B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 18.02.2016 (2C_153/2016)
Abteilung I
A-3286/2015
Ur t e i l vom 8 . J anua r 2 0 1 6
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Michael Beusch, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
Vorinstanz.
Gegenstand
MWST; Umsatzdifferenzen; Vorsteuerabzug (1/2007-
4/2009).
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Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Steuerpflichtige) bezweckt gemäss Han-
delsregistereintrag den Betrieb eines Treuhand-, Revisions- und Verwal-
tungsunternehmens. Sie ist seit dem 1. Januar 1995 bei der Eidgenössi-
schen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwertsteuerpflichtigen
eingetragen. Mit Schreiben vom 13. März 1995 bewilligte die ESTV der
Steuerpflichtigen die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten.
B.
Am 11. und 12. September 2012 führte die ESTV bei der Steuerpflichtigen
eine Mehrwertsteuerkontrolle durch. Sie überprüfte namentlich die Steuer-
perioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 (Zeit vom 1. Januar 2007 bis
31. Dezember 2009). Dabei kam sie zum Schluss, dass im genannten Zeit-
raum steuerbare Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an das Ein-
zelunternehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ nicht deklariert
und teilweise nicht zulässige Vorsteuerabzüge geltend gemacht worden
waren. Ferner gelangte die ESTV zum Ergebnis, dass der Steuerpflichti-
gen ein Privatanteil für ein Geschäftsfahrzeug nachzubelasten ist. Mit der
"Einschätzungsmitteilung (EM) Nr. […] / Verfügung" vom 2. Mai 2013 for-
derte die ESTV deshalb von der Steuerpflichtigen für den Zeitraum vom 1.
Januar 2007 bis 31. Dezember 2009 Mehrwertsteuern im Betrag von Fr.
35'305.- zuzüglich Verzugszins nach.
C.
Mit Eingabe vom 2. Juni 2013 erhob die Steuerpflichtige bei der ESTV "Ein-
sprache" gegen die vorerwähnte "EM Nr. […] / Verfügung" und beantragte,
die Steuernachforderung sei neu auf Fr. 208.- festzusetzen.
D.
Die ESTV hiess mit "Einspracheentscheid" vom 20. April 2015 die "Ein-
sprache" teilweise gut und setzte die Steuernachforderung für die Steuer-
perioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 auf Fr. 34'735.- zuzüglich
Verzugszins seit dem 31. Dezember 2008 fest. Ausschlaggebend für die
teilweise Gutheissung war der Umstand, dass die ESTV in der "EM Nr. […]
/ Verfügung" im Zusammenhang mit erst im Jahr 2010 ausgestellten Rech-
nungen geltend gemachte Vorsteuerabzüge von (rund) Fr. 570.- aufge-
rechnet hatte.
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Seite 3
E.
Gegen den erwähnten "Einspracheentscheid" erhob die Steuerpflichtige
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) am 20. Mai 2015 Beschwerde beim
Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt wiederum, die Steuernachforde-
rung für die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 sei auf Fr.
208.- festzusetzen.
F.
Mit Vernehmlassung vom 14. August 2015 beantragt die ESTV (nachfol-
gend auch: Vorinstanz), die Beschwerde sei unter Kostenfolge zulasten der
Beschwerdeführerin abzuweisen.
G.
Die Beschwerdeführerin hält mit unaufgefordert eingereichtem Schreiben
vom 19. September 2015 sinngemäss an ihren Anträgen fest und verlangt
zudem Kostenfolgen zulasten der Vorinstanz.
H.
Auf die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten sowie die eingereichten
Unterlagen wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der folgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein "Einspracheentscheid" der ESTV und damit eine
Verfügung nach Art. 5 VwVG. Das Bundesverwaltungsgericht ist die zu-
ständige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
VGG; vgl. zur funktionalen Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts
zur Behandlung von Beschwerden gegen "Einspracheentscheide" der
ESTV, die im Zuge von "Einsprachen" gegen Einschätzungsmitteilungen
ergangen sind: Urteile des BVGer A-1382/2015 vom 11. August 2015
E. 1.1.1, A-6437/2012 vom 6. November 2013 E. 1.2.2 f., sowie [erstmals]
A-707/2013 vom 25. Juli 2013 insbesondere E. 1.2.3 und 4.2 f., dieses be-
stätigt durch BGE 140 II 202). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
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Die Beschwerdeführerin ist zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde
berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG), hat diese frist- und formgerecht einge-
reicht (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) und den einverlangten Kos-
tenvorschuss rechtzeitig geleistet (vgl. Art. 21 Abs. 3 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.2 Die Steuerbehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Steu-
erpflicht als solche begründen oder die Steuerforderung erhöhen, d.h. für
die steuerbegründenden und -mehrenden Tatsachen. Demgegenüber ist
die steuerpflichtige Person für die steueraufhebenden und steuermindern-
den Tatsachen beweisbelastet, d.h. für solche Tatsachen, welche eine
Steuerbefreiung oder Steuerbegünstigung bewirken (statt vieler: Urteil des
BGer vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in: ASA 75 S. 495 ff. E. 5.4; Urteile
des BVGer A-184/2014 vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-1373/2006 vom 16.
November 2007 E. 2.1). Eine von der steuerpflichtigen Person zu bewei-
sende steuermindernde Tatsache stellt etwa die Erfüllung der Vorausset-
zungen für das Recht zum Vorsteuerabzug dar (Urteil des BGer
2A.406/2002 vom 31. März 2004 E. 3.4; Urteile des BVGer A-184/2014
vom 24. Juli 2014 E. 1.5, A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 1.4, A-
1648/2006 vom 27. April 2009 E. 2.7; zum Vorsteuerabzug siehe hinten E.
4).
2.
Am 1. Januar 2010 sind das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni 2009
(MWSTG; SR 641.20) und die Mehrwertsteuerverordnung vom 27. Novem-
ber 2009 (MWSTV; SR 641.201) in Kraft getreten. Der im vorliegenden
Verfahren relevante Sachverhalt hat sich vor diesem Zeitpunkt, also vor
dem Inkrafttreten des MWSTG zugetragen. Gemäss Art. 112 Abs. 1
MWSTG bleiben die bisherigen gesetzlichen Bestimmungen sowie die ge-
stützt darauf erlassenen Vorschriften unter Vorbehalt von Art. 113 MWSTG
weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer eingetretenen Tatsachen
und entstandenen Rechtsverhältnisse anwendbar. Der zu beurteilende
Sachverhalt untersteht deshalb in materieller Hinsicht dem bisherigen
Recht, somit dem Bundesgesetz vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer (aMWSTG; AS 2000 1300) und der dazugehörigen Verordnung
vom 29. März 2000 (aMWSTGV; AS 2000 1347); das neue Verfahrensrecht
ist jedoch bereits anwendbar (vgl. Art. 113 Abs. 3 MWSTG).
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Seite 5
3.
3.1 Der Bund erhebt eine allgemeine Verbrauchssteuer nach dem System
der Netto-Allphasensteuer mit Vorsteuerabzug (Mehrwertsteuer; Art. 130
BV; Art. 1 Abs. 1 aMWSTG). Der Steuer unterliegen die in Art. 5 aMWSTG
aufgezählten, durch steuerpflichtige Personen getätigten Umsätze, sofern
diese nicht ausdrücklich von der Steuer ausgenommen sind.
3.2 Damit überhaupt eine steuerbare Leistung vorliegt, muss sie im Aus-
tausch mit einem Entgelt erfolgen (sog. Leistungsverhältnis; vgl. anstelle
vieler: BGE 132 II 353 E. 4.3). Dabei ist ein Leistungsaustausch ohne wei-
teres auch unter nahestehenden Personen möglich. Dies folgt unmittelbar
aus dem Begriff des Leistungsaustausches bei Lieferungen und Dienstleis-
tungen (Art. 5 ff. aMWSTG; BGE 138 II 239 E. 3.2). Das Bundesgericht hat
seine frühere Sichtweise, wonach es sich bei Tätigkeiten einer Gesellschaft
zu Gunsten einer ihr nahestehenden Person nicht um steuerbare Leis-
tungsverhältnisse, sondern um nicht steuerbare "Innenleistungen" handeln
würde, inzwischen aufgegeben (Urteil des BGer 2C_487/2011 vom 13.
Februar 2013 E. 2.4 [betreffend das Fürstentum Liechtenstein], mit Hinwei-
sen). Demnach sind Leistungen gegenüber nahestehenden Personen mit
Bezug auf die Steuerbarkeit nicht anders zu behandeln als Leistungen ge-
genüber unabhängigen Dritten. Im Verhältnis zwischen der juristischen
Person und dem Nahestehenden ist daher zu prüfen, ob es sich bei der
fraglichen Tätigkeit um eine Innenleistung zur unternehmerischen Leis-
tungserstellung oder um das Endprodukt handelt, das den betrieblichen
Bereich verlässt (vgl. zur geänderten Rechtsprechung ausdrücklich: Urteile
des BGer 2C_836/2009 vom 15. Mai 2012 E. 5 [betreffend das Fürstentum
Liechtenstein], 2A.264/2006 vom 3. September 2008 E. 3.3 f.; s. zum Gan-
zen Urteile des BVGer A-3696/2012 vom 14. Juni 2013 E. 2.1.4,
A-3256/2014 vom 11. August 2015 E. 2.2.2).
3.3 Zum Entgelt gehört alles, was der Empfänger oder an seiner Stelle ein
Dritter für die Lieferung oder Dienstleistung aufwendet. Im Fall einer Liefe-
rung oder Dienstleistung an eine nahestehende Person gilt als Entgelt der
Wert, der unter unabhängigen Dritten vereinbart würde (vgl. Art. 33 Abs. 2
aMWSTG; zum Grundsatz des "dealing at arm's length" statt vieler: BGE
140 II 88 E. 4.1, 138 II 545 E. 3.2; Urteil des BVGer A-2657/2014 vom 1.
Juni 2015 E. 3.2.2). Bei nahestehenden Personen ist somit von einer Ent-
geltlichkeit bzw. von einem Leistungsaustausch selbst dann auszugehen,
wenn zwar überhaupt kein Entgelt bezeichnet und bezahlt wird, die Leis-
tung, die dem nahestehenden Dritten erbracht wird, jedoch üblicherweise
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nur gegen Entgelt erhältlich ist (BGE 138 II 239 E. 3.3; s. zum Ganzen:
Urteil des BVGer A-3256/2014 vom 11. August 2015 E. 2.2.3).
3.4 Unter die von der Steuer ausgenommenen Umsätze (vgl. E. 3.1) fallen
u.a. solche aus der Übertragung und Bestellung von dinglichen Rechten
an Grundstücken (Art. 18 Ziff. 20 aMWSTG) sowie gewisse Umsätze aus
der Überlassung von Grundstücken und Grundstücksteilen zum Gebrauch
oder zur Nutzung (Art. 18 Ziff. 21 aMWSTG).
Für die Versteuerung der Umsätze gemäss Art. 18 Ziff. 20 und 21
aMWSTG kann optiert werden, wobei der Wert des Bodens davon aus-
drücklich ausgeschlossen ist und die Umsätze nachweislich gegenüber in-
ländischen steuerpflichtigen Personen erbracht werden müssen (Art. 26
Abs. 1 Bst. b aMWSTG). Die Optierung muss von der ESTV bewilligt wer-
den (Art. 26 Abs. 1 aMWSTG).
3.5 Das Entgelt stellt nicht nur Tatbestandselement des Steuerobjekts dar
(vgl. E. 3.1 ff.), sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage der Mehr-
wertsteuer (Art. 33 aMWSTG; vgl. statt vieler: BGE 132 II 353 E. 4.1; BVGE
2011/44 E. 3.1).
Bei einer unentgeltlich oder zu einem Vorzugspreis erbrachten Leistung an
eine nahestehende Person ist für die Bemessung der Mehrwertsteuer eine
besondere (fiktive) Bemessungsgrundlage (Drittpreis) heranzuziehen (vgl.
Urteile des BGer 2C_778/2008 vom 8. April 2009 E. 3.1, 2A.11/2007 vom
25. Oktober 2007 E. 2.3.2; Urteile des BVGer A-1715/2014 und
A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2.4, A-3734/2011 vom 9. Januar
2013 E. 2.3.3). Dieser Drittpreis ist in den meisten Fällen kein exakter Wert,
sondern kann nur annäherungsweise bestimmt werden. Die ESTV hat
diesfalls eine Schätzung des Werts durchzuführen und sich dabei grund-
sätzlich an die im Zusammenhang mit der Ermessenseinschätzung entwi-
ckelten Prinzipien und Kriterien zu halten (vgl. Urteile des BVGer
A-1715/2014 und A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2.4, A-3734/2011
vom 9. Januar 2013 E. 2.3.4, A-5154/2011 vom 24. August 2012 E. 2.3.3,
A-1425/2006 vom 6. November 2008 E. 3.1). Letzteres bedeutet nament-
lich, dass sich das Bundesverwaltungsgericht bei der Überprüfung der vo-
rinstanzlichen Schätzung des Werts eine gewisse Zurückhaltung auferlegt
und damit grundsätzlich nur dann sein eigenes Ermessen an die Stelle
desjenigen der Vorinstanz setzt, wenn dieser bei der Schätzung erhebliche
Ermessensfehler unterlaufen sind (vgl. zur Ermessenseinschätzung statt
vieler: Urteil des BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, mit
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Hinweisen). Aus den bei der Ermessenseinschätzung geltenden Grunds-
ätzen ist ferner abzuleiten, dass dann, wenn die Voraussetzungen für eine
Schätzung des Werts erfüllt sind (erste Stufe) und die vorinstanzliche
Schätzung nicht bereits im Rahmen der durch das Bundesverwaltungsge-
richt mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden Prüfung als
pflichtwidrig erscheint (zweite Stufe), es – in Umkehr der allgemeinen Be-
weislast – dem Steuerpflichtigen obliegt, den Nachweis für die Unrichtigkeit
der Schätzung (dritte Stufe) zu erbringen (vgl. zur Ermessenseinschätzung
statt vieler: Urteil des BGer 2C_970/2012 vom 1. April 2013 E. 4.2; Urteile
des BVGer A-665/2013 vom 10. Oktober 2013 E. 2.8.3, A-6181/2012 vom
3. September 2013 E. 2.11.3, A-5836/2012 vom 19. August 2013 E. 2.8.3,
A-6001/2011 vom 21. Mai 2013 E. 2.4.2; s. zum Ganzen auch Urteil des
BVGer A-1715/2014 und A-4218/2014 vom 19. Januar 2015 E. 4.2.4).
4.
4.1 Verwendet eine steuerpflichtige Person Gegenstände oder Dienstleis-
tungen für einen in Art. 38 Abs. 2 aMWSTG genannten geschäftlich be-
gründeten Zweck, kann sie in ihrer Steuerabrechnung die ihr von anderen
steuerpflichtigen Personen in Rechnung gestellte Steuer für Lieferungen
und Dienstleistungen als Vorsteuer in Abzug bringen (sog. Vorsteuerab-
zug; Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG). Nach Art. 38 Abs. 2 Bst. a und b
aMWSTG berechtigt namentlich die Verwendung von Gegenständen und
Dienstleistungen für steuerbare Lieferungen oder Dienstleistungen zum
Vorsteuerabzug. Verwendet die steuerpflichtige Person in diesem Sinn die
Eingangsleistung für eine steuerbare Ausgangsleistung, kann sie die auf
der Eingangsleistung lastende Steuer als Vorsteuer in Abzug bringen. Ge-
mäss konstanter Rechtsprechung bedarf es eines "objektiv wirtschaftlichen
Zusammenhangs" zwischen vorsteuerbelasteter Eingangs- und steuerba-
rer Ausgangsleistung (statt vieler: BGE 132 II 353 E. 8 und E. 10; Urteil des
BGer 2C_814/2010 vom 23. September 2011 E. 5.2; Urteile des BVGer A-
6898/2014 vom 21. Mai 2015 E. 2.5).
Ist ein Umsatz von der Steuer ausgenommen und wird nicht nach Art. 26
aMWSTG für seine Versteuerung optiert, so darf die Steuer auf den Liefe-
rungen und den Einfuhren von Gegenständen sowie auf den Dienstleistun-
gen, die zwecks Erzielung eines solchen Umsatzes im In- und Ausland ver-
wendet werden, nicht als Vorsteuer abgezogen werden (Art. 17 aMWSTG;
vgl. auch Art. 38 Abs. 4 aMWSTG).
4.2 Verwendet die steuerpflichtige Person vorsteuerbelastete Eingangs-
leistungen sowohl für Zwecke, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, als
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auch für andere Zwecke (sog. gemischte Verwendung), so ist der Vorsteu-
erabzug gemäss Art. 41 Abs. 1 aMWSTG nach dem Verhältnis der Verwen-
dung zu kürzen.
Diese Bestimmung schreibt einzig vor, dass die Kürzung des Vorsteuerab-
zugs "nach dem Verhältnis der Verwendung" zu erfolgen hat. Eine detail-
lierte Regelung zum Vorgehen bei der Kürzung lässt sich dem aMWSTG
nicht entnehmen. Nach der Rechtsprechung muss die Kürzung jedenfalls
sachgerecht sein und den tatsächlichen Verhältnissen des Einzelfalls so-
weit als möglich entsprechen (Urteile des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai
2015 E. 2.7.1, A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7).
Hat die ESTV die Kürzung des Vorsteuerabzugs selbst vorzunehmen, etwa
weil die steuerpflichtige Person eine solche Kürzung zu Unrecht unterlas-
sen oder in einer nicht zulässigen Weise vorgenommen hat, steht ihr bei
der Wahl der anzuwendenden Kürzungsmethode ein weiter Ermessens-
spielraum zu. Das Bundesverwaltungsgericht prüft eine zulässigerweise
durch die ESTV vorgenommene Kürzung nur mit Zurückhaltung daraufhin,
ob die von der ESTV gewählte Methode sachgerecht ist bzw. ob sie sich
bei der betreffenden Kürzung innerhalb ihres Ermessensspielraums be-
wegt hat. Insbesondere setzt das Gericht nicht sein eigenes Ermessen an
die Stelle des Ermessens der ESTV (vgl. Urteil des BGer 2C_970/2012
vom 1. April 2013 E. 4.2 f.; Urteile des BVGer A-6898/2014 vom 21. Mai
2015 E. 2.7.4). Ist eine Vorsteuerabzugskürzung durch die ESTV zu Recht
erfolgt und erscheint diese nicht bereits im Rahmen der durch das Bundes-
verwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung vorzunehmenden
Prüfung als pflichtwidrig, obliegt es der steuerpflichtigen Person, darzutun
und nachzuweisen, dass die vorgenommene Kürzung offensichtlich nicht
sachgerecht ist (vgl. statt vieler: Urteile des BVGer A-6898/2014 vom
21. Mai 2015 E. 2.7.4, A-4750/2012 vom 22. Juli 2013 E. 2.6.4,
A-1595/2006 vom 2. April 2009 E. 2.7.1).
4.3
4.3.1 Art. 38 Abs. 1 Bst. a aMWSTG sieht vor, dass zum Vorsteuerabzug
nur berechtigt ist, wer die geltend gemachten Beträge mit Belegen nach
Art. 37 Abs. 1 und 3 aMWSTG nachweisen kann. Die Rechnung des Leis-
tungserbringers muss enthalten: seinen Namen und seine Adresse so-
wie seine Mehrwertsteuernummer; Namen und Adresse des Leistungs-
empfängers; Datum oder Zeitraum der Leistung; Art, Gegenstand und Um-
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Seite 9
fang der Leistung; das Entgelt; den Steuersatz und den geschuldeten Steu-
erbetrag, wobei die Angabe des Steuersatzes genügt, wenn das Entgelt
die Steuer einschliesst (Art. 37 Abs. 1 aMWSTG).
4.3.2 Wenn die Rechnungen die im aMWSTG aufgestellten Voraussetzun-
gen für die Vornahme des Vorsteuerabzugs nicht kumulativ erfüllen, muss
die ESTV den Abzug verweigern (Urteile des BVGer A-184/2014 vom 24.
Juli 2014 E. 3.2, A-5800/2012 vom 19. November 2013 E. 2.2,
A-2963/2012 vom 12. März 2013 E. 2.1, A-607/2012 vom 20. Dezember
2012 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Dies gilt insbesondere in Bezug auf das
Erfordernis, dass auf den Rechnungen der Steuersatz anzugeben ist:
Eine zum Vorsteuerabzug berechtigende Rechnung muss – wie ausgeführt
(E. 4.3.1) – gemäss dem Wortlaut von Art. 37 Abs. 1 Bst. f aMWSTG na-
mentlich entweder den Steuersatz und den vom Entgelt geschuldeten
Steuerbetrag (sog. "offener Ausweis") oder, falls das Entgelt die Steuer be-
reits einschliesst (sog. "verdeckter Ausweis"), zumindest den Steuersatz
ausweisen. Mit anderen Worten ist somit sowohl bei einem offenen als
auch bei einem verdeckten Ausweis des Steuerbetrages in jedem Fall die
Angabe des Steuersatzes notwendig. Der unmissverständliche Wortlaut
der Bestimmung erlaubt es nicht, auf das Erfordernis des Ausweises des
Steuersatzes zu verzichten (Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. Sep-
tember 2013 E. 3.2; vgl. auch PASCAL MOLLARD et al., Traité TVA, 2009,
Kap. 5 N. 88).
Die hiervor dargestellte Formstrenge wird freilich namentlich durch Art. 45a
aMWSTGV (in Kraft getreten am 1. Juli 2006) und die Rechtsprechung so-
wie Verwaltungspraxis zu den Formularen 1310 bzw. 1550 relativiert (im
vorliegenden Fall keine Rolle spielt die ebenfalls am 1. Juli 2006 in Kraft
getretene Vorschrift von Art. 15a aMWSTGV, welche bestimmte andere
Formmängel als den fehlenden Ausweis des Steuersatzes auf der Rech-
nung betrifft [vgl. Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. September 2013
E. 2.4.3 und E. 3.3]):
Nach Art. 45a aMWSTGV wird allein aufgrund von Formmängeln keine
Steuernachforderung erhoben, wenn erkennbar ist oder die steuerpflich-
tige Person nachweist, dass durch die Nichteinhaltung einer Formvorschrift
des Gesetzes oder dieser Verordnung zur Erstellung von Belegen für den
Bund kein Steuerausfall entstanden ist. Fehlt es am Ausweis des Steuer-
satzes auf der Rechnung, obliegt es nach der Rechtsprechung zu dieser
Vorschrift dem Steuerpflichtigen, nachzuweisen oder zumindest glaubhaft
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Seite 10
zu machen, dass dem Bund durch diesen Formmangel kein Steuerausfall
entstanden ist, und kann es im konkreten Einzelfall sogar genügen, dass
sich das Nichtvorliegen eines Steuerausfalls erkennbar aus den Umstän-
den ergibt (vgl. Urteil des BGer 2C_33/2014 vom 27. Juli 2015 E. 3.4.2;
Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 3.4).
Rechtsprechung und Praxis zum aMWSTG lassen es – wie erwähnt – fer-
ner zu, dass das Fehlen des Steuersatzes auf der Rechnung des Leis-
tungserbringers nachträglich mit dem Formular 1310 (Korrektur mit Mitwir-
kung der ESTV) bzw. mit dem Formular 1550 (Korrektur ohne Mitwirkung
der ESTV) mit dem Titel "Bestätigung des Leistungserbringers an den Leis-
tungsempfänger zwecks nachträglicher Ermöglichung des Vorsteuerab-
zugs bei formell ungenügender Rechnung oder Gutschrift" korrigiert wird,
wenn dem Bund kein Steuerausfall droht und dies mit den ausgefüllten so-
wie unterzeichneten Formularen 1310 bzw. 1550 nachgewiesen werden
kann (vgl. Urteil des BVGer A-6365/2012 vom 24. September 2013 E. 2.3.2
und E. 3.5).
5.
5.1 Über die Mehrwertsteuer ist grundsätzlich nach den vereinbarten Ent-
gelten abzurechnen (Art. 44 Abs. 1 aMWSTG). Die steuerpflichtige Person
hat einen Rechtsanspruch, die Abrechnung nach vereinnahmten Entgelten
vornehmen zu können, sofern sie die in Art. 44 Abs. 4 aMWSTG genannten
Bedingungen erfüllt (vgl. ANDREAS RUSSI, in: Kompetenzzentrum MWST
der Treuhand-Kammer [Hrsg.], , Kommentar zum Bundesgesetz
über die Mehrwertsteuer, 2000, Art. 44 N. 3). Die Abrechnung nach verein-
barten Entgelten bildet die Regel. Sie hängt direkt mit dem Vorsteuerabzug
zusammen, der in diesem Fall bereits mit Erhalt der Rechnung geltend ge-
macht werden kann. Demnach ist es folgerichtig, wenn über den Umsatz
auch bereits im Zeitpunkt der Rechnungsstellung abzurechnen ist bzw. die-
ser zu diesem Zeitpunkt besteuert wird (ausführlich hierzu: Urteile des
BVGer A-1529/2006 vom 18. März 2008 E. 2.3, A-1343/2006 vom 12. April
2007 E. 2.1; RUSSI, a.a.O., Art. 44 N. 3). Die Steuerforderung entsteht bei
Lieferungen und Dienstleistungen im Normalfall mit der Rechnungsstellung
(Art. 43 Abs. 1 Bst. a Ziff. 1 aMWSTG), d.h. mit Ablauf des Abrechnungs-
zeitraums, in dem die Leistungen erbracht worden sind. Demgegenüber
entsteht die Steuerforderung im Ausnahmefall, d.h. bei der Abrechnung
nach vereinnahmten Entgelten, mit der Vereinnahmung des Entgelts (Art.
43 Abs. 1 Bst. b aMWSTG). Entsprechend darf die Vorsteuer erst in der
Abrechnung über diejenige Abrechnungsperiode in Abzug gebracht wer-
den, in welcher die Rechnung tatsächlich bezahlt wurde (Art. 38 Abs. 7 Bst.
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Seite 11
a aMWSTG; vgl. statt vieler: Urteil des BVGer A-3031/2013 vom 6. Februar
2014 E. 2.6.1).
5.2 Wenn zwei Personen einander Geldsummen oder andere Leistungen,
die ihrem Gegenstande nach gleichartig sind, schulden, so kann jede ihre
Schuld, insofern beide Forderungen fällig sind, mit ihrer Forderung verrech-
nen (Art. 120 Abs. 1 OR). Eine Verrechnung ist hingegen selbstredend
nicht mehr möglich, wenn die Gegenpartei des Verrechnenden nicht mehr
existiert.
Kapitalgesellschaften, wie die Aktiengesellschaft, verlieren ihre Rechtsper-
sönlichkeit mit der Löschung ihrer Eintragung im Handelsregister (vgl. Art.
643 Abs. 1 OR; BGE 132 III 731 E. 3.1, 117 III 39 E. 3a; BVGE 2013/38 E.
4.3).
6.
6.1 Im vorliegenden Fall wird die Beschwerdeführerin von C._______ ge-
führt, welcher auch die Einzelfirma Revisions- und Treuhand-
büro B._______ betreibt. Es ist bei dieser Sachlage zu Recht unbestritten,
dass es sich bei der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______
bzw. beim Einzelunternehmer C._______ um eine der Beschwerdeführerin
nahestehende Person im Sinne des Mehrwertsteuerrechts handelt. Streitig
ist hingegen, ob die Beschwerdeführerin dieser nahestehenden Person
mehrwertsteuerlich relevante Leistungen erbracht hat:
Nach den Erwägungen im angefochtenen Entscheid hat die Beschwerde-
führerin ihre Fahrzeuge und die "übrige Infrastruktur" der Einzelfirma Revi-
sions- und Treuhandbüro B._______ zur Verfügung gestellt und damit
steuerbare Leistungen an eine nahestehende Person erbracht. Demge-
genüber vertritt die Beschwerdeführerin den Standpunkt, dass sie der Ein-
zelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ keine Fahrzeuge zur Be-
nutzung überlassen hat. Sie macht sodann sinngemäss geltend, sie habe
dieser Einzelfirma nicht die ganze Infrastruktur zur Verfügung gestellt, son-
dern ihr nur EDV- und Kopierleistungen erbracht. Letztere Leistungen wür-
den aber "durch zugewiesene Mehrhonoraranteile bei Kunden gut ausge-
glichen" (Beschwerde, S. 2), zumal sich die entsprechenden Honorare auf
hunderttausende Franken pro Jahr belaufen würden (Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 19. September 2015, S. 2).
6.2 Die nach der effektiven Methode abrechnende Beschwerdeführerin hat
unbestrittenermassen keine Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen
A-3286/2015
Seite 12
an die Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ verbucht. Es
fragt sich, ob gleichwohl als erstellt zu gelten hat, dass die Beschwerde-
führerin Fahrzeuge und die "übrige Infrastruktur" der Einzelfirma Revisions-
und Treuhandbüro B._______ zur Verfügung gestellt hat.
6.2.1
6.2.1.1 Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, dass Fahrzeuge der Be-
schwerdeführerin während der hier interessierenden Zeitspanne der Ein-
zelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ zur Verfügung gestellt
wurden, insbesondere auf den Umstand, dass die Beschwerdeführerin und
die ihr nahestehende Einzelfirma als Treuhandunternehmen in der glei-
chen Branche tätig sind. Nach Auffassung der Vorinstanz ist es nicht plau-
sibel, dass die Einzelfirma für ihre Mandatsabwicklung kein Fahrzeug be-
nötigt habe, während von der in der gleichen Branche tätigen Beschwer-
deführerin nicht weniger als drei Fahrzeuge verwendet worden seien. Es
komme hinzu, dass die Fahrzeuge der Beschwerdeführerin im Kanton
M._______ eingelöst gewesen seien, wo sich nebst dem Wohnsitz von
C._______ auch der Sitz des Einzelunternehmens Revisions- und Treu-
handbüro B._______ befände. Vor diesem Hintergrund bestünden "ge-
wichtige Anhaltspunkte", dass die Einzelfirma für ihre Tätigkeit die Fahr-
zeuge der Beschwerdeführerin eingesetzt habe.
Als Indiz dafür, dass diese Fahrzeuge der Einzelfirma zur Verfügung ge-
stellt wurden, wertet die Vorinstanz auch den Umstand, dass nach den
Feststellungen anlässlich der von ihr durchgeführten Kontrolle "sämtliche
vorsteuerbelasteten Fahrzeug- sowie Infrastrukturkosten" bei der (nach der
effektiven Methode abrechenden) Beschwerdeführerin, bei der (nach der
Saldosteuersatzmethode abrechnenden) Einzelfirma Revisions- und Treu-
handbüro B._______ dagegen "sämtliche Lohnaufwände" verbucht wor-
den sind. Nach Auffassung der ESTV ist nämlich angesichts dieser Verbu-
chungsweise davon auszugehen, dass sich die Beschwerdeführerin
und das Einzelunternehmen die entsprechenden Leistungen (Zurverfü-
gungstellen von Fahrzeugen und Infrastruktur sowie Personalverleih bzw.
Zurverfügungstellen von Personal) gegenseitig erbracht haben
(vgl. E. II/2.2.1 des angefochtenen "Einspracheentscheids").
6.2.1.2 Weder die hiervor (E. 6.2.1.1) erwähnten, von der Vorinstanz her-
angezogenen sachverhaltlichen Grundlagen noch die von ihr daraus gezo-
genen, überzeugenden Schlüsse werden in der Beschwerde substantiiert
bestritten bzw. widerlegt. Dem Bundesverwaltungsgericht erscheint mit
A-3286/2015
Seite 13
den Ausführungen der Vorinstanz und angesichts der Aktenlage der Nach-
weis erbracht, dass die Beschwerdeführerin dem Einzelunternehmen ihres
Geschäftsführers Fahrzeuge zur Verfügung stellte. Zwar ist es nicht von
vornherein ausgeschlossen, dass dieses Einzelunternehmen trotz seines
Tätigkeitsfeldes in der gleichen Branche wie derjenigen der Beschwerde-
führerin nur Mandate betreute, für welche es mangels Kundenbesuchen
keiner Fahrzeuge bedurfte (vgl. dazu auch Stellungnahme der Beschwer-
deführerin vom 19. September 2015, S. 1). Indessen fällt vorliegend zu
Ungunsten der Beschwerdeführerin vor allem ins Gewicht, dass ihr Ge-
schäftsführer C._______ nach dem insoweit unwidersprochen gebliebe-
nen Kontrollbericht der ESTV "hauptsächlich alleine" für die Beschwerde-
führerin tätig war, aber dabei keinen Lohn bezog (vgl. Akten Vorinstanz,
act. 6, Beiblatt Nr. 1). Mit Blick auf das Fehlen eines von der Beschwerde-
führerin an ihren Geschäftsführer bezahlten Lohnes muss nicht nur davon
ausgegangen werden, dass C._______ als Einzelunternehmer die ent-
sprechende Tätigkeit für die Beschwerdeführerin ausübte und dabei bei
seinem Einzelunternehmen Lohnaufwand verbucht wurde. Vielmehr legt
dies auch den Schluss nahe, dass die Beschwerdeführerin – allenfalls im
Rahmen eines tauschähnlichen Verhältnisses, also im Gegenzug – dem
Einzelunternehmen (insbesondere) Fahrzeuge zur Verfügung stellte.
Die vorstehenden Überlegungen gelten unabhängig davon, ob das Einzel-
unternehmen von C._______ – wie in der Beschwerde vorgebracht wird –
der Beschwerdeführerin "nie Honorare zum Saldosatz […] verrech-
net" hat (Beschwerde, S. 2; vgl. auch Stellungnahme der Beschwerdefüh-
rerin vom 19. September 2015, S. 2). Denn auch wenn keine solche Wei-
terverrechnung erfolgt wäre, würde dies nicht ausschliessen, dass
C._______ als Einzelunternehmer der Beschwerdeführerin mit seiner Tä-
tigkeit Leistungen erbracht hat, was – wie aufgezeigt – begründeten Anlass
zum Schluss gibt, dass die Beschwerdeführerin seinerseits gegenüber
dem Einzelunternehmen als Leistungserbringerin (namentlich durch Zur-
verfügungstellen ihrer Fahrzeuge) aufgetreten ist.
Die Annahme, dass die Fahrzeuge im Rahmen eines tauschähnlichen Ver-
hältnisses der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ zur
Verfügung gestellt wurden, rechtfertigt sich nicht zuletzt auch deshalb, weil
die Beschwerdeführerin in einem anderen Bereich, nämlich der Infrastruk-
tur, – wie im Folgenden aufgezeigt wird – zumindest implizit zugesteht,
Leistungen zugunsten des Einzelunternehmens erbracht zu haben
(vgl. hinten E. 6.2.2.2).
A-3286/2015
Seite 14
6.2.2
6.2.2.1 Hinsichtlich der nach Auffassung der Vorinstanz seitens der Be-
schwerdeführerin zugunsten des Einzelunternehmens ihres Geschäftsfüh-
rers erbrachten Leistungen im Bereich der Infrastruktur ist vorab klarzustel-
len, dass einzig das Zurverfügungstellen von EDV-Anlagen und Fotoko-
pier-Leistungen in Frage steht (vgl. dazu Anhang 1 zur "Einschätzungsmit-
teilung Nr. […] / Verfügung" vom 2. Mai 2013). Im Zusammenhang mit der
Vermietung von Räumlichkeiten an das genannte Einzelunternehmen oder
Aufwendungen wie Reinigungskosten und Versicherungsprämien etc. hat
die Vorinstanz – anders als dies in der Beschwerde suggeriert wird – keine
Aufrechnung von Umsätzen aufgrund von Leistungen an das Einzelunter-
nehmen vorgenommen. Auch ist nicht ersichtlich, weshalb insofern zuun-
gunsten der Beschwerdeführerin weitere, bislang noch unberücksichtigt
gebliebene steuerbare Umsätze angenommen werden sollten.
6.2.2.2 Die Beschwerdeführerin führt vor dem Bundesverwaltungsgericht
aus, sie habe "die EDV- inkl. Fotokopier-Kosten" der Einzelfirma Revisions-
und Treuhandbüro B._______ übernommen (Beschwerde, S. 2; vgl. auch
Stellungnahme der Beschwerdeführerin vom 19. September 2015, S. 2).
Damit räumt sie – wie ausgeführt (E. 6.2.1.2) – selbst ein, dass sie diesem
Einzelunternehmen die fraglichen Leistungen im Bereich der Infrastruktur
erbracht hat.
Sinngemäss macht die Beschwerdeführerin indessen geltend, die Nicht-
versteuerung der entsprechenden Umsätze werde durch die versteuerten
Umsätze im Zusammenhang mit Leistungen an ihre Kunden kompensiert,
weil für diese Leistungen übersetzte Gegenleistungen in Rechnung gestellt
worden seien (vgl. dazu vorn E. 6.1). Damit verkennt sie freilich, dass jede
einzelne Leistung grundsätzlich ein selbständiges Steuerobjekt darstellt
und für sich besteuert wird. Letzteres hat zur Folge, dass die gegenüber
den Kunden, mithin die im Rahmen anderer Leistungsverhältnisse erbrach-
ten Leistungen der Beschwerdeführerin ohne Relevanz für die Frage nach
steuerbaren Leistungen an das Einzelunternehmen Revisions- und Treu-
handbüro B._______ sind.
6.3 Es wird zu Recht nicht geltend gemacht, dass die hiervor genannten,
der Beschwerdeführerin zuzurechnenden Leistungen an das Einzelunter-
nehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ (Zurverfügungstellen
von Fahrzeugen sowie Leistungen im Zusammenhang mit EDV-Anla-
gen und Fotokopien) blosse Innenleistungen zur unternehmerischen Leis-
A-3286/2015
Seite 15
tungserstellung der Beschwerdeführerin sind. Folgerichtig geht die Vo-
rinstanz davon aus, dass es sich um steuerbare Leistungen an eine nahe-
stehende Person handelt und entsprechend Umsätze bei der Beschwerde-
führerin aufzurechnen sind.
Keine Rolle spielt unter den gegebenen Umständen, ob das Einzelunter-
nehmen für die von der Beschwerdeführerin bezogenen Leistungen tat-
sächlich ein Entgelt entrichtet bzw. eine Gegenleistung erbracht hat (vgl. E.
3.3). Ebenso wenig ist massgebend, ob die Beschwerdeführerin – wie in
ihrer Stellungnahme vom 19. September 2015 behauptet wird – mittels
Leistungen der Einzelfirma Revisions- und Treuhandbüro B._______ bzw.
Leistungen von C._______ saniert werden musste.
6.4 Was die Bestimmung des Entgelts als Bemessungsgrundlage der
Steuer auf den erwähnten Leistungen an ihre nahestehende Person be-
trifft, rügt die Beschwerdeführerin eine "willkürliche Aufteilung" (Be-
schwerde, S. 2). Die von der Vorinstanz zur Bestimmung des Entgelts her-
angezogenen Verteilungsschlüssel erscheinen indessen als rechtskon-
form:
6.4.1 Vorauszuschicken ist, dass die Vorinstanz unter den gegebenen Um-
ständen befugt war, eine Schätzung des (in casu nur annäherungsweise
bestimmbaren) Drittpreises durchzuführen. Diese Schätzung einschliess-
lich des dabei verwendeten Verteilungsschlüssels ist durch das Bundes-
verwaltungsgericht nur mit Zurückhaltung zu überprüfen (vgl. E. 3.5).
6.4.2 Zur Bemessung des Entgelts bzw. Drittpreises für das Zurverfügung-
stellen der Fahrzeuge nahm die Vorinstanz mangels Hinweisen auf einen
anderen Verwendungsgrad und mit Blick auf die Zugehörigkeit beider Un-
ternehmen zur gleichen Branche an, dass die Fahrzeuge von der Be-
schwerdeführerin und der Einzelfirma im gleichen Verhältnis wie demjeni-
gen der von ihnen generierten Umsätze (ohne Mietumsätze) in Anspruch
genommen worden sind (vgl. E. II/2.2.4 Abs. 3 des angefochtenen "Ein-
spracheentscheids"). Diese Annahme erscheint nicht als bereits im Rah-
men der vom Bundesverwaltungsgericht mit der gebotenen Zurückhaltung
durchzuführenden Überprüfung der Schätzung als pflichtwidrig, zumal
keine geeigneten Beweismittel wie etwa Fahrtenbücher vorliegen, welche
es erlauben würden, den tatsächlichen Grad der Nutzung der Fahrzeuge
durch die Beschwerdeführerin und das Einzelunternehmen festzustellen.
A-3286/2015
Seite 16
Bei dieser Sachlage obliegt es in Umkehr der allgemeinen Beweislast der
Beschwerdeführerin nachzuweisen, dass die der Schätzung des Drittprei-
ses zugrunde gelegte Annahme der Vorinstanz unrichtig ist (vgl. E. 3.5).
Die Beschwerdeführerin hat aber keine Sachumstände geltend macht, wel-
che ein Abstellen auf das Verhältnis zwischen den von ihr und der Einzel-
firma erzielten Umsätze als nicht gerechtfertigt erscheinen lassen.
Die übrigen Elemente der vorinstanzlichen Schätzung des Drittpreises für
das Überlassen der Fahrzeuge lassen diese Schätzung nicht als pflicht-
widrig erscheinen und wurden nicht substantiiert bestritten.
6.4.3 Auch in Bezug auf die Schätzung des Drittpreises für die dem Einzel-
unternehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ erbrachten Leis-
tungen im Bereich Infrastruktur ist der ESTV entgegen der Auffassung der
Beschwerdeführerin kein rechtsfehlerhaftes Vorgehen vorzuwerfen:
Die Vorinstanz verwendete bei der Entgeltsbemessung in diesem Zusam-
menhang einen Verteilungsschüssel, wonach ein Drittel der (in ihrer Höhe
unbestrittenen) Aufwendungen der Beschwerdeführerin für EDV-Anlagen
und Fotokopien auf Leistungen an das Einzelunternehmen entfällt (vgl. An-
hang 1 zur "Einschätzungsmitteilung Nr. […] / Verfügung" vom 2. Mai
2013). Dieser Verteilungsschlüssel erscheint mangels anderer Grundlagen
zur Ermittlung des Entgelts für die fraglichen Leistungen im Bereich Infra-
struktur mit Blick auf den Umstand als gerechtfertigt, dass die Beschwer-
deführerin nach einer aktenkundigen Rechnung von D._______, welcher
nach insoweit unbestrittener Darstellung der Beschwerdeführerin als unab-
hängige Drittperson in deren Geschäftshaus an der E._______-strasse in
F._______ eingemietet gewesen war, für einen ADSL-Anschluss die Kos-
tenübernahme zu einem "1/3 Anteil" gefordert hat (vgl. Akten Vorinstanz,
act. 24). Jedenfalls ist dieser Verteilungsschlüssel nicht bereits im Rahmen
der durch das Bundesverwaltungsgericht mit Zurückhaltung vorzunehmen-
den Prüfung als pflichtwidrig anzusehen.
Die unter diesen Umständen für den Nachweis der Unrichtigkeit der Schät-
zung des Drittpreises beweisbelastete Beschwerdeführerin (vgl. E. 3.5)
legt nicht näher dar, weshalb der angewendete Verteilungsschlüssel – wie
von ihr behauptet – "willkürlich" sein soll. Namentlich führt sie nicht näher
aus, weshalb die Verhältnisse in Bezug auf die dem Revisions- und Treu-
handbüro B._______ erbrachten streitigen Leistungen im Bereich Infra-
struktur rechtswesentlich anders gelagert sein sollen als diejenigen betref-
fend das Zurverfügungstellen des ADSL-Anschlusses an D._______.
A-3286/2015
Seite 17
6.5 Nach dem Gesagten ist die hier streitige vorinstanzliche Entgeltsbe-
messung – sowohl hinsichtlich des Zurverfügungstellens der Fahrzeuge
als auch bezüglich der Leistungen im Bereich der Infrastruktur – nicht zu
beanstanden. Die gestützt auf die angenommenen Drittpreise vorgenom-
mene Berechnung der Steuernachforderung im Zusammenhang mit die-
sen Leistungen wird im Übrigen zu Recht nicht bestritten.
7.
Im Streit liegt vorliegend sodann die Frage, ob der Beschwerdeführerin in
den in Frage stehenden Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal
2009 Vorsteuerabzüge im Betrag von Fr. 28'994.45 zustehen auf Leistun-
gen, welche sie von der H._______ AG bezogen hat.
7.1 Die Beschwerdeführerin rechnet – anders als sie an einer Stelle ihrer
Stellungnahme vom 19. September 2015 behauptet – aufgrund einer ent-
sprechenden Bewilligung der ESTV nach vereinnahmten Entgelten ab
(vgl. Akten Vorinstanz, act. 1). Dementsprechend darf sie Vorsteuern erst
in der Abrechnung über diejenige Abrechnungsperiode in Abzug bringen,
in welcher sie die jeweilige Rechnung für mit Mehrwertsteuern belastete
Leistungen tatsächlich bezahlt (vgl. E. 5.1) oder die mit Mehrwertsteuern
fakturierte Schuld gegenüber dem Leistungserbringer anderweitig – etwa
mittels Verrechnung – erfüllt.
Sodann steht fest, dass die H._______ AG per 23. November 2004 im Han-
delsregister gelöscht wurde. Da diese Aktiengesellschaft mit der Löschung
im Handelsregister ihre Rechtspersönlichkeit verloren hat (vgl. E. 5.2), ist
sie seither als im rechtlichen Sinne inexistent zu betrachten. Folglich
konnte die Beschwerdeführerin jedenfalls ab diesem Zeitpunkt keine
Schulden mit Forderungen gegenüber der H._______ AG verrechnen.
7.2 Zwischen den Parteien streitig ist, ob die Beschwerdeführerin hinsicht-
lich der Forderungen der H._______ AG, welche diese Gesellschaft mit
den streitbetroffenen Vorsteuern in Rechnung gestellt hat, vor oder nach
dem genannten Zeitpunkt der Löschung der letzteren Gesellschaft im Han-
delsregister die Verrechnung erklärt hat. Wie es sich damit in tatsächlicher
Hinsicht verhält, kann jedoch offen gelassen werden:
Wären diese Verrechnungserklärungen – wie die Vorinstanz annimmt –
erst nach dem 23. November 2004 abgegeben worden, wären diese Ver-
rechnungen infolge des Untergangs der H._______ AG von vornherein
nicht gültig erfolgt. Gegebenenfalls könnten die streitigen Vorsteuern schon
A-3286/2015
Seite 18
mangels tatsächlicher Bezahlung dieser Steuern an den Leistungserbrin-
ger nicht in Abzug gebracht werden (vgl. vorn E. 5.1).
Die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge könnten in Bezug auf die hier
streitbetroffenen Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 aber
auch dann nicht geltend gemacht werden, wenn die erwähnten Verrech-
nungserklärungen vor dem 23. November 2004 bzw. – wie die Beschwer-
deführerin geltend macht – vor der am 2. Juni 2004 erfolgten Konkurser-
öffnung über die H._______ AG abgegeben worden wären: Wäre Letzteres
der Fall gewesen, hätten diese Vorsteuerabzüge in den Abrechnungen
über diejenigen Abrechnungsperioden in Abzug gebracht werden müssen,
in welchen die Rechnungen tatsächlich bezahlt bzw. die Verrechnungen
erklärt wurden. Die betreffenden, in das Jahr 2004 oder in eine frühere Zeit
fallenden Abrechnungsperioden bilden aber keinen Streitgegenstand des
vorliegenden Verfahrens betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis
4. Quartal 2009.
Die Vorinstanz hat somit die in Frage stehenden Vorsteuerabzüge im vor-
liegenden Verfahren unabhängig vom Zeitpunkt der Verrechnungserklärun-
gen zu Recht nicht anerkannt.
7.3 Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin spielt im vorliegen-
den Verfahren betreffend die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal
2009 die Frage, wann die im Jahr 2004 oder früher allenfalls entstandenen
Vorsteuerabzüge infolge Verjährung nicht mehr geltend gemacht werden
können, keine Rolle. Denn selbst wenn die fraglichen Vorsteuerabzüge der
Beschwerdeführerin infolge rechtzeitiger bzw. rechtswirksamer Verrech-
nungserklärungen zustehen sollten und diese noch nicht verjährt wären,
könnten diese Abzüge der Beschwerdeführerin im vorliegenden Verfahren
nicht zugesprochen werden. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, wären
die entsprechenden Vorsteuerabzüge nämlich gegebenenfalls (bzw. bei er-
füllten Voraussetzungen) statt im vorliegenden Beschwerdeverfahren, das
einzig die Steuerperioden 1. Quartal 2007 bis 4. Quartal 2009 beschlägt,
mit Korrekturabrechnungen betreffend die hier nicht im Streit liegenden
früheren Abrechnungsperioden geltend zu machen.
Im Übrigen ist auch das Vorbringen der Beschwerdeführerin, die fraglichen
Vorsteuern seien vor der Konkurseröffnung über die H._______ AG bezahlt
worden, nicht stichhaltig. Denn – wie ausgeführt (E. 7.1 f.) – ist vorliegend
für die Vorsteuerabzugsberechtigung in den streitbetroffenen Steuerperio-
den einzig massgebend, ob und wann die Rechnungen der H._______ AG
A-3286/2015
Seite 19
an die Beschwerdeführerin mittels Verrechnung beglichen wurden bzw.
hätten beglichen werden können.
7.4 Die Vorinstanz hat nach dem Gesagten im angefochtenen "Einsprache-
entscheid" die in Bezug auf von der H._______ AG bezogene Leistungen
geltend gemachten Vorsteuerabzüge im Betrag von Fr. 28'994.45 zu Recht
nicht anerkannt.
8.
8.1 Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin im Weiteren im Zusammen-
hang mit Aufwendungen für Inserate geltend gemachte Vorsteuerabzüge
aufgerechnet. Zur Begründung führt die Vorinstanz aus, die Inserate seien
im Zusammenhang mit einer nicht optierten und damit steuerausgenom-
menen Vermietung publiziert worden.
Die Beschwerdeführerin hält die geltend gemachten Vorsteuerabzüge für
gerechtfertigt. Sie erklärt dazu, "die Inserate betreffen Dienstleistungen für
Dritte" (Beschwerde, S. 2).
8.2 Es ist zu Recht unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht für die
Versteuerung der erwähnten Mietumsätze optiert hat und diese Umsätze
demnach steuerausgenommen sind (vgl. E. 3.4). Sodann wird richtiger-
weise ebenso wenig in Abrede gestellt, dass die Steuer auf Lieferungen
und Dienstleistungen, welche zwecks Erzielung dieser steuerausgenom-
menen Mietumsätze verwendet wurden, nicht als Vorsteuer abgezogen
werden kann (vgl. E. 4.1).
Was die fraglichen Inserate betrifft, sind verschiedene an die Beschwerde-
führerin adressierte Rechnungen des I._______ und der K._______ AG
betreffend die Publikation von Inseraten im Immobilienbereich aktenkundig
(Akten Vorinstanz, act. 25). Diese Rechnungen, in welchen teilweise aus-
drücklich von Inseraten zur Vermietung von Büroräumen die Rede ist, las-
sen mit der Vorinstanz darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin die
streitbetroffenen Dienstleistungen (bzw. die Publikation der Inserate) zum
Zwecke der Erzielung ihrer steuerausgenommenen Mietumsätze bezogen
hat.
Die Behauptung, die Inserate würden Dienstleistungen für Dritte betreffen,
ist nicht substantiiert. Es ist zudem ohnehin unerfindlich, was die Be-
schwerdeführerin mit dieser Behauptung zu ihren Gunsten abzuleiten
sucht, zumal sie von vornherein nicht vorsteuerabzugsberechtigt wäre,
A-3286/2015
Seite 20
wenn Dritte mehrwertsteuerlich als Empfänger der Dienstleistungen der
entsprechenden Publikationsorgane zu betrachten wären.
Die Vorinstanz hat somit richtigerweise die im Zusammenhang mit den In-
seraten geltend gemachten Vorsteuerabzüge nicht anerkannt und aufge-
rechnet. In rechnerischer bzw. betragsmässiger Hinsicht ist die Aufrech-
nung zu Recht unbestritten.
9.
9.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet sodann die von der Vorinstanz man-
gels Ausweises des Steuersatzes und des Steuerbetrages auf einer Rech-
nung für Luftbefeuchterbrunnen vorgenommene Aufrechnung eines Vor-
steuerabzuges von Fr. 141.20. Sie hält dafür, dass die fragliche Rechnung
des Unternehmers L._______ die für die Vorsteuerabzugsberechtigung
einzuhaltenden formellen Anforderungen an Rechnungen erfülle, weil darin
die Mehrwertsteuernummer des Rechnungsstellers aufgeführt sei.
9.2 Auf der hier interessierenden Rechnung von L._______ an die Be-
schwerdeführerin vom 18. Oktober 2008 (Akten Vorinstanz, act. 26) ist der
Steuersatz ebenso wenig wie der Steuerbetrag ausgewiesen. Dies ist un-
bestritten.
Vorliegend ergibt sich sodann nicht aus den Umständen und wird auch
nicht von der Beschwerdeführerin geltend, geschweige denn glaubhaft ge-
macht oder gar nachgewiesen, dass durch den fehlenden Ausweis des
Steuersatzes (und des Steuerbetrages) auf der genannten Rechnung dem
Bund kein Steuerausfall erwachsen ist. Ein Formular 1310 oder ein Formu-
lar 1550 zur Korrektur der Rechnung von L._______ ist nicht vorhanden.
Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen für die Vornahme des Vor-
steuerabzuges im Zusammenhang mit der erwähnten Rechnung nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat folglich den entsprechenden, in der Höhe richtiger-
weise nicht bestrittenen Vorsteuerabzug zu Recht nicht zugelassen bzw.
aufgerechnet (vgl. E. 4.3).
10.
Wie erwähnt, hat die Beschwerdeführerin nicht für die Versteuerung ihrer
Mietumsätze optiert und sind damit Vorsteuerabzüge im Zusammenhang
mit Leistungen, welche sie zwecks Erzielung dieser Mietumsätze bezogen
hat, ausgeschlossen (vgl. E. 8.2 Abs. 1). Soweit Leistungen teilweise für
vorsteuerabzugsberechtigende Zwecke und teilweise für die Erzielung der
nicht vorsteuerabzugsberechtigten Mietumsätze verwendet wurden, ist
A-3286/2015
Seite 21
eine Vorsteuerabzugskürzung wegen gemischter Verwendung vorzuneh-
men (vgl. E. 4.2). Letzteres gilt namentlich für eine Lieferung von […] Nach-
schlüsseln für das Geschäftshaus an der E._______-strasse in F._______
gemäss einer an die Beschwerdeführerin adressierten Rechnung des Un-
ternehmens G._______ vom 14. Januar 2009 (Akten Vorinstanz, act. 27).
Denn es ist vor dem Bundesverwaltungsgericht – anders als im vorinstanz-
lichen Verfahren – zu Recht unbestritten, dass diese Schlüssel teilweise für
die Mieter der Beschwerdeführerin und damit für einen nicht vorsteuerab-
zugsberechtigenden Zweck bzw. für (mangels Option) steuerausgenom-
mene Mietumsätze verwendet wurden.
Da die Beschwerdeführerin selbst keine Vorsteuerabzugskürzung in Bezug
auf die Lieferung der […] Nachschlüssel vorgenommen hatte, hat die Vo-
rinstanz zur Ermittlung des vorsteuerabzugsberechtigenden Anteils an die-
ser Lieferung als Verteilungsschlüssel die Aufteilung der Fläche der Büro-
räumlichkeiten an der E._______-strasse in F._______ herangezogen. Da-
bei ging sie davon aus, dass von der Gesamtfläche der Büroräume (ohne
Sitzungsräume und Gemeinschaftsräume) von […] m2 insgesamt […] m2
auf die von der Beschwerdeführerin ausschliesslich für eigene Zwecke ge-
nutzten Büroräumlichkeiten entfallen. Dementsprechend gelangte die Vo-
rinstanz zum Schluss, dass die Beschwerdeführerin 5,4 % […] der auf der
Lieferung der […] Schlüssel lastenden Mehrwertsteuern von Fr. 48.80, also
(gerundet) Fr. 3.-, als Vorsteuern abziehen darf.
Zu Recht wird nicht beanstandet, dass die flächenmässige Aufteilung der
Büroräumlichkeiten als sachgerechter Schlüssel für die Vorsteuerabzugs-
kürzung beim hier in Frage stehenden Umsatz herangezogen werden
kann. Die Beschwerdeführerin macht aber im Wesentlichen geltend, sie
habe mindestens drei Büros bzw. mindestens 40 % der Gesamtfläche für
eigene Zwecke genutzt, bei der Fläche von [...] m2 habe es sich um die
vom Einzelunternehmen Revisions- und Treuhandbüro B._______ in An-
spruch genommene Fläche oder eventuell um ihr "altes Büro an der
E._______-strasse […]" gehandelt und die Zahl von […] m2 für die Gesamt-
fläche sei nicht nachvollziehbar (vgl. Beschwerde, S. 2; Stellungnahme der
Beschwerdeführerin vom 19. September 2015, S. 2). Mit dieser nicht näher
substantiierten Darstellung ist der für die Voraussetzungen des Vorsteuer-
abzuges beweisbelasteten Beschwerdeführerin (vgl. E. 1.2) freilich der
Nachweis nicht gelungen, dass die ESTV das ihr bei der Vorsteuerabzugs-
kürzung zustehende Ermessen (vgl. E. 4.2) überschritten und sie damit den
vorsteuerabzugsberechtigenden Anteil in rechtswidriger Weise bestimmt
hat.
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Seite 22
Der angefochtene "Einspracheentscheid" erweist sich damit auch in Bezug
auf die Vorsteuerabzugskürzung im Zusammenhang mit der Rechnung des
Unternehmens G._______ vom 14. Januar 2009 als rechtskonform.
11.
Die Beschwerdeführerin bestreitet im Übrigen die im streitbetroffenen "Ein-
spracheentscheid" ausführlich begründete Annahme der Vorinstanz,
dass in der massgebenden Zeitspanne (mindestens) ein Geschäftsfahr-
zeug der Beschwerdeführerin teilweise für private Zwecke verwendet wor-
den und entsprechend ein Privatanteil zu versteuern ist. Freilich lässt sie
es diesbezüglich im Wesentlichen dabei bewenden, auf ihre Ausführungen
in ihrer "Einsprache" an die Vorinstanz zu verweisen. Weil die Begründung
der "Einsprache" im fraglichen Punkt (Privatanteil für ein Geschäftsfahr-
zeug) von der Vorinstanz im angefochtenen "Einspracheentscheid" hinrei-
chend und zutreffend gewürdigt wurde (vgl. E. II./2.5 des "Einspracheent-
scheids"), erübrigt es sich hier, weiter darauf einzugehen. Die Beschwer-
deführerin bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der von der Vo-
rinstanz vorgenommenen Versteuerung bzw. Aufrechnung eines Privatan-
teils für die private Verwendung des besagten Geschäftsfahrzeuges ernst-
lich in Frage stellen würde (vgl. zur Steuerbarkeit der Verwendung von Ge-
schäftsfahrzeugen für private Zwecke Urteil des BVGer A-184/2014 vom
24. Juli 2014 E. 4 ff.).
12.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde unbegründet und abzuweisen.
Die Kosten des vorliegenden Verfahrens sind auf Fr. 3'100.- festzusetzen
(vgl. Art. 2 in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE; SR 173.320.2]) und dem Verfahrensausgang entsprechend durch
die unterliegende Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der einbezahlte Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten
zu verwenden. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
A-3286/2015
Seite 23
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 3'100.- festgesetzt und der Beschwer-
deführerin auferlegt. Der in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss wird
zur Bezahlung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde);
– die Vorinstanz (Ref.-Nr. […]; Gerichtsurkunde).
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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