Abtei lung I
A-3443/2010
{T 1/2}
U r t e i l v o m 1 8 . O k t o b e r 2 0 1 0
Richter André Moser (Vorsitz), Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Anita Schwegler.
Evalotta Samuelsson, Ankerstrasse 24, Postfach 2250,
8026 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Christos Antoniadis,
Ankerstrasse 24, Postfach 2250, 8026 Zürich,
Beschwerdeführerin 1,
Peter Kaufmann, Münzgraben 2, 3011 Bern,
vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Olivier Zigerli,
Münzgraben 2, 3011 Bern,
Beschwerdeführer 2,
gegen
Bundesamt für Sozialversicherungen BSV,
Effingerstrasse 20, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Öffentlichkeitsprinzip.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3443/2010
Sachverhalt:
A.
Fürsprecher Peter Kaufmann und Rechtsanwältin Evalotta Samuels-
son beantragten beim Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) am
11. bzw. 29. September 2008 je den Zugang zur sog. IV-Checkliste.
Evalotta Samuelsson verlangte ausserdem die Nennung der statis-
tischen Quellen, die zur Aufnahme des Kriteriums Migrationshinter-
grund geführt haben. Mit Schreiben vom 29. September 2008 ver-
weigerte das BSV den Gesuchstellern den Zugang zur Checkliste, weil
das Dokument seiner Ansicht nach unter eine im Bundesgesetz vom
17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung
(Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) vorgesehene Ausnahme-
bestimmung (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ) falle.
B.
Am 7. bzw. 8. Oktober 2008 reichten Peter Kaufmann und Evalotta
Samuelsson beim Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeits-
beauftragten (EDÖB) je einen Schlichtungsantrag gemäss Art. 13
BGÖ ein. Am 15. bzw. 16. März 2009 schliesslich erliess der EDÖB
eine Empfehlung im Sinne von Art. 14 BGÖ. Diese ging im Wesent-
lichen dahin, dass das BSV den Zugang zur IV-Checkliste zu ge-
währen habe; für den Fall, dass es den Zugang nicht gewähren wolle,
sei dies entsprechend zu verfügen. Das BSV erliess gestützt auf
Art. 15 BGÖ am 6. April 2010 eine Verfügung, in der es festhielt, dass
der Zugang verweigert werde; Gebühren wurden keine erhoben.
C.
Mit Eingabe vom 6. bzw. 11. Mai 2010 erheben Peter Kaufmann und
Evalotta Samuelsson (Beschwerdeführer 2 und Beschwerdeführerin 1
bzw. Beschwerdeführende) gegen die Verfügung des BSV je Be-
schwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen, die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben und das BSV anzuweisen, ihnen
Einsicht in die sog. IV-Checkliste zu gewähren, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen.
D.
Im Anschluss an die Vereinigung der beiden Beschwerdeverfahren
durch den Instruktionsrichter beantragt das BSV (Vorinstanz) mit Ver-
nehmlassung vom 30. Juni 2010 die Abweisung der Beschwerden und
die Bestätigung der Verfügung vom 6. April 2010.
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E.
In ihren Schlussbemerkungen vom 19. bzw. 25. August 2010 halten die
Beschwerdeführenden an ihren Anträgen fest und weisen darauf hin,
dass seit der Einreichung ihrer Beschwerden die gesamte IV-Check-
liste an die Medien gelangt und am 26. Juli 2010 in der Aargauer
Zeitung veröffentlicht worden sei.
F.
Auf weitergehende Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, im Rahmen der
nachstehenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Weil keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das
BSV eine Vorinstanz nach Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerden zu-
ständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 BGÖ).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Ver-
fahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten
hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführenden sind im vorinstanz-
lichen Verfahren mit ihren Anträgen nicht durchgedrungen und waren
durch den angefochtenen Entscheid zumindest solange auch materiell
beschwert, als sie keinen Zugang zur vollständigen IV-Checkliste
hatten. Inzwischen ist die Liste offenbar an die Medien gelangt und
wurde am 26. Juli 2010 in der Aargauer Zeitung ungekürzt veröffent-
licht und so auch den Beschwerdeführenden zur Kenntnis gebracht. Es
fragt sich daher, ob ihr Interesse im Sinne von Art. 48 VwVG nach wie
vor aktuell ist. Die Frage kann indes offen gelassen werden, kann doch
ausnahmsweise auf das Erfordernis des aktuellen praktischen Interes-
ses verzichtet und eine Beschwerde ungeachtet des Umstandes ge-
prüft werden, dass das aktuelle Interesse weggefallen ist. Dies ist
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praxisgemäss dann der Fall, wenn die aufgeworfenen Fragen sich
jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wieder stellen
können und wenn an deren Beantwortung ein hinreichendes
öffentliches Interesse besteht (ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel
2008, Rz. 2.72 mit Hinweisen). In diesem Sinne besteht vorliegend
auch ein grundsätzliches Interesse an einem richterlichen Entscheid
darüber, ob sich die Vorinstanz zu Recht auf die Ausnahme von Art. 7
Abs. 1 Bst. b BGÖ berufen hat oder nicht. Überdies gewährt Art. 6
Abs. 1 BGÖ ein allgemeines Einsichtsrecht, unabhängig von den
bereits verfügbaren Informationen (Urteil des Bundesgerichts
1C_522/2009 vom 19. Mai 2010 E. 1.1).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50
und 52 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer
kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und
der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unan-
gemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 5. Aufl., Zürich 2006, Rz. 1758 ff.).
2.2 Im Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich die Sprache des an-
gefochtenen Entscheids massgebend (Art. 33a Abs. 2 VwVG). Die
Vorinstanzen des Bundesverwaltungsgerichts sind entsprechend ge-
halten, ihre Vernehmlassungen in der Sprache zu verfassen, in der das
Beschwerdeverfahren geführt wird. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die
Sprache der angefochtenen Verfügung mit jener der Beschwerde
übereinstimmt (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.38 mit Hin-
weisen; BERNARD MAÎTRE/VANESSA THALMANN, Praxiskommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2009,
Rz. 15 in fine zu Art. 33a). Zu Recht verweist der Beschwerdeführer in
diesem Zusammenhang auch auf Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes
vom 5. Oktober 2007 über die Landessprachen und die Verständigung
zwischen den Sprachgemeinschaften (Sprachengesetz, SR 441.1),
wonach die Bundesbehörden grundsätzlich in der Amtssprache zu
antworten haben, in der sie angegangen werden. Vorliegend ergingen
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sowohl die angefochtenen Verfügungen als auch die beiden Be-
schwerden in deutscher Sprache. Die Vorinstanz hätte ihre Vernehm-
lassung daher ebenfalls auf Deutsch und nicht auf Französisch ein-
reichen sollen. Da es sich freilich nicht um ein komplexes Verfahren
handelt und von den beschwerdeführenden Rechtsanwälten aus-
reichende Französischkenntnisse erwartet werden kann (vgl. YVES
DONZALLAZ, Loi sur le Tribunal fédéral, Commentaire, Bern 2008, S. 629,
Rz. 1528 mit Hinweisen), konnte ausnahmsweise davon abgesehen
werden, die Vorinstanz anzuweisen, ein auf Deutsch verfasstes Exem-
plar ihrer Vernehmlassung nachzureichen.
3.
3.1 Das Öffentlichkeitsgesetz, in Kraft getreten am 1. Juli 2006, will
die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tätigkeit
der Verwaltung fördern (Art. 1 BGÖ). Es stellt einen Paradigmen-
wechsel dar, indem es den früheren Grundsatz der Geheimhaltung
zum Öffentlichkeitsprinzip kehrt, und es verankert ein subjektives und
durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (STEPHAN
C. BRUNNER/LUZIUS MADER in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.],
Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008 [Öffentlichkeitsgesetz], Einleitung
Rz. 8 ff.; RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz,
Art. 3 Rz. 66; LUZIUS MADER, La nouvelle loi fédérale sur le principe de la
transparence dans l'administration, in: Alexandre Flückiger [Hrsg.], La
mise en oeuvre du principe de transparence dans l'administration,
Genf/Zürich/Basel, S. 16 f.) und vorab auch zur Kontrolle der Ver-
waltung (THIERRY TANQUEREL, in: François Bellanger/Thierry Tanquerel
[Hrsg.], Surveillance et contrôle de l'administration, Zürich 2008,
S. 198 mit Hinweisen). Jeder Person wird ein generelles Recht ge-
währt auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, über welche die Ver-
waltung verfügt, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen
werden müsste (BGE 133 II 209 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts
1C_522/2009 vom 19. Mai 2010 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-4049/2009 vom 3. Mai 2010 E. 4; SCHWEIZER/WIDMER, in:
Öffentlichkeitsgesetz, Art. 3 Rz. 5 f.). Es obliegt entsprechend nicht
mehr dem freien Ermessen der Behörden, ob sie Informationen oder
Dokumente zugänglich machen wollen oder nicht. Wird der Zugang zu
amtlichen Dokumenten verweigert, so obliegt der Behörde die Beweis-
last zur Widerlegung der Vermutung des freien Zugangs zu amtlichen
Dokumenten, die durch das Öffentlichkeitsgesetz aufgestellt wird, d.h.
sie muss beweisen, dass die Ausnahmebedingungen gegeben sind,
die in den Art. 7 und 8 BGÖ festgelegt sind (Botschaft zum Bundes-
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gesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung vom 12. Februar 2003,
BBl 2003 1963 f.; PASCAL MAHON/OLIVIER GONIN, in: Öffentlichkeitsgesetz,
Art. 6, Rz. 11). Das Prinzip soll Transparenz schaffen, damit Bürger-
innen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen können.
Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung und
ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns
erhöht werden (BGE 133 II 209 E. 2.3.1; Urteil des Verwaltungs-
gerichts des Kantons Bern vom 15. Januar 2010, veröffentlicht in
Bernische Veraltungsrechtsprechung [BVR] 2010, S. 244 E. 3.1). Das
Gesetz gilt für die gesamte Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1 Bst. a
BGÖ). Ein amtliches Dokument ist jede Information, die auf einem be-
liebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Besitz einer Be-
hörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt worden ist
und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft (Art. 5 Abs. 1
BGÖ). Das Öffentlichkeitsgesetz kennt keine Kategorie interner Doku-
mente, die generell nicht zugänglich wären (KURT NUSPLIGER, in: Öffen-
tlichkeitsgesetz, Art. 5 Rz. 8). Das Öffentlichkeitsprinzip gilt gemäss
Art. 6 Abs. 1 BGÖ umfassend für alle amtlichen Dokumente (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-3631/2009 vom 15. September 2009,
E. 2.1).
3.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird in den Fällen des
Art. 7 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert. Die privaten
oder öffentlichen Interessen, welche eine Geheimhaltung rechtfertigen
können, müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang bzw. an der
Transparenz überwiegen. Das Gesetz nimmt die entsprechende Inte-
ressenabwägung selber vorweg, indem es in abschliessender Weise
die verschiedenen Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Inte-
ressen aufzählt (BERTIL COTTIER/RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in:
Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 Rz. 3). Der im Gesetz vorgesehene Me-
chanismus ist dual: Ein bestimmtes Dokument ist entweder öffentlich –
d.h., dass Zugang besteht – oder es ist nach dem Öffentlichkeits-
gesetz nicht zugänglich (BBl 2003 2006).
Ausnahmen vom Prinzip der Öffentlichkeit gelten einmal, wenn durch
den Zugang die freie Meinungs- und Willensbildung einer diesem Ge-
setz unterstellten Behörde, eines anderen legislativen oder administra-
tiven Organs oder einer gerichtlichen Instanz wesentlich beeinträchtigt
werden kann (Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ), da es legitim ist dafür zu
sorgen, dass die Behörden ihre Entscheidungen vorbereiten, ihre
Arbeit planen, ihre Strategie festlegen, Alternativen prüfen und Ver-
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einbarungen aushandeln können, ohne dem Druck der Medien oder
der öffentlichen Meinung ausgesetzt zu sein (COTTIER/SCHWEIZER/
WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 Rz. 13). Die Verwaltung soll
nicht durch eine verfrühte Bekanntgabe von Informationen während
eines Entscheidungsprozesses unter allzu starken Druck der Öffen-
tlichkeit geraten (BBl 2003 2007). Ebenso soll durch die Einschrän-
kung, den Aufschub oder die Verweigerung des Zugangs die zielkon-
forme Durchführung konkreter behördlicher Massnahmen nicht beein-
trächtigt werden (Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Dazu gehören zum Bei-
spiel Aufsichtsmassnahmen oder Inspektionen der Steuerbehörden.
Die Ausnahme kann dann angerufen werden, wenn durch die Zugäng-
lichmachung bestimmter Informationen, die eine Massnahme vor-
bereiten, diese ihr Ziel mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht mehr – bzw.
nicht vollumfänglich – erreichen würde (BBl 2003 2009; COTTIER/
SCHWEIZER/WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 Rz. 23 ff.). Ausser-
dem kann der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, auf-
geschoben oder verweigert werden, wenn durch seine Gewährung die
innere oder äussere Sicherheit der Schweiz gefährdet werden kann
(Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Der Zugang zu amtlichen Dokumenten wird
sodann gemäss Art. 7 Abs. 2 BGÖ eingeschränkt, aufgeschoben oder
verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter be-
einträchtigt werden kann; ausnahmsweise kann jedoch das öffentliche
Interesse am Zugang überwiegen. Im Einzelnen sind die Vorschriften
der Datenschutzgesetzgebung massgebend (COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER,
in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 Rz. 77 ff.).
4.
Staatliches Handeln muss verhältnismässig sein (Art. 5 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]). Das Gebot der Verhältnismässigkeit
verlangt, dass die vom Gesetzgeber oder von der Behörde gewählten
Verwaltungsmassnahmen für das Erreichen des gesetzten Zieles
geeignet, notwendig und für den Betroffenen zumutbar sind. Der an-
gestrebte Zweck muss in einem vernünftigen Verhältnis zu den
eingesetzten Mitteln bzw. zu den zu seiner Verfolgung notwendigen
Beschränkungen stehen, die den Privaten auferlegt werden. Die Ver-
waltungsmassnahme darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher und per -
soneller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu
unterbleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme
für den angestrebten Erfolg ausreichen würde (BGE 130 I 16 E. 5,
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128 II 292 E. 5.1 mit Hinweisen; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O.,
Rz. 581 ff., 591).
5.
5.1 Bei der sog. IV-Checkliste handelt es sich um einen standardisier-
ten Fragenkatalog, in dem einzelne Risikofaktoren und deren Gewich-
tung aufgeführt sind. Zu Recht unbestritten ist, dass es sich dabei um
ein amtliches Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ handelt. Es enthält
keine Personendaten (Art. 3 Bst. a DSG), so dass deren Herausgabe
die Privatsphäre eines Dritten nicht beeinträchtigt und Art. 7 Abs. 2
BGÖ nicht anwendbar ist. Umstritten ist dagegen, ob der Ausnahme-
tatbestand von Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ vorliegt oder nicht. Die Vorins-
tanz bejaht dies mit der Begründung, die Liste sei ein Instrument, mit
dem aus der Masse der Dossiers diejenigen Fälle herausgefiltert wer-
den könnten, bei denen ein Risiko auf Versicherungsbetrug bestehen
könnte und bei denen eine genauere Überprüfung angezeigt erschei-
ne.
5.2 In vielen Ländern und Kantonen, die das Öffentlichkeitsprinzip ein-
geführt haben, besteht keine Art. 7 Abs. 1 Bst. b BGÖ entsprechende
Bestimmung. Wird sie wörtlich genommen, lässt sich damit die Nicht-
zugänglichkeit unzähliger Informationen rechtfertigen. Deshalb ist es
wichtig, dass die Ausnahmebestimmung nur eingesetzt wird, wenn die
Offenlegung der durchzuführenden Massnahmen deren Erfolg ernst-
haft gefährdet. Mit anderen Worten, die Geheimhaltung dieser Vorkeh-
rungen muss der Schlüssel zu ihrem Erfolg darstellen. Die Bestim-
mung schützt insbesondere jene Massnahmen, mit denen sicher-
gestellt werden soll, dass sich die Bürgerinnen und Bürger an das
Gesetz halten. Eine Offenlegung der Quellen der erhaltenen Auskünfte
oder der Methoden, die von den Kontrollpersonen zur Überführung von
Betrügerinnen und Betrügern eingesetzt werden, würde die Wirksam-
keit der Kontrollen völlig zunichte machen, da die Betroffenen ihr
Verhalten ändern würden, um sich den Kontrollen zu entziehen
(COTTIER/SCHWEIZER/ WIDMER, in: Öffentlichkeitsgesetz, Art. 7 Rz. 24 f.).
5.3 Die Vorinstanz gibt zu bedenken, dass sich Personen, die sich
missbräuchlich gegenüber der Invalidenversicherung verhielten oder
dies zu tun gedächten, bei Veröffentlichung der IV-Checkliste bewusst
so benähmen, dass sie die erste Triage der IV-Stellen umgehen und
dadurch das Risiko mindern, entdeckt zu werden. Die Betrügenden
schädigten die Beitragszahlenden und die ehrlichen Bezüger, die auf
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die Leistungen der IV existenziell angewiesen und einem ungerecht-
fertigten Generalverdacht ausgesetzt seien. Die Liste enthalte mass-
gebende Kriterien für die Auslösung eines speziellen Kontrollver-
fahrens hinsichtlich Versicherungsbetruges in der IV und stelle damit
sicher, dass sich die Bürgerinnen und Bürger ans Gesetz hielten. Die
Einsicht würde dazu führen, dass sich Versicherte in berechnender
Weise so verhalten könnten, dass sie gar nicht erst in der Checkliste
bzw. als mögliche Verdachtsfälle in den IV-Dossiers zu erkennen
wären.
5.4 Die Beschwerdeführenden bringen demgegenüber vor, indem die
Vorinstanz ihnen die Einsicht verweigere, entziehe sich die allenfalls
widerrechtliche Praxis zur Filterung der möglichen Betrugsfälle jeglich-
er Kontrolle. Es sei zudem fragwürdig, warum die Vorinstanz einen Teil
der Informationen zur sog. Checkliste, wie z.B. den Migrationshinter-
grund und gewisse Gruppen oder die Art der Behinderung einer ver -
sicherten Person, über die Medien bekannt gebe, aber andere verwei-
gere. Selbst wenn sich jemand anders zu verhalten versuchte, könne
ein Sachbearbeiter mit einer rhetorisch geschickten Fragestellung den-
noch Lügen erkennen. Insofern könnte der Fragenkatalog auch nach
einer Veröffentlichung noch genutzt werden. Weiter gehe es hier um
einen standardisierten Fragebogen im Sinne eines blossen Hilfsmit-
tels, den der Sachbearbeiter zum Zeitpunkt der Vorausscheidung von
mutmasslichen Missbrauchsfällen einsetze. Davon zu unterscheiden
sei die konkrete Vorbereitung einer Massnahme im Einzelfall. Erst in
dieser konkreten Phase wäre die Überführung einer Person wegen
Verdachts auf Versicherungsbetrug gefährdet.
5.5 Das Anliegen der Beschwerdeführenden, als Bürger, aber auch
als für Versicherungsrecht spezialisierte Anwälte zu erfahren, welche
Kriterien die sog. Checkliste beinhaltet, um überprüfen zu können, ob
diese sachlich gerechtfertigt sind oder nicht, hat gegenüber dem gel-
tend gemachten Geheimhaltungsinteresse der Vorinstanz vorzugehen.
Nach der inzwischen durch die Medien erfolgten Veröffentlichung der
Liste kann auch festgehalten werden, dass den Beschwerdeführenden
ein Interesse an der geltend gemachten Kontrolle der Kriterien nicht
abgesprochen werden kann. Dies gilt namentlich mit Bezug auf Kriteri -
en wie jene des Migrationshintergrundes oder der Behandlung bzw.
Vertretung durch hinreichend bekannte Ärzte bzw. Rechtsanwälte, die
u.a. als Verdachtskriterien gegen IV-Antragsteller in der Liste erfasst
sind. Wie der EDÖB zu Recht hervorgehoben hat, ist vom standardi -
Seite 9
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sierten Fragebogen, den der Sachbearbeiter zum Zeitpunkt der Triage,
d.h. der Vorausscheidung von mutmasslichen Missbrauchsfällen, ein-
setzt, die Vorbereitung einer Massnahme im Einzelfall zu unterschei -
den, wie beispielsweise die Bekanntgabe von Ermittlungsmethoden
oder die Tatsache einer laufenden Ermittlung. Hier wäre die Überfüh-
rung einer Person wegen Verdachts auf Versicherungsbetrug durchaus
gefährdet. Bei einem standardisierten Fragebogen ist demgegenüber
nicht mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass er nach
der Veröffentlichung nicht mehr als Arbeitsinstrument einsetzbar wäre.
Der Vorinstanz ist jedenfalls der Beweis nicht gelungen, durch die
Offenlegung der einzelnen Risikofaktoren und deren Gewichtung wür-
de der mit der Liste angestrebte Erfolg, sofern sich dieser sachlich
überhaupt rechtfertigen lässt, ernsthaft gefährdet. Eine Ausnahme vom
Prinzip der Öffentlichkeit ist bei diesem Stand der Dinge zu verneinen.
5.6 Die Beschwerden sind daher gutzuheissen und die angefochtene
Verfügung ist aufzuheben. Da die Beschwerdeführenden inzwischen
durch die Presse vom vollständigen Inhalt der sog. IV-Checkliste
Kenntnis erhalten haben (vgl. E. 1.2), ist festzustellen, dass die Vor-
instanz verpflichtet gewesen wäre, den Beschwerdeführenden Einsicht
in die Liste zu gewähren.
6.
Die Verfahrenskosten sind der unterliegenden Partei aufzuerlegen.
Keine Verfahrenskosten trägt die Vorinstanz (Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG). Vorliegend sind entsprechend keine Verfahrenskosten zu er-
heben. Die Kostenvorschüsse von je Fr. 750.-- sind den obsiegenden
Beschwerdeführenden zurückzuerstatten.
7.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Tatsache, dass sich die beschwerdeführenden
Anwälte je durch einen Bürokollegen vertreten liessen, vermag deren
Anspruch auf eine Parteientschädigung nicht zu schmälern, kann doch
deswegen nicht gesagt werden, sie hätten in eigener Sache prozes-
siert. Die Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden haben keine Ho-
norarnote eingereicht, so dass die Entschädigung auf Grund der Akten
Seite 10
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festzusetzen ist (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Gestützt auf die in Betracht zu
ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 8-11 und 13 VGKE) und des auf-
grund der Akten als angemessen erscheinenden zeitlichen Aufwands
der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführenden ist die Partei-
entschädigung auf je Fr. 1'500.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festzusetzen. Diese ist ihnen durch die Vorinstanz zu entrichten.
Seite 11
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden werden gutgeheissen, die Verfügung des Bundes-
amtes für Sozialversicherungen vom 6. April 2010 wird aufgehoben,
und es wird festgestellt, dass dieses verpflichtet gewesen wäre, den
Beschwerdeführenden Einsicht in die sog. IV-Checkliste zu gewähren.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Die Kostenvorschüsse
von je Fr. 750.-- werden den Beschwerdeführenden nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie
dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummern anzugeben.
3.
Die Vorinstanz hat den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi-
gung von je Fr. 1'500.-- zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
- den Beschwerdeführer 2 (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 113.7/2007/04152 29.03.2010 Dok Nr: 95;
Einschreiben)
- das Generalsekretariat des Eidgenössischen Departements des
Innern EDI (Gerichtsurkunde)
- den EDÖB (z.K.; B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Anita Schwegler
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 13