Abtei lung I
A-3296/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Pascal Mollard (Vorsitz),
Richter Thomas Stadelmann, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Jürg Steiger.
A._______GmbH,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Zollverwaltung EZV,
Zollkreisdirektion Schaffhausen,
Bahnhofstrasse 62, Postfach 1772, 8201 Schaffhausen,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Zoll, Präferenzgewährung.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3296/2008
Sachverhalt:
A.
Die A._______GmbH (D) übermittelte am 17. Januar 2008 im e-dec-
Verfahren der Zollstelle Ramsen verschiedene Einfuhrzollanmel-
dungen (EZA) zur definitiven Verzollung zum Präferenzzollansatz. Es
handelte sich um eine aus Deutschland stammende und für die Firma
(...) bestimmte Sendung. Die übermittelten EZA wurden vom EDV-
System e-dec gleichentags als „frei mit“ selektioniert. Anlässlich einer
später am 17. Januar 2008 durchgeführten Überprüfung stellte die
Zollstelle fest, dass die Ursprungserklärung in der Rechnung nicht
vollständig war.
B.
Auf Aufforderung der Zollstelle Ramsen legte die A._______GmbH am
18. Januar 2008 eine neue Ursprungserklärung vor. Die Zollstelle
Ramsen akzeptierte diese jedoch nicht, da sie auf den 18. Januar
2008 datiert war. Mit Schreiben vom 15. Februar 2008 beschwerte sich
die A._______GmbH bei der Zollstelle Ramsen gegen eine Verzollung
zum Normaltarif. Unter Vorlage einer Ursprungserklärung, datiert auf
den 17. Januar 2008, ersuchte sie um Präferenzabfertigung.
C.
Am 19. Februar 2008 erliess die Zollstelle Ramsen eine
Veranlagungsverfügung in der sie insgesamt Fr. 2'031.50 Zoll
nachforderte, da sie die Präferenzabfertigung verweigerte und die
Waren zum Normaltarif veranlagte. Im Weiteren nahm sie das
Schreiben der A._______GmbH vom 15. Februar 2008 als
Beschwerde entgegen und leitete es zuständigkeitshalber der
Zollkreisdirektion Schaffhausen weiter. Diese ersuchte die
A._______GmbH am 10. April 2008 um Zustellung der zollamtlich
gestempelten Rechnung. Am 11. April 2008 kam sie dieser
Aufforderung nach.
D.
Am 23. April 2008 erliess die Zollkreisdirektion Schaffhausen einen
formellen Entscheid. Sie wies die Beschwerde ab und auferlegte der
A._______GmbH Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 140.--. Zur
Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass für eine
Präferenzbehandlung bei der Einfuhr ein entsprechender Antrag unter
gleichzeitiger Vorlage des Ursprungsnachweises zu stellen sei. Die
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A._______GmbH habe die Präferenzverzollung für Ursprungswaren
aus der Europäischen Union (EU) gestützt auf eine formell
ungenügende Ursprungserklärung in der Rechnung beantragt. Zum
Zeitpunkt der Zollanmeldung hätten deshalb die Voraussetzungen für
eine Präferenzbehandlung gefehlt. Eine provisorische Veranlagung sei
ebenfalls nicht mehr möglich gewesen, da die Ware den Zoll-
gewahrsam bereits verlassen hatte.
E.
Am 20. Mai 2008 erhob die A._______GmbH (Beschwerdeführerin)
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte die Rück-
vergütung der Zollabgaben in der Höhe von Fr. 2'031.50. Zur Begrün-
dung führte sie im Wesentlichen aus, dass die Ursprungserklärung auf
der Rechnung aufgrund von Druckerproblemen nicht vollständig
gewesen sei. Nach der Belegkontrolle durch das Zollamt Ramsen habe
sie unverzüglich beim Versender, der B._______GmbH (D), einen
nochmaligen Rechnungsausdruck verlangt und diesen dem Zollamt
vorgelegt. Diese Rechnung habe nun zwar die vollständige
Ursprungserklärung enthalten, jedoch mit Datum vom 18. Januar 2008
(dies im Gegensatz zur Seite 1 der Rechnung, die das Datum vom
17. Januar 2008 aufweise). Ihre Nachfrage bei der B._______GmbH
habe ergeben, dass durch den nochmalingen Rechnungsausdruck am
18. Januar 2008 systembedingt unter der Ursprungserklärung auto-
matisch das Datum des Nachdrucks eingetragen worden sei. Tat-
sächlich seien jedoch in anderen Abteilungen der B._______GmbH
(Buchhaltung und Verkauf) bereits am 17. Januar 2008 gedruckte
Rechnungskopien mit vollständigem Ursprungstext und korrektem
Datum (vom 17. Januar 2008) vorhanden gewesen. Ein solches
Exemplar habe sie dem Zollamt Ramsen am 15. Februar 2008
nachgereicht. Da sie mit ihrer Eingabe vom 15. Februar 2008 innert 30
Tagen seit dem Verlassen der Sendung aus dem Zollgewahrsam die
Änderung der Zollveranlagung beantragt und einen gültigen
Präferenznachweis vorgelegt habe, sei ihr der Drittlandszoll
zurückzuerstatten.
Am 22. August 2008 schloss die Oberzolldirektion (OZD) in ihrer
Vernehmlassung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
Auf die Eingaben der Parteien wird – soweit entscheidwesentlich – im
Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Zollkreisdirektionen können gemäss Art. 31 i.V.m.
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Im
Verfahren vor dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD
vertreten (Art. 116 Abs. 2 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG,
SR 631.0]). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsver-
fahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG; Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeführerin ist durch
den angefochtenen Entscheid berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an dessen Aufhebung (Art. 48 VwVG).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ent-
scheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerde-
führerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a
VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge
der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 2.149).
2.
2.1 Nach Art. 7 ZG sind Waren, die ins Zollgebiet oder aus dem
Zollgebiet verbracht werden, zollpflichtig und müssen nach diesem
Gesetz sowie nach dem Zolltarifgesetz veranlagt werden. Die
Grundlage der Zollveranlagung ist die Zollanmeldung (Art. 18 Abs. 1
ZG). Diese nimmt im Schweizerischen Zollwesen eine zentrale
Stellung ein (BARABARA SCHMID, in Martin Kocher/Diego Clavadetscher
[Hrsg.], Handkommentar Zollgesetz, Art. 18 N 1). Gemäss Art. 21 ZG
hat derjenige, der Waren ins Zollgebiet verbringt, verbringen lässt oder
sie danach übernimmt, sie unverzüglich und unverändert der nächst-
gelegenen Zollstelle zuzuführen. Dieser Artikel legt somit den Kreis
der sog. zuführungspflichtigen Personen fest. Es sind dies
insbesondere der Warenführer, die mit der Zuführung beauftragte
Person, der Importeur, der Empfänger, der Versender und der
Auftraggeber (vgl. Art. 75 der Zollverordnung vom 1. November 2006
[ZV, SR 631.01]). Die Zuführungspflicht besteht unabhängig von der
privatrechtlichen oder wirtschaftlichen Berechtigung an der Ware. Sie
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trifft in erster Linie denjenigen, der die Ware faktisch über die Grenze
bringt, d.h. den Warenführer respektive die mit der Zuführung
beauftragte Person (BARBARA HENZEN, in Kocher/Clavadetscher, a.a.O.,
Art. 21 N 6). Anmeldepflichtig sind neben den in Art. 21 ZG genannten
zuführungspflichtigen Personen insbesondere auch die Personen, die
mit der Zollanmeldung beauftragt sind (Art. 26 Bst. a und b ZG). Es
handelt sich hier in erster Linie um Speditionen oder Zolldeklaranten,
die gewerbsmässig Zollanmeldungen ausstellen (HENZEN, a.a.O.,
Art. 26 N 2).
2.2 In Übereinstimmung mit dem das Zollverfahren beherrschende
Prinzip der Selbstanmeldung obliegt der anmeldepflichtigen Person
(Art. 26 ZG) die Verantwortung für die rechtmässige und richtige
Deklaration ihrer grenzüberschreitenden Warenbewegungen. Sie muss
die der Zollstelle zugeführten, gestellten und summarisch ange-
meldeten Waren innerhalb der von der Zollverwaltung bestimmten Frist
zur Veranlagung anmelden und die Begleitdokumente einreichen
(Art. 25 Abs. 1 ZG). Damit überbindet das Zollgesetz der anmelde-
pflichtigen Person die volle Verantwortung für die eingereichte Anmel-
dung und stellt hohe Anforderungen an ihre Sorgfaltspflicht; nament-
lich wird von ihr eine vollständige und richtige Deklaration der Ware
verlangt (Botschaft vom 15. Dezember 2003 über ein neues
Zollgesetz, BBl 2004 612; noch zum – mit Art. 25 ZG nahezu identi-
schen – Art. 31 Abs. 1 des Zollgesetzes vom 1. Oktober 1925 [aZG,
BS 6 465 und nachträgliche Änderungen] Urteil des Bundesgerichts
2A.566/2003 vom 9. Juni 2004 E. 2.4; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-5798/2007 vom 6. Juli 2009 E. 2.2). Art. 28 ZG hält fest,
dass Zollanmeldungen grundsätzlich sowohl elektronisch, schriftlich
und mündlich zulässig sind. Die zuständige Zollstelle überprüft die
vom Anmeldepflichtigen abzugebende Anmeldung lediglich auf ihre
formelle Richtigkeit und Vollständigkeit sowie auf das Vorliegen der
Begleitpapiere (Art. 32 Abs. 1 ZG; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1791/2009 vom 28. September 2009 E. 2.2.1).
2.3 Mit der Annahme durch die Zollstelle wird die Zollanmeldung für
die anmeldepflichtige Person verbindlich (Art. 33 Abs. 1 ZG) und ist
grundsätzlich unabänderlich (PATRICK RAEDERSDORF, in Kocher/
Clavadetscher, a.a.O., Art. 34 N 1; vgl. auch Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1680/2006 vom 26. November 2007 E. 2.4).
Gemäss Art. 16 der Zollverordnung der Eidgenössischen Zollver-
waltung (EZV) vom 4. April 2007 (ZV-EZV, SR 631.013) gilt die
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elektronische Zollanmeldung als angenommen, wenn sie die
summarische Prüfung des EDV-Systems der EZV erfolgreich durch-
laufen hat. Nach der Annahme der elektronischen Zollanmeldung führt
das EDV-System der EZV eine Selektion auf der Grundlage einer
Risikoanalyse durch (Art. 17 Abs. 1 ZV-EZV). Lautet das Selektions-
ergebnis «frei mit», so muss die anmeldepflichtige Person der
Zollstelle einen Ausdruck der Zollanmeldung und die erforderlichen
Begleitdokumente vorlegen. Die Waren gelten als freigegeben (Art. 17
Abs. 3 ZV-EZV) und dürfen demzufolge abtransportiert werden (Art. 40
Abs. 2 ZG). Die Zollstelle führt in diesem Fall die formelle Überprüfung
im Nachhinein durch (RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 33 N 13). Für solche
Waren, die nicht mehr im Gewahrsam der Zollverwaltung stehen, ist
eine provisorische Veranlagung ausgeschlossen (Art. 93 Abs. 3 Bst. b
ZV).
2.4 Während des Veranlagungsverfahrens kann die Zollstelle die
einmal angenommene Zollanmeldung samt Begleitdokumenten
jederzeit überprüfen und zu diesem Zweck weitere Unterlagen
verlangen (Art. 35 ZG; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in Koller/Müller/
Tanquerel/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht,
2. Aufl., Basel 2007, Rz 706). Hat die Zollstelle in der Zollanmeldung
eine Unrichtigkeit oder einen Mangel festgestellt, so kann sie von der
anmeldepflichtigen Person verlangen, dass die Zollanmeldung
berichtigt oder ergänzt wird (Art. 20 Abs. 1 ZV-EZV). Die anmelde-
pflichtige Person muss die berichtigte oder ergänzte Zollanmeldung
spätestens am zehnten Arbeitstag nach der Zurückweisung erneut
vorlegen (Art. 20 Abs. 2 ZV-EZV). Reicht die anmeldepflichtige Person
diese nicht fristgerecht ein, so kann die Zollstelle auf die Waren den
höchsten Zollansatz und die höchsten Bemessungsgrundlagen, die
nach ihrer Art anwendbar sind, anwenden (Art. 20 Abs. 3 ZV-EZV, vgl.
RAEDERSDORF, a.a.O., Art. 35 N 8). Die Veranlagung und Erhebung der
Zollabgaben erfolgt demnach aufgrund der angenommenen, allenfalls
berichtigten Zollanmeldung bzw. des durchgeführten Zollbefundes
(ARPAGAUS, a.a.O., Rz 708).
2.5 Gemäss Art. 34 Abs. 3 ZG kann die anmeldepflichtige Person
innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt, in dem die Waren den
Gewahrsam der Zollverwaltung verlassen haben, um eine Änderung
der Veranlagung nachsuchen; gleichzeitig muss sie eine berichtigte
Zollanmeldung einreichen. Die Zollstelle gibt dem Gesuch statt, wenn
die anmeldepflichtige Person nachweist, dass die Waren entweder
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irrtümlich zu dem in der Zollanmeldung genannten Zollverfahren
angemeldet worden sind oder die Voraussetzungen für die beantragte
neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die Zollanmeldung
angenommen wurde, und die Waren seither nicht verändert worden
sind (Art. 34 Abs. 4 ZG). Die Voraussetzungen für eine neue
Veranlagung gelten insbesondere dann als gegeben, wenn zum
Zeitpunkt der ursprünglichen Zollanmeldung die materiellen und die
formellen Voraussetzungen für die Gewährung einer Zollermässigung,
einer Zollbefreiung oder einer Rückerstattung erfüllt waren (Art. 89
Bst. a ZV; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1791/2009
vom 28. September 2009 E. 3.3.1).
2.6 Das Abkommen zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft und der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft vom 22. Juli
1972 (SR 0.632.401; nachfolgend „Freihandelsabkommen zwischen
der Schweiz und der EG“) bezweckt gemäss Art. 2 und 3, die
Einfuhrzölle für zahlreiche Ursprungserzeugnisse der Gemeinschaft
und der Schweiz zu beseitigen. Gemäss Art. 11 des Abkommens legt
das Protokoll Nr. 3 über die Bestimmungen des Begriffs "Ursprungs-
erzeugnisse" und über die Methoden der Zusammenarbeit der
Verwaltungen vom 28. April 2004 (Protokoll Nr. 3, SR 0.632.401.3) die
Ursprungsregeln fest. Art. 16 des Protokolls Nr. 3 hält fest, dass
Ursprungserzeugnisse die Begünstigungen des Abkommens erhalten,
sofern eine EUR.1 Warenverkehrsbescheinigung vorgelegt wird oder in
besonderen Fällen vom Ausführer eine Erklärung mit dem in Anhang
IV des Protokolls Nr. 3 angegebenen Wortlaut auf einer Rechnung,
einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier abgegeben
wird (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1715/2006 vom 9. No-
vember 2007 E. 2.2.3, A-1694/2006 vom 7. Februar 2007 E. 2.2). In
der (hier relevanten) deutschen Fassung lautet die geforderte
Erklärung: „Der Ausführer (Ermächtigter Ausführer; Bewilligungs-
Nr. ...) der Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt,
dass diese Waren, soweit nicht anderes angegeben, präferenz-
begünstigte ... Ursprungswaren sind“ (vgl. Anhang IV des Protokolls
Nr. 3). Bei Vorlage eines solchen Nachweises haben die Zollbehörden
des Einfuhrstaates die eingeführten Waren als Ursprungserzeugnisse
anzuerkennen (Urteil des Bundesgerichts 2A.461/2003 vom 20. Januar
2004 E. 2.2; BGE 114 Ib 168 E. 1c). Fehlen hingegen die rechtlich
vorgesehenen Ursprungsnachweise im Zeitpunkt der Zollveranlagung
gelangt keine Präferenzbehandlung zur Anwendung und die Waren
sind zum Normaltarif zu verzollen (ARPAGAUS, a.a.O., S. 319 FN 1982
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mit Verweis auf den Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurs-
kommission [ZRK] vom 10. Mai 2005 [ZRK 2003-070] E. 5; vgl. ebenso
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1883/2007 vom 4. September
2007 E. 3.2; SCHMID, a.a.O., Art. 19 N 59). Im Übrigen steht es dem
Bundesverwaltungsgericht nicht zu staatsvertragliche Vorschriften in
Frage zu stellen bzw. es ist an diese gebunden (vgl. BGE 125 III 209
E. 5; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1756/2006 vom 9. Juli
2009 E. 3.3).
2.7 Die Beweiswürdigung endet mit dem richterlichen Entscheid
darüber, ob eine rechtserhebliche Tatsache als erwiesen zu gelten hat
oder nicht. Der Beweis ist geleistet, wenn der Richter bzw. die
Richterin gestützt auf die freie Beweiswürdigung zur Überzeugung
gelangt ist, dass sich der rechtserhebliche Sachumstand verwirklicht
hat. Gelangt der Richter bzw. die Richterin aufgrund der
Beweiswürdigung nicht zur Überzeugung, die feststellungsbedürftige
Tatsache habe sich verwirklicht, so fragt es sich, ob zum Nachteil der
Abgabebehörde oder des Abgabepflichtigen zu entscheiden ist, wer
also die Folgen der Beweislosigkeit zu tragen hat. Nach der objektiven
Beweislastregel ist bei Beweislosigkeit zu Ungunsten desjenigen zu
urteilen, der die Beweislast trägt (FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, Bern 1983, S. 279 f.; MARTIN ZWEIFEL, Die Sachverhalts-
ermittlung im Steuerveranlagungsverfahren, Zürich 1989, S. 109 f.).
Die Abgabebehörde trägt die Beweislast für Tatsachen, welche die Ab-
gabepflicht als solche begründen oder die Abgabeforderung erhöhen,
das heisst für die abgabebegründenden und -mehrenden Tatsachen.
Demgegenüber ist der Abgabepflichtige für die abgabeaufhebenden
und -mindernden Tatsachen beweisbelastet, das heisst für solche
Tatsachen, welche Abgabebefreiung oder Abgabebegünstigung
bewirken (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juli 2005, veröffentlicht in
Archiv für Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 75 S. 495 ff. E. 5.4; Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-6547/2007 vom 19. August
2009 E. 2.7.1, A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 5, A-1410/2006 vom
17. März 2008 E. 2.2, A-1373/2006 vom 16. November 2007 E. 2.1).
Die Beweislast für die Richtigkeit des Ursprungsnachweises obliegt als
abgabemindernde Tatsache somit dem Abgabepflichtigen (vgl. Urteil
des Bundesgerichts 2C_355/2007 vom 19. November 2007 E. 2.2).
3.
Im vorliegenden Fall ist folgender Sachverhalt unbestritten: Die
Beschwerdeführerin meldete die fraglichen Waren am 17. Januar 2008
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zur Präferenzabfertigung an. Die Zollanmeldung wurde gleichentags
vom EDV-System der EZV als „frei mit“ selektioniert, d.h. umgehend
aus der Zollkontrolle entlassen (vgl. E. 2.3). Bei der anschliessenden
formellen Belegkontrolle bemerkte die Zollstelle, dass die
Ursprungserklärung auf der Rechnung Nr. 8100282 vom 17. Januar
2008 nicht vollständig war. Nach Mitteilung des Mangels legte die
Beschwerdeführerin am 18. Januar 2008 der Zollstelle eine
vollständige Ursprungserklärung vor, die aber auf den 18. Januar 2008
datiert war (amtl. Akten Nr. 6). Nach der Verweigerung der
Präferenzabfertigung bzw. der Veranlagung zum Normaltarif verlangte
die Beschwerdeführerin schliesslich mit ihrer Eingabe vom
15. Februar 2008 die Rückerstattung der Zollnachforderung unter
Beilage der Rechnung Nr. 8100282 mit einer wiederum vollständigen
Ursprungserlärung, dieses Mal aber auf den 17. Januar 2008 datiert
(vgl. amtl. Akten Nr. 8). Zu klären ist vorliegend, ob die EZV die
Präferenzbehandlung zu Recht verweigert hat bzw. die am 18. Januar
2008 (E. 3.1) und 15. Februar 2008 (E. 3.2) nachgereichten
Ursprungserklärungen berücksichtigt werden können.
3.1 Bei der vorliegenden Zollanmeldung lag unbestrittenermassen
eine mangelhafte Ursprungserklärung vor, denn sie lautete wie folgt:
„Der Ausführer (B._______GmbH, Bewilligungsnummer [...]) der
Waren, auf die sich dieses Handelspapier bezieht, erklärt, dass diese
Waren, soweit nicht anders angegeben, präferenzbegünstigte“ (amtl.
Akten Nr. 10). Es fehlte somit das Ende der erforderlichen Erklärung
für eine Präferenzabfertigung gemäss dem Freihandelsabkommen
zwischen der Schweiz und der EG (vgl. E. 2.6). Die EZV forderte die
Beschwerdeführerin deshalb zu Recht gemäss Art. 20 Abs. 1 ZV-EZV
auf, den Mangel zu berichtigen. Die von der Beschwerdeführerin am
18. Januar 2008 nachgereichte Ursprungserklärung bildete jedoch
ebenfalls keinen genügenden Ursprungsnachweis, da sie offensichtlich
nachträglich, d.h. nach der angenommenen Zollanmeldung und
Freigabe der Ware erstellt worden war, trägt sich doch das Datum vom
18. Januar 2008. Für eine Präferenzbehandlung muss indessen der
rechtlich vorgesehene Ursprungsnachweis bereits im Zeitpunkt der
Zollveranlagung vorliegen (E. 2.6).
3.2 Fraglich ist schliesslich noch, ob die am 15. Februar 2008
nachgereichte Rechnung als genügender Ursprungsnachweis gelten
kann und die EZV die Präferenzabfertigung gestützt darauf hätte
gewähren müssen. Eine Änderung der Veranlagung nach der Freigabe
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der Ware wäre allenfalls gemäss Art. 34 Abs. 3 und 4 ZG möglich
gewesen (E. 2.5). Da die Waren am 17. Januar 2008 den Gewahrsam
der Zollverwaltung verlassen hatten, hat die Beschwerdeführerin mit
ihrer Eingabe vom 15. Februar 2008 die 30-tägige Frist nach Art. 34
Abs. 3 ZG eingehalten. Die Zollstelle hätte dem Gesuch um Änderung
der Veranlagung stattgeben müssen, wenn die Voraussetzungen für
die beantragte neue Veranlagung schon erfüllt waren, als die
Zollanmeldung angenommen wurde, und die Waren seither nicht
verändert worden sind (Art. 34 Abs. 4 Bst. b ZG). Massgebend ist
somit, ob die nachgereichte Ursprungserklärung als formelle
Voraussetzung für die Zollbefreiung bereits zum Zeitpunkt der
ursprünglichen Zollanmeldung, d.h. am 17. Januar 2008, vorhanden
gewesen war. Die Beschwerdeführerin macht dies geltend. Sie bringt
vor, dass in anderen Abteilungen der B._______GmbH (Buchhaltung
und Verkauf) bereits am 17. Januar 2008 gedruckte Rechnungskopien
mit vollständiger Ursprungserklärung und Datum vom 17. Oktober
2008 existiert hätten. Ein solches Exemplar habe sie mit der Eingabe
vom 15. Februar 2008 nachgereicht. Als Nachweis reichte die
Beschwerdeführerin ein Schreiben der B._______GmbH vom 16. Mai
2008 ein, in dem diese bestätigte, dass die Rechnung mit der
korrekten Ursprungserklärung bereits am Tag des Versandes erstellt
worden sei. Die EZV hält dagegen, dass die nachgereichte Rechnung
im Gegensatz zur ursprünglichen sieben statt sechs Seiten aufweise.
Im Weiteren passe die auf der nachgereichten Rechnung angebrachte
Ursprungserklärung plötzlich schön in den Rahmen der Rechnung.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet es zumindest als fraglich, ob
die am 15. Februar 2008 nachgereichte Rechnung bereits am
17. Januar 2008 existiert hat. Das Bestätigungsschreiben der
B._______GmbH vom 16. Mai 2008 – als vom Ausgang des
Verfahrens selbst Betroffene – kann dafür offensichtlich keinen
genügenden Nachweis erbringen. Es ist deshalb durchaus möglich,
dass es sich um einen vordatierten (korrigierten) Nachdruck der
ursprünglichen Rechnung handelt. Das Bundesverwaltungsgericht ist
somit nicht davon überzeugt, dass die betreffende Rechnung bereits
am 17. Januar 2008 vorhanden war. Es kommen deshalb die
Beweislastregeln zu Anwendung (vgl. E. 2.7). Da die Beschwerde-
führerin die objektive Beweislast für die Richtigkeit bzw. Echtheit des
Ursprungsnachweises als abgabemindernde Tatsache trägt, ist bei der
vorliegenden Beweislosigkeit zu ihren Ungunsten zu entscheiden. Die
EZV hat die Präferenzabfertigung somit zu Recht verweigert.
Seite 10
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4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem
Verfahrensausgang sind der Beschwerdeführerin als unterliegende
Partei sämtliche Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem
Bundesverwaltungsgericht aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt (Art. 4 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2])
und der Beschwerdeführerin zur Zahlung auferlegt. Eine Parteient-
schädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 600.-- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Pascal Mollard Jürg Steiger
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-
rechtlichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100
des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12