B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
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Abteilung I
A-3258/2012
U r t e i l v o m 6 . N o v e m b e r 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot, Richter Christoph
Bandli,
Gerichtsschreiberin Mia Fuchs.
Parteien
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
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Sachverhalt:
A.
X._______ ist Eigentümer der Liegenschaft Y._______ in Z._______.
Nachdem ihn die A._______ AG im Auftrag der Netzbetreiberin
(B._______) erfolglos aufgefordert und mehrfach gemahnt hatte, den Si-
cherheitsnachweis für die elektrischen Niederspannungsinstallationen zu
erbringen, überwies diese die Angelegenheit am 11. Januar 2012 dem
Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI).
B.
Das ESTI forderte X._______ daraufhin mit Schreiben vom 15. März
2012 auf, der Netzbetreiberin den Sicherheitsnachweis für die vorgenann-
te Liegenschaft bis zum 15. Mai 2012 einzureichen. Für den Unterlas-
sungsfall drohte es den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
C.
Nachdem diese Frist ungenutzt verstrich, erliess das ESTI am 6. Juni
2012 die angedrohte Verfügung und verpflichtete X._______, den Sicher-
heitsnachweis bis zum 16. August 2012 einzureichen. Für den Unterlas-
sungsfall drohte es eine Ordnungsbusse von bis zu Fr. 5'000.-- an. Die
Gebühr für den Erlass der Verfügung setzte es auf Fr. 600.-- fest.
D.
Gegen diese Verfügung hat X._______ (Beschwerdeführer) am 15. Juni
2012 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben. Er beantragt
sinngemäss die Aufhebung der ihm auferlegten Gebühr. Zur Begründung
macht er im Wesentlichen geltend, einen Elektriker zur Behebung der
Mängel und Benachrichtigung der Netzbetreiberin beauftragt und damit
die ihm obliegenden Pflichten erfüllt zu haben.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 10. August 2012 schliesst das ESTI (Vor-
instanz) auf Abweisung der Beschwerde. Zusammengefasst führt es aus,
der Beschwerdeführer sei als Eigentümer seiner Liegenschaft dazu ver-
pflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen zu
erbringen. Die auferlegte Gebühr bewege sich im unteren Bereich der
vorgesehenen gesetzlichen Bandbreite und erweise sich angesichts des
erfolgten Aufwands als angemessen.
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F.
Der Beschwerdeführer verzichtete darauf, dem Bundesverwaltungsge-
richt eine weitere Stellungnahme einzureichen.
G.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung von Beschwerden ge-
gen Verfügungen des ESTI zuständig (Art. 23 des Elektrizitätsgesetzes
vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 31 ff. des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]).
Der Beschwerdeführer ist Adressat der angefochtenen Verfügung und
durch diese beschwert. Er ist damit nach Art. 48 Abs. 1 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) zur
Beschwerde berechtigt. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Der Beschwerdeführer stellt nicht grundsätzlich in Frage, als Eigen-
tümer einer Liegenschaft für die Einreichung der Sicherheitsnachweise
besorgt sein zu müssen. Er ist jedoch der Ansicht, einen Elektriker be-
nachrichtigt und mit der Mängelbehebung beauftragt zu haben. Dieser
habe die Angelegenheit gemeinsam mit dem Kontrolleur besprochen und
diesem den Schlussbericht am 12. Mai 2012 zukommen lassen. Auf des-
sen Schreibtisch sei die Sache liegen geblieben. Als Liegenschaftsbesit-
zer sei er auf Fachleute angewiesen und erwarte, dass diese ihren Auf-
gaben nachkämen; er sei nicht bereit, für deren Unterlassungen aufkom-
men und eine Busse entrichten zu müssen. Der Beschwerdeführer ficht in
seiner Beschwerde somit einzig die Auferlegung der Gebühr von Fr. 600.-
für den Erlass der angefochtenen Verfügung an (Dispositivziff. 2). Dispo-
sitivziff. 1 der angefochtenen Verfügung stellt demgegenüber nicht Streit-
gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens dar.
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2.2 Gemäss Art. 20 Abs. 1 EleG ist der Betriebsinhaber (Eigentümer,
Pächter usw.) für die Beaufsichtigung der elektrischen Anlagen und die
Überwachung ihres guten Zustandes verantwortlich. Der Eigentümer oder
der von ihm bezeichnete Vertreter sorgt dafür, dass die elektrischen In-
stallationen stets den gesetzlichen Anforderungen genügen; er muss auf
Verlangen den entsprechenden Sicherheitsnachweis erbringen (Art. 5
Abs. 1 der Niederspannungs-Installationsverordnung vom 7. November
2001 [NIV, SR 734.27]). Die Durchführung der technischen Kontrollen und
die Ausstellung der entsprechenden Sicherheitsnachweise erfolgen durch
unabhängige Kontrollorgane und akkreditierte Inspektionsstellen im Auf-
trag der Eigentümer der elektrischen Installationen (Art. 32 Abs. 1 NIV).
Die Netzbetreiberinnen fordern die Eigentümer, deren elektrische Installa-
tionen aus ihrem Niederspannungsverteilnetz versorgt werden, mindes-
tens sechs Monate vor Ablauf der Kontrollperiode schriftlich auf, den Si-
cherheitsnachweis bis zum Ende der Kontrollperiode einzureichen. Diese
Frist kann bis längstens ein Jahr nach Ablauf der festgelegten Kontrollpe-
riode verlängert werden. Wird der Sicherheitsnachweis trotz zweimaliger
Mahnung nicht innerhalb der festgesetzten Frist eingereicht, übergibt die
Netzbetreiberin der Vorinstanz die Durchsetzung der periodischen Kon-
trolle (Art. 36 Abs. 1 und 3 NIV). Die Vorinstanz ist gemäss Art. 41 NIV
berechtigt, für die Kontrolltätigkeit und für Verfügungen nach NIV Gebüh-
ren zu erheben.
2.3 Vorliegend hat die Netzbetreiberin resp. das von ihr beauftragte Un-
ternehmen den Beschwerdeführer am 4. Mai 2009 erstmals aufgefordert,
einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Nach Ablauf der angesetzten
halbjährigen Frist erfolgten zwei Mahnungen sowie nach telefonischer
Absprache eine letzte Fristverlängerung (Schreiben der A._______ AG
vom 4. Mai 2009, 25. Januar 2010, 18. Juni 2010 und 24. Januar 2011).
Nachdem der Beschwerdeführer den Sicherheitsnachweis dennoch nicht
eingereicht hatte, übergab die Netzbetreiberin die Angelegenheit mit
Schreiben vom 11. Januar 2012 der Vorinstanz.
Die formellen Voraussetzungen für die Übergabe der Angelegenheit an
die Vorinstanz (Aufforderung und zweimalige Mahnung) sind vorliegend
somit erfüllt. Weiter hat der Beschwerdeführer die mit Schreiben der Vor-
instanz vom 15. März 2012 angesetzte Frist verstreichen lassen, ohne ei-
nen Sicherheitsnachweis einzureichen. Zwar hat er seiner Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht eine Kopie des Kontrollberichts, datie-
rend vom 13. Juni 2012, sowie des Sicherheitsnachweises beigelegt,
doch ändert dies nichts daran, dass er die auf den 15. Mai 2012 ange-
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setzte Frist nicht eingehalten hat. Seiner Verantwortung als Grundeigen-
tümer kann sich der Beschwerdeführer sodann auch nicht mit Verweis auf
ein Fehlverhalten des mit der Mängelbehebung beauftragten Elektroun-
ternehmens resp. Kontrollorgans entziehen. Ein solches könnte allenfalls
zivilrechtliche Ansprüche des Beschwerdeführers begründen, seine öf-
fentlich-rechtliche Verpflichtung, den Sicherheitsnachweis fristgerecht zu
erbringen, bleibt davon indes unberührt (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1776/2011 vom 7. September 2011 E. 2.3 mit Hinweis).
Die Vorinstanz hat die angedrohte kostenpflichtige Verfügung vom 6. Juni
2012 daher zu Recht erlassen.
2.4 Damit ist die dem Beschwerdeführer auferlegte Gebühr dem Grund-
satz nach nicht zu beanstanden. Zu prüfen bleibt deren Höhe: Art. 41 NIV
verweist hierzu auf Art. 9 und 10 der Verordnung vom 7. Dezember 1992
über das Eidgenössische Starkstrominspektorat (Vo ESTI, SR 734.24).
Danach betragen die Gebühren für den Erlass einer Verfügung höchstens
Fr. 1'500.-- und sind nach dem tatsächlich entstandenen Aufwand zu be-
messen (Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Innerhalb dieses Gebührenrahmens
kommt der Vorinstanz ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urtei-
le des Bundesverwaltungsgerichts A-1724/2012 vom 20. September 2012
E. 4.4 und A-933/2012 vom 20. August 2012 E. 4).
Die dem Beschwerdeführer auferlegten Gebühren von Fr. 600.-- bewegen
sich im mittleren Bereich der vorgegebenen Bandbreite. Die Vorinstanz
hatte bei der Bearbeitung der Angelegenheit einigen Aufwand zu betrei-
ben; so war das von der Netzbetreiberin überwiesene Dossier zu prüfen,
eine Nachfrist anzusetzen, die Einhaltung der Frist zu kontrollieren und
schliesslich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen. In Anbetracht dieses
Aufwands erscheint eine Gebühr von Fr. 600.-- für den Erlass der ange-
fochtenen Verfügung noch als angemessen. Die Erhebung der Gebühr ist
daher weder im Grundsatz noch in ihrer Höhe zu beanstanden.
2.5 Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzu-
weisen.
3.
3.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als
unterliegend, weshalb er die Verfahrenskosten zu tragen hat (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Diese werden auf Fr. 500.-- festgesetzt (Art. 1 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
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dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem ge-
leisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe verrechnet.
3.2 Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine
Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss in derselben Höhe ver-
rechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. W 24398; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Mia Fuchs
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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