Abtei lung I
A-3292/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . A u g u s t 2 0 1 0
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richter André Moser,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Lars Birgelen.
A._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Billag AG,
av. de Tivoli 3, 1700 Freiburg,
Erstinstanz,
und
Bundesamt für Kommunikation BAKOM,
Abteilung Aufsicht und Funkkonzessionen,
Zukunftstrasse 44, Postfach, 2501 Biel,
Vorinstanz.
Radio- und Fernsehempfangsgebühren.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3292/2010
Sachverhalt:
A.
A.a A._______ meldete sich am 5. Dezember 2006 bei der Billag AG
für den privaten Radio- und Fernsehempfang ab dem 1. Juni 2006 an.
A.b Mit Schreiben vom 7. Mai 2007 setzte A._______ das Bundesamt
für Kommunikation (BAKOM) darüber in Kenntnis, dass er in seinem
Haushalt über kein empfangsbereites Radio mehr verfüge und auch
das Radio in seinem Auto ausbauen lassen werde. Zugleich ersuchte
er um Erlass der noch ausstehenden Radioempfangsgebühren. Mit
Verfügung vom 24. Mai 2007 stellte die Billag AG – nach erfolgter
Weiterleitung dieses Schreibens seitens des BAKOM – seine Ge-
bührenpflicht für den privaten Radioempfang auf den 31. Mai 2007 ein.
Gleichzeitig wies sie A._______ darauf hin, dass ihm im Sinne einer
Gleichbehandlung aller Gebührenzahler kein Gebührenerlass gewährt
werden könne. Diese Verfügung erwuchs in Rechtskraft.
A.c Da A._______ die Fernsehempfangsgebühren für die Zeitspanne
vom 1. Juli 2006 bis am 30. Juni 2007 sowie die Radioempfangs-
gebühren für die Zeitspanne vom 1. Juli 2006 bis am 31. Mai 2007
auch nach mehrfachen Mahnungen nicht bezahlte, leitete die Billag
AG schliesslich am 19. Juni 2008 die Betreibung ein. Gegen den ihm
am 8. Juli 2008 zugestellten Zahlungsbefehl des Betreibungsamtes
B._______ erhob A._______ am 18. Juli 2008 Rechtsvorschlag.
B.
Mit Verfügung vom 21. Oktober 2008 beseitigte die Billag AG (nach-
folgend: Erstinstanz) den gegen ihre Forderungen erhobenen Rechts-
vorschlag und verpflichtete A._______ zur Bezahlung von insgesamt
Fr. 459.15 für nicht bezahlte Radio- und Fernsehempfangsgebühren
(Fr. 439.15) sowie für Mahn- und Betreibungsgebühren (Fr. 20.-).
C.
Mit Schreiben vom 23. Oktober 2008 teilte A._______ der Erstinstanz
mit, dass er nur bereit sei, den gemäss seinen Berechnungen ge-
schuldeten Betrag von Fr. 293.- zu überweisen. Falls die Erstinstanz
sich mit diesem Vorgehen nicht einverstanden erkläre, erhebe er Ver-
waltungsbeschwerde beim BAKOM mit dem Antrag, es seien ihm die
Gebühren zufolge Mittellosigkeit, Überschuldung und Leben am
Existenzminimum zu erlassen. Auf entsprechende Rückfrage hin er-
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suchte er das BAKOM am 4. Februar 2009, das Schreiben vom
23. Oktober 2008 als Beschwerde entgegenzunehmen.
D.
Mit Verfügung vom 8. April 2010 wies das BAKOM (nachfolgend: Vor-
instanz) die Beschwerde von A._______ ab, soweit es darauf über-
haupt eintrat, stellte fest, dass dieser für die Zeitspanne vom 1. Juli
2006 bis zum 30. Juni 2007 der Gebührenpflicht für den privaten
Fernsehempfang unterliege, bestätigte die Beseitigung des Rechts-
vorschlages für die Forderungen der Erstinstanz hinsichtlich der
Radio- und Fernsehempfangsgebühren in besagtem Zeitraum sowie
der Betreibungskosten in der Höhe von insgesamt Fr. 459.15 und auf-
erlegte ihm Verfahrenskosten im Umfang von Fr. 250.-.
E.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 3. Mai 2010 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht
und stellt den Antrag, ihm die Gebühr von Fr. 439.15 bzw. richtiger -
weise von Fr. 293.- zu erlassen. Zur Begründung macht er geltend,
nach seiner Berechnung schulde er der Erstinstanz nur Fr. 73.25 pro
Quartal, was für die betreffende Zeitspanne Fr. 293.- ausmache. Er
habe bereits am 12. Dezember 2009 (erfolglos) das Gesuch gestellt,
ihm diese Kosten zufolge Krankheiten, Mittellosigkeit und unver-
schuldeter Überschuldung sowie einer Pfändung auf das Existenz-
minimum entweder zu erlassen oder zu stunden.
F.
Mit Vernehmlassung vom 10. Juni 2010 hält die Vorinstanz voll -
umfänglich an der Verfügung vom 8. April 2010 fest und beantragt die
Abweisung der Beschwerde, soweit auf sie einzutreten sei. Die Erst-
instanz habe mit inzwischen in Rechtskraft erwachsener Verfügung
vom 24. Mai 2007 die Gebührenpflicht des Beschwerdeführers für den
privaten Radioempfang auf den 31. Mai 2007 als beendet erklärt und
der Beschwerdeführer schulde folglich für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis
am 31. Mai 2007 Radioempfangsgebühren. Was den privaten Fern-
sehempfang anbelange, sei bei der Erstinstanz nie eine Mitteilung
über die Betriebseinstellung der Fernsehgeräte eingegangen, so dass
der Beschwerdeführer für die Zeit vom 1. Juli 2006 bis am 30. Juni
2007 auch Fernsehempfangsgebühren zu entrichten habe. Zudem sei
ein Erlass der in Betreibung gesetzten Radio- und Fernsehempfangs-
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gebühren wegen Mittellosigkeit gesetzlich nicht vorgesehen und
demnach auch nicht möglich.
G.
Die Erstinstanz hat auf die Einreichung einer Stellungnahme ver-
zichtet.
H.
In seinen Schlussbemerkungen vom 29. Juni 2010 führt der Be-
schwerdeführer ergänzend aus, er bezahle seit dem 1. Juli 2007
Fernsehempfangsgebühren im Umfang von Fr. 73.25 pro Quartal. In
seinem Mietvertrag vom 1. Juli 2006 sei eine "Antennen-Gebühr" von
Fr. 25.- vermerkt; er habe daher davon ausgehen können, dass die
Radio- und Fernsehempfangsgebühren bereits im Mietzins mitberück-
sichtigt seien. Im Übrigen lägen in seinem Fall besondere Umstände
vor, welche einen Erlass der in Betreibung gesetzten Gebühren recht -
fertigten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Vor-
instanzen sind die in Art. 33 und Art. 34 VGG genannten Behörden. Als
Verfügungen gelten nach Art. 5 Abs. 2 VwVG auch Beschwerdeent-
scheide im Sinne von Art. 61 VwVG.
1.2 Der Beschwerdeentscheid des BAKOM vom 8. April 2010 stellt
eine Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG dar und das BAKOM ist
nach Art. 33 Bst. d VGG zulässige Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichtes. Dieses ist demnach zuständig zur Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde.
1.3 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat. Als formeller Verfügungsadressat hat der Beschwerde-
führer ohne weiteres ein aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der
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Aufhebung des angefochtenen Entscheides der Vorinstanz vom 8. April
2010. Er ist folglich beschwerdelegitimiert.
1.4 Die Vorinstanz hat (wohl versehentlich) im Dispositiv der an-
gefochtenen Verfügung nur festgehalten, dass der Beschwerdeführer
für die Zeitspanne vom 1. Juli 2006 bis zum 30. Juni 2007 der Ge-
bührenpflicht für den privaten Fernsehempfang unterliegt. Da sie
jedoch den Rechtsvorschlag für die Radio- und Fernsehempfangs-
gebühren für den Zeitabschnitt vom 1. Juli 2006 bis am 30. Juni 2007
beseitigt hat, hat sie (zumindest implizit) auch die Gebührenpflicht des
Beschwerdeführers für den privaten Radioempfang vom 1. Juli 2006
bis am 31. Mai 2007 bejaht (vgl. auch die entsprechenden Aus-
führungen in ihrer Entscheidbegründung). Anfechtungsobjekt und
Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens bildet somit
grundsätzlich die Gebührenpflicht für den privaten Radio- und Fern-
sehempfang im Zeitraum vom 1. Juli 2006 bis am 30. Juni 2007. Ob
und – falls ja – in welchem Umfang über diese bereits mit Verfügung
der Erstinstanz vom 24. Mai 2007 rechtskräftig entschieden worden ist
und inwiefern folglich auf die Beschwerde überhaupt noch einzutreten
wäre, kann vorliegend offen bleiben, ist die Beschwerde doch auch
aus materiellrechtlichen Gründen abzuweisen (vgl. E. 5 ff.).
1.5 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist – vorbehältlich den Ausführungen in
E. 1.4 – einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Ent-
scheid auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und
Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Ange-
messenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gilt der Grundsatz
der Rechtsanwendung von Amtes wegen. Das Bundesverwaltungs-
gericht ist nicht an die Begründung der Begehren gebunden (Art. 62
Abs. 4 VwVG).
4.
Am 1. April 2007 sind das neue Bundesgesetz vom 24. März 2006
über Radio und Fernsehen (RTVG, SR 784.40) und die dazugehörige
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Radio- und Fernsehverordnung vom 9. März 2007 (RTVV, SR 784.401)
in Kraft getreten. Da sich der hier zu beurteilende Sachverhalt (Ge-
bührenpflicht vom 1. Juli 2006 bis am 30. Juni 2007) teilweise noch
unter dem bis zum 31. März 2007 geltenden Recht, dem Bundes-
gesetz vom 21. Juni 1991 über Radio und Fernsehen (aRTVG, AS
1992 601 mit weiteren Änderungen) und der Radio- und Fernsehver-
ordnung vom 6. Oktober 1997 (aRTVV, AS 1997 2903 mit weiteren
Änderungen) ereignet hat, ist für die Beurteilung der sich stellenden
Rechtsfragen bis zum 31. März 2007 noch das alte, ab dem 1. April
2007 das neue Recht anwendbar (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, S. 91 Rz. 2.202 mit Hinweisen; Urteil des
Bundesverwaltungsgerichtes A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2; vgl.
auch die – allerdings auf Aufsichtsverfahren beschränkte – über-
gangsrechtliche Regelung von Art. 113 Abs. 2 RTVG).
5.
Wer ein zum Empfang von Radio- und Fernsehprogrammen ge-
eignetes Gerät zum Betrieb bereithält oder betreibt, muss dies der
Gebührenerhebungsstelle vorgängig melden und hat eine Empfangs-
gebühr zu bezahlen (Art. 68 Abs. 1 und Abs. 3 RTVG; Art. 55 Abs. 1
aRTVG i.V.m. Art. 41 Abs. 1 aRTVV). Die Gebührenpflicht beginnt am
ersten Tag des Monates der dem Beginn des Bereithaltens oder des
Betriebes des Empfangsgerätes folgt (Art. 68 Abs. 4 RTVG; Art. 44
Abs. 2 aRTVV) und endet mit Ablauf des Monates, in dem das Bereit-
halten und der Betrieb aller Empfangsgeräte enden, jedoch nicht vor
Ablauf des Monates, in dem dies der Gebührenerhebungsstelle ge-
meldet worden ist (Art. 68 Abs. 5 RTVG) bzw. am letzten Tag des
Monates, in dem die Einstellung des Betriebes mitgeteilt wird (Art. 44
Abs. 2 aRTVV). Änderungen der meldepflichtigen Sachverhalte sind
der Gebührenerhebungsstelle schriftlich zu melden (Art. 68 Abs. 3
RTVG i.V.m. Art. 60 Abs. 1 RTVV; Art. 41 Abs. 2 aRTVV [in der
Fassung, welche am 1. August 2001 in Kraft getreten ist; AS 2001
1680]; zur relativ strengen Handhabung dieser Mitwirkungs- und
Meldepflicht vgl. Urteil des Bundesgerichtes 2A.621/2004 vom
3. November 2004 E. 2.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes
A-7657/2009 vom 29. April 2010 E. 2.3, A-4466/2008 vom 3. Februar
2009 E. 5.1, A-2348/2006 vom 14. August 2007 E. 4.2 sowie
A-2276/2006 vom 1. März 2007 E. 7).
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5.1 Aus den Vorakten ergibt sich, dass sich der Beschwerdeführer am
5. Dezember 2006 bei der Erstinstanz für den privaten Radio- und
Fernsehempfang angemeldet und als Datum der Inbetriebnahme der
Geräte den 1. Juni 2006 angegeben hat. Am 7. Mai 2007 hat er sich
(zumindest implizit) für den privaten Radioempfang wiederum ab-
gemeldet; eine Einstellung des Betriebes seines Fernsehgerätes hat
er der Erstinstanz nie mitgeteilt und eine solche wird vom ihm – soweit
ersichtlich – auch nicht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer war
somit für die Zeitspanne vom 1. Juli 2006 bis am 30. Juni 2007 hin-
sichtlich des privaten Fernsehempfanges und für die Zeitspanne vom
1. Juli 2006 bis am 31. Mai 2007 hinsichtlich des privaten Radio-
empfanges gebührenpflichtig.
5.2 Die monatlichen Empfangsgebühren (exkl. MwSt.) betrugen bis
zum 31. März 2007 für den privaten Radioempfang Fr. 13.75 und für
den privaten Fernsehempfang Fr. 22.90 (Art. 55 Abs. 2 aRTVG i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 aRTVV [in der Fassung des aRTVV, welche am
1. Januar 2003 in Kraft getreten ist; AS 2002 3482]); seit dem 1. April
2007 betragen die Gebühren Fr. 13.75 (privater Radioempfang) bzw.
Fr. 23.84 (privater Fernsehempfang) [Art. 70 RTVG i.V.m. Art. 59
RTVV].
Die Gebühren für die massgebende Zeitspanne berechnen sich somit
wie folgt:
Privater Radioempfang Juli 2006 - Mai 2007 (11 x Fr. 13.75): Fr. 151.25
+ Privater Fernsehempfang Juli 2006 - März 2007 (9 x Fr. 22.90): Fr. 206.10
+ Privater Fernsehempfang April 2007 - Juni 2007 (3 x Fr. 23.84): Fr. 71.52
+ MwSt. (2.4 %) Fr. 10.29
Total: Fr. 439.16
Der Beschwerdeführer geht somit fehl in der Annahme, er schulde der
Erstinstanz für die massgebende Zeitspanne bloss eine Gebühr von
Fr. 293.-.
5.3 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, er habe aufgrund
der in seinem Mietvertrag vom 1. Juli 2006 unter den Nebenkosten
aufgelisteten "Antennen-Gebühr" von Fr. 25.- davon ausgehen können,
dass die Radio- und Fernsehempfangsgebühren bereits im Mietzins
mitenthalten seien, ist ihm Folgendes entgegenzuhalten: Bei diesen
Kosten handelt es sich nicht um eine Empfangsgebühr, sondern um
eine Gebühr, welche die Hauseigentümerschaft an den Kabelnetzbe-
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treiber für die Benützung des Leitungsnetzes auszurichten hat und
welche diese regelmässig auf die Mieterschaft überwälzt. Dessen un-
geachtet müsste sich aber die Erstinstanz das Verhalten des Ver-
mieters, welcher beim Beschwerdeführer möglicherweise (be-
rechtigter- oder unberechtigterweise) bestimmte verhaltenswirksame
Erwartungen geweckt hat, als Handlung einer nicht amtlich tätigen
Privatperson ohnehin nicht anrechnen lassen, zumal sie den Be-
schwerdeführer mit Schreiben vom 27. Dezember 2006 noch aus-
drücklich auf seine Gebührenpflicht hingewiesen hat (vgl. auch PIERRE
TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 3. Aufl., Bern 2009, § 22 Rz. 3 sowie Rz. 11); zudem verhält sich
der Beschwerdeführer selber widersprüchlich, wenn er im vor-
liegenden Beschwerdeverfahren mit Verweis auf seinen Mietvertrag die
Gebührenpflicht verneint, seit Juli 2007 aber der Erstinstanz gemäss
eigenen Angaben die Fernsehempfangsgebühren anstandslos bezahlt
(vgl. auch Kontoauszug der Erstinstanz vom 19. Februar 2009).
6.
Die Radio- und Fernsehgesetzgebung sieht sowohl eine Gebühren-
befreiung von Gesetzes wegen als auch auf schriftliches Gesuch hin
vor. In die Kategorie der von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht
(und der Meldepflicht) befreiten Benutzer fallen unter bestimmten
Voraussetzungen die Personen mit Wohnsitz im Ausland, die Be-
wohner von Pflegeheimen, die Bundesbehörden sowie die
diplomatischen Vertretungen und deren Personal (Art. 68 Abs. 6 RTVG
i.V.m. Art. 63 RTVV; Art. 43 aRTVV [in den Fassungen, welche am
1. August 1999 bzw. am 1. August 2001 in Kraft getreten sind; AS 1999
1845 und AS 2001 1680] i.V.m. Art. 45 Abs. 1 aRTVV), wobei die Be -
freiungsgründe abschliessend aufgelistet sind (ROLF H. WEBER, Rund-
funkrecht: Bundesgesetz vom 24. März 2006 über Radio und Fern-
sehen [RTVG], Handkommentar, Bern 2008, zu Art. 68 Rz. 12). Auf
schriftliches Gesuch hin befreit die Gebührenerhebungsstelle AHV-
oder IV-Berechtigte von der Gebühren- (nicht aber von der
Melde-) pflicht, die (jährliche) Leistungen nach dem Bundesgesetz
vom 19. März 1965 (bzw. neu vom 6. Oktober 2006) über Ergänzungs-
leistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung
(ELG, SR 831.30) erhalten und einen rechtskräftigen Entscheid über
den Anspruch auf Ergänzungsleistung einreichen; wird das Gesuch
gutgeheissen, endet die Gebührenpflicht am letzten Tag des Monats,
in dem das Gesuch um Gebührenbefreiung eingereicht worden ist
(Art. 68 Abs. 6 RTVG i.V.m. Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 RTVV; Art. 45
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Abs. 2-4 aRTVV [in den Fassungen, welche am 1. August 2001 in Kraft
getreten sind; AS 2001 1680]).
6.1 Vorliegend fällt der Beschwerdeführer unter keine der Kategorien
von Personen, welche von Gesetzes wegen von der Gebührenpflicht
befreit sind. Aber auch gestützt auf Art. 64 RTVV bzw. Art. 45 Abs. 2
aRTVV hat er keinen Anspruch auf Gebührenbefreiung: Denn einer-
seits ergibt sich aus den Akten nicht, dass er neben seiner AHV-Rente
auch Ergänzungsleistungen bezieht (vgl. Art. 64 Abs. 1 RTVV bzw.
Art. 45 Abs. 2 aRTVV; zur prozessualen Mitwirkungspflicht des Be-
schwerdeführers vgl. auch Art. 13 Abs. 1 VwVG). Andererseits hat er
zwar mit Schreiben vom 7. Mai 2007 bei der Erstinstanz ein erstes
Gesuch um Erlass der für die Zeitspanne vom 1. Juli 2006 bis am
30. Juni 2007 in Rechnung gestellten Radioempfangsgebühren und
am 23. Oktober 2008 im Rahmen seiner Beschwerde an die Vorinstanz
ein zweites (in der Folge mehrfach erneuertes) Gesuch um um-
fassende Gebührenbefreiung für die Zeitspanne vom 1. Juli 2006 bis
am 30. Juni 2007 gestellt. Da jedoch eine rückwirkende Befreiung von
der Gebührenpflicht gesetzlich nicht vorgesehen ist, hätte die Erst -
instanz den Beschwerdeführer auch so nur ab dem 1. Juni 2007 von
der Pflicht zur Bezahlung der Radioempfangsgebühren befreien
können (vgl. Art. 64 Abs. 2 RTVV bzw. Art. 45 Abs. 3 aRTVV; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichtes A-7657/2009 vom 29. April 2010
E. 4.2 sowie A-7643/2008 vom 20. Mai 2009 E. 7.3); dies hat sie
jedoch mit Verfügung vom 24. Mai 2007 ohnehin (allerdings mit einer
anderen Begründung [nämlich wegen der Einstellung des Radio-
empfanges durch den Beschwerdeführer per 7. Mai 2007]) getan.
6.2 Der Verordnungsgeber hat AHV- und IV-Berechtigte mit geringem
Einkommen von der Gebührenpflicht befreit, weil diese Personen er-
fahrungsgemäss in ihrer Mobilität und ihren Kommunikationsmöglich-
keiten oftmals eingeschränkt und deshalb in besonderem Masse auf
Radio und Fernsehen angewiesen sind; den Begriff des geringen Ein-
kommens hat er dabei in Art. 64 Abs. 1 RTVV bzw. Art. 45 Abs. 2
aRTVV mit dem Anrecht auf Ergänzungsleistungen gleichgesetzt (vgl.
Botschaft vom 18. Dezember 2002 zur Totalrevision des Bundes-
gesetzes über Radio und Fernsehen [RTVG], BBl 2003 1569 S. 1642).
Dieses strenge System führt zwar dazu, dass Personen wie der Be-
schwerdeführer, welche am Existenzminimum leben aber keine Er-
gänzungsleistungen beziehen, nicht von der Gebührenpflicht befreit
werden. Darin ist jedoch nach konstanter Rechtsprechung kein Ver-
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stoss gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung gemäss Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zu sehen (Urteile des Bundes-
gerichtes 2A.393/2002 vom 23. Juni 2003 E. 2.5 sowie 2C_359/2009
vom 6. Oktober 2009 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichtes
A-2681/2007 vom 12. Juli 2007 E. 4.2 in fine sowie A-7004/2008 vom
28. April 2009 E. 4.3 f.).
7.
Gestützt auf vorstehende Erwägungen hat die Vorinstanz somit zu
Recht den Rechtsvorschlag des Beschwerdeführers für die Forderung
der Erstinstanz im Betrag von insgesamt Fr. 459.15 (umfassend die
Radio- und Fernsehempfangsgebühren für die Zeitspanne vom 1. Juli
2006 bis am 30. Juni 2007 sowie die Betreibungsgebühren [vgl. Art. 62
Abs. 1 Bst. b RTVV]) beseitigt. Der vorinstanzliche Entscheid erweist
sich folglich (auch hinsichtlich der vom Beschwerdeführer nicht aus-
drücklich beanstandeten Auferlegung der Verfahrenskosten im Umfang
von Fr. 250.-) als rechtmässig und die Beschwerde ist abzuweisen,
soweit auf sie überhaupt einzutreten ist.
8.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unter-
liegend und ihm wären grundsätzlich die Verfahrenskosten aufzu-
erlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG); aufgrund seiner Mittellosigkeit werden
ihm diese jedoch vorliegend erlassen (Art. 6 Bst. b des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Eine Parteient-
schädigung ist nicht auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7
VGKE e contrario).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Erstinstanz (Einschreiben)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Lars Birgelen
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen
hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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