B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3299/2016
Ur t e i l vom 2 4 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Maurizio Greppi, Richter Christoph Bandli,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
Barnaby Skinner,
Sonntagszeitung,
Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1,
vertreten durch Andrea Bleicher,
Sonntagszeitung,
Werdstrasse 21, Postfach, 8021 Zürich 1,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gebühren in einem Verfahren um Zugang zu amtlichen
Dokumenten.
A-3299/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Barnaby Skinner verlangte am 15. Februar 2016 beim Staatssekretariat für
Migration (SEM) gestützt auf das Bundesgesetz vom 17. Dezember 2004
über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ, SR 152.3) um Ein-
sicht in die Meldungen der Betreuungsfirmen betreffend medizinische Ein-
sätze in den Empfangs- und Verfahrenszentren des Bundes für Asylsu-
chende.
B.
Mit E-Mail vom 24. Februar 2016 teilte das SEM Barnaby Skinner mit, die
Bearbeitung des Gesuchs verursache einen Aufwand von rund 85 Arbeits-
stunden und dass eine Bearbeitungsgebühr in der Höhe von Fr. 4‘250.--
fällig werde.
C.
Am 26. Februar 2016 bestätigte Barnaby Skinner per E-Mail, auch unter
diesen Umständen am Einsichtsgesuch festzuhalten. Nach näherer Prü-
fung des Aufwands reduzierte das SEM die Gebühr auf Fr. 4‘000.-- und
setzte Barnaby Skinner eine Zahlungsfrist von 20 Tagen an. Die Zahlung
wurde fristgerecht geleistet, worauf das SEM die gewünschten Daten
Barnaby Skinner in einer Excel-Datei zur Verfügung stellte.
D.
Mit E-Mail vom 9. Mai 2016 verlangte Barnaby Skinner vom SEM eine an-
fechtbare Gebührenverfügung. Der geltend gemachte Arbeitsaufwand sei
ihm nicht verständlich, da die Daten bereits in Tabellenform zum SEM ge-
langt seien.
E.
Mit Verfügung vom 19. Mai 2016 bestätigte das SEM die Gebühr von
Fr. 4‘000.-- für den Zugang zu amtlichen Dokumenten. Es führte zur Be-
gründung aus, der Zugang zu amtlichen Dokumenten sei grundsätzlich ge-
bührenpflichtig, wobei der Ansatz Fr. 100.-- pro Stunde Arbeitsaufwand be-
trage. Es habe zudem die Gebühr um über 50 % gesenkt, da es sich um
ein Zugangsgesuch für Medienschaffende handle. Es seien rund 1‘000
Rapporte auszuwerten, daraus die medizinischen Angaben herauszusu-
chen und in eine Tabelle zu übertragen gewesen. Pro Rapport seien durch-
schnittlich 5 Minuten Arbeit angefallen, was zu einem Aufwand von 83
Stunden geführt habe. Die weiteren Aufwendungen im Zusammenhang mit
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dem Zugangsgesuch wie das Zusammentragen der Rapporte oder die Kor-
respondenz seien nicht in Rechnung gestellt worden.
F.
Mit Eingabe vom 23. Mai 2016 erhebt Barnaby Skinner (Beschwerdefüh-
rer) Beschwerde gegen die Kostenverfügung vom 19. Mai 2016. Sinnge-
mäss beantragt er deren Aufhebung und ersucht das Gericht um Prüfung,
ob die Gebühr verhältnismässig sei. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb
die Datenzusammentragung nicht automatisiert erledigt werden konnte,
fast zwei Arbeitswochen erforderte und die Daten nicht ohnehin ausgewer-
tet würden.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 13. Juli 2016 hält das SEM (Vorinstanz) an
seiner Verfügung fest und beantragt sinngemäss die Abweisung der Be-
schwerde. Die zuständige Abteilung verfüge über kein Computerpro-
gramm, das eine automatisierte Datenauswertung der eingehenden Be-
richte erlaube. Die Daten mussten daher manuell zusammengetragen und
in einer Excel Tabelle erfasst und ausgewertet werden. Die medizinischen
Angaben in den Wochenberichten würden nicht routinemässig ausgewer-
tet, da es insofern kaum eine Steuerungsmöglichkeit gebe und die medizi-
nische Versorgung für alle Asylsuchenden gewährleistet sein müsse. Die
notwendigen medizinischen Leistungen unterlägen grossen, nicht beein-
flussbaren Schwankungen und seien insbesondere von den Herkunftsge-
bieten und den gewählten Migrationsrouten abhängig. Eine regelmässige
Auswertung der Daten sei daher nicht erforderlich. Sie erachte die Gebühr
von Fr. 4‘000.-- für recht- und verhältnismässig.
H.
Auf die weiteren Vorbringen und die übrigen, sich bei den Akten befindli-
chen Dokumente wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen,
soweit sie entscheidrelevant sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Weil keine
Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt und das SEM eine Vorinstanz nach
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Art. 33 Bst. d VGG ist, ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. auch Art. 16 Abs. 1 BGÖ).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der
Beschwerdeführer ist im vorinstanzlichen Verfahren mit seinen Anträgen
nicht durchgedrungen und durch die angefochtene Verfügung, mit der ihm
Gebühren in der Höhe von Fr. 4‘000.-- auferlegt werden, auch materiell be-
schwert. Er ist demzufolge ohne Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 und 52
VwVG) ist daher einzutreten.
1.4 Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der un-
richtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit er-
heben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl., 2013, Rz. 2.149 ff.).
2.
Das Öffentlichkeitsgesetz will die Transparenz über den Auftrag, die Orga-
nisation und die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt
es zur Information der Öffentlichkeit bei, indem der Zugang zu amtlichen
Dokumenten gewährleistet wird (Art. 1 BGÖ). Jede Person hat das Recht,
amtliche Dokumente einzusehen und von den Behörden Auskunft über den
Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Damit wird
jeder Person ein generelles Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten,
über welche die Verwaltung verfügt, gewährt, ohne dass ein besonderes
Interesse nachgewiesen werden müsste (BGE 136 II 399 E. 2.1, 133 II 209
E. 2.1; BVGE 2011/52 E. 3; vgl. RAINER J. SCHWEIZER/NINA WIDMER, in:
Stephan C. Brunner/Luzius Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Öf-
fentlichkeitsgesetz, Bern 2008 [SHK Öffentlichkeitsgesetz], Art. 3 Rz. 5 f.).
3.
3.1 Nach Art. 17 Abs. 1 BGÖ wird für den Zugang zu amtlichen Dokumen-
ten in der Regel eine Gebühr erhoben. Mit diesem Grundsatz wurde ein
gewisses Gegengewicht zum voraussetzungslosen Zugang geschaffen
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und dem öffentlichen Interesse an einer zweckmässigen und rationellen
Verwaltung Rechnung getragen (Urteil des BVGer A-2589/2015 vom 4. No-
vember 2015 E. 5.1). Die Gebühr bemisst sich nach dem verursachten Auf-
wand, wobei der Bundesrat ermächtigt ist, die Einzelheiten und den Ge-
bührentarif festzulegen (Art. 17 Abs. 3 BGÖ). Dies hat er mit Erlass der
Verordnung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwal-
tung (VBGÖ, SR 152.31) und im Speziellen deren Art. 14-16 getan. Der
Anhang zur VBGÖ legt die konkreten Tarife fest. Der Stundenansatz für die
Prüfung und Vorbereitung von amtlichen Dokumenten beträgt grundsätz-
lich Fr. 100.-- (Ziffer 2 von Anhang 1 der VBGÖ i.V.m. Art. 16 Abs. 1 VBGÖ).
Soweit die VBGÖ keine besondere Regelung enthält, gelten die Bestim-
mungen der AllgGebV (Art. 14 VBGÖ).
3.2 Weder die Informations- noch die Medienfreiheit vermitteln einen un-
mittelbaren, direkt durchsetzbaren Anspruch auf Gebührenbefreiung. Der
Gesetzgeber ist jedoch verpflichtet, die Rechtsordnung so auszugestalten,
dass die Grundrechte auch tatsächlich ausgeübt werden können (Art. 35
Abs. 1 und 2 BV). Diesem Auftrag trägt das Öffentlichkeitsgesetz dadurch
Rechnung, dass es den Bundesrat in Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ verpflichtet,
bei der Regelung des Verfahrens für den Zugang zu amtlichen Dokumen-
ten Rücksicht auf die besonderen Bedürfnisse der Medien zu nehmen. Die-
ser Auftrag bezieht sich nicht ausschliesslich auf die Gestaltung des Ge-
suchsverfahrens, sondern auch – und sogar insbesondere – auf die Ge-
bührenregelung (Urteil des BGer 1C_550/2013 vom 19. November 2013
E. 3.1, BGE 139 I 114 E. 4.1).
3.3 Gemäss Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV kann auf eine Gebührenerhe-
bung für eine Dienstleistung verzichtet werden, wenn an ihr ein überwie-
gendes öffentliches Interesse besteht. Das Anliegen des Gesetzgebers,
beim Zugang zu amtlichen Dokumenten und insbesondere bei der Gebüh-
renerhebung sei den besonderen Bedürfnissen der Medien Rechnung zu
tragen, ist bei der Auslegung und Handhabung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a
AllgGebV zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass
am Zugang der Medien zu amtlichen Dokumenten ein öffentliches Inte-
resse besteht, das einen Gebührenverzicht rechtfertigen kann, ohne dass
die Informationsbeschaffung von geradezu existentieller Bedeutung sein
müsste. Immerhin besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Behör-
den. Diese können generell auf Gebühren gegenüber Medienschaffenden
verzichten oder unter Beachtung des Rechtsgleichheitsgebots im Einzelfall
entscheiden, indem sie bei der Gebührenfestsetzung neben dem Wert der
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Leistung für den Leistungsempfänger und dem Kostenaufwand der konkre-
ten Inanspruchnahme das öffentliche Interesse am Zugang der Medien zu
den amtlichen Dokumenten berücksichtigen. Dies kann je nach den kon-
kreten Umständen zu einer Reduktion oder einem Verzicht auf eine Ge-
bührenerhebung führen (zum Ganzen ausführlich: Urteil des BGer
1C_550/2013 vom 19. November 2013 E. 3.1, BGE 139 I 114 E. 4.2 f.).
3.4 Am 1. September 2014 trat Art. 15 Abs. 4 VBGÖ in Kraft, um die Urteile
des Bundesgerichts betreffend die Reduktion der Gebühren von Medien-
schaffenden (Urteil des BGer 1C_550/2013 vom 19. November 2013 und
BGE 139 I 114 E. 4.2) und so den Bedürfnissen der Medien besser zu ent-
sprechen (vgl. auch Medienmitteilung des Bundesrates vom 25. Juni 2014,
abrufbar unter /ejpd/de/home/aktuell/news/2014/2014-
06-250.html). Erhebt die Behörde bei einem Zugangsgesuch von Medien-
schaffenden eine Gebühr, so reduziert sie diese gemäss Art. 15 Abs. 4
VBGÖ um mindestens 50 Prozent. Sie kann auf die Reduktion verzichten,
wenn das Zugangsgesuch eine besonders aufwändige Bearbeitung erfor-
dert. Die Empfehlungen der Generalsekretärenkonferenz vom 22. Novem-
ber 2013 über die Erhebung der Gebühren für den Zugang zu amtlichen
Dokumenten sehen in Ziff. 12 verordnungskonform vor, dass bei Zugangs-
gesuchen von Medienschaffenden die Gebühr in der Regel um mindestens
50% reduziert wird. Zudem wird Ziffer 11 der Empfehlungen vorbehalten.
Diese Ziffer wiederholt einerseits Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV und legt
andererseits fest, namentlich in welchen Fällen das öffentliche Interesse
am unentgeltlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten gegenüber dem öf-
fentlichen Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung über-
wiegt: (a) wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informations-
interesse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vor-
kommnisse; (b) dem Schutz spezifischer öffentlicher Interesse dient, ins-
besondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der
öffentlichen Gesundheit; oder (c) für die Öffentlichkeit von existentieller Be-
deutung ist.
3.5
3.5.1 Gebühren gehören zu den Kausalabgaben und stellen zusammen
mit den Steuern die öffentlichen Abgaben dar. Das Erfordernis der gesetz-
lichen Grundlage (Legalitätsprinzip) im Abgaberecht verlangt, dass sich öf-
fentliche Abgaben auf eine formell-gesetzliche Grundlage stützen, welche
diese in den Grundzügen umschreibt. Delegiert der Gesetzgeber die Kom-
petenz zur Festlegung einer Abgabe an eine nachgeordnete Behörde, so
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muss er zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und
die Bemessungsgrundlagen der Abgabe selber festlegen (vgl. Art. 127 Abs.
1 und Art. 164 Abs. 1 Bst. d BV; BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen).
Nach den vom Bundesgericht aufgestellten Grundsätzen dürfen diese An-
forderungen an die formell-gesetzliche Grundlage herabgesetzt werden,
wo das Mass der Abgabe durch überprüfbare verfassungsrechtliche Prin-
zipien (Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip) begrenzt wird. Das Kos-
tendeckungs- und das Äquivalenzprinzip vermögen nur die Anforderungen
an die gesetzliche Festlegung der Abgabe zu lockern, jedoch nicht eine
gesetzliche Grundlage völlig zu ersetzen. Sie können einzig die Höhe be-
stimmter Kausalabgaben ausreichend begrenzen, so dass der Gesetzge-
ber deren Bemessung dem Verordnungsgeber überlassen darf, nicht aber
die Umschreibung des Kreises der Abgabepflichtigen und des Gegen-
stands der Abgabe (BGE 132 II 371 E. 2.1 mit Hinweisen; Urteile des
BVGer A-7160/2015 vom 21. Dezember 2016 E. 3.2; vgl. auch ULRICH HÄ-
FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7.
Aufl. 2016, Rz. 2703 f.). Nach dem Äquivalenzprinzip muss die Höhe der
Gebühr im Einzelfall in einem vernünftigen Verhältnis stehen zum Wert,
den die staatliche Leistung für die Abgabepflichtigen hat. Die Abgabe darf
im Einzelfall zum objektiven Wert der Leistung nicht in einem offensichtli-
chen Missverhältnis stehen und muss sich in vernünftigen Grenzen bewe-
gen (BGE 132 II 375 E. 2.1, BGE 128 I 46 E. 4a; Urteil des BVGer
A-1150/2008 vom 18. September 2008 E. 4.2).
3.5.2 Während Steuern nicht als Entgelt für eine spezifische staatliche
Leistung oder einen besonderen Vorteil erhoben werden, stellen Gebühren
das Entgelt für eine bestimmte, von der abgabepflichtigen Person veran-
lasste Amtshandlung (Verwaltungsgebühr) oder für die Benutzung einer öf-
fentlichen Einrichtung (Benutzungsgebühr) dar (vgl. HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, a.a.O., Rz. 2626 ff., 2661). Die Verwaltungsgebühr ist mit anderen
Worten das Entgelt für eine staatliche Tätigkeit und soll die Kosten, welche
dem Gemeinwesen durch die Amtshandlung oder Benutzung der Einrich-
tung entstanden sind, ganz oder teilweise decken (vgl. HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 2627). Verwaltungsgebühren sind nur dann ge-
schuldet, wenn jemand durch sein Verhalten eine Amtshandlung veranlasst
oder verursacht (vgl. PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜL-
LER, Allgemeines Verwaltungsrecht, 3. Aufl., Bern 2009, § 57 Rz. 21). Bei
der vorliegend zur Diskussion stehenden Abgabe handelt es sich um eine
Verwaltungsgebühr, weil damit der für den Zugang zu den amtlichen Doku-
menten entstandene Aufwand abgegolten werden soll.
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Seite 8
3.5.3 Im hier zur Diskussion stehenden Art. 17 BGÖ ist der Gegenstand
der Abgabe – Aufwand im Zusammenhang mit dem Zugang zu den Doku-
menten – in einem formellen Gesetz geregelt. Der Kreis der Abgabepflich-
tigen wird von Art. 17 BGÖ zwar nicht namentlich erwähnt. Indessen ergibt
sich aus dem gesetzlichen Kontext, dass es sich dabei um die um Zugang
zu den Dokumenten ersuchenden Personen handelt. Schliesslich vermö-
gen bei Verwaltungsgebühren das Kostendeckungs- und das Äquivalenz-
prinzip die Höhe der Gebühr ausreichend zu begrenzen, weshalb die De-
legation an den Bundesrat in Art. 17 Abs. 3 BGÖ mit dem Legalitätsprinzip
vereinbar ist.
4.
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren liegt die Rechtmässigkeit der von
der Vorinstanz verfügten Gebühr von Fr. 4‘000.-- im Streit. Der Beschwer-
deführer verlangte Einsicht in die Meldungen der Betreuungsfirmen betref-
fend medizinische Einsätze in den Empfangs- und Verfahrenszentren des
Bundes für Asylsuchende. Nachdem der Beschwerdeführer die von der Vo-
rinstanz veranschlagten Kosten für die Auskunft in der Höhe von
Fr. 4‘000.-- bezahlt hatte, stellte die Vorinstanz ihm die gewünschten Daten
zusammengefasst in einer Excel-Datei zu. Zur Begründung der Gebühren-
höhe macht die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung einen Aufwand
von 83 Stunden Arbeit geltend, welchen sie auf 80 Stunden abrundete und
dem Beschwerdeführer zum reduzierten Stundenansatz für Medienschaf-
fende von Fr. 50.--, ausmachend insgesamt Fr. 4‘000.--, in Rechnung
stellte. Der Beschwerdeführer bestreitet die Gebührenpflicht im Grundsatz
nicht. Er bringt jedoch vor, die auferlegte Gebühr sei unverhältnismässig
hoch. Es sei nicht nachvollziehbar, weshalb das Zusammentragen der Da-
ten nicht automatisiert erledigt werden konnte, fast zwei Arbeitswochen
Aufwand erforderte und die Daten nicht ohnehin ausgewertet würden.
4.1 Die Vorinstanz legt dar, sie erhalte von den mit dem Betrieb der Emp-
fangs- und Verfahrenszentren beauftragten Firmen einen wöchentlichen
Bericht über jede Unterkunft. Bei 52 Kalenderwochen und insgesamt 22
Unterkünften, die jedoch nicht alle während des ganzen Jahres betrieben
würden, ergeben sich damit rund 1‘000 Rapporte. Die Auswertung dieser
rund 1‘000 Wochenrapporte habe von Hand erfolgen müssen, um ihnen
die gewünschten medizinischen Angaben zu entnehmen und diese in eine
Tabelle zu übertragen. Hierfür seien durchschnittlich rund 5 Minuten pro
Rapport aufgewendet worden. Die zuständige Abteilung der Vorinstanz
verfüge nicht über eine Software, die diese Aufgabe automatisiert ausfüh-
ren könne. Es gäbe für sie auch keine Notwendigkeit, die medizinischen
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Seite 9
Daten der Wochenrapporte auszuwerten, da ein Anspruch auf medizini-
sche Leistungen bestehe und der Bedarf nicht gesteuert werden könne.
Die Daten würden daher nicht routinemässig ausgewertet.
4.2 In den Akten ist ein teilweiser Ausdruck eines wöchentlichen Rapportes
einer Unterkunft enthalten mit der Überschrift „Evaluation Qualitätssiche-
rung und Controlling der Betreuungsdienstleistungen in den Asylunterkünf-
ten des Bundes – wöchentlich“ (act. 17/1). Daraus wird ersichtlich, dass es
sich dabei um einen Rapport in Tabellenform handelt. Nicht ersichtlich ist
demgegenüber, welches elektronische Format die Tabelle aufweist. In den
Zeilen Ziff. 3.1 bis 3.8 enthält die Tabelle Angaben zu Gesundheitsfragen
in der Unterkunft (Ziff. 3.1 „Die Hausapotheke deckte die medizinische
Grundversorgung ab“, 3.2 „Es waren ausreichend Hygieneartikel [Tam-
pons, Rasierklingen, Zahnpaste etc.] vorhanden“, 3.3 „Anzahl Erste-Hilfe-
Leistungen“, 3.4 „Anzahl Arzttermine“, 3.5 „Anzahl Spitalaufenthalte“, 3.6
„Anzahl Notfall-Einsätze [intern durch Betreuung]“, 3.7 „Anzahl Ambulanz-
Einsätze [extern], 3.8 „Rezeptpflichtige Medikamente wie Rivotril, Metha-
don etc. wurden abgegeben“) mit den jeweiligen Spalten „Anzahl“,
„Ja/Nein“, „Gründe und Massnahmen oder Bemerkungen“. Weitere Zeilen
der Tabelle sind abgedeckt und enthalten wohl übrige Informationen zur
Asylunterkunft. Die Vorinstanz hat die entsprechenden Angaben zur Ge-
sundheit in eine „Mastertabelle“ im Excel-Format übertragen, welche alle
Asylunterkünfte und das ganze Jahr 2015 umfasst (act. 14). Diese „Mas-
tertabelle“ enthält, unterteilt nach Asylunterkunft und Kalenderwoche, ne-
ben den erwähnten Positionen Ziff. 3.1 bis 3.8 auch die Ziff. 4.1 bis 4.3. Es
handelt sich bei Letzteren um die Positionen 4.1 „Anzahl Schwangere“, 4.2
„Anzahl TBC-Fälle“ und 4.3 „Weitere besondere Bedürfnisse“. Diese
Ziff. 4.1 bis 4.3 stammen gemäss Angaben der Vorinstanz ebenfalls aus
den wöchentlichen Rapporten, sind jedoch im eingereichten Ausdruck (act.
17/1) nicht ersichtlich.
4.3 Die Vorinstanz hat die verlangten Daten zur Gesundheit unbestrittener-
massen den rund 1000 Wochenrapporten der Betreuungsfirmen entnom-
men und in eine „Mastertabelle“ übertragen. Der Beschwerdeführer bean-
standet dieses Vorgehen nicht. Er macht in erster Linie geltend, die Zusam-
menstellung der Daten zur Gesundheit hätte automatisiert erfolgen kön-
nen, weil die rund 1000 Rapporte der Vorinstanz bereits in Tabellenform
eingereicht worden seien. Der Einwand des Beschwerdeführers ist nicht
stichhaltig. Selbst für den Fall, dass die Betreuungsfirmen die betreffenden
Daten im Excel-Format eingereicht haben, wie der Beschwerdeführer be-
hauptet, ist nicht ersichtlich, wie ein automatisierter Zusammenzug der
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Seite 10
rund 1000 verschieden Dokumente mit Bezug auf die Angaben betreffend
Gesundheit (Zeilen Ziff. 3.1 bis 3.8 und 4.1. bis 4.3 der jeweiligen Rapp-
orte) hätte erfolgen sollen. Der Beschwerdeführer legt dies auch nicht nä-
her dar. Es besteht deshalb für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass,
die Ausführungen der Vorinstanz, sie hätte keine entsprechende Software,
um den betreffenden Zusammenzug in der „Mastertabelle“ automatisiert zu
tätigen, in Zweifel zu ziehen. Im Weiteren erachtet das Bundesverwal-
tungsgericht den von der Vorinstanz dargelegten Zeitaufwand von 5 Minu-
ten pro Rapport, um die Gesundheitsdaten in die Mastertabelle zu übertra-
gen, als angemessen.
4.4 Der Beschwerdeführer wendet zudem ein, es sei für ihn nicht verständ-
lich, weshalb die Vorinstanz die Angaben zur Gesundheit nicht ohnehin
ausgewertet habe. Die Ziele und Funktionen der Vorinstanz im Bereich des
Asylwesens sind in Art. 12 Abs. 3 der Organisationsverordnung vom
17. November 1999 für das Eidgenössische Justiz- und Polizeideparte-
ment (OV-EJPD) festgehalten. Dazu zählt insbesondere die Umsetzung
der gesetzlichen Grundlagen betreffend die Finanzierung der Fürsorge,
Betreuung und Verwaltung im Asyl- und Flüchtlingsbereich, zudem richtet
die Vorinstanz die entsprechenden Subventionen aus und überwacht de-
ren Verwendung (Art. 12 Abs. 3 Bst. d OV-EJPD). Die routinemässige Aus-
wertung der medizinischen Einsätze wäre angesichts dieser Aufgaben
zwar möglich, ist jedoch keineswegs zwingend. Es liegt folglich im Ermes-
sen der Vorinstanz, ob sie dies als sinnvoll erachtet. Im Weiteren erschei-
nen ihre Ausführungen plausibel, dass eine Auswertung der medizinischen
Daten der Wochenrapporte nicht erforderlich sei, da der medizinische Be-
darf nicht gesteuert werden könne, sondern von diversen nicht beinfluss-
baren Faktoren, wie den Herkunftsgebieten und den Migrationsrouten, ab-
hänge.
4.5 Zusammenfassend ist der von der Vorinstanz geltend gemachte Zeit-
aufwand nachvollziehbar und die dagegen vorgebrachten Einwände des
Beschwerdeführers erweisen sich nicht als stichhaltig.
5.
5.1 Die Vorinstanz hat bei der Gebührenauflage praxisgemäss mit Fr. 100.-
pro Stunde kalkuliert (Ziffer 2 von Anhang 1 der VBGÖ i.V.m. Art. 16 Abs. 1
VBGÖ). Weil es sich beim Zugangsgesuchsteller um einen Medienschaf-
fenden handelt, reduzierte sie die Gebühr anschliessend um 50%. Art. 15
Abs. 4 VBGÖ legt zwar fest, dass bei Medienschaffenden eine Reduktion
A-3299/2016
Seite 11
von mindestens 50% zu erfolgen hat. Eine weitergehende Reduktion der
Gebühr ist jedoch im vorliegenden Fall aufgrund des grossen Zeitaufwands
von rund 80 Stunden nicht angezeigt, lässt die genannten Verordnungsbe-
stimmung doch sogar einen Verzicht auf die Reduktion zu bei Zugangsge-
suchen, die eine besonders aufwändige Bearbeitung erfordern. Im Weite-
ren ist weder erstellt noch wird vom Beschwerdeführer geltend gemacht,
dass ein Anwendungsfall im Sinn von Ziff. 11 der Empfehlungen der Gene-
ralsekretärenkonferenz gegeben sei, bei dem das öffentliche Interesse am
unentgeltlichen Zugang zu amtlichen Dokumenten gegenüber dem öffent-
lichen Interesse an einer rationellen und effektiven Verwaltung überwiegen
würde (E. 3.4).
5.2 Die Gebühr von Fr. 4‘000.-- für den Zugang zu den gewünschten Infor-
mationen erweist sich auch insgesamt als vereinbar mit dem Äquivalenz-
prinzip, selbst wenn sich der wirtschaftliche Wert des Zugangs für den Be-
schwerdeführer als Medienschaffenden kaum bestimmen lässt. Ausser-
dem steht die Gebühr nicht in einem offensichtlichen Missverhältnis zum
notwendigen Arbeitsaufwand der Verwaltung von rund 80 Arbeitsstunden
und bewegt sich noch in vernünftigen Grenzen.
5.3 Die von der Vorinstanz auferlegte Gebühr von Fr. 4‘000.- ist demnach
zu bestätigen und die Beschwerde abzuweisen.
6.
Ausgangsgemäss sind dem Beschwerdeführer die Verfahrenskosten, wel-
che auf Fr. 1‘000.-- festgelegt werden, aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Der einbezahlte Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet. Der obsiegenden Vorinstanz ist als Behörde
keine Parteientschädigungen zuzusprechen (vgl. Art. 7 Abs. 3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und der unterlie-
gende Beschwerdeführer hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädi-
gung (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘000.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der Verfah-
renskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Steiger Stephan Metzger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: