B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3275/2018, A-3276/2018
Ur t e i l vom 2 8 . No vembe r 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Sonja Bossart Meier (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Anna Strässle.
Parteien
1. A._______,
(…),
2. B._______ LIMITED,
(…),
beide vertreten durch
Dr. Walter Frei, Rechtsanwalt,
MME Legal / Tax / Compliance,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Dienst für Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz,
Gegenstand
Amtshilfe (DBA CH-SE).
A-3275/2018, A-3276/2018
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Sachverhalt:
A.
Am 10. November 2017 reichte die Swedish Tax Agency, International Tax
Office, Stockholm (nachfolgend: STA oder ersuchende Behörde), gestützt
auf Art. 27 des Abkommens vom 7. Mai 1965 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Vermeidung
der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen und
vom Vermögen (SR 0.672.971.41; nachfolgend: DBA CH-SE) bei der Eid-
genössischen Steuerverwaltung (nachfolgend: ESTV) ein Amtshilfeersu-
chen ein. Als betroffene Personen waren A._______, die C._______ AB
und die B._______ LIMITED genannt. Die STA verlangte darin Informatio-
nen über alle Konten lautend auf den Namen der B._______ LIMITED, ein-
schliesslich – aber nicht beschränkt auf – das Bankkonto mit der Nummer
CH (…) bei der Bank D._______ AG, in (Ort) und alle Konten bei der Bank
D._______ AG, welche A._______ besitzt oder für welche er eine Voll-
macht aufweist (alleine oder gemeinsam); und zwar für den Zeitraum vom
1. Januar 2012 bis 31. Dezember 2016. Es werde vermutet, dass
A._______ aufgrund seiner engen Beziehung zu Schweden in Schweden
unbeschränkt steuerpflichtig sei. Die ersuchten Informationen seien für die
Besteuerung von A._______ in Schweden voraussichtlich erheblich. Die
STA bittet um Übermittlung folgender Unterlagen in Bezug auf oben ge-
nannte und allfällige andere Konten:
a) Account opening form or other forms showing account holder and signa-
tories/authorised persons to operate the account/-s;
b) Copies of bank statements
c) Any available underlying documents regarding every transfer both from
and to the account/-s;
d) Is/has any banking card been linked to the account/-s during whole or part
of the period? Please specify the name of the user and the period. Please
provide copies of all bank statements concerning the transactions of the
banking card/s for the period.
B.
Am 20. November 2017 erliess die ESTV gegenüber der Bank D._______
AG eine Editionsverfügung und bat sie, die im Ausland ansässigen be-
troffenen Personen über das Amtshilfeverfahren zu informieren. Am 1. De-
zember 2017 kam die Bank D._______ AG der Aufforderung zur Aktenedi-
tion nach. Die betroffenen und die beschwerdeberechtigten Personen hatte
sie mit Schreiben vom 30. November 2017 und 14. Dezember 2017 infor-
miert.
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 3
C.
Am 20. Dezember 2017 bzw. 19. Februar 2018 beantragte der Vertreter
von A._______, der B._______ LIMITED und der C._______ AB Aktenein-
sicht.
D.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 und vom 15. März 2018 gewährte die
ESTV dem Vertreter Akteneinsicht und setzte eine Frist von zehn Tagen
zur Einreichung einer Stellungnahme an. Mit Schreiben vom 15. März 2018
gewährte die ESTV sodann ergänzende Akteneinsicht.
E.
Am 8. Februar 2018 bzw. 20. März 2018 reichte der Vertreter von
A._______, der B._______ LIMITED und der C._______ AB eine Stellung-
nahme ein, welche er mit Schreiben vom 12. April 2018 ergänzte. Er
wehrte sich gegen die Leistung von Amtshilfe insbesondere mit den Argu-
menten, die verlangten Informationen seien voraussichtlich nicht erheblich
bzw. es sei deren Unerheblichkeit offensichtlich. Bezüglich der B._______
LIMITED und A._______ handle es sich um eine unzulässige «fishing ex-
pedition». A._______ sei nach 2003 nie mehr nach Schweden zurückge-
kehrt, sei im Jahr 2011 irrtümlich ins [nicht näher definierte] Register ein-
getragen worden und habe sich während der Untersuchungsperiode auch
nicht regelmässig in Schweden aufgehalten. Die schwedische Steuerbe-
hörde habe bereits Bankunterlagen mit Kreditkartenabrechnungen und
wisse daher, wie lange sich A._______ in Schweden aufgehalten habe.
Insgesamt seien die schweizerischen Bankunterlagen zur Klärung der
schwedischen Steuerpflicht untauglich. Es gebe auch keine «starken Bin-
dungen» zu Schweden.
F.
Am 28. März 2018 trat die ESTV mit der STA zur Klärung der Ein- bzw.
Austragung in einem Register und deren Auswirkung auf die Ansässigkeit
bzw. unbeschränkte Steuerpflicht in Schweden in Kontakt. Am 29. März
2018 versicherte die STA, dass unter bestimmten Voraussetzungen eine
ehemals in Schweden wohnhafte Person auch nach Löschung im Einwoh-
nerregister («population register») steuerpflichtig sein könne, da ein Unter-
schied zwischen «wohnhaft sein» und steuerlicher Ansässigkeit bestünde.
Die im Ersuchen dargestellte enge Verbindung zum schwedischen Staat
könne eine Einkommensbesteuerung rechtfertigen. Wie im Ersuchen be-
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reits ausgeführt, werde vermutet, dass A._______ in Schweden unbe-
schränkt steuerpflichtig sei. Die verlangten Informationen würden helfen,
die Steuerpflicht definitiv festzustellen.
G.
Am 3. Mai 2018 erliess die ESTV [weitgehend identische] Schlussverfü-
gungen u.a. betreffend A._______ und der B._______ LIMITED. Die ESTV
kam darin zum Schluss, der STA sei betreffend A._______, der B._______
LIMITED und der C._______ AB Amtshilfe zu leisten. Die Informationen,
die sie der STA übermitteln wollte, entsprachen den ersuchten Informatio-
nen (vgl. Sachverhalt Bst. A). Dies u.a. mit der Begründung, entscheidend
sei einzig, ob die von der ersuchenden Behörde gelieferten Anhaltspunkte
für eine Einkommenssteuerpflicht im ersuchenden Staat von vornherein
entkräftet werden könnten. Die STA sei mit dem Ziel an die ESTV gelangt,
ihre Vermutung mithilfe der ersuchten Informationen und Unterlagen stüt-
zen bzw. belegen zu können. Die dargelegte enge Beziehung zum schwe-
dischen Staat könne eine Einkommensbesteuerung rechtfertigen, wozu die
angefragten Bankunterlagen benötigt würden. Die STA habe im Ersuchen
die Grundlagen für die Informationsbeschaffung ausreichend dargelegt; ein
Konnex zwischen dem Sachverhalt und den verlangten Informationen sei
vorhanden. Die Glaubhaftigkeit der Darstellung des ersuchenden Staates,
der die Ansässigkeit der betroffenen Person in seinem Staatsgebiet be-
hauptet, werde durch eine (allfällige) Ansässigkeit dieser Person in einem
anderen Staat nicht entkräftet. Auch liege es nicht im Zuständigkeitsbe-
reich des ersuchten Staates, einen möglichen Konflikt hinsichtlich der An-
sässigkeit im Amtshilfeverfahren zu klären. Zudem seien alle innerstaatlich
vorgesehenen üblichen Mittel ausgeschöpft worden und das Subsidiari-
tätsprinzip somit nicht verletzt.
H.
Gegen diese Schlussverfügungen erhoben A._______ und die B._______
LIMITED (nachfolgend: die Beschwerdeführenden) am 4. Juni 2018 (eine)
Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragen sinngemäss,
die Schlussverfügungen der ESTV vom 3. Mai 2018 seien aufzuheben und
der STA sei keine Amtshilfe zu leisten; unter Kosten- und Entschädigungs-
folge zuzüglich Mehrwertsteuern zu Lasten der ESTV. Die Beschwerdefüh-
renden bringen vor, die schweizerischen Bankunterlagen vermöchten nie
den beabsichtigten Zweck – die Etablierung der schwedischen Steuer-
pflicht – zu erreichen. Solange keine Steuerpflicht von A._______ in
Schweden rechtskräftig festgestellt sei, könne es nicht angehen, Bankun-
terlagen von einem ausländischen Bankkunden bei einer Schweizer Bank
A-3275/2018, A-3276/2018
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zu verlangen. Diese Bankunterlagen seien zur Klärung der schwedischen
Steuerpflicht untauglich und das Ersuchen sei eine unzulässige «fishing
expedition». Die STA bringe in ihrem Ersuchen keine Anknüpfungspunkte
vor, welche eine schwedische Steuerpflicht begründen würden. Da sich die
STA die für die Beurteilung notwendigen Informationen bzgl. der
C._______ AB auf eigenem Territorium beschaffen könne, verletze das Er-
suchen das Gebot der Subsidiarität.
I.
Die ESTV (nachfolgend auch: Vorinstanz) beantragt in ihren Vernehmlas-
sungen vom 3. August 2018, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen.
Sie hält dagegen, es sei entscheidend, ob die von der ersuchenden Be-
hörde gelieferten Anhaltspunkte für eine Einkommenssteuerpflicht im ersu-
chenden Staat von vornherein entkräftet werden könnten. Die ersuchende
Behörde erkläre, dass sie aufgrund der engen Beziehung von A._______
zu Schweden von einer Steuerpflicht ausgehe bzw. seine Ansässigkeit ver-
mute; in diesem Zusammenhang seien keine Gründe ersichtlich, die gegen
eine Amtshilfeleistung sprechen würden. Welche Informationen bzw. wel-
che Beweise zur Erhärtung des konkreten Verdachts erforderlich seien,
liege alleine im Ermessen der ersuchenden Behörde. Es könne nicht von
vornherein davon ausgegangen werden, dass die Bankunterlagen uner-
heblich seien, da sie beispielsweise diverse inländische (schwedische)
Zahlungen aufdecken könnten und für eine etwaige Steuerveranlagung be-
nötigt würden. Die Beschwerdeführenden könnten die Untauglichkeit der
ersuchten Bankinformationen zur Ermittlung des Besteuerungsortes nicht
nachweisen. Vorliegend zeige das Ersuchen ausreichend präzis und fun-
diert, für welche Zwecke die Informationen gebraucht würden, weshalb zu
Recht darauf eingetreten worden sei. Sodann könnten die Informationen
gerade nicht aus den eingereichten Unterlagen der C._______ AB in Er-
fahrung gebracht werden.
J.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben der Parteien wird – sofern sie
entscheidwesentlich sind – im Rahmen der folgenden Erwägungen einge-
gangen.
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 6
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die Verfahren A-3275/2018 und A-3276/2018 betreffen dasselbe Amts-
hilfeersuchen und es stellen sich die gleichen Rechtsfragen. Auch die
Schlussverfügungen sind weitgehend identisch und es wurde für beide Be-
schwerdeführende nur eine Beschwerde eingereicht. Vor diesem Hinter-
grund rechtfertigt es sich, die beiden Verfahren zu vereinigen und über die
Beschwerde in einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. Urteile des BVGer
A-5652/2017, A-5659/2017 vom 19. Juli 2018 E. 1.1 und A-197/2018,
A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 1.1, je mit Hinweisen).
1.2 Dem vorliegenden Verfahren liegt ein Amtshilfeersuchen der STA ge-
stützt auf das DBA CH-SE zugrunde, welches am 10. November 2017 ein-
gereicht wurde. Das Verfahren richtet sich nach dem am 1. Februar 2013
in Kraft getretenen Bundesgesetz vom 28. September 2012 über die inter-
nationale Amtshilfe in Steuersachen (StAhiG, SR 672.5; Art. 1 Abs. 1
StAhiG und Art. 24 StAhiG e contrario), soweit dem DBA CH-SE nichts an-
deres zu entnehmen ist (Art. 1 Abs. 2 StAhiG).
1.3 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist zur Beurteilung von Beschwerden gegen
Schlussverfügungen der ESTV betreffend die Amtshilfe gestützt auf das
DBA CH-SE zuständig (Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG i.V.m. Art. 31-33 VGG).
1.4 Die Beschwerdeführenden haben am vorinstanzlichen Verfahren teil-
genommen und sind mit Blick auf die sie betreffenden, nach der angefoch-
tenen Schlussverfügung an die STA zu übermittelnden Informationen ma-
teriell beschwert. Sie sind damit und als Adressaten der angefochtenen
Verfügung zur Beschwerdeführung berechtigt (vgl. Art. 19 Abs. 2 StAhiG
i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die form- und fristgerecht (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.5 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführenden können neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Unangemessenheit rügen (Art. 49 Bst. c
VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.149 ff.; ULRICH HÄFELIN et al., Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1146 ff.).
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 7
2.
2.1 Die (aktuell geltende und Art. 26 des OECD-Musterabkommens ent-
sprechende) Amtshilfeklausel von Art. 27 DBA CH-SE und die dazu verein-
barte Ziff. 4 des Protokolls zum DBA CH-SE, welches anlässlich der Unter-
zeichnung des DBA CH-SE vereinbart worden ist und integrierenden Be-
standteil desselben bildet, sind seit dem 5. August 2012 in Kraft (vgl.
Art. XIII des Protokolls vom 28. Februar 2011 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft und dem Königreich Schweden zur Änderung
des Abkommens zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete
der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen [AS 2012 4155 ff.; nach-
folgend: Änderungsprotokoll]). Diese Bestimmungen sind auf das streitbe-
troffene Amtshilfeersuchen vom 10. November 2017, mit welchem Informa-
tionen über die Steuerperiode 2012-2016 verlangt werden, anwendbar
(«Kalenderjahre […], die am oder nach dem 1. Januar des auf die Unter-
zeichnung dieses Protokolls [am 28. Februar 2011] folgenden Jahres be-
ginnen.», Art. XV Ziff. 2 Bst. d Änderungsprotokoll [AS 2012 4166 f.]; vgl.
ausführlich: Urteil des BVGer A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.1).
2.2 Ein wichtiges Element der internationalen Behördenzusammenarbeit
bildet der Grundsatz, wonach – ausser bei offenbarem Rechtsmissbrauch
oder bei berechtigten Fragen im Zusammenhang mit den in Art. 7 StAhiG
genannten Konstellationen – prinzipiell kein Anlass besteht, an Sachver-
haltsdarstellungen und Erklärungen anderer Staaten zu zweifeln (sog. völ-
kerrechtliches Vertrauensprinzip; BGE 144 II 206 E. 4.4, BGE 142 II 218
E. 3.3, BGE 142 II 161 E. 2.1.3 f.; Urteil des BVGer A-4992/2016 vom
29. November 2016 E. 4.3). Auf diesem Vertrauen gründet letztlich das
ganze Amtshilfeverfahren. Dementsprechend ist die ESTV an die Darstel-
lung des Sachverhalts im Ersuchen insoweit gebunden, als diese nicht we-
gen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprüche sofort entkräftet
werden kann (vgl. statt vieler: BGE 128 II 407 E. 5.2.1; Urteile des BVGer
A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 4.2 und A-7622/2016 vom 23. Mai
2017 E. 2.3, mit weiteren Hinweisen). Gleiches gilt für die vom ersuchen-
den Staat abgegebenen Erklärungen. Werden diese sofort entkräftet, kann
der ersuchte Staat ihnen nicht mehr vertrauen (Urteil des BVGer
A-3716/2015 vom 16. Februar 2016 E. 3.5).
2.3
2.3.1 Der Umstand, dass eine Person in einem Staat als steuerlich ansäs-
sig gilt, schliesst nicht aus, dass diese Ansässigkeit von einem anderen
Staat in Abrede gestellt wird oder dass in anderen Staaten eine be-
schränkte Steuerpflicht gegeben ist (Urteil des BVGer A-2548/2016 vom
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 8
15. September 2016 E. 2.2 und E. 3.3.3). Gemäss höchstrichterlicher
Rechtsprechung hat der ersuchte Staat aufgrund des Vertrauensprinzips
nur zu prüfen, ob dem Ersuchen Kriterien dafür zu entnehmen sind, dass
im ersuchenden Staat gemäss Abkommen eine Steuerpflicht bestehen
könnte. Ein möglicher Ansässigkeitskonflikt ist nicht im Rahmen eines
Amtshilfeverfahrens, sondern eines Verständigungsverfahrens zu lösen.
Ein Amtshilfeersuchen kann dem ersuchenden Staat auch dazu dienen,
Argumente für die Lösung des Ansässigkeitskonflikts zu erhalten (BGE 142
II 218 E. 3.1 und E. 3.6 f., BGE 142 II 161 E. 2.2.2 und E. 2.4; Urteile des
BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.4.1 und A-4157/2016 vom
15. März 2017 E. 3.5.3.1 f.). Damit nicht davon ausgegangen wird, ein
Amtshilfeersuchen sei willkürlich gestellt worden, genügt also bereits, dass
der ersuchende Staat Anhaltspunkte nennt, die eine (je nachdem be-
schränkte oder unbeschränkte) Steuerpflicht der betroffenen Person in die-
sem Staat begründen könnten (Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai
2017 E. 2.4.1).
2.3.2 Somit genügt es, wenn der ersuchende Staat erklärt, warum er davon
ausgeht, die betroffene Person könne auf seinem Staatsgebiet ansässig
sein. Aufgrund des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips ist der ersuchte
Staat an diese Ausführungen des ersuchenden Staats gebunden. Das all-
gemein zum Amtshilfeersuchen Ausgeführte (E. 2.2) gilt auch hier: Solange
der Sachverhalt nicht offensichtliche Fehler, Lücken oder Widersprüche
enthält bzw. die betroffene Person sofort beweisen kann, dass die Vorbrin-
gen des ersuchenden Staats falsch sind, ist auf den im Ersuchen darge-
stellten Sachverhalt abzustellen, auch in Bezug auf die Frage der Ansäs-
sigkeit. Es genügt bei der Frage der Ansässigkeit bzw. der Steuerpflicht
nicht, wenn eine betroffene Person nachzuweisen versucht, dass sie in ei-
nem anderen Staat ansässig ist, damit von einer unrichtigen Sachverhalts-
darstellung ausgegangen werden kann (Urteil des BVGer A-7622/2016
vom 23. Mai 2017 E. 2.4.2).
2.4 Gemäss Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE tauschen die zuständigen
Behörden der Vertragsstaaten diejenigen Informationen aus, die zur
Durchführung dieses Abkommens oder zur Anwendung oder Durchset-
zung des innerstaatlichen Rechts betreffend Steuern jeder Art und Be-
zeichnung, die für Rechnung der Vertragsstaaten, ihrer politischen Unter-
abteilungen oder ihrer lokalen Körperschaften erhoben werden, voraus-
sichtlich erheblich sind, soweit die diesem Recht entsprechende Besteue-
rung nicht dem Abkommen widerspricht. Der Informationsaustausch ist
durch die Artikel 1 DBA CH-SE (persönlicher Geltungsbereich; vgl. hierzu:
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 9
E. 2.3) und 2 DBA CH-SE (sachlicher Geltungsbereich) nicht einge-
schränkt (Art. 27 Abs. 1 Satz 2 DBA CH-SE).
2.4.1 Gemäss Ziff. 4 Bst. a des Protokolls zum DBA CH-SE (vgl. auch
Art. 6 Abs. 2 Bst. g StAhiG) stellt der ersuchende Vertragsstaat ein Begeh-
ren um Austausch von Informationen erst dann, wenn er alle in seinem in-
nerstaatlichen Steuerverfahren vorgesehenen üblichen Mittel zur Beschaf-
fung der Informationen ausgeschöpft hat (vgl. ausführlich zum Begriff «üb-
liche Mittel»: Urteil des BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.2.3; vgl.
auch Urteil des BVGer A-1414/2015 vom 31. März 2016 E. 5.2.2).
Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE führt die Angaben auf, welche
die Steuerbehörden des ersuchenden Staates bei der Stellung eines Amts-
hilfeersuchens zu liefern haben (Art. 6 Abs. 2 StAhiG ist aufgrund der in
Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE statuierten Regelung nicht
einschlägig, soweit er strengere Anforderungen aufstellt [Art. 1 Abs. 2
StAhiG; vgl. BGE 142 II 218 E. 3.4, BGE 142 II 161 E. 2.1.4; Urteile des
BVGer A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-6102/2016 vom
15. März 2017 E. 2.3]).
2.4.2 Als zur Anwendung oder Durchsetzung des innerstaatlichen Rechts
«voraussichtlich erheblich» gelten Informationen, die für den ersuchenden
Staat notwendig sind, damit eine in diesem Staat steuerpflichtige Person
korrekt besteuert werden kann (vgl. BGE 143 II 185 E. 3.3.1 und BGE 141
II 436 E. 4.4.3; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018
E. 2.1.1 und A-272/2017 vom 5. Dezember 2017 E. 2.2, je mit weiteren
Hinweisen).
2.4.3 Gemäss Ziff. 4 Bst. b des Protokolls zum DBA CH-SE sind sich die
Vertragsparteien in Bezug auf Art. 27 DBA CH-SE einig darüber, «dass der
Zweck der Verweisung auf Informationen, die voraussichtlich erheblich
sind, darin besteht, einen möglichst weit gehenden Informationsaustausch
in Steuerbelangen zu gewährleisten, ohne den Vertragsstaaten zu erlau-
ben, ‹fishing expeditions› zu betreiben oder um Informationen zu ersuchen,
deren Erheblichkeit hinsichtlich der Steuerbelange einer bestimmten steu-
erpflichtigen Person unwahrscheinlich ist. […]». Ferner wird mit dieser
Klausel festgehalten, dass Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE
wichtige verfahrenstechnische Anforderungen enthält, welche «fishing ex-
peditions» vermeiden sollen (Satz 2 erster Teil). Zugleich wird bestimmt,
dass die Unterabsätze von Ziff. 4 Bst. c des Protokolls zum DBA CH-SE so
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 10
auszulegen sind, dass sie einen wirksamen Informationsaustausch nicht
behindern (Satz 2 zweiter Teil).
Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass keine «fishing expe-
dition» vorliegt, wenn einer ersuchenden Behörde eine Kontonummer vor-
liegt und diese Behörde auch nach anderen Konten fragt, die die betroffene
Person bei der Bank, bei der das Konto mit der vorgenannten Nummer
gehalten wird, hält bzw. an denen sie berechtigt ist. Es handelt sich gerade
nicht um eine grundlose Anfrage «ins Blaue», sondern um eine konkrete
Frage, in Bezug auf eine identifizierte (bzw. identifizierbare) Person im Zu-
sammenhang mit einer laufenden Untersuchung. In einem solchen Fall
kann von einer «fishing expedition» keine Rede sein (Urteile des BVGer
A-7622/2016 vom 23. Mai 2017 E. 2.5 und A-1230/2016 vom 10. Novem-
ber 2016 E. 4.2.1).
2.4.4 Die «voraussichtliche Erheblichkeit» von geforderten Informationen
muss sich bereits aus dem Amtshilfeersuchen ergeben. Würde dies nicht
verlangt, könnten Ersuchen aufs Geratewohl gestellt werden und die er-
suchte Behörde müsste die Unterlagen auch dann zur Verfügung stellen,
wenn sie erst nach deren Erhebung deren voraussichtliche Erheblichkeit
feststellen würde. Auch nach der Edition der verlangten Unterlagen hat die
Steuerverwaltung des ersuchten Staates zu prüfen, ob die betreffenden In-
formationen für die Erhebung der Steuer voraussichtlich erheblich sind (vgl.
zum Ganzen: BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Dem «voraussichtlich» kommt so-
mit eine doppelte Bedeutung zu: Zum einen bezieht es sich darauf, dass
der ersuchende Staat die Erheblichkeit voraussehen und diese dem Amts-
hilfeersuchen zu entnehmen sein muss (wobei im Einklang mit dem völker-
rechtlichen Vertrauensprinzip [E. 2.2] vermutet wird, dass der ersuchende
Staat nach Treu und Glauben handelt). Zum anderen sind nur solche Infor-
mationen zu übermitteln, die tatsächlich voraussichtlich erheblich sind (vgl.
BGE 143 II 185 E. 3.3.2; Urteile des BVGer A-2830/2018 vom 17. Septem-
ber 2018 E. 2.1.2 und A-4331/2017 vom 16. November 2017 E. 4.1, mit
weiteren Hinweisen).
Die Voraussetzung der voraussichtlichen Erheblichkeit ist erfüllt, wenn im
Zeitpunkt der Einreichung des Amtshilfeersuchens eine vernünftige Mög-
lichkeit besteht, dass sich die verlangten Informationen als erheblich erwei-
sen werden (BGE 143 II 185 E. 3.3.2). Keine Rolle spielt, ob sich diese
Informationen letzten Endes als nicht erheblich herausstellen (vgl.
BGE 142 II 161 E. 2.1.1). Ob eine Information tatsächlich erheblich ist,
kann in der Regel nur der ersuchende Staat abschliessend feststellen
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Seite 11
(BGE 142 II 161 E. 2.1.1 f.; BGE 139 II 404 E. 7.2.2; statt vieler: Urteil des
BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1). Die Rolle des ersuchten
Staates bei der Beurteilung der voraussichtlichen Erheblichkeit beschränkt
sich somit darauf, zu überprüfen, ob die vom ersuchenden Staat verlangten
Informationen und Dokumente mit dem im Ersuchen dargestellten Sach-
verhalt zusammenhängen und ob sie möglicherweise dazu geeignet sind,
im ausländischen Verfahren verwendet zu werden (BGE 142 II 161
E. 2.1.1; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1
und A-197/2018 und A-200/2018 vom 2. Mai 2018 E. 2.3, je mit weiteren
Hinweisen). Vor diesem Hintergrund darf der ersuchte Staat Auskünfte –
mit der Begründung, die verlangten Informationen seien nicht «voraus-
sichtlich erheblich» im Sinne von Art. 27 Abs. 1 Satz 1 DBA CH-SE – nur
verweigern, wenn ein Zusammenhang zwischen den verlangten Angaben
und der im ersuchenden Staat durchgeführten Untersuchung wenig wahr-
scheinlich bzw. unwahrscheinlich erscheint (E. 2.4.3; vgl. Ziff. 4 Bst. b des
Protokolls zum DBA CH-SE; BGE 143 II 185 E. 3.3.2 und BGE 141 II 436
E. 4.4.3; vgl. Urteile des BVGer A-4218/2017 vom 28. Mai 2018 E. 2.3.1
und A-4353/2016 vom 27. Februar 2017 E. 2.2.2; vgl. auch die vereinzelt
uneinheitliche – [v.a.] französischsprachige – Rechtsprechung des Bun-
desgerichts, welche verlangt, dass ein Zusammenhang zwischen den ver-
langten Angaben und der Untersuchung mit Sicherheit [«avec certitude»]
nicht besteht: BGE 144 II 29 E. 4.2.2 und BGE 142 II 161 E. 2.1.1; vgl. dazu
Urteil des BVGer A-2830/2018 vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit wei-
terem Hinweis). In letzterem Sinne ist auch Art. 17 Abs. 2 StAhiG zu ver-
stehen, wonach Informationen, welche voraussichtlich nicht erheblich sind,
nicht übermittelt werden dürfen und von der ESTV auszusondern oder un-
kenntlich zu machen sind (vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-2830/2018
vom 17. September 2018 E. 2.1.3, mit weiterem Hinweis).
2.4.5 Soweit die Behörden des ersuchenden Staates verpflichtet sind, den
massgeblichen Sachverhalt darzulegen, kann von ihnen nicht erwartet
werden, dass sie dies bereits lückenlos und völlig widerspruchsfrei tun.
Dies wäre mit dem Sinn und Zweck der Amtshilfe (wie mit jenem der
Rechtshilfe) nicht vereinbar, sollen doch aufgrund von Informationen und
Unterlagen, die sich im ersuchten Staat befinden, bisher im Dunkeln ge-
bliebene Punkte erst noch geklärt werden (vgl. BGE 142 II 161 E. 2.1.1;
BVGE 2011/14 E. 2; statt vieler: Urteil des BVGer A-7596/2016 vom
23. Februar 2018 E. 2.7). Daher verlangt die Rechtsprechung von der er-
suchenden Behörde nicht den strikten Beweis des Sachverhalts, sondern
sie muss nur (aber immerhin) hinreichende Verdachtsmomente für dessen
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 12
Vorliegen dartun (BGE 139 II 451 E. 2.1 und E. 2.2.1 sowie BGE 139 II 404
E. 7.2.2; Urteil des BVGer A-6102/2016 vom 15. März 2017 E. 2.5).
2.5 Gemäss Art. 7 StAhiG ist auf ein Amtshilfeersuchen nicht einzutreten,
wenn es zum Zwecke der Beweisausforschung gestellt worden ist (Bst. a),
wenn Informationen verlangt werden, die von den Amtshilfebestimmungen
des anwendbaren Abkommens nicht erfasst sind (Bst. b), oder wenn es
den Grundsatz von Treu und Glauben verletzt (Bst. c).
3.
Im vorliegenden Verfahren ist aufgrund der Vorbringen der Beschwerde-
führenden darauf einzugehen, ob die schwedischen innerstaatlichen Mittel
in genügender Weise ausgeschöpft wurden (E. 3.1), ob A._______ daraus,
dass er geltend macht, in Schweden keiner unbeschränkten Steuerpflicht
zu unterliegen, etwas für sich ableiten kann (E. 3.2), ob es sich beim Ersu-
chen der STA um eine «fishing expedition» handelt (E. 3.3) und ob die Un-
terlagen, die die ESTV der STA übermitteln möchte, voraussichtlich erheb-
lich sind (E. 3.4).
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die ersuchende Behörde
hätte nicht alle innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft, um an die verlangten
Informationen zu gelangen. Die geschäftsmässige Begründetheit von Auf-
wendungen bei der C._______ AB oder Zahlungen von der C._______ AB
an die B._______ LIMITED liessen sich problemlos und ausschliesslich mit
den bei Ersterer vorhandenen Unterlagen belegen. Als steuermindernder
Umstand habe dies die C._______ AB nachzuweisen und trage die Folgen
der Beweislosigkeit. Die Bankauszüge bei B._______ LIMITED seien hier-
für völlig irrelevant und daher voraussichtlich nicht erheblich. Da sich die
STA die für die Beurteilung notwendigen Informationen auf eigenem Terri-
torium beschaffen könne, verletze das Ersuchen das Gebot der Subsidia-
rität (vgl. Sachverhalt Bst. H).
Die Vorinstanz entgegnet in ihrer Schlussverfügung, das Amtshilfeersu-
chen enthalte eine Bestätigung, wonach alle innerstaatlich vorgesehenen
üblichen Mittel ausgeschöpft worden seien. Da bereits im Jahr 2013 durch
die STA divergierende Kostenaufstellungen in den Unterlagen der
C._______ AB und der B._______ LIMITED festgestellt worden seien,
könne keineswegs von einer Irrelevanz der zu übermittelnden Bankunter-
lagen ausgegangen werden. Um eine korrekte Besteuerung der
C._______ AB beurteilen zu können, seien die ersuchten Informationen
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 13
notwendig. Das Subsidiaritätsprinzip sei also eingehalten worden (vgl.
Sachverhalt Bst. G). Sie hält in ihrer Vernehmlassung weiterhin dafür, die
Informationen könnten gerade nicht aus den eingereichten Unterlagen der
C._______ AB und somit auf eigenem Territorium in Erfahrung gebracht
werden, da ja bereits Divergenzen in den Unterlagen festgestellt worden
seien. Laut dem Grundsatz des völkerrechtlichen Vertrauensprinzips gebe
es prinzipiell keinen Anlass, an der Richtigkeit der Bestätigung, wonach alle
innerstaatlichen Mittel ausgeschöpft worden seien, zu zweifeln; insbeson-
dere, da keine Fehler, Lücken oder Widersprüche offensichtlicher Art be-
stünden (vgl. Sachverhalt Bst. I).
3.1.2 Es ist der Vorinstanz beizupflichten, dass aufgrund des völkerrechtli-
chen Vertrauensprinzips für die ESTV unter den gegebenen Umständen
keine Veranlassung bestand, an der Erklärung der STA, alle innerstaatli-
chen Massnahmen seien ausgeschöpft worden, zu zweifeln. Vorliegend
gelingt es den Beschwerdeführenden hingegen nicht, diese Erklärung so-
fort zu entkräften, sodass nicht mehr von deren Richtigkeit ausgegangen
werden könnte (E. 2.2) und die Folgen dieser Erkenntnis auf das Amtshil-
feverfahren zu prüfen wären.
Wie dargelegt hat die ersuchende Behörde das Amtshilfeersuchen ja ge-
rade deshalb gestellt, weil bei Untersuchungen durch die STA festgestellt
wurde, dass betreffend Zahlungen von der C._______ AB an die
B._______ LIMITED die beiden Gesellschaften unterschiedliche Beträge
verbucht bzw. deklariert haben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdefüh-
renden kann die ersuchende Behörde folglich die notwendigen Informatio-
nen für die Festsetzung der Steuern nicht auf eigenem Territorium bzw. von
der C._______ AB beschaffen und hat folglich nicht gegen das Subsidiari-
tätsprinzip verstossen.
3.2
3.2.1 A._______ versucht, die Anknüpfungspunkte, welche die STA für die
von ihr angenommene steuerliche Ansässigkeit in Schweden nennt (vgl.
dazu unten: E. 3.2.2), zu entkräften bzw. den Gegenbeweis zu erbringen,
dass er nicht in Schweden als ansässig und damit steuerpflichtig zu gelten
hat. Er bringt diesbezüglich vor, es bedürfe zwar keiner Ansässigkeit in
Schweden, die Steuerpflicht im ersuchenden Staat müsse aber wahr-
scheinlich sein, woraus folge, dass im Ersuchen Anknüpfungspunkte für
die Steuerpflicht in Schweden geltend gemacht werden müssten. Solche
bringe die STA aber nicht vor, da Kreditkartenbewegungen keine schwedi-
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 14
sche Steuerpflicht begründen würden und der Umstand, dass seine Fami-
lie in Schweden lebe, nicht bedeute, dass sein Lebensmittelpunkt dort sei
(vgl. Sachverhalt Bst. H).
3.2.2 Vorauszuschicken ist, dass die Frage eines möglichen Ansässigkeits-
konflikts nicht im Amtshilfeverfahren zu klären ist, sondern allenfalls in ei-
nem Verständigungsverfahren unter den vorliegend direkt beteiligten Län-
dern (E. 2.3.1).
Für das vorliegende Verfahren kann festgehalten werden, dass die STA
verschiedene relevante Anknüpfungspunkte nennt, die eine unbeschränkte
Steuerpflicht in Schweden begründen können. Dazu erklärt sie Folgendes:
Aufgrund der engen Beziehung von A._______ zu Schweden sei von einer
Steuerpflicht auszugehen. Es könne anhand von Kreditkartentransaktio-
nen nachgewiesen werden, dass er sich öfters auf schwedischem Staats-
gebiet aufgehalten habe. Weiter sei bekannt, dass seine Frau und seine
Kinder in Schweden ansässig seien. Zudem bestehe eine Verbindung zu
schwedischen Gesellschaften, A._______ sei nämlich für die Gesellschaft
C._______ AB tätig, welche ihren Sitz in Schweden habe. Er halte über die
B._______ LIMITED Anteile der C._______ AB und arbeite bei Letzterer
als Berater, wobei die Rechnungen über die B._______ LIMITED verrech-
net würden.
Dem Ersuchen sind somit genügend Kriterien zu entnehmen, dass im er-
suchenden Staat eine unbeschränkte Steuerpflicht bestehen könnte.
3.2.3 Aufgrund des im Völkerrecht geltenden Vertrauensprinzips kann
A._______ diese Hinweise nur widerlegen, indem er sofort belegt, dass die
Sachverhaltsdarstellung der STA offensichtlich fehler-, lückenhaft oder wi-
dersprüchlich ist (E. 2.2 und E. 2.3.2). Hierzu bringt er in seiner Be-
schwerde und in seiner Stellungnahme vom 8. Februar 2018 (vgl. Sach-
verhalt Bst. E) Folgendes vor:
3.2.3.1 Hinsichtlich seiner Tätigkeit für die Gesellschaft C._______ AB sei
anzumerken, dass er ausschliesslich mit Bezug auf deren ausländisches
Geschäft berate, wobei er dieses Geschäft ausserhalb von Schweden tä-
tige. Sein Auftrag sei gewesen, den internationalen Vertrieb des Unterneh-
mens auszubauen. Die C._______ AB verfüge über acht Aktionäre, wovon
lediglich zwei in Schweden domiziliert seien.
A._______ bestätigt hiermit, für die schwedische Gesellschaft C._______
AB beratend tätig zu sein, und damit die Sachverhaltsdarstellung der STA.
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 15
3.2.3.2 Seine Kinder – so A._______ – seien alle erwachsen. Seine Ehe-
frau habe sich im Jahr 2010 von ihm getrennt und sei nach Schweden zu-
rückgekehrt. Von starken Bindungen könne somit keine Rede sein. Über-
dies sei tendenziös und unpräzis zu behaupten, er habe sich während der
Untersuchungsperiode regelmässig in Schweden aufgehalten. Er habe
sich nie länger als 45 Tage – meistens zwischen 20 bis 30 Tagen – pro Jahr
in Schweden aufgehalten.
Mit seiner nicht belegten Parteibehauptung gelingt es A._______ nicht, den
Hinweis der STA zu widerlegen bzw. sofort zu belegen, dass die Sachver-
haltsdarstellung der STA offensichtlich fehler-, lückenhaft oder wider-
sprüchlich ist.
3.2.3.3 Auch das Vorbringen von A._______ bzgl. der Ein- bzw. Austra-
gung im Einwohnerregister vermag die vorliegend relevanten Anknüp-
fungspunkte, die eine Steuerpflicht in Schweden begründen können, nicht
zu widerlegen. Die Registrierung im schwedischen Einwohnerregister
(«population register») ist für die steuerliche Ansässigkeit in Schweden
nicht relevant (vgl. hierzu: Sachverhalt Bst. F).
3.2.4 Insgesamt gelingt es A._______ nicht, die Darstellung des Sachver-
halts im Ersuchen wegen offensichtlicher Fehler, Lücken oder Widersprü-
che sofort zu entkräften oder nur schon ernsthafte Zweifel an der rechtser-
heblichen Sachverhaltsdarstellung der STA insgesamt zu wecken.
3.3
3.3.1 Die Beschwerdeführenden sind der Meinung, das Ersuchen stelle
eine unzulässige «fishing expedition» dar (vgl. ausführlich Sachverhalt
Bst. H). Hierzu entgegnet die Vorinstanz, sie sei zu Recht auf das Ersuchen
eingetreten, da es ausreichend präzis und fundiert zeige, für welche Zwe-
cke die Informationen gebraucht würden (vgl. ausführlich Sachverhalt
Bst. G und Bst. I).
3.3.2 Das Amtshilfeersuchen der STA liefert alle in Ziff. 4 Bst. c des Proto-
kolls zum DBA CH-SE genannten Angaben (E. 2.4.1). Anderes behaupten
auch die Beschwerdeführenden nicht. Schon dieser Umstand allein deutet
darauf hin, dass das vorliegende Amtshilfeersuchen keine «fishing expedi-
tion» darstellt, sondern einen klaren, auf vorangehender Untersuchung ba-
sierenden Sachverhalt wiedergibt (E. 2.4.3; vgl. Urteile des BVGer
A-381/2018 vom 21. November 2018 E. 5.3 und A-7622/2016 vom 23. Mai
2017 E. 3.3).
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 16
Vorliegend schadet auch nicht, dass die STA nicht nur Informationen zum
konkret genannten Bankkonto der B._______ LIMITED, sondern auch zu
anderen Konten, welche diese bei der Bank D._______ AG hält, erhalten
möchte. Wie aufgezeigt stellt dies alleine keine «fishing expedition» dar
(E. 2.4.3). Die STA ersucht überdies um Informationen von Konten, die
A._______ möglicherweise bei derselben Bank hält. Gemäss Amtshilfeer-
suchen ist A._______ der alleinige Inhaber der B._______ LIMITED
(«A._______ is the sole owner of B._______ Ltd […]»). Dies lässt die STA
vermuten, dass nicht nur die B._______ LIMITED, sondern auch
A._______ im Besitze eines Kontos in seinem eigenen Namen bei dersel-
ben Bank sei. Da die STA gerade die unbeschränkte Steuerpflicht von
A._______ vermutet, kann auch hier nicht von einer grundlosen Anfrage
«ins Blaue» gesprochen werden (vgl. zur Lieferung entsprechender Daten
in ähnlichen Konstellationen: BGE 141 II 436 E. 4.6 und Urteil des BVGer
A-5066/2016 vom 17. Mai 2018 E. 2.3.3). Somit liegt keine «fishing expe-
dition» vor.
3.4 Damit ist schliesslich auf die voraussichtliche Erheblichkeit der Infor-
mationen einzugehen.
Grundsätzlich ist es Sache des ersuchenden Staats – wie ebenfalls die
Vorinstanz zu Recht festhält – zu bestimmen, welche Informationen für die
Besteuerung voraussichtlich erheblich sind. Es ist der ESTV beizupflichten,
dass Bankauszüge jedenfalls Informationen enthalten, die für die Besteu-
erung einer Person, die das Konto hält, erheblich sind. Es ist auch nicht
ausgeschlossen, dass sie Informationen enthalten, die für die Beantwor-
tung der Frage der Ansässigkeit einer Person in einem bestimmten Staat
erheblich sind. Mit ihren Ausführungen gelingt es den Beschwerdeführen-
den nicht, den Umstand, dass die Ausführungen der STA in rechtserhebli-
cher Weise falsch sind, zu beweisen (vgl. E. 2.2). Die Kontoinformationen
sind demnach der STA zu übermitteln (vgl. Urteil des BVGer A-7622/2016
vom 23. Mai 2017 E. 3.4.1).
3.5 Im vorliegenden Verfahren sind somit die Daten der STA, wie von der
ESTV in den Schlussverfügungen vom 3. Mai 2018 vorgesehen, zu über-
mitteln und die Beschwerde ist abzuweisen.
4.
Ausgangsgemäss haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die
Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Diese sind auf
Fr. 5‘000.-- festzusetzen (vgl. Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 4 des Reglements
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 17
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die einbezahlten Kosten-
vorschüsse in Höhe von insgesamt Fr. 7‘500.-- sind zur Bezahlung der Ver-
fahrenskosten zu verwenden; der Restbetrag von Fr. 2‘500.-- ist den Be-
schwerdeführenden nach Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückzu-
erstatten.
Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG
e contrario und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contrario sowie Art. 7 Abs. 3 VGKE).
5.
Dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in Steuer-
sachen kann gemäss Art. 83 Bst. h BGG innerhalb von 10 Tagen nur dann
mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundes-
gericht weitergezogen werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätz-
licher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG). Ob dies der Fall ist, entscheidet
das Bundesgericht.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten in Höhe von Fr. 5‘000.-- werden den Beschwerde-
führenden auferlegt. Die einbezahlten Kostenvorschüsse in Höhe von ins-
gesamt Fr. 7‘500.-- werden zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwen-
det; der Restbetrag von Fr. 2‘500.-- wird den Beschwerdeführenden nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
A-3275/2018, A-3276/2018
Seite 18
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Sonja Bossart Meier Anna Strässle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um einen
besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG handelt
(Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG).
In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraussetzung
erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache abzufassen
und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, bei-
zulegen (Art. 42 BGG).
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