Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3290/2011
U r t e i l v om 2 9 . S ep t embe r 2 0 1 1
Besetzung Richter André Moser (Vorsitz),
Richter Lorenz Kneubühler, Richterin Claudia Pasqualetto
Péquignot,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
Parteien A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Finanzdepartement EFD,
Generalsekretariat Rechtsdienst, Bundesgasse 3,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Rechtsverweigerung.
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Sachverhalt:
A.
A._______ gelangte am 13. Juni 2010 mit einem als "Staatshaftung für
Transportkosten nach Entführung sowie Entschädigung für
widerrechtliche Entführung und Freiheitsberaubung trotz nicht strafbarem
Verhalten" betitelten Schreiben an das Eidgenössische
Finanzdepartement (EFD) und machte gegenüber der Schweizerischen
Eidgenossenschaft eine Entschädigung und Schmerzensgeld im Umfang
von Fr. 10'000. geltend. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an,
er sei am 6. Juni 2010 aufgrund einer Ausschreibung im
Fahndungssystem beim Grenzübergang Bargen (Kanton Schaffhausen)
widerrechtlich vom Grenzwachtkorps (GWK) festgenommen, der
Kantonspolizei Schaffhausen übergeben, von dieser am Folgetag zwecks
Verbüssung einer (seiner Auffassung nach zu Unrecht angeordneten)
Ersatzfreiheitsstrafe in den Kanton Zug überführt und anschliessend bis
am 9. Juni 2010 in der Strafanstalt Zug inhaftiert worden. Ein gleiches
Schreiben stellte er gemäss Briefkopf unter anderem auch der
Finanzdirektion des Kantons Zug zu. Diese Eingabe blieb vom EFD
unbeantwortet.
B.
Am 1. Juli 2010 reichte A._______ beim EFD eine auf den 26. Juni 2010
datierte Staatshaftungsklage gegen die Schweizerische
Eidgenossenschaft wegen Verstosses gegen das Übereinkommen vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) sowie
wegen Verweigerung des Zugangs zu einem ordentlichen Gericht ein und
beantragte eine umgehende Untersuchung der ihm gegenüber über
mehrere Jahre hinweg begangenen staatlichen Verbrechen, eine
Entschädigung, seine Rehabilitation, die Verschaffung einer neuen
Identität sowie die Aufnahme in ein Zeugenschutzprogramm. Dieses
Schreiben wurde vom EFD als Bürgeranfrage entgegengenommen und
zuständigkeitshalber am 5. Juli 2010 an die Bundeskanzlei (BK)
weitergeleitet.
C.
Mit Eingabe vom 16. Juli 2010 ersuchte A._______ das EFD um
gemeinsame Behandlung seiner beiden Staatshaftungsklagen vom
13. und vom 26. Juni 2010. Zugleich stellte er ihm ein an die
Sicherheitsdirektion adressiertes Schreiben der Finanzdirektion des
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Kantons Zug vom 18. Juni 2010 zur Kenntnisnahme zu. Sein Schreiben
leitete das EFD am 20. Juli 2010 an das Eidgenössische Justiz und
Polizeidepartement (EJPD) zur direkten Erledigung weiter. Mit den
Eingaben vom 12. Oktober sowie vom 23. Dezember 2010 (inkl.
beiliegender Rechnung des Bundesgerichtes) ging das EFD in gleicher
Weise vor. Am 21. Januar 2011 liess das Bundesamt für Justiz (BJ)
A._______ unter Bezugnahme auf sein Schreiben vom 23. Dezember
2010 wissen, dass es nichts weiter für ihn tun könne. Die Rechnung des
Bundesgerichtes schickte es an ihn zurück. Seine weiteren Schreiben
vom 14. Februar und vom 23. April 2011 an das EFD blieben in der Folge
unbeantwortet.
D.
Mit Eingabe vom 9. Juni 2011 gelangt A._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) ans Bundesverwaltungsgericht und macht eine
Rechtsverweigerung des EFD geltend, da dieses seine
Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 nie behandelt habe. Der
Strafbefehl, welcher zu seiner Verhaftung vom 6. Juni 2010 geführt habe,
sei durch eine unzuständige Behörde ausgestellt und ihm vorgängig nie
eröffnet worden. Die ihm vom Kanton Zug auferlegte Busse hätte nie in
eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden dürfen und er habe diese
ohnehin wegen Rechtsverweigerung an den Kanton Zürich abgetreten.
Noch am 30. April 2010 habe ihm das Bundesamt für Polizei (fedpol) die
unzutreffende Auskunft erteilt, er sei nicht zur Fahndung ausgeschrieben;
schliesslich sei er nach seiner Festnahme auch nie einem Haftrichter
vorgeführt worden. Das Bundesverwaltungsgericht habe daher
angesichts der Untätigkeit des EFD die Widerrechtlichkeit seiner
Verhaftung und die anschliessende (unzulässige) Verweigerung eines
Haftrichters selber festzustellen und ihm eine Entschädigung von
Fr. 10'000. auszurichten. Zudem sei ihm für das Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht die unentgeltliche Prozessführung zu
gewähren.
E.
In seiner Vernehmlassung vom 27. Juli 2011 schliesst das EFD
(nachfolgend: Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Der
Beschwerdeführer habe zwar grundsätzlich Anspruch auf Erlass einer
Verfügung über die von ihm (zumindest sinngemäss) geltend gemachten
Staatshaftungsansprüche und es werde von ihr auch nicht in Abrede
gestellt, dass die einzige Reaktion der Bundesverwaltung auf seine
Eingaben das Schreiben des BJ vom 21. Januar 2011 gewesen sei.
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Seinen Eingaben sei jedoch zu entnehmen, dass er sich bereits in der
Vergangenheit wiederholt auf querulatorische Art und Weise an
verschiedene Behörden gewendet habe; zudem seien seine
ausschweifenden Ausführungen inhaltlich haltlos und durchsetzt mit
Beschimpfungen staatlicher Organe. Es sei offensichtlich, dass er nicht
ernsthaft Staatshaftungsansprüche geltend machen, sondern nur die
Behörden schikanieren wolle. Um die Handlungsfähigkeit der Behörden
aufrechtzuerhalten, sei es unerlässlich, die Reaktionen auf solche
querulatorische Eingaben auf ein Minimum zu beschränken, mithin auf
diese – nach Prüfung der Ernsthaftigkeit der geltend gemachten
Ansprüche – nur eine einmalige Stellungnahme abzugeben und bei
weiteren Schreiben einzig noch zu prüfen, ob neue Argumente
vorgebracht würden. Sie habe folglich zu Recht nach der Stellungnahme
des BJ vom 21. Januar 2011 auf die Schreiben des Beschwerdeführers
nicht mehr reagiert und demnach auch keine Rechtsverweigerung
begangen.
F.
In seiner Replik vom 10. August 2011 beantragt der Beschwerdeführer,
die Vorinstanz sei aufzufordern, allfällige Beweise für die Rechtmässigkeit
seiner Entführung und Freiheitsberaubung vom 6. bis am 9. Juni 2010
sowie für die korrekte Auskunftserteilung durch das fedpol vom 30. April
2010 einzureichen. Zudem habe die Vorinstanz die ihm unterstellte
Querulanz mit einem psychiatrischen Gutachten zu belegen. Mit ihrer
Vernehmlassung habe sie das Verfahren ausgeweitet, indem sie auf
eigene und auf Rechtsverweigerungen des EJPD Bezug genommen
habe; falls das Bundesverwaltungsgericht diese nicht aus den Akten
weise, stelle er den Antrag auf eine unabhängige Untersuchung seines
Falles gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK wegen unmenschlicher,
grausamer und erniedrigender Behandlung, seien doch die
verleumderischen und falschen Einträge über seine Person in den
einschlägigen Datenbanken, auf welche sich die Beamten jeweils
abstützten und deren Berichtigung sie verweigerten, Ursache des
vorliegenden Rechtsstreites.
G.
In seiner ergänzenden Eingabe vom 3. September 2011 weist der
Beschwerdeführer darauf hin, dass sich seine Beschwerde ausdrücklich
nur gegen die Rechtsverweigerung in Bezug auf seine unrechtmässige
Festnahme gerichtet und erst die Vorinstanz die Rechtsverweigerung
bezüglich des Verstosses gegen die Folterkonvention und der
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unabhängigen Untersuchung gemäss Art. 13 i.V.m. Art. 16 FoK im
Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zum Prozessthema
gemacht habe. Das EJPD verweigere ihm fortwährend die Auskunft über
die in seinen Datenbanken erfolgten (Falsch) Einträge zu seiner Person.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – im Rahmen
der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Eine
Verfügung liegt vor bei einer hoheitlichen, individuellkonkreten, auf
Rechtswirkungen ausgerichteten und verbindlichen Anordnung einer
Behörde, die sich auf öffentliches Recht des Bundes stützt, oder bei einer
autoritativen und individuellkonkreten Feststellung bestehender Rechte
oder Pflichten (Art. 5 Abs. 1 VwVG; ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich 2010, Rz. 854
ff.; PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 28 Rz. 17). Die Vorinstanz hat –
wie von ihr selber eingeräumt – auf die als Staatshaftungsklagen
bezeichneten Eingaben des Beschwerdeführers vom 13. und vom
26. Juni 2010 sowie auf seine daran anschliessende Korrespondenz nicht
geantwortet und ihm gegenüber folglich auch nicht verfügt. Ob allenfalls
das Schreiben des dem EJPD angegliederten BJ vom 21. Januar 2011
als (negative) Verfügung zu qualifizieren ist, erscheint mehr als fraglich,
kann aber letztlich offenbleiben, richtet sich doch die Beschwerde gegen
das Untätigbleiben des vom Beschwerdeführer jeweils angerufenen EFD,
welches seine Zuständigkeit nicht grundsätzlich in Abrede stellt (vgl.
E. 2.1 nachfolgend). Im Übrigen hat das BJ ohnehin nur zum Schreiben
des Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2010 und zur beiliegenden
Rechnung des Bundesgerichtes vom 16. November 2010 (abschlägig)
Stellung genommen.
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1.2. Nach Art. 46a VwVG kann gegen das unrechtmässige Verweigern
oder Verzögern einer Verfügung ebenfalls Beschwerde geführt werden.
Beschwerdeinstanz ist jene Behörde, die zuständig wäre, wenn die
Verfügung ordnungsgemäss ergangen wäre (Botschaft zur Totalrevision
der Bundesrechtspflege vom 28. Februar 2001 [BBl 2001 4202 4408]; vgl.
auch ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.18 mit Hinweisen).
Das EFD ist eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichtes gemäss
Art. 33 Bst. d VGG und eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt im
Bereich der Staatshaftung nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
deshalb für die Beurteilung der vorliegenden
Rechtsverweigerungsbeschwerde zuständig (vgl. auch Art. 2 Abs. 3 der
Verordnung vom 30. Dezember 1958 zum Verantwortlichkeitsgesetz [Vo
zum VG, SR 170.321]).
1.3. Die Vorinstanz unterstellt dem Beschwerdeführer Querulanz und
spricht ihm – zumindest implizit – die Prozessfähigkeit ab. Bis zur
gerichtlichen Feststellung der Prozessunfähigkeit (vgl. sogleich E. 2.1.1
nachfolgend) muss ihm jedoch die Möglichkeit der Prozessführung
gewahrt bleiben, weil er sich ansonsten gegen die Verneinung seiner
Prozessfähigkeit nicht wirksam zur Wehr setzen kann. Auf seine
Rechtsverweigerungsbeschwerde ist daher einzutreten (vgl. BGE 118 Ia
236 E. 3a).
2.
Voraussetzung für eine Rechtsverweigerungsbeschwerde ist, dass der
Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer Verfügung bei der
zuständigen Behörde gestellt hat und ein Anspruch auf Erlass einer
solchen Verfügung besteht. Ein solcher Anspruch liegt dann vor, wenn
einerseits eine Behörde nach dem anzuwendenden Recht verpflichtet ist,
in Verfügungsform zu handeln, und wenn andererseits die
gesuchstellende Person nach Art. 6 i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG
Parteistellung beanspruchen kann (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichtes A6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3 sowie
A3260/2009 vom 16. Juli 2009 E. 2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 5.20; vgl. auch RENÉ RHINOW/HEINRICH KOLLER/CHRISTINA
KISS/DANIELA THURNHERR/DENISE BRÜHLMOSER, Öffentliches
Prozessrecht, 2. Aufl., Basel 2010, Rz. 282).
2.1. Die Vorinstanz stellt im Rahmen ihrer Vernehmlassung mit Recht den
Anspruch des Beschwerdeführers auf Erlass einer anfechtbaren
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Verfügung über die von ihm geltend gemachten Staatshaftungsansprüche
nicht grundsätzlich in Frage (vgl. Art. 10 Abs. 1 des
Verantwortlichkeitsgesetzes vom 14. März 1958 [VG, SR 170.32] i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 Vo zum VG; zur Zuständigkeit des EFD für die Beurteilung
von Verantwortlichkeitsansprüchen im Geschäftsbereich der
Eidgenössischen Zollverwaltung [und folglich auch des GWK], welche
mindestens Fr. 10'000. betragen, vgl. auch Art. 2 Abs. 2 Vo zum VG e
contrario). Sie vertritt jedoch die Auffassung, der Beschwerdeführer
mache – angesichts der unzähligen querulatorischen Eingaben an
verschiedene Behörden, den haltlosen Vorbringen und den wiederholten
Beschimpfungen staatlicher Organe – keine ernsthaften
Staatshaftungsansprüche geltend und wolle lediglich die Behörden
schikanieren; sie sei daher nicht verpflichtet gewesen, auf seine
Eingaben zu reagieren.
2.1.1. Die Prozessfähigkeit ist eine Wirkung der vom Bundesrecht in
Art. 12 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB, SR 210) geordneten Handlungsfähigkeit im Prozess. Sie
setzt die Urteilsfähigkeit des Rechtsuchenden voraus und fehlt somit der
Prozesspartei, die nicht in der Lage ist, vernunftgemäss zu handeln
(Art. 16 ZGB). So verhält es sich namentlich beim psychopathischen
Querulanten, d.h. beim Menschen, dessen abnorme Reaktionen auf eine
psychisch krankhafte Persönlichkeitsentwicklung zurückzuführen sind
und der das eigene, meist falsch beurteilte Recht in übertriebener und
rücksichtsloser Art und mit Rechtsbehelfen durchzusetzen versucht, die
in keinem angemessenen Verhältnis zum erreichbaren Ziel stehen. Beim
Entscheid darüber, ob ein Rechtsuchender als psychopathischer
Querulant bezeichnet werden muss, ist in der Regel ein medizinischer
Sachverständiger beizuziehen, es sei denn, das langjährige, allgemein
bekannte prozessuale Verhalten der Partei führe zum zwingenden
Schluss, dass die fraglichen Handlungen auf keinerlei vernünftigen
Überlegungen mehr beruhen, sondern schlechterdings nur noch als
Erscheinungsformen einer schweren psychischen Störung gewürdigt
werden können. Eine solche Querulanz darf indessen nicht leichthin
bejaht werden. Nicht jeder, der sein vermeintliches Recht hartnäckig mit
allen ihm zur Verfügung stehenden Mitteln und gelegentlich unter
Missachtung des gebotenen Anstandes durchzusetzen versucht und auf
diese Weise die Geduld von Gerichten und Behörden über Gebühr in
Anspruch nimmt, gilt als psychopathischer Querulant (BGE 118 Ia 236
E. 2b, BGE 98 Ia 324 E. 3; vgl. auch LAURENT MERZ, in: Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, Niggli/Uebersax/Wiprächtiger [Hrsg.],
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Basel 2008, N. 114 zu Art. 42; THOMAS MERKLI/ARTHUR
AESCHLIMANN/RUTH HERZOG, Kommentar zum Gesetz vom 23. Mai 1989
über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern, Bern 1997, N. 4 zu
Art. 11, N. 3 zu Art. 45). Seinen Schreiben an die Vorinstanz ist zwar zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer immer wieder mit Behörden in
Konflikt gerät und diese mit Eingaben eindeckt, bereits wiederholt in
Verfahren vor verschiedenen kantonalen und eidgenössischen Instanzen
verwickelt war bzw. diese Verfahren teilweise selber angehoben hat und
gegenüber staatlichen Organen oftmals den nötigen Respekt vermissen
lässt. Dennoch kann aus diesem Verhalten allein noch nicht ohne
weiteres eine Prozessunfähigkeit wegen Querulanz für das vorliegend
interessierende vorinstanzliche Verfahren abgeleitet werden. Dies gilt
umso mehr, als der Beschwerdeführer am 13. Juni und am 1. Juli 2010 –
zumindest gemäss Vorakten – erstmals mit Verantwortlichkeitsklagen an
die Vorinstanz herangetreten ist.
2.1.2. Auch ein allfälliger Rechtsmissbrauch darf im Zusammenhang mit
dem Ausüben von Verfahrensrechten nur mit Zurückhaltung und unter
Umständen angenommen werden, die keinerlei Zweifel erlauben.
Prozessuale Vorkehren gelten namentlich dann als rechtsmissbräuchlich,
wenn sie einzig darauf abzielen, die Behörde zu schikanieren oder zu
lähmen. Dies ist etwa der Fall bei Eingaben in grosser Zahl ohne
ersichtlichen Nutzen oder bei Unterbreiten von zahlreichen Begehren
oder Vorhaben zur Prüfung, welche gar nicht umgesetzt oder ausgeführt
werden können. Als mutwillig sind auch Verfahrenshandlungen von
unbelehrbaren Personen zu bezeichnen, die aufgrund der Ergebnisse
anderer Verfahren längst wissen müssen, dass ihre Begehren
aussichtslos sind, dies aber einfach nicht wahrhaben wollen
(MERKLI/AESCHLIMANN/HERZOG, a.a.O., N. 4 zu Art. 45 und N. 2 zu Art. 46;
vgl. auch MERZ, a.a.O., N. 113 zu Art. 42; zu den hohen Anforderungen
an die Zweckwidrigkeit prozessualer Instrumente vgl. auch THOMAS
GÄCHTER, Rechtsmissbrauch im öffentlichen Recht, unter besonderer
Berücksichtigung des Bundessozialversicherungsrechts, Zürich 2005, S.
312 f. mit Hinweisen, sowie BERNHARD WALDMANN/JÜRG BICKEL, in:
Praxiskommentar VwVG, Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Zürich 2009,
Art. 29 N. 69). Die Begründetheit der Verantwortlichkeitsansprüche des
Beschwerdeführers gegenüber der Schweizerischen Eidgenossenschaft
mag zwar auf den ersten Blick in vieler Hinsicht fraglich erscheinen;
dennoch können immerhin der Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010
betreffend die Ereignisse im Zusammenhang mit seiner Festnahme vom
6. Juni 2010 durch das GWK nicht von vornherein zumindest minimale
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Erfolgsaussichten abgesprochen werden (vgl. MATTHIAS HÄRRI, in: Basler
Kommentar Bundesgerichtsgesetz, a.a.O., N. 16 zu Art. 33; PHILIPPE
WEISSENBERGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 60 N. 54).
Offensichtlich rechtsmissbräuchliches Verhalten wäre dem
Beschwerdeführer mithin nur dann vorzuwerfen, wenn er sich nach einem
(abschlägigen) Bescheid der Vorinstanz mit immer neuen Eingaben in der
gleichen Sache an sie gewendet hätte. Dies ist augenscheinlich nicht der
Fall. Vielmehr sind seine fortwährenden Interventionen hauptsächlich das
Resultat der Untätigkeit der Vorinstanz.
2.1.3. Die Vorinstanz wäre somit verpflichtet gewesen, die
Staatshaftungsklage des Beschwerdeführers vom 13. Juni 2010
entgegenzunehmen und materiell zu beurteilen. Selbst wenn die Eingabe
auf querulatorischer oder rechtsmissbräuchlicher Verfahrensführung
beruht hätte, hätte sie diese nicht einfach unbehandelt lassen dürfen,
sondern hätte förmlich darauf nicht eintreten müssen (für das Verfahren
vor Bundesverwaltungsgericht: Art. 52 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 23 Abs. 1
Bst. b VGG [offensichtliche Unzulässigkeit]; für das Verfahren vor
Bundesgericht: Art. 108 Abs. 1 Bst. c des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]); erst danach und nach entsprechender
Androhung hätte sie die weiteren Eingaben des Beschwerdeführers in der
gleichen Sache formlos zu den Akten legen dürfen. Durch ihr
Untätigbleiben hat die Vorinstanz demnach eine Rechtsverweigerung
begangen.
2.1.4. Im Gegensatz zur Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 hat die
Vorinstanz diejenige vom 26. Juni 2010 an die BK weitergeleitet und die
Prüfung ihrer Zulässigkeit somit dieser überbunden (vgl. THOMAS
FLÜCKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 8 N. 9 in fine). Art. 8
Abs. 1 VwVG sieht zwar vor, dass die Behörde, die sich als unzuständig
erachtet, die Sache ohne Verzug der zuständigen Behörde überweist.
Der Beschwerdeführer hat jedoch nach dieser internen, ihm nicht
angezeigten Weiterleitung mit Eingaben vom 16. Juli und vom
23. Dezember 2010 erneut von der Vorinstanz eine unabhängige
Untersuchung gemäss Art. 13 FoK verlangt und auch nach dem
Antwortschreiben des BJ vom 21. Januar 2011 der Vorinstanz gegenüber
seinen Unmut bekundet. Mit seinem Verhalten hat er daher zumindest
implizit zum Ausdruck gebracht, dass er das EFD (weiterhin) für
zuständig erachte (vgl. auch FLÜCKIGER, a.a.O., Art. 9 N. 10 f.); dieses
hätte demnach – falls es sich für unzuständig hielt – ebenfalls durch
Verfügung auf die Sache nicht eintreten müssen (Art. 9 Abs. 2 VwVG; vgl.
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zum Ganzen auch: Urteil des Bundesverwaltungsgerichtes A3260/2009
vom 16. Juli 2009 E. 2 mit Hinweisen). Auch in dieser Hinsicht liegt eine
Rechtsverweigerung vor. Dies gilt umso mehr, als die Überweisung
unbegründet war (vgl. E. 2.1 hiervor und E. 3.2 nachfolgend).
3.
Bei Gutheissung einer Rechtsverweigerungsbeschwerde ist die Sache
mit der Anweisung, darüber zu entscheiden, an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Eine andere Möglichkeit, den rechtmässigen Zustand
herzustellen, gibt es grundsätzlich nicht; insbesondere darf das Gericht
an sich nicht anstelle der das Recht verweigernden Behörde entscheiden,
würden dadurch doch der Instanzenzug verkürzt und allenfalls weitere
Rechte der am Verfahren Beteiligten verletzt
(MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 5.25; vgl. auch BVGE 2008/15
E. 3.1.2). In Einzelfällen kann es aber zulässig sein, aus
prozessökonomischen Gründen auf eine Rückweisung an die Vorinstanz
zu verzichten und den Entscheid selbst zu fällen. Dies wird dort der
Interessenlage gerecht, wo der Entscheid im Wesentlichen zugunsten
des Beschwerdeführers ausfällt und keine Drittbetroffenen vorhanden
sind, so dass die Verkürzung des Instanzenzuges für die
beschwerdeführende Partei oder Dritte keinen Nachteil darstellt (FELIX
UHLMANN/SIMONE WÄLLEBÄR, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O.,
Art. 46a N. 37; vgl. zum Ganzen auch: Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A6471/2009 vom 2. März 2010 E. 3.2).
3.1. Was die Staatshaftungsklage vom 13. Juni 2010 anbelangt, ist die
Angelegenheit nicht spruchreif, dürfte doch die Vorinstanz insbesondere
noch eine Vernehmlassung der Eidgenössischen Zollverwaltung (bzw.
des zuständigen GWK) zu den Ereignissen im Zusammenhang mit der
Festnahme vom 6. Juni 2010 einzuholen haben (vgl. Art. 2 Abs. 1 Vo zum
VG); erst daran anschliessend wird sie eine Prüfung der materiellen
Begründetheit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Schadenersatz und Genugtuungsansprüche vornehmen können.
3.2. Etwas anders verhält es sich mit der Staatshaftungsklage vom
26. Juni 2010, mit welcher der Beschwerdeführer unter anderem wegen
der von ihm angeblich über Jahre hinweg erlittenen Behördenwillkür
sowie den ihm gegenüber begangenen Amtsmissbräuchen die
Ausrichtung einer Entschädigung zu beantragen scheint: Wenn der
Beschwerdeführer diese pauschalen und undifferenzierten Vorwürfe auch
nach erfolgter Aufforderung zur Nachbesserung nicht weiter konkretisiert
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und den rechtserheblichen Sachverhalt nicht weiter eingrenzt und belegt,
wird die (für die Beurteilung solcher Ansprüche grundsätzlich zuständige)
Vorinstanz darauf nicht einzutreten haben (vgl. Art. 13 Abs. 2 i.V.m.
Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG sowie PATRICK L. KRAUSKOPF/KATRIN
EMMENEGGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., Art. 13 N. 54 ff.).
Soweit er schliesslich um Einleitung einer unabhängigen Untersuchung
seines Falles gemäss Art. 13 FoK ersucht, stellt sich vorab die Frage, ob
es sich bei dieser Bestimmung überhaupt um direkt anwendbares Recht
handelt (vgl. Botschaft des Bundesrates betreffend das Übereinkommen
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe vom 30. Oktober 1985 [BBl 1985 III 285 299]).
Dessen ungeachtet ist die Vorinstanz für die Durchführung eines solchen
Verfahrens – gleich wie das Bundesverwaltungsgericht (vgl. Art. 31 ff.
VGG) – nicht zuständig; vielmehr hat der Beschwerdeführer eine
entsprechende Untersuchung wohl mittels Strafanzeige gegen die von
ihm beschuldigten Amtsträger bei den zuständigen
Strafverfolgungsbehörden anhängig zu machen (vgl. Art. 4 ff. FoK) und
die Vorinstanz auf das entsprechende Begehren nicht einzutreten
(MICHEL DAUM, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 3 zu Art. 8).
4.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde folglich
gutzuheissen und die Sache an die Vorinstanz mit der Anordnung
zurückzuweisen, die vom Beschwerdeführer eingereichten
Staatshaftungsklagen vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 ohne Verzug
einer materiellen (vgl. E. 3.1) bzw. zumindest einer formellen Prüfung
(vgl. E. 3.2) zu unterziehen und anschliessend zu verfügen.
5.
Der unterlegenen Vorinstanz und dem obsiegenden Beschwerdeführer
sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und Abs. 2
VwVG). Das vom Beschwerdeführer eingereichte Gesuch um
unentgeltliche Prozessführung wird unter diesen Vorzeichen
gegenstandslos (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 4.102).
6.
Dem nicht anwaltlich vertretenen obsiegenden Beschwerdeführer sind
keine verhältnismässig hohen Kosten entstanden, weshalb von der
Zusprechung einer Parteientschädigung abzusehen ist (Art. 64 Abs. 1
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Seite 12
VwVG sowie Art. 7 Abs. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Sache wird an die Vorinstanz
zum Entscheid über die Staatshaftungsklagen des Beschwerdeführers
vom 13. Juni und vom 26. Juni 2010 im Sinne der Erwägungen
zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (RefNr. 432.1063; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
André Moser Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
Staatshaftung können beim Bundesgericht angefochten werden, wenn
der Streitwert mindestens Fr. 30'000.– beträgt oder wenn sich eine
Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (Art. 85 Abs. 1 Bst. a
und Abs. 2 BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen
Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses
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Seite 13
Entscheides beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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