Abtei lung I
A-3330/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 3 . M ä r z 2 0 0 9
Richter Beat Forster (Vorsitz), Richter Markus Metz,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Adrian Mattle.
A._______, handelnd durch B._______,
vertreten durch C._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL),
Vorinstanz.
Aberkennung der Zulassung als Postholder Crew Trai-
ning;
Bewilligung zum gewerbsmässigen Transport von Perso-
nen oder Gütern mit Luftfahrzeugen und Erteilung des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (Air Operator Certifi-
cate; AOC).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3330/2008
Sachverhalt:
A.
Am 17. Januar 2007 reichte die A._______ beim Bundesamt für Zivil-
luftfahrt (BAZL) ein Gesuch um Erteilung einer Bewilligung für die ge-
werbsmässige Beförderung von Personen oder Sachen mit Luftfahr-
zeugen (Betriebsbewilligung) ein. Am 28. Januar 2007 ersuchte sie bei
derselben Behörde um Ausstellung des Luftverkehrsbetreiberzeugnis-
ses (Air Operator Certificate, AOC) für den Einsatz des Flugzeuges
HB-X._______ Cessna Citation C560XL. Das BAZL leitete in der Folge
das fünfstufige Zertifizierungsverfahren im Hinblick auf die Ausstellung
des AOC, die eine der Voraussetzungen für die Erteilung der Betriebs-
bewilligung bildet, ein. Weil die von der Gesuchstellerin in der Phase 3
(document evaluation) eingereichten betrieblichen Handbücher (Ope-
ration Manuals, OM) mehrfach nicht den Anforderungen des BAZL ent-
sprachen, musste die Gesuchstellerin sie wiederholt überarbeiten. Auf
Drängen der Gesuchstellerin leitete das BAZL im November 2007 die
Phase 4 (demonstration and inspection) ein, obwohl noch nicht alle
Dokumente entsprechend den behördlichen Anforderungen überarbei-
tet worden waren. Die erste Inspektions- und Demonstrationsphase im
Dezember 2007 brach das BAZL wegen festgestellter Mängel noch vor
dem Flug ab.
B.
Mit Verfügung vom 15. April 2008 aberkannte das BAZL nach vorgän-
giger Anhörung der A._______ per sofort die Zustimmung zur Zulas-
sung von D._______ als Postholder Crew Training. Weiter verbot es
der Unternehmung, D._______ weiterhin in ihrem Organigramm als
Postholder zu führen oder ihn mit Aufgaben zu betrauen, die einem
Postholder zukommen. Eine Überprüfung der Ausbildungsaufzeichnun-
gen der Gesuchstellerin habe ergeben, dass ihr Ausbildungsverant-
wortlicher (Post Holder Training) D._______ in seiner Funktion als Prü-
fer für Flugzeugmusterberechtigungen (Type Rating Examiner) am 3.
Januar 2008 den Luftfahrzeugführern E._______ und F._______ die
Befähigungsüberprüfung durch den Luftfahrtunternehmer (Operators
Proficiency Check) abgenommen habe. Dabei habe er auf den ent-
sprechenden Formularen Prüfungsteile bestätigt, die in Wirklichkeit gar
nicht durchgeführt worden seien. Dieses Vergehen sei als schwerwie-
gend zu bezeichnen, weil der Ausbildungsverantwortliche gegenüber
den Behörden für die regelkonforme Durchführung der notwendigen
Ausbildungen bürge.
Seite 2
A-3330/2008
C.
Gegen diese Verfügung reichte die A._______ (Beschwerdeführerin)
am 21. Mai 2008 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein
(Verfahren A-3330/2008) und beantragt deren Aufhebung sowie die
Wiedereinsetzung von D._______ als Postholder Crew Training bis
zum 1. August 2008. Sie bestreitet das Vorliegen eines Vertrauens-
missbrauchs und einer Falschbeurkundung. Zur Begründung stellt sie
sich auf den Standpunkt, weil sie erst im Zulassungsverfahren sei, un-
terliege sie noch nicht den vom BAZL als verletzt bezeichneten Vor-
schriften. Das von D._______ ausgefüllte Protokoll sei ein betriebsin-
ternes und nicht amtliches Dokument. Weiter habe D._______ zwar
Qualifikationen bestätigt, die nicht auf dem fraglichen Flug geprüft wor-
den seien, sie seien aber anlässlich eines früheren Prüffluges getestet
worden. Schliesslich sei unklar, welche Unterlassungen das BAZL
D._______ vorwerfe, werde doch in der Verfügung lediglich auf die ein-
schlägigen Rechtsbestimmungen verwiesen. Ab 1. August 2008 werde
sie eine andere Person in der strittigen Funktion beschäftigen.
D.
In seiner Vernehmlassung vom 8. Juli 2008 beantragt das BAZL (Vor-
instanz), das Beschwerdeverfahren sei bis zum 15. Oktober 2008 zu
sistieren, bis Klarheit über den weiteren Gang des Zulassungsverfah-
rens herrsche. Das Zulassungsverfahren sei am 24. Juni 2008 sistiert
worden, weil das Flugzeug HB-X._______ am 13. Juni 2008 aus dem
Schweizerischen Luftfahrzeugregister entfernt worden sei. Der Ge-
suchstellerin sei mit Verfügung vom 24. Juni 2008 eine Frist bis am 26.
September 2008 gesetzt worden, um den Nachweis zu erbringen,
dass sie über ein geeignetes Luftfahrzeug für mindestens 6 Monate
zur freien Benützung verfüge. Sollte dieser Nachweis nicht fristgerecht
gelingen, werde das BAZL das Gesuch der Gesuchstellerin andro-
hungsgemäss abweisen. Weil die strittige Aberkennung der Zulassung
von D._______ als Postholder Crew Training ausserhalb des Zulas-
sungsverfahrens keinerlei Wirkungen zeitige, entfalle mit dem Dahin-
fallen des Gesuchsverfahrens auch das Rechtsschutzinteresse der Be-
schwerdeführerin an der Überprüfung der angefochtenen Verfügung.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 28. Juli 2008 sistierte der Instruktionsrich-
ter das Beschwerdeverfahren bis zum 15. Oktober 2008 und wies da-
mit den Antrag der Beschwerdeführerin vom 21. Juli 2008 um mög-
lichst beförderliche Fortsetzung des Beschwerdeverfahrens ab.
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F.
Am 8. Oktober 2008 wies die Vorinstanz die Gesuche der Beschwerde-
führerin vom 17. und 28. Januar 2007 um Erteilung eines AOC und ei-
ner Betriebsbewilligung ab.
G.
Am 15. Oktober 2008 beantragte die Vorinstanz mit Verweis auf ihre
Verfügung vom 8. Oktober 2008, das Beschwerdeverfahren
A-3330/2008 sei als gegenstandslos geworden abzuschreiben. Auf An-
frage hin verlangte die Beschwerdeführerin am 29. Oktober 2008, das
Verfahren sei fortzusetzen, eventuell mit dem demnächst beim Bun-
desverwaltungsgericht anhängigen Beschwerdeverfahren gegen die
Verfügung vom 8. Oktober 2008 zu vereinigen und in diesem Rahmen
zu behandeln. Weiter hielt die Beschwerdeführerin fest, auf Grund der
von der Vorinstanz zu vertretenden Verfahrensverzögerungen sei die
Zusage der anderen Person, die Funktion des Postholder Crew Trai-
ning zu übernehmen, weggefallen und D._______ sei bereit, diesen
Posten wieder zu übernehmen, falls die AOC und die Betriebsbewilli-
gung nach Abschluss des Beschwerdeverfahrens gegen die Verfügung
vom 8. Oktober 2008 erteilt werden müssten.
H.
Mit Eingabe vom 12. November 2008 an das Bundesverwaltungsge-
richt (Verfahren A-7184/2008) verlangt die Beschwerdeführerin die
Aufhebung der Verfügung des BAZL vom 8. Oktober 2008 und die
Feststellung, dass sie den Nachweis über die Verfügbarkeit eines ent-
sprechenden Flugzeuges innert Frist erbracht habe. Weiter sei ihr eine
angemessene Nachfrist zur Anmeldung und Eintragung ihrer Halterei-
genschaft über das Flugzeug im Luftfahrtregister zuzuerkennen.
Schliesslich sei festzustellen, dass die Vorinstanz das am 17. Januar
2007 anhängig gemachte Gesuch nach bisherigem Recht weiterzufüh-
ren habe.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 19. November 2008 vereinigte der Instruk-
tionsrichter die beiden Beschwerdeverfahren unter der Verfahrensnum-
mer A-3330/2008, liess das Verfahren um Aberkennung der Zulassung
von D._______ als Postholder Crew Training bis auf weiteres sistiert
und eröffnete im Beschwerdeverfahren gegen die Gesuchsabweisung
den Schriftenwechsel.
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J.
In Anschluss an eine der Vorinstanz gewährte Fristerstreckung wies
die Beschwerdeführerin mit unaufgefordert eingereichter Stellungnah-
me vom 22. Dezember 2008 auf die Dringlichkeit des Verfahrens hin,
weil die aktenkundige Verfügbarkeitserklärung über das Flugzeug HB-
Z._______ Mitte März 2009 ablaufe.
K.
Die Vorinstanz beantragt am 12. Januar 2009, es sei auf die Be-
schwerde gegen die Gesuchsabweisung nicht einzutreten, eventualiter
sei sie abzuweisen.
L.
Die Beschwerdeführerin hielt mit Replik vom 16./17. Februar 2009 an
ihrer Beschwerde fest.
M.
Die Vorinstanz reichte am 18. März 2009 eine Duplik ein und bekräftig-
te darin ihre Vernehmlassungsanträge.
N.
Auf weiter Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Angefochten sind zwei Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021), welche das BAZL im Rahmen eines Zulassungs-
verfahrens nach dem Bundesgesetz vom 21. Dezember 1948 über die
Luftfahrt (LFG, SR 748.01) und den einschlägigen Ausführungsbestim-
mungen erlassen hat. Weil keine Ausnahme nach Art. 32 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) vorliegt,
sind diese Verfügungen beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbar
(Art. 31 und Art. 33 Bst. d VGG i.V.m. Art. 6 Abs. 1 LFG). Das Verfahren
richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
Seite 5
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2.
Die Beschwerdeführerin ist als formelle Adressatin durch die Gesuchs-
abweisung vom 8. Oktober 2008 berührt und sie hat grundsätzlich ein
schutzwürdiges Interesse an deren Anfechtung (Art. 48 VwVG). Aller-
dings stellt sich die Frage, ob das Beschwerdeinteresse im heutigen
Zeitpunkt überhaupt noch aktuell ist. Denn strittig ist, ob die Vorinstanz
zu Recht das von der Beschwerdeführerin eingeleitete Zulassungsver-
fahren mit der Begründung vorzeitig beendet hat, diese habe nicht
fristgerecht die geforderten Nachweise – insbesondere die freie Ver-
fügbarkeit über ein geeignetes Luftfahrzeug – erbringen können. Aus
den Akten geht nun hervor, dass die Beschwerdeführerin nur bis Mitte
März 2009 über ein Flugzeug verfügt hat. Dennoch ist das aktuelle Be-
schwerdeinteresse zu bejahen. Denn im Falle der Gutheissung der Be-
schwerde wäre der Beschwerdeführerin die Möglichkeit zu bieten, in-
nert angemessener Frist erneut den Nachweis für ein für das eingelei-
tete Zulassungsverfahren geeignetes, verfügbares Flugzeug zu erbrin-
gen. Auf die Beschwerde betreffend das Zulassungsverfahren ist damit
einzutreten. Auf das Beschwerdeinteresse im Zusammenhang mit der
am 15. April 2008 verfügten Aberkennung der Zulassung als Posthol-
der Crew Training ist weiter hinten einzugehen (E. 10).
Betriebsbewilligung und Erteilung Luftverkehrsbetreiberzeugnis
3.
Voraussetzung für die Erteilung der Betriebsbewilligung für den ge-
werbsmässigen Luftverkehr ist nach Art. 27 Abs. 2 Bst. b LFG i.V.m.
Art. 103 Abs. 1 Bst. d der Verordnung vom 14. November 1973 über
die Luftfahrt (LFV, SR 748.01), dass die Gesuchstellerin über ein die
Flugbetriebs- und Unterhaltsorganisation regelndes Luftverkehrsbetrei-
berzeugnis (bzw. ein Air Operator Certificate [AOC]) verfügt. Dieses
Zeugnis bescheinigt dem Luftfahrtunternehmen, dass es betrieblich
und personell in der Lage ist, sicher und zuverlässig die Luftfahrt nach
den einschlägigen Bestimmungen zu betreiben.
Als weitere Voraussetzung der Betriebsbewilligung verlangt Art. 27
Abs. 2 Bst. a LFG i.V.m. Art. 103 Abs. 1 Bst. f LFV, dass die Gesuch-
stellerin Halterin von mindestens einem Luftfahrzeug ist, das sie als
Eigentümerin oder auf Grund eines Leasingvertrages betreibt, der
dem Unternehmen die freie Benützung des Luftfahrzeugs während
mindestens sechs Monaten garantiert.
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4.
Vorliegend stellte die Vorinstanz fest, dass das von der Beschwerde-
führerin in den Gesuchsunterlagen angegebene Luftfahrzeug HB-
X._______, eine Cessna Citation C560XL, am 13. Juni 2008 aus dem
Luftfahrzeugregister entfernt wurde und somit eine Voraussetzung zur
Ausstellung des Betreiberzeugnisses und damit auch zur Erteilung der
Betriebsbewilligung weggefallen war. Mit Blick auf den Verfahrens-
stand, den bisher betriebenen Aufwand und unter Berücksichtigung
des Gebots der Verhältnismässigkeit sah die Vorinstanz davon ab, die
Zulassungsverfahren mit Abweisung der Gesuche sofort zu beenden.
Stattdessen verfügte sie in Anschluss an eine mündliche Besprechung
mit der Beschwerdeführerin vom 13. Juni 2008 am 24. Juni 2008 fol-
gendes:
1. Der A._______ wird hiermit eine Frist bis zum 26. September 2008
gesetzt, um den Nachweis zu erbringen, dass ihr ein geeignetes
Luftfahrzeug für mindestens 6 Monate zur freien Benützung zur
Verfügung steht.
2. Der Nachweis ist zu erbringen durch Eintrag der A._______ als
Halterin des Luftfahrzeuges im schweizerischen Luftfahrzeugregis-
ter sowie
a) den Eintrag der A._______ als Eigentümerin des Luftfahr-
zeuges im schweizerischen Luftfahrzeugregister, oder
b) die Vorlage eines Leasingvertrages zwischen der A._______
und dem im schweizerischen Luftfahrzeugregister eingetra-
genen anderen Eigentümer, der die freie Benützung des
Luftfahrzeuges während mindestens 6 Monaten garantiert.
3. Das Gesuchsverfahren der A._______ zur Erlangung einer Be-
triebsbewilligung sowie eines AOC wird bis zum Vorliegen des
Nachweises nach Ziffer 2, beziehungsweise bis zum Ablauf der
Frist gemäss Ziffer 1, sistiert.
4. Wird der Nachweis gemäss den Ziffern 1 und 2 nicht erbracht, wird
das Gesuch der A._______ um Erteilung der Betriebsbewilligung
sowie eines AOC unter Kostenfolge abgewiesen werden.
4.1 Diese Verfügung blieb unangefochten. Sie ist in Rechtskraft er-
wachsen und im Folgenden auch für das Bundesverwaltungsgericht
verbindlich. Daran ändert entgegen der Ansicht der Beschwerdeführe-
rin der reichhaltige Schriftenwechsel im Juli 2008 mit der Vorinstanz
nichts. Ohnehin ging es dabei im Wesentlichen bloss darum, ob an-
lässlich der Besprechung vom 13. Juni 2008 vereinbart worden sei,
das Zulassungsverfahren einstweilen zu sistieren (wie in Ziffer 3 der
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Verfügung festgehalten) oder fortzusetzen. Basierend auf der Verfü-
gung vom 24. Juni 2008 wies die Vorinstanz die Gesuche der Be-
schwerdeführerin mit der hier strittigen Verfügung vom 8. Oktober 2008
ab.
4.2 Demzufolge ist nachfolgend einzig zu prüfen, ob die Beschwerde-
führerin fristgerecht die von der Vorinstanz am 24. Juni 2008 verlang-
ten Nachweise erbracht hat. Zu berücksichtigen ist dabei, dass die
Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 13. August
2008 zugesichert hat, „ein Verzug des Registereintrages von wenigen
Tagen“ würde geduldet. Allerdings müsse am 26. September 2008
zwingend eine verbindliche, unwiderrufliche Zusage eines Flugzeugei-
gentümers vorliegen, dass er der A._______ sein Luftfahrzeug zur Ver-
fügung stelle und der Registereintrag müsse spätestens eine Woche
nach Fristablauf vollzogen sein.
5.
Hinsichtlich der nachfolgenden Geschehnisse lässt sich den Akten im
Wesentlichen folgendes entnehmen:
5.1 Die Beschwerdeführerin reichte am 4. September 2008 eine Erklä-
rung der G._______ ein, wonach diese sich bereit erklärte, das Flug-
zeug HB-Y._______ vom Typ Piaggio P-180 Avanti II der A._______ ab
4. September 2008 für mindestens 6 Monate zum Betrieb als Halterin
zu überlassen; Grundlage dieser Operation werde ein noch abzu-
schliessender Managementvertrag sein.
5.2 Am 15. September 2008 übermittelte die Beschwerdeführerin eine
weitere Verfügbarkeitserklärung. Danach sicherte die H._______ der
A._______ ihr Flugzeug IAI 1125 Astra SPX (HB-Z._______) ab
10. September 2008 für mindestens 6 Monate zum Betrieb als Halterin
zu, wobei auch hier die Grundlage für die Operation ein noch abzu-
schliessender Managementvertrag sein werde.
5.3 Die Vorinstanz teilte der Beschwerdeführerin am 29. September
2008 mit, sie gehe davon aus, die Nachweise nach Ziffer 2 der Verfü-
gung vom 24. Juni 2008 würden innert Frist noch nachgeliefert. Hin-
sichtlich der verfügbaren Flugzeuge hielt die Vorinstanz fest, es handle
sich dabei um gänzlich andere Flugzeuge als die Citation XLS, so
dass ein Grossteil der betrieblichen Unterlagen im Hinblick auf die Er-
langung einer AOC neu erstellt werden müssten. Deshalb seien diese
beiden Flugzeuge in Bezug auf das AOC-Verfahren nicht als geeignet
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im Sinne der Verfügung vom 24. Juni 2008 zu betrachten. Im Protokoll
vom 13. Juni 2008 sei denn auch klar festgehalten worden, es müsse
sich um ein Flugzeug vom selben Typ und mit demselben Layout han-
deln. Mit der Wahl eines anderen Flugzeugtyps könne der Zulas-
sungsprozess nicht am heute für die Citation XLS erreichten Punkt
fortgesetzt, sondern müsse mit der Einreichung neuer Unterlagen
wieder gestartet werden.
5.4 Am 2. Oktober 2008 teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz
auf elektronischem Weg mit, sie sei erstaunt über den Inhalt des so-
eben eingegangenen Schreibens vom 29. September 2008. Das Ver-
fahren sei mit dem Flugzeug AIA 1125 Astra SPX fortzusetzen, weil es
die gleichen Spezifikationen wie die Citation XLS aufweise und es sich
um ein „entsprechendes Flugzeug“ gemäss Verfügung vom 24. Juni
2008 handle. Ebenfalls am 2. Oktober 2008 reichte die Beschwerde-
führerin bei der Vorinstanz nicht unterzeichnete Vertragsentwürfe für
ein „Aircraft Management Agreement“ mit der G._______ bzw. eine
„Aircraft Management Vereinbarung“ mit der H._______ ein.
5.5 In einer E-Mail vom 3. Oktober 2008 stellte sich die Beschwerde-
führerin auf den Standpunkt, die Verfügbarkeitserklärungen würden in
ihrer rechtlichen Wirkung Leasingverträgen entsprechen, womit Ziffer
2b der Verfügung vom 24. Juni 2008 vor dem 26. September 2008 er-
füllt gewesen sei. Zudem sei ihr eine Nachfrist von 10 Tagen anzuset-
zen, weil die Vorinstanz zu den eingereichten Unterlagen trotz Auffor-
derung vom 15. September 2008 erst am 29. September 2008 bzw. mit
Eingang bei ihr am 2. Oktober 2008 Stellung genommen habe. Diese
Antwort wäre aber Voraussetzung für die Unterzeichnung der Manage-
mentverträge und die Anmeldung im Luftfahrzeugregister gewesen.
Die entstandenen Verzögerungen habe die Vorinstanz zu vertreten.
5.6 Die Vorinstanz hielt in ihrer elektronischen Antwort vom 7. Oktober
2008 am bisherigen Standpunkt fest und lehnte eine weitere Frister-
streckung ab. Am 8. Oktober 2008 wurde die strittige Verfügung erlas-
sen.
5.7 Die Beschwerdeführerin reichte am 15. Oktober 2008 einen mit
der H._______ unterzeichneten Managementvertrag ein und verlang-
te, die Vorinstanz solle auf ihre Verfügung vom 8. Oktober 2008 zu-
rückkommen. Die Vorinstanz lehnte dies mit Schreiben vom 28. Okto-
ber 2008 ab.
Seite 9
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6.
Eine rechtliche Würdigung dieses Sachverhalts lässt erkennen, dass
die Beschwerdeführerin keine der ihr gestellten Bedingungen rechtzei-
tig erfüllt hat.
6.1 So hätte sie gemäss Ziffer 2 der Verfügung vom 24. Juni 2008 in
Verbindung mit der Zusicherung der Vorinstanz vom 13. August 2008
spätestens bis eine Woche nach Fristablauf (26. September 2008) als
Halterin eines geeigneten Flugzeuges im Luftfahrzeugregister einge-
tragen sein müssen. Dieser Eintrag ist bis zum heutigen Tag nicht er-
folgt. Gemäss unbestritten gebliebener Feststellung der Vorinstanz
liegt bisher nicht einmal eine Registeranmeldung vor. Damit hat die
Beschwerdeführerin eine der kumulativ einzuhaltenden Bedingungen
nicht erfüllt und bereits aus diesem Grund bestand für die Vorinstanz
Anlass, gemäss Ziffer 4 der genannten Verfügung zu verfahren, mithin
die Gesuche abzuweisen.
6.2 Weiter hätte die Beschwerdeführerin entweder innert gleicher Frist
im Luftfahrzeugregister als Eigentümerin eines Flugzeuges eingetra-
gen sein sollen (Ziffer 2a) oder bis am 26. September 2008 einen Lea-
singvertrag vorweisen müssen, der die freie Benützung eines im Luft-
fahrzeugregister eingetragenen Flugzeuges während mindestens 6
Monaten garantiert hätte (Ziffer 2b). In diesem Zusammenhang hat die
Vorinstanz festgehalten, sie akzeptiere ausnahmsweise auch Aircraft
Managementverträge, wenn diese einem Leasing gleichkommen wür-
den, indem die Verfügbarkeit primär dem Leasingnehmer zukomme
und ein bloss subsidiäres Benutzungsrecht für den Eigentümer übrig
bleibe. Zudem müsse es sich um das einzige Luftfahrzeug des Unter-
nehmens handeln.
6.2.1 Die Beschwerdeführerin hat bis am 26. September 2008 weder
einen Leasing- noch einen Managementvertrag eingereicht. Die am
2. Oktober 2008 der Vorinstanz übermittelten Verträge gingen bei der
Vorinstanz erst nach Fristablauf ein. Überdies handelte es sich dabei
um nicht unterzeichnete und deshalb unverbindliche Vertragsentwürfe.
Auf den erst am 10. Oktober 2008 und damit nach Verfügungserlass
unterzeichneten Vertrag ist nicht weiter einzugehen. Denn selbst wenn
dieser Vertrag den Anforderungen genügen würde und eine Anforde-
rung der Verfügung vom 24. Juni 2008 als erfüllt zu betrachten wäre,
gälten andere Voraussetzungen als weiterhin nicht eingehalten (vgl.
E. 6.1 und 6.3 f.).
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6.2.2 Was die von der Vorinstanz verlangte, verbindliche und unwider-
rufliche Zusage der freien Verfügbarkeit angeht, so ist mit der Vorins-
tanz einig zu gehen, dass gemäss Ziff. 2.1 der Vertragsentwürfe die
Flugzeuge der Beschwerdeführerin nur insoweit zur Verfügung hätten
stehen sollen, als sie nicht vom Eigentümer selber benutzt worden wä-
ren. Ob nicht bereits der von der Vorinstanz akzeptierte Management-
vertrag vom 27. Februar 2007 bezüglich des Flugzeuges HB-
X._______ Cessna Citation C560XL mit den Ziff. 4.2 und Ziff. 4.3 Be-
stimmungen mit ähnlicher Wirkung enthielt, kann offen bleiben. Denn
entscheidend und mit der Vorinstanz einig zu gehen ist, dass die bei-
den am 4. und 15. September 2008 und damit fristgerecht eingereich-
ten Verfügbarkeitserklärungen entgegen der Ansicht der Beschwerde-
führerin lediglich als Absichtserklärungen zu betrachten sind und die
verbindliche und damit unwiderrufliche Regelung des Verhältnisses
dem noch abzuschliessenden Managementvertrag vorbehalten wurde.
6.2.3 Die Behauptung der Beschwerdeführerin, ein solches Vorgehen
sei in ihrem Geschäftsbereich gängig und gebräuchlich, vermag daran
– selbst wenn es zutreffen sollte – nichts zu ändern. Auch ihr Einwand,
die Erklärungen hätten keine Widerrufsklausel enthalten und seien
deshalb unwiderruflich gewesen, ändert nichts daran, dass die ver-
bindliche Regelung des Verhältnisses dem Managementvertrag vorbe-
halten wurde. Der Beschwerdeführerin ist ohnehin entgegen zuhalten,
dass sie, wenn ihrer Argumentation gefolgt würde, bei Fristablauf für
zwei Flugzeuge Verbindlichkeiten eingegangen ist, die Gesuchsverfah-
ren aber auf ein Flugzeug ausgerichtet sind. Mit ihrem weiteren Ein-
wand, es sei rechtsmissbräuchlich, eine verbindliche Verfügbarkeitser-
klärung in Verbindung mit einem Managementvertrag nicht als den ge-
setzlichen Vorgaben entsprechend zu qualifizieren, übersieht die Be-
schwerdeführerin abgesehen vom bereits Gesagten, dass sie innert
Frist gar keinen und verspätet einen nicht unterzeichneten Vertrag ein-
gereicht hat.
6.2.4 Festzuhalten ist somit, dass die rechtzeitig eingereichten Erklä-
rungen der verlangten Garantie in Form eines Leasing- oder Manage-
mentvertrages nicht zu genügen vermögen, womit auch die zweite Be-
dingung der Verfügung vom 24. Juni 2008 nicht erfüllt ist.
6.3 Hinsichtlich des zur Verfügung stehenden Flugzeuges ist zudem
festzuhalten, dass gemäss Wortlaut der Verfügung vom 24. Juni 2008
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die Beschwerdeführerin rechtzeitig über ein „geeignetes“ Flugzeug
hätte verfügen müssen.
6.3.1 Dem Sitzungsprotokoll vom 13. Juni 2008, auf welches in der
Verfügung ausdrücklich verwiesen wird, ist ergänzend zu entnehmen,
dass es sich um ein Flugzeug „vom selben Typ mit demselben Layout“
handeln müsse. Abweichungen im Layout sollten nicht zu erheblichen
Verzögerungen führen, andere Abweichungen hätten aber umfangrei-
che Überarbeitungen zur Folge. Gemäss unbestrittenen Ausführungen
der Vorinstanz liegt der Grund darin, dass das gesamte AOC-Verfah-
ren und damit die Betriebshandbücher, Organisation, Qualifikationen
(Ratings) und Trainings der Mitarbeiter auf ein spezifisches Luftfahr-
zeugmuster ausgerichtet sind. Weiter wurde in der Verfügung vom
24. Juni 2008 in Übereinstimmung mit dem Sitzungsprotokoll festge-
halten, dass auf Grund des am 1. Oktober 2008 in Kraft tretenden
neuen Rechts (EU-OPS) die Zertifizierung bis zu diesem Datum abge-
schlossen sein müsse. Andernfalls müsse die gesamte Dokumentation
von Grund auf überarbeitet und den neuen rechtlichen Vorgaben ange-
passt werden.
6.3.2 Die in der Verfügung verlangte Geeignetheit des zu beschaffen-
den Flugzeuges bezog sich somit auf die verzögerungsfreie Fortset-
zung des Zulassungsverfahrens. Verlangt wurde ein Luftfahrzeug, mit
dem das hängige Zulassungsverfahren an jenem Punkt hätte fortge-
setzt werden können, der mit dem ursprünglich verfügbaren Fluggerät
erreicht worden war. Offensichtlich war dies auch der Beschwerdefüh-
rerin klar (vgl. Beschwerde Ziff. 10). Unbestritten hätte aber das Ver-
fahren mit den im September 2008 gemeldeten Luftfahrzeugtypen
nicht ohne Weiteres fortgesetzt werden können, gesteht doch selbst
die Beschwerdeführerin in der Beschwerde (Ziff. 14) ein, für beide
Flugzeuge hätten verschiedene Teile des Operation Manuals (OM) an-
gepasst werden müssen, was mit Zeitverzögerungen verbunden gewe-
sen wäre. In ihrer Replik hält sie überdies fest, ihr sei bestens bekannt,
dass für die angeführten Flugzeugmuster insbesondere das OM B zu
überarbeiten und erneut das erforderliche Personal sowie die wirt-
schaftliche Leistungsfähigkeit hätten nachgewiesen werden müssen.
Somit verfügte die Beschwerdeführerin gar nicht über ein im Sinne der
Verfügung vom 24. Juni 2008 geeignetes Flugzeug. Die strittige Frage,
wie weit die Flugzeugmuster der AIA 1125 Astra SPX und die Cessna
Citation C560XL (beide mit zwei Strahltriebwerken) übereinstimmen –
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beim Typ Piaggio P-180 Avanti II handelt es sich um ein Flugzeug mit
Propellerturbinenantrieb – kann damit letztlich offen bleiben.
6.4 Der in der Replik vorgebrachte Einwand der Beschwerdeführerin,
die Vorinstanz habe es zu vertreten, dass sie die Frist nicht habe ein-
halten können, weil diese mit ihrer behördlichen Zustimmung trotz Auf-
forderung vom 15. September 2008 bis am 2. Oktober 2008 zugewar-
tet habe, kann nicht gehört werden. Hauptsächlich deshalb, weil die
Beschwerdeführerin gemäss vorstehender Erwägung selbst im Falle
einer rechtzeitigen Nachweiserbringung nicht über ein geeignetes
Flugzeug verfügt hätte. Abgesehen davon hat sie am 15. September
2008 bloss um Eingangsbestätigung dieses Schreibens und jenes vom
4. September 2008 und nicht etwa um Auskunft darüber, ob die gemel-
deten Flugzeuge geeignet seien, ersucht. Weiter hätte auch der Be-
schwerdeführerin auf Grund der zuvor gewürdigten gesamten Umstän-
de klar sein müssen, welche Nachweise sie bis wann hätte erbringen
müssen. Weshalb die ausstehende Unterzeichnung eines Manage-
mentvertrages und die Anmeldung ins Luftfahrzeugregister von einer
vorgängigen Zustimmung der Vorinstanz hätten abhängen sollen,
leuchtet ebenfalls nicht ein. Allenfalls hätte der Vertrag bzw. die Anmel-
dung unter Vorbehalt unterzeichnet werden bzw. erfolgen können. Zu-
dem behauptet selbst die Beschwerdeführerin nicht, im Falle einer frü-
heren Mitteilung der Vorinstanz hätte sie sich nach einem anderen ver-
fügbaren (geeigneten) Flugzeug umgesehen und wäre bei ihrer Suche
innert der noch wenige Tage laufenden Frist tatsächlich auch erfolg-
reich gewesen. Die Fristverpassung hat die Bescherdeführerin somit
ihrem eigenen Verhalten bzw. den Schwierigkeiten bei der Suche nach
einem geeigneten Ersatzflugzeug zuzuschreiben. Damit kann offen
bleiben, welche mündlichen Informationen die Beschwerdeführerin von
der Vorinstanz über den Inhalt des Schreibens vom 29. September
2008 bereits vorgängig erhalten hat und wann diese Telefongespräche
stattgefunden haben.
7.
Damit ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin keine der kumulativ zu
erfüllenden Bedingungen der Verfügung vom 24. Juni 2008 rechtzeitig
eingehalten hat. Die Vorinstanz hat somit zu Recht entsprechend ihrer
Androhung die Gesuche um Erteilung der Betriebsbewilligung und des
Luftverkehrsbetreiberzeugnisses abgewiesen.
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8.
8.1 Die ihr auferlegte Gebühr von Fr. 1'240.-- für das Betriebsbewilli-
gungsverfahren ficht die Beschwerdeführerin weder vom Grundsatz
her noch in der Höhe an. Denn sie führt lediglich aus, im Falle einer
Gutheissung der Beschwerde würde diese noch nicht fällig. Diese Ge-
bühr ist somit nicht strittig.
8.2 Die Kosten von Fr. 100'000.-- für das AOC-Verfahren bestreitet sie
jedoch mit dem Einwand, die ihnen zugrundeliegenden Leistungen der
Behörde seien nicht ausgewiesen. In der Replik bringt sie vor, der von
der Vorinstanz geltend gemachte Aufwand werde bestritten, weil diese
ihren Kostenaufwand erheblich hätte reduzieren können, wenn sie an
Stelle von allgemeinen und interpretationswürdigen Beanstandungen
im Rahmen eines schriftlichen Verfahrens die Form von „Workshops“
mit bereinigenden und konstruktiven Gesprächen gewählt und nicht
mitten im Verfahren den zuständigen Inspektor ausgewechselt hätte.
Zudem hätte ein Grossteil der geltend gemachten Arbeitsstunden ein-
gespart und das Verfahren beförderlich vorangetrieben werden kön-
nen, wenn ein gewisses Vertrauen in das Fachwissen der Beschwer-
deführerin, deren Berater dem Sektionschef Zulassung Flugbetrieb
des BAZL (...) bestens bekannt sei, bestanden hätte und nicht immer
wieder die Korrekturen der Beschwerdeführerin in Frage gestellt wor-
den wären.
8.3 Gemäss Art. 52 und 53 der seit dem 1. Januar 2008 geltenden
Verordnung vom 28. September 2007 über die Gebühren des BAZL
(GebV-BAZL, SR 748.112.11) richten sich Gebühren für Verwaltungs-
handlungen, die beim Inkrafttreten dieser Verordnung angefangen,
aber noch nicht abgeschlossen sind, nach der Verordnung vom
25. September 1989 über die Gebühren des BAZL (aGebV-BAZL, AS
1989 2216). Nach Art. 38 Abs. 1bis Bst. a aGebV-BAZL beträgt die Ge-
bühr für die Verleihung des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses nach Zeit-
aufwand im Minimum Fr. 600.-- bis maximal Fr. 100'000.--. Die Gebühr
nach Zeitaufwand beträgt unter Vorbehalt eines Gebührenzuschlages
(Art. 6 aGebV-BAZL) Fr. 110.-- je aufgewendete Stunde (Art. 5 aGebV-
BAZL). Die Gebühr muss bezahlen, wer eine gebührenpflichtige
Dienstleistung veranlasst. Die Gebühr für eine Prüfung wird auch dann
erhoben, wenn die Anforderungen nicht erfüllt werden (Art. 2 Abs. 1
und 3 aGebV-BAZL).
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8.4 Den umfangreichen Gesuchsunterlagen (die Vorakten umfassen
37 Ordner), dem intensiven Schriftenwechsel und der detaillierten Auf-
stellung der geleisteten Arbeit in Beilage 5 zur Vernehmlassung lässt
sich entnehmen, dass die Gesuchsbehandlung in erheblichem Aus-
mass zeitliche und personelle Ressourcen der Vorinstanz in Anspruch
genommen hat. Ausgewiesen sind 965.64 Stunden. Aus der ausführli-
chen und glaubwürdigen Schilderung des Zertifizierungsverfahrens
durch den zuständigen Inspektor (Vernehmlassungsbeilage 4) geht
hervor, dass ein beträchtlicher Teil des Aufwandes der Vorinstanz in
der von der Beschwerdeführerin benötigten fachlichen Unterstützung
bei der Gesuchseinreichung und -behandlung begründet war. Der Ein-
wand der Beschwerdeführerin, eine andere Verfahrensart hätte den
Aufwand reduziert, vermag vor diesem Hintergrund nicht zu überzeu-
gen, zumal es Sache der Vorinstanz ist, im Rahmen der Vorgaben der
einschlägigen Bestimmungen den zweckmässigen Verfahrensablauf zu
bestimmen. Wieweit die eigene Darstellung der Verfahrensabläufe be-
legen soll, dass die Gründe für den enormen Aufwand nicht bei ihr,
sondern bei der Vorinstanz zu suchen sind, vermag die Beschwerde-
führerin nicht darzulegen. Auch der Verweis auf die langjährigen leiten-
den Berufserfahrungen im Luftfahrbereich der Geschäftsleitungsmit-
glieder der Beschwerdeführerin und das Argument, diese seien keine
Anfänger und Neueinsteiger und würden Beanstandungen deshalb
nicht einfach kritiklos hinnehmen, lassen den Aufwand der Vorinstanz
bei der Gesuchsbehandlung weder als unnötig noch als unverhältnis-
mässig erscheinen. Die Beschwerde gegen die Abweisung der Gesu-
che erweist sich damit auch in diesem Punkt als unbegründet. Bereits
aus diesem Grund sind die zusätzlich gestellten Feststellungsbegeh-
ren und das Gesuch um Nachfristansetzung abzuweisen.
9.
Als Ergebnis ist festzuhalten, dass die Beschwerde gegen die Verfü-
gung der Vorinstanz vom 8. Oktober 2008 als unbegründet abzuweisen
ist.
Aberkennung der Zulassung als Postholder Crew Training
10.
Mit Verfügung vom 15. April 2008 hat die Vorinstanz per sofort (gene-
rell) die Zustimmung zur Zulassung von D._______ als Postholder
Crew Training aberkannt und der Beschwerdeführerin verboten, ihn
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weiterhin in ihrem Organigramm als Postholder zu führen oder ihn mit
Aufgaben zu betrauen, die einem Postholder zukommen.
10.1 Nicht D._______, sondern die Beschwerdeführerin hat diese Ver-
fügung angefochten und verlangt, dieser sei als Postholder Crew Trai-
ning bis zum 1. August 2008 wieder einzusetzen. Am 29. Oktober 2008
führte sie im Rahmen eines Schriftenwechsels zur Frage der Gegen-
standslosigkeit dieses Beschwerdeverfahrens aus, D._______ sei be-
reit, diesen Posten im Falle einer Gutheissung der Beschwerde gegen
die negative Verfügung vom 8. Oktober 2008 wieder zu übernehmen,
weshalb das Beschwerdeverfahren gegen den Aberkennungsentscheid
fortzusetzen sei.
10.2 Das Interesse der Beschwerdeführerin an der Beschwerdefüh-
rung gegen den Aberkennungsentscheid vom 15. April 2008 ist unbe-
stritten auf die Frage beschränkt, ob sie D._______ erneut mit der
Funktion als Postholder Crew Training betrauen darf. Nur insoweit ver-
mag sich die Beschwerdeführerin auf ein eigenes Beschwerdeinteres-
se zu berufen bzw. wäre ihr Interesse schutzwürdig (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG), überprüfen zu lassen, ob die Aberkennung der Zulas-
sung von D._______ als Postholder Crew Training rechtmässig ist. Aus
der Stellungnahme vom 29. Oktober 2008 geht hervor, dass eine Wei-
terbeschäftigung von D._______ nur im Rahmen der am 17. bzw.
28. Januar 2007 eingeleiteten Gesuchsverfahren um Erteilung einer
Betriebsbewilligung und eines Luftverkehrsbetreiberzeugnisses in Fra-
ge kommt. Mit der Abweisung der Beschwerde gegen die Verfügung
der Vorinstanz vom 8. Oktober 2008 gelten diese Gesuchsverfahren
ohne Zulassung als beendet. Damit besteht kein Rechtsschutzinteres-
se mehr an der Prüfung der Frage, ob D._______ weiterhin bei der Be-
schwerdeführerin mit der Funktion des Postholder Crew Training be-
traut werden darf. Das Beschwerdeverfahren ist somit infolge Wegfalls
des Rechtsschutzinteresses als gegenstandslos geworden abzuschrei-
ben (BVGE 2007/12 E. 2.1, mit Hinweisen).
Kosten
11.
Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin im Haupt-
verfahren als unterliegend. Weil sie durch ihr Verhalten die negative
Verfügung vom 8. Oktober 2008 und damit die Gegenstandslosigkeit
des Verfahrens auf Aberkennung der Zulassung als Postholder Crew
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Training bewirkt hat, gilt sie auch insoweit als unterliegend (Art. 5 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Damit
hat die Beschwerdeführerin die auf gesamthaft Fr. 2'500.-- festzu-
setzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 4 VGKE). Sie sind mit den geleisteten Kostenvorschüssen zu ver-
rechnen. Als unterliegender Partei steht ihr keine Parteientschädigung
zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde gegen die Verfügung des BAZL vom 8. Oktober 2008
wird abgewiesen.
2.
Das Beschwerdeverfahren gegen die Verfügung des BAZL vom 15. Ap-
ril 2008 wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'500.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit den in gleicher Höhe geleisteten Kostenvor-
schüssen verrechnet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Beat Forster Adrian Mattle
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
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Beschwerdefrist steht still vom siebenten Tag vor Ostern bis und mit
dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1 Bst. a BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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