Abtei lung I
A-3358/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 7 . A p r i l 2 0 1 0
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richterin Marianne Ryter Sauvant,
Gerichtsschreiberin Jeannine Müller.
X._______,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, 3003 Bern,
Vorinstanz.
MWST; Margenbesteuerung (1/2001 - 4/2005).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3358/2008
Sachverhalt:
A.
X._______ betreibt als Inhaber eines Zweirad-Fachgeschäfts den
Handel mit neuen und gebrauchten Motorrädern, Mofas und Fahrrä-
dern. Aufgrund dieser Tätigkeit ist er seit dem 1. Januar 1995 bei der
Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV) im Register der Mehrwert-
steuerpflichtigen eingetragen; er rechnet nach vereinnahmten Entgel-
ten ab. Am 21. und 22. Februar 2006 sowie am 4. April 2006 führte die
ESTV bei X._______ (nachfolgend auch Steuerpflichtiger) eine Kon-
trolle durch. Gestützt auf deren Ergebnis erhob die Verwaltung mit Er-
gänzungsabrechnung (EA) Nr. ... vom 4. April 2006 für die Zeit vom
1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2005 eine Steuernachforderung in Höhe
von (gerundet) Fr. 74'893.--, zuzüglich Verzugszins. Diese umfasste
u. a. nicht deklarierte Warenwerte bei Eintauschgeschäften sowie eine
Vorsteuerberichtigung im Zusammenhang mit Einkäufen von Occa-
sionsfahrzeugen von Privaten. Am 21. April 2006 erstellte die ESTV
ferner zu Gunsten des Steuerpflichtigen für nicht geltend gemachte
Vorsteuern die Gutschriftsanzeige (GS) Nr. ... in Höhe von (gerundet)
Fr. 3'541.--.
B.
Die ESTV entschied am 1. März 2007, sie fordere zu Recht für die Zeit
vom 1. Quartal 2001 bis 4. Quartal 2005 eine Mehrwertsteuer von
Fr. 71'351.-- (recte: Fr. 71'352.--; Fr. 74'893.-- ./. Fr. 3'541.--), zuzüglich
Verzugszins, nach. Zur Begründung brachte sie im Wesentlichen vor,
der Steuerpflichtige habe im Rahmen von Ankäufen von gebrauchten
Fahrzeugen von Privatpersonen zu Unrecht die Vorsteuer geltend ge-
macht und beim Verkauf auf seinen Rechnungen die Steuer offen aus-
gewiesen, ohne Hinweis auf die Margenbesteuerung. Darüber hinaus
habe der Steuerpflichtige bei Eintauschgeschäften lediglich die Diffe-
renz der eingetauschten Warenwerte verbucht und abgerechnet. Mit
Eingabe vom 12. April 2007 erhob der Steuerpflichtige Einsprache und
beantragte die Aufhebung des Entscheids bzw. die Reduktion der
Steuernachforderung auf Fr. 1'759.40.
C.
Mit Einspracheentscheid vom 21. April 2008 hielt die ESTV fest, der
Entscheid vom 1. März 2007 sei im Betrag von Fr. 2'813.50, zuzüglich
Verzugszins, in Rechtskraft erwachsen, und wies die Einsprache des
Steuerpflichtigen im Übrigen ab. Zur Begründung hielt die Verwaltung
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im Wesentlichen dafür, sie habe den zu Unrecht geltend gemachten
Vorsteuerabzug betreffend die Occasionsfahrzeuge zurückbelastet,
weshalb die erste Voraussetzung für die Anwendung der Margenbe-
steuerung – kein Vorsteuerabzug – gegeben sei. Allerdings habe der
Steuerpflichtige in seinen Rechnungen auf die Mehrwertsteuer hinge-
wiesen, weshalb die Anwendung der Margenbesteuerung vorliegend
nicht möglich sei. Nichts am Ergebnis ändern würden die per 1. Juli
2006 in Kraft getretenen Ergänzungen bzw. Präzisierungen in der
Mehrwertsteuerverordnung. Ferner habe der Steuerpflichtige bei Ein-
tauschgeschäften anstelle des gesamten Verkaufspreises lediglich den
Aufpreis, nicht aber den jeweiligen Eintauschwert deklariert.
D.
Dagegen erhebt X._______ (nachfolgend Beschwerdeführer) mit Ein-
gabe vom 21. Mai 2008 (Postaufgabe: 22. Mai 2008) beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde und beantragt die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids bzw. die Reduktion der Steuernachforderung auf
Fr. 1'759.40. Zur Begründung macht er geltend, in nur drei Fällen sei
der Verkauf an Firmenkunden erfolgt; dem Bund seien also höchstens
bei diesen Geschäften Steuerausfälle entstanden. In ihrer Vernehmlas-
sung vom 7. August 2008 beantragt die ESTV die kostenfällige Abwei-
sung der Beschwerde.
Auf die weiteren Vorbringen in den Eingaben an das Bundesverwal-
tungsgericht wird – soweit entscheidwesentlich – im Rahmen der
nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Einspracheentscheide der ESTV können gemäss Art. 31. i. V. m.
Art. 33 Bst. d des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beim Bundesverwaltungsgericht angefochten wer-
den. Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss
dessen Art. 37 das Verfahren nach dem Bundesgesetz vom 20. De-
zember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021).
Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid be-
schwert und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die frist-
und grundsätzlich formgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb
einzutreten (Art. 50 sowie 52 VwVG; vgl. auch E. 2 hienach).
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1.2 Am 1. Januar 2010 ist das Mehrwertsteuergesetz vom 12. Juni
2009 (MWSTG, SR 641.20) in Kraft getreten. Die bisherigen gesetzli-
chen Bestimmungen sowie die darauf gestützt erlassenen Vorschriften
bleiben grundsätzlich weiterhin auf alle während ihrer Geltungsdauer
eingetretenen Tatsachen und entstandenen Rechtsverhältnisse an-
wendbar (Art. 112 Abs. 1 MWSTG). Das vorliegende Verfahren unter-
steht in materieller Hinsicht deshalb dem Bundesgesetz vom 2. Sep-
tember 1999 über die Mehrwertsteuer (aMWSTG, AS 2000 1300)
sowie der zugehörigen Verordnung vom 29. März 2000 (aMWSTGV,
AS 2000 1347).
Demgegenüber ist – unter Vorbehalt der die Bezugsverjährung betref-
fenden Bestimmungen – das neue mehrwertsteuerliche Verfahrens-
recht im Sinn von Art. 113 Abs. 3 MWSTG auf sämtliche im Zeitpunkt
des Inkrafttretens hängige Verfahren anwendbar. Allerdings ist Art. 113
Abs. 3 MWSTG insofern restriktiv auszulegen, als nur eigentliche Ver-
fahrensnormen sofort auf hängige Verfahren anzuwenden sind, und es
dabei nicht zu einer Anwendung von neuem materiellen Recht auf alt -
rechtliche Sachverhalte kommen darf (ausführlich: Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010 E. 1.3). Kein
Verfahrensrecht in diesem engen Sinn stellen im vorliegenden Fall
etwa die nachfolgend abgehandelten Themen wie das Selbstveranla-
gungsprinzip etc. dar, so dass vorliegend diesbezüglich noch altes
Recht anwendbar ist. Keine Anwendung finden deshalb beispielsweise
Art. 71 oder 86 MWSTG, obwohl sie unter dem Titel "Verfahrensrecht
für die Inland- und die Bezugsteuer" stehen.
2.
Im vorliegenden Verfahren beantragt der Beschwerdeführer die Auf-
hebung des Einspracheentscheids bzw. die Reduktion der Steuerfor-
derung auf Fr. 1'759.40, da er in drei Fällen von Occasionsverkäufen
(bzw. den vorangehenden Einkäufen von Occasionsfahrzeugen) die
Aufrechnung der Vorsteuer anerkenne. Die gesamte Steuernachforde-
rung (ohne Anrechnung der GS im Umfang von 3'541.--) beläuft sich
auf Fr. 74'893.20 und enthält fünf Positionen. Die Nachforderung be-
treffend nicht deklarierte Eintauschwerte beträgt Fr. 37'167.40, die-
jenige für nicht berechtigte Vorsteuern auf Occasionseinkäufen von
Privaten Fr. 34'912.30; die restlichen drei Positionen machen eine
Summe von Fr. 2'813.50 aus.
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Gemäss den unwidersprochen gebliebenen Darstellungen der ESTV
im angefochtenen Einspracheentscheid hat der Beschwerdeführer an-
lässlich der Kontrolle sowie in einem späteren Telefongespräch vom
16. Mai 2006 erklärt, mit Ziff. 1 (Eintauschgeschäfte: nicht deklarierte
Eintauschwerte) sowie Ziff. 2a (Vorsteuerberichtigung: nicht berech-
tigte Vorsteueranrechnung auf Occasionseinkäufen von Privaten) der
EA nicht einverstanden zu sein. Würde das Bundesverwaltungsgericht
im Falle einer Gutheissung dem Antrag des Beschwerdeführers folgen
und die Steuerforderung auf Fr. 1'759.40 reduzieren, würden die drei
Positionen im Umfang von Fr. 2'813.50 hinfällig werden, obschon sie –
wie erwähnt – im Verfahren vor der ESTV nie bestritten worden sind.
Auch in der Beschwerde werden die genannten Positionen mit keinem
Wort erwähnt. Insoweit kann der Beschwerdeantrag demzufolge von
Vornherein nur so verstanden werden, dass hinsichtlich der Nach-
forderung im Umfang von Fr. 2'813.50 gar kein Beschwerdewillen ge-
geben ist.
Des Weitern ist darauf hinzuweisen, dass sich der Beschwerdeführer
ebenso wenig zur Nachforderung der Mehrwertsteuer im Zusammen-
hang mit den nicht deklarierten Warenwerten bei Eintauschgeschäften
äussert; er setzt sich einzig und allein mit der mehrwertsteuerlichen
Behandlung der Occasionsverkäufe auseinander. Nach dem Vorgesag-
ten stellt sich demnach auch betreffend die Eintauschgeschäfte die
Frage, inwieweit diese tatsächlich (noch) Streitgegenstand bilden oder
ob der Beschwerdeantrag – wie bereits betreffend die drei Positionen
von Fr. 2'813.50 – ebenfalls nur so verstanden werden kann, dass in
dieser Hinsicht gar keine Beschwerde erhoben wird. Der Beschwerde-
führer hat bereits in seiner Einsprache die Reduktion der Steuerfor-
derung auf Fr. 1'759.40 beantragt, ohne sich in seiner Begründung in
irgendeiner Art und Weise auf die Nachforderung im Zusammenhang
mit den Eintauschgeschäften zu beziehen. Die ESTV ist zu Gunsten
des Beschwerdeführers davon ausgegangen, dass diese Position der
EA im Einspracheverfahren implizit noch immer bestritten sei. Wie es
sich genau damit verhält, muss an dieser Stelle nicht abschliessend
geklärt werden. Massgeblich ist, dass der Beschwerdeführer sich auch
in der Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht noch immer
nicht zur fraglichen Nachforderung äussert, obschon sich die ESTV im
Einspracheentscheid wiederum mit der Problematik auseinanderge-
setzt und die Nachforderung bestätigt hat. Es ist demnach in einer
Gesamtschau davon auszugehen, dass diese im vorliegenden Be-
schwerdeverfahren nicht mehr bestritten ist. Im Streit liegt folglich ein-
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zig die Frage nach der Rechtmässigkeit der Vorsteuerberichtigung bei
Occasionseinkäufen von Privaten. Im Übrigen könnte in materieller
Hinsicht ohnehin auf die zutreffenden Erwägungen 1.2 und 3.2 im Ein-
spracheentscheid verwiesen werden.
3.
3.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen u. a. die durch Steuerpflichtige im
Inland gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und
Dienstleistungen (Art. 5 Bst. a und b aMWSTG). Das Entgelt ist nicht
nur Tatbestandsmerkmal der mehrwertsteuerlich relevanten Leistung,
sondern bildet auch die Bemessungsgrundlage; d. h. die Steuer wird
grundsätzlich vom Entgelt berechnet (Art. 33 Abs. 1 aMWSTG).
3.2 Verwendet der Steuerpflichtige Gegenstände oder Dienstleistun-
gen für steuerbare Ausgangsleistungen, so kann er in seiner Steuer-
abrechnung die ihm von anderen Steuerpflichtigen in Rechnung ge-
stellte Steuer für Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Vorsteu-
erabzug; Art. 38 Abs. 1 und 2 aMWSTG). Vorsteuerabzugsberechtigt
ist der steuerpflichtige Empfänger einer Leistung, auf welcher die Vor-
steuern abgezogen werden sollen (siehe DANIEL RIEDO, Vom Wesen der
Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von den entspre-
chenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern 1999, S. 247,
251, 253; IVO P. BAUMGARTNER, in: , Kommentar zum Bundes-
gesetz über die Mehrwertsteuer, Basel 2000, N 13 zu Art. 38). Das
Recht zum Vorsteuerabzug kann der Steuerpflichtige grundsätzlich nur
bezüglich der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in
Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen.
3.3
3.3.1 Für den Handel mit gebrauchten individualisierbaren bewegli-
chen Gegenständen enthält Art. 35 Abs. 1 aMWSTG eine Sonderregel:
Hat die steuerpflichtige Person einen Gegenstand dieser Art für den
Wiederverkauf bezogen, so kann sie für die Berechnung der Steuer
auf dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen, sofern
sie auf dem Ankaufspreis keine Vorsteuer abziehen durfte oder den
möglichen Vorsteuerabzug nicht geltend gemacht hat. Mit dieser Be-
stimmung wird die sog. Differenz- oder Margenbesteuerung geregelt.
Bemessungsgrundlage für die Steuer auf dem Verkauf ist die Marge
zwischen Verkaufs- und Einkaufspreis. In Abweichung von Art. 38
aMWSTG tritt hierbei der Abzug des Ankaufspreises, der sog. Vor-
umsatzabzug, an die Stelle des Vorsteuerabzugs. Dadurch wird der
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Steuerpflichtige im Ergebnis so gestellt, als hätte er auf der Eingangs-
leistung die Vorsteuer abziehen können (vgl. noch zur Verordnung vom
22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer [aMWSTV; AS 1994 1464]: Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1560/2007 vom 20. Oktober
2009 E. 5.1, A-4072/2007 vom 11. März 2009 E. 4.3.1). Insbesondere
für Fälle, in denen kein Vorsteuerabzug möglich ist – wie etwa beim
Erwerb von einem Nicht-Steuerpflichtigen –, erweist sich die Diffe-
renzbesteuerung für die Beteiligten im Allgemeinen günstiger, als
wenn die Mehrwertsteuer, mit Recht auf Vorsteuerabzug, auf dem vol-
len Verkaufspreis berechnet wird, zumal sich bei voller Überwälzung
der Steuer auch ein höherer Verkaufspreis ergeben würde (vgl. Urteile
des Bundesgerichts 2A.156/2003 vom 1. September 2003 E. 2.2,
2A.416/1999 vom 22. Februar 2001 E. 4a; Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 3.1). Der Steuer-
pflichtige kann aber nach seiner Wahl auch die Regelbesteuerung
anwenden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6612/2007
vom 11. Dezember 2009 E. 2.1).
3.3.2 Die Margenbesteuerung kann nur angewendet werden, wenn die
gebrauchten individualisierbaren beweglichen Gegenstände (wozu u.a.
auch Motorfahrzeuge oder Fahrräder zählen) zum Zweck des Wieder-
verkaufs bezogen worden sind (Art. 35 Abs. 1 aMWSTG). Damit es bei
der Differenzbesteuerung zu keiner ungerechtfertigten Steuerrücker-
stattung kommt, darf der Verkäufer gegenüber dem Käufer keine Steu-
er ausweisen. Deshalb bestimmt Art. 37 Abs. 4 aMWSTG, dass der
Steuerpflichtige, wenn er die Steuer auf dem Wiederverkauf von Ge-
genständen nach Art. 35 aMWSTG berechnet, weder in Preisanschrif-
ten, Preislisten oder sonstigen Angeboten noch in Rechnungen auf die
Steuer hinweisen darf (vgl. so im Wesentlichen bereits Art. 28 Abs. 4
aMWSTV). Das gilt namentlich für Rechnungsstellungen. Denn mit
dem Steuerausweis in der Rechnung erklärt der Aussteller dem Emp-
fänger, dass er die ausgewiesene Mehrwertsteuer der ESTV abgelie-
fert hat oder noch abliefern wird. Die Rechnung dient dem Empfänger
überdies dazu, die bezahlte Mehrwertsteuer als Vorsteuer geltend zu
machen (ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/KLAUS A. VALLENDER, Handbuch
zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG], Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 1312;
siehe auch Urteil des Bundesgerichts 2C_285/2008 vom 29. August
2008 E. 3.3 sowie BGE 131 II 185 E. 5 zum Grundsatz "fakturierte
MWST gleich geschuldete MWST", der selbst dann gilt, wenn die
Steuer fälschlicherweise fakturiert wurde oder es sich beim Leistungs-
empfänger nicht um einen Steuerpflichtigen handelt). In Anlehnung an
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die Rechtsprechung des Bundesgerichts zur betreffenden Bestimmung
in der aMWSTV bildet (auch) Art. 37 Abs. 4 aMWSTG nicht eine blos-
se Ordnungsvorschrift, sondern die notwendige Ergänzung zu Art. 35
Abs. 1 aMWSTG und regelt mit diesem die Voraussetzungen für die
Differenzbesteuerung. Art. 37 Abs. 4 aMWSTG will demnach (gleich
wie bereits Art. 28 Abs. 4 aMWSTV) bei den nach der Differenzmetho-
de abgerechneten Geschäften einen Vorsteuerabzug wirksam verhin-
dern (vgl. noch zur aMWSTV: Urteil des Bundesgerichts 2A.416/1999
vom 22. Februar 2001 E. 6). Mit anderen Worten ausgedrückt, bildet
Art. 37 Abs. 4 aMWSTG (gleichermassen) grundsätzlich Gültigkeits-
vorschrift für die Anwendung der Differenzbesteuerung (vgl. Urteil des
Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai 2002 E. 2; ferner Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009
E. 2.2, A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 3.2).
3.3.3 Hat der Wiederverkäufer Art. 37 Abs. 4 aMWSTG nicht befolgt
und namentlich in der Kundenrechnung einen Hinweis auf die Mehr-
wertsteuer angebracht, so ist die Differenzbesteuerung ausgeschlos-
sen und greift die Regelbesteuerung. Dieser strenge Formalismus
rechtfertigt sich insbesondere, um Fehlern bei der Steuerabrechnung
vorzubeugen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2A.546/2000 vom 31. Mai
2002 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6612/2007 vom
11. Dezember 2009 E. 2.3, A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 3.2).
3.4
3.4.1 Nach revidiertem Verordnungsrecht zum aMWSTG ist nun ein
gleichzeitiger Hinweis auf die Mehrwertsteuer und die Margenbesteu-
erung nicht mehr unbedingt schädlich: Gemäss Art. 14 Abs. 2 Satz 2
aMWSTGV, in der Fassung vom 24. Mai 2006, AS 2006 2353, wird die
Margenbesteuerung bei Vorliegen eines Hinweises auf die Steuer und
die Margenbesteuerung trotzdem zugelassen, wenn erkennbar ist oder
die steuerpflichtige Person nachweist, dass für den Bund kein Steu-
erausfall aufgrund dieses Mangels entstanden ist. Nach Auffassung
der ESTV ist dieser Nachweis grundsätzlich von der steuerpflichtigen
Person in schriftlicher Form zu erbringen, indem sie sich beispielswei-
se von ihren Abnehmern schriftlich bestätigen lässt, dass diese keine
Vorsteuern geltend gemacht haben bzw. machen werden. Von einem
Nachweis der steuerpflichtigen Person könne nur dann abgesehen
werden, wenn ohne Weiteres erkennbar sei, dass kein Steuerausfall
entstanden sei (Praxismitteilung der ESTV vom 31. Oktober 2006 zur
Behandlung von Formmängeln, S. 14). Die genannte Verordnungsbe-
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stimmung ist, soweit vorliegend von Interesse, durch die Rechtspre-
chung geschützt worden (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009 E. 2.4.1, E. 3.2, A-48/2007 vom
17. November 2009 E. 3.3.1, E. 4.1.1, A-4072/2007 vom 11. März
2009 E. 4.3.4.1, E. 5.1.2, A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 4.5,
E. 6.2.2, A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 3.5, E. 6.1.2).
3.4.2 Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV ist wie Art. 15a und 45a
aMWSTGV am 1. Juli 2006 in Kraft getreten und soll gleichermassen
dem Formalismus in der Mehrwertsteuer entgegenwirken (sog. "Prag-
matismusbestimmungen"; vgl. Praxismitteilung der ESTV vom 31. Ok-
tober 2006, S. 14). Für den Anwendungsbereich der Margenbesteue-
rung bildet Art. 14 Abs. 2 MWSTGV in Bezug auf Art. 45a aMWSTGV
lex specialis (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-48/2007
vom 17. November 2009 E. 3.3.2, A-1475 vom 20. November 2008
E. 4.6, A-1466/2006 vom 10. September 2007 E. 4.5 in fine mit Hin-
weis auf BGE 133 II 153 E. 6.1).
3.5 An der Anwendbarkeit von Art. 35 Abs. 1 i.V.m. Art. 37 Abs. 4
aMWSTG sowie Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV vermögen Art. 113
Abs. 3 und Art. 81 MWSTG (wonach es insbesondere unzulässig ist,
Nachweise ausschliesslich vom Vorliegen bestimmter Beweismittel ab-
hängig zu machen) nichts zu ändern: Wie gesehen ist Art. 113 Abs. 3
MWSTG restriktiv anwenden, bezieht sich einzig auf eigentliches Ver-
fahrensrecht und darf nicht zur rückwirkenden Anwendung von mate-
riellem Recht führen (vgl. E. 1.2 hievor). Bei der Bedingung, dass nicht
auf die Steuer hingewiesen werden darf bzw. allenfalls nur, wenn auch
ein Hinweis auf die Margenbesteuerung angebracht wird, handelt es
sich um eine nach dem bisherigen Recht eigentliche, materielle (Gül -
tigkeits-)Voraussetzung für die Margenbesteuerung (vgl. auch E. 3.3.2
hievor). Erst recht vermag Art. 81 MWSTG, der keine intertemporal-
rechtliche Regel enthält, an der Anwendbarkeit von altem Recht auf
altrechtliche Sachverhalte etwas zu ändern (vgl. auch Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom 23. Februar 2010, E. 3.4.3).
3.6 Das aMWSTG stellt hohe Anforderungen an den Steuerpflichtigen,
indem es ihm wesentliche, in anderen Veranlagungsverfahren der
Steuerbehörde obliegende Vorkehren überträgt (sog. Selbstveranla-
gungsprinzip; vgl. Art. 46 f. aMWSTG vgl. ERNST BLUMENSTEIN/PETER LO-
CHER, System des Schweizerischen Steuerrechts, 6. Aufl., Zürich 2002,
S. 421 ff.). So hat er selber zu bestimmen, ob er die Voraussetzungen
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für die Steuerpflicht erfüllt (Art. 56 aMWSTG), und er ist für die kor-
rekte (vollständige und rechtzeitige) Deklaration und die Ablieferung
des geschuldeten Mehrwertsteuerbetrags verantwortlich (Art. 43 ff.
aMWSTG; vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_356/2008 vom 21. No-
vember 2008 E. 3.2, 2A.109/2005 vom 10. März 2006 E. 2.1; statt vie-
ler: Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6612/2007 vom 11. De-
zember 2009 E. 2.5, A-6150/2007 vom 26. Februar 2009 E. 2.4, GER-
HARD SCHAFROTH/DOMINIK ROMANG, in , a.a.O., Rz. 4 ff., 8 ff. zu
Art. 56).
4.
Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer von nicht mehrwert -
steuerpflichtigen Privatpersonen diverse Occasionsfahrzeuge erwor-
ben und auf dem Einkaufspreis einen Vorsteuerabzug vorgenommen,
ohne dass jene ihm ihrerseits die Mehrwertsteuer belastet hätten.
Beim Weiterverkauf hat er auf seinen Rechnungen die Mehrwertsteuer
mit dem Vermerk "inkl. 7,6%" offen auf dem vollen Verkaufspreis aus-
gewiesen.
4.1 Den Vorsteuerabzug kann der Beschwerdeführer grundsätzlich nur
bezüglich der ihm selbst durch einen anderen Steuerpflichtigen in
Rechnung gestellten Mehrwertsteuer beanspruchen (vgl. E. 3.2 hie-
vor). Soweit er ihn auf den Occasionseinkäufen von Privatpersonen
geltend gemacht hat, ist dies somit zu Unrecht erfolgt. Die ESTV hat
den entsprechenden Betrag denn auch mit der fraglichen EA wieder
zurückbelastet. Da insofern kein Vorsteuerabzug (mehr) vorliegt, fragt
sich, ob dem Beschwerdeführer bei den fraglichen Weiterverkäufen
allenfalls die Margenbesteuerung gestattet werden kann. Indem er je-
doch die Mehrwertsteuer offen auf den Rechnungen ausgewiesen hat,
verstösst er gegen Art. 37 Abs. 4 aMWSTG, welcher (ebenfalls) grund-
sätzlich Gültigkeitsvorschrift für die Anwendung der Margenbesteue-
rung bildet (vgl. E. 3.3.2 hievor). Es bleibt damit zu prüfen, ob die Diffe-
renzbesteuerung schliesslich gestützt auf Art. 14 Abs. 2 Satz 2
aMWSTGV doch noch zu gewähren ist.
4.2
4.2.1 Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV erwähnt explizit den Hinweis
sowohl auf die Steuer als auch die Margenbesteuerung. Die ESTV
spricht in diesem Zusammenhang von widersprüchlichen Angaben be-
züglich Margen- und Regelbesteuerung (vgl. S. 14 der genannten Pra-
xismitteilung). Erst wenn solche widersprüchliche Angaben (Hinweis
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sowohl auf die Steuer als auch auf die Margenbesteuerung) überhaupt
vorlägen, statuiere Art. 14 Abs. 2 aMWSTGV in der Folge das zusätz-
liche Erfordernis, dass entweder erkennbar sein oder vom Steuer-
pflichtigen nachgewiesen werden müsse, dass dem Bund aufgrund
bzw. trotz der widersprüchlichen Angaben kein Steuerausfall entstan-
den sei. Dies verkennt der Beschwerdeführer offenbar, wenn er dafür
hält, es gehe lediglich um den Nachweis, dass dem Bund durch die
nicht korrekte Fakturierung kein Steuerausfall entstanden sei. Nur
wenn kumulativ auf die Steuer und die Margenbesteuerung hingewie-
sen wird, steht es dem Steuerpflichtigen überhaupt zu, nachträglich
den Beweis des fehlenden Steuerausfalls zu führen (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009
E. 3.2, A-48/2007 vom 17. November 2009 E. 4.1.1, A-4072/2007 vom
11. März 2009 E. 5.1.2, A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 6.2.2,
A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 6.1.2).
4.2.2 Bei den fraglichen Rechnungen wurde unbestrittenermassen
kein gleichzeitiger (und damit widersprüchlicher) Hinweis auf die Dif-
ferenzbesteuerung vorgenommen. Art. 14 Abs. 2 Satz 2 aMWSTGV
kann vorliegend deshalb nicht zur Anwendung gelangen (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009
E. 3.2, A-1368/2006 vom 12. Dezember 2007 E. 6.1.2). Der Einwand,
mit Ausnahme von drei Fällen habe es sich bei den Leistungsemp-
fängern um Nicht-Steuerpflichtige gehandelt, weshalb mangels Vor-
steuerabzugsmöglichkeit kein Steuerausfall entstanden sei, ist deshalb
von Vornherein nicht zu hören. Auf die 12-seitige Aufstellung betref-
fend sämtliche in der massgeblichen Zeit verkauften Occasions-
fahrzeuge sowie die beantragte Einholung von Zeugenaussagen oder
Bestätigungen ist mithin nicht einzugehen. Im Übrigen wäre das Ar-
gument ohnehin nicht stichhaltig: Zum einen weiss ein Verkäufer in
vielen Fällen nicht zum Voraus, ob der Gegenstand an einen Steuer-
pflichtigen oder eine Privatperson verkauft wird (CAMENZIND/HONAU-
ER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 1285; vgl. Urteil des Bundesverwaltungsge-
richts A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 6.1.2). Zum andern ist
nicht ausgeschlossen, dass ein (vermeintlich) "privater Käufer" später
doch steuerpflichtig wird und im Rahmen der Einlageentsteuerung ge-
mäss Art. 42 aMWSTG die Vorsteuer nachträglich in Abzug bringen
kann (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4072/2007 vom
11. März 2009 E. 5.1.2, A-1418/2006 vom 14. Mai 2008 E. 6.2 mit wei-
teren Hinweisen). Um auch diesem Restrisiko vorzubeugen und na-
mentlich der Rechtssicherheit wegen, durfte der Beschwerdeführer
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insbesondere in seinen Kundenrechnungen keinen Hinweis auf die
Steuer machen. Weil er dies aber klarerweise getan hat, hat die ESTV
dem Beschwerdeführer in den vorliegend bestrittenen Fällen die An-
wendung der Margenbesteuerung zu Recht verweigert (vgl. Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A-6612/2007 vom 11. Dezember 2009
E. 3.2, A-1475/2006 vom 20. November 2008 E. 6.1.2). Er muss sich
auf der von ihm vorgenommenen Rechnungsstellung behaften lassen
(vgl. E. 3.3.2 hievor).
4.3 Was der Beschwerdeführer darüber hinaus vorbringt, vermag an
diesem Ergebnis nichts zu ändern:
4.3.1 Er hält – unter Angabe eines Berechnungsbeispiels – dafür,
seine Vorgehensweise habe in rechnerischer Hinsicht zum gleichen
Ergebnis geführt, wie wenn er die Formvorschriften korrekt eingehal-
ten hätte. Dieser Einwand dringt nicht durch. Auch wenn durch den
Abzug der Vorsteuer auf dem Erwerbspreis von der Steuer auf dem
Wiederverkaufspreis betragsmässig im Endeffekt das selbe Ergebnis
wie bei einer Differenzbesteuerung erzielt wird, ist und bleibt einzig
massgeblich, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für deren Anwen-
dung erfüllt sind. Wie gesehen trifft dies gerade nicht zu (vgl. E. 4.1
und 4.2 hievor). Nach dem auf das vorliegende Verfahren noch an-
wendbaren aMWSTG darf auf den Rechnungen – als materielle Gültig-
keitsvoraussetzung – nicht auf die Steuer bzw. allenfalls nur in Ver-
bindung mit dem gleichzeitigen Verweis auf die Margenbesteuerung
hingewiesen werden. Die Geltendmachung des Vorsteuerabzugs im
Zusammenhang mit dem Erwerb der fraglichen Occasionsfahrzeuge
von nicht steuerpflichtigen Privatpersonen im Sinne eines fiktiven Vor-
steuerabzugs, wie ihn das neue MWSTG in Art. 28 Abs. 3 vorsieht, ist
demgegenüber hier nicht möglich. Die neue Konzeption auf altrechtli-
che Sachverhalte anzuwenden hiesse, altes materielles Recht entge-
gen der Regel in Art. 112 MWSTG und den allgemeinen Grundsätzen
zur Anwendung von materiellem Recht und zu Rückwirkungsverbot
(vgl. hiezu Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1113/2009 vom
23. Februar 2010 E. 1.3.3) nicht mehr anzuwenden, was – wie erwähnt
– nicht via Art. 113 MWSTG erreicht werden darf (E. 1.2 hievor). Im
Übrigen ist – insbesondere auch unter Verweis auf das Selbstveranla-
gungsprinzip (vgl. E. 3.6 hievor) – nicht relevant, ob der Beschwerde-
führer auf den fraglichen Rechnungen irrtümlicherweise den Hinweis
"inkl. 7,6% Mehrwertsteuer" anstatt "margenbesteuert" angebracht hat,
wie er behauptet. Nicht massgeblich ist ferner, inwieweit er von seinem
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damaligen Treuhandbüro nicht ausreichend instruiert worden ist. Er
muss sich das Verhalten des Treuhänders als Hilfsperson anrechnen
lassen und umfassend wie für sein eigenes dafür einstehen (vgl.
Art. 101 des Obligationenrechts vom 30. März 1911 [OR, SR 220];
BGE 114 Ib 67 E. 2c – e mit Hinweisen; Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-746/2007 vom 6. November 2009 E. 6.2.2).
4.3.2 Des Weitern ist entgegen der Auffassung des Beschwerdefüh-
rers nicht ersichtlich, inwieweit er – wie er geltend macht – die Mehr -
wertsteuer doppelt zu bezahlen hat. Die ESTV hat ihm lediglich die zu
Unrecht geltend gemachte Vorsteuer zurückbelastet. Nur wenn er die
Anforderungen eingehalten hätte, hätte er die Sonderregel der Mar-
genbesteuerung anwenden und für die Berechnung der Steuer auf
dem Verkauf den Ankaufspreis vom Verkaufspreis abziehen dürfen; im
Ergebnis wäre er dadurch eben gerade so gestellt worden, als hätte er
auf der Eingangsleistung die Vorsteuer abziehen können (vgl. E. 3.3.1
hievor).
4.3.3 Ferner beruft sich der Beschwerdeführer auf die Pragmatismus-
bestimmung von Art. 45a aMWSTGV, wonach allein aufgrund von
Formmängeln keine Steuernachforderung erhoben wird, wenn erkenn-
bar ist oder die steuerpflichtige Person nachweist, dass durch die
Nichteinhaltung einer Formvorschrift des Gesetzes oder dieser Verord-
nung für die Erstellung von Belegen für den Bund kein Steuerausfall
entstanden ist. Zunächst sei daran erinnert, dass Art. 14 Abs. 2 Satz 2
aMWSTGV für den Anwendungsbereich der Margenbesteuerung in
Bezug auf Art. 45a aMWSTGV Vorrang hat (vgl. E. 3.4.2 hievor). Abge-
sehen davon betrifft auch Art. 45a aMWSTGV einzig Formmängel; ma-
teriellrechtliche Vorschriften oder materiellrechtliche Mängel bleiben
folglich ebenfalls unberührt (statt vieler: BVGE 2007/25 E. 6.1; Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts A-6048/2008 vom 10. Dezember 2009
E. 3.3, A-1496/2006 vom 2. April 2009 E. 5.3.3.1). Unter den gegebe-
nen Umständen könnte jener Artikel ebenso wenig Anwendung finden.
4.4 Weil vorliegend – wie dargelegt – die Margenbesteuerung ausge-
schlossen ist, greift die Regelbesteuerung (vgl. E. 3.3.3 hievor). Soweit
der Beschwerdeführer die fraglichen Occasionsfahrzeuge von nicht
steuerpflichtigen Personen erworben hat, bleibt ihm darüber hinaus die
Geltendmachung des Vorsteuerabzugs verwehrt (vgl. E. 3.2 und 4.1
hievor). Die damit zusammenhängende Korrektur durch die ESTV hat
der Beschwerdeführer in betragsmässiger Hinsicht zu keiner Zeit be-
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anstandet. Das Bundesverwaltungsgericht sieht daher keine Veranlas-
sung, diese anzuzweifeln. Soweit der Beschwerdeführer im Übrigen
die Gutheissung seiner Beschwerde mit der Begründung beantragt, es
handle sich vorliegend um eine für ihn existenzielle Frage, sei Folgen-
des angemerkt: Auch wenn das Bundesverwaltungsgericht nicht in Ab-
rede stellen will, dass dem so sein könnte, können derartige Aspekte
bei der Festsetzung der Steuerschuld bzw. der rechtlichen Würdigung
nicht bedeutsam sein.
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Kosten für das
Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, welche auf
Fr. 4'000.-- festgesetzt werden, sind dem Beschwerdeführer aufzuer-
legen (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvor-
schuss in gleicher Höhe zu verrechnen.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 4'000.- verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. ...; Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
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Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Jeannine Müller
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli -
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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