B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Das BGer ist mit Entscheid vom
08.04.2019 auf die Beschwerde nicht
eingetreten (2C_111/2019)
Abteilung I
A-3322/2018
Ur t e i l vom 11 . D e z embe r 2 0 1 8
Besetzung
Richter Michael Beusch (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Monique Schnell Luchsinger.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Tobias Kazik,
Beschwerdeführer,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Monbijoustrasse 40, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nutzung eines unverzollten Motorfahrzeugs.
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Sachverhalt:
A.
Die Stadtpolizei Zürich stellte anlässlich einer am 10. Mai 2017 um
11.35 Uhr in Zürich durchgeführten Kontrolle fest, dass der in Wädenswil
wohnhafte A._______ (nachfolgend Automobilist) mit einem in den Nieder-
landen immatrikulierten Motorfahrzeug der Marke Bentley (Typ Flying Spur,
Fahrgestellnummer […]; Kontrollschild […]) im schweizerischen Zollgebiet
unterwegs war, ohne dass dieses Fahrzeug vorgängig zollrechtlich ange-
meldet worden war. Der Zulassungsschein des Motorfahrzeugs lautete auf
die B._______, eine Unternehmung mit Sitz in den Niederlanden (nachfol-
gend Autovermieterin).
B.
Mit Schreiben vom 12. Juni 2017 erläuterte die Zollstelle Zürich-Flughafen,
Dienstelle Embrach (nachfolgend Zollstelle) dem Automobilisten die recht-
lichen Grundlagen zur Verwendung eines unverzollten Fahrzeugs in der
Schweiz und forderte verschiedene Unterlagen ein.
C.
Nach erfolgter Akteneinsicht und mehrmaliger Fristerstreckung liess der
Automobilist durch seinen Rechtsvertreter am 6. Juli 2017 diverse Doku-
mente einreichen und ausführen, dass die Halterin des Fahrzeugs – die
Autovermieterin – das Motorfahrzeug dem Sohn des Automobilisten zu
Testzwecken im Hinblick auf einen Kauf vermietet habe und sich das Fahr-
zeug seit rund zwei Monaten wieder in den Niederlanden befände.
D.
Mit Schreiben vom 26. Juli 2017 zeigte die Zollstelle dem Automobilisten
an, dass sie die Einfuhrabgaben bestehend aus Fr. 445.80 (Zollabgabe),
Fr. 20.- (Prüfungsbericht Form. 13.20), Fr. 2‘888.65 (Automobilsteuer),
Fr. 6‘008.30 (Mehrwertsteuer), zuzüglich allfällige Verzugszinsen zu erhe-
ben gedenke und gewährte ihm Frist zur Stellungnahme hierzu.
E.
Innert erstreckter Frist liess der Automobilist am 30. August 2017 eine Stel-
lungnahme einreichen.
F.
Mit Verfügung vom 6. Oktober 2017 erhob die Zollkreisdirektion Schaffhau-
sen (nachfolgend ZKD SH) Einfuhrabgaben (inkl. Prüfungsgebühren) im
angekündigten Umfang von total Fr. 9‘362.75 nach.
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Seite 3
G.
Mit Eingabe vom 9. November 2017 liess der Automobilist bei der Ober-
zolldirektion (nachfolgend OZD) Beschwerde gegen die Nachforderungs-
verfügung erheben.
H.
Die OZD wies mit Entscheid vom 4. Mai 2018 die Beschwerde ab und auf-
erlegte dem Automobilisten Verfahrenskosten in der Höhe von Fr. 1‘200.-.
Die OZD betrachtete im Wesentlichen den Automobilisten als Empfänger
des Fahrzeuges und demzufolge gestützt auf Art. 75 der Zollverordnung
vom 1. November 2006 (ZV; SR 631.01) als zuführungspflichtige und nach
Art. 26 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (ZG; SR 631.0) als an-
meldungspflichtige Person. Es sei jedoch vorliegend keine ordnungsge-
mässe Zollanmeldung erfolgt, weshalb das Motorfahrzeug nachträglich in
den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen bzw. die Einfuhrabgaben
nachzuerheben seien.
Die OZD verneinte sodann die Anwendung des Übereinkommens vom
26. Juni 1990 über die vorübergehende Verwendung (Istanbuler Überein-
kommen [nachfolgend IÜ]; SR 0.631.24) sowie eine Rückerstattung ge-
mäss Art. 11 ZG. Ferner erachtete sie Art. 115 der Verordnung vom 27. Ok-
tober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Stras-
senverkehr (Verkehrszulassungsverordnung, VZV; SR 741.51) für das
Zollverfahren als nicht einschlägig. Art. 36 ZV sei vorliegend nicht anwend-
bar, da der Mietvertrag vom 20. April 2017 eine Mietdauer von fünf Tagen
bis zum 25. April 2017 vorgesehen habe und somit im Zeitpunkt der Kon-
trolle nicht mehr gültig gewesen sei. Die Nacherhebung der Einfuhrabga-
ben beruhe auf einer ausreichenden gesetzlichen Grundlage, nämlich dem
ZG. Der Grundsatz der Rechtsgleichheit gemäss Art. 8 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV;
SR 101) sei im vorliegenden Fall nicht verletzt, da ein Wohnsitz im Ausland
nicht die gleichen Rechtsfolgen nach sich ziehen müsse wie ein inländi-
scher Wohnsitz.
I.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2018 liess der Automobilist (nachfolgend auch Be-
schwerdeführer) Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben. Er
beantragt, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und in Gutheis-
sung der Beschwerde das Verfahren betreffend Nachverfügung einzustel-
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len, ohne jedwelche Abgaben nachzufordern; unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zuzüglich 7.7% MWST zulasten des Staates, sowohl bezüg-
lich des vorliegenden als auch bezüglich des vorinstanzlichen Verfahrens.
Der Beschwerdeführer begründet seine Beschwerde im Wesentlichen da-
mit, dass überhaupt keine Einfuhr im Sinne von Art. 7 ZG vorliege, weil das
Motorfahrzeug nur einen Tag in der Schweiz gewesen sei. Die Vorinstanz
wende Art. 36 ZV und Art. 164 ZV falsch an, wenn sie verlange, dass eine
Bewilligung zur vorübergehenden Verwendung vor der ersten Einfuhr bei
der Zollverwaltung einzuholen sei, denn eine solche sei in Art. 164 ZV nur
für Art. 34 und 35 ZV vorgesehen, nicht aber für Art. 36 ZV. Die Vorinstanz
selber gehe in ihrem Schreiben vom 22. Mai 2018 denn auch davon aus,
dass nach Art. 36 ZV die vorübergehende Verwendung eines ausländi-
schen Beförderungsmittels von Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet im
Rahmen einer Miete als stillschweigend bewilligt gelte, wenn die dort ge-
nannten Voraussetzungen erfüllt seien. Eine Vor- bzw. Zollanmeldung sei
nicht nötig. Der Mietvertrag habe zwar eine Rückgabe am 25. April 2017
vorgesehen, der Vermieter habe indes die Rücknahme erst am 18. Mai
2017 bestätigt, weshalb von einer Verlängerung des Mietvertrages auszu-
gehen sei. Die Vorinstanz lasse auch Art. 36 Abs. 3 ZV unbeachtet, welche
Bestimmung eine Ausführungsfrist von drei Tagen vorsehe, wenn die Ware
– wie vorliegend – erst später als fünf Tage nach dem Wirksamwerden des
Vertrages in das Zollgebiet eingeführt worden sei. Schliesslich sei das Ge-
bot der Rechtsgleichheit nach Art. 8 BV verletzt, weil eine ungerechtfertigte
Ungleichbehandlung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz und sol-
chen ausserhalb der Schweiz vorliege. Die Vorinstanz habe schlüssig dar-
zulegen, weshalb es einer solchen Ungleichbehandlung bedürfe.
Die OZD (nachfolgend auch Vorinstanz) beantragt am 22. August 2018 ver-
nehmlassungsweise die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zu-
lasten des Beschwerdeführers.
Ergänzend zu ihren Ausführungen im angefochtenen Beschwerdeent-
scheid bezweifelt die Vorinstanz die Beweiskraft der E-Mail-Mitteilung des
Autovermieters vom 4. Juli 2017, wonach das Motorfahrzeug am 18. Mai
2017 zurückgebracht worden sei und erachtet eine Verlängerung des Miet-
vertrages als nicht gegeben. Der Zeitpunkt der Einreise mit dem Motorfahr-
zeug sei nicht belegt, weshalb die Dreitagesfrist gemäss Art. 36 Abs. 3 ZV
nicht berechnet werden könne.
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Der Beschwerdeführer hielt am 7. September 2018 an seinen Anträgen
fest.
Auf die einzelnen Vorbringen der Parteien und die Akten wird nachfolgend
unter den Erwägungen insoweit eingegangen, als sie für den vorliegenden
Entscheid wesentlich sind.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten ist ein Beschwerdeentscheid der OZD vom 4. Mai 2018 und
damit eine Verfügung im Sinne von Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Verwaltungsverfahrensge-
setz, VwVG; SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist die zustän-
dige Beschwerdeinstanz (Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
[Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Das Verfahren richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Beschwerde-
entscheids, worin er zur Zahlung eines Geldbetrages verpflichtet wird, zur
Beschwerde legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen frist- und form-
gerecht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Der Beschwerdeführer kann neben
der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
(Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben
(Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 2.149). Im Beschwerdeverfahren gel-
ten die Untersuchungsmaxime, wonach der Sachverhalt von Amtes wegen
festzustellen ist, und der Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes we-
gen (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG). Das Bundesverwaltungsgericht ist ver-
pflichtet, auf den – unter Mitwirkung der Verfahrensbeteiligten – festge-
stellten Sachverhalt die richtige Rechtsnorm anzuwenden. Dies bedeutet,
dass es eine Beschwerde auch aus anderen als den geltend gemachten
Gründen gutheissen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit
einer Begründung bestätigen kann, die von jener der Vorinstanz abweicht
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(sog. Motivsubstitution, vgl. statt vieler: BVGE 2007/41 E. 2, mit Hinwei-
sen).
3.
3.1 Waren, die ins schweizerische Zollgebiet verbracht werden, sind grund-
sätzlich zollpflichtig und nach dem Zollgesetz sowie nach dem Zolltarifge-
setz vom 9. Oktober 1986 (ZTG; SR 632.10) zu veranlagen (Art. 7 ZG).
Solche Waren unterliegen zudem grundsätzlich der Einfuhrsteuer
(Art. 50 ff. des Bundesgesetzes vom 12. Juni 2009 über die Mehrwert-
steuer [Mehrwertsteuergesetz, MWSTG; SR 641.20]) und – sofern es sich
um Automobile handelt – der Automobilsteuer (Art. 22 Abs. 1 des Automo-
bilsteuergesetzes vom 21. Juni 1996 [AStG; SR 641.51]). Vorbehalten blei-
ben Zoll- und Steuerbefreiungen, die sich aus besonderen Bestimmungen
von Gesetzen und Verordnungen oder Staatsverträgen ergeben (Art. 2
Abs. 1 und Art. 8 ff. ZG, Art. 1 Abs. 2 ZTG, Art. 7 und 12 Abs. 1 AStG sowie
Art. 53 MWSTG).
3.2 Die Zollzahlungspflicht obliegt der Zollschuldnerin bzw. dem Zoll-
schuldner (Art. 70 Abs. 1 ZG). Zum entsprechenden Kreis gehören die Per-
son, die Waren über die Zollgrenze bringt oder bringen lässt (Art. 70 Abs. 2
Bst. a ZG), die zur Zollanmeldung verpflichtet oder damit beauftragt ist
(Art. 70 Abs. 2 Bst. b ZG) oder auf deren Rechnung die Waren ein- oder
ausgeführt werden (Art. 70 Abs. 2 Bst. c ZG). Der Zollschuldner nach
Art. 70 ZG ist auch für die Automobilsteuer steuerpflichtig (Art. 9 Abs. 1
Bst. a AStG). Entsprechendes gilt auch für die Einfuhrsteuer (Art. 51 Abs. 1
MWSTG; vgl. Urteil des BVGer A-235/2014 vom 26. Mai 2014 E. 2.2 mit
weiteren Hinweisen: DIEGO CLAVADETSCHER, in: Kocher/Clavadetscher,
Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend Zollkommentar], Art. 90 N. 7).
3.3 Zur Gewährleistung der allgemeinen Zollpflicht bestimmt das ZG, dass
Waren mit Überschreiten der Zollgrenze unverzüglich und unverändert der
nächstgelegenen Zollstelle zuzuführen sind (vgl. Art 21 Abs. 1 ZG). Die zu-
führungspflichtige Person oder die von ihr Beauftragten müssen die der
Zollstelle zugeführten Waren gestellen und summarisch anmelden (Art. 24
Abs. 1 ZG). Sodann muss die anmeldepflichtige Person die zugeführten,
gestellten und summarisch angemeldeten Waren innerhalb der von der
Zollverwaltung bestimmten Frist zur Veranlagung anmelden und die Be-
gleitdokumente einreichen (Art. 25 Abs. 1 ZG). In der Zollanmeldung ist die
zollrechtliche Bestimmung der Waren festzulegen (Art. 25 Abs. 2 ZG). Wa-
ren, die in ein Zollverfahren überführt werden sollen, sind zum betreffenden
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Verfahren anzumelden (Art. 47 Abs. 1 ZG). Wählbar ist insbesondere das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung (Art. 47 Abs. 2 Bst. d ZG).
3.4 Die Zollanmeldung basiert auf dem Selbstdeklarationsprinzip, wodurch
von der anmeldepflichtigen Person eine vollständige und richtige Deklara-
tion der Ware verlangt wird. Hinsichtlich der diesbezüglichen Sorgfalts-
pflicht werden an die anmeldepflichtige Person hohe Anforderungen ge-
stellt (BARBARA SCHMID, Zollkommentar, Art. 18 N. 3 f.; Botschaft vom
15. Dezember 2003 über ein neues Zollgesetz, BBl 2004 567, 601; Urteil
des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 3.3.3). Die Zollpflichtigen
haben sich vorweg über die Zollpflicht sowie die jeweiligen Abfertigungs-
verfahren zu informieren und die Waren entsprechend zur Veranlagung an-
zumelden. Unterlassen sie dies, haben sie dafür prinzipiell selber die Ver-
antwortung zu tragen (BVGE 2015/35 E. 3.2.1). Die Mitwirkungs- und Sorg-
faltspflichten des Zollverfahrens gelten auch für die Automobilsteuer (Art. 7
AStG) und für die Erhebung der Einfuhrsteuer (vgl. Art. 50 MWSTG; Urteil
des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 2.3.2).
4.
4.1 Waren, die nur vorübergehend in ein Zollgebiet verbracht und dort ge-
nutzt werden, gehen nicht endgültig in den wirtschaftlichen Kreislauf eines
Zollgebietes ein. Sie können daher anders behandelt werden als Waren,
die uneingeschränkt am Binnenmarkt teilnehmen (vgl. HEINZ SCHREIER,
Zollkommentar, Art. 9 N. 1; REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII, 2. Aufl. 2007, § 9 N. 822). Entsprechend
ist hierfür das Verfahren der vorübergehenden Verwendung vorgesehen.
4.2 Eine völkerrechtliche Grundlage dafür findet sich im IÜ, welches in
Art. 2 Abs. 1 die an diesem Staatsvertrag beteiligten Staaten verpflichtet,
die in den Anlagen aufgeführten Waren (einschliesslich Beförderungsmit-
tel) nach den Bestimmungen über die vorübergehende Verwendung, d.h.
frei von Einfuhrabgaben, zuzulassen. Die Bestimmungen des IÜ sind
grundsätzlich direkt anwendbar und die Betroffenen können sich unmittel-
bar darauf berufen. Zu den Einfuhrabgaben zählen nach Art. 1 Bst. b IÜ
nebst den Zollabgaben auch die Automobilsteuer und die Einfuhrsteuer
(Urteile des BVGer A-5962/2014 vom 14. Januar 2016 E. 4.2 und 4.3,
A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 3.1.1).
4.3 Als Beförderungsmittel im Sinne des Abkommens gelten u.a. "Stras-
senkraftfahrzeuge" (Art. 1 Bst. a Anlage C IÜ).
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4.4 Als vorübergehende Verwendung gilt zusammengefasst das Zollver-
fahren, nach welchem bestimmte Waren (inklusive Beförderungsmittel) für
einen bestimmten Zweck in ein Zollgebiet verbracht werden, um innerhalb
einer bestimmten Frist sowie in unverändertem Zustand wieder ausgeführt
zu werden (Art. 1 Bst. a IÜ). Für die zoll- und steuerfreie Einfuhr eines Be-
förderungsmittels (z. B. eines Strassenkraftfahrzeugs) für die vorüberge-
hende Verwendung zum eigenen Gebrauch ist nach Art. 5 Bst. b der An-
lage C zum IÜ erforderlich, dass das Fahrzeug in einem anderen als dem
Gebiet der vorübergehenden Verwendung zugelassen ist und auf den Na-
men einer Person zum Verkehr zugelassen ist, die ihren Sitz oder Wohnsitz
ausserhalb des Gebietes der vorübergehenden Verwendung hat. Sodann
muss das Fahrzeug von Personen mit Wohnsitz in diesem Gebiet (aus-
serhalb des schweizerischen Zollgebiets) eingeführt und verwendet wer-
den. Für Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet (hier: Schweiz), die ein im
Ausland immatrikuliertes Fahrzeug im Zollgebiet benutzen, sieht das IÜ
keine Zollerleichterung vor (Urteil des BGer 2C_1049/2011 vom 18. Juli
2012 E. 3.2; Urteil des BVGer A-3505/2014 vom 8. April 2015 E. 2.3).
5.
5.1 Nicht nur das IÜ, sondern auch das innerstaatliche Recht kennt das
Verfahren der vorübergehenden Verwendung von ausländischen Waren im
Zollgebiet.
Gemäss Art. 9 Abs. 1 ZG kann der Bundesrat vorsehen, "dass ausländi-
sche Waren zur vorübergehenden Verwendung im Zollgebiet […] unter teil-
weiser oder vollständiger Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt
werden können". Er regelt die Voraussetzungen für die Zollabgabenbefrei-
ung (Art. 9 Abs. 2 ZG).
5.2 Der Bundesrat hat das materielle Zollrecht zur vorübergehenden Ver-
wendung mit den Art. 30 – 37 ZV konkretisiert (vgl. SCHREIER, Zollkommen-
tar, Art. 9 N. 10) und hierfür die Zollfreiheit statuiert (Art. 30 Abs. 1 ZV).
Voraussetzung ist, dass die Ware im Eigentum einer Person mit Sitz oder
Wohnsitz ausserhalb des Zollgebietes ist und von einer solchen Person
verwendet wird (Bst. a), ihre Identität gesichert werden kann (Bst. b), die
Verwendung höchstens zwei Jahre dauert (Bst. c), und sie in unveränder-
tem Zustand wieder ausgeführt wird, wobei der Gebrauch nicht als Verän-
derung gilt (Bst. d).
Sind die Voraussetzungen von Art. 30 Abs. 1 ZV erfüllt, so gilt das Verfah-
ren der vorübergehenden Verwendung als bewilligt (Art. 30 Abs. 4 ZV). Bei
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wichtigen Gründen kann auch eine ausdrückliche Bewilligung verlangt wer-
den (vgl. Art. 30 Abs. 5 ZV).
5.3 Die vorübergehende Verwendung von ausländischen Beförderungs-
mitteln zum eigenen Gebrauch ist in den Art. 35 und 36 ZV speziell gere-
gelt.
5.3.1 So kann gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. a ZV die Zollverwaltung (nachfol-
gend EZV) Personen mit Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Ver-
wendung eines ausländischen Beförderungsmittels für den eigenen Ge-
brauch bewilligen. Vorausgesetzt ist, dass diese Personen bei einer Per-
son mit Sitz oder Wohnsitz ausserhalb des Zollgebiets angestellt sind und
das ihnen zur Verfügung gestellte ausländische Beförderungsmittel aus-
schliesslich für grenzüberschreitende Beförderungen im dienstlichen Auf-
trag und für solche zwischen dem Wohnort und dem ausländischem Ar-
beitsort benützen (betreffend selbständig Erwerbende vgl. Urteil des BGer
2C_1049/2011 vom 18. Juli 2012 E. 3.2 und 4.1).
5.3.2 Gemäss Art. 35 Abs. 2 Bst. b ZV kann die EZV einer Person mit
Wohnsitz im Zollgebiet die vorübergehende Verwendung eines ausländi-
schen Beförderungsmittels für den eigenen Gebrauch auch bewilligen für
die Durchführung von höchstens 12 grenzüberschreitenden Beförderun-
gen innerhalb eines Jahres, wenn die Wiederausfuhr jeweils nach drei Ta-
gen erfolgt.
Der „eigene Gebrauch“ schliesst insoweit aus, dass die benutzten auslän-
dischen Beförderungsmittel während der vorübergehenden Verwendung
verliehen, vermietet, verpfändet, abgegeben oder sonst wie einer im Zoll-
gebiet ansässigen Person zur Verfügung gestellt werden (vgl. ARPAGAUS,
Zollrecht, a.a.O., § 9 N. 840).
5.3.3 Eine besondere Regelung enthält sodann Art. 36 ZV, der die Miete
von ausländischen Beförderungsmitteln zum eigenen Gebrauch betrifft.
Auch hierfür ist eine Bewilligung erforderlich (vgl. Art. 36 Abs. 1 ZV). Vo-
rausgesetzt hierfür wird, dass die entsprechenden Beförderungsmittel im
Rahmen eines schriftlichen Vertrags gelegentlich bei einem im Zollausland
ansässigen Vermietungsunternehmen angemietet wurden. Diese Bestim-
mung betrifft vorab Mietautos von ausländischen Autovermietungsunter-
nehmen (vgl. Urteil des BVGer A-2080/2016 vom 26. Januar 2017
E. 7.2.4).
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Sie steht insoweit auch im Einklang mit Art. 13 Abs. 4 des Zollabkommens
vom 18. Mai 1956 über die vorübergehende Einfuhr gewerblicher Stras-
senfahrzeuge (SR 0.631.252.52), welche vorsieht, dass nach dem Abkom-
men vorübergehend eingeführte Mietfahrzeuge im Einfuhrland an keine
andere Person als den ursprünglichen Mieter neu vermietet und auch nicht
untervermietet werden dürfen.
Die Mietautos müssen sodann innerhalb von acht Tagen nach dem Wirk-
samwerden des Vertrages wieder ausgeführt oder an das im Zollgebiet an-
sässige Vermietungsunternehmen zurückgegeben werden (vgl. Art. 36
Abs. 2 ZV). Wird das Beförderungsmittel jedoch erst fünf Tage nach dem
Wirksamwerden des Vertrags ins Zollgebiet eingeführt, so wird in jedem
Fall eine Frist von drei Tagen für die Wiederausfuhr oder Rückgabe ge-
währt (Art. 36 Abs. 3 ZV).
6.
6.1 Bei einer Einfuhr zur vorübergehenden Verwendung sind die Waren
anzumelden und ist deren Verwendungszweck anzugeben (Art. 58 Abs. 1
ZG; Art. 162 Abs. 1 ZV in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung; zur
Ausnahme siehe Art. 55 der Zollverordnung der EZV vom 4. April 2007,
[ZV-EZV; SR 631.013]).
6.2 Ändert der Verwendungszweck oder die Verwenderin oder der Verwen-
der, oder wird das Eigentum der Ware übertragen, so muss die anmelde-
pflichtige Person eine neue Zollanmeldung einreichen (Art. 162 Abs. 2 ZV
in der seit 1. Januar 2016 geltenden Fassung; vgl. auch Richtlinie der OZD
vom 4. Januar 2016 zum Verfahren der vorübergehenden Verwendung –
Änderung des Verwendungszwecks, des Verwenders sowie des Eigentü-
mers).
7.
7.1 Gemäss Art. 12 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. März 1974 über
das Verwaltungsstrafrecht (VStrR; SR 313.0) sind Abgaben, die infolge ei-
ner Widerhandlung gegen die Verwaltungsgesetzgebung des Bundes zu
Unrecht nicht erhoben worden sind, ohne Rücksicht auf die Strafbarkeit
einer Person nachzuentrichten (BGE 143 IV 228 E. 4.3). Leistungspflichtig
für die zu Unrecht nicht erhobene Abgabe ist, "wer in den Genuss des un-
rechtmässigen Vorteils gelangt ist, insbesondere der zur Zahlung der Ab-
gabe Verpflichtete" (Art. 12 Abs. 2 VStrR).
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7.2 Sowohl die Zoll- als auch die Automobil- sowie die Mehrwertsteuerge-
setzgebung gehören zur Verwaltungsgesetzgebung des Bundes (vgl. Urteil
des BVGer A-675/2015 vom 1. September 2015 E. 4.3). Entsprechend fin-
det bei Widerhandlungen in den jeweiligen Bereichen (zumindest teilweise)
das VStrR Anwendung (vgl. Art. 128 Abs. 1 ZG, Art. 36 Abs. 1 AStG und
Art. 103 Abs. 1 MWSTG).
8.
8.1 Unselbstständige Bundesratsverordnungen können auf ihre Ver-
fassungsmässigkeit überprüft werden, sofern die beanstandete Regelung
nicht bereits eine im Bundesgesetz angelegte Verfassungswidrigkeit über-
nimmt. Dies gilt nicht nur für die abstrakte, sondern auch für die konkrete
Normenkontrolle. Wird dem Bundesrat ein sehr weiter Ermessensspiel-
raum eingeräumt, ist dieser verbindlich (vgl. auch Art. 190 BV). Die über-
prüfende Behörde bzw. das Gericht darf in diesem Fall nicht sein Ermessen
an die Stelle desjenigen des Bundesrates setzen, sondern hat sich auf die
Kontrolle zu beschränken, ob dessen Regelung den Rahmen der ihm im
Gesetz delegierten Kompetenzen offensichtlich sprengt oder aus anderen
Gründen gesetz- oder verfassungswidrig ist. Für die Zweckmässigkeit der
angeordneten Massnahme trägt der Bundesrat die Verantwortung; es ist
nicht Aufgabe der überprüfenden Behörde bzw. des Gerichts, sich zu deren
wirtschaftlichen oder politischen Sachgerechtigkeit zu äussern (BGE 140 II
194 E. 5.8; Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.5).
8.2 Das Gebot der rechtsgleichen Behandlung (Art. 8 Abs. 1 BV) ist ver-
letzt, wenn Gleiches nicht nach Massgabe seiner Gleichheit gleich oder
Ungleiches nicht nach Massgabe seiner Ungleichheit ungleich behandelt
wird. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird insbesondere tan-
giert, wenn hinsichtlich einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche
Unterscheidungen getroffen werden, für die ein vernünftiger Grund in den
zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn Unterscheidun-
gen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten getroffen
werden müssen (Urteil des BGer 2C_423/2014 vom 30. Juli 2015 E. 2.3.4).
9.
9.1 Im vorliegenden Fall verwendete der Beschwerdeführer ein im Ausland
immatrikuliertes Motorfahrzeug, das im Eigentum einer ausländischen Un-
ternehmung stand, in der Schweiz zu seinem eigenen Gebrauch.
9.2 Die allgemeine Zollpflicht ist grundsätzlich gegeben. Denn – entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers – entsteht die allgemeine Zollpflicht
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beim Grenzübertritt und spielt die Dauer der Verwendung der Ware keine
Rolle (E. 3.1).
9.3 Der Beschwerdeführer ist sodann als Person, die das Motorfahrzeug
letztlich in der Schweiz verwendet hat, als Zollschuldner zu betrachten
(E. 3.2).
9.4 Zu prüfen ist einzig die Frage, ob er gestützt auf internationales oder
nationales Recht Anspruch auf Befreiung von den Einfuhrabgaben hat.
9.4.1 Der Beschwerdeführer hat unstreitig seinen Wohnsitz in der Schweiz.
Demzufolge findet das IÜ keine Anwendung (E. 4.4). Dieser Punkt wird
vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren denn auch zu Recht
nicht in Frage gestellt.
9.4.2 Eine Einfuhrabgabenbefreiung gestützt auf Art. 35 Abs. 2 Bst. b ZV
bedingt, dass spätestens anlässlich der Verbringung der Ware ins Zollge-
biet um eine Bewilligung für den eigenen Gebrauch ersucht worden ist
(E. 5.3.2). Ein entsprechendes Ersuchen ist nicht aktenkundig, weshalb die
Bestimmung im hier zu beurteilenden Fall keine Anwendung findet. Dies
wird im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht seitens des Beschwerde-
führers zu Recht nicht mehr geltend gemacht.
9.4.3 Der Beschwerdeführer beruft sich vielmehr auf Art. 36 Abs. 3 ZV und
macht geltend, der Mietvertrag für das verwendete Motorfahrzeug sei still-
schweigend verlängert worden.
Er lässt hierbei jedoch unbeachtet, dass der aktenkundige Mietvertrag auf
seinen Sohn lautet. Aufgrund der Akten ist nicht davon auszugehen, dass
der Sohn des Beschwerdeführers im Motorfahrzeug mitgefahren ist. Des
Weiteren lässt der in niederländischer Sprache eingereichte Vertrag darauf
schliessen, dass eine unentgeltliche Gebrauchsüberlassung zwecks mehr-
tägiger Probefahrt vorliegt. Es kann jedoch offen bleiben, ob ein solcher
Vertrag als Mietvertrag und die potentielle Verkäuferin als Vermietungsun-
ternehmen im Sinne von Art. 36 ZV zu betrachten ist. Den Vertragsbestim-
mungen ist nämlich zu entnehmen, dass ein Gebrauch ausserhalb der Nie-
derlande untersagt ist. Damit erfolgte die Benutzung im schweizerischen
Zollgebiet ohnehin ohne vertragliche Grundlage. Eine solche kann auch
nicht nachträglich konkludent vereinbart werden, da Art. 36 ZV den Ge-
brauch des Mietfahrzeugs im Rahmen eines schriftlichen Vertrages vo-
raussetzt.
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Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers bedarf auch die vorüberge-
hende Verwendung zum eigenen Gebrauch nach Art. 36 ZV einer Bewilli-
gung durch die EZV, wie sich aus dem Wortlaut von dessen Abs. 1 ergibt.
Ob diese auch formlos hätte erteilt werden können, kann vorliegend offen
bleiben.
Entscheidend ist vielmehr, dass auch im Falle von Art. 36 ZV eine Zollan-
meldung erforderlich ist (E. 6.1). Der Beschwerdeführer macht weder gel-
tend, eine solche sei mündlich noch anderweitig erfolgt. Im Übrigen ist auch
kein sog. Vormerkschein (Form 15.25) aktenkundig.
Damit sind die Voraussetzungen für eine zollfreie Einfuhr im Verfahren der
vorübergehenden Verwendung nicht erfüllt.
9.5
9.5.1 Soweit der Beschwerdeführer geltend machen wollte, Art. 36 ZV sei
verfassungswidrig, ist festzuhalten, dass Art. 9 Abs. 1 ZG dem Bundesrat
eine umfassende Regelungskompetenz erteilt. Dieser weite Gestaltungs-
raum ist verbindlich (Art. 190 BV; E. 8.1). Wie bereits ausgeführt hat der
Bundesrat das materielle Zollrecht zur vorübergehenden Verwendung mit
den Art. 30 bis 37 ZV konkretisiert. Art. 36 ZV beruht auf einer ausreichen-
den gesetzlichen Grundlage (E. 8.1).
Zu prüfen bleibt somit, ob die Art. 36 ZV dem verfassungsrechtlichen
Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 BV) widerspricht, wie es der Beschwerde-
führer zumindest sinngemäss geltend macht.
9.5.2 Art. 36 ZV betrifft die Miete von ausländischen Beförderungsmitteln
zum eigenen Gebrauch durch Personen mit Wohnsitz in der Schweiz. Per-
sonen mit Wohnsitz im Ausland sind von dieser Bestimmung nicht betrof-
fen. Für im Ausland wohnhafte Personen erübrigt sich eine innerstaatliche
Regelung im ZG bzw. der ZV insoweit als diese sich auf die Regelungen
des IÜ direkt berufen können (E. 4.2; auf das Zollabkommen vom 4. Juni
1954 über die vorübergehende Einfuhr privater Strassenfahrzeuge
[SR 0.631.251.4] sowie das Zollabkommen vom 18. Mai 1956 über die vo-
rübergehende Einfuhr gewerblicher Strassenfahrzeuge ist an dieser Stelle
nicht weiter einzugehen). Eine unterschiedliche Behandlung von in der
Schweiz und im Ausland wohnhaften Personen ist sachlich begründet,
denn die vorübergehende Verwendung eines ausländischen Mietwagens
zum eigenen Gebrauch in der Schweiz ist für im Ausland wohnhafte Per-
sonen die Regel. Gerade umgekehrt verhält es sich bei Personen mit
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Wohnsitz in der Schweiz. Die in Art. 36 ZV vorgesehene Regelung verletzt
das Rechtsgleichheitsgebot daher nicht.
9.6 Aus dem vorstehend Gesagten ergibt sich, dass die Voraussetzungen
für eine Einfuhr im Verfahren der vorübergehenden Verwendung nicht er-
füllt sind. Infolgedessen sind die Einfuhrabgaben nachträglich zu erheben
(E. 7). Im Quantitativ blieben die Einfuhrabgaben inkl. Prüfungsgebühren
zu Recht unbestritten. Die Beschwerde ist demzufolge vollumfänglich ab-
zuweisen.
10.
Ausgangsgemäss sind die auf Fr. 1'500.- festzusetzenden Verfahrenskos-
ten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der
in gleicher Höhe geleistete Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfah-
renskosten zu verwenden.
Eine Parteientschädigung an den unterliegenden Beschwerdeführer ist
nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e contrario und Art. 7 Abs. 1 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2] e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1‘500.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Der Kostenvorschuss in gleicher Höhe wird zur Zahlung der Ver-
fahrenskosten verwendet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Michael Beusch Monique Schnell Luchsinger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
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