden
müssen (vgl. hierzu: E. 4).
Wie aufgezeigt (E. 4.4.2.1) treten die einzelnen Mitglieder der Gründerver-
bände, also die einzelnen Arbeitgeber, der Pensionskasse L._______ – de-
ren Geschäftsführung/Durchführung die Ausgleichskasse L._______ be-
sorgt – mittels einer Beitrittsvereinbarung bei (Stiftungsurkunde, Art. 3
Ziff. 3; Reglement Teilliquidation, Ziff. 2.1; Art. 7 des Reglements für die
Ausgleichskasse [AHV-Kasse L._______], Beilagen Beschwerdegegner,
Schwarzer Ordner, act. 11, S. 4). Teilweise ist dieser Beitritt durch den Ge-
samtarbeitsvertrag vorgeschrieben (hierzu bereits: E. 4.4.2.1). Diese Bei-
trittsvereinbarungen werden zwischen der Pensionskasse L._______ als
Teil der Beschwerdeführerin und dem einzelnen Arbeitgeber geschlossen
(Beilagen Beschwerdegegner, Schwarzer Ordner, act. 15, Muster Beitritts-
vereinbarung), wobei gemäss Schreiben der Beschwerdegegner vom
16. November 2018 teilweise bei sehr langjährigen Anschlüssen von kon-
kludenten Beitrittsvereinbarungen auszugehen sei.
4.4.2.4 Insgesamt lässt die aufgezeigte Struktur der Beschwerdeführerin –
welche sich aus den einschlägigen Bestimmungen der Stiftungsurkunde,
des Reglements Teilliquidation und den vereinbarten Verträgen ergibt – da-
rauf schliessen, dass nach einer Kündigung der Anschlussvereinbarung
durch die Verbände die Beitrittsvereinbarungen der einzelnen Mitglieder
der Gründerverbände keine eigenständige Bedeutung mehr haben und so-
mit nicht gekündigt werden müssen. Bereits die Kündigung der Anschluss-
vereinbarung durch die Träger- bzw. Gründerverbände löst die Teilliquida-
tion der Beschwerdeführerin aus.
Dieser Schluss ist gerade auch mit Blick auf das Bestreben der betroffenen
Trägerverbände, weiterhin eine Verbands-Vorsorgeeinrichtung zu führen,
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Seite 20
neu jedoch autonom von der Beschwerdeführerin, angezeigt. Das Vorsor-
gewerk «Pensionskasse L._______» soll gesamthaft in die N._______
Vorsorgestiftung überführt werden (Geschäftsbericht 2017, S. 10). Somit
handelt es sich tatsächlich – wie schon von den Beschwerdegegnern vor-
gebracht – um eine Trennung ausschliesslich auf «oberer Stufe». Es hat
als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass sich die einzelnen Arbeitgeber
mit deren Versicherten – laut Vorinstanz bis auf zwei – nicht gegen diesen
Wechsel ausgesprochen haben (vgl. hierzu ausführlicher: E. 4.5) oder
dass sie gar aufgrund ihrer gesamtarbeitsvertraglichen Verpflichtung bei
der Verbands-Vorsorgeeinrichtung verbleiben mussten (Art. 38 Gesamtar-
beitsvertrag für das Schweizerische […]-gewerbe, Beilagen Beschwerde-
gegner, Schwarzer Ordner, act. 17, S. 14; vgl. auch: Reglement Teilliquida-
tion Ziff. 3.3).
Anzumerken ist, dass gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG der Arbeitgeber, der ob-
ligatorisch zu versichernde Arbeitnehmer beschäftigt, eine in das Register
für die berufliche Vorsorge eingetragene Vorsorgeeinrichtung errichten
oder sich einer solchen anschliessen muss. Hierbei handelt es sich um
eine dem Arbeitgeber aus dem BVG erwachsene «Vorsorgepflicht» seinen
obligatorisch zu versichernden Arbeitnehmenden gemäss Art. 2 BVG ge-
genüber («Pflicht des Arbeitgebers, einer registrierten Vorsorgeeinrichtung
angeschlossen zu sein», BGE 135 I 28 E. 5.2). Der Arbeitgeber ist dabei
grundsätzlich frei in der Wahl der Vorsorgeeinrichtung zur Durchführung
der (obligatorischen) beruflichen Vorsorge, wobei ihm «die Befugnis im
Sinne eines Rechts und einer Pflicht zur Bestimmung der Vorsorgeeinrich-
tung durch Gründungsakt oder Anschlussvertrag zukommt» (BGE 135 I 28
E. 5.2). Vorliegend nimmt der einzelne Arbeitgeber seine Vorsorgepflicht
gemäss Art. 11 Abs. 1 BVG mittels des – durch das BSV bewilligten – zwei-
stufigen Modells der Beschwerdeführerin wahr. Eine weitergehende Pflicht
ergibt sich somit aus Art. 11 Abs. 1 BVG nicht.
4.4.2.5 Was das Vorbringen der Beschwerdeführerin betrifft, auf der Stufe
der Stiftung existierten keine im Rahmen einer Teilliquidation dem einzel-
nen Vorsorgewerk zurechenbaren Aktiven, weshalb auf dieser Stufe selbst
dann keine Liquidation durchzuführen sei, wenn ein reglementarisch vor-
gesehener Liquidationstatbestand eintrete (vgl. E. 4.4.1), ist Folgendes
entgegenzuhalten:
Das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) hat in seinen Mitteilungen
über die berufliche Vorsorge nähere Ausführungen zur Teilliquidation von
Vorsorgeeinrichtungen gemacht (vgl. BVG-Mitteilungen des BSV, Nr. 100
A-3248/2018
Seite 21
vom 19. Juli 2007). Zu den Voraussetzungen der Teilliquidation hält es da-
bei fest, dass die in Art. 53b Abs. 1 BVG aufgelisteten «Tatbestandsvermu-
tungen» im Teilliquidationsreglement zu konkretisieren seien und es dies-
bezüglich nicht genüge, die genannte gesetzliche Vorschrift abzuschreiben
(BVG-Mitteilungen des BSV, Nr. 100, Rz. 590; bestätigt mit BGE 138 V 346
E. 6.2). Bei Sammeleinrichtungen führt nach diesen Mitteilungen die Auflö-
sung eines Anschlussvertrages zur Teilliquidation der Sammeleinrichtung,
soweit vorsorgewerkübergreifende Mittel/Risikotragung vorhanden seien
(was in der Regel nicht der Fall sei bei Sammeleinrichtungen, welche eine
nach Vorsorgewerk getrennte Rechnung führen würden; BVG-Mitteilungen
des BSV, Nr. 100, Rz. 590).
Vorliegend werden laut Stiftungsurkunde und Reglement Teilliquidation die
Vorsorgewerke auf Stiftungsebene hinsichtlich Buchhaltung und Regle-
menten getrennt geführt und es besteht keine Solidarität zwischen den Vor-
sorgewerken (E. 4.4.2.1). Ein Blick in den Geschäftsbericht 2017 der Be-
schwerdeführerin zeigt, dass neben der konsolidierten Jahresrechnung
2017 der Beschwerdeführerin für jedes einzelne Vorsorgewerk eine Teil-
jahresrechnung 2017 erstellt wurde (Geschäftsbericht 2017, S. 14, S. 31,
S. 53 ff.). Somit hat als rechtsgenügend erstellt zu gelten, dass die Be-
schwerdeführerin eine nach Vorsorgewerk getrennte Rechnung führt. Ge-
mäss den BVG-Mitteilungen des BSV, Nr. 100 würde die Auflösung des
Anschlussvertrages somit in der Regel nicht zur Teilliquidation der Samme-
leinrichtung führen (vgl. auch Geschäftsbericht 2017, S. 35 ff. [so insbe-
sondere S. 39] und Bilanz [der Geschäftsstelle] per 31. Dezember 2017,
Geschäftsbericht 2017, S. 370). Einerseits sind die BVG-Mitteilungen des
BSV, Nr. 100 als Verwaltungsverordnung aber für das Gericht nicht ver-
bindlich (hierzu ausführlich und statt vieler: Urteil des BVGer A-7248/2016
vom 3. April 2018 E. 1.5.3) und andererseits sprechen sie lediglich von ei-
nem «Regelfall». Wie bereits aufgezeigt ist die Beschwerdeführerin jedoch
keine herkömmliche Sammeleinrichtung, sondern weist mit ihrem zweistu-
figen System einige Besonderheiten auf. Schliesslich bleibt diesbezüglich
darauf hinzuweisen, dass das – mit den (weitere Bedingungen festle-
gende) BVG-Mitteilungen des BSV, Nr. 100, nicht zur Gänze übereinstim-
mende – Reglement Teilliquidation von der damaligen Aufsichtsbehörde,
dem BSV, genehmigt worden ist (E. 4.3.1) und keine Unregelmässigkeiten
aufweist.
4.4.3 Als Zwischenfazit ist festzuhalten, dass die einschlägigen Bestim-
mungen des Reglements Teilliquidation vorliegend nicht gegen Art. 53b
Abs. 1 Bst. c BVG verstossen und somit anwendbar sind (E. 4.3 und
A-3248/2018
Seite 22
E. 4.4.2). Mit Kündigung der Anschlussvereinbarung durch die Träger- bzw.
Gründerverbände – unter Annahme ihrer rechtsgültigen Ausübung (vgl.
hernach E. 4.5) – sind die Voraussetzungen der Teilliquidation der Be-
schwerdeführerin (auf Stiftungsebene) erfüllt.
4.4.4 Da die Kündigung der Anschlussvereinbarung die Teilliquidation der
Beschwerdeführerin auslöst, die Beitrittsvereinbarungen demnach nicht
gekündigt haben werden müssen (E. 4.4.2.4) und die Pensionskasse
L._______ gesamthaft in die N._______ Vorsorgestiftung überführt werden
soll, erübrigt es sich, näher auf die Weisung 1/2017 vom 21. August 2017
der Beschwerdeführerin gegenüber der Durchführungsstelle der Pensions-
kasse L._______ einzugehen (Beilagen Beschwerdegegner, Schwarzer
Ordner, act. 41, Weisung 1/2017), in welcher die Beschwerdeführerin eine
Berichtigung des Informationsschreibens vom 9. Juni 2017 an die Versi-
cherten verlangt hat. In diesem Zusammenhang ist lediglich darauf hinzu-
weisen, dass auf die Rechtmässigkeit der Weisung 2/2017 vom 21. No-
vember 2017 der Beschwerdeführerin gegenüber dem geschäftsführenden
Versicherer (Beilagen Beschwerdegegner, Schwarzer Ordner, act. 45,
Weisung 2/2017) mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
nicht eingegangen werden kann. In dieser Weisung wurde erklärt, dass der
Verbandsversicherungsvertrag betreffend die Pensionskasse L._______
für das Jahr 2018 von den Vertragsparteien befristet wieder in Kraft gesetzt
worden sei. Gleichzeitig wurde der geschäftsführende Versicherer – vorbe-
hältlich Ausnahmen – angewiesen, per sofort keine Austritte von Versicher-
ten der Pensionskasse L._______ per 31. Dezember 2017 im Versiche-
rungsjahr 2017 zu verarbeiten, da dies zu einer Verfälschung der Jahres-
rechnung 2017 führen würde. Hierbei handelt es sich nämlich um eine vor-
sorgebezogene Streitigkeit aus Anschlussvertrag, welche zu den typischen
Streitigkeiten zwischen Vorsorgeeinrichtung und Arbeitgeber im Sinne des
Art. 73 BVG gehören, für welche ein kantonales Gericht zuständig ist
(BGE 120 V 299 E. 1a, BGE 115 V 362 E. 1; MEYER/UTTINGER, in:
Stämpflis Handkommentar zum BVG und FZG, 2010, Art. 73 BVG Rz. 51
f.; vgl. ausführlicher zur Zweiteilung des Rechtswegs: Urteil des BVGer
A-1703/2017 vom 21. November 2018 E. 1.2.2, mit weiteren Hinweisen).
4.5 Schliesslich bleibt zu prüfen, ob und wie die betroffenen Arbeitnehmen-
den anlässlich der Kündigung der Anschlussvereinbarung einbezogen wer-
den mussten oder wurden.
A-3248/2018
Seite 23
4.5.1 Die Beschwerdeführerin bringt vor, sofern die Kündigung der An-
schlussvereinbarung durch die Gründerverbände die Kündigung aller Bei-
trittsvereinbarungen bewirken würde, wäre Art. 11 Abs. 3bis BVG zu beach-
ten gewesen. Die Arbeitnehmenden seien nicht [im Voraus] über die Auflö-
sung des Anschlussvertrages informiert worden, was jedoch Vorausset-
zung für deren Mitwirkung gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG und des Mitwir-
kungsgesetzes sei. Eine nachträgliche Information über bereits getroffene
Verfügungen verletze die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden, wobei
eine konkludente Zustimmung nicht ausreichend sei. Auch die Paritätische
Kommission des Vorsorgewerks sei nicht in die Beschlussfassung einbe-
zogen worden. Die [nachträgliche] Information sei überdies unzutreffend
und unvollständig gewesen. Die Kündigungserklärung erweise sich als wi-
derrechtlich und sei folglich nichtig (vgl. Sachverhalt Bst. C).
Beim Vorsorgewerk L._______ – so die Vorinstanz – handle es sich um
eine umhüllende Vorsorgelösung, wobei der Anschluss an eine Vorsorge-
einrichtung gemäss Art. 11 BVG – im Gegensatz zur paritätischen Verwal-
tung – nicht im Katalog von Art. 49 Abs. 2 BVG enthalten sei, die Arbeit-
nehmervertretung [gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG] und somit die Auflösung
der Anschlussvereinbarung im vorliegenden Fall auch nicht als paritätische
Verwaltung i.S.v. Art. 51 BVG betrachtet werden könnten. Somit sei das in
Art. 11 BVG statuierte Mitwirkungsrecht im Bereich der erweiterten Vor-
sorge nicht anwendbar. Selbst wenn Art. 11 BVG anwendbar wäre, sei die
Information der Versicherten gleichzeitig mit der Kündigung der Anschluss-
vereinbarung durch die Gründerverbände – welche dem Willen der Arbeit-
nehmerschaft entspreche – erfolgt. Eine zwingend vorrangige Mitwirkung
würde zu einem stossenden, formalistischen Resultat führen, da die Arbeit-
nehmenden vorliegend in der Lage gewesen seien, ihre Mitwirkung wahr-
zunehmen. Lediglich zwei Arbeitgeber von rund 1‘400 hätten von der Mög-
lichkeit Gebrauch gemacht bzw. hätte sich bloss ein Arbeitnehmender von
insgesamt 13‘000 an die neutrale Stelle gewandt und den Kassenwechsel
abgelehnt (vgl. Sachverhalt Bst. E).
Die Beschwerdegegner stellen sich auf den Standpunkt, Art. 11 Abs. 3bis
BVG sei vorliegend gar nicht anwendbar, da die Arbeitgeber ihre Verbands-
Vorsorgeeinrichtung gar nicht wechseln wollten. Diese Norm habe ausser-
dem keine über das Mitwirkungsgesetz hinausgehende Bedeutung, wobei
sich nur die Arbeitnehmenden selbst auf die Verletzung dieser Norm beru-
fen könnten. Letztlich sei das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Streitigkeiten aus der Anwendung des Mitwirkungsgesetzes nicht zu-
A-3248/2018
Seite 24
ständig. Zumindest seien die Arbeitnehmenden vorliegend über die Kündi-
gung des Anschlussvertrages durch die Trägerverbände ausreichend infor-
miert worden und hätten Gelegenheit gehabt, ihre Mitwirkungsrechte zu
wahren (vgl. Sachverhalt Bst. F).
4.5.2
4.5.2.1 Gemäss Art. 15 des Mitwirkungsgesetzes entscheiden über Strei-
tigkeiten, die sich aus der Anwendung des Mitwirkungsgesetzes ergeben,
die für die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Instanzen,
also die Zivilgerichte bzw. – wo vorhanden – die Arbeitsgerichte oder die
von den zuständigen Gerichtsordnungen als für Arbeitskonflikte zuständig
erklärten Gerichtsorgane (vgl. WYLER, a.a.O., Art. 11 BVG Rz. 10; WALO C.
ILG, Kommentar über das Bundesgesetz über die Information der Arbeit-
nehmer in den Betrieben, Mitwirkungsgesetz, 1999, S. 34; ROLAND A. MÜL-
LER, Die Arbeitnehmervertretung, in: Schriften zum schweizerischen Ar-
beitsrecht, Heft 43, 1999, S. 234; FRITZ/SCHULER, Die Mitwirkung im Ar-
beitsverhältnis, Ein Handkommentar für die Praxis zum Mitwirkungsgesetz
sowie zu weiteren mitwirkungsrelevanten Gesetzen, 2. Aufl. 2012, S. 78).
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach grundsätzlich für die Frage,
ob vorliegend die Mitwirkungsrechte der Arbeitnehmenden oder der allfäl-
ligen Arbeitnehmervertretung verletzt worden sind, nicht zuständig. Ausser-
dem ist den Beschwerdegegnern beizupflichten, dass es sich bei Art. 11
Abs. 3bis BVG und dem Mitwirkungsgesetz – welche kumulativ angewendet
werden (E. 4.5.2.3) – um Schutznormen zugunsten der Arbeitnehmenden
handelt, weshalb sich die Beschwerdeführerin als Vorsorgeeinrichtung
grundsätzlich nicht darauf berufen könnte (vgl. zur Klageberechtigung:
Art. 15 Abs. 2 des Mitwirkungsgesetzes). Dass sich in dieser Sache ein-
zelne Arbeitnehmende oder gar die Beschwerdeführerin an die für die
Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zuständigen Zivilgerichte gewen-
det hätten, wird weder vorgebracht noch ergibt sich dergleichen aus den
Akten.
Dennoch ist vom Bundesverwaltungsgericht jedenfalls vorfrageweise zu
prüfen, ob vorliegend die Kündigung der Anschlussvereinbarung ohne vor-
gängige Konsultation der Arbeitnehmenden bzw. ohne ihr Einverständnis
ausgesprochen wurde. Wie bereits in Erwägung 4 erwähnt, ist die Gültig-
keit der Kündigung relevant für die zu beurteilende Frage, ob die Voraus-
setzungen für eine Teilliquidation auf Stiftungsebene gegeben sind oder
nicht. Dieses Vorgehen ist gerade auch mit Blick auf das Vorbringen der
Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe diesbezüglich den Sachverhalt
nicht richtig festgestellt, angezeigt, da im Beschwerdeverfahren vor dem
A-3248/2018
Seite 25
Bundesverwaltungsgericht der rechtserhebliche Sachverhalt von Amtes
wegen festzustellen ist (Art. 12 VwVG; vgl. auch E. 1.6).
4.5.2.2 Offengelassen werden kann vorliegend, ob Art. 11 BVG auch in der
weitergehenden Vorsorge anwendbar ist, da er zumindest für die obligato-
rische berufliche Vorsorge gilt (vgl. Art. 6 BVG; gegen eine Anwendung in
der weitergehenden Vorsorge: BGE 125 V 421 E. 4a; WYLER, a.a.O.,
Art. 11 BVG Rz. 23 f., mit weiteren Hinweisen; ISABELLE VETTER-SCHREI-
BER, Berufliche Vorsorge, Kommentar BVG und FZG, 3. Aufl. 2013, Art. 11
BVG Rz. 11; FRITZ/SCHULER, a.a.O., S. 69). Laut Geschäftsbericht stam-
men bei der Pensionskasse L._______ nämlich lediglich 23 % des Spar-
guthabens aus dem überobligatorischen Bereich, 77 % rühren aus BVG-
Altersguthaben (bei der Beschwerdeführerin sind es gar 87.2 %; Ge-
schäftsbericht 2017, S. 225). Ob also zumindest im Bereich der obligatori-
schen Versicherung das in Art. 11 BVG statuierte Mitwirkungsrecht respek-
tiert wurde, ist im Rahmen der Vorfrage zu prüfen.
Zudem ist den Beschwerdegegnern zwar zuzustimmen, dass sich die ein-
zelnen Arbeitgebern nicht gegen den Wechsel ihrer Verbands-Vorsorgeein-
richtung ausgesprochen haben bzw. Letztere als Ganzes die Beschwerde-
führerin verlässt. Dennoch soll die Pensionskasse L._______ gesamthaft
in die N._______ Vorsorgestiftung überführt werden, was wohl grundsätz-
lich im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmer-
vertretung zu erfolgen hat.
Die Arbeitnehmervertretung ist nicht zu verwechseln mit der paritätischen
Verwaltung einer Vorsorgeeinrichtung gemäss Art. 51 Abs. 1 BVG. Da der
Beschluss der paritätischen Verwaltung für die Auflösung eines bestehen-
den Anschlusses nicht ausreichend ist – was im Übrigen auch die Be-
schwerdeführerin vorbringt –, fällt somit vorliegend nicht ins Gewicht, dass
die Paritätische Kommission des Vorsorgewerks nicht in die Beschlussfas-
sung einbezogen wurde. Relevant ist gemäss Art. 11 Abs. 3bis BVG (und
Art. 10 des Mitwirkungsgesetzes), ob die Auflösung im Einverständnis mit
dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertretung erfolgt ist (vgl.
zum Ganzen: WYLER, a.a.O., Art. 11 BVG Rz. 10).
4.5.2.3 In allen Fragen des Anschlusses, der Auflösung des Anschlusses
und des Wiederanschlusses ist die kumulative Anwendung des Mitwir-
kungsgesetztes und von Art. 11 BVG zu beachten (WYLER, a.a.O., Art. 11
BVG Rz. 11; VETTER-SCHREIBER, a.a.O., Art. 11 BVG Rz. 10). Gemäss
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Seite 26
Art. 11 Abs. 3bis BVG erfolgt unter anderem die Auflösung eines bestehen-
den Anschlusses an eine Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber im
Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Arbeitnehmervertre-
tung. Art. 10 des Mitwirkungsgesetzes bestimmt, dass der Arbeitnehmer-
vertretung über den Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vor-
sorge und die Auflösung eines Anschlussvertrages besondere Mitwir-
kungsrechte zustehen (Art. 10 Bst. d des Mitwirkungsgesetzes). Die ge-
setzlichen Vorschriften konkretisieren somit nicht, in welcher Art und Weise
das Personal/die Arbeitnehmervertretung ihre Mitwirkungsrechte wahrneh-
men sollen.
Gemäss Art. 4 des Mitwirkungsgesetzes üben in Unternehmen ohne Ar-
beitnehmervertretung die Arbeitnehmenden die Mitwirkungsrechte direkt
aus. Diese stehen ihnen in diesem Fall gemeinsam zu, wobei keine Kumu-
lation individueller Rechte stattfindet; es handelt sich vielmehr um ein kol-
lektives Recht (WYLER, a.a.O., Art. 11 BVG Rz. 14). Gemäss Bundesge-
richt finden Art. 11 Abs. 2 und 3bis BVG nur auf private Arbeitgeber Anwen-
dung (BGE 135 I 28 E. 5.2; WYLER, a.a.O., Art. 11 BVG Rz. 15). Das Ein-
vernehmen zwischen dem Arbeitgeber und seinem Personal ist für den Ab-
schluss des Anschlussvertrags mit der Vorsorgeeinrichtung, für die Auflö-
sung dieses Vertrags und für den Abschluss des Vertrags zum Wiederan-
schluss an eine neue Vorsorgeeinrichtung eine wesentliche Vorausset-
zung. Das fehlende Einvernehmen zwischen dem Arbeitgeber und seinem
Personal beeinträchtigt die Gültigkeit der Rechtshandlung. Die Vorsorge-
einrichtung ist damit verpflichtet, beim Anschluss, bei seiner Auflösung und
beim Wiederanschluss zu prüfen, ob zwischen dem Arbeitnehmer [recte:
Arbeitgeber] und seinem Personal tatsächlich eine Übereinkunft besteht
(WYLER, a.a.O., Art. 11 BVG Rz. 16). Akzeptiert die Vorsorgeeinrichtung
die Auflösung eines Anschlussvertrages ohne vorgängige Einigung mit der
Arbeitnehmervertretung bzw. dem gesamten Personal, beeinträchtigt die-
ses Versäumnis die rechtsgültige Ausübung des Gestaltungsrechts (vgl.
zur [anschlussvertraglichen] Kündigung: E. 4). Daraus resultiert eine be-
achtliche Rechtsunsicherheit sowohl bezüglich der zu erbringenden Leis-
tungen wie auch hinsichtlich der massgeblichen Daten für die Übernahme
der versicherten Risiken und bezüglich des Eintritts der Auffangeinrichtung
aufgrund der verspäteten Feststellung des fehlenden Anschlusses. Damit
ein solcher Zustand nicht endlos andauert, ist von einer stillschweigenden
Übereinkunft auszugehen, sofern die Parteien von der Ausübung des Ge-
staltungsrechts Kenntnis hatten, dagegen aber keine Einwände vorbrach-
ten (Art. 2 ZGB; vgl. auch Urteil des Eidgenössischen Versicherungsge-
richts B 63/99 vom 26. Oktober 2001 E. 3b). Mit Blick auf die Tragweite der
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Entdeckung darf vom Personal, das den Mangel anfechten will, eine rasche
Reaktion verlangt werden. Eine Berufung auf den Mangel ist namentlich
dann nicht mehr zulässig, wenn das versicherte Ereignis bereits eingetre-
ten ist (WYLER, a.a.O., Art. 11 BVG Rz. 19; HÜRZELER/CADERAS, Kassen-
wechsel, Im Einverständnis mit dem Personal, Schweizer Personalvor-
sorge 06/18, S. 96 f., vgl. zum Ganzen auch: MÜLLER, a.a.O., S. 234, wel-
cher zur Durchsetzung der Mitwirkungsrechte ebenfalls nicht von einer
Nichtigkeit der arbeitgeberseitigen Massnahme ausgeht).
Folglich stellt das Einverständnis mit dem Personal zwar eine wesentliche
Voraussetzung für die Auflösung des Anschlussvertrages dar. Wird es je-
doch überhaupt nicht oder allenfalls verspätet eingeholt, gilt die Kündigung
nicht als nichtig, sondern befindet sich solange in einem «Schwebezu-
stand», als dass einzelne Arbeitnehmer diese nicht (rasch) anfechten. Hat-
ten Letztere Kenntnis von der Ausübung der Kündigung des Anschlussver-
trages, brachten dagegen aber keine Einwände vor, ist von einer still-
schweigenden Übereinkunft auszugehen bzw. gilt die Kündigung als
rechtsgültig ausgeübt (vgl. zum Ganzen auch die in Art. 53d Abs. 5 BVG
statuierte Pflicht zur umfassenden Information der Versicherten und Ren-
tenbezüger/innen über die Teil- oder Gesamtliquidation, welche erst nach
Erlass der Verfügung der Aufsichtsbehörde, mit welcher diese Liquidation
angeordnet wird, greift: Urteil des BVGer A-1855/2017 vom 19. April 2018
E. 4.3 und E. 5.2).
4.5.2.4 Vorliegend wird – wie ausgeführt – weder vorgebracht noch ergibt
sich aus den Akten, dass einzelne Arbeitnehmende an die zuständigen Zi-
vilgerichte gelangt sind, um gegen die Kündigung der Anschlussverträge
durch die Trägerverbände vom 7./8. und 19. Juni 2017 (E. 4) vorzugehen.
Aus den Akten ergibt sich, dass die Ausgleichskasse L._______ am 9. Juni
2017 an die einzelnen Arbeitgeber gelangt ist und sie unter anderem über
den Beschluss der Gründer- bzw. Trägerverbände, per 31. Dezember 2017
aus der Beschwerdeführerin auszutreten, informierte (Beilagen Beschwer-
degegner, Schwarzer Ordner, act. 33, Informationsschreiben vom 9. Juni
2017 der Ausgleichskasse L._______ an angeschlossene Arbeitgeber). Mit
Schreiben vom 28. September 2017 liess die Ausgleichskasse L._______
die einzelnen Arbeitgeber ferner wissen, dass die Pensionskasse neu au-
tonom geführt werden solle und dass vorgesehen sei, die aus der Be-
schwerdeführerin herausgelöste Verbands-Vorsorgeeinrichtung kollektiv in
die Stiftung N._______ zu überführen. Beigelegt waren unter anderem ein
Beiblatt «Information zum Pensionskassenwechsel per 1.1.2018» für die
einzelnen Mitarbeitenden sowie ein Beiblatt «Pensionskassenwechsel» für
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Seite 28
den Arbeitgeber, in welchem dieser aufgefordert wird, den Mitarbeitenden
das Beiblatt umgehend abzugeben. Dem Arbeitgeber wurde zur Wil-
lensäusserung folgende Möglichkeiten gewährt: (1) Unterzeichnung und
Retournierung der beiliegenden «Vereinbarung in Sachen Weiterversiche-
rung», inkl. Einverständnis der Mehrheit der Mitarbeitenden bis am 30. No-
vember 2017 oder (2) Mitteilung der Ablehnung des Wechsels bis am
30. November 2017. Die Ausgleichskasse L._______ liess die Arbeitgeber
dabei wissen, dass sie (3) bei Ausbleiben einer Reaktion gemäss Ziffer 1
und 2 bis am 30. November 2017 von deren Einverständnis und damit von
einem stillschweigenden Zustandekommen der Vereinbarung gemäss Zif-
fer 1 ausgehe (Beilagen Beschwerdegegner, Schwarzer Ordner, act. 34,
Schreiben vom 28. September 2017 der Ausgleichskasse L._______ an
angeschlossene Arbeitgeber).
Somit kann als rechtsgenügend erstellt gelten, dass neben den einzelnen
Arbeitgebern auch deren Arbeitnehmende noch während der Dauer der
Kündigungsfrist Kenntnis von der Ausübung der Kündigung der Anschluss-
vereinbarung per 31. Dezember 2017 durch die Träger- bzw. Gründerver-
bände hatten und dagegen keine Einwände vorbrachten. Laut Vorinstanz
haben lediglich zwei Arbeitgeber von der Möglichkeit Gebrauch gemacht,
ihre Ablehnung zur Überführung der Verbands-Vorsorgeeinrichtung in die
Stiftung N._______ kundzutun, wobei bloss ein Arbeitnehmer sich an die
neutrale Stelle gewandt und den Kassenwechsel abgelehnt habe. Insge-
samt ist somit von einer stillschweigenden Übereinkunft auszugehen. Die
Kündigung der Anschlussvereinbarung durch die Trägerverbände wurde
somit im Einverständnis mit den Arbeitnehmenden ausgesprochen und gilt
als rechtsgültig ausgeübt.
4.6 Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich zusammengefasst,
dass neben der Anschlussvereinbarung nicht auch die Beitrittsvereinbarun-
gen hätten gekündigt werden müssen. Die Kündigung der Anschlussver-
einbarung durch die Trägerverbände ist zudem im Einverständnis mit den
Arbeitnehmenden ausgesprochen worden und gilt als rechtsgültig ausge-
übt. Da die Anschlussvereinbarung zwischen der Beschwerdeführerin und
den Träger- bzw. Gründerverbänden per 31. Dezember 2017 aufgelöst
wurde, sind die Voraussetzungen der Teilliquidation der Beschwerdeführe-
rin (auf Stiftungsebene) nach Art. 53b Abs. 1 Bst. c BVG erfüllt. Die Be-
schwerde ist folglich abzuweisen.
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Seite 29
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind der unterliegenden Be-
schwerdeführerin die Verfahrenskosten, welche auf Fr. 5‘000.-- festzuset-
zen sind, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese beinhalten auch die
Kosten für die beiden Zwischenverfügungen vom 27. Juni 2018 und vom
16. Juli 2018. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
5.2 Eine Parteientschädigung an die unterliegende Beschwerdeführerin ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario). Der
Vorinstanz steht als «anderer Behörde» gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE in der
Regel keine Parteientschädigung zu. Es besteht hier kein Grund, von die-
ser Regel abzuweichen. Den rechtsvertretenen Beschwerdegegnern ist
dem Verfahrensausgang entsprechend eine Parteientschädigung zulasten
der Beschwerdeführerin zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1-3 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 VGKE). Wird – wie hier – keine Kostennote eingereicht, setzt
das Gericht die Entschädigung auf Grund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2
VGKE).
In Anbetracht der Bedeutung der Streitsache, des Schriftenwechsels und
des Umfanges des aus den vorliegenden Akten ersichtlichen Aufwandes
ist die Parteientschädigung auf insgesamt Fr. 7‘500.-- festzusetzen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- werden der Beschwerdefüh-
rerin auferlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur
Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Die Beschwerdeführerin wird verpflichtet, den Beschwerdegegnern eine
Parteientschädigung in Höhe von Fr. 7‘500.-- auszurichten.
A-3248/2018
Seite 30
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegner (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
– das Bundesamt für Sozialversicherungen (Gerichtsurkunde)
– die Oberaufsichtskommission BVG (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Marianne Ryter Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
BGG). Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen
(Art. 42 BGG).
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