Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3313/2011
U r t e i l v om 7 . O k t ob e r 2 0 1 1
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Gabriela Meier.
Parteien A._______, …,
vertreten durch …,
Gesuchsteller,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Amtshilfe USA, Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBAUSA).
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Sachverhalt:
A.
Mit Urteil A6871/2010 vom 5. Mai 2011 hiess das
Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde von A._______ gegen eine
Schlussverfügung der ESTV betreffend Amtshilfe an die USA teilweise
gut, soweit es darauf eintrat. Im gleichen Urteil wies es das Gesuch um
unentgeltliche Rechtspflege von A._______ ab und auferlegte ihm
reduzierte Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 7'500.. Das
Bundesverwaltungsgericht begründete die Abweisung des Gesuchs um
unentgeltliche Rechtspflege damit, dass A._______ zwar über keinen
Lohn verfüge, jedoch eine Lebensversicherung abgeschlossen habe,
deren Rückkaufswert im Jahr 2010 den eingereichten Unterlagen zufolge
EUR 2'317'720. (in Worten: Euro
zweimillionendreihundertsiebzehntausendsiebenhundertzwanzig)
betragen habe. Der Beschwerdeführer könne diesen Betrag realisieren
und für die Bezahlung der Prozesskosten verwenden. Bereits aus diesem
Grund könne ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht gewährt werden.
Hinzu komme, dass das Haus, in dem die Mutter des Beschwerdeführers
wohne, gemäss dessen Angaben einen Wert von EUR 3 Mio. habe,
wobei darauf eine Hypothek von EUR 500'000. laste. Das Haus solle
gemäss den Angaben von A._______ verkauft werden. Zwar seien die
Eigentumsverhältnisse bezüglich dieser Liegenschaft nicht vollständig
nachvollziehbar, jedoch könne diese Frage offen bleiben, da der
Rückkaufswert der Lebensversicherung für die Bezahlung der
Prozesskosten ausreiche. Der Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege sei abzuweisen, weil A._______ über ausreichend
realisierbares Vermögen verfüge.
B.
Mit Eingabe vom 10. Juni 2011 stellte A._______ (nachfolgend:
Gesuchsteller) beim Bundesverwaltungsgericht ein Gesuch um Revision
gegen dessen Urteil A6871/2010 vom 5. Mai 2011. Darin beantragte er,
die Ziffern 2 und 3 des Urteilsdispositivs seien aufzuheben, und es sei
ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen. Zur Begründung führte
der Gesuchsteller aus, der Rückkaufswert seiner Lebensversicherung
habe nicht EUR 2'317'720. (in Worten: Euro
zweimillionendreihundertsiebzehntausendsiebenhundertzwanzig),
sondern EUR 2'317.72 (in Worten: Euro zweitausenddreihundertsiebzehn
und zweiundsiebzig Cent) betragen. Das Bundesverwaltungsgericht habe
das Komma vor den letzten drei Ziffern versehentlich als Apostroph
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betrachtet. Dies stelle einen Revisionsgrund dar. Ausserdem könne das
von seiner Mutter bewohnte Haus zur Zeit weder verkauft noch mit einer
höheren Hypothek belastet werden, da es gerichtlich beschlagnahmt
worden sei. Er, der Gesuchsteller, verfüge daher nicht über die
erforderlichen Mittel, um die vom Bundesverwaltungsgericht erkannten
Verfahrenskosten zu bezahlen.
C.
Da das Revisionsgesuch lediglich die Auferlegung der Gerichtskosten vor
dem Bundesverwaltungsgericht betrifft, verzichtet das
Bundesverwaltungsgericht auf die Einholung einer Vernehmlassung bei
der Vorinstanz.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Im Bereich der internationalen Amtshilfe entscheidet das
Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Verfügungen der
Eidgenössischen Steuerverwaltung endgültig (Art. 31 und Art. 33 lit. d des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[VGG, SR 173.32] in Verbindung mit Art. 83 lit. h des Bundesgesetzes
vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 1C_487/2010 vom 20. Dezember 2010, E. 2.2.2).
Gemäss Art. 37 VGG richtet sich das dabei anzuwendende Verfahren
nach dem Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nicht etwas
anderes bestimmt.
1.2. Ein Revisionsbegehren bezweckt, die für einen Entscheid
verantwortliche Instanz dazu zu bewegen, diesen trotz bereits
eingetretener formeller Rechtskraft erneut zu überprüfen (vgl. URSINA
BEERLIBONORAND, Die ausserordentlichen Rechtsmittel in der
Verwaltungsrechtspflege des Bundes und der Kantone, Zürich 1985, S.
35). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht auch für die Beurteilung des
vorliegenden Revisionsgesuchs zuständig (vgl. dazu BVGE 2007/21 E.
2.1).
1.3. Für die Revision von Entscheiden des Bundesverwaltungsgerichts
gelten die Art. 121128 BGG sinngemäss (Art. 45 VGG). Die Revision
kann gemäss Art. 121 BGG verlangt werden, wenn die Vorschriften über
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die Besetzung des Gerichts oder über den Ausstand verletzt worden sind
(lit. a), das Gericht einer Partei mehr oder, ohne dass das Gesetz es
erlaubt, anderes zugesprochen hat, als sie selbst verlangt hat, oder
weniger als die Gegenpartei anerkannt hat (lit. b), einzelne Anträge
unbeurteilt geblieben sind (lit. c) oder das Gericht in den Akten liegende
erhebliche Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat (lit. d). Die
Revision kann gemäss Art. 123 Abs. 2 lit. a BGG zudem verlangt werden,
wenn in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten die ersuchende Partei
nachträglich erhebliche Tatsachen erfährt oder entscheidende
Beweismittel auffindet, die sie im früheren Verfahren nicht beibringen
konnte, unter Ausschluss der Tatsachen und Beweismittel, die erst nach
dem Entscheid entstanden sind. Schliesslich hält Art. 46 VGG fest, dass
als Revisionsgründe nicht Gründe gelten, welche die Partei, die um
Revision nachsucht, bereits mit einer Beschwerde gegen den Entscheid
des Bundesverwaltungsgerichts hätte geltend machen können.
2.
2.1. Auf Inhalt, Form, Verbesserung und Ergänzung des
Revisionsgesuches findet Art. 67 Abs. 3 VwVG Anwendung (Art. 47
VGG). Über Revisionsgesuche, die nicht in die Zuständigkeit des
Einzelrichters gemäss Art. 23 Abs. 1 VGG fallen, wird in der Regel in der
Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen entschieden (Art. 21
Abs. 1 VGG).
2.2. An die Begründung ausserordentlicher Rechtsmittel werden erhöhte
Anforderungen gestellt (Art. 67 Abs. 3 VwVG i.V.m. Art. 47 VGG). In der
Rechtsschrift ist die Rechtzeitigkeit des Revisionsbegehrens darzutun.
Zudem ist anzugeben, welcher gesetzliche Revisionstatbestand
angerufen wird und inwiefern Anlass besteht, gerade diesen Grund
geltend zu machen. Sind dem Gesuch nicht genügend substantiierte,
wirkliche Rechtsmittelgründe zu entnehmen, so ist darauf nicht
einzutreten (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B7948/2007 vom 7.
Januar 2008 E. 2.2; A8408/2010 vom 18. Januar 2011 E. 3.1).
2.3. Der Gesuchsteller ruft explizit den Revisionsgrund der
versehentlichen Nichtberücksichtigung von in den Akten liegenden
erheblichen Tatsachen gemäss Art. 121 lit. d BGG an. Die Rechtsschrift
enthält ausserdem – wie bei einem Revisionsgesuch erforderlich (vgl.
Art. 47 VGG i.V.m. Art. 67 Abs. 3 2. Satz VwVG) – die Begehren für den
Fall eines neuen Beschwerdeentscheides, so dass sie den formellen
Anforderungen an ein Revisionsgesuch genügt.
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2.4. Gemäss Art. 124 Abs. 1 lit. b BGG ist das Revisionsgesuch innert 30
Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des Entscheids
einzureichen. Das angefochtene Urteil wurde dem Beschwerdeführer am
11. Mai 2011 eröffnet. Somit erfolgte die Revisionseingabe vom 10. Juni
2011 rechtzeitig.
2.5. Der Gesuchsteller ist durch das angefochtene Urteil berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung, weshalb er zur
Erhebung des Revisionsgesuchs legitimiert ist. Folglich ist auf das frist
und formgerecht eingereichte Gesuch einzutreten.
3.
3.1. Der Gesuchsteller stützt sein Revisionsbegehren auf den
Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit gemäss Art. 121 lit. d BGG. Danach
kann die Revision eines Entscheides des Bundesverwaltungsgerichts
verlangt werden, wenn dieses in den Akten liegende erhebliche
Tatsachen aus Versehen nicht berücksichtigt hat. Ein Versehen liegt vor,
wenn eine Aktenstelle übergangen oder nach dem tatsächlichen Wortlaut
unrichtig wahrgenommen wurde (vgl. ELISABETH ESCHER, in: Marcel
Alexander Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger (Hrsg.),
Bundesgerichtsgesetz, Basler Kommentar, Basel 2008, N. 9 zu Art. 121).
Die Nichtberücksichtigung erheblicher Tatsachen berechtigt nur dann zur
Revision, wenn diese Tatsachen den Behörden aus den Akten bekannt
waren. Entsprechend muss die Tatsache in den Akten enthalten sein, sei
es, dass entsprechende Dokumente von den Parteien vorgelegt wurden,
oder dass sich diese aus Berichten von Sachverständigen oder aus den
Vorakten ergeben (BEERLIBONORAND, a.a.O., S. 132).
3.2. Die Aktenstelle im Bestätigungsschreiben der
[Versicherungsgesellschaft] (Beilage 2 zur Eingabe vom 21. Oktober
2010), auf die sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A6871/2010
vom 5. Mai 2011 stützte, lautet:
Valore della riscatto maturato EUR 2.317,720
Der Gesuchsteller macht geltend, dass diese Aktenstelle, welche die
Höhe des Rückkaufswerts seiner Lebensversicherung betrifft,
richtigerweise als EUR 2‘317.72 (in Worten: Euro
zweitausenddreihundertsiebzehn und zweiundsiebzig Cent) zu lesen sei.
Dies trifft zu. Gemäss dem vom Gesuchsteller eingereichten
Bestätigungsschreiben der [Versicherungsgesellschaft] vom 16. Mai 2011
betrug die dem Gesuchsteller am 31. März 2011 ausbezahlte
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Lebensversicherung EUR 2'665.79 (in Worten: Euro
zweitausendsechshundertfünfundsechzig und neunundsiebzig Cent).
Indem das Bundesverwaltungsgericht im Urteil A6871/2010 vom 5. Mai
2011 von einem Rückkaufswert in der Höhe von EUR 2'317'720. (in
Worten: Euro
zweimillionendreihundertsiebzehntausendsiebenhundertzwanzig)
ausging, hat es eine Aktenstelle entgegen ihrem tatsächlichen Wortlaut
unrichtig wahrgenommen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit im
Sinne von Art. 121 lit. d BGG ist demnach gegeben.
4.
4.1. Nachfolgend ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen der
unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Gemäss dem angefochtenen
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A6871/2010 vom 5. Mai 2011 hat
jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos
erscheint (E. 2.1.1).
4.2. Das Bundesverwaltungsgericht geht im angefochtenen Urteil A
6871/2010 aufgrund der ins Recht gelegten Unterlagen davon aus, dass
der Gesuchsteller aufgrund der misslichen Lage seines Arbeitgebers zur
Zeit keinen Lohn bezieht (E. 2.2). Gemäss einem im angefochtenen Urteil
zitierten Schreiben des Verwaltungsratspräsidenten des Unternehmens,
bei dem der Gesuchsteller angestellt war, seien die Aktien des
Unternehmens, von denen der Gesuchsteller einige besitze, nicht mehr
verkäuflich. Mit diesen Aktien erziele der Gesuchsteller ebenfalls keine
Einkünfte (E. 2.2). Gemäss seinen Angaben werde der Gesuchsteller von
Freunden unterstützt und suche eine neue Arbeitsstelle (E. 2.2).
Des Weitern ist den eingereichten Bankkontoauszügen zu entnehmen,
dass der Gesuchsteller über keine ausreichenden liquiden Mittel verfügt.
Das Haus, in dem die Mutter des Gesuchstellers wohnt, ist laut einem
vom Gesuchsteller eingereichten Bestätigungsschreiben einer
Anwaltskanzlei von einem Gerichtsverfahren betroffen, weshalb
anzunehmen ist, dass das Haus weder verkauft noch mit einer Hypothek
belastet werden kann. Die dem Gesuchsteller am 31. März 2011
ausbezahlte Lebensversicherung betrug, wie gesagt (vgl. E. 3.2 hiervor),
lediglich EUR 2'665.79 (in Worten: Euro
zweitausendsechshundertfünfundsechzig und neunundsiebzig Cent).
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Aufgrund der dargelegten Sachlage ist davon auszugehen, dass der
Gesuchsteller weder über ausreichende Einkünfte noch über ausreichend
Vermögen verfügt, um die Verfahrenskosten zu tragen.
4.3. Die Prozesschancen des Gesuchstellers waren nicht aussichtslos,
was sich bereits daraus ergibt, dass der Gesuchsteller mit seinen
Begehren teilweise obsiegte.
4.4. Die Voraussetzungen zur Bewilligung der unentgeltlichen
Rechtspflege im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind
insgesamt erfüllt.
5.
Nach dem Gesagten ist das Revisionsgesuch gutzuheissen und die
Dispositivziffern 2 und 3 des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A
6871/2010 vom 5. Mai 2011 aufzuheben. Das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege im Verfahren A6871/2010 ist gutzuheissen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Gesuchsteller keine
Verfahrenskosten für das Revisionsverfahren aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Dem Gesuchsteller ist vom Bundesverwaltungsgericht für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 180.
auszurichten.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Das Revisionsgesuch wird gutgeheissen und die Dispositivziffern 2 und 3
des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts A6871/2010 vom 5. Mai
2011 aufgehoben.
2.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Verfahren A6871/2010
wird gutgeheissen.
3.
Für das Revisionsverfahren werden keine Kosten auferlegt.
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4.
Dem Gesuchsteller wird vom Bundesverwaltungsgericht für das
Revisionsverfahren eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 180.
ausgerichtet. Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekannt zu geben.
5.
Dieses Urteil geht an:
– den Gesuchsteller (Einschreiben)
– die Vorinstanz (RefNr: …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Gabriela Meier
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