Abtei lung I
A-3323/2007 dik/eim
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 7 . O k t o b e r 2 0 0 7
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz), Richterin Flo-
rence Aubry Girardin, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Michelle Eichenberger.
A._______ AG
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Kommunikation (BAKOM),
Vorinstanz.
Nummernwiderruf.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3323/2007
Sachverhalt:
A.
Das Bundesamt für Kommunikation (BAKOM) teilte der A._______ AG
mit Verfügungen vom 22. und 30. Mai 2006 insgesamt 50 Einzelnu-
mern (Nummern) zu. Hiervon nahm diese die Nummern 0901 xxxxxx,
0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx,
0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx,
0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx,
0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx und 0901 xxxxxx in Gebrauch.
Die übrigen 30 Nummern wurden vom BAKOM mit Verfügungen vom
18. und 26. November 2006 infolge Nichtgebrauchs widerrufen.
B.
Die in Betrieb genommenen Nummern nutzte die A._______ AG in der
Folge für eine Gewinncodeabfrage bzw. ein Gewinnversprechen. Hier-
bei wurden zufällig aus dem öffentlichen Telefonverzeichnis (Twix Tel)
ausgewählte Personen mittels automatischer Telefonanrufe kontaktiert
und aufgefordert, noch gleichentags auf die in der Bandansage ange-
gebene Einzelnummer (0901 xxxxxx) anzurufen, wenn sie den ihnen
garantierten Gewinn erfahren bzw. einziehen wollten. Im Rahmen die-
ses Rückrufs stellte die Bandansage der anrufenden Person einen si-
cheren Gewinn in Aussicht, wenn sie mittels Telefontastatur diverse
Fragen beantworte und den Gewinncode sowie Name und Adresse an-
gebe. Die zu beantwortenden Fragen standen in keinem direkten Zu-
sammenhang mit dem versprochenen Gewinn.
C.
Nachdem beim BAKOM verschiedene Reklamationen von Konsumen-
ten und Konsumentinnen eingegangen waren, die darauf hinwiesen,
dass die der A._______ AG noch zugeteilten Nummern nicht gemäss
den massgeblichen Bestimmungen für den Betrieb von Einzelnum-
mern eingesetzt werden, führte das BAKOM am 3. und 7. November
2006, am 29. Januar 2007 und am 26. März 2007 Testanrufe auf diese
Nummern durch. Da es dabei verschiedene Unregelmässigkeiten fest-
stellte, eröffnete es mit Schreiben vom 2. Februar 2007 ein Nummern-
widerrufsverfahren gegen die A._______ AG. Das BAKOM forderte
diese auf, sich schriftlich zum Sachverhalt sowie zu seinen rechtlichen
Erwägungen zu äussern, den Nachweis zu erbringen, dass mit dem
Betrieb der fraglichen Nummern keine Verletzung der Nutzungsbestim-
mungen stattgefunden habe bzw. diese behoben worden sei und keine
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mutmassliche Verletzung des geltenden Rechts vorliege. Ansonsten
würden die betroffenen Nummern widerrufen. Die A._______ AG kam
dieser Aufforderung mit Schreiben vom 15. Februar 2007 und 22. März
2007 nach. Sie ersuchte darin um Einstellung des Nummernwiderrufs-
verfahrens, da weder ein substantieller Nachweis noch eine begründe-
te Vermutung oder ein Verdacht bestehe, dass ihr Dienstangebot
rechtswidrig sei.
D.
Mit Verfügung vom 29. März 2007 widerrief das BAKOM die Nummern
0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx,
0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx,
0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx,
0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx, 0901 xxxxxx und 0901 xxxxxx (Ziff. 1) und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung (Ziff.
2). Weiter wies es die Swisscom AG (Ziff. 3) und die TDC Switzerland
AG (Ziff. 4) an, die widerrufenen Nummern ausser Betrieb zu nehmen.
Die Verfahrenskosten wurden auf Fr. 5'200.- festgelegt und der
A._______ AG zur Bezahlung auferlegt (Ziff. 5). Das BAKOM
begründete den Widerruf damit, dass die Nutzung der der A._______
AG zugeteilten Nummern vermutungsweise gegen das Bundesgesetz
vom 19. Dezember 1986 gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG, SR
241) sowie gegen das Datenschutzgesetz (DSG, SR 235.1) verstosse.
Eine anfänglich ebenfalls vermutete Verletzung der Nutzungsbe-
dingungen wurde hingegen verneint. Die Einzelnummer 0901 xxxxxx
widerrief das BAKOM nicht.
E.
Mit Eingabe vom 14. Mai 2007 führt die A._______ AG
(Beschwerdeführerin) gegen die Widerrufsverfügung des BAKOM
(Vorinstanz) vom 29. März 2007 beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde. Sie beantragt, das eröffnete Nummernwiderrufsverfahren
sei in all seinen Punkten einzustellen und es sei keine
Verwaltungsgebühr zu erheben. Auf Nachfrage der
Instruktionsrichterin konkretisiert sie ihre Rechtsbegehren mit
Stellungnahme vom 29. Mai 2007 insofern, als sie ausführt, das
Nummernwiderrufsverfahren sei nur betreffend die verfügten Ziff. 1, 3
und 4 einzustellen und es sei keine Verwaltungsgebühr einzufordern.
Auf die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung verzichte sie
hingegen.
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Zur Begründung führt die Beschwerdeführerin zusammengefasst aus,
die betroffenen Nummern seien gemäss der Zuteilungsverfügung und
den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen für ein legales und
transparentes Dienstangebot eingesetzt worden. Bereits vor der An-
drohung der Einleitung eines Widerrufsverfahrens durch die Vorinstanz
habe sie ihr Dienstangebot nur noch mit einigen wenigen Nummern
betrieben. Nach der Androhung vom 2. Februar 2007 habe sie den
Dienst sogar komplett eingestellt. Gegen den von der Vorinstanz bei
der Festsetzung der Verfahrenskosten in Rechnung gestellten Stun-
denansatz von Fr. 260. habe sie nichts einzuwenden, wohl aber ge-
gen die Anzahl Stunden, die die Vorinstanz für die Erledigung ihres
Falls offenbar aufgewendet habe.
F.
Die Vorinstanz beantragt mit Vernehmlassung vom 2. Juli 2007 die Ab-
weisung der Beschwerde. Sie äussert sich zu den von der Beschwer-
deführerin vorgebrachten Beanstandungen, insbesondere zur Höhe
der von ihr in Rechnung gestellten Verwaltungsgebühr.
G.
Mit Stellungnahme vom 7. September 2007 hält die Beschwerdeführe-
rin an ihren Ausführungen gemäss Beschwerde fest. Auf entsprechen-
de Fragen der Instruktionsrichterin führt sie zum einen aus, sie fechte
sowohl den Nummernwiderruf als auch die Verfahrenskosten an. Zum
anderen sei die Gewinncodeabfrage mit einer Erhebung verbunden
worden, weil ihr Auftraggeber davon ausgegangen sei, dass sich ihre
Anrufe an eine besondere Zielgruppe richte. Die fraglichen Nummern
betreibe sie nicht weiter und die von der Vorinstanz nicht widerrufene
Nummer sei stillgelegt. Schliesslich seien die Kündigungen an
MKL/Telco und Swisscom AG nicht schriftlich ergangen, da dies nicht
erforderlich gewesen sei. Zusätzlich macht die Beschwerdeführerin
geltend, als Treuhandfirma habe sie auf dem Gebiet der Telekommuni-
kation keine grossen Erfahrungen und Kenntnisse. Sie sei von erfahre-
nen Spezialisten und Unternehmen mit der Administration dieser
Dienstleistung beauftragt worden. Weiter lege sie Beilagen bei, die be-
weisen würden, dass sie ihre Aktivitäten bereits im Februar 2007 ein-
gestellt habe.
H.
Auf weitere Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten befind-
lichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden Er-
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wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Sofern keine Ausnahme nach Art. 32 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32)
vorliegt, beurteilt das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 VGG
Beschwerden gegen Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Als Vorinstanzen gelten die in Art. 33 und 34 ge-
nannten Behörden. Da im Telekommunikationsbereich keine Ausnah-
me vorliegt und das BAKOM eine Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d
VGG ist, befindet das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich über
die vorliegende Beschwerde gegen die Verfügung des BAKOM im Be-
reich des Nummernwiderrufs (vgl. aber nachfolgend E. 3). Das Verfah-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG befugt, wer vor der Vor-
instanz am Verfahren teilgenommen hat (Bst. a), durch die angefochte-
ne Verfügung besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Als Adressa-
tin der angefochtenen, sie belastenden Verfügung erfüllt die Beschwer-
deführerin diese Voraussetzungen. Die Frage, ob sie auch über ein ak-
tuelles Interesse an der Beschwerdeführung verfügt, da sie geltend
macht, sie habe ihre Aktivitäten bereits im Februar 2007 eingestellt
und beabsichtige nicht, die betroffenen Nummern in identischer oder
ähnlicher Weise wieder in Betrieb zu nehmen, kann vorliegend offen
bleiben. Denn die Beschwerde richtet sich nicht nur gegen den Num-
mernwiderruf an sich, sondern auch gegen die von der Vorinstanz ver-
anschlagten Verfahrenskosten. Folglich ist die Frage der Rechtmässig-
keit des Nummernwiderrufs bzw. des damit zusammenhängenden Auf-
wands zumindest vorfrageweise so oder so zu überprüfen.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht zuständig, die von der Be-
schwerdeführerin geltend gemachte allfällige Amtsverletzung durch die
Vorinstanz zu beurteilen, die diese dadurch begangen haben soll,
dass sie Informationen an Sunrise anstatt an MKL/Telco herausgege-
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ben hat. Ebenso wenig ist es zur Beurteilung einer allfälligen Beleidi-
gung, Nötigung, üblen Nachrede oder Verletzung der Persönlichkeit
befugt, die die Beschwerdeführerin erlitten haben soll. Insofern ist auf
die Beschwerde nicht einzutreten.
4.
Dass die Beschwerdeführerin bei der Verwendung der in Gebrauch ge-
nommenen Nummern die Nutzungsbedingungen gemäss Zuteilungs-
verfügung und die Vorschriften der Preisbekanntgabeverordnung vom
11. Dezember 1978 (PBV, SR 942.211) eingehalten hat, ist unbestrit-
ten. Der mit Verfügung vom 29. März 2007 angeordnete Widerruf der
Nummern basiert denn auch nicht auf einer Verletzung dieser Vor-
schriften, weshalb nicht weiter darauf und auf die in diesem Zusam-
menhang von der Beschwerdeführerin vorgebrachte unrichtige Fest-
stellung des Sachverhalts einzugehen ist. Diese Rügen gehen über
den Streitgegenstand hinaus, der nicht mehr umfassen kann als das
durch die Verfügung geregelte Rechtsverhältnis (ALFRED KÖLZ / ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 2. Auflage, Zürich 1998, Rz. 403). Streitig und nachfolgend zu
prüfen ist deshalb nur, ob die Vorinstanz die zugeteilten Nummern zu
Recht widerrufen hat und ob die der Beschwerdeführerin auferlegten
Verfahrenskosten gerechtfertigt sind. Insofern ist auf die im Übrigen
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
5.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Rechtsverletzung einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei
der Ausübung des Ermessens sowie Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG).
6.
Einzeln zugeteilte Nummern (sog. INA-Nummern [INA: Individual Num-
ber Allocation]) teilt die Vorinstanz nicht blockweise den Fernmelde-
dienstanbieterinnen (FDA), sondern einzeln und direkt den Benutzerin-
nen und Benutzern zu, wobei sie die Nutzung festlegt und die notwen-
digen technischen und administrativen Vorschriften erlässt (vgl.
Art. 24b der Verordnung vom 6. Oktober 1997 über die Adressierungs-
elemente im Fernmeldebereich [AEFV, SR 784.104]). Bei den von der
Vorinstanz widerrufenen Nummern der Kategorie 0901 xxxxxx handelt
es sich gemäss Ziffer 2 der Technischen und administrativen
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Vorschriften betreffend die Einzelnummerzuteilung des BAKOM vom
9. März 2007 (SR 784.101.113/2.10) um solche einzeln zugeteilte
Nummern, die ausschliesslich für Dienstleistungen der Kategorie "Un-
terhaltung (Horoskop, "Plauderboxen", etc.), Spiele, Response (Wett-
bewerbe, Umfragen, etc.)" vorgesehen sind.
7.
Der Widerruf von Adressierungselementen im Allgemeinen ist in
Art. 11 AEFV geregelt. Die Bestimmung ist auf alle Adressierungsele-
mente, somit auch auf einzeln zugeteilte Nummern, anwendbar. Ge-
mäss der seit dem 1. April 2002 in Kraft stehenden Fassung von
Art. 11 Abs. 1 Bst. b AEFV kann das Bundesamt die Zuteilung von Ad-
ressierungselementen widerrufen, wenn die Inhaberin der Adressier-
ungselemente das anwendbare Recht, insbesondere die Bestimmung-
en dieser Verordnung, die Vorschriften des Bundesamtes oder die Be-
stimmungen der Zuteilungsverfügung missachtet. Einzeln zugeteilte
Nummern können zudem gemäss Art. 24g Abs. 2 AEFV widerrufen
werden, wenn der Verdacht besteht, dass die Inhaberin oder der
Inhaber sie zu einem rechtswidrigen Zweck oder in rechtswidriger
Weise missbraucht. Weshalb im Rahmen von Art 24g AEFV nicht auch
ein Verstoss gegen das UWG und das DSG in Betracht fallen sollte, ist
nicht ersichtlich. Die Beschwerdeführerin bringt in diesem Zusammen-
hang einzig vor, weder das Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO)
noch der Datenschutzbeauftragte seien der Vorinstanz unterstellt, wes-
halb der Widerruf nicht mit der Verletzung der eben erwähnten Geset-
ze begründet werden könne (vgl. auch E. 10.3 hiernach). Dieser Auf-
fassung ist jedoch insofern nicht zu folgen, als Art. 24g AEFV den
Anwendungsbereich der verletzten gesetzlichen Bestimmungen, die zu
einem Widerruf führen können, nicht einschränkt und folglich auch das
UWG und das DSG umfasst.
Nachfolgend ist damit zu prüfen, ob ein Widerrufsgrund gemäss Art. 11
AEFV oder Art. 24g AEFV vorliegt und ob der Widerruf verhältnismä-
ssig ist. Hierbei ist in einem ersten Schritt auf die von der Vorinstanz
geltend gemachte Verletzung von Art. 24g AEFV i.V.m. Art. 2 UWG
einzugehen.
8.
Vorab ist festzuhalten, dass es unerheblich ist, aufgrund welcher Um-
stände die Vorinstanz ein Nummernwiderrufsverfahren eingeleitet hat
bzw. von welcher Seite entsprechende Hinweise auf allfällige Wider-
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rufsgründe an sie herangetragen wurden. So ist nicht zu beanstanden,
dass die Vorinstanz aufgrund von Reklamationen von Konsumentinnen
und Konsumenten sowie gestützt auf Medienberichte gegen die Be-
schwerdeführerin aktiv geworden ist. Wie die Vorinstanz zu Recht vor-
bringt, kann von ihr nicht erwartet werden, dass sie über die genaue
Verwendung aller von ihr vergebenen Nummern im Bilde ist. Vielmehr
ist sie auf entsprechende Hinweise angewiesen, welche sie als Auf-
sichtsbehörde im Telekommunikationsbereich dann zu überprüfen hat.
Die Klärung der Frage, ob solche Meldungen gerechtfertigt sind oder
nicht, ist in der Folge gerade das Ziel des Widerrufsverfahrens.
9.
Mit der Bestimmung, dass bereits aufgrund eines Verdachtes die Num-
mer widerrufen werden kann, sieht die Verordnung in Art. 24g Abs. 2
AEFV eine Herabsetzung des Beweismasses vor. Diese bezieht sich
indessen nur auf die Sachverhaltsfeststellung, bei der Auslegung hin-
gegen gibt es keine Vermutungsregeln (vgl. STEFAN TRECHSEL, Schweize-
risches Strafgesetzbuch, Kurzkommentar, 2. neuüberarbeitete Auflage,
Zürich 2005, Art. 1 N. 5 mit Verweisen). Aufgrund des sich aus den Ak-
ten ergebenden Sachverhaltes ist deshalb festzustellen, ob von einem
Verstoss gegen Art. 2 UWG auszugehen ist, wobei ein diesbezüglicher
Verdacht genügt.
10.
Gemäss Art. 2 UWG ist jedes täuschende oder in anderer Weise ge-
gen den Grundsatz von Treu und Glauben verstossende Verhalten
oder Geschäftsgebaren, welches das Verhältnis zwischen Mitbewer-
bern oder zwischen Anbietern und Abnehmern beeinflusst, unlauter
und widerrechtlich. Diese Generalklausel erfährt durch die Sondertat-
bestände von Art. 3 ff. UWG beispielhafte Konkretisierungen von ge-
gen Treu und Glauben verstossendem Verhalten. Sie ist jedoch stets
auch selbständig anwendbar. Dass ein gewisses Verhalten einen Son-
dertatbestand erfüllt, darf sich nicht einschränkend auf die Anwendung
von Art. 2 UWG auswirken. Vielmehr ist das zu beurteilende Verhalten
immer zuerst unter den Voraussetzungen der Generalklausel zu beur-
teilen und erst anschliessend unter jenen der Spezialtatbeständen. Es
ist durchaus denkbar, dass ein Verhalten gemäss der Generalklausel
unlautbar sein kann, jedoch keinen Sondertatbestand erfüllt (MARIO M.
PEDRAZZINI / FEDERICO A. PEDRAZZINI, Unlauterer Wettbewerb UWG, 2. Auf-
lage, Bern 2002, Rz. 4.07; BGE 132 III 414 E. 2).
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10.1 Die Vorinstanz bringt in diesem Zusammenhang vor, die Be-
schwerdeführerin habe vermutlich rein zufällig ausgewählte Personen
mittels automatischer Telefonanrufe unter Umständen mehrmals kon-
taktiert und diesen einen garantierten Gewinn versprochen, wenn sie
auf eine 0901-Nummer anrufen würden. Angaben über ihre Indentität
und darüber, wie die automatischen Anrufe gestoppt werden könnten,
mache die Beschwerdeführerin nicht. Zudem ende der Anruf auf die
angegebene 0901-Nummer oft in einer Endlosschlaufe, was der anru-
fenden Person verunmögliche, den persönlichen Code sowie Namen
und Adresse zu nennen und damit den versprochenen Gewinn zu er-
halten. Obwohl diese automatischen Anrufe nicht von einer 0901-Num-
mer ausgegangen seien, seien sie als Handlung im Zusammenhang
mit dem Betrieb und der Nutzung einer Einzelnummer zu verstehen,
da der Angerufene aufgefordert werde, auf eine solche Nummer anzu-
rufen. Gemäss dem Bericht des SECO vom 24. Januar 2007 habe die
Beschwerdeführerin mit diesem Vorgehen unlauteren Wettbewerb be-
gangen und Art. 2 UWG verletzt. Dies erlaube der Vorinstanz zumin-
dest zu vermuten, dass im Zusammenhang mit dem Betrieb der fragli-
chen Nummern ein Missbrauch vorliege.
10.2 Die Beschwerdeführerin ihrerseits macht geltend, es sei auf-
grund einer entsprechenden Markierung technisch ausgeschlossen,
dass eine angerufene Person, die in der Folge den Anruf in irgend ei-
ner Form beantwortet habe, ein weiteres Mal kontaktiert werde. Die
von der Vorinstanz wiedergegebene Bandansage treffe zu, jedoch
nicht die unterstellten Unzulänglichkeiten, wie Endlosschlaufen. Diese
seien von ihr keineswegs beabsichtigt gewesen. Der Konsument oder
die Konsumentin habe ihr Angebot durch den bewusst und eigenver-
antwortlich ausgeführten Rückruf akzeptiert und über den Inhaber der
Nummer hätten vorgängig Informationen eingeholt werden können.
Auch habe jeder Anrufer und jede Anruferin den Anruf durch Auflegen
wieder beenden können und die Anrufenden seien sich über die Kos-
ten des Anrufs im Klaren gewesen. Wer den Anruf bis zum Ende
durchgeführt habe, habe den angekündigten Preis notariell beglaubigt
erhalten. Sie habe somit die versprochene Leistung vollumfänglich und
adäquat erbracht. Weiter halte das Gutachten des SECO abschlie-
ssend fest, die vorliegenden Umstände würden nicht erlauben, zu be-
urteilen, ob ihr Dienstangebot unlauter sei oder nicht. Überhaupt kön-
ne das Gutachten des SECO nicht als sachlich neutral und unbeein-
flusst bezeichnet werden, da die Vorinstanz vor der schriftlichen Anfra-
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ge telefonisch mit dem SECO Kontakt aufgenommen habe und die An-
frage selber in suggestiver Art und Weise formuliert sei.
10.3 Zwecks Beurteilung der Frage, ob die Beschwerdeführerin durch
ihre Gewinncodeabfrage bzw. ihr Gewinnversprechen unlauteren Wett-
bewerb im Sinne der Generalklausel betreibt bzw. betrieben hat, holte
die Vorinstanz beim SECO ein Gutachten ein. Gemäss bundesgericht-
licher Rechtsprechung darf eine Behörde bei der Prüfung naturwissen-
schaftlicher und technischer Fragen auf die Berichte und Stellungnah-
men der vom Gesetzgeber beigegebenen sachkundigen Instanzen ab-
stellen (Urteil des Bundesgerichts 1E.1/2006 E. 5 vom 12. April 2007).
Nichts dagegen einzuwenden ist auch, wenn eine Behörde Rechtsfra-
gen, deren Beurteilung nicht zu ihrem angestammten Tätigkeitsbereich
gehört, durch eine Fachbehörde klären lässt. Das SECO zeichnet sich
als Fachbehörde für lauterkeitsrechtliche Fragen durch besonderen
Sachverstand und Fachwissen aus, weshalb die Vorinstanz im vorlie-
genden Fall dessen Beurteilung einholen und sich darauf abstützen
durfte. Vom Gutachten des SECO hätte die Vorinstanz einzig dann ab-
weichen müssen, wenn es sich von sachfremden Erwägungen hätte
leiten lassen. Anhaltspunkte dafür, dass dies der Fall gewesen wäre,
sind jedoch keine ersichtlich, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen. So ist insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz
das SECO vor der schriftlichen Anfrage telefonisch kontaktiert hat. Es
ist vielmehr durchaus üblich, vor der Erteilung eines Gut-
achtensauftrags die entsprechende Fachbehörde im Voraus telefo-
nisch auf die folgende schriftliche Anfrage aufmerksam zu machen
und allenfalls terminliche Fragen zu klären. Dass die Vorinstanz das
SECO anlässlich dieses Telefonats beeinflusst hätte, erscheint un-
wahrscheinlich und wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht
näher substanziert. Auf diesen Punkt ist deshalb nicht weiter einzuge-
hen.
11.
Das SECO hält zur Frage der Verletzung von Art. 2 UWG zusammen-
fassend fest, unter Heranziehung von Art. 3 Bst. o UWG, der Massen-
werbung regle, seien die unerbetenen Telefonanrufe der Beschwerde-
führerin mangels Einwilligung der Empfänger und Empfängerinnen un-
lauter. Die Generalklausel sei zudem auch dann verletzt, falls die An-
gerufenen vorgängig ihre Zustimmung für den Erhalt der fraglichen
Massenwerbung gegeben haben sollten. Denn die Beschwerdeführerin
habe nicht gleich am Anfang des Anrufs ihre Identität angegeben und
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den Angerufenen nicht die Möglichkeit eingeräumt, die Anrufe kosten-
los und sofort stoppen zu lassen. Die automatischen Anrufe der Be-
schwerdeführerin stellten deshalb Massenwerbung dar, weil mehrere
Personen angerufen und aufgefordert worden seien, durch einen Anruf
auf eine 0901-Nummer die garantiert versprochenen Gewinne einzu-
ziehen. Die angegebene Nummer werde damit beworben.
Diese Ausführungen bestreitet die Beschwerdeführerin in verschiede-
ner Hinsicht.
11.1 So bringt sie einerseits vor, dass Art. 3 Bst. o UWG vorliegend
keine Anwendung finden dürfte, da sich der zu beurteilende Sachver-
halt vor dessen Inkrafttreten am 1. April 2007 abgespielt habe. Dies
trifft zwar zu. Da diese neue Bestimmung aber unlautere Massenwer-
bung im Sinne eines Sondertatbestandes (vgl. dazu E. 10 hiervor) re-
gelt, ist nicht zu beanstanden, dass das SECO zur Frage, wann Mas-
senwerbung gemäss Generalklausel unlauter ist, jene Bestimmung
und die dazugehörigen Ausführungen in der Botschaft (Botschaft vom
12. November 2003 zur Änderung des Fernmeldegesetzes, [Botschaft,
BBl 2003 III 7991]) konkretisierend herangezogen hat. Danach ist
Massenwerbung nur zulässig, wenn der Kunde oder die Kundin in die
Werbung eingewilligt hat und die Sendung einen konkreten Absender
und einen Hinweis auf die Möglichkeit der kostenlosen Ablehnung für
den weiteren Empfang der Massenwerbung enthält (ausführlicher: Gut-
achten des SECO vom 24. Januar 2007 [Vorakten Beilage 12] und Bot-
schaft, a.a.O., S. 7991). Fehlt auch nur eines dieser Merkmale, ist
Massenwerbung als unlauter und somit widerrechtlich zu qualifizieren.
11.2 Die Beschwerdeführerin macht in diesem Zusammenhang gel-
tend, über den Inhaber der Nummern hätten vorgängig Informationen
eingeholt werden können und jeder Anrufer und jede Anruferin habe
die Möglichkeit gehabt, den Anruf durch Auflegen zu beenden. Sie be-
streitet jedoch nicht, dass sie zufällig ausgewählte Personen ohne de-
ren Einwilligung kontaktiert hat. Sie macht auch nicht geltend, die zu-
fällig ausgewählten Personen seien bereits anlässlich der automati-
schen Kontaktaufnahme durch die Beschwerdeführerin über die Mög-
lichkeit informiert worden, solche Anrufe in Zukunft unterbinden zu
lasssen. Wenn eine angerufene Person somit auf den Anruf der Be-
schwerdeführerin nicht reagiert bzw. die angegebene 0901-Nummer
nicht angewählt hat, bestand durchaus die Möglichkeit, dass sie später
erneut kontaktiert wurde. Dies bestreitet die Beschwerdeführerin denn
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auch nicht. Sie macht lediglich geltend, dass eine Person, die auf ihren
automatisierten Anruf reagiert habe, aufgrund einer entsprechenden
Markierung kein weiteres Mal angerufen wurde. Gemäss Gutachten
des SECO muss der Angerufene jedoch auch später, nachdem er
durch seinen Rückruf seine Einwilligung erteilt hat, den Erhalt jeder
weiteren Werbung ablehnen können. Dementsprechend müsse ihm der
Absender, welcher auch in diesem Stadium stets seine korrekte Identi-
tät anzugeben habe, durch einen klaren Hinweis die Möglichkeit ge-
währen, den Empfang kostenlos zu stoppen (Vorakten Beilage 12,
S. 3). Wie den Protokollen der Testanrufe aber entnommen werden
kann, wird auch die auf die angegebene 0901-Nummer anrufende Per-
son nicht darüber informiert, wie die automatischen Anrufe beendet
werden können. Zudem liefert die Beschwerdeführerin wie bereits er-
wähnt weder anlässlich ihres automatischen Anrufs noch zu Beginn
des durch die kontaktierte Person getätigten Rückrufs Angaben über
ihre Identität. Erst wenn es dem Anrufer oder der Anruferin gelingt, am
Schluss des Rückrufs den Gewinncode zu erhalten, erfährt er oder sie
die Identität der Beschwerdeführerin, indem er oder sie aufgefordert
wird, den Code und weitere Angaben an deren Adresse zu senden.
Wenn der Anruf aber in einer Endlosschlaufe endet, wird die Identität
der Beschwerdeführerin nicht bekannt. Zwar bestreitet die Beschwer-
deführerin das Vorkommen solcher Endlosschlaufen. Wenn solche auf-
getreten seien, so seien sie von ihr sicher nicht beabsichtigt gewesen.
Die Protokolle der Testanrufe zeigen aber klar, dass Endlosschlaufen
mehrmals aufgetreten sind, der Anrufer oder die Anruferin somit nicht
bis ans Ende der Gewinncodeabfrage gelangen konnte und folglich
keine Möglichkeit hatte, den versprochenen Gewinn zu beziehen und
die Identität der Beschwerdeführerin zu erfahren (Vorakten Beilage 6).
Dass solche Unzulänglichkeiten aufgetreten sind, ist somit belegt. Ob
sie auch beabsichtigt waren oder nicht, ist nicht von Belang und kann
offen gelassen werden. Denn zum Tatbestand der Generalklausel ge-
hört kein Verschulden. Massgebend ist einzig das Ergebnis des ent-
sprechenden Verhaltens und nicht die Absicht des Handelnden
(PEDRAZZINI/PEDRAZZINI, a.a.O., Rz. 4.79). Da bereits durch die fehlende
Einwilligung der Angerufenen sowie wegen der fehlenden Information
betreffend Identität und Stoppmöglichkeit eine Verletzung von Art. 2
UWG zu bejahen ist, ist auf die weiteren Vorbringen der Beschwerde-
führerin in diesem Zusammenhang nicht weiter einzugehen.
11.3 Weitere Gründe, weshalb das Gutachten des SECO auf sach-
fremden Erwägungen beruhen sollte, sind nicht ersichtlich und werden
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von der Beschwerdeführerin auch nicht geltend gemacht. Die Vorins-
tanz ist deshalb zu Recht der Auffassung des SECO gefolgt, wonach
die Beschwerdeführerin durch ihr Gewinnspiel bzw. -versprechen Art. 2
UWG verletzt hat.
11.4 Zusätzlich ist festzuhalten, dass allenfalls auch der Umstand,
dass die Gewinncodeabgabe mit einer Umfrage verbunden wurde, ei-
nen Verdacht auf unlauteres Vorgehen im Sinne von Art. 2 UWG zu be-
gründen vermöchte. Wie bereits vorne erwähnt, diente der Rückruf auf
die angegebene 0901-Nummer nicht bloss der Gewinncodeangabe,
sondern auch der Durchführung einer Umfrage. Hierbei wurden der
Anruferin oder dem Anrufer diverse Frage, die in keinem Zusammen-
hag mit dem versprochenen Gewinn stehen, gestellt, wodurch der An-
ruf zeitlich in die Länge gezogen und bei einem Minutenpreis von
Fr. 4.23 und einer ungefähren Dauer von 10 Minuten schnell teuer
wurde. Die betroffenen Personen gingen gestützt auf die Angaben der
Beschwerdeführerin lediglich davon aus, mit dem Rückruf den verspro-
chenen Gewinn zu erhalten; mit einer gleichzeitig durchgeführten Er-
hebung mussten sie nicht rechnen. Wie die Vorinstanz zu Recht vor-
bringt, wäre es der Beschwerdeführerin durchaus möglich und zumut-
bar gewesen, diese Erhebung getrennt von der Gewinneinforderung
über eine normalgebührenpflichtige Nummer zu tätigen. Da die Be-
schwerdeführerin Art. 2 UWG bereits anderwertig verletzt hat, kann
die Frage, ob die Durchführung von solchen Umfragen gegen Treu und
Glauben verstösst und somit unlauter im Sinne der Generalklausel ist,
jedoch offen bleiben.
11.5 An der Verletzung von Art. 2 UWG vermögen auch die Vorbringen
der Beschwerdeführerin nichts zu ändern, dass aus ihrer Sicht andere
Telekommunikationsaktivitäten mehr Grund für nähere Abklärungen
bezüglich Lauterkeit bieten würden und sie als Treuhandfirma auf dem
Gebiet der Telekommunikation keine grossen Erfahrungen und Kennt-
nisse habe. Zum einen bedingt Art. 2 UWG wie bereits erwähnt nicht,
dass das vorgeworfene Verhalten absichtlich und damit schuldhaft er-
folgt. Zum anderen kann aus dem Gleichbehandlungsgebot gemäss
Art. 8 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) grund-
sätzlich kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht abgeleitet
werden (vgl. BGE 125 II 152 E. 5 sowie Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-2038/2006 E. 12.1 vom 6. Februar 2007). Selbst wenn die
von ihr gerügten Geschäftsgebaren ebenfalls gegen Art. 24g Abs. 2
AEFV verstossen sollten, liegen dem Bundesverwaltungsgericht keine
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Hinweise vor, wonach die Vorinstanz nicht bemüht wäre, in ihrem Zu-
ständigkeitsbereich die rechtmässige Ordnung durchzusetzen. Nur
dann aber könnte sich die Beschwedeführerin allenfalls darauf beru-
fen, ebenfalls gesetzeswidrig behandelt zu werden.
11.6 Zusammenfassend kann somit festgehalten werden, dass die
Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen ist, dass die Beschwer-
deführerin Art. 2 UWG verletzt hat und damit ein Widerrufsgrund ge-
mäss Art. 24g Abs. 2 AEFV gegeben ist, der seinerseits den blossen
Verdacht verlangt hätte, dass eine zugeteilte Nummer zu einem
rechtswidrigen Zweck verwendet wird. Ob ihre Geschäftstätigkeiten
auch gegen Art. 3 Bst. b UWG sowie das DSG verstossen, kann damit
offen bleiben.
12.
In einem weiteren Schritt gilt es zu prüfen, ob der Widerruf der Num-
mern verhältnismässig ist.
12.1 Jedes staatliche Handeln muss gemäss Art. 5 Abs. 2 BV im öf-
fentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. Gemäss Lehre
und Rechtsprechung umfasst die Verhältnismässigkeit drei Elemente,
die kumulativ beachtet werden müssen: Erstens muss die Verwal-
tungsmassnahme geeignet sein, das im öffentlichen Interesse ange-
strebte Ziel zu erreichen. Zweitens muss die Massnahme erforderlich
sein, um dieses Ziel zu erreichen, d.h. sie hat zu unterbleiben, wenn
eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den angestrebten
Erfolg ausreichen würde. Drittens muss das Verhältnis zwischen dem
öffentlichen Interesse an der Massnahme und den durch den Eingriff
beeinträchtigten privaten Interessen vernünftig sein (BGE 128 II 297
E. 5.1 sowie ULRICH HÄFELIN / GEORG MÜLLER / FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Zürich 2006, N. 581 ff., je mit
Hinweisen).
12.2 Das öffentliche Interesse an der von der Vorinstanz angeordne-
ten Massnahme liegt im Schutz der Konsumierenden vor missbräuchli-
chen Geschäftspraktiken der Nummerninhaber (Entscheid
REKO/INUM F-2006-63 E. 7.2 vom 6. September 2006). Diesem Inter-
esse dient unter anderem auch das UWG. Der Widerruf streitiger Num-
mern, mit welchen gegen das UWG verstossen wurde, ist geeignet,
dieses öffentliche Interesse zu wahren.
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12.3 Zu untersuchen ist damit weiter, ob der Widerruf der Nummern
zum Erreichen dieses Zweckes erforderlich war. Der Nummernwiderruf
stellt sicherlich eine strenge Massnahme dar, um die anwendbaren
Vorschriften im Interesse des Schutzes der Konsumentinnen und Kon-
sumenten durchzusetzen. Darum ist es angebracht, zuerst mildere Mit-
tel zu eruieren und einzusetzen, wenn diese den gleichen Erfolg ver-
sprechen. Eine denkbare mildere wirksame Anordnung ist die Gele-
genheit zur Vornahme von Korrekturmassnahmen oder zum Nachweis,
dass beim Betrieb der zugeteilten Nummern, entgegen den Feststel-
lungen der Vorinstanz, alle Vorschriften eingehalten wurden.
Die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. Feb-
ruar 2007 aufgefordert, den Nachweis zu erbringen, dass mit dem Be-
trieb der fraglichen Nummern keine Verletzung der Nutzungsbestim-
mungen stattgefunden habe und keine mutmassliche Verletzung des
geltenden Rechts erfolgt sei. Ansonsten würden die betroffenen Num-
mern widerrufen. Die Beschwerdeführerin hat in der Folge Korrektur-
massnahmen vorgenommen, jedoch lediglich solche im Zusammen-
hang mit den Nutzungsbestimmungen, welche vorliegend denn auch
nicht mehr Streitgegenstand sind (vgl. E. 4 hiervor). Die Ausführungen
der Beschwerdeführerin zur Einhaltung des UWG hat die Vorinstanz
wie sich herausgestellt hat zu Recht als nicht ausreichend bzw. nicht
massgebend qualifiziert. Die Einräumung der Möglichkeit, darzulegen,
dass alle Vorschriften eingehalten wurden, war im vorliegenden Fall
also erwiesenermassen kein genügendes Mittel, um den angestrebten
Konsumentenschutz zu erreichen. Auch die von der Beschwerdefüh-
rerin geltend gemachte Einstellung der Nummern garantiert nicht,
dass sie nicht doch wieder in Betrieb genommen werden. Wie die Vor-
instanz zu Recht vorbringt, hätte sich der Widerruf einzig dann erüb-
rigt, wenn die Beschwerdeführerin die ihr zugeteilten Nummern bei
dieser gekündigt hätte, was sie vorliegend jedoch nicht getan hat (vgl.
hierzu auch E. 13.1 hiernach). Andere mildere Mittel sind nicht ersicht-
lich. Die Erforderlichkeit der Widerrufsmassnahme ist somit zu beja-
hen.
12.4 Die Interessen der Beschwerdeführerin am Betrieb der 0901-
Nummern sind privater, rein wirtschaftlicher Natur. Den Akten lassen
sich keine Hinweise entnehmen, wonach das wirtschaftliche Fortkom-
men der Beschwerdeführerin durch den Nummernwiderruf ernstlich
gefährdet wäre. Vielmehr erklärt die Beschwerdeführerin selber, dass
sie die fraglichen Nummern bereits ausser Betrieb genommen habe
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und auch kein Interesse daran bestehe, sie in identischer oder ähnli-
cher Art und Weise weiterzugebrauchen. Da das öffentliche Interesse
am Schutz der Konsumentinnen und Konsumenten demgegenüber als
gewichtig zu erachten ist und die erwähnten Interessen der Beschwer-
deführerin deshalb klar überwiegt, ist der Widerruf der Einzelnummern
verhältnismässig.
13.
Der Vollständigkeit halber sei zum einen zum Vorwurf der Beschwerde-
führerin, die Vorinstanz habe den Widerruf verfügt, obwohl kurze Zeit
später das neue Fernmelderecht in Kraft getreten wäre, welches ohne-
hin zur Einstellung der fraglichen Nummern geführt hätte, Folgendes
festgehalten: Die am 1. April 2007 in Kraft getretenen Art. 1 Abs. 2 Bst.
d und Art. 45a des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 (FMG, SR
784.10) sehen vor, dass die Benutzerinnen und Benutzer von Fernmel-
dediensten vor unlauterer Massenwerbung und vor Missbrauch durch
Mehrwertdienste zu schützen sind bzw. die Anbieterinnen von Fern-
meldediensten die unlautere Massenwerbung bekämpfen. Ebenso hält
der seit 1. April 2007 in Kraft getretene Art. 3 Bst. o UWG fest, es
handle unlauter, wer wie bereits erwähnt Massenwerbung ohne di-
rekten Zusammenhang mit einem angeforderten Inhalt fernmeldetech-
nisch sendet oder solche Sendungen veranlasst und es dabei unter-
lässt, vorher die Einwilligung der Kunden einzuholen, den korrekten
Absender anzugeben oder auf eine problem- und kostenlose Ableh-
nungsmöglichkeit hinzuweisen. Durch diese neuen Bestimmungen
wäre der Dienst der Beschwerdeführerin somit keineswegs automa-
tisch unzulässig geworden. Vielmehr ist auch hier Massenwerbung
nicht per se rechtswidrig, sondern erst, wenn sie die eben beschriebe-
nen Voraussetzungen erfüllt und damit unlauter erfolgt.
Zum anderen spielt es auch keine Rolle und kann schlussendlich offen
gelassen werden, ob die Beschwerdeführerin die fraglichen Nummern
weiterbetreibt und die nicht widerrufene Nummer stillgelegt hat. Da die
Beschwerdeführerin die ihr zugeteilten Nummern bei der Vorinstanz
nicht gekündigt hat, war diese zum Widerruf derselben auch befugt,
wenn sie nicht mehr genutzt wurden. Eine Kündigung bei MKL/Telco
und der Swisscom AG ob schriftlich oder nicht reicht hierfür nicht.
14.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen erweist sich der Widerruf der
Nummernzuteilung gestützt auf Art. 24g Abs. 2 AEFV i.V.m. Art. 2
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UWG somit als zulässig, weshalb die Beschwerde in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen ist.
15.
Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, die vorinstanzlichen Verfah-
renskosten seien zu hoch veranschlagt worden. Gegen den Stunden-
ansatz von Fr. 260. sei nichts einzuwenden, jedoch gegen einen Auf-
wand von 20 Stunden. Ihr eigener Aufwand sei viel grösser gewesen
als derjenige der Vorinstanz. Sie habe unter Beizug von qualifizierten
Rechtsanwälten über 140 Stunden für die Redaktion der Beschwerde
investiert.
15.1 Die Vorinstanz hält dem entgegen, sie habe für den Nummernwi-
derruf gemäss Art. 40 Abs. 1 Bst. f FMG kostendeckende Verwaltungs-
gebühren zu erheben. Der Stundenansatz liege bei Fr. 260. (Art. 21a
Abs. 3 i.V.m. Art. 1 Abs. 2 der Verordnung des UVEK vom 22. Dezem-
ber 1997 über Verwaltungsgebühren im Fernmeldebereich [SR
784.106.12]). Bei der Kostenauferlegung gehe es ihr nicht darum, Geld
zu verdienen, sondern ihren Aufwand zu decken. Da es sich vorliegend
nicht um einen Routinefall, sondern um eine komplexe Angelegenheit
gehandelt habe, sei der Aufwand von 20 Stunden nicht unangemessen
hoch. Vielmehr seien die verrechneten Stunden eher knapp bemessen,
da verschiedene Aufwendungen gar nicht berücksichtigt worden seien.
15.2 Die Beschwerdeführerin zweifelt nicht an der Gesetzeskonformi-
tät der Kostenerhebung an sich. Auch dass der Stundenansatz ge-
mäss den gesetzlichen Bestimmungen Fr. 260. beträgt, wird von ihr
anerkannt. Umstritten ist lediglich, ob der von der Vorinstanz verrech-
nete Aufwand von 20 Stunden angemessen ist.
15.3 Die Vorinstanz hat in ihrer Vernehmlassung den ihr entstandenen
Aufwand im Detail aufgeschlüsselt. Hierbei scheinen 5 Stunden für das
Verfassen einer 13-seitigen Verfügung als durchaus angemessen.
Ebenso ist die für die anderen Posten verrechnete Zeit nicht zu bean-
standen. Vielmehr erscheinen die insgesamt geltend gemachten 20
Stunden für die Durchführung eines Verfahrens der vorliegenden Art
und Komplexität sogar als eher knapp berechnet. Allenfalls hätte die
Prüfung des Nummernwiderrufs aufgrund einer Verletzung von Art. 3
Bst. b UWG und des DSG unterbleiben können, da ein Widerruf der
Nummern bereits wegen einer Verletzung von Art. 2 UWG angezeigt
war. Dies wird jedoch durch den Umstand, dass die Vorinstanz einige
Arbeiten, wie beispielsweise die Betreuungszeit der Beschwerdefüh-
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rerin anlässlich der Akteneinsicht, nicht verrechnet hat, mehr als aus-
geglichen. Die Beschwerdeführerin vermag denn auch nicht darzule-
gen und näher zu substanzieren, wofür die Vorinstanz im einzelnen zu
viel Zeit aufgewendet bzw. verrechnet haben soll. Im Gegenteil stützt
ihr Vorbringen, sie habe für die Redaktion ihrer 14-seitigen Beschwer-
de über 140 Stunden benötigt, die Annahme der eher knapp bemesse-
nen Zeit der Vorinstanz; dies ungeachtet dessen, dass es sich bei der
Beschwerdeführerin selbst nicht um eine juristische Fachperson han-
delt, der für das Verfassen einer Rechtsschrift mehr Zeit zuzubilligen
ist. Der von der Vorinstanz geltend gemachte Aufwand von 20 Stunden
erscheint zusammenfassend somit als gerechtfertigt und ist nicht zu
beanstanden. Die Beschwerde ist deshalb auch in diesem Punkt als
unbegründet abzuweisen.
16.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegende Partei und hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten von
Fr. 1'500.-, bestehend aus Spruch- und Schreibgebühren, sind mit
dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe zu verrechnen. An-
gesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin von vornherein
keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64 VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1500.- verrechnet.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 5470-20 / 10000204613; Einschreiben)
- das Generialsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Kathrin Dietrich Michelle Eichenberger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (vgl.
Art. 42 BGG).
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