B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
U r t e i l v o m 1 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiberin Yvonne Wampfler Rohrer.
Parteien
1. Aare Seeland mobil AG,
Grubenstrasse 12, 4900 Langenthal,
vertreten durch Fürsprecherin Patricia Sidler,
Neumarktstrasse 14, Postfach 3073, 2500 Biel/Bienne 3,
Beschwerdeführerin 1,
2. Einwohnergemeinde Brüttelen,
Lindengasse 7, 3237 Brüttelen,
Beschwerdeführerin 2,
3. A._______,
vertreten durch lic. iur. Peter Saluz, Fürsprecher,
Spitalgasse 14, 3011 Bern,
Beschwerdeführer 3,
gegen
Aare Seeland mobil AG,
Grubenstrasse 12, 4900 Langenthal,
vertreten durch Fürsprecherin Patricia Sidler,
Neumarktstrasse 14, Postfach 3073, 2500 Biel/Bienne 3,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Abteilung Infrastruktur, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Linie T Biel-Ins, Aufhebung Bahnübergang "Eichhof" in
Brüttelen, Bahn-km 17.782.
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Die Aufhebung des Bahnübergangs Eichhof bei Bahn-km 17.782 auf dem
Gebiet der Gemeinde Brüttelen BE wurde am 10. Oktober 2012 im
Amtsblatt des Kantons Bern und am 12. Oktober 2012 im Anzeiger
Region Erlach publiziert. Innerhalb der Auflagefrist von 30 Tagen gingen
beim Bundesamt für Verkehr (BAV) Einsprachen von A._______, der
Burgergemeinde Brüttelen, B._______, der Einwohnergemeinde
Brüttelen und dem Kanton Bern ein. Die Aare Seeland mobil AG liess sich
zu den Einsprachen am 20. Dezember 2012 vernehmen. Auf diese
Einspracheantwort reichten die Einsprechenden ihre Replik ein. Am
9. April 2013 fand unter der Leitung des BAV beim Bahnübergang Eichhof
ein Augenschein mit Einigungsverhandlung statt, an welchem die
Einsprechenden sowie die Vertreter der Aare Seeland mobil AG
teilnahmen. Das entsprechende Verhandlungsprotokoll wurde den
Teilnehmenden am 10. April 2013 zur Kenntnis zugestellt. Anlässlich des
Ortstermins wurde festgestellt, dass die Einsprechenden an ihren
Einsprachen und die Aare Seeland mobil AG an ihrem Projekt festhielten.
Mit E-Mail vom 25. April 2013 äusserte sich das Bundesamt für Strassen
(ASTRA) zum Projekt.
B.
Mit Verfügung vom 16. Mai 2013 wies das BAV die Einsprachen der
Einwohnergemeinde Brüttelen und der privaten Einsprechenden
A._______, B._______ sowie der Burgergemeinde Brüttelen ab, soweit
es darauf eintrat (Ziff. 1). Die Einsprache des Kantons Bern hiess es,
soweit auf sie einzutreten war und sie nicht gegenstandslos wurde, mit
der Auflage gut, dass die Aare Seeland mobil AG die Verlegung der
Wanderroute in Absprache mit dem kantonalen Tiefbauamt, der
Gemeinde Brüttelen und den Berner Wanderwegen vorzunehmen habe
(Ziff. 2). Das Gesuch der Aare Seeland mobil AG betreffend die ersatz-
lose Aufhebung des Bahnübergangs Eichhof bei km 17.782 auf der Linie
T Biel – Ins wurde im Sinn der Erwägungen gutgeheissen (Ziff. 3). Die
Aare Seeland mobil AG habe den Flurweg entlang dem "Chräjeberg" im
Sinn der Erwägungen auszubauen. Die Aufhebung des Bahnübergangs
Eichhof dürfe erst nach dem Ausbau des Flurwegs erfolgen, spätestens
jedoch bis am 31. Dezember 2014 (Ziff. 4). Es wurden keine
Verfahrenskosten erhoben (Ziff. 5).
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 4
C.
C.a Gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 16. Mai 2013 führt
die Aare Seeland mobil AG (Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerde-
gegnerin) am 12. Juni 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungs-
gericht und beantragt, Ziff. 4 der Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai
2013 sei aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, Ziff. 4 der
vorinstanzlichen Verfügung sei nicht rechtens, da die Liegenschaft
Eichhof über verschiedene rückwärtige Flurwege, die zum Teil befestigt
seien, erschlossen sei. Auch würde keine dingliche Berechtigung zur
Überquerung der Gleise der Beschwerdeführerin bestehen. Zudem sei
kein Rechtstitel gegeben, der die Vorinstanz dazu berechtige, sie in
Sachen Erschliessung in ein kommunales/kantonales Verfahren zu
verweisen bzw. den Flurwegausbau entlang dem "Chräjeberg" durch sie
zu verlangen. Ein solches Verfahren könne auch nicht erzwungen
werden. Sie sei sodann die falsche Verfügungsadressatin für einen
allfälligen Flurwegausbau. Im Weiteren sei die gesetzte Frist für den
Ausbau unangemessen, zumal ein kommunales/kantonales Planerlass-
und allfälliges Enteignungsverfahren sehr viel Zeit in Anspruch nehme. Es
stehe zudem nicht fest, dass die Bewilligung für den Ausbau des
Flurwegs entlang dem "Chräjeberg" in einem kommunalen/kantonalen
Verfahren rechtskräftig erteilt und das benötigte Land letztlich erworben
werden könne, sodass die angefochtene Ziff. 4 der Verfügung der
Vorinstanz gar nicht umsetzbar sei. Weiter führt sie an, der Ausbau-
standard des auszubauenden Flurwegs entlang dem "Chräjeberg" ergebe
sich nicht aus der angefochtenen Verfügung. Daher sei nicht klar, was
letztlich realisiert werden solle, damit der Bahnübergang Eichhof
aufgehoben werden könne. Die angefochtene Ziff. 4 der Verfügung sei
auch in diesem Punkt nicht umsetzbar. Schliesslich hindere Ziff. 4 die
Beschwerdeführerin letztlich daran, ihren Gesetzesauftrag, die Aufhebung
des Bahnübergangs Eichhof bis 31. Dezember 2014 zu erfüllen.
C.b Gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 16. Mai 2013 führt
auch die Einwohnergemeinde Brüttelen (Beschwerdeführerin 2) am
13. Juni 2013 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
beantragt, die Verfügung der Vorinstanz vom 16. Mai 2013 sei aufzu-
heben, der Bahnübergang Eichhof sei offenzuhalten und mit geeigneten
Massnahmen zu sichern. Falls die Schliessung des Bahnübergangs
wegen übergeordnetem Recht unausweichlich werde, so sei die Aare
Seeland mobil AG zu verpflichten, den Flurweg entlang dem "Chräjeberg"
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 5
nach Vorgabe der Gemeinde auszubauen. Die Kosten für die
Ausbauarbeiten des rund 850 Meter langen Flurwegs entlang dem
"Chräjeberg" (Kofferung, Verbreiterung, Teeren) sowie für Landkauf,
Notariats-, Grundbuch- und Geometerkosten müssten von der Aare
Seeland mobil AG finanziert werden. Im Falle einer Schliessung des
Bahnüberganges sei der Brandschutz für die Häuser "Uf der Flue" durch
die Aare Seeland mobil AG sicherzustellen.
Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe im
Zusammenhang mit der Interessenabwägung in der angefochtenen
Verfügung den Sachverhalt unrichtig festgestellt. Rund um die
Liegenschaft Eichhof werde Land von etlichen Bauern aus der Gemeinde
Brüttelen bewirtschaftet, die den Bahnübergang regelmässig benutzen.
Betreffend den zumutbaren Umweg von 3 km für den landwirtschaftlichen
Verkehr bringt sie vor, der Bahnübergang werde auch für den privaten
Individualverkehr, für Arbeits- bzw. Schulwege sowie durch Feuerwehr,
Post und Spitex etc. benutzt. Sodann führt sie an, dass es ihr als
finanzschwache Gemeinde mit dem höchsten Steuerfuss im Amtsbezirk
nicht möglich sei, sich mehr als mit dem in Aussicht gestellten Betrag von
Fr. 20'000.— an allfälligen Sanierungsmassnahmen am Bahnübergang
oder am Ausbau einer neuen Zufahrtsstrasse zu beteiligen. Der Ausbau
des Flurweges entlang dem "Chräjeberg" würde der Gemeinde jährliche
Mehrkosten im Winterdienst sowie im Strassenunterhalt generieren.
C.c Gegen die Verfügung des BAV (Vorinstanz) vom 16. Mai 2013 führt
schliesslich A._______ (Beschwerdeführer 3) am 14. Juni 2013
Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und beantragt – alles
unter Kosten- und Entschädigungsfolge –, die Verfügung der Vorinstanz
vom 16. Mai 2013 sei aufzuheben und der Bahnübergang Eichhof in der
Gemeinde Brüttelen sei nicht aufzuheben (Ziff. 1). Die Aare Seeland
mobil AG sei anzuweisen, für den bestehenden Bahnübergang geeignete
Sicherheitsmassnahmen zu treffen, durch Erstellen einer Anlage mit
Drehlicht ohne Barriere (Ziff. 2). Eventualiter sei die Angelegenheit zur
neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit dem Auftrag, zur
genauen Abklärung betreffend die Zulässigkeit einer Sicherungsmass-
nahme im Sinn des Erstellens einer Anlage mit Drehlicht ohne Barriere
oder einer anderen geeigneten Sicherungsmassnahme (Ziff. 3). Subeven-
tuell sei die Angelegenheit zur Ergänzung der Akten an die Vorinstanz
zurückzuweisen betreffend die Art und des Umfangs des Ausbaus des
Flurwegs entlang dem Chräjeberg und der damit verbundenen Kosten
(Ziff. 4).
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 6
Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor, die Vorinstanz habe den
Sachverhalt nicht zutreffend bzw. unvollständig festgestellt. Zudem habe
die Vorinstanz die Interessenabwägung und die Prüfung der
Verhältnismässigkeit fehlerhaft vorgenommen. So habe die Vorinstanz die
relevanten Interessen nur unzureichend ermittelt, bewertet und gege-
neinander abgewogen: Anlässlich des Augenscheins im vorinstanzlichen
Verfahren habe festgestellt werden können, und es sei seitens der
Gemeindebehörden darauf hingewiesen worden, dass der Ausbau des
Flurweges entlang dem "Chräjeberg" (Hanglage, fehlende Kreuzungs-
möglichkeiten) sehr kostspielig werden dürfte (ob der im technischen
Bericht erwähnte Betrag von ca. Fr. 520'000.— ausreiche, werde von ihm
bezweifelt). Er gehe davon aus, dass die Kosten für den Ausbau und den
Unterhalt der neuen Erschliessungsstrasse wesentlich höher seien, als
die Kosten für die Sanierung des Bahnübergangs gemäss seinen
Anträgen. Ohne dass die Kosten des Ausbaus des Flurweges bekannt
seien, liessen sich eine Interessenabwägung und die Prüfung der
Verhältnismässigkeit nicht korrekt vornehmen. Er beantrage deshalb die
Einholung eines sachdienlichen Berichts im Rahmen des vorliegenden
Verfahrens für den Fall, dass die Akten nicht zur Vervollständigung an die
Vorinstanz zurückgewiesen würden. Im Weiteren habe der Bahnübergang
auch eine betriebliche Bedeutung. Die Bewirtschaftung der Landwirt-
schaftsbetriebe sei deutlich erschwert, wenn er den Bahnübergang nicht
mehr benützen könne. Die Erwägung der Vorinstanz, dass die Felder
über den Bahnübergang in Brüttelen oder über den Bahnübergang Feissli
erreicht werden könnten, verkenne die Folgen der Umwege.
D.
In ihren Vernehmlassungen vom 12., 18. und 22. Juli 2013 beantragt die
Vorinstanz die Abweisung der Beschwerden, soweit darauf einzutreten
sei. Die Verfahrenskosten seien den Beschwerdeführenden aufzuerlegen.
Zur Begründung führt sie an, sie halte an der Verfügung vom 16. Mai
2013 vollumfänglich fest und verweise auf die dortigen Ausführungen, um
unnötige Wiederholungen zu vermeiden.
E.
E.a Im Verfahren A-3384/2013 hat die Aare Seeland mobil AG
(Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin) auf die Eingabe einer
Beschwerdeantwort verzichtet.
E.b In ihrer Beschwerdeantwort vom 21. August 2013 beantragt die
Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin im Verfahren
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 7
A-3396/2013, die Hauptbegehren, das Eventualbegehren und das Sub-
eventualbegehren des Beschwerdeführers 3 seien abzuweisen, soweit
darauf eingetreten werden könne (Ziff. 1). Die angefochtene Verfügung
der Vorinstanz vom 16. Mai 2013 sei mit Ausnahme von Ziff. 4 der
Verfügung gutzuheissen (Ziff. 2). Ziff. 4 der Verfügung der Vorinstanz vom
16. Mai 2013, wonach sie den Flurweg entlang dem "Chräjeberg" im Sinn
der Erwägungen auszubauen habe und wonach die Aufhebung des
Bahnübergangs Eichhof erst nach dem Ausbau des Flurwegs erfolgen
dürfe, spätestens jedoch bis 31. Dezember 2014, sei aufzuheben (Ziff. 3);
alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge (Ziff. 4).
Zur Begründung führt sie im Wesentlichen an, der zumutbare Umweg für
den landwirtschaftlichen Verkehr (praxisgemäss auch für PW-Verkehr)
von 3 km werde vorliegend bei Weitem nicht erreicht. Die Öffentlichkeit
und sie hätten ein erhebliches Interesse an der Vermeidung von Unfällen
bzw. an der Verminderung des Unfallrisikos auf Bahnübergängen.
Diesem Punkt sei eine zentrale Bedeutung zuzumessen. Die Aufhebung
eines gefährlichen Bahnübergangs entspreche aufgrund der bisherigen
Erfahrungen infolge Unfällen und Zwischenfällen zudem ihrer eigenen
Strategie, wobei die Aufhebung das einzige wirksame Mittel sei, um ein
Unfallrisiko auszuschliessen oder doch zumindest erheblich zu mini-
mieren. Werde ein Bahnübergang lediglich gesichert, so sei damit das
Unfallrisiko überhaupt nicht ausgeschlossen. Ein zusätzliches Gefahren-
potenzial würden vorliegend wartende Autos auf der Kantonsstrasse
bilden, da kein Warteraum vorhanden sei. Sodann stehe mit Bezug auf
den Ausbau des Flurwegs kein öffentliches Interesse zur Diskussion. Es
gehe einzig um das private Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner
des Eichhofs, diesen auf möglichst bequeme Art und Weise zu erreichen.
Die Kosten für den Ausbau des Flurwegs entlang dem "Chräjeberg" seien
bekannt. Sie habe ferner im Technischen, Sicherheits- und Umweltbericht
die Variantenstudien mit den entsprechenden Kosten dargelegt. Die
Vorinstanz habe auf diesen Grundlagen eine Interessenabwägung und
die Prüfung der Verhältnismässigkeit korrekt vornehmen können. Nach
ihrer Auffassung seien Erstellungskosten von Fr. 520'000.— für eine neue
rückwärtige Erschliessung einer einzigen Liegenschaft, die nicht nur
Wohnnutzung, sondern auch landwirtschaftliche Nutzung enthalte,
unverhältnismässig hoch, dies umso mehr, als die Liegenschaft Eichhof
bereits rückwärtig durch verschiedene, zum Teil befestigte Flurwege,
erschlossen sei.
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 8
F.
Am 27. September 2013 führt das Bundesverwaltungsgericht im Beisein
der Beschwerdeführenden 1 bis 3 und der Beschwerdegegnerin in den
Verfahren A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013 einen Augen-
schein an verschiedenen Standorten durch. Die anlässlich dieses
Augenscheins dem Gericht in Aussicht gestellten Kostenschätzungen und
ergänzenden Angaben wurden in der Folge nicht eingereicht.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich in den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Die Beschwerden im Verfahren A-3341/2013, A-3384/2013 und
A-3396/2013 betreffen dieselbe Verfügung des Bundesamtes für Verkehr
vom 16. Mai 2013 in der Angelegenheit Aare Seeland mobil AG: Linie T
Biel – Ins, Aufhebung Bahnübergang "Eichhof" in Brüttelen, Bahn-km
17.782. Im Rahmen der Instruktion hat sich gezeigt, dass die einzelnen
Sachverhalte in den beiden Verfahren in einem engen inhaltlichen
Zusammenhang stehen und sich gleiche oder ähnliche Rechtsfragen
stellen. Es rechtfertigt sich deshalb, die drei Verfahren unter der Verfah-
rensnummer A-3341/2013 zu vereinigen und über die Beschwerden in
einem einzigen Urteil zu befinden (vgl. BGE 133 IV 215 E. 1, BGE 128 V
192 E. 1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4832/2012 vom 1. Mai
2013 E. 1, A-1275/2011 vom 20. September 2012 E. 1 und A-438/2009
vom 8. März 2011 E. 1; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ
KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl.
Basel 2013, Rz. 3.17).
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32)
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungs-
verfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das
BAV gehört zu den Behörden nach Art. 33 Bst. d VGG und ist eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine Ausnahme, was das
Sachgebiet angeht, ist nicht gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist demnach zur Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde zuständig.
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 9
2.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG). Die
Beschwerdeführenden sind als Adressaten der angefochtenen Verfügung
zur Beschwerde berechtigt (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und
formgerecht eingereichten Beschwerden (Art. 50 und Art. 52 VwVG) ist
demnach einzutreten.
2.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid
grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann
neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der
unrichtigen oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhaltes (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessen-
heit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., Rz. 2.149).
3.
Die Grundsätze der Planung, des Baus und des Betriebs von
Eisenbahnen sind in den Art. 17 ff. des Eisenbahngesetzes vom
20. Dezember 1957 (EBG, SR 742.101) verankert. Gemäss Art. 17 Abs. 4
EBG sind die Bahnunternehmen für den sicheren Betrieb der Bahn-
anlagen und Fahrzeuge verantwortlich. Sie sind nach Art. 19 Abs. 1 EBG
verpflichtet, die Vorkehren zu treffen, die gemäss den Vorschriften des
Bundesrates und den mit den genehmigten Plänen verbundenen
Auflagen zur Sicherheit des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur
Vermeidung der Gefahr für Personen und Sachen notwendig sind.
Die ausführlichen Sicherheitsvorschriften finden sich in der gestützt auf
Art. 17 Abs. 2 EBG erlassenen Eisenbahnverordnung vom 23. November
1983 (EBV, SR 742.141.1), die Regeln über die Sicherung und Signali-
sation von Bahnübergängen im Besonderen in den Art. 37 ff. EBV. Nach
Art. 37b Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge entsprechend der Verkehrsbe-
lastung und der Gefahrensituation entweder aufzuheben oder so mit
Signalen oder Anlagen auszurüsten, dass sie sicher befahren und
betreten werden können. Die Modalitäten der Signalisation von Bahn-
übergängen sowie die gesetzlich vorgesehenen Sicherungsmassnahmen
(Schranken- oder Halbschrankenanlagen, Blinklichtsignalanlagen,
Bedarfsschrankenanlagen, Lichtsignalanlagen, Andreaskreuze) sind in
Art. 37c EBV aufgeführt. Zudem hat das Eidgenössische Departement für
Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) gestützt auf Art. 81
EBV Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung erlassen (AB-
EBV [Ausgabe 1. Juli 2012], SR 742.141.11, nicht amtlich publiziert,
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 10
abrufbar unter: Grundlagen > Vorschriften >
Ausführungsbestimmungen EBV [AB EBV, Stand 01.08.2013], zuletzt
besucht am 24. Februar 2014).
Gemäss Art. 37f Abs. 1 EBV sind Bahnübergänge, die der Verordnung
nicht entsprechen, bis spätestens 31. Dezember 2014 zu sanieren, also
aufzuheben oder anzupassen.
4.
Die Verordnungsbestimmungen von Art. 37b und Art. 37c EBV räumen
der Vorinstanz als Genehmigungsbehörde einen weiten Entscheidungs-
spielraum in der Rechtsanwendung ein, sowohl was die Beurteilung der
unbestimmten Rechtsbegriffe "Verkehrsbelastung" und "Gefahrensitua-
tion" (sog. Tatbestandsermessen) anbelangt als auch hinsichtlich der
Wahl zwischen verschiedenen Sicherungsmassnahmen, d.h. den ver-
schiedenen Signalisierungen bzw. der Aufhebung des Bahnübergangs
(sog. Auswahlermessen; vgl. dazu ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX
UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Auflage, Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 434 ff.). Des Weiteren verfügt das Bundesverwaltungsgericht
zwar über volle Kognition (vgl. E. 2 hiervor), auferlegt sich aber eine
gewisse Zurückhaltung, soweit sich Fragen der Zweckmässigkeit einer
Anordnung stellen. Dies gilt namentlich dann, wenn technische Fragen
zur Diskussion stehen. In solchen Fällen ist der Vorinstanz als Fach-
behörde auch unter diesem Blickwinkel ein gewisser Handlungsspielraum
zu belassen. Das Bundesverwaltungsgericht hat folglich in erster Linie zu
klären, ob alle berührten Interessen ermittelt und beurteilt sowie die
möglichen Auswirkungen des Projekts bei der Entscheidfindung
berücksichtigt worden sind. Trifft dies zu und hat sich die Vorinstanz bei
ihrer Entscheidung von sachgerechten Überlegungen leiten lassen, so
weicht das Bundesverwaltungsgericht nicht von deren Auffassung ab (vgl.
zum Ganzen: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-5941/2011 vom
21. Juni 2012 E. 4, A-699/2011 vom 9. Februar 2012 E. 7 und
A-1844/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 5 mit diversen Hinweisen auf
Rechtsprechung und Lehre; vgl. insb. auch BGE 133 II 35 E. 3; JÉRÔME
CANDRIAN, Introduction à la procédure administrative fédérale, Basel
2013, N. 191 S. 113 f.).
5.
Der Bahnübergang Eichhof bei Bahn-km 17.782 ist mit Andreaskreuzen
als einziges strassenseitiges Signal ausgerüstet (vgl. Art. 37c Abs. 3
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 11
Bst. c EBV). Auf der Zugangsseite der Kantonsstrasse ist kein Warteraum
vorhanden.
6.
Steht die Schliessung eines Bahnübergangs zur Diskussion, sind die
Interessenabwägung und die Prüfung der verschiedenen Sicherungs-
varianten von besonderer Bedeutung (vgl. Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6 und A-1844/2009 vom
17. Dezember 2009 E. 7 mit Hinweis).
6.1 Gemäss den Unterlagen für die Publikation der Schliessung des
Bahnübergangs führt die Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegeg-
nerin aus, dass es sich beim Bahnübergang Eichhof um einen
gefährlichen Bahnübergang handle, welcher entsprechend den bundes-
rechtlichen Vorschriften zu sanieren respektive aufzuheben sei. Die
Gefährlichkeit rühre insbesondere daher, dass die Sichtverhältnisse im
Einmündungsbereich in die Kantonsstrasse in Richtung Ins beim Ab- und
Einbiegen bei Nebel oder starken Niederschlägen ungenügend seien.
6.2 Die Vorinstanz kam in der angefochtenen Verfügung zum Schluss, die
bestehende Sicherung mit Andreaskreuzen sei nicht gesetzeskonform, da
der Schienenverkehr vorliegend nicht mehr als langsam zu qualifizieren
sei und die Strasse nicht nur der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung
diene, sondern eine bewohnte Liegenschaft erschliesse (vgl. Art. 37c
Abs. 3 Bst. c Ziffern 2 und 3 EBV).
6.3 In ihrer Beschwerde vom 12. Juni 2013 schliesst sich die
Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin den Ausführungen der
Vorinstanz bezüglich der Aufhebung des Bahnübergangs grundsätzlich
an. Sie bringt jedoch im Wesentlichen vor, die Liegenschaft Eichhof sei
über verschiedene rückwärtige Flurwege, die zum Teil befestigt seien,
erschlossen und es bestehe kein Rechtstitel, der die Vorinstanz
berechtigte, sie in Sachen Erschliessung in ein kommunales/kantonales
Verfahren zu verweisen bzw. den Flurwegausbau entlang dem
"Chräjeberg" durch sie zu verlangen.
6.4 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 halten dem im Wesentlichen
entgegen, der Bahnübergang Eichhof sei offenzuhalten und mit
geeigneten Massnahmen zu sichern, d.h. durch Erstellen einer Anlage mit
Drehlicht ohne Barriere oder einer anderen geeigneten Sicherungs-
massnahme. Falls die Schliessung des Bahnübergangs wegen überge-
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 12
ordneten Rechts unausweichlich werde, so sei die Beschwerdeführerin 1
bzw. Beschwerdegegnerin zu verpflichten, den Flurweg entlang dem
"Chräjeberg" nach Vorgabe der Gemeinde auszubauen.
6.5 Zunächst ist auf die Frage einzugehen, ob der Bahnübergang im
heutigen Zustand den Mindestanforderungen von Art. 37b und 37c EBV
und den entsprechenden Ausführungsbestimmungen entspricht.
6.6 Gemäss Art. 37c Abs. 3 Bst. c Ziff. 1 EBV können an
Bahnübergängen, falls die Sichtverhältnisse genügend sind oder die
Schienenfahrzeuge bei zeitweise ungenügenden Sichtverhältnissen
zweckdienliche Achtungssignale abgeben, Andreaskreuze als einziges
Signal angebracht werden, sofern die Strasse oder der Weg nur für den
Fussgängerverkehr geöffnet und dieser schwach ist (Ziff. 1), der
Strassenverkehr schwach und der Schienenverkehr langsam ist, oder
(Ziff. 2) die Strasse oder der Weg nur der landwirtschaftlichen Bewirt-
schaftung dient (Feldweg), keine bewohnte Liegenschaft erschliesst und
aufgrund der Signalisation nur einem beschränkten Personenkreis
offensteht; die Infrastrukturbetreiberin hat diesen Personenkreis zu
instruieren (Ziff. 3).
Wie die Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung zutreffend festge-
halten hat, ist vorliegend einerseits der Verkehr über den Bahnübergang
schwach, d.h. weist strassenseitig maximal 8 Personenäquivalente pro
Stunde auf (vgl. Ausführungsbestimmungen zur Eisenbahnverordnung
[AB-EBV] zu Art. 37b, AB 37b [Ausgabe: 01.07.2012], Ziff. 1.1),
anderseits fahren die Züge der Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerde-
gegnerin auf der fraglichen Eisenbahnstrecke mit Geschwindigkeiten
zwischen 65 und 80 km/h, was nicht mehr als langsamer Schienen-
verkehr zu qualifizieren ist (AB-EBV zu Art. 37b, AB 37b, Ziff. 1.2:
langsamer Schienenverkehr: bis zu 50 km/h Höchstgeschwindigkeit im
Bereich des Bahnübergangs). Zudem dient die Strasse nicht nur der
landwirtschaftlichen Bewirtschaftung, sondern auch der Erschliessung der
Liegenschaft Eichhof und als Wanderweg. Damit ist die gegenwärtige
Sicherung des Bahnübergangs mittels Andreaskreuz als einzigem Signal
gemäss dem geltenden Recht ungenügend.
6.7 Als Zwischenergebnis ist folglich festzuhalten, dass der Bahnüber-
gang Eichhof im Sinn von Art. 37c und Art. 37f Abs. 1 EBV sanierungs-
bedürftig ist. Als Massnahmen sind im Folgenden die Optionen
Schliessung und Sanierung zu prüfen.
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 13
7.
Steht die Sanierung eines Bahnübergangs zur Diskussion, ist eine
Interessenabwägung und damit eine Prüfung der Verhältnismässigkeit
vorzunehmen. Hierfür sind die im konkreten Fall relevanten Interessen zu
ermitteln (E. 7.1 f.), zu bewerten (E. 7.3) und gegeneinander abzuwägen
(E. 7.4). Es ist mithin im Nachfolgenden mit der nötigen Zurückhaltung,
welche sich das Bundesverwaltungsgericht auferlegt (s. vorne E. 4) zu
prüfen, ob die Vorinstanz diese Interessenabwägung korrekt vorgenom-
men hat (vgl. zu Interessenabwägungen anlässlich der Sanierung von
Bahnübergängen u.a. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-78/2013
vom 19. August 2013 E. 5, A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 5 und
A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6; vgl. zur Methodik der Interessen-
abwägung ausführlich A-4832/2012, A-4875/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.4
ff.).
7.1 Vorliegend können folgende relevanten öffentlichen Interessen an der
Schliessung des Bahnübergangs ermittelt werden:
7.1.1 Nach ständiger Rechtsprechung besteht ein öffentliches Interesse
an einem sicheren und ungestörten Bahnverkehr; dieses wird durch die
Sanierung gefährlicher Bahnübergänge gefördert, da jede höhengleiche
Querung zwischen Schiene und Strasse oder Weg eine Gefahrenquelle
und damit eine Einschränkung der Betriebssicherheit darstellt (Urteil des
Bundesgerichts 1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2.3 und
3.4.1; s.a. statt vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-78/2013
vom 19. August 2013 E. 5.1 und A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 5.3).
Wie die Vorinstanz richtig festgehalten hat, hat die Beschwerdeführerin 1
bzw. Beschwerdegegnerin ein Interesse an einem sicheren und möglichst
ungestörten Bahnbetrieb, denn Unfälle führen zu Betriebsunterbrüchen,
weiteren Umtrieben und Kosten. Die Beschwerdeführerin 1 bzw.
Beschwerdegegnerin bringt ergänzend vor, die Aufhebung eines gefähr-
lichen Bahnübergangs entspreche aufgrund der bisherigen Erfahrungen
infolge Unfällen und Zwischenfällen auch ihrer klaren Strategie, zumal die
Aufhebung das einzige Mittel sei, ein Unfallrisiko auszuschliessen oder
doch zumindest erheblich zu minimieren. Werde der Bahnübergang
lediglich gesichert, so sei das Unfallrisiko nicht ausgeschlossen. War-
tende Autos auf der Kantonsstrasse bildeten ein zusätzliches
Gefahrenpotential.
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 14
7.1.2 Die Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin und die
Vorinstanz weisen zudem darauf hin, dass die Rechtsprechung auch ein
öffentliches Interesse der Verkehrsteilnehmenden, u.a. der Zugs-
passagiere an einem möglichst sicheren Bahnübergang anerkenne, da
sie im Falle einer Notbremsung gefährdet werden (BGE 113 Ib 327 E. 2).
7.2 Gegenüber diesen öffentlichen Interessen an der Schliessung des
Bahnübergangs lassen sich folgende private und öffentliche Interessen
an der Aufrechterhaltung des Bahnübergangs ermitteln:
7.2.1 Der Bahnübergang Eichhof dient im Wesentlichen der Erschlies-
sung der Liegenschaft des Beschwerdeführers 3 und der Bewirtschaftung
des Kulturlandes durch ihn und weitere Landwirte. Aus diesem Grund hat
der Beschwerdeführer 3 ein Interesse an einer möglichst guten
Erschliessung, insbesondere an der Aufrechterhaltung eines direkten und
befestigten, ganzjährigen Zugangs zu seiner an der Gemeindegrenze
gelegenen Liegenschaft Eichhof, aber auch am Zugang zu den
landwirtschaftlichen Feldern. Der Beschwerdeführer 3 macht geltend,
dass sich die Bewirtschaftung ohne den Bahnübergang erschwere.
Gestützt auf den technischen Bericht bringt er zudem vor, bei Aufhebung
des Bahnübergangs würde sich für ihn und seine Familie bei allen
Fahrten Richtung Ins ein Umweg von 1.9 km ergeben. Die im technischen
Bericht noch erwähnten Alternativen über Flurwege (mit kürzeren
Umwegen – gemeint sein dürfte insbesondere der Weg über "Murstude")
würden für ihn keine echten Alternativen darstellen. Zwar würde sich der
Weg ins Dorf Brüttelen nur geringfügig verlängern, die Verbindung nach
Ins sei jedoch wichtiger und mache mehr als die Hälfte der Fahren aus.
Im Gegensatz zu Brüttelen gibt es im Verkehrsknoten Ins eine
umfassende Infrastruktur, namentlich Schulen, diverse Einkaufsmöglich-
keiten, medizinische Versorgung und eine Poststelle. Ferner hat der
Beschwerdeführer 3 eine Bestätigung ins Recht gelegt, wonach er Teilzeit
in Ins arbeitet. Ferner wurde vorgebracht, dass der Besitzer bei der
Erstellung der direkten Strasse vom Bahnübergang zum Eichhof einen
namhaften Beitrag an diese geleistet habe (Protokoll des Augenscheins
S. 7).
Wie der Augenschein vom 27. September 2013 gezeigt hat, ist die
Liegenschaft Eichhof auch rückwärtig über teils befestigte, d.h. teilweise
mit Hartbelag versehene Strässchen über Umwege erreichbar. Diese
weisen beim Hof je einen kurzen relativ steilen Abschnitt auf, wobei der
Beschwerdeführer 3 vorgebracht hat, dass das Gefälle auf der in
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 15
südlicher Richtung führenden Strasse bis zu 18 %, auf der in westlicher
Richtung führenden Strasse bis zu 15 % betrage und insbesondere bei
Schnee und Eisglätte, teilweise aber auch bei starken Niederschlägen
zumindest für Lastwagen nicht befahrbar sei. Es gäbe Lastwagenfahrten
zu seiner Liegenschaft, aber "nicht so viele" (Protokoll des Augenscheins
S. 8 ff.). Der Augenschein hat gezeigt, dass die in südliche Richtung
führende Strasse sehr steil und daher für landwirtschaftlichen Verkehr
wenig geeignet, für Personenwagen höchstens bei trockener Strasse und
Witterung befahrbar erscheint. In westlicher Richtung besteht jedoch eine
weniger steile, rückwärtige Erschliessung, die auch für den
landwirtschaftlichen Verkehr brauchbar ist. Der steilste Abschnitt ist
geteert. Für eine noch bessere Erschliessung erscheint einzig der Ausbau
des Flurwegs entlang dem "Chräjeberg" sinnvoll.
7.2.2 Die Beschwerdeführerin 2 hat im Wesentlichen finanzielle und
infrastrukturelle/logistische Interessen an der Aufrechterhaltung des
Bahnübergangs: Einerseits bringt sie vor, sie könne sich als
finanzschwache Gemeinde mit dem höchsten Steuerfuss im Amtsbezirk
nicht mit einem weit höheren Betrag als die in Aussicht gestellten
Fr. 20'000.— am Ausbau des Flurwegs beteiligen. Sodann würde der
Ausbau des Flurwegs jährliche Mehrkosten im Winterdienst sowie im
Strassenunterhalt generieren. Anderseits hat sie ein Interesse an der
Aufrechterhaltung des Bahnübergangs insoweit, als es sich bei der
Erschliessung der Liegenschaft Eichhof nicht bloss um landwirt-
schaftlichen Verkehr des Besitzers des Eichhofs und weiterer Landwirte
handle, sondern der Bahnübergang auch durch den privaten Individual-
verkehr, für Arbeits- bzw. Schulwege, durch Feuerwehr, Post, Spitex
benutzt werde. Zudem macht sie gegen die Schliessung des Bahnüber-
gangs auch ein Interesse an der Sicherstellung des Brandschutzes für die
nördlich der Bahnlinie und Kantonsstrasse gelegenen Häuser "Uf der
Flue" geltend. Zu beachten ist ferner, dass ein kantonaler Wanderweg
über den Bahnübergang führt.
7.3
7.3.1 Bei der Bewertung der dargelegten Interessen kann vorab mit der
Vorinstanz festgehalten werden, dass dem öffentlichen Interesse (und
privaten Interesse der Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin)
an der Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung des Unfallrisikos
auf Bahnübergängen eine zentrale Bedeutung zuzumessen ist (Urteil des
Bundesgerichts 1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2.3; s.a. statt
vieler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-78/2013 vom 19. August
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 16
2013 E. 5.1 und A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 5.3). Wie die
Vorinstanz zutreffend festgehalten hat, ergibt sich auch aus den
vorliegend anwendbaren Bestimmungen, dass der Gesetzgeber der
Unfallverhütung bei Bahnübergängen eine sehr hohe Bedeutung zumisst
(vgl. dazu ausführlich E. 3; s. auch Urteil des Bundesgerichts
1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.2.3). Anlässlich des
Augenscheins wurde ferner geltend gemacht, dass beim Bahnübergang
Eichhof nicht nur ein Unfallrisiko bestehe, sondern sich dort bereits
Unfälle ereignet hätten (vgl. Protokoll Augenschein, S. 4).
7.3.2 Die Vorinstanz erachtete das Interesse an der Aufrechterhaltung
des Bahnübergangs aus Sicht des betroffenen Personenkreises als nicht
gering. Dennoch hat sie zutreffend festgehalten, dass der strittige
Bahnübergang von insgesamt untergeordneter Bedeutung ist. Es besteht
nur ein schwacher Verkehr von weniger als acht Personen pro Stunde,
weshalb er eine begrenzte Erschliessungsfunktion hat (Erschliessung der
Liegenschaft Eichhof und Benutzung durch weitere Landwirte und
Wanderer). Zwar ist nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungs-
gerichts zu berücksichtigen, dass ein Bahnübergang nicht nur seine
Daseinsberechtigung hat, wenn er stark frequentiert wird. Auch sind in
grundsätzlicher Weise nicht bestimmte Benutzungsarten (beispielsweise
Fussgängerverkehr bzw. Freizeitverkehr) per se weniger schützenswert
als andere. Den Ausführungsbestimmungen zu Art. 37b Abs. 1 EBV (AB-
EBV, Blatt Nr. 1 zu Art. 37b) lässt sich jedoch auch nicht entnehmen, in
die Beurteilung der Bedeutung eines Bahnübergangs dürfe keinesfalls
einfliessen, zu welchem Zweck dieser benützt werde (Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-1844/2009 vom 17. Dezember 2009 E. 8.1,
A-5941/2011 vom 21. Juni 2012 E. 6.5.1).
7.3.3 Als Zwischenfazit ergibt sich, dass dem öffentlichen Interesse an
der Vermeidung von Unfällen bzw. der Verminderung des Unfallrisikos auf
Bahnübergängen eine sehr hohe Bedeutung beizumessen ist. Diesem
Interesse steht einerseits das private Interesse des Beschwerdeführers 3,
anderseits die infrastrukturellen und finanziellen Interessen der
Beschwerdeführerin 2 entgegen, auch diesen kommt ein gewisses
Gewicht zu.
7.4 Im Rahmen der Abwägung der Interessen sind diese nun nach ihrem
Gewicht möglichst umfassend zu berücksichtigen, wobei die verschie-
denen Sanierungsvarianten von besonderer Bedeutung sind (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 5.2 mit
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 17
Hinweisen). Dabei verlangt das Gebot der Verhältnismässigkeit, dass
eine behördliche Massnahme für das Erreichen des im öffentlichen oder
privaten Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich ist und sich
für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechts-
einschränkung als zumutbar und verhältnismässig erweist; es muss eine
vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 132 I 49 E. 7.2 S. 62
mit Hinweisen)
7.4.1 Diesbezüglich kann vorab festgehalten werden, dass sich anlässlich
des Augenscheins vom 27. September 2013 durch eine Delegation des
Bundesverwaltungsgerichts bestätigt hat, was sich bereits aus den Akten
ergibt: Selbst bei guten Wetterverhältnissen muss der Bahnübergang
Eichhof als erhebliche Gefahrenquelle eingestuft werden: Neben der
Gefahr von Kollisionen zwischen Bahn- und Strassenfahrzeugen besteht
auch für den Strassenverkehr ein Unfallrisiko, weil es vor dem
Bahnübergang keinen Warteraum gibt, ein abbiegendes Fahrzeug also
auf der Kantonsstrasse warten muss, auf der im interessierenden
Abschnitt eine Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h signalisiert ist. Es ist
daher nachfolgend auf die verschiedenen Varianten der Sicherung des
Bahnübergangs bzw. dessen Aufhebung unter Berücksichtigung der
Interessen einzugehen. Dabei ist zu beachten, dass gemäss ständiger
bundesgerichtlicher Rechtsprechung im Rahmen der umfassenden
Interessenabwägung auch die Kosten der jeweiligen Sicherungs-
alternativen zu erheben und einander gegenüberzustellen sind, wobei
das Interesse der Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin an
einer finanziell tragbaren Sanierungslösung anerkannt ist (Entscheide des
Bundesgerichts 1C_162/2012 vom 14. Dezember 2012 E. 3.4.1 und
1A.117/2003 vom 31. Oktober 2003 E 5.4).
7.4.2 Zunächst könnte mit der Installation einer Schranken- oder
Blinklichtanlage dem Interesse an der Vermeidung von Unfällen wegen
zeitweiser schlechter Sichtverhältnisse auf dem Bahnübergang Eichhof
vollständig bzw. weitgehend Rechnung getragen werden. Gleichzeitig
würden auch die Interessen des Beschwerdeführers 3 an der direkten
Erschliessung des Eichhofs und der Felder sowie den finanziellen und
infrastrukturellen Interessen der Beschwerdeführerin 2 (vgl. E. 7.2.2)
optimal Rechnung getragen werden. Die Vorinstanz hat diese Variante
aufgrund der hohen Kosten zu Unrecht ohne Weiteres ausgeschieden.
Aufgrund der Akten rechnet die Beschwerdeführerin 1 bzw.
Beschwerdegegnerin mit Erstellungskosten zwischen Fr. 550'000.— und
Fr. 600'000.— (Schrankenanlage ca. Fr. 350'000.—; Verbreiterung der
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 18
Kantonsstrasse ca. Fr. 200'000.—) zuzüglich wiederkehrenden Kosten
(alle 25 Jahre) von ca. Fr. 350'000.— für die altersbedingte Instand-
setzung bzw. Erneuerung der Anlage. Es ist nicht zu beanstanden, dass
ferner die Kosten für den Ausbau der Kantonsstrasse berücksichtigt
worden sind, da nur mit dieser zusätzlichen Massnahme der notwendige
Platz für eine Schrankenanlage und Warteraum für vor dem Bahn-
übergang wartende Fahrzeuge geschaffen und das Risiko von Unfällen
erheblich vermindert und damit das Sanierungsziel erreicht werden kann.
Für diese hätte wohl die Bahnunternehmung gemäss Art. 26 Abs. 2 EBG
ganz oder zu einem grossen Teil aufzukommen, da in erster Linie die
Verschärfung der eisenbahnrechtlichen Sicherheitsvorschriften die
Sanierung unumgänglich macht, während strassenseitig keine Ursache
erkennbar ist, namentlich von keiner Partei dort ein Mehrverkehr geltend
gemacht worden ist (vgl. hierzu BVGE 2011/12 E. 8 ff.). Die Vorinstanz
erachtet angesichts der Tatsache, dass lediglich ein sehr begrenzter
Personenkreis auf die Erschliessungsfunktion des Bahnübergangs
tatsächlich angewiesen ist, die Kosten als unverhältnismässig hoch.
7.4.3 Die Installation einer Wechselblinkanlage wäre vorliegend aufgrund
des unbestrittenermassen schwachen Strassenverkehrs zulässig
(Art. 37c Abs. 3 Bst. b EBV) und mit Kosten von ca. Fr. 150'000.— bis
Fr. 200'000.— zuzüglich desselben Betrags an wiederkehrenden Kosten
alle 25 Jahre verbunden. Wie die Vorinstanz richtig festgestellt hat, würde
die Installation einer derartigen Lösung zur Sicherung des Bahn-
übergangs gegenüber der heutigen Situation eine Verbesserung bringen.
Hingegen liesse sich damit das Unfallrisiko nicht grundsätzlich
vermeiden. Den Interessen der Beschwerdeführerin 2 und des Beschwer-
deführers 3 könnte damit zwar Rechnung getragen werden, dem
öffentlichen Interesse an der Vermeidung von Unfällen jedoch nur in
beschränkten Mass (vgl. dazu Urteil des Bundesgerichts 1A.117/2003
vom 31. Oktober 2003 E. 5.4). Aufgrund des bereits erwähnten
Unfallrisikos für den Strassenverkehr, das sich aus dem fehlenden
Warteraum zwischen dem Bahntrassee und der mit hoher Geschwindig-
keit befahrenen Kantonsstrasse ergibt, müsste auch bei dieser
Sanierungsvariante die Kantonsstrasse ausgebaut und ein zusätzlicher
Betrag von ca. Fr. 200'000.— aufgewendet werden, wie zuvor in E. 7.4.2.
ausgeführt. Im Ergebnis würde eine solche Sanierung ebenfalls hohe
Kosten verursachen, die zwar unter denjenigen für eine Schrankenanlage
liegen, jedoch in Bezug auf die angestrebte Verbesserung der Sicherheit
schlechter abschneidet. Insgesamt erweist sich eine solche Sanierung als
weniger geeignet und mit einem schlechten Kosten-/Nutzenverhältnis.
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 19
7.4.4 Im Falle einer ersatzlosen Aufhebung des Bahnübergangs müsste
mit einmaligen Kosten in der Höhe von etwa Fr. 25'000.— gerechnet
werden für das Entfernen des Asphaltbelags und des Andreaskreuzes, für
neuen Schotter sowie für die Erstellung der Randsteine, einer Leitplanke
und eines Grünstreifens zwischen Bahntrasse und Strasse. Diese, von
der Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin beantragte Variante
ist die mit Abstand kostengünstigste und würde auch das Sanierungsziel
vollumfänglich und nachhaltig erreichen. Sie würde jedoch die privaten
und öffentlichen Interessen der Beschwerdeführenden 2 und 3
unberücksichtigt lassen, weshalb sie auch primär die Aufhebung der
angefochtenen Verfügung beantragen. Wie der Augenschein vom
27. September 2013 gezeigt hat, ist die Liegenschaft Eichhof ein recht
einsam gelegener Bauernhof, der mehr als einen Kilometer vom Dorfrand
bzw. Siedlungsgebiet der Gemeinde Brüttelen entfernt ist. Sie ist heute
über den umstrittenen Bahnübergang erschlossen, aber auch rückwärtig
über teilweise befestigte, d.h. mit einem Hartbelag versehene Strässchen
über Umwege erreichbar, wobei der Umweg nach Brüttelen etwa 50
Meter beträgt. Die für die Bewohner des Eichhofes mindestens gleich
wichtige Verbindung nach Ins würde statt über den Bahnübergang
Eichhof ebenfalls über den Bahnübergang Brüttelen am westlichen
Dorfrand führen, was zu einer Verlängerung der Wegstrecke von etwa 1,9
km führt. Diese Zufahrt hat in der Nähe des Eichhofs einen geteerten
Abschnitt mit erheblichem Gefälle. Bei trockener Strasse und Witterung
kann Ins mit einem Auto trotz eines steilen Abschnitts allenfalls auch über
"Murstude" erreicht werden, was eine Mehrdistanz von etwa 600 m ergibt.
Weil die Kantonsstrasse mit 80 km/h befahren wird und kein Trottoir
aufweist, benützen Fussgänger für den Weg vom Eichhof nach Brüttelen
oder Ins bereits heute einen südlich der Bahnlinie verlaufenden Flurweg,
sie sind somit nicht auf den Bahnübergang angewiesen bzw. von dessen
Aufhebung nicht betroffen. Einzig ein Wanderweg, der Abschnitt von
Vinelz nach Müntschemier, führt über den Bahnübergang, wobei die
zuständige kantonale Behörde sich mit dessen Aufhebung und der als
Auflage verfügten Verlegung des Wanderwegs einverstanden erklärt hat.
Der Beschwerdeführer 3 macht geltend, dass seine Liegenschaft ohne
den Bahnübergang mit Lastwagen nicht mehr ganzjährig erreicht werden
könnte. Mit einem Auto und mit landwirtschaftlichen Fahrzeugen ist und
bleibt diese jedoch unbestrittenermassen stets erreichbar, wenn auch mit
einem Umweg. Zu beachten ist ferner, dass die Liegenschaft auf weniger
als 500 Meter über Meer gelegen ist, weshalb mit wenig Schnee bzw. nur
an wenigen Tagen mit schneebedeckten Strassen zu rechnen ist. Da der
steilste Abschnitt mit Hartbelag versehen ist, erscheint dort eine
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 20
Schneeräumung möglich. Überdies kommen Lieferungen mit Lastwagen
nach der Aussage des Beschwerdeführers "nicht so viel" vor und dürften
sich planen lassen, wobei jeweils auch die Witterung berücksichtigt
werden kann. Als bedeutender Transport wird derjenige von Rüben
geltend gemacht, dieser erfolgt jedoch nicht im Winter. Der
Beschwerdeführer macht ferner geltend, dass sich die Bewirtschaftung
des Kulturlandes erschwere, ohne dies zu präzisieren, namentlich wohin,
wie oft und in welchen Mengen landwirtschaftliche Transporte erfolgen.
Hierzu ist festzuhalten, dass die bestehenden Flurwege für den
landwirtschaftlichen Verkehr ausreichen, die Felder somit auch ohne
Bahnübergang erreichbar bleiben und auch die Ernte abtransportiert
werden kann. Insgesamt wäre damit die weit ausserhalb des
Siedlungsgebiets gelegene Liegenschaft Eichhof nach Aufhebung des
Bahnübergangs zwar etwas weniger günstig, aber dennoch hinreichend
erschlossen. Die zusätzlichen Wegstrecken und die Steigung sind für den
motorisierten Verkehr ohne Weiteres zumutbar. Auch für die Post,
Feuerwehr und Spitex bleibt der Eichhof erreichbar.
Ohne Ausbau einer Zufahrt zum Eichhof fällt für die Beschwerdeführerin 2
in erster Linie ein gewisser Zusatzaufwand für den Winterdienst an,
soweit dieser nach dem einschlägigen kantonalem Recht überhaupt
notwendig ist. Denkbar ist auch ein zusätzlicher Unterhaltsbedarf durch
die leicht zunehmende Nutzung der Strässchen, die zum Eichhof führen.
Wie der Augenschein vom 27. September 2013 ergeben hat, bleibt der
Brandschutz für die nördlich der Bahnlinie und Kantonsstrasse gelegenen
Häuser im Gebiet "Uf der Flue" grundsätzlich möglich, denn der Hydrant
beim Bahnübergang bleibt zugänglich und es besteht bereits ein Rohr
unter dem Bahntrassee (vgl. Protokoll des Augenscheins vom
27. September 2013, S. 6 f.). Feuerwehrfahrzeuge können auf der Wiese
abgestellt werden, die nördlich an die Kantonsstrasse grenzt. Unbestritten
ist überdies, dass die Erstellung eines zweiten Hydranten auf der anderen
Strassenseite technisch möglich ist, sollte dies erforderlich sein. Diese
Frage ist jedoch von Feuerwehrfachleuten bzw. Spezialisten für Brand-
schutz zu beurteilen. Es ist daher festzuhalten, dass die Beschwerde-
führerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin den Brandschutz der Häuser "Uf der
Flue" im Sinne dieser Erwägung sicherzustellen hat. Schliesslich hat sich
auch die für die Wanderwege zuständige Behörde mit der Verlegung des
Wanderwegs grundsätzlich einverstanden erklärt. Der Aufhebung des
Bahnübergangs stehen somit seitens des Beschwerdeführers 3 achtens-
werte Interessen entgegen, diese vermögen jedoch diejenigen der
Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin an der Aufhebung des
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 21
Bahnübergangs nicht zu überwiegen oder diese Massnahme als
unzumutbar erscheinen lassen. Auch seitens der Beschwerdeführerin 2
bestehen keine überwiegenden Interessen an der Aufrechterhaltung des
strittigen Bahnübergangs, er ist auch ihr zumutbar.
7.4.5 Die Vorinstanz hat die Aufhebung des Bahnübergangs verfügt und
die Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin verpflichtet, den
Flurweg entlang dem "Chräjeberg" auszubauen. Die Beschwerdeführerin
1 bzw. Beschwerdegegnerin bringt vor, dass für den Ausbau des Wegs
ein kantonales Verfahren notwendig sei, der Vorinstanz jedoch keine
Kompetenz zukomme, sie in ein solches zu verweisen bzw. ein solches
Verfahren zu erzwingen. Sie sei als Bahnunternehmen der falsche
Verfügungsadressat für einen allfälligen Ausbau des Flurwegs, dafür sei
die Gemeinde oder die Grundeigentümerschaft zuständig. Zudem
äussere sich die Anordnung nicht zum Ausbaustandard und den Details,
weshalb sie nicht umsetzbar sei. Schliesslich seien die Kosten für den
Ausbau, die sie auf etwa Fr. 520'000.— mit einem Unsicherheitsfaktor
von 30 % schätzt, unverhältnismässig hoch.
Abgesehen von Nationalstrassen hat der Bund keine Kompetenz im
Strassenbau (Art. 82 f der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]). Bauten und
Anlagen sind jedoch dann im eisenbahn- und damit bundesrechtlichen
Plangenehmigungsverfahren zu bewilligen, wenn sie ganz oder
überwiegend dem Bau und Betrieb der Eisenbahn dienen (Art. 18 Abs. 1
EBG), andernfalls untersteht die Errichtung und die Änderung von Bauten
und Anlagen dem kantonalen Recht (Art. 18m Abs. 1 EBG). Im Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4435/2012 vom 26. März 2013 E. 6.3
wurde hierzu festgehalten, dass die Abgrenzung nach funktionellen
Kriterien erfolgt. Von einer ganz oder überwiegend dem Bahnbetrieb
dienenden Anlage kann nur gesprochen werden, wenn sachlich und
räumlich ein notwendiger, enger Zusammenhang derselben mit dem
Bahnbetrieb besteht. Steht eine andere, bahnbetriebsfremde Zweckset-
zung im Vordergrund, ist das kantonale Bewilligungsverfahren
anwendbar. Es besteht für eine Bundesbehörde kein Anlass, sich im
eisenbahnrechtlichen Verfahren über das Erforderliche hinaus mit einem
Bereich wie dem kommunalen Planungs- und Baurecht zu befassen. Die
kommunalen und kantonalen Behörden sind, was die genaue
Ausgestaltung des Strassen- und Wegnetzes und die Abklärung
bestehender Dienstbarkeiten und anderer Rechtsverhältnisse angeht,
wesentlich besser mit den lokalen Gegebenheiten vertraut (vgl. Urteil des
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 22
Bundesverwaltungsgerichts A-4435/2012 vom 26. März 2013E. 6.4). Dies
trifft auf einen allfälligen Ausbau des Flurwegs beim "Chräjeberg" zu, er
dient weder dem Eisenbahnbetrieb noch hat er eine enge räumliche Nähe
zu diesem. Der Ausbau ist daher zu Recht nicht bereits mit der
angefochtenen Verfügung bewilligt worden. Zwar muss auch bei einer
Aufhebung von Bahnübergängen die Erschliessung der Liegenschaften
weiterhin gewährleistet bleiben und gegebenenfalls Ersatzmassnahmen
getroffen werden; soweit notwendig, hat dies im eisenbahnrechtlichen
Verfahren zu erfolgen. Davon kann im vorliegenden Fall jedoch keine
Rede sein, denn die Liegenschaft Eichhof verfügt bereits heute über eine
rückwärtige Erschliessung (E. 7.4.3). Der Ausbau des Flurwegs stellt
somit eine zusätzliche Ersatzmassnahme dar, die aus Sicht der
Beschwerdeführenden 2 und 3 wünschbar, jedoch aus eisenbahn-
rechtlicher Sicht nicht erforderlich ist. Somit ist es nicht notwendig, dieses
Projekt im eisenbahnrechtlichen Verfahren zu prüfen, insbesondere auch
weil die beiden Vorhaben unabhängig voneinander verwirklicht werden
können.
Ob die Vorinstanz mit der Verpflichtung der Beschwerdeführerin 1 bzw.
Beschwerdegegnerin zum Ausbau des Flurwegs (Dispositiv-Ziffer 4)
allenfalls ihre Kompetenzen überschritten hat, kann jedoch offen bleiben:
Angesichts der groben Kostenschätzung vom 29. Mai 2012 sollen die
Kosten für den Ausbau zwischen Fr. 364'000.— und Fr. 676'000.—
liegen, weshalb das erhebliche Risiko besteht, dass diese Variante die
Kosten für die Installation einer Schranken- oder Blinklichtanlage
(Fr. 550'000.— bis Fr. 600'000.—) übersteigen könnte. Sie würde auch
mindestens das Fünfzehnfache der ersatzlosen Aufhebung des
Bahnübergangs kosten, eher noch mehr.
7.4.6 Nach den vorangehenden Erwägungen ist die Aufhebung des
Bahnübergangs Eichhof eine erforderlich, geeignete und auch zumutbare
Massnahme um das dortige Unfallrisiko zu beseitigen, wobei der Eichhof
zwar weniger günstig, aber dennoch hinreichend erschlossen bleibt. Alle
anderen Varianten, seien es die Sicherung des Bahnübergangs, sei es
ein Ausbau der rückwärtigen Erschliessung des Eichhofs, ziehen
Kostenfolgen mindestens in der Höhe des 15-fachen nach sich, weshalb
diese nicht mehr verhältnismässig erscheinen, insbesondere unter dem
Gesichtspunkt des Kosten-/Nutzenverhältnisses. Dementsprechend ist in
Gutheissung der Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 bzw.
Beschwerdegegnerin die Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz
vom 16. Mai 2013 aufzuheben und die gegen die Aufhebung des
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
Seite 23
Bahnübergangs gerichteten Beschwerden der Beschwerdeführenden 2
und 3 abzuweisen.
8.
Bei diesem Ergebnis erweist sich die Beschwerde der
Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin als begründet und ist
gutzuheissen. Hingegen sind die Beschwerden der Beschwerdeführen-
den 2 und 3, soweit sie sich gegen die Aufhebung des Bahnübergangs
Eichhof richten, eventuell eine neue Beurteilung der Sanierungs-
alternativen oder die Präzisierung des Ausbaus des Flurwegs verlangen,
als unbegründet abzuweisen. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2
ist hingegen bezüglich des Brandschutzes der Häuser "Uf der Flue"
begründet und insofern teilweise gutzuheissen, wobei diesbezüglich die
Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin unterliegt.
9.
Für die Verfahrenskosten und Parteientschädigungen sind die
allgemeinen Regel des VwVG anwendbar, da keine enteignungsrecht-
lichen Tatbestände Gegenstand dieses Verfahrens waren und deshalb
kein sog. kombiniertes Verfahren vorliegt (vgl. dazu Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-699/2011 vom 9. Februar 2012 E. 12.1 mit
Hinweisen). Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwer-
deführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin im Wesentlichen, einmal
abgesehen vom Nebenpunkt bezüglich Brandschutz für die Häuser "Uf
der Flue", während die Beschwerdeführerin 2 bezüglich des erwähnten
Brandschutzes obsiegt, im Übrigen aber unterliegt. Auch der Beschwer-
deführer 3 gilt als unterliegende Partei. Indes werden anderen als
Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unterliegen, gestützt auf
Art. 63 Abs. 2 VwVG Verfahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der
Streit um vermögensrechtliche Interessen von Körperschaften oder
autonomen Anstalten dreht. Ohne vermögensrechtliche Interessen
handeln namentlich Gemeinden, die – meist im Rahmen von Plangeneh-
migungsverfahren – missliebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ
KNEUBÜHLER, Die Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren des
Bundes, in: ZBl 2005, S. 449 ff., 457 m.H.). Entsprechend werden der
Beschwerdeführerin 2 im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten
auferlegt (vgl. statt vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-78/2013 vom 19. September 2013 E. 6). Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. 1'500.— ist der Beschwerdeführerin 2 zurückzuerstatten.
Aufgrund seines Unterliegens hat der Beschwerdeführer 3 die Hälfte der
auf Fr. 3'000.— festzusetzenden Verfahrenskosten zu tragen (Art. 63
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
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Abs. 1 VwVG, Art. 1 ff. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Diese sind mit seinem Kostenvorschuss von Fr. 2'000.—
zu verrechnen und die Differenz von Fr. 500.— ist ihm nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils zurückzuerstatten. Der Beschwerdeführern 1
bzw. Beschwerdegegnerin ist der geleistete Kostenvorschuss in der Höhe
von Fr. 1'500.— zurückzuerstatten.
10.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 ff. VGKE). Bei nur teilweisem Obsiegen ist die Entschädigung ent-
sprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2 VGKE). Der Vorinstanz und der nicht
anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 2 stehen keine Parteientschä-
digungen zu (vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 3 und 4 VGKE).
Gemäss Art. 64 Abs. 2 und 3 VwVG ist die Parteientschädigung in erster
Linie einer unterliegenden Gegenpartei aufzuerlegen, wenn sie sich mit
selbständigen Begehren am Verfahren beteiligt hat und leistungsfähig ist.
Wird keine Kostennote eingereicht, so setzt das Gericht die
Entschädigung aufgrund der Akten fest (Art. 14 Abs. 2 VGKE), wobei der
Stundenansatz für Anwältinnen und Anwälte mindestens 200 und
höchstens 400 Franken beträgt (Art. 10 Abs. 2 VGKE). Die gekürzte
Parteientschädigung für die Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerde-
gegnerin wird auf Fr. 4'000.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer)
festgesetzt. Davon werden der Beschwerdeführerin 2 unter
Berücksichtigung ihres teilweisen Obsiegens Fr. 1'500.— und dem
unterliegenden Beschwerdeführer 3 Fr. 2'500.— auferlegt.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerdeverfahren A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
werden vereinigt.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin
wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 4 der Verfügung der Vorinstanz
vom 16. Mai 2013 aufgehoben.
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
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3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird dahingehend teilweise
gutgeheissen, als die Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin
verpflichtet wird, den Brandschutz für die Häuser "Uf der Flue" im Sinn
der Erwägungen sicherzustellen.
4.
Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen.
5.
Der Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin und der
Beschwerdeführerin 2 werden keine Verfahrenskosten auferlegt. Nach
Eintritt der Rechtskraft werden ihnen die geleisteten Kostenvorschüsse in
der Höhe von je Fr. 1'500.— zurückerstattet. Hierzu haben sie dem
Bundesverwaltungsgericht ihre Postkonto- oder Bankverbindung bekannt
zu geben.
6.
Dem Beschwerdeführer 3 werden Verfahrenskosten in der Höhe von
Fr. 1'500.— auferlegt. Sie werden mit dem von ihm geleisteten Kosten-
vorschuss von Fr. 2'000.— verrechnet. Nach Eintritt der Rechtskraft wird
ihm die Differenz von Fr. 500.— zurückerstattet. Hierzu hat er dem
Bundesverwaltungsgericht seine Postkonto- oder Bankverbindung
bekannt zu geben.
7.
Die Beschwerdeführerin 2 hat der Beschwerdeführerin 1 bzw.
Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.— (inkl.
Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten, der Beschwerdeführer 3 hat
der Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin eine Partei-
entschädigung von Fr. 2'500.— (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu
bezahlen.
8.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 bzw. Beschwerdegegnerin (Gerichts-
urkunde)
– die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdeführer 3 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 341.245/2013-04-23/274; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
A-3341/2013, A-3384/2013 und A-3396/2013
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Yvonne Wampfler Rohrer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten geführt werden, sofern die Voraussetzungen gemäss
den Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 (BGG, SR 173.110) gegeben sind. Die Frist steht still vom siebenten
Tag vor Ostern bis und mit dem siebenten Tag nach Ostern (Art. 46 Abs. 1
Bst. a BGG). Die Rechtsschrift hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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