Abtei lung I
A-3260/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 6 . J u l i 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Lorenz Kneubüh-
ler, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Gesundheit BAG,
Erstinstanz,
und
Eidgenössisches Departement des Innern EDI,
Vorinstanz.
Teuerungsausgleich auf dem Lohn Januar bis Mai 2008,
Rechtsverweigerung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3260/2009
Sachverhalt:
A.
Seit dem (...) war A._______ als Jurist (...) beim Bundesamt für
Gesundheit (BAG) tätig, zuletzt als (...). Auf den 31. Mai 2008 liess
sich A._______ vorzeitig pensionieren.
B.
Am 7. Dezember 2007 beschloss der Bundesrat, dem Bundespersonal
per 1. Juli 2008 einen Teuerungsausgleich von 3,1 Prozent zu gewäh-
ren, um die Teuerung der Jahre 2004 bis 2007 auszugleichen.
C.
Am 4. Juli 2008 gelangte A._______ an das BAG. Einer Orientierung
des Eidgenössischen Personalamtes, die der Lohnabrechnung des
Monats März 2008 beigelegt worden sei, habe er entnehmen können,
dass der Teuerungsausgleich gemäss Beschluss des Bundesrates
nicht, wie dies in der Regel der Fall sei, auf den 1. Januar des Fol-
gejahres gewährt werde. Damit könne er sich nicht abfinden. Eine Ver-
knüpfung mit dem Primatwechsel bei der Pensionskasse Publica per
1. Juli 2008 sei nicht sachgerecht und habe eine Lohneinbusse und
eine Schmälerung seiner Altersrente zur Folge. Er beantrage, dass
über die Lohnabrechnungen Januar bis Mai 2008 gestützt auf Art. 34
Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR
172.220.1) eine Verfügung erlassen werde.
D.
Das BAG teilte A._______ am 16. Februar 2009 mit, gemäss Auskunft
des Eidgenössischen Deparements des Innern (EDI) habe das BAG in
Sachen Teuerungsausgleich einen Bundesratsbeschluss umgesetzt.
Deshalb kämen weder das EDI noch das BAG als Be-
schwerdeinstanzen in Frage bzw. diese seien vorliegend nicht zustän-
dig.
E.
Am 21. März 2009 gelangte A._______ an das EDI und beantragte,
das BAG sei zu verpflichten, eine Verfügung mit materiellem Entscheid
zu erlassen. Eventuell sei die Beschwerde an die zuständige
Rechtsmittelinstanz zu überweisen. Als Begründung führte er unter
anderem an, auch im Falle der Umsetzung bundesrätlicher Vorgaben
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im Bereich der Arbeitsverhältnisse habe die Amtsstelle auf Verlangen
einer betroffenen Person eine Verfügung zu erlassen.
F.
Das EDI hielt in seinem Antwortschreiben vom 9. April 2009 im We-
sentlichen fest, beim fraglichen Bundesratsbeschluss handle es sich
nicht um eine anfechtbare Verfügung. Die Genehmigung von solchen
Lohnmassnahmen im Rahmen eines Beschlusses über den Voran-
schlag sei bewusst der Bundesversammlung als politischer Behörde
übertragen worden. Ein Einzelner könne weder einen Bundesbe-
schluss anfechten noch habe er Anspruch, diesbezüglich eine anfecht-
bare Verfügung zu erhalten. Art. 34 BPG sei deshalb vorliegend nicht
anwendbar. Aus diesem Grund handle es sich weder beim Schreiben
des BAG vom 16. Februar 2009 noch beim vorliegenden Schreiben um
anfechtbare Verfügungen.
G.
Am 19. Mai 2009 gelangt A._______ an das Bundesverwal-
tungsgericht und beantragt, das BAG sei zu verpflichten, gestützt auf
Art. 34 Abs. 1 PBG über die Lohnrechnungen für die Monate Januar
bis Mai 2008 eine Verfügung zu erlassen. Sollte sich das Bundesver-
waltungsgericht als zuständig erachten, sein Anliegen materiell zu be-
handeln, sei ihm Gelegenheit zu einer ausführlichen Begründung zu
geben. In der Begründung macht er eine Rechtsverweigerung geltend.
Weiter führt er aus, eine materielle Entscheidung durch das Bundes-
verwaltungsgericht dränge sich auf, weil nicht zu erwarten sei, die dem
Bundesrat unterstellten Vorinstanzen würden in der Sache anders ent-
scheiden.
H.
Das BAG beantragt am 1. Juni 2009 die Abweisung der Beschwerde.
I.
Das EDI beantragt am 18. Juni 2009, auf die Beschwerde sei mangels
Vorliegen einer anfechtbaren Verfügung nicht einzutreten.
J.
Der Beschwerdeführer liess sich am 6. Juli 2009 abschliessend ver-
nehmen und hält an seinen Anträgen fest.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht prüft von Amtes wegen, ob es zur Be-
urteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig ist.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR
172.021).
1.1.1 Eine Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuell-kon-
kreten, auf Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anord-
nung einer Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt,
oder bei einer autoritativen und individuell-konkreten Feststellung be-
stehender Rechte oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; ULRICH HÄFELIN/
GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Aufl.,
Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 854 ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 28 Rz. 17).
1.1.2 Die Vorinstanz (und auch die Erstinstanz) haben dem Beschwer-
deführer das Recht auf Erlass der beantragten Verfügung über die Ge-
währung des Teuerungsausgleichs abgesprochen. Auch wenn das vor-
liegend strittige Schreiben der Vorinstanz vom 9. April 2009 trotz feh-
lender Anforderungen gemäss Art. 35 VwVG Merkmale einer Verfü-
gung aufweist, indem sinngemäss über die Rechte des Beschwerde-
führers befunden wurde, kann darin keine Verfügung gesehen werden.
Einer solchen Annahme steht die klare Willensäusserung der Vorins-
tanz entgegen, welche sich trotz unmissverständlicher Aufforderung
des Beschwerdeführers ausdrücklich geweigert hat, in dieser Sache
zu verfügen (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 1.1.5 mit Hinweisen).
1.2 Damit liegt keine anfechtbare Verfügung vor. Davon geht grund-
sätzlich auch der Beschwerdeführer aus, macht er mit seiner Be-
schwerde doch in erster Linie eine Rechtsverweigerung geltend.
1.3 Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden.
Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die
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Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevisi-
on der Bundesrechtspflege, BBl 2001 4408; vgl. auch ANDRÉ MOSER/
MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen). Vorliegend strit-
tig ist der Erlass einer Verfügung in einer personalrechtlichen Streitig-
keit gestützt auf Art. 34 Abs. 1 BPG. In solchen Angelegenheiten sind
Entscheide der Vorinstanz beim Bundesverwaltungsgerichts anfecht-
bar (Art. 36 Abs. 1 BPG). Dieses ist damit zur Beurteilung der Rechts-
verweigerungsbeschwerde zuständig.
2.
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der
Rechtssuchende zuvor ein Begehren auf Erlass einer Verfügung bei
der zuständigen Behörde gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass ei-
ner solchen Verfügung besteht (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 255; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.20). Dieser Anspruch besteht dann,
wenn einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht ver-
pflichtet ist, in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die
gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG Partei-
stellung beanspruchen kann (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 78, S. 255). Fehlt
es einer Person, welche ausdrücklich den Erlass einer Verfügung ver-
langt hat, an der Parteieigenschaft, hat die Behörde eine anfechtbare
Nichteintretensverfügung zu erlassen (vgl. zum Ganzen BGE 130 II
521 E. 2.5 mit Hinweisen). Wenn eine Behörde der Ansicht ist, dass
sie für den Erlass einer Verfügung nicht zuständig sei, darf sie eben-
falls nicht untätig bleiben. Zunächst hat sie in einem solchen Fall zu
prüfen, ob die Sache an die zuständige Behörde überwiesen werden
kann (Art. 8 Abs. 2 VwVG). Wenn die gesuchstellende Person aus-
drücklich den Erlass einer Verfügung verlangt hat, hat die Behörde ei-
nen Nichteintretensentscheid zu fällen und ihre Unzuständigkeit fest-
zustellen (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl. zum Ganzen Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2 und
A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 3; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.2).
2.1 Vorliegend stand der Beschwerdeführer bis Ende Mai 2008 in ei-
nem personalrechtlichen Verhältnis zum BAG. Er hat von seinem ehe-
maligen Arbeitgeber am 4. Juli 2008 verlangt, dass ihm auf seinem
Lohn für die Monate Januar bis Mai 2008 zusätzlich ein Teuerungsaus-
gleich im Sinne von Art. 16 BPG gewährt wird. Das BAG als ehemali-
ger Arbeitgeber wollte diesem Anspruch nicht stattgeben, womit eine
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Streitigkeit aus dem Arbeitsverhältnis ohne Einigung vorlag. Für diesen
Fall sieht Art. 34 Abs. 1 BPG vor, dass der Arbeitgeber eine Verfügung
zu erlassen hat, was der Beschwerdeführer in seinem Schreiben vom
4. Juli 2008 auch ausdrücklich beantragt hat. Weil dem
Beschwerdeführer in einer ihn betreffenden Lohnfrage ohne weiteres
Parteistellung zuzugestehen ist, wäre das BAG als Arbeitgeber
verpflichtet gewesen, förmlich zu entscheiden. Dass das
Arbeitsverhältnis im Zeitpunkt der Gesuchstellung nicht mehr bestand,
ist insofern ohne Belang, als sich die Forderung des
Beschwerdeführers auf den Lohn bis Ende der Anstellung bezieht.
Selbst der Ansicht, es sei für die Behandlung des Begehrens nicht
zuständig, hätte das BAG nach Art. 9 Abs. 2 i.V.m. Art. 5 Abs. 1 Bst. b
VwVG mit einer Nichteintretensverfügung Ausdruck geben müssen. In-
dem das BAG dies unterlassen hat, hat es eine Rechtsverweigerung
begangen. Die dagegen bei der Vorinstanz erhobene Beschwerde mit
Antrag auf Erlass einer Verfügung durch das BAG hätte die Vorinstanz
als Rechtsverweigerungsbeschwerde entgegen nehmen und gestützt
auf die soeben gemachten Ausführungen förmlich behandeln müssen.
Soweit der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe ihm sein Recht
auf eine Entscheidung verweigert, ist deshalb seine Beschwerde
gutzuheissen.
2.2 Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die
Sache grundsätzlich mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an
die Vor- bzw. Erstinstanz zurückzuweisen (KÖLZ/HÄNER, a.a.O., S. 255).
Mit diesem Vorgehen wird für den Beschwerdeführer der Instanzenzug
gewahrt, indem gegen den Entscheid wiederum Beschwerde geführt
werden kann (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25). Bei Vorlie-
gen besonderer Gründe kann auf die Rückweisung aus prozessökono-
mischen Gründen ausnahmsweise verzichtet werden. Von einem sol-
chen Ausnahmefall ist dann auszugehen, wenn sich die Vorinstanz ge-
mäss ihrer Vernehmlassung als unzuständig und sie die Parteistellung
der Beschwerdeführenden als nicht gegeben erachtet, dies begründet,
der Beschwerdeführer sich dazu äussern konnte und er selber, trotz
Rüge einer Rechtsverweigerung, nicht etwa die Rückweisung an die
Vorinstanz zum Erlass einer (formellen) Verfügung verlangt, sondern
eine materielle Auseinandersetzung mit seinen Anliegen beantragt
(vgl. Urteile des BVGer A-6437/2008 vom 16. Februar 2009 E. 2.2,
A-2723/2007 vom 30. Januar 2008 E. 4.2).
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2.3 Vorliegend stellen sich zwar beide Vorinstanzen auf den Stand-
punkt, sie seien für die Behandlung des Gesuches nicht zuständig,
und dem Beschwerdeführer fehle es an der Legitimation, Beschlüsse
des Bundesrates bzw. des Parlaments anzufechten. Der Beschwerdef-
ührer wiederum ersucht um materielle Beurteilung seines Anliegens
durch das Bundesverwaltungsgericht. Dennoch ist die Sache zur Neu-
beurteilung zurückzuweisen. Dies aus folgenden Gründen:
2.4 Der Beschwerdeführer hat nicht etwa abstrakt den Beschluss des
Bundesrates vom 7. Dezember 2007 oder in der Folge ergangene
Budgetbeschlüsse des Parlaments angefochten, gegen die auf Grund
ihrer generell-abstrakten Natur kein individuelles Beschwerderecht zur
Verfügung steht (BGE 134 V 443 E. 3.3 mit Hinweisen). Er hat viel-
mehr verlangt, ihm sei die kumulierte Teuerung der Jahre 2004 bis
2007 bereits ab 1. Januar 2008 auszugleichen. Damit hätte das BAG
als Arbeitgeber prüfen müssen, ob dem Beschwerdeführer vorab in
Anwendung der Art. 16 Abs. 1 BPG und Art. 44 der Bundespersonal-
verordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) ein solches
Recht zusteht. Dass über den Umfang des Teuerungsausgleichs (ge-
nerell-abstrakt) jeweils der Bundesrat entscheidet (Art. 44 Abs. 1
BPV), steht der Beurteilung eines solchen Begehrens nicht entgegen.
Denn auch die Verwaltung hat grundsätzlich Bundesratsbeschlüsse
akzessorisch zu prüfen.
2.5 Weil bis anhin gar keine inhaltliche Beurteilung des Gesuches in
Anwendung der einschlägigen Bestimmungen des Bundespersonal-
rechts vorgenommen wurde und die Parteien sich vor dem Bundesver-
waltungsgericht diesbezüglich überhaupt nicht äussern, drängt es sich
auf, die Sache an den Arbeitgeber bzw. die Erstinstanz zurückzuweis-
en mit der Anordnung, über das Gesuch des Beschwerdeführers in
Anwendung von Art. 34 Abs. 1 BPG zu verfügen.
3.
Unterliegenden Bundesbehörden sind keine Verfahrenskosten aufzuer-
legen (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
4.
Dem obsiegenden Beschwerdeführer sind keine verhältnismässig ho-
hen Kosten entstanden, weshalb von der Zusprechung einer Parteient-
schädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an das Bundes-
amt für Gesundheit zum Entscheid über das Gesuch des Beschwerde-
führers vom 4. Juli 2008 im Sinne der Erwägungen zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde, Beilage: Schlussbemerkungen des
Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009)
- das Bundesamt für Gesundheit (Einschreiben, Beilage: Schlussbe-
merkungen des Beschwerdeführers vom 6. Juli 2009)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtli-
che Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000
Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
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cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge-
richtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG).
Steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen,
so ist sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Ur-
teils zu erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufas-
sen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweis-
mittel und die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letz-
ten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Han-
den der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42.
48, 54 und 100 BGG).
Versand: 17. Juli 2009
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