Abtei lung I
A-3315/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . J u l i 2 0 1 0
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Salome Zimmermann, Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
A._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (1. Quartal 2002 - 4. Quartal 2006);
Umsatzschätzung Taxibetrieb.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3315/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
dass die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) mit Einspracheent-
scheid vom 1. April 2010 die Einsprache von A._______ (Steuer-
pflichtiger, Beschwerdeführer) vom 20. Mai 2008 im Sinne der
Erwägungen teilweise guthiess, feststellte, die Steuerpflicht sei ab
dem 1. Januar 2005 gegeben und – nach sog. kalkulatorischer Um-
satzermittlung – für die Steuerperioden 1. Quartal 2005 bis 4. Quartal
2006 Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 8'472.-- zuzüglich Verzugszins
nachforderte,
dass der Steuerpflichtige gegen diesen Einspracheentscheid mit Ein-
gabe vom 6. Mai 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde
erhob, die Aufhebung des vorinstanzlichen Einspracheentscheids ver-
langte und darum ersuchte, nicht der Mehrwertsteuerpflicht unterstellt
zu werden,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung dieses Antrags mehrere Bei -
lagen einreichte,
dass die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung vom 15. Juni 2010 den
Antrag stellte, die Beschwerde sei gutzuheissen, da sich aus den im
Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unterlagen (aus näher
dargelegten Gründen) ergebe, dass der Beschwerdeführer in den
vorliegend in Frage stehenden Jahren nicht mehrwertsteuerpflichtig
gewesen sei, weshalb auch keine Mehrwertsteuern in Höhe von
Fr. 8'472.-- zuzüglich Verzugszins geschuldet seien,
dass die Vorinstanz zudem beantragte, die Verfahrenskosten seien
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und von einer Parteient-
schädigung sei abzusehen,
dass gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (VGG, SR 173.32) das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) beur-
teilt, sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt,
dass als Vorinstanzen die in Art. 33 VGG genannten Behörden gelten,
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dass Einspracheentscheide der Vorinstanz im Bereich der Mehrwert -
steuer vor Bundesverwaltungsgericht anfechtbar sind,
dass die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts sich nach dem
Mehrwertsteuergesetz vom 2. September 1999 (aMWSTG, AS 2000
1300) richtet (Art. 112 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009
über die Mehrwertsteuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG,
SR 641.20]; zu den übergangsrechtlichen Fragen vgl. [anstelle vieler]
ausführlich Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3),
dass die Veranlagung und Entrichtung der Mehrwertsteuer nach dem
Selbstveranlagungsprinzip erfolgt (Art. 46 f. aMWSTG) und die Ver-
waltung die Höhe der geschuldeten Steuer nur an Stelle des Steuer-
pflichtigen ermittelt, wenn dieser seinen Pflichten nicht nachkommt,
dass die ESTV eine Schätzung nach pflichtgemässem Ermessen vor-
zunehmen hat, wenn keine oder nur unvollständige Aufzeichnungen
vorliegen oder die ausgewiesenen Ergebnisse mit dem wirklichen
Sachverhalt offensichtlich nicht übereinstimmen (Art. 60 aMWSTG),
wobei die ESTV nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet ist,
eine Ermessenstaxation vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen
hierzu erfüllt sind (vgl. zum Ganzen anstelle vieler: unveröffentlichtes
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1802/2008 vom 19. Mai 2010
E. 4; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-705/2008 vom 12. April
2010 E. 2.5),
dass dies auch dann gilt, wenn die Schätzung bereits dazu benötigt
wird, um überhaupt über die Mehrwertsteuerpflicht des (möglicher-
weise) Steuerpflichtigen zu befinden (vgl. zum Ganzen anstelle vieler:
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5875/2009 vom 16. Juni 2010
E. 3.2.1),
dass die Vorinstanz beantragt, die Beschwerde sei gutzuheissen, da
sich aus den im Beschwerdeverfahren erstmals eingereichten Unter-
lagen (aus näher dargelegten Gründen) ergebe, dass der Beschwerde-
führer in den vorliegend in Frage stehenden Jahren nicht mehrwert-
steuerpflichtig gewesen sei, weshalb auch keine Mehrwertsteuern in
Höhe von Fr. 8'472.-- zuzüglich Verzugszins geschuldet seien,
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dass aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz die Beschwerde an-
tragsgemäss gutzuheissen und der angefochtene Einspracheentscheid
vom 1. April 2010 ersatzlos aufzuheben ist,
dass die Verfahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei auf-
zuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), wobei einer obsiegenden Partei
dann Verfahrenskosten auferlegt werden dürfen, wenn sie diese durch
die Verletzung von Verfahrenspflichten verursacht hat (Art. 63 Abs. 3
VwVG in Verbindung mit Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass eine solche Konstellation vorliegt, wenn der Beschwerdeführer
das Beschwerdeverfahren und bzw. oder das vorinstanzliche Verfahren
durch Verletzung von Mitwirkungspflichten (Art. 46, Art. 56 ff.
aMWSTG) unnötigerweise verursacht hat, etwa durch verspätetes Vor-
bringen relevanter Beweismittel, die zur Gutheissung der Beschwerde
führen ([anstelle vieler] Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-
4417/2007 vom 10. März 2010 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 4.52),
dass der Beschwerdeführer erstmals im Verfahren vor dem Bundesver-
waltungsgericht eine Aufstellung über die Privatfahrten der Jahre 2005
und 2006 eingereicht hat,
dass es nicht Aufgabe der Vorinstanz ist, die bereits in den durch sie
geführten Verfahren eingereichten Fahrtenschreiber nach Hinweisen
auf Privatfahrten zu durchsuchen, sondern deren Nachweis vielmehr
Aufgabe des (möglicherweise) Steuerpflichtigen ist,
dass der Beschwerdeführer in den vorinstanzlichen Verfahren einen
solchen Nachweis aber lediglich für das vorliegend nicht relevante
Jahr 2007 erbracht hat,
dass der Beschwerdeführer von der Vorinstanz auf diesen Umstand
am 25. November 2008 ausdrücklich hingewiesen worden ist,
dass die Vorinstanz angesichts der ihr seinerzeit vorliegenden Unter-
lagen mithin zum Schluss gelangen durfte, eine Mehrwertsteuerpflicht
des Beschwerdeführers sei zu bejahen und der Umsatz zu schätzen,
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dass die ESTV dem Beschwerdeführer im Nachtrag zur Ergänzungs-
abrechnung Nr. ... vom 11. Dezember 2007 für Privatfahrten
("übriges") pauschal 5'200 km pro Jahr abzog, von diesen jedoch
3'000 km auf den Zweitwagen verlegte, sodass bezüglich des hier
relevanten, in der Regel für die Taxifahrten benutzten Erstwagens nur
noch 2'200 km abgezogen wurden,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 8. Januar 2008 gegen
die erwähnte Ergänzungsabrechnung "Einsprache" erhob, also sinnge-
mäss einen einsprachefähigen Entscheid verlangte,
dass ihn die ESTV daraufhin aufforderte, unter anderem betreffend die
vorliegend relevanten Abrechnungsperioden sämtliche Fahrten-
schreiberkarten, Kontrollkarten zu den Fahrtenschreiberkarten sowie
Service- und Reparaturrechnungen für die Fahrzeuge einzureichen,
dass der Beschwerdeführer dieser Aufforderung nachgekommen sein
muss, da die ESTV aufgrund der eingereichten Unterlagen eine weite-
re Ergänzungsabrechnung erliess,
dass die ESTV am 28. April 2008 einen einsprachefähigen Entscheid
erliess,
dass der Beschwerdeführer in seiner daraufhin am 20. Mai 2008 er-
folgten Einsprache festhielt, der Wert von 5'200 privat gefahrenen km
pro Jahr erscheine ihm akzeptabel; dass sich der Beschwerdeführer
gleichzeitig gegen die "vorgenommene Umlage von 3'000 km auf den
Zweitwagen", welche die zugestandenen Privatkilometer im entspre-
chenden, für die Begründung der Steuerpflicht entscheidenden Um-
fang schmälert, wandte,
dass die ESTV mit Schreiben vom 25. November 2008 weitere Unter-
lagen vom Beschwerdeführer verlangte und ihn darauf hinwies,
"[n]ebst dem Arbeitsweg [würden] 100 Privatkilometer pro Arbeitswo-
che für anderes gewährt. Mehr als diese 100 km pro Woche resp.
5'200 km pro Jahr [müssten] begründet und belegt werden können";
dass die ESTV zudem die vom Steuerpflichtigen eingereichte,
ausschliesslich den Erstwagen betreffende Aufstellung für das Jahr
2007 unter anderem mit dem Argument zurückwies, sie wäre nicht
stichhaltig, da sie lediglich 4'910 Privatkilometer aufweise und damit
nicht mehr als die von der ESTV zugestandenen 5'200 Privatkilometer,
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dass die ESTV nicht auf den Zweitwagen einging; dass sie wohl des-
halb in ihrer Argumentation übersah, dass die 4'910 Privatkilometer
die von ihr für den Erstwagen zugestandenen 2'200 Privatkilometer
(5'200 insgesamt abzüglich 3'000, die dem Zweitwagen zugerechnet
wurden) überstiegen hätten,
dass zwar die Aufstellung für das Jahr 2007 – wie erwähnt – nicht
relevant war; dass die ESTV jedoch mit ihrer Eventualbegründung den
Anschein erweckte, sie würde die vollen 5'200 Privatkilometer auf den
Erstwagen anrechnen,
dass sich denn auch der Beschwerdeführer mit den von der Vorinstanz
zugestandenen Privatkilometern (5'200) einverstanden erklärt hat
(Schreiben vom 16. Dezember 2008), weshalb für ihn kein zwingender
Anlass bestand, weitere entsprechende Unterlagen nachzureichen,
dass bei Abzug von 5'200 Privatkilometern beim Erstfahrzeug die Be-
rechnung der ESTV tatsächlich ergeben hätte, dass der Beschwerde-
führer nicht mehrwertsteuerpflichtig ist,
dass sich sodann erst aus dem Einspracheentscheid vom 1. April 2010
nachvollziehbarerweise ergibt, weshalb von den anrechenbaren Privat-
kilometern (5'200) die Kilometer mit dem Zweitwagen (3'000) subtra-
hiert worden sind,
dass zwar das Verhalten der ESTV nicht dazu geeignet war, beim
Beschwerdeführer ein besonderes Vertrauen zu begründen, war doch
der pauschale Abzug der 5'200 Privatkilometer im Schreiben der
ESTV nur ein Nebenaspekt,
dass aber dem Beschwerdeführer deshalb nicht im klassischen Sinn
von Art. 63 Abs. 3 VwVG vorgeworfen werden kann, er hätte die vor
dem Bundesverwaltungsgericht neu eingereichten Unterlagen bereits
im Verlauf der vorinstanzlichen Verfahren einreichen können,
dass unter diesen Umständen das vom Beschwerdeführer vor dem
Bundesverwaltungsgericht angestrengte Verfahren auch nicht im klas-
sischen Sinn als von ihm unnötig und durch Verletzung von Verfah-
renspflichten verursacht zu bezeichnen ist,
dass es also bei der für eine Gutheissung der Beschwerde vorgesehe-
nen Folge bleibt, wonach der obsiegenden Partei die Verfahrenskosten
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nicht aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG), was die Rückzahlung
des geleisteten Kostenvorschusses von Fr. 1'750.-- nach Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zur Folge hat,
dass der Vorinstanz ohnehin unter keinem Titel Kosten auferlegt wer-
den können (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass angesichts der vorliegenden Konstellation dem Beschwerde-
führer, der keine Parteientschädigung verlangt hat, eine solche nicht
zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario, vgl. auch Art. 7
Abs. 1 VGKE e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Einspracheentscheid vom
1. April 2010 wird ersatzlos aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der vom Beschwerdefüh-
rer geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'750.-- wird ihm nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Susanne Raas
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die
Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die
Beweismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in
Händen hat, beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
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