Abtei lung I
A-330/2007
{T 0/2}
Urteil vom 12. Juli 2007
Mitwirkung: Richter Beat Forster (Vorsitz); Richter André Moser; Richterin
Kathrin Dietrich; Gerichtsschreiberin Giovanna Battagliero.
A._______AG,
Beschwerdeführerin,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Andreas Frank,
gegen
Bundesamt für Verkehr (BAV), Abteilung Recht, Mühlestrasse 6, 3003 Bern,
Vorinstanz,
betreffend
Konzession für die regelmässige gewerbsmässige Personenbeförderung;
Verfügung des BAV vom 28. November 2006.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
2Sachverhalt:
A. Die A._______AG verfügt über eine vom Eidgenössischen Departement
für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) am 1. November
1985 erteilte und in der Folge erneuerte Konzession zur regelmässigen
gewerbsmässigen Beförderung von Personen mit Motorfahrzeugen. Die
Konzession umfasst fünf Linien und Nachtkurse im Kanton Luzern.
B. Auf Gesuch der A._______AG hin erneuerte das Bundesamt für Verkehr
am 8. Dezember 2005 die Konzession und dehnte sie um einen weiteren
Nachtkurs aus. Weil für die Festlegung der Dauer der Konzessionserneue-
rung zusätzliche Abklärungen nötig waren, stellte das BAV diesbezüglich
eine Verfügung innerhalb der nächsten 3 Monate in Aussicht. Am 4. April
2006 entsprach das BAV dem Gesuch der A._______AG um
Konzessionserneuerung für zehn Jahre nur teilweise und legte die
Konzessionsdauer bis zum Fahrplanwechsel im Dezember 2007 fest. Als
Begründung führte es an, von der bundesrechtlichen Vorgabe, wonach
Konzessionen in der Regel um zehn Jahre zu erneuern seien, müsse
abgewichen werden, weil der Kanton Luzern gestützt auf eine
Verpflichtung im kantonalen Recht beabsichtige, die Linien der
Gesuchstellerin auf den Fahrplanwechsel im Dezember 2007 zur freien
Konkurrenz auszuschreiben.
C. Auf ein Wiedererwägungsgesuch der A._______AG hin verlängerte das
BAV die Konzessionsdauer am 28. November 2006 bis zum
Fahrplanwechsel im Dezember 2010. Der Kanton habe zwar an seiner
Ausschreibungsabsicht festgehalten. Weil aber im Kanton Luzern
Bestrebungen im Gang seien, den gesetzlichen Zwang zur Ausschreibung
aufzuheben – eine entsprechende Motion sei vom Grossen Rat des
Kantons Luzern Anfangs November 2006 erheblich erklärt worden – sei
dem Wiedererwägungsgesuch im Eventualantrag zu entsprechen. Diese
Lösung entspreche zwar nicht vollumfänglich der Praxis des BAV, die
Konzessionsdauer einzuschränken, wenn eine konkrete Ausschreibungs-
zusicherung des Kantons vorliege. Mit ihr werde aber der derzeit
ungewissen Situation bezüglich Ausschreibungspflicht auf Bundes- und
Kantonsebene sowie der Mindestforderung der Gesuchstellerin Rechnung
getragen. Dem Kanton Luzern stehe dennoch die Option offen, die Linien
der A._______AG nach Ablauf der Konzession auszuschreiben.
D. Gegen diese Verfügung lässt die A._______AG (Beschwerdeführerin) am
12. Januar 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde führen. Sie
beantragt deren Aufhebung und eine Konzessionsdauer bis zum Fahrplan-
wechsel im Jahre 2016. Zur Begründung macht sie geltend, die Verlänge-
rung um bloss fünf Jahre widerspreche der gängigen Praxis des BAV,
ohne dass dafür ernsthafte und sachliche Gründe vorlägen. Zudem beste-
he eine Ungleichbehandlung, weil die Konzession eines anderen Trans-
portunternehmens im gleichen geographischen Raum fast gleichzeitig und
entgegen dem Antrag des Kantons auf zweijährige Verlängerung um zehn
Jahre verlängert worden sei. Eine weitere Ungleichbehandlung sei darin zu
3sehen, dass der Kanton Luzern in einem weiteren Fall auf eine Ausschrei-
bung verzichtet habe und die Konzession um zehn Jahre verlängert wor-
den sei. Weil die Konzessionsdauer vom Kanton mitbestimmt werde, müs-
se das BAV für eine Gleichbehandlung unter den Transportunternehmen
sorgen und es dürfe sich nicht in einem Fall auf die kantonale Ausschrei-
bungspflicht berufen und in einem anderen Fall davon absehen.
E. Die Vorinstanz beantragt am 15. März 2007 die Abweisung der Beschwer-
de. Die massgebende Bundesbestimmung erlaube ein Abweichen von der
zehnjährigen Konzessionsdauer. Das UVEK habe in einem Beschwerde-
verfahren kürzlich entschieden, eine Dauer von sechs Jahren sei im Ver-
gleich zur europäischen Regelung vertretbar. Was die behauptete rechts-
ungleiche Behandlung angehe, so habe im einen Fall eine konkrete Aus-
schreibungsabsicht des Kantons Luzern gefehlt, weil bloss drei der insge-
samt 18 Autobuslinien, welche die fragliche Konzession umfasse, von
Bund und Kanton bestellt würden, mithin hätten ausgeschrieben werden
können. Weil dies aber wenig Sinn gemacht hätte, habe das BAV praxis-
gemäss die Konzession für zehn Jahre erteilt. Im anderen Fall habe der
Kanton im Gegensatz zum vorliegenden Verfahren schlussendlich auf eine
Ausschreibung verzichtet.
F. Am 16. April 2007 beantwortete der Kanton Luzern verschiedene Fragen
des Instruktionsrichters zu seiner Ausschreibungspraxis.
G. Während die Vorinstanz am 7. Mai 2007 auf weitere Ausführungen ver-
zichtete, hält die Beschwerdeführerin in ihren Schlussbemerkungen von
3. Juli 2007 an ihrer Beschwerde fest.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1. Die Zuständigkeitsvoraussetzungen (Art. 31 ff. des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32]
i.V.m. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) sowie die Anforderungen an die
Beschwerdelegitimation (Art. 48 VwVG) – die Vorinstanz ist der Be-
schwerdeführerin bloss im Eventualantrag gefolgt – sind erfüllt, weshalb
auf die Beschwerde einzutreten ist.
2. Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid mit
voller Kognition (Art. 49 VwVG). Die Beschwerdeführerin kann neben der
Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. ANDRÉ MOSER, in ANDRÉ MOSER / PETER UEBERSAX,
Prozessieren vor eidgenössischen Rekurskommissionen, Basel und Frank-
furt am Main 1998, Rz. 2.59; ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, Rz. 1632 ff.). Das
Bundesverwaltungsgericht hat von Amtes wegen den Sachverhalt festzu-
stellen und das Recht anzuwenden. Es ist dabei nicht an die Begehren der
Parteien und deren rechtliche Überlegungen gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4
4VwVG; ALFRED KÖLZ / ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 2. Auflage, Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
3. Vom Grundsatz her steht dem Bund das ausschliessliche Recht zu, Rei-
sende mit regelmässigen Fahrten zu befördern (Art. 2 des Bundesgeset-
zes vom 18. Juni 1993 über die Personenbeförderung und die Zulassung
als Strassentransportunternehmung [PBG, SR 744.10]). Das Eidgenössi-
sche Departement für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation
(UVEK) kann jedoch nach Anhören der betroffenen Kantone Konzessionen
für die gewerbsmässige Beförderung von Reisenden mit regelmässigen
Fahrten erteilen (Art. 4 Abs. 1 PBG). Die Konzession gibt der Unterneh-
mung das alleinige Recht, auf einer definierten Strecke oder Linie die Per-
sonenbeförderung durchzuführen. Dieses Instrument dient dem Bund
dazu, in der Schweiz einen flächendeckenden und effizienten „service pub-
lic“ im öffentlichen Verkehr sicherzustellen (Botschaft vom 13. November
1996 zur Bahnreform [Botschaft], BBl 1996 I 909 ff. S. 931 und 957). Die
ersuchende Unternehmung muss nachweisen, dass die auf der Grundlage
der Konzession zu erbringende Transportleistung zweckmässig und wirt-
schaftlich befriedigt werden kann und dass zum bestehenden Angebot an-
derer öffentlicher Transportunternehmungen keine volkswirtschaftlich
nachteiligen Wettbewerbsverhältnisse entstehen oder eine wichtige neue
Verkehrsverbindung eingerichtet wird (Art. 4 Abs. 2 Bst. a und b PBG).
Konzessionen können geändert und erneuert werden (Art. 4 Abs. 5 PBG),
wofür die Vorinstanz zuständig ist (Art. 31 Abs. 1 Bst. b der Verordnung
vom 25. November 1998 über die Personenbeförderungskonzession [VPK,
SR 744.11]).
4. Die Konzession wird für höchstens 25 Jahre erteilt (Art. 4 Abs. 5 PBG). Die
maximale Geltungsdauer entspricht der Abschreibungszeit des Rollmateri-
als (Botschaft, a.a.O., S. 958). Der Verordnung kann diesbezüglich ent-
nommen werden, dass die Konzession in der Regel für zehn Jahre zu er-
teilen ist. Bei längerer Amortisationsdauer der Betriebsmittel kann die Dau-
er entsprechend angepasst werden, sie beträgt jedoch höchstens 25 Jahre
(Art. 14 VPK).
4.1 Nach dem Willen des Gesetzgebers hat die Behörde die Laufzeit der Kon-
zession so festzulegen, dass der Konzessionär seine Investitionen in das
Rollmaterial amortisieren kann. Der Bundesrat hat diese gesetzliche Vor-
gabe in Art. 14 VPK aufgenommen und gleichzeitig mit 10 Jahren die Re-
geldauer festgelegt. Anhaltspunkte dafür, welche weiteren Kriterien bei der
Festlegung der Konzessionsdauer zu beachten sind, können den fragli-
chen Bestimmungen nicht entnommen werden. Aufgrund der Ausgestal-
tung von Art. 4 Abs. 5 PBG und Art. 14 VPK kommt somit der Vorinstanz
bei der Bestimmung der Konzessionsdauer ein erheblicher Ermessens-
spielraum zu.
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die Angemessenheit behördli-
chen Handelns an sich frei (E. 2). Es übt jedoch dort Zurückhaltung aus
und greift nicht ohne Not in Ermessensentscheide der Vorinstanz ein,
wenn sich diese durch besonderen Sachverstand auszeichnet und wenn
5sie über einen gewissen Handlungsspielraum verfügen muss (vgl. KÖLZ/
HÄNER, a.a.O., Rz. 644 f.; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 460 f. und
473 f., mit Hinweisen; ANDRÉ MOSER, a.a.O., Rz. 2.62 ff. und 2.74; BGE 130
II 449 E. 4.1, mit Hinweisen; BGE 129 II 331 E. 3.2). Aufzuheben und zu
korrigieren sind Ermessensentscheide, wenn die Behörde von dem ihr
zustehenden Ermessen einen falschen Gebrauch gemacht hat, indem sie
grundlos von in Lehre und Rechtsprechung anerkannten Grundsätzen
abgewichen ist, sachfremde Gesichtspunkte berücksichtigt hat, rechts-
erhebliche Umstände unberücksichtigt liess oder sich das Ergebnis als
offensichtlich unbillig, in stossender Weise ungerecht erweist (BGE 132 III
49 E. 2.1, mit Hinweis).
4.3 Die Vorinstanz verweist vorab auf einen Beschwerdeentscheid des UVEK
vom 22. Dezember 2006 (511-557). Darin hat das UVEK einen Vergleich
der Schweizer Regelung mit jener der Nachbarstaaten vorgenommen
(E. 5.1). Abklärungen hätten ergeben, dass im grenzüberschreitenden öf-
fentlichen Verkehr im EU-Raum die Konzessionsdauer generell 5 Jahre
betrage. In anderen Fällen sei die Festlegung der Konzessionsdauer offen-
bar den einzelnen Mitgliedstaaten überlassen. Deutschland kenne eine
maximale Konzessionsdauer von 15 Jahren für den Schienenverkehr und
von 8 Jahren für den Busverkehr. Im Vergleich dazu liege die gesetzliche
Maximaldauer von 25 Jahren in der Schweiz deutlich über der deutschen
Regelung. Daraus leitet das UVEK ab, bei der Anwendung von Art. 14
VPK sei eine kürzere Laufzeit als 10 Jahre vertretbar.
Landesrecht ist völkerrechts- und staatsvertragskonform auszulegen, wo-
bei dieser Auslegung auch eine Harmonisierungsfunktion zukommt (statt
vieler: ULRICH HÄFELIN / WALTER HALLER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht,
6. Auflage, Zürich 2005, Rz. 162 ff.). Im Bereich der nicht grenzüberschrei-
tenden Personenbeförderung bestehen jedoch keine völkerrechtlichen
oder staatsvertraglichen Verpflichtungen der Schweiz bezüglich der Festle-
gung der Konzessionsdauer. Damit fragt sich, ob es zulässig ist, bei der
Anwendung von Art. 14 VPK im Binnenverkehr auf die ausländische Praxis
abzustellen, um von der Regel einer 10-jährigen Konzessionsdauer abzu-
weichen. Diese Frage kann aber offen gelassen werden, da sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Ent-
scheid, nicht die Regeldauer nach Art. 14 VPK zu gewähren, auch sonst
von sachfremden Gesichtspunkten leiten liess.
4.4 Die Vorinstanz hat selber eine Praxis entwickelt, in welchen Fällen sie von
der Regeldauer gemäss Art. 14 VPK abweicht. Diese Praxis ist ausführlich
im bereits erwähnten Beschwerdeentscheid des UVEK wiedergegeben
(E. 2.2). Danach setzt die Vorinstanz eine kürzere Laufzeit der Konzession
vorab dann fest, wenn der Besteller eine Ausschreibung der Linie
beabsichtigt. Beantrage der Besteller eine Laufzeit von 1 bis 3 Jahren,
müsse er allerdings einen Regierungsbeschluss oder ein ähnlich starkes
Indiz für seinen Ausschreibungswillen vorlegen. Weiter unterschreitet die
Vorinstanz die Regeldauer, wenn es darum geht, eine Harmonisierung der
Konzessionsdauer einer Transportunternehmung für verschiedene Linien
in einem Gebiet zu erreichen bzw. verkehrsbetrieblich zusammen-
6hängende sinnvolle Netze zu schaffen. Nach der Harmonisierungsphase,
die innert nützlicher Frist abzuschliessen sei, solle dann wieder die 10-
Jahres Regel gelten. Schliesslich legt die Vorinstanz kürzere Laufzeiten
fest bei Versuchsbetrieben, Ausdehnung einer Konzession (bis zum Ablauf
der betreffenden Konzession) und Übertragung der Konzession mit
gleichzeitiger Erneuerung (Abstimmung der Konzessionsdauer mit den
Konzessionen, über die der neue Konzessionär bereits verfügt). Im ge-
nannten Beschwerdeentscheid hat das UVEK den Entscheid des BAV,
eine die Innerschweiz betreffende Konzession der Schweizerischen Bun-
desbahnen SBB nur für sechs Jahre auszudehnen und zu erneueren,
hauptsächlich mit der Begründung geschützt, damit werde eine zeitliche
Harmonisierung mit den Laufzeiten der Konzessionen des schienengebun-
denen Regionalverkehrs im gesamten zur Diskussion stehenden Gebiet
erreicht. Unterschiedliche Laufzeiten der Konzessionen in einem geogra-
phisch zusammenhängenden Gebiet würden insbesondere die Ausschrei-
bungen erschweren. Nachfolgend ist auf dieses Bestell- und Ausschrei-
bungsverfahren näher einzugehen.
4.5 Im sechsten Abschnitt des Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957
(EBG, SR 742.101) ist das mit der Revision des EBG vom 24. März 1995
(AS 1995 3680) neu eingeführte und seit dem 1. Januar 1996 geltende Fi-
nanzierungssystem im öffentlichen Verkehr geregelt. Dieses System gilt
nicht nur für den Schienenverkehr, sondern auch für andere öffentliche
Verkehrsangebote, unter anderem für konzessionierte Automobil- und Trol-
leybuslinien, soweit sie nicht ausschliesslich dem Orts- oder Ausflugsver-
kehr dienen (Art. 95 Abs. 2 EBG). Die Art. 49 ff. EBG sehen vor, dass Ver-
kehrsangebote von Bund und Kantonen bestellt werden und die Besteller
im Gegenzug die ungedeckten Kosten der Verkehrsangebote abgelten.
Das Verfahren ist in der Verordnung vom 18. Dezember 1995 über Abgel-
tungen, Darlehen und Finanzhilfen nach Eisenbahngesetz (ADFV, SR
742.101.1) geregelt. Für den regionalen Personenverkehr ergibt sich, dass
Bund und Kantone gemeinsam auf Grund der Nachfrage jährlich und abge-
stimmt auf das Fahrplanverfahren ein Angebot bestellen (Art. 6 Abs. 1 und
10 Abs. 1 ADFV). Eine Transportunternehmung kann von Bund oder Kan-
ton zur Offertstellung aufgefordert werden oder unaufgefordert eine Offerte
einreichen (Art. 14 Abs. 1 und 3 ADFV). Nehmen die Besteller eine Offerte
an, schliessen sie mit der Transportunternehmung eine Angebotsvereinba-
rung ab und bestätigen den Betrag, der an die ungedeckten Kosten abge-
golten wird (Art. 20 Abs. 1 ADFV).
4.6 Neben dem Bestellverfahren ist auch eine Ausschreibung der Aufträge für
bestimmte Verkehrsleistungen unter den dafür geeigneten Transportunter-
nehmungen möglich, falls grössere Veränderungen geplant sind, die meh-
rere Linien betreffen oder die Offerten einer bestimmten Unternehmung
nicht befriedigen (Art. 15 Abs. 1 ADFV). Zudem kann ein Kanton vorsehen,
dass Aufträge für bestimmte Verkehrsleistungen generell in bestimmten
Zeitabständen ausgeschrieben werden (Art. 15 Abs. 2 ADFV). Mit der Aus-
schreibung erhoffen sich die Besteller durch den Einbezug weiterer Trans-
portunternehmungen Preisvorteile oder eine Steigerung der Qualität und
7Effizienz im öffentlichen Verkehr (DANIEL FISCHER / MICHAEL HÜGLI, Ausschrei-
bungen im Regionalverkehr – Eine strategische Herausforderung für öV
Unternehmen, Jahrbuch der Schweizerischen Verkehrswirtschaft
2005/2006, S. 5; Ausschreibung von Personentransportleistungen im öf-
fentlichen Verkehr, Leitfaden BAV vom 1. März 2006, S. 1). Gemäss Leit-
faden BAV macht eine Ausschreibung dann Sinn, wenn sie mehrere Linien
umfasst, um Synergieeffekte mit anderen Angeboten erzielen zu können.
Das BAV empfiehlt deshalb, Ausschreibungslose zu bilden, die marktmäs-
sig und betriebswirtschaftlich sinnvoll abgegrenzt werden können (Leitfa-
den BAV, S. 11). Bisher verpflichtete sich einzig der Kanton Luzern ge-
setzlich dazu, periodisch Linien auszuschreiben (FISCHER/HÜGLI, a.a.O.,
S. 6; vgl. dazu E. 5).
4.7 Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass für den regelmässi-
gen und gewerbsmässigen regionalen Personentransport (nebst weiteren
Bewilligungen, wie z.B. die Zulassung als Strassentransportunternehmung
gestützt auf Art. 8 PGB) nicht nur eine Personenbeförderungskonzession,
sondern auch eine Angebotsvereinbarung mit den Bestellern vorliegen
muss. Die beiden Institute Konzession und Bestellung/Transportvertrag
beeinflussen sich gegenseitig. Während die Abgeltung dazu dient, den
Fehlbetrag aus der Personenbeförderung zu decken, kommt der Konzessi-
on die Aufgabe zu, die angemessene Verwendung der Abgeltung abzusi-
chern. Sie verhindert die sogenannte Rosinenpickerei, indem auf attrakti-
ven Linien weitere Unternehmen ausserhalb des Bestellverfahrens eben-
falls Transportdiensteistungen anbieten, damit das bestellte Angebote
konkurrenzieren und den Abgeltungsbedarf der öffentlichen Hand erhöhen
würden (Botschaft, a.a.O., S. 931 und 957; umfassend: GEORGE M. GANZ,
Öffentliches Beschaffungswesen: Ausschreibung von Verkehrsdienstleis-
tungen, in: AJP/PJA 2001 S. 975 ff.; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts
2P.315/2004 vom 26. April 2005, E. 2.3).
4.8 Zwar kann den massgebenden Bestimmungen über die Personenbeförde-
rungskonzession nicht direkt entnommen werden, dass Konzessionsdauer
und Bestell- bzw. Ausschreibungsverfahren zu koordinieren wären. Immer-
hin lässt sich ein Zusammenhang aus Folgendem ableiten: Die Konzessi-
on kann jederzeit unter angemessener Entschädigung widerrufen werden,
wenn wesentliche öffentliche Interessen, namentlich die zweckmässige
und wirtschaftliche Befriedigung der Transportbedürfnisse, dies rechtferti-
gen (Art. 4 Abs. 4 Bst. b PKG, Art. 18 Abs. 1 Bst. a VPK). Als Beispiel da-
für nennt Art. 18 Abs. 2 VPK ausdrücklich die Übertragung einer Linie auf
eine andere Unternehmung im Rahmen des Bestellverfahrens oder eines
gleichwertigen Verfahrens (Art. 18 Abs. 2 VPK). Für das Bestellverfahren
gilt, dass die Besteller eine Aufgabe gegen den Willen der bisher damit be-
trauten Transportunternehmung nur einer anderen übertragen können,
wenn sich für sie längerfristig Vorteile ergeben (Art. 21 Abs. 1 ADFV). Un-
ter Umständen muss die neu beauftragte Transportunternehmung von der
bisherigen Betriebsmittel und Personalbestand übernehmen (Art. 21 Abs. 2
und 3 ADFV).
4.9 Auf Grund der gegenseitigen Beeinflussung besteht trotz fehlender aus-
8drücklicher Regelung ein Koordinationsbedarf und es fragt sich insbeson-
dere, wie die Konzessionsdauer und das Ausschreibungsverfahren aufein-
ander abzustimmen sind. Der Leitfaden der Vorinstanz sieht diesbezüglich
vor, dass Leistungen in der Regel nur auf den Zeitpunkt eines Konzessi-
onsablaufs ausgeschrieben werden sollten. Würden mehrere Linien ausge-
schrieben, solle mit der Ausschreibung bis zum Ablauf der am längsten
gültigen Konzession zugewartet werden. In diesem Fall würden die ande-
ren, früher auslaufenden Linienkonzessionen bis zum Ablauf der letzten
Konzession erneuert (Leitfaden BAV, S. 5). Nach diesem Konzept ist vom
Grundsatz her nicht die Konzessionsdauer auf die Ausschreibung abzu-
stimmen sondern umgekehrt. Eine solche Koordination steht im Einklang
mit Art. 14 VPK, wonach Konzessionen in der Regel für 10 Jahre zu ertei-
len bzw. zu erneuern sind. Nur für den Fall, dass die Besteller ein Aus-
schreibungslos bilden wollen und die betroffenen Konzessionen nicht
gleichzeitig auslaufen, sieht das Konzept vor, das Ende der fraglichen
Konzessionen auf das geplante Ausschreibungsverfahren abzustimmen,
indem früher auslaufende Konzessionen für weniger als zehn Jahre erneu-
ert werden. In einem solchen Fall von der Regel nach Art. 14 VPK abzu-
weichen und eine kürzere Laufzeit festzusetzen, erscheint unter Berück-
sichtigung der gesetzlichen Zielsetzung, mit dem Konzessionsverfahren ei-
nen effizienten, zweckmässigen und wirtschaftlichen öffentlichen Verkehr
zu ermöglichen (E. 3), als geboten und sachgerecht. Denn diese Zielset-
zung bedingt, dass die Besteller im Hinblick auf einen möglichst effektiven
Wettbewerb und einen sparsamen und wirtschaftlichen Einsatz der finan-
ziellen Mittel auch über die Möglichkeit verfügen müssen, mehrere Stre-
cken und Linien gemeinsam ausschreiben zu können. Dies setzt wiederum
voraus, dass die Laufzeiten von Personenbeförderungskonzessionen, die
Bestandteil eines Ausschreibungsloses sind, nicht ungeachtet einer ge-
planten Ausschreibung erneuert werden. Die Praxis der Vorinstanz, eine
Konzession um weniger als die für den Regelfall geltenden 10 Jahre mit
der Begründung zu erneuern, der zuständige Kanton beabsichtige, die
Verkehrsleistung auszuschreiben, ist somit dann nicht zu beanstanden,
wenn mit der kürzeren Laufzeit eine zeitliche Harmonisierung verschiede-
ner verkehrstechnisch, geographisch oder marktmässig zusammenhän-
gender Streckenkonzessionen im Hinblick auf deren Ausschreibung als
sinnvolles Ganzes beabsichtigt wird.
5. Das Luzerner Gesetz vom 21. Mai 1996 über den öffentlichen Verkehr und
den schienengebundenen Güterverkehr (öVG LU, SRL 775) sieht in §10
Abs. 3 vor, dass Transportleistungen, die nicht nur von einer bestimmten
Transportunternehmung erbracht werden können, mindestens alle zehn
Jahre zur freien Konkurrenz ausgeschrieben werden.
5.1 Anlässlich der Session des Grossen Rates des Kantons Luzern vom
6. und 7. November 2006 wurde eine Motion mit dem Ziel, §10 Abs. 3 öVG
LU zu ändern und die Ausschreibungspflicht abzuschaffen, erheblich er-
klärt. In seiner Stellungnahme vom 22. August 2006 erklärte der Luzerner
Regierungsrat, die Gesetzesänderung mit der im Rahmen der Bahnreform
2 auf Bundesebene geplanten Revision des PBG, welche auch das Aus-
9schreibungsverfahren neu regle, koordinieren zu wollen. Die Vorlage zur
Bahnreform 2 wurde von den Eidgenössischen Räten im Dezember 2005
zurückgewiesen. Der Bundesrat bereitete in der Folge die Zusatzbotschaft
zur Bahnreform 2 mit dem Titel „Revision der Erlasse über den öffentlichen
Verkehr“ (RöVE) vor. Weil die Ausschreibung von bestelltem regionalem
Personenverkehr in der Konsultation umstritten war, beschloss der Bun-
desrat am 9. März 2007, das Thema Ausschreibung in ein späteres Teilpa-
ket der Bahnreform aufzunehmen (vgl. Pressemitteilung des UVEK vom
9. März 2007). Die Ausschreibungspflicht nach §10 Abs. 3 öVG LU ist
somit nach wie vor geltendes Recht und der Kanton Luzern hat in seiner
Stellungnahme vom 16. April 2007 auch seine Absicht kund getan,
weiterhin Ausschreibungen zu planen und durchzuführen. Damit ist nach-
folgend zu prüfen, ob die Vorinstanz mit dem Entscheid, im vorliegenden
Fall die Konzessionsdauer unter Berücksichtigung der kantonalen
Ausschreibungsabsicht festzulegen, von dem ihr zustehenden Ermessens-
spielraum rechtskonform Gebrauch gemacht hat.
5.2 Im Zusammenhang mit seiner Ausschreibungspraxis hat der Kanton Lu-
zern im Beschwerdeverfahren verschiedene Fragen beantwortet. Aus sei-
ner Stellungnahme geht hervor, dass die vorliegend fraglichen Transport-
leistungen nicht auf den Ablauf der Konzession per Ende 2005 hätten aus-
geschrieben werden können, da Ausschreibungen komplex und sehr auf-
wändig seien und die zuständige kantonale Amtsstelle im Jahr 2004/2005
mit der Umsetzung Bahn 2000, der Einführung S-Bahn Luzern, der Umset-
zung Agglomobil Luzern, der Optimierung der Regionalbusse, der Aus-
schreibung der TransSeetalExpress und mit einem Beschwerdeverfahren
voll ausgelastet gewesen sei. Weil aber gestützt auf das am 1. Januar
1997 in Kraft getretene öVG LU auch die hier fraglichen Transportleistun-
gen der Beschwerdeführerin mindestens alle zehn Jahre ausgeschrieben
werden müssten, sei bei der Vorinstanz eine Konzessionsdauer von zwei
Jahren beantragt worden. Bei einer zehnjährigen Konzessionsdauer und
einem Zuwarten mit der Ausschreibung könne eine Verletzung der
gesetzlichen Ausschreibungspflicht geltend gemacht werden. Würde jeder
Transportunternehmung eine zehnjährige Konzession erteilt, verkäme §10
Abs. 3 öVG LU zum toten Buchstaben, weil Ausschreibungen immer wie-
der zurückgestellt werden müssten. Als Folge davon könnten im Kanton
Luzern mit den vorhandenen finanziellen Mitteln weniger öV-Leistungen
eingekauft werden und der fehlende Wettbewerb hätte negative Auswir-
kungen auf die Qualität des öffentlichen Verkehrs. Auch wenn das BAV
vorliegend die Konzessionsdauer wiedererwägungsweise auf fünf Jahre
bis Ende 2010 verlängert habe, werde der Kanton die hier fraglichen
Transportleistungen entsprechend seiner Praxis nicht vor Ablauf der Kon-
zessionsdauer ausschreiben.
5.3 Obwohl dazu befragt, bringt der Kanton nicht vor, die Konzessionsdauer
müsse aus Gründen der Harmonisierung kürzer angesetzt werden, weil
geplant sei, die Linien der hier fraglichen Konzession zusammen mit ande-
ren Strecken auszuschreiben. Grund für das Abweichen von der Regel-
dauer nach Art. 14 VPK ist einzig die Pflicht nach kantonalem Recht, die
10
Linien mindestens alle zehn Jahre zur freien Konkurrenz auszuschreiben.
Mit ihrem Entscheid, die Konzessionsdauer gestützt darauf kürzer als üb-
lich anzusetzen, hat die Vorinstanz jedoch ausser Acht gelassen, dass
sich der Zeitpunkt des Ausschreibungsverfahrens grundsätzlich an der
Konzessionsdauer zu orientieren hat und nicht umgekehrt (E. 4.9). An-
dernfalls würde die Konzessionsdauer generell im Ausschreibungsfall nicht
durch Bundesrecht, sondern durch kantonale Gegebenheiten bestimmt,
mithin der Vorrang des Bundesrechts bei der Konzessionierung der Perso-
nenbeförderung in Frage gestellt. Im Gegensatz zur Ausschreibung einer
Gesamtheit von Strecken besteht für Einzelausschreibungen auch kein
durch die Interaktion zwischen Bestell- und Konzessionsverfahren beding-
ter Koordinationsbedarf, der es rechtfertigen würde, von der Regeldauer
nach Art. 14 VPK abzuweichen. Denn der Kanton kann mit seiner Aus-
schreibung zuwarten, bis die Konzessionsdauer abgelaufen ist. Will oder
kann er die Ausschreibung nicht aufschieben, ist es ihm nicht verwehrt, die
fragliche Transportleistung unabhängig vom Ablauf der Konzession den-
noch auszuschreiben. Sollte sich dabei herausstellen, dass die Personen-
beförderung durch eine andere Transportunternehmung zweckmässiger
und wirtschaftlicher betrieben werden könnte, wäre eine Übertragung der
Linien (Art. 21 ADFV) und der Widerruf der Konzession im Rahmen von
Art. 18 VPK zu prüfen (vgl. E. 4.8).
5.4 Vorliegend kommt hinzu, dass es an sich möglich gewesen wäre, die Aus-
schreibung der fraglichen Linien mit dem Auslaufen der alten Konzession
per Ende 2005 abzustimmen und anschliessend die Konzession zu erneu-
ern bzw. neu zu erteilen. Die Arbeitsüberlastung der zuständigen kantona-
len Behörde darf nicht dazu führen, dass der Konzessionärin die im Bun-
desrecht als Regel vorgesehene 10-jährige Konzessionsdauer verweigert
wird.
6. Feszustellen ist damit, dass sich die Vorinstanz bei ihrem Entscheid, bei
der Erneuerung der Konzession der Beschwerdeführerin von der Regel-
dauer nach Art. 14 VPK abzuweichen, von sachfremden Gesichtspunkten
leiten liess und ihre Ermessensausübung bereits aus diesem Grund fehler-
haft ist. Ob ihr Entscheid auch gegen das Gleichbehandlungsgebot ver-
stösst, kann damit offen bleiben.
7. Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich in der Sache
selbst (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerdeführerin beantragt eine Kon-
zessionserneuerung bis zum Fahrplanwechsel im Jahr 2016. Dabei han-
delt es sich offensichtlich um einen Irrtum, verlangt sie doch in der Be-
schwerdebegründung mehrfach und unmissverständlich eine zehnjährige
Dauer. Weil die Konzessionserneuerung vom 8. Dezember 2005 ab Fahr-
planwechsel 2005 galt, ist der Antrag der Beschwerdeführerin als Begehr-
en um Erneuerung bis zum Fahrplanwechsel 2015 zu verstehen. Die ange-
fochtene Verfügung ist demzufolge in Gutheissung der Beschwerde inso-
weit aufzuheben, als die bereits am 8. Dezember 2005 rechtskräftig erneu-
erte und ausgedehnte Konzession für 10 Jahre bis zum Fahrplanwechsel
im Jahr 2015 zu erteilen ist.
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8. Bei diesem Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten aufzuerlegen
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG). Der Beschwerdeführerin ist der von ihr ge-
leistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- aus der Gerichtskas-
se zurückzuerstatten.
9. Der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin steht zu Lasten der Vorins-
tanz eine Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG, Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 11. Dezember 2006 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Diese ist ent-
sprechend der eingereichten Kostennote, die zu keinen weiteren Bemer-
kungen Anlass gibt, auf Fr. 9'380.55 (inkl. MwSt) festzusetzen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BAV vom
28. November 2006 wird insoweit geändert, als die am 8. Dezember 2005
erneuerte und ausgedehnte Konzession Nr. X._______ der A._______AG
bis zum Fahrplanwechsel im Jahr 2015 erteilt wird.
2. Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Der Beschwerdeführerin wird
der von ihr geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu hat
sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Kontonummer anzugeben.
3. Das BAV hat der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des vor-
liegenden Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 9'380.55 zu entrichten.
4. Dieses Urteil wird eröffnet:
- der Beschwerdeführerin (mit Gerichtsurkunde)
- der Vorinstanz (eingeschrieben, Ref-Nr. 731.3/2006-10-02/40)
- dem UVEK (mit Gerichtsurkunde)
- dem Kanton Luzern, Verkehr und Infrastruktur (vif), Abteilung öffentlicher
Verkehr, Arsenalstrasse 43, 6010 Kriens
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Beat Forster Giovanna Battagliero
Rechtsmittelbelehrung
Dieses Urteil kann innert dreissig Tagen seit Eröffnung beim Schweizerischen Bundes-
gericht in Lausanne angefochten werden. Die Frist steht still vom 15. Juli bis und mit
dem 15. August (Art. 46 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]). Die Beschwerde ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die
Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu ent-
halten. Sie muss spätestens am letzten Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht
oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomati-
schen oder konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und 100
BGG).
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