B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3315/2013
U r t e i l v o m 2 3 . O k t o b e r 2 0 1 3
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung, Bevöl-
kerungsschutz und Sport VBS, Generalsekretariat VBS,
Maulbeerstrasse 9, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
waffenloser Militärdienst.
A-3315/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 29. Juni 2011 ersuchte A._______ beim Kreis-
kommando X._______ um Dispensation von der Dienstwaffe, resp. um
die Leistung von waffenlosem Militärdienst und begründete dies in erster
Linie damit, das Tragen einer Waffe oder deren allfälligen Einsatz nicht
mit seinem Glauben vereinbaren zu können.
Mit Entscheid vom 24. Februar 2012 wies die Bewilligungsinstanz für waf-
fenlosen Militärdienst nach Anhörung und Befragung von A._______ des-
sen Gesuch ab. Sie begründete diesen Entscheid damit, dass keine Ge-
wissensgründe erkennbar seien.
A.b Gegen diesen Entscheid erhob A._______ mit Eingabe vom 23. März
2012 Beschwerde beim Eidgenössischen Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport (VBS). Im Wesentlichen begründete er
diese damit, dass er es nicht mit sich selbst, resp. seiner Einstellung und
seinem Glauben vereinbaren könne, eine Waffe zu tragen oder diese je-
mals einsetzen zu müssen. Im Weiteren führt er aus, dass er seine Tätig-
keit als […] in der Armee schätze und weiterführen wolle.
A.c Nach erfolgter mündlicher Anhörung vom 15. April 2013 stellte die
Fachkommission waffenloser Militärdienst den Antrag, die Beschwerde
von A._______ sei abzuweisen. Im Entscheid vom 26. April 2013 folgte
das VBS den Erwägungen der Fachkommission und wies die Beschwer-
de ab. Es begründete dies im Wesentlichen mit dem Fehlen von äusseren
Anzeichen oder Hinweisen, welche die Gewissenseinstellung und Le-
benshaltung von A._______ belegten, womit sich die Gründe für sein Be-
gehren darin erschöpften, es sei das Recht des Schweizer Bürgers,
selbst darüber zu entscheiden, ob er seinen Militärdienst mit oder ohne
Waffe leisten wolle.
B.
Mit Eingabe vom 27. Mai 2013 erhebt A._______ (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde gegen den
Entscheid des VBS (nachfolgend: Vorinstanz). Er beantragt sinngemäss,
zum waffenlosen Militärdienst zugelassen zu werden.
A-3315/2013
Seite 3
C.
Mit Schreiben des Präsidenten II des Militärgerichts 4 vom 4. Juli 2013
wird das Bundesverwaltungsgericht über das hängige Strafverfahren ge-
gen den Beschwerdeführer in Kenntnis gesetzt.
D.
Mit Vernehmlassung vom 31. Juli 2013 beantragt die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie verweist im Wesentlichen auf die Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung und betont erneut, dass sie –
genauso wie die Bewilligungsinstanz – in ihrer Anhörung von A._______
in Bezug auf einen Waffengebrauch keinen moralischen Notstand zu er-
kennen vermochte und deshalb keine Unvereinbarkeit mit dem Gewissen
vorliege.
E.
In seiner Replik vom 2. September 2013 hält der Beschwerdeführer an
seinem Antrag fest und begründet diesen im Wesentlichen damit, es sei
sein persönlicher Entscheid aufgrund seines Glaubens und seiner Über-
zeugung seinen Militärdienst ohne Waffe zu leisten.
F.
In ihrer Duplik vom 17. September 2013 hält die Vorinstanz an ihrem
Rechtsbegehren und ihrer Begründung vollumfänglich fest. Sie reicht eine
Stellungnahme der Fachkommission waffenloser Militärdienst sowie eine
Kopie des militärischen Leistungsausweises des Beschwerdeführers zu
den Akten.
G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 3. Oktober 2013 fügt der Beschwer-
deführer seiner Argumentation im Wesentlichen an, er sei introvertiert und
mache seine Meinung gegen aussen nicht publik.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien sowie die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
A-3315/2013
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwer-
den gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von Behörden
erlassen wurden, die gemäss Art. 33 VGG als Vorinstanzen gelten, und
überdies keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das VBS gehört zu
den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Die Prüfung von Sachverhalten betreffend
den waffenlosen Militärdienst fällt nicht unter die Ausnahmen von Art. 32
VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist damit zur Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig. Das Verfahren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts ande-
res bestimmt (vgl. Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders be-
rührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat.
Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen,
ist durch die angefochtene Verfügung unmittelbar betroffen und hat dem-
nach ein schutzwürdiges Interesse. Er ist somit zur Beschwerde berech-
tigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.3 Der Beschwerdeführer verweist auf eine angebliche Verschleppung
des Verfahrens und stellt diesbezüglich mögliche rechtliche Schritte in
Aussicht, ohne jedoch konkret eine Rechtsverzögerung geltend zu ma-
chen oder diesbezüglich einen Antrag zu stellen.
1.3.1 Die Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
hat zum Ziel, die Behörde zu einem aktiven Handeln zu bewegen, das
gegebenenfalls mit allgemeinen Rechtsmitteln angefochten werden kann.
Mit dieser Beschwerde wird eine formale Streitfrage zur Überprüfung ge-
bracht, nämlich die Frage, ob bzw. wann behördliches Handeln angezeigt
ist, d.h. ob eine erwartete Verfügung unrechtmässig verweigert oder ver-
zögert wird (vgl. MARKUS MÜLLER, Art. 46a, in: Christoph Auer/Markus
Müller/Benjamin Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über
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Seite 5
das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, Rz. 1, 3 und 13). Eine
Rechtsverzögerung liegt demnach vor, wenn die Behörde für ihr Handeln
unverhältnismässig lange Fristen in Anspruch nimmt.
1.3.2 Anfechtungsobjekt der Rechtsverzögerungs- oder Rechtsverweige-
rungsbeschwerde ist das (unrechtmässige) Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung. Voraussetzung für diese Beschwerde ist deshalb, dass
der Rechtsuchende zuvor ein Begehren um Erlass einer anfechtbaren
Verfügung bei der zuständigen Behörde gestellt bzw. bei Verzögerung
dieses wiederholt hat, bevor er eine Beschwerde einreicht (vgl. ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, Rz. 5.20; MÜLLER, a.a.O., Rz. 7
und 9).
1.3.3 Im vorliegenden Fall wurde eine Verfügung erlassen, die angefoch-
ten werden konnte und mit vorliegender Beschwerde auch angefochten
wurde. Selbst wenn der Beschwerdeführer – ohne einen expliziten Antrag
zu stellen – in seiner Beschwerde eine Rechtsverzögerung geltend ma-
chen sollte, würde es ihm diesbezüglich an einem aktuellen Rechts-
schutzinteresse fehlen. Auf die Beschwerde ist insofern daher nicht einzu-
treten.
1.4 Im Weiteren macht der Beschwerdeführer geltend, die Militärjustiz
habe ihr Urteil zu früh gefällt.
1.4.1 Gegenstand des Beschwerdeverfahrens kann nur sein, was Ge-
genstand des vorinstanzlichen Verfahrens war oder nach richtiger Geset-
zesauslegung hätte sein sollen (Anfechtungsobjekt). Gegenstände, über
welche die Vorinstanz nicht entschieden hat, und über die sie nicht zu
entscheiden hatte, sind aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit
durch die zweite Instanz nicht zu beurteilen (Urteile des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2, 2A.121/2004 vom 16. März 2005
E. 2.1; statt vieler: BVGE 2010/12 E. 1.2.1). Der Streitgegenstand wird
zudem durch die Parteianträge definiert und braucht mit dem Anfech-
tungsobjekt nicht übereinzustimmen. Er darf sich im Laufe des Be-
schwerdeverfahrens nur verengen, er kann nicht erweitert oder qualitativ
verändert werden (Urteil des Bundesgerichts 2A.121/2004 vom 16. März
2005 E. 2.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-607/2012 vom
20. Dezember 2012 E. 1.2). Was Streitgegenstand ist, bestimmt sich
nach dem angefochtenen Entscheid und den Parteibegehren (BGE 133 II
A-3315/2013
Seite 6
35 E. 2; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4956/2012 vom 15. Ja-
nuar 2013 E. 2.2.1).
1.4.2 Das Strafverfahren gegen den Beschwerdeführer war nie Gegens-
tand des Verfahrens vor der Vorinstanz. Es ist deshalb im Verfahren vor
Bundesverwaltungsgericht auch nicht Streitgegenstand. Insofern wird auf
die Beschwerde ebenfalls nicht eingetreten.
1.5 Ansonsten ist auf die im Übrigen fristgerecht eingereichte Beschwer-
de (Art. 50 VwVG) einzutreten.
2.
Aus dem Entscheid der Vorinstanz geht hervor, dass sie die Ernsthaftig-
keit der vom Beschwerdeführer geltend gemachten Motive für die Leis-
tung eines waffenlosen Militärdienstes bezweifelt. Es gilt somit zu prüfen,
ob die Vorinstanz zu Recht angenommen hat, der Beschwerdeführer ha-
be seinen Gewissensentscheid nicht glaubhaft dargelegt.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit (Art. 49 VwVG).
Gerügt werden kann grundsätzlich also auch die Unangemessenheit ei-
ner angefochtenen Verfügung (Art. 49 Bst. c VwVG).
2.2 Bei der Beurteilung der Frage, ob eine bestimmte Person ihren Ge-
wissenskonflikt glaubhaft darlegt, steht der Vorinstanz zum einen jedoch
ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Zum anderen geht es hierbei um
die Beurteilung besonderer Umstände, für welche die Bewilligungsinstanz
(ihr gehört u.a. auch ein Arzt an; vgl. Art. 20 Abs. 1 Bst. c der Verordnung
über die Rekrutierung vom 10. April 2002 [VREK, SR 511.11]) sowie die
Vorinstanz (ihr steht die Fachkommission waffenloser Militärdienst emp-
fehlend zur Seite) über besondere (Fach-) Kenntnisse verfügen. Aufgrund
der persönlichen Anhörungen des Gesuchstellers, resp. Beschwerdefüh-
rers, denen im Verfahren eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Art.
21 Abs. 3 und 4 VREK) stehen die Bewilligungsinstanz und die Vorinstanz
den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers näher als das
Bundesverwaltungsgericht, welches sich aus diesem Grund bei der Beur-
teilung, ob der Beschwerdeführer seine Gewissensnot glaubhaft machen
konnte, eine gewisse Zurückhaltung auferlegt. Soweit die Überlegungen
der Vorinstanz als sachgerecht erscheinen, ist folglich nicht in deren Er-
A-3315/2013
Seite 7
messen einzugreifen (vgl. zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts
8C_788/2011 vom 2. Mai 2012 E. 5.1.2).
3.
3.1 Art. 16 des Bundesgesetzes über die Armee und die Militärverwaltung
vom 3. Februar 1995 (Militärgesetz, MG, SR 510.10) bestimmt, dass Mili-
tärdienstpflichtige, welche den bewaffneten Militärdienst nicht mit ihrem
Gewissen vereinbaren können, waffenlosen Militärdienst leisten (Abs. 1).
Dabei entscheiden besondere Bewilligungsinstanzen über Gesuche um
Zulassung zum waffenlosen Militärdienst, wobei der Bundesrat Zustän-
digkeit und Organisation regelt (Abs. 2).
3.2 Gemäss Art. 17 ff. VREK haben Stellungspflichtige oder Militärdienst-
pflichtige, welche den Militärdienst mit der Waffe nicht mit ihrem Gewis-
sen vereinbaren können, ein schriftliches Gesuch um Zulassung zum waf-
fenlosen Militärdienst an das Kreiskommando des Wohnsitzkantons zu
richten. Dabei hat der Gesuchsteller ausdrücklich zu erklären, waffenlo-
sen Militärdienst leisten zu wollen. Im Weiteren sind die persönlichen
Gründe darzulegen, welche ihn zu seinem Gewissensentscheid gegen
den bewaffneten Militärdienst geführt haben. Dem Gesuch sind einerseits
ein ausführlicher Lebenslauf, ein aktueller Auszug aus dem zentralen
Strafregister sowie das Dienstbüchlein beizulegen. Andererseits sind Be-
richte, in welchen Vertreterinnen oder Vertreter staatlicher oder kirchlicher
Instanzen, religiöser Gemeinschaften oder andere Personen, welche den
Gesuchsteller persönlich kennen, dessen Haltung darstellen und aus ih-
rer Sicht würdigen, sowie ein Führungsbericht des Kommandanten, unter
welchem der Gesuchsteller den letzten Militärdienst geleistet hat, beizu-
fügen. Wer sein Gesuch fristgerecht einreicht, leistet den Militärdienst oh-
ne Waffe und ist von der ausserdienstlichen Schiesspflicht dispensiert, bis
über das Gesuch rechtskräftig entschieden ist. Das Gesuch wird von der
Bewilligungsinstanz behandelt. Es hört den Gesuchsteller persönlich in
einer nicht öffentlichen Verhandlung an und kann zusätzliche Auskünfte,
Unterlagen und Berichte einholen. Der grundsätzlich im Verfahren ge-
mäss VwVG ergangene Entscheid kann nach schriftlicher Eröffnung an
das VBS weitergezogen werden.
3.3 Das zentrale Augenmerk bei des Prüfung des Gesuchs gilt der Frage,
ob die Motivation des Gesuchstellers in dessen Gewissen gründet und ob
er eine Gewissensnot glaubhaft darlegen kann.
A-3315/2013
Seite 8
3.3.1 Der Begriff des Gewissens ist ein unbestimmter Rechtsbegriff und
somit der Auslegung zugänglich. "Gewissen" kann als "Bewusstsein von
Gut und Böse des eigenen Tuns" oder als "Bewusstsein der Verpflichtung
einer bestimmten Instanz gegenüber" definiert werden (vgl. Duden, Deut-
sches Universalwörterbuch, 6. Aufl., Mannheim 2007, S. 692), während
das Deutsche Bundesverfassungsgericht den Begriff im Sinne des allge-
meinen Sprachgebrauchs als real erfahrbares seelisches Phänomen ver-
steht, dessen Forderungen, Mahnungen und Warnungen für den Men-
schen unmittelbar evidente Gebote unbedingten Sollens sind. Als eine
Gewissenentscheidung ist demnach jede ernste sittliche, d.h. an den Ka-
tegorien von "Gut" und "Böse" orientierte Entscheidung anzusehen, die
der Einzelne in einer bestimmten Lage als für sich bindend und unbedingt
verpflichtend innerlich erfährt, so dass er gegen sie nicht ohne ernste
Gewissensnot handeln könnte (Beschluss des Deutschen Bundesverfas-
sungsgerichts BVerfGE 12, 45 vom 20. Dezember 1960, E. 3b). Aus die-
sen Definitionen geht hervor, dass "Gewissen" verschiedene Ausprägun-
gen annehmen kann, nämlich in Bezug auf Religion, Ethik, Moral, Wert-
vorstellungen, etc. Der Begriff umfasst also in erster Linie das Empfinden
über die Richtigkeit eines Tuns oder Unterlassens und ist somit subjektiv
geprägt, ist doch die diesbezügliche Auffassung eine von Mensch zu
Mensch verschiedene Ansichtssache, selbst wenn sich in der gesell-
schaftlichen Meinung eine wertende Tendenz abzeichnet. Im Weiteren ist
offensichtlich, dass das "Gewissen" nicht notwendigerweise auf einem re-
ligiösen Glauben beruhen muss, sondern seine Basis auch in persönli-
chen Weltanschauungen haben kann. Entscheidend ist letztendlich, ob
die persönlichen Reflexionen ethischer Art sich zu einer eigentlichen Ge-
wissensentscheidung verdichtet haben (Entscheide der Rekurskommissi-
on EVD VPB 62.65 vom 5. September 1997 E. 3.2; vgl. zum Ganzen
auch Botschaft zum Bundesgesetz über den zivilen Ersatzdienst [Zivil-
dienstgesetz, ZDG] vom 22. Juni 1994, BBl 1994 III 1636 f.).
3.3.2 Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er könne es
nicht mit seinem Glauben vereinbaren, eine Waffe zu tragen oder jemals
eine Waffe auf einen anderen Menschen zu richten. Zur Begründung führt
er aus, angesichts der zahlreichen gewalttätigen Konflikte, insbesondere
jenes in Ägypten, sei er immer mehr zum Schluss gekommen, dass er die
aufgrund des Gruppendrucks oder des Bedürfnisses, nicht aufzufallen,
getragene Waffe nicht mehr haben wolle. Er verabscheue die Gewalt und
somit auch die Waffen. Dies sei sein Glaube und seine Überzeugung.
Demzufolge entspringt die Motivation zum waffenlosen Militärdienst sei-
ner ethischen Reflexion und berührt sein Gewissen.
A-3315/2013
Seite 9
3.3.3 Dennoch muss bei der Beurteilung, ob zureichende Gewissens-
gründe vorliegen, ein gewisser Massstab angewendet werden, da es ge-
rade im Wehrwesen eines Staates – entgegen der Ansicht des Be-
schwerdeführers, es müsse dem freien Willen des Schweizer Bürgers
überlassen sein, seinen Militärdienst mit oder ohne Waffe zu absolvieren
– Vorgaben braucht, um die Erfüllung des Auftrages der Armee – sei es in
der Landesverteidigung, der Unterstützung der zivilen Behörden oder in
der Friedensförderung – sicherzustellen. Grundlage dafür ist die grund-
sätzliche Pflicht des Schweizer Bürgers, Militärdienst zu leisten (Art. 59
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
vom 18. April 1999 [BV, SR 101], Art. 2 Abs. 1 MG) und diesen grundsätz-
lich auch ausgerüstet mit einer persönlichen Waffe zu absolvieren (e
contrario Art. 16 MG). Diesbezüglich kann auch ein freiheitlich organisier-
ter Staat wie die Schweiz nicht von einer Verpflichtung seiner Bürger ab-
sehen, doch hat er verschiedene Alternativen zum bewaffneten Militär-
dienst geschaffen. Um einen Missbrauch dieser Möglichkeiten weitestge-
hend zu verhindern, müssen die um sie ersuchenden Personen bestimm-
te Voraussetzungen erfüllen, so auch für den waffenlosen Militärdienst.
3.3.4 Gemäss der Botschaft des Bundesrates zum MG vom 8. September
1993 (BBl 1993 IV 41) stimmen die Voraussetzungen zum waffenlosen
Militärdienst mit jenen zur Zulassung zum Zivildienst überein. Es ist des-
halb von derselben Begrifflichkeit auszugehen (vgl. Botschaft ZDG, BBl
1994 III 1717). Dabei geht es letztendlich darum, dass der Gesuchsteller
aufgrund religiöser oder ethischer Überzeugungen mit seinem Entscheid
in einen Gewissensnotstand resp. in einen moralischen Notstand ge-
drängt wird aufgrund dessen der Gewissensentscheid derart verpflichtend
wirkt, dass gegen ihn nicht ohne Not verstossen werden kann, d.h. dass
der Betroffene regelrecht zur Verweigerung des Militärdienstes gezwun-
gen würde. Ein Zuwiderhandeln würde seine sittliche Persönlichkeit
schädigen oder zerbrechen (vgl. Entscheide der Rekurskommission EVD
VPB 63.100 vom 23. September 1998 E.3, VPB 62.65 vom 5. September
1997 E. 3, VPB 68.154 vom 30. Juni 2004 E. 3.2, EVD 5C/2005-55 vom
2. Mai 2006 E. 3).
3.3.5 Dass die Motive des Beschwerdeführers, insbesondere die Gewalt-
losigkeit, von seinem Gewissen erfasst werden, wird von der Vorinstanz
nicht bestritten. Die oben gemachten Ausführungen (E.3.3.4) zeigen je-
doch, dass der Gesuchsteller von einer inneren Zerrissenheit und Ver-
zweiflung geplagt werden müsste, hätte er den Militärdienst mit der Waffe
zu leisten. Für ihn gilt es, diesen inneren Notstand glaubhaft darzulegen.
A-3315/2013
Seite 10
Glaubhaft machen bedeutet dabei, dass die Vorbringen in genügender
Weise substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind, d.h. mit bekann-
ten und belegbaren Tatsachen oder der allgemeinen Lebenserfahrung
übereinstimmen. Im Weiteren muss die Ernsthaftigkeit des Gewissens-
entscheides für die entscheidende Behörde erkennbar dargelegt werden
und die gesuchstellende Person selbst glaubwürdig sein. An der Glaub-
würdigkeit fehlt es beispielsweise, wenn gefälschte oder verfälschte Be-
weismittel vorgelegt werden, wenn wichtige Tatsachen verheimlicht oder
bewusst falsch dargestellt werden, wenn Vorbringen im Verlaufe des Ver-
fahrens ausgewechselt oder unbegründet und verspätet nachgereicht
werden oder auch wenn die gesuchstellende Person mangelndes Inte-
resse am Verfahrensablauf zeigt, indem sie beispielsweise nicht in der
geforderten Weise am Verfahren mitwirkt (vgl. Botschaft ZDG, BBl 1994
III 1648 f.). Die Beantwortung der Frage, ob die gesuchstellende Person
ihren Gewissenskonflikt glaubhaft darlegen konnte, beinhaltet eine Prü-
fung und Beurteilung innerer Vorgänge, mithin eines seelischen resp.
psychischen Zustandes, über den in der Regel kein direkter Beweis ge-
führt werden kann. Bekräftigt wird die Argumentation deshalb insbeson-
dere durch die Beibringung von Beweismitteln in Form der vom Gesetz-
geber vorgesehenen Berichte und Dokumente (vgl. Art. 18 Abs. 2 VREK).
Schliesslich sollen die Gründe, welche für die Richtigkeit der Sachdarstel-
lung sprechen, insgesamt überwiegen (Entscheid des Bundesrates VPB
67.113 vom 2. Juli 2003 E. 5; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsgerichtspflege des
Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 482). Die entscheidende Behörde
muss das Zustandekommen des Gewissensentscheids nachvollziehen
können und die Unvereinbarkeit des bewaffneten Militärdienstes mit dem
Gewissen für wahrscheinlich halten.
3.3.6 Die Fachkommission waffenloser Militärdienst – die Vorinstanz be-
ratend – führt in ihrer Stellungnahmen sinngemäss aus, sie selbst als
auch die Bewilligungsinstanz hätten grössten Wert auf die persönliche
Anhörung des Beschwerdeführers gelegt. Sie habe seine Ausführungen
sehr ausführlich und detailliert gewürdigt, doch habe sie im Ergebnis kei-
ne ausreichenden äusseren Zeichen oder Hinweise feststellen können,
an welchen sich die Gewissenshaltung oder Lebenseinstellung des Be-
schwerdeführers manifestiert hätte.
Im Verfahren macht der Beschwerdeführer wiederholt geltend, dass er
nicht in eine Religion flüchte, nur um seine Abneigung gegen Waffen dar-
stellen oder einen Bericht eines Kirchenvertreters beibringen zu können.
A-3315/2013
Seite 11
Dies wird vom Gesetzgeber auch nicht verlangt, erwähnt das Gesetz
doch auch die Möglichkeit, Berichte von anderen Personen aus dem Um-
feld des Beschwerdeführers vorzulegen, um seinen Haltung und Lebens-
führung zu belegen. Insofern bringt das Gesetz implizit auch zum Aus-
druck, dass nicht-religiöse Gewissensgründe resp. Berichte von nicht-
kirchlichen Bezugspersonen denselben Stellenwert geniessen, wie jene
mit religiösem Hintergrund. Zwar erwähnt der Beschwerdeführer, er habe
seine Gedanken betreffend waffenlosen Militärdienst gegenüber seinem
Vater erwähnt, doch versäumt er es, dem Gericht eine durch den Vater
erstellte Würdigung seiner Haltung vorzulegen. Vielmehr vertritt er die
Ansicht, dieses Beweismittel werde sowieso nicht anerkannt. Hierzu ist
anzumerken, dass es Sache des Gerichts ist, die Beweise frei zu würdi-
gen, d.h. über deren Stichhaltigkeit zu entscheiden und das Verhalten der
Parteien im Verfahren mitzuerwägen (vgl. Art. 19 VwVG i.V.m. Art. 40 des
Bundesgesetzes über den Bundeszivilprozess vom 4. Dezember 1947
[BZP, SR 273]; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 483).
3.3.7 Der Beschwerdeführer argumentiert im Wesentlichen, es sei sein
eigener Entscheid keine Waffe mehr zu tragen oder sie jemals einzuset-
zen, denn er hasse die Gewalt, welche damit verbunden sei. Im Weiteren
argumentiert er sinngemäss, in den letzten Jahren sei so viel Unheil und
Krieg auf der Erde geschehen, dass ihn dies wachgerüttelt habe und er
zum Entschluss gekommen sei, er wolle keine Waffe tragen oder sie je-
mals gegen einen Menschen einsetzen. Es sei sein Glaube und seine
Überzeugung, als freier Bürger und verantwortungsvolles Individuum kei-
ne Waffe tragen zu wollen. Er glaube an eine gewaltfreie Welt ohne Krie-
ge und sterbende Menschen. Er habe für sich selber den Glauben ent-
deckt, nämlich den Glauben an sich, das sei seine Religion, mit welcher
er ein Tragen der Waffe nicht verbinden könne.
Diese Argumentation zeigt zwar, dass sich der Beschwerdeführer mit
ethischen Überlegungen betreffend das Tragen einer Waffe auseinander-
gesetzt hat. Dennoch kann daraus keine Information über die Geisteshal-
tung des Beschwerdeführers, seine Lebenseinstellung oder betreffend ein
einschneidendes persönliches Erlebnis gewonnen werden, welche ge-
wichtet werden könnten. Es wird sodann auch nicht verdeutlicht, dass der
Beschwerdeführer unter Angstzuständen, Zwängen, Verzweiflung oder
innerer Zerrissenheit leiden würde, welche einen Gewissensnotstand
charakterisieren. Im Gegenteil. Der Beschwerdeführer äusserte sich im
Verfahren vor der Fachkommission dahingehend, dass er einerseits den
Schiessbetrieb im Militärdienst jeweils umgehen wollte und dies auch er-
A-3315/2013
Seite 12
folgreich tat, dass er andererseits jedoch beim Umgang mit der Armee-
waffe nie Nervosität verspürte oder irgendwelche Probleme gehabt hätte.
Seine Vorbringen vermögen deshalb nicht zu überzeugen. Gerade in die-
sem Punkt hätte ein Bericht einer ihm nahestehenden Person seine Ge-
wissenshaltung und Lebenseinstellung aus der Sicht einer Drittperson
würdigen können, doch liegt ein solcher – wie bereits erwähnt – trotz Auf-
forderung nicht vor. Auch ein Führungsbericht des Kommandanten, unter
welchem er seinen letzten Militärdienst geleistet hat, hat der Beschwerde-
führer nicht eingereicht.
3.3.8 Die Begründung des Beschwerdeführers für das Fehlen von Dritt-
meinungen, er sei introvertiert und trage diese Sache nicht nach aussen,
vermag ebenfalls nicht zu überzeugen: Angesichts der ausdrücklichen
Erwähnung solcher Berichte in der Gesetzesgrundlage (vgl. Art. 18 Abs. 2
Bst. d und e VREK) hätte dem Beschwerdeführer klar sein sollen, dass
diesen ein erhebliches Gewicht beigemessen wird und dass er sich hätte
anstrengen müssen, um eine Person für eine solche Referenz zugunsten
der Fachkommission zu gewinnen. Trotz Aufforderung hat der Beschwer-
deführer jedoch keinerlei solcher Unterlagen eingereicht. Demzufolge er-
schöpft sich die Begründung – wie die Fachkommission in ihrer beraten-
den Stellungnahme zugunsten der Vorinstanz korrekt festhält – in der Er-
klärung des Beschwerdeführers, es sei sein Recht als Schweizer Bürger,
selbständig darüber zu entscheiden, ob er seinen Militärdienst mit oder
ohne Armeewaffe leisten wolle. Aufgrund fehlender Berichte ist es jedoch
kaum möglich, im Rahmen der Glaubhaftmachung überwiegende Gründe
für die Richtigkeit der Sachdarstellung zu erkennen.
Die mangelhafte – wenn nicht sogar versäumte – Mitwirkung im Verfah-
ren, hat somit zur Folge, dass in den vom Beschwerdeführer dargelegten
Gründen keine genügend glaubhaft gemachte Darlegung der Gewissens-
not erkannt werden kann.
3.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich der Beschwerdeführer
in direkten Anhörungen sowohl vor der Bewilligungsinstanz als auch vor
der Fachbehörde waffenloser Militärdienst persönlich zu seinem Gesuch
äussern konnte. Da es der Beschwerdeführer jedoch versäumte, seiner
Mitwirkungspflicht im Verfahren nachzukommen und stichhaltige Berichte
sowie Ausführungen von Personen aus seinem Umfeld vorzulegen um
die Glaubwürdigkeit seiner Gewissensnot zu belegen, vermochte er diese
nicht glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Gesuch um Zulas-
A-3315/2013
Seite 13
sung zum waffenlosen Militärdienst nach eingehender Prüfung deshalb zu
Recht abgewiesen.
Demzufolge ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
4.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterlie-
gend. Er hat deshalb die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Verfahrenskosten sind auf Fr. 800.-- festzusetzen (Art. 1 ff.
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und
mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Angesichts seines Unterliegens steht dem Beschwerdeführer keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario).
5.
Dieses Urteil kann nicht beim Bundesgericht angefochten werden (Art. 83
Bst. i des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]). Es tritt daher mit der Eröffnung in Rechtskraft.
A-3315/2013
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. 800.--
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (A-Post, Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; A-Post, Einschreiben)
– den Präsidenten II Militärgericht 4 (A-Post; Kopie zur Kenntnis)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Stephan Metzger
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