B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3269/2018
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Pascale Schlosser.
Parteien
A._______ X._______,
handelnd durch
C._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im ZEMIS.
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Sachverhalt:
A.
A._______ X._______, eritreischer Staatsangehöriger, reiste zusammen
mit seiner Mutter C._______ am (…) in die Schweiz ein und stellte glei-
chentags ein Asylgesuch. Im Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) wurden seine Personalien, gestützt auf das von der Mutter aus-
gefüllte Personalienblatt, wie folgt registriert: “B._______ Y._______, geb.
(…)“.
B.
Am (…) wurde C._______ vom Staatssekretariat für Migration (SEM) zu
ihren Personalien und zu denjenigen ihres Sohnes befragt (Befragung zur
Person [BzP]). Dem Befragungsprotokoll kann entnommen werden, dass
der Name ihres Sohnes von “B._______ Y._______“ in “A._______
X._______“ geändert wurde. “B._______ Y._______“ blieb als Nebeniden-
tität erfasst.
C.
Das SEM hörte C._______ am (…) eingehend zu ihren Asylgründen an.
Anlässlich dieser Befragung reichte C._______ ihre Identitätskarte und ei-
nen eritreischen Taufschein ihres Sohnes im Original zu den Akten.
D. Mit Entscheid vom (…) lehnte das SEM das Asylgesuch von C._______
und A._______ X._______ ab und verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz. Da der Vollzug der Wegweisung jedoch im gegenwärtigen Zeit-
punkt nicht zumutbar sei, würden C._______ und A._______ X._______
vorläufig aufgenommen werden.
E.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2018 ersuchte C._______ das SEM um Berichti-
gung des Vornamens ihres Sohnes im ZEMIS. Gemäss eingereichtem
Taufschein heisse ihr Sohn “D._______“ und nicht “A._______“.
F.
Mit Verfügung vom 22. Mai 2018 wies das SEM das Gesuch von
C._______ um Berichtigung der Personendaten im ZEMIS ab. Zur Begrün-
dung führte es aus, beim eritreischen Taufschein handle es sich nicht um
ein rechtsgenügliches Dokument, da solche fälschungsanfällig und ohne
Weiteres käuflich erwerbbar seien. Dem vorgelegten Taufschein komme
daher nur eine geringe Beweiskraft zu.
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G.
Gegen diese Verfügung des SEM (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ X._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) – handelnd durch
seine Mutter C._______ – mit Eingabe vom 3. Juni 2018 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht und beantragt, seine Personendaten im ZEMIS
(“A._______ X._______ alias B._______ Y._______, geb. […]“) seien zu
ändern und als sein Name sei neu – gemäss eingereichtem Taufschein –
“D._______ X._______“ einzutragen. Er macht geltend, dass es sich dabei
wohl um einen Übersetzungsfehler handle.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 9. Juli 2018 sinn-
gemäss die Abweisung der Beschwerde und hält an ihrem Standpunkt fest.
Zur Begründung verweist sie auf die Erwägungen in ihrer Verfügung. Die
Beschwerdeschrift enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Be-
weismittel, die eine Änderung ihres Standpunktes rechtfertigen würden.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach
Art. 32 VGG gegeben ist und eine Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG
entschieden hat.
Da keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, mit dem SEM eine
Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt hat und die erlassene
Verfügung ein zulässiges Anfechtungsobjekt darstellt, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt.
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1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat.
Der durch seine Mutter C._______ handelnde Beschwerdeführer hat am
vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und mit der angefochtenen Ver-
fügung wurde sein Gesuch um Anpassung seines Namens abgewiesen. Er
hat ein schutzwürdiges Interesse an der Richtigkeit der im ZEMIS einge-
tragenen Personendaten und ist deshalb ohne Weiteres zur Beschwerde
legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger und unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts, sowie auf Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen, insbesondere deren Aus-
kunfts-, Berichtigungs- und Löschungsrecht sowie das Recht auf Informa-
tionen über die Beschaffung besonders schützenswerter Personendaten,
nach dem Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) und dem VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorgan-
gen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
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absoluter und uneingeschränkter Anspruch (Urteile des BVGer
A- 4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 3.2, A-1987/2016 vom 6. September
2016 E. 7.3, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.2 und
A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015 E. 3.2, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil
des BGer 1C_224/2014 vom 25. September 2014 E. 3.1). Die ZEMIS-Ver-
ordnung sieht im Übrigen in Art. 19 Abs. 3 ausdrücklich vor, dass unrichtige
Daten von Amtes wegen zu berichtigen sind.
3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch
um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der
verlangten Änderung (Urteil des BGer 1C_11/2013 vom 21. Oktober 2013
E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen Beweisregeln des
VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Würdigung sämtlicher
Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünftigen Zweifel blei-
ben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erforderlich (vgl. zum
Ganzen Urteile des BVGer A-4459/2017 vom 8. Februar 2018 E. 4 und
E-2149/2017 vom 3. Mai 2017 E. 3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Namen und Ge-
burtsdaten. In solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der
Bearbeitung möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren
Richtigkeit. Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die
Anbringung eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die
Richtigkeit der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei
mehr für die Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zu-
nächst zu berichtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem der-
artigen Vermerk zu versehen. Ob die vormals eingetragenen Angaben wei-
terhin abrufbar bleiben sollen oder ganz zu löschen sind, bleibt grundsätz-
lich der Vorinstanz überlassen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also
die Richtigkeit der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder
zumindest nicht als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit
einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Über dessen Anbringung ist je-
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weils von Amtes wegen und unabhängig davon zu entscheiden, ob ein ent-
sprechender Antrag gestellt worden ist (Urteile des BVGer A-4859/2016
vom 1. Juni 2017 E. 3.4, A-4256/2015 vom 15. Dezember 2015 E. 3.4,
A-3555/2013 vom 26. März 2014 E. 3.4, je m.w.H.; vgl. ferner Urteil des
BGer 1C_240/2012 vom 13. August 2012 E. 3.2).
4.
4.1 Im vorliegenden Fall obliegt es demnach grundsätzlich der Vorinstanz
zu beweisen, dass der aktuelle ZEMIS-Eintrag des Namens des Beschwer-
deführers (“A._______ X._______ alias B._______ Y._______“) korrekt ist.
Dieser wiederum hat nachzuweisen, dass der von ihm geltend gemachte
Name “D._______ X._______“ richtig bzw. zumindest wahrscheinlicher ist
als die derzeit im ZEMIS erfasste Angabe, ihm mithin eine höhere Glaub-
würdigkeit zukommt als dem bisherigen Eintrag (Urteile des BVGer A-
7588/2015 vom 26. Februar 2016 E. 4.1, A-4256/2015 vom 15. Dezember
2015 E. 4).
4.2 Die Vorinstanz hat sich beim Eintrag des Namens des Beschwerdefüh-
rers ins ZEMIS auf die Angaben seiner Mutter im Personalienblatt und bei
der BzP gestützt. Mangels weiterer Anhaltspunkte hat sie zu Recht den
Namen “A._______ X._______ alias B._______ Y._______“ erfasst. Indes
kann dieser Name nicht als erwiesene Tatsache im Sinne des VwVG er-
achtet werden, nachdem weder Ausweisschriften noch anderweitige Iden-
titätspapiere vom Beschwerdeführer zu den Akten gereicht wurden, mit
welchen sich sein angegebener Name beweisen liesse. Folglich beruht der
im ZEMIS eingetragene Name nicht auf Urkunden, sondern lediglich auf
Aussagen der Mutter des Beschwerdeführers, welche nunmehr bestritten
werden. Es bleiben deshalb Zweifel an dessen Richtigkeit.
4.3 Zum Beweis der Richtigkeit des behaupteten Namens reichte der Be-
schwerdeführer einen eritreischen Taufschein (“Baptism Certificate“), aus-
gestellt von der Eritrean Orthodox Church, ein. Bei diesem handelt es sich
nicht um ein rechtsgenügliches Ausweisdokument (Reisepapier oder Iden-
titätsausweis im Sinne des AsylG), welches geeignet ist, die Identität einer
Person nachzuweisen (vgl. BVGE 2007/7 E. 6; Urteile des BVGer
A-2143/2016 vom 6. Dezember 2016 E. 5.1, A- 7588/2015 vom 26. Feb-
ruar 2016 E. 5.2, D-7359/2015 vom 16. Dezember 2015 S. 5, D-7695/2015
vom 8. Dezember 2015 S. 4). Er wird namentlich nicht von einer amtlichen
Stelle ausgestellt. Zur sehr geringen Aussagekraft bzw. zum minimalen Be-
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weiswert einer solchen Taufurkunde hat sich das Bundesverwaltungsge-
richt wiederholt und klar geäussert. Einerseits ist es allgemein bekannt,
dass solche Taufscheine leicht gefälscht und käuflich erworben werden
können; andererseits weisen sie keine Sicherheitsmerkmale auf und ist
nicht ersichtlich, gestützt auf welche Angaben oder wessen Auskünfte sie
erstellt werden (vgl. Urteile des BVGer A-7588/2015 vom 26. Februar 2016
E. 5.2, E-572/2016 vom 8. Februar 2016 E. 4.2.1, E-5566/2015 vom
23. Dezember 2015 E. 6.3.2, A-4313/2015 vom 14. Dezember 2015
E. 4.2.1, D-7695/2015 vom 8. Dezember 2015 S. 4, D-6534/2015 vom
26. Oktober 2015 S. 7, A-1732/2015 vom 13. Juli 2015 E. 5.2.1).
Der vom Beschwerdeführer eingereichte Taufschein hat somit im Allgemei-
nen nur einen verminderten Beweiswert, wobei vorliegend hinzukommt,
dass die Urkunde – trotz entsprechender Felder – weder ein Foto des Be-
schwerdeführers bzw. des Getauften noch eine Übersetzung enthält. So-
dann sind die Namen des Getauften und dessen Vaters nachträglich – mit-
tels Tipp-Ex-Korrektur – verändert worden. Als Geburtsdatum ist schliess-
lich der (…) – entspricht nach gregorianischem Kalender dem (…) – ange-
geben. Dieses Datum weicht von jenem gemäss Angaben der Mutter im
Personalienblatt sowie bei der BzP (…) erheblich ab. Vor diesem Hinter-
grund kommt dem vom Beschwerdeführer eingereichten Taufschein kein
entscheidender Beweiswert zu, weshalb er allein den von ihm geltend ge-
machten Namen nicht zu beweisen vermag. Weitere Beweise, welche die-
sen Namen belegen könnten, liegen nicht vor.
4.4 Zusammengefasst vermag weder die Vorinstanz noch der Beschwer-
deführer die Richtigkeit des jeweils behaupteten Namens des Letzteren
rechtsgenüglich darzulegen. Vorliegend ist weiter nicht ersichtlich, dass
entweder der eine oder der andere Name als wahrscheinlicher zu gelten
hätte. Für die Darstellung des Beschwerdeführers spricht lediglich der ein-
gereichte Taufschein mit sehr geringem Beweiswert. Er bringt sodann
keine nachvollziehbaren Gründe vor, die zu erklären vermöchten, weshalb
die ursprünglichen Angaben nicht korrekt sind. So vermag der Einwand, es
handle sich um einen Übersetzungsfehler, nicht zu überzeugen, zumal das
SEM die Mutter des Beschwerdeführers im Rahmen der BzP vom (…) zu
den Personalien ihres Sohnes anhörte. Ihr wurde das Protokoll mündlich
rückübersetzt, was sie ebenso wie dessen Richtigkeit unterschriftlich be-
stätigt hat. Es ist daher nicht nachvollziehbar, weshalb sie den angeblich
falschen Namen anlässlich der BzP nicht sogleich beanstandete.
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Der bisher im ZEMIS eingetragene Name des Beschwerdeführers er-
scheint unter Würdigung dieser Umstände zumindest nicht als unwahr-
scheinlicher als der von ihm behauptete, weshalb der bestehende Eintrag
unverändert zu belassen, jedoch mit einem Bestreitungsvermerk zu verse-
hen ist.
5.
Die vorliegende Beschwerde ist demnach teilweise gutzuheissen, die an-
gefochtene Verfügung vom 22. Mai 2018 aufzuheben und die Vorinstanz
anzuweisen, im ZEMIS einen Vermerk anzubringen, dass der erfasste
Name des Beschwerdeführers (“A._______ X._______ alias B._______
Y._______“) bestritten ist. Im Übrigen ist die Beschwerde abzuweisen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise
unterliegend und er hat daher grundsätzlich einen Teil der Verfahrenskos-
ten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Indessen ist ihm die unentgeltliche
Prozessführung zu gewähren, weil sich seine Mittellosigkeit aus den Akten
ergibt und sein Begehren zum Zeitpunkt der Beschwerdeeinreichung nicht
als aussichtlos gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG bezeichnet werden konnte.
Folglich sind ihm keine Verfahrenskosten aufzuerlegen. Die Vorinstanz
trägt als Bundesbehörde keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
6.2 Dem anwaltlich nicht vertretenen Beschwerdeführer ist keine Parteient-
schädigung zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [ VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz
hat als Bundesbehörde keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 7 Abs. 3 VGKE).
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen
und die Vorinstanz wird angewiesen, den im ZEMIS eingetragenen Namen
des Beschwerdeführers (“A._______ X._______ alias B._______
Y._______“) mit einem Bestreitungsvermerk zu versehen. Im Übrigen wird
die Beschwerde abgewiesen.
2.
Es wird die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz ([…]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (z.K.; B-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Pascale Schlosser
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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