Abtei lung I
A-3329/2008
{T 1/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A u g u s t 2 0 0 8
Richter Jürg Kölliker (Vorsitz), Richter Beat Forster,
Richter Daniel Riedo,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
Schweizer Flugplatzverein, Postfach 5206,
1002 Lausanne,
vertreten durch Maître Pierre Moreillon,
rue Cheneau-de-Bourg 3, case postale 6983,
1002 Lausanne,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL), 3003 Bern,
Vorinstanz.
Umnutzungsverfahren; Legitimation.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3329/2008
Sachverhalt:
A.
Der Sachplan Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) legt im Objektblatt zum
Flugfeld Münster (Kanton Wallis) vom 14. Mai 2003 fest, dass für die
Umwandlung dieses ehemaligen Militärflugplatzes in einen zivilen
Flugplatz ein luftfahrtrechtliches Umnutzungsverfahren erforderlich ist,
das die Überprüfung des Betriebsreglements sowie eine Plangenehmi-
gung für Bauten und Anlagen umfasst.
Ein entsprechendes Plangenehmigungsgesuch wurde von der Flug-
platzgenossenschaft Münster, Flugplatzhalterin, am 10. Juni 2005
beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) eingereicht.
B.
Das BAZL eröffnete am 3. November 2006 das Umnutzungsverfahren.
Die Flugplatzgenossenschaft Münster zweifelte dabei die ihr vom
BAZL vorgängig mitgeteilte Notwendigkeit einer öffentlichen Auflage
des Betriebsreglements an, was zu Gesprächen unter anderem zwi-
schen dem BAZL und dem Schweizer Flugplatzverein führte, zu des-
sen Mitgliedern auch die Flugplatzgenossenschaft Münster zählt.
Das BAZL teilte der Flugplatzgenossenschaft Münster wie auch dem
Schweizer Flugplatzverein am 8. beziehungsweise 10. August 2007
mit, dass an einer öffentlichen Auflage des Betriebsreglements festge-
halten werde, und verwies dabei auf das Merkblatt "Verfahren für den
Weiterbetrieb ehemaliger Militärflugplätze als Zivilflugplatz (Umnut-
zungsverfahren)", Stand Februar 2004 (hiernach: Merkblatt BAZL
2004). Die Flugplatzgenossenschaft Münster und der Schweizer Flug-
platzverein nahmen dazu am 14. beziehungsweise 15. September
2007 Stellung.
Das BAZL stellte überdies gestützt auf eine interne luftfahrttechnische
Prüfung Mängel des Gesuchs fest und forderte die Flugplatzgenossen-
schaft Münster mit Verfügung vom 6. März 2008 auf, das Gesuch ent-
sprechend anzupassen und bis zum 30. April 2008 neu einzureichen,
damit das Umnutzungsverfahren durchgeführt werden könne.
C.
Auf ein Erläuterungsgesuch der Flugplatzgenossenschaft Münster hin
hob das BAZL mit Verfügung vom 17. April 2008 seine Verfügung vom
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6. März 2008 wiedererwägungsweise auf (Dispositiv-Ziff. 1). Die Flug-
platzgenossenschaft Münster wurde aufgefordert, das Plangenehmi-
gungsgesuch unter Berücksichtigung eines neuen Prüfungsberichts
des BAZL vom 11. April 2008 anzupassen und bis zum 15. Juni 2008
neu einzureichen (Dispositiv-Ziff. 2 und 3). Angeordnet wurde schliess-
lich, dass im Rahmen des Umnutzungsverfahrens sowohl ein ordentli-
ches Plangenehmigungsverfahren als auch ein Verfahren zur Geneh-
migung des Betriebsreglements mit öffentlicher Auflage durchzuführen
seien (Dispositiv-Ziff. 4). Eröffnet wurde diese Verfügung der Flugplatz-
genossenschaft Münster; an den Schweizer Flugplatzverein ging sie
zur Kenntnis.
D.
Der Schweizer Flugplatzverein (Beschwerdeführer) erhebt mit Eingabe
vom 21. Mai 2008 Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL (Vorin-
stanz) vom 17. April 2008 und beantragt in der Hauptsache die Aufhe-
bung von Dispositiv-Ziff. 4. Zur Begründung führt er im Wesentlichen
an, für die Umnutzung des ehemaligen Militärflugplatzes Münster in ei-
nen zivilen Flugplatz sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz die
Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nicht erforderlich,
jedenfalls seien aber die Voraussetzungen für die Anwendung des ver-
einfachten Plangenehmigungsverfahrens erfüllt; gesetzlich nicht vorge-
schrieben und ebenfalls nicht erforderlich sei eine öffentliche Auflage
des Betriebsreglements der Flugplatzgenossenschaft Münster, zumal
dieses erst am 28. Mai 2002 vom BAZL genehmigt worden sei und im
Zusammenhang mit der vorgesehenen Umnutzung keine Reglements-
änderung beantragt werde.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 26. Mai 2008 wurde der Beschwerdefüh-
rer unter anderem aufgefordert, innert angesetzter Frist darzulegen,
inwieweit er mit der Beschwerde tatsächlich ein Interesse der Mehrheit
oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertrete.
F.
Der Beschwerdeführer äusserte sich dazu mit Stellungnahme vom
16. Juni 2008.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Ob die Prozessvoraussetzungen vorliegen und auf eine Beschwerde
einzutreten ist, prüft das Bundesverwaltungsgericht von Amtes wegen
(Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-2723/2007 vom
30. Januar 2008 E. 1 und B-2143/2006 vom 2. Juni 2008 E. 1). Das
Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 VGG Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern sie von Be-
hörden erlassen wurden, die gemäss Art. 33 und 34 VGG als Vorin-
stanzen gelten, und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das
BAZL gehört zu den in Art. 33 Bst. d VGG genannten Behörden. Eine
Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig ist.
2.2 Nicht zu übersehen ist allerdings, dass es sich bei der angefochte-
nen Verfügung des BAZL nicht um eine das Verfahren abschliessende
Endverfügung, sondern lediglich um eine Zwischenverfügung handelt
(vgl. allgemein dazu ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren
und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998,
Rz. 511). Gegenstand der Verfügung bilden nämlich die "Überarbei-
tung der Plangenehmigungsunterlagen" und die "Verfahrensfestle-
gung" (so gemäss Rubrum) im Hinblick auf die Beurteilung des Umnut-
zungsgesuchs der Flugplatzgenossenschaft Münster im Verfahren
nach Art. 31 der Verordnung vom 23. November 1994 über die Infra-
struktur der Luftfahrt (VIL, SR 748.131.1), nicht jedoch auch die mate-
rielle Beurteilung dieses Umnutzungsgesuchs selbst, die vielmehr wei-
terhin ausstehend ist. Zwischenverfügungen sind nur unter besonde-
ren Voraussetzungen selbständig mit Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht anfechtbar (vgl. Art. 45 und 46 VwVG). Ob diese Vor-
aussetzungen vorliegend gegeben sind (vgl. insbesondere Art. 46
Abs.1 Bst. a VwVG), braucht indessen nicht abschliessend beurteilt zu
werden, weil auf die Beschwerde, wie nachfolgend darzulegen ist, aus
anderen Gründen nicht eingetreten werden kann.
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3.
Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor der
Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c); darüber hinaus sind gemäss
Art. 48 Abs. 2 VwVG auch Personen, Organisationen und Behörden
beschwerdeberechtigt, denen ein anderes Bundesgesetz dieses Recht
einräumt. Mangels einer anderen bundesrechtlichen Norm, die den
Beschwerdeführer vorliegend als Verband zur Beschwerde ermächti-
gen würde, ist dessen Legitimation ausschliesslich nach Massgabe
von Art. 48 Abs. 1 VwVG zu prüfen.
3.1 Mit Blick auf die Legitimationsvoraussetzung von Art. 48 Abs. 1
Bst. a VwVG ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer bereits im
Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz zur Frage des Verfah-
rensablaufs für die Umnutzung von Militärflugplätzen Stellung nahm
und ihm eine Kopie des angefochtenen Entscheids zur Kenntnisnahme
zugestellt wurde. Ob er insoweit von der Vorinstanz zumindest faktisch
als Partei (Art. 6 VwVG) behandelt worden ist oder ob ihm, im Gegen-
teil, seine Parteirechte in jenem Verfahren verweigert worden sind und
er daher keine Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren erhalten hat
(vgl. dazu BVGE 2007/20 E. 2.2 und Urteil BVGer A-3199/2006 vom
7. März 2007 E. 3.2), kann indessen offen gelassen werden, weil die
weiteren Legitimationsvoraussetzungen von Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c
VwVG ohnehin nicht erfüllt sind (s. sogleich E. 3.2. f.).
3.2
3.2.1 Nach Art. 48 Abs. 1 Bst. b und c VwVG setzt die Beschwerdele-
gitimation im Allgemeinen voraus, dass die beschwerdeführende Per-
son durch den angefochtenen Entscheid stärker als jedermann betrof-
fen ist und in einer besonderen, beachtenswerten, nahen Beziehung
zur Streitsache steht. Ein schutzwürdiges Interesse kann rechtlicher
oder bloss tatsächlicher Natur sein und liegt vor, wenn die tatsächliche
oder rechtliche Situation der beschwerdeführenden Person durch den
Ausgang des Verfahrens beeinflusst werden kann (vgl. im Einzelnen
BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa, BGE 131 II 649 E. 3.1 sowie BGE 133 II 249
E. 1.3; BVGE 2007/1 E. 3.4 und BVGE 2007/20 E. 2.4.1).
3.2.2 Vorliegend greift die angefochtene Verfügung nicht in die
Rechtsstellung des Beschwerdeführers selbst ein und berührt ihn auch
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in seiner tatsächlichen Stellung als Verband schweizerischer Flugplät-
ze nicht unmittelbar, sondern betrifft ausschliesslich verfahrensrechtli-
che Fragen im Zusammenhang mit der Umnutzung eines Militärflug-
platzes, der von einem seiner Mitglieder betrieben wird. Deshalb kann
sich eine Beschwerdeberechtigung des Beschwerdeführers von vorn-
herein nur aus der Wahrung der Interessen der Flugplatzgenossen-
schaft Münster und allfälliger anderer Verbandsmitglieder im hängigen
Verfahren ergeben, was aber voraussetzt, dass er zur Erhebung einer
sogenannten "egoistischen" Verbandsbeschwerde berechtigt ist.
3.3 In Rechtsprechung und Lehre wird eine Beschwerdeberechtigung
Dritter, die nicht selbst Adressaten des angefochtenen Entscheids
sind, im Allgemeinen nur unter gewissen engen Voraussetzungen an-
genommen (vgl. BGE 131 II 649 E. 3.1 mit Hinweisen). Die "egoisti-
sche" Verbandsbeschwerde stellt einen Spezialfall der Drittbeschwer-
de dar, die aus prozessökonomischen Gründen – zur Vereinfachung
des Verfahrens – zugelassen wird und gestützt auf Art. 48 Abs. 1
VwVG auch vor Bundesverwaltungsgericht zulässig ist, wenn der
beschwerdeführende Verband tatsächlich ein Interesse der Mehrheit
oder mindestens einer Grosszahl seiner Mitglieder vertritt. Im
Einzelnen ist für die Zulässigkeit der "egoistischen" Verbands-
beschwerde erforderlich, dass folgende Voraussetzungen kumulativ
erfüllt sind (vgl. zum Ganzen BGE 119 Ib 374 E. 2a.aa und BGE 130 II
514 E. 2.3.3 sowie BVGE 2007/20 E. 2.3; MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/
LORENZ KNEUBÜHLER, Ausgewählte prozessrechtliche Fragen im Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht, in: Schweizerisches Zentralblatt
für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2008, S. 17; KÖLZ/HÄNER, a.a.O.;
Rz. 560 ff.; ISABELLE HÄNER, Die Beteiligten im Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsprozess, Zürich 2000, Rz. 786 ff.):
• der Verband besitzt juristische Persönlichkeit;
• es gehört zu seinen statutarischen Aufgaben, die in Frage
stehenden Interessen seiner Mitglieder wahrzunehmen;
• die Interessen sind den Mitgliedern oder einer grossen An-
zahl der Mitglieder gemeinsam;
• jedes dieser Mitglieder wäre selbst zur Geltendmachung
des Interesses durch Beschwerde berechtigt.
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3.3.1 Der Beschwerdeführer ist ein Verein im Sinne von Art. 60 des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB,
SR 210), der nach Art. 3 seiner Statuten bezweckt, die Interessen der
schweizerischen Flugplätze zu wahren, dies unter anderem durch Ver-
tretung seiner Mitglieder gegenüber den Behörden. Ein hinreichend
enger Zusammenhang zwischen dem statutarischen Vereinszweck und
dem Sachgebiet, auf welchem die angefochtene Verfügung ergangen
ist (vgl. KÖLZ/HÄNER, a.a.O., Rz. 564), kann damit ohne weiteres als ge-
geben betrachtet werden. Der Beschwerdeführer zählt insgesamt
48 Aktivmitglieder (Mitglieder mit Stimmrecht), die Eigentümer oder
Halter (Art. 5 der Statuten) von Flugplätzen – Flughäfen und
Flugfeldern (Art. 36a Abs. 1 bzw. Art. 36b Abs. 1 des Luftfahrtgesetzes
vom 21. Dezember 1948 [LFG, SR 748.0]) – sind.
3.3.2 Zu den Aktivmitgliedern gehören neben der Flugplatzgenossen-
schaft Münster auch die Eigentümer beziehungsweise Halter sechs
weiterer Militärflugplätze, die gemäss Merkblatt BAZL 2004, Anhang 1,
im Umnutzungsverfahren nach Art. 31 VIL in zivile Flugplätze umge-
wandelt werden sollen (im Einzelnen: Militärflugplätze Ambri, Raron,
Reichenbach, Saanen, St. Stephan, Zweisimmen).
Von vornherein nicht ersichtlich ist, inwiefern die übrigen 41 Aktivmit-
glieder des Beschwerdeführers durch das vorliegende Umnutzungs-
verfahren in ihren Interessen berührt sein könnten. Der Beschwerde-
führer beruft sich darauf, dass der angefochtene Entscheid im Sinne
eines möglichen Präjudizes eine potenzielle Gefahr ("danger
potentiel") für sämtliche 48 Aktivmitglieder des Vereins begründe.
Wenn das BAZL nämlich gestützt auf Art. 36d LFG die Durchführung
eines Verfahrens zur Genehmigung des Betriebsreglements der Flug-
platzgenossenschaft Münster anordne, so werde die erst am 28. Mai
2002 erfolgte Genehmigung ohne jeden Grund in Frage gestellt. Auf
diese Weise würden aber ganz allgemein die Grundlagen der Rechts-
beziehungen mit dem BAZL erschüttert und Rechtsunsicherheit ge-
schaffen; Entsprechendes gelte mit Bezug auf die zu Unrecht angeord-
nete Durchführung eines ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens
nach Art. 37b LFG statt eines vereinfachten Plangenehmigungsverfah-
rens nach Art. 37i LFG (so in der Beschwerdeschrift, S. 12, sowie in
der Stellungnahme vom 16. Juni 2008, S. 2 f.). Der Beschwerdeführer
übersieht damit aber, dass ein allgemeines, öffentliches Interesse wie
das Interesse an Rechtssicherheit, die das generelle Vertrauen der
Rechtsgemeinschaft in die Beständigkeit des Rechts und in die Vor-
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aussehbarkeit der Rechtsentwicklung schützt (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH
ZIMMERLI, Allgemeines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 22
Rz. 5), für sich allein nicht zur Beschwerde berechtigt (BGE 133 II 249
E. 1.3.2 und BGE 131 II 649 E. 3.1; BVGE 2007/1 E. 3.4 und BVGE
2007/20 E. 2.4.1, je mit Hinweisen). Hinzu kommt, dass er in diesem
Zusammenhang selbst von einer bloss "potenziell" beeinträchtigten
Stellung seiner Vereinsmitglieder spricht und auf diese Weise sinnge-
mäss eine virtuelle Betroffenheit geltend macht, die aber eine Kon-
struktion darstellt, die der Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1
Bst. b und c VwVG fremd ist (BGE 119 Ib 374 E. ).
3.3.3 Vom angefochtenen Entscheid könnten damit neben der Flug-
platzgenossenschaft Münster als direkter Verfügungsadressatin höchs-
tens noch die sechs anderen Vereinsmitglieder betroffen sein, die Ei-
gentümer oder Halter von im Verfahren nach Art. 31 VIL umzunutzen-
den Militärflugplätzen sind, das heisst also höchstens sieben von ins-
gesamt 48 Vereinsmitgliedern. Das bedeutet aber, dass der Beschwer-
deführer im vorliegenden Verfahren keine Interessen vertritt, die zu-
mindest einer grossen Anzahl der Vereinsmitglieder gemeinsam wären
(vgl. HÄNER, a.a.O., Rz. 790). Daran ändert auch nichts, dass der Be-
schwerdeführer gemäss eigenen Ausführungen die Interessen einer
gesamten Kategorie von Flugplatzhaltern ("l'intégralité d'une catégorie
d'exploitants d'aérodromes") vertritt, das heisst sämtlicher im Merkblatt
BAZL 2004 erwähnter Eigentümer beziehungsweise Halter von zivil
umzunutzenden Militärflugplätzen (so in der Stellungnahme vom
16. Juni 2008, S. 2). Käme es nämlich nur darauf an, würde das Erfor-
dernis, dass mit einer "egoistischen" Verbandsbeschwerde ein Interes-
se zumindest einer Grosszahl der Verbandsmitglieder vertreten wer-
den muss, jeden Sinn verlieren. Da vorliegend bereits dieses Erforder-
nis nicht erfüllt ist, braucht nicht mehr abschliessend geprüft zu wer-
den, ob die Halter der sieben erwähnten Militärflugplätze selbst über-
haupt zur Beschwerde legitimiert wären. Der Vollständigkeit halber sei
indessen festgehalten, dass ausser im Falle der Flugplatzgenossen-
schaft Münster keine hinreichend spezifische, nahe Beziehung weite-
rer Vereinsmitglieder zur Streitsache erkennbar ist. So ist darauf hinzu-
weisen, dass die Beschwerdeberechtigung nach Art. 48 Abs. 1 VwVG
grundsätzlich ein aktuelles Interesse voraussetzt (vgl. BGE 131 II 649
E. 3.1 mit Hinweisen), das aber im Falle der übrigen Halter von Militär-
flugplätzen – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers –
nicht bereits deshalb gegeben ist, weil für sie früher oder später ("tôt
ou tard") dieselben Fragen von Bedeutung sein könnten, die Gegen-
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stand der angefochtenen Verfügung bilden (vgl. Beschwerdeschrift,
S. 2). Vielmehr wäre ein hinreichend spezifisches Interesse an der Klä-
rung der Frage nach der Tragweite von Art. 36d LFG für die Umnut-
zung von Militärflugplätzen nur in einem sie selbst betreffenden Um-
nutzungsverfahren zu bejahen.
3.3.4 Festzuhalten bleibt, dass der Beschwerdeführer vorliegend keine
Interessen der Mehrheit oder mindestens einer Grosszahl seiner Mit-
glieder vertritt, weshalb gestützt auf Art. 48 Abs. 1 VwVG seine Be-
rechtigung zur Erhebung einer Verbandsbeschwerde zu verneinen ist.
Von einer weiteren Fristansetzung, um dem Beschwerdeführer eine Er-
gänzung seiner Ausführungen zur Frage der Legitimation zu ermögli-
chen (vgl. den entsprechenden Antrag des Beschwerdeführers in sei-
ner Stellungnahme vom 16. Juni 2008), ist abzusehen, und das ent-
sprechende, sinngemäss gestellte Gesuch ist abzuweisen: Diese Ge-
legenheit wurde ihm mit Verfügung vom 26. Mai 2008 gewährt, und ei-
gentliche Fristerstreckungsgründe macht der Beschwerdeführer nicht
geltend.
3.4 Aus den dargelegten Gründen kann auf die Beschwerde vom
21. Mai 2008 wegen fehlender Legitimation des Beschwerdeführers
nicht eingetreten werden. Da die Unzulässigkeit der Beschwerde nicht
als offensichtlich im Sinne von Art. 23 Abs. 1 Bst b VGG bezeichnet
werden kann (vgl. dazu die Botschaft zur Totalrevision der Bundes-
rechtspflege, BBl 2001 4384, sowie MICHAEL BEUSCH/ANDRÉ MOSER/LORENZ
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 21; vgl. allgemein zu den Kriterien für das Vorlie-
gen eines offensichtlich unzulässigen Rechtsmittels Urteil des Bundes-
gerichts H.181/2005 vom 16. März 2006 E. 2.3, und insbesondere mit
Blick auf den Fall fehlender Legitimation EVA MARIA BELSER/BETTINA
BACHER, in: Basler Kommentar – Bundesgerichtsgesetz, Marcel Alexan-
der Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger [Hrsg.], Basel 2008,
Rz. 16 und 25 zu Art. 108, sowie HANSJÖRG SEILER/NICOLAS VON
WERDT/ANDREAS GÜNGERICH, Bundesgerichtsgesetz [BGG]: Bundesgesetz
über das Bundesgericht, Handkommentar, Bern 2007, Rz. 12 zu Art.
108), ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid in Dreierbesetzung
(Art. 21 Abs. 1 VGG) zu fällen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die insgesamt auf
Fr. 500.-- festzusetzenden Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerle-
gen (Art. 63 Abs. 1 VwVG und Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Feb-
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ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
4.2 Im Übrigen hat der als unterliegend zu qualifizierende Beschwer-
deführer keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 64
Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 2'000.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'500.-- wird dem Be-
schwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils
zurückerstattet. Hierzu hat er dem Bundesverwaltungsgericht seine
Kontonummer anzugeben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. 31-07-2408'MUN / koe/boo; Einschreiben;
Beilage: Doppel der Eingabe des Beschwerdeführers vom 16. Juni
2008)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Jürg Kölliker Mario Vena
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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