B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3360/2011
U r t e i l v o m 9 . M ä r z 2 0 1 2
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richter Markus Metz, Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiberin Iris Widmer.
Parteien
X._______ AG,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif; Ausfuhrbeiträge (Landwirtschaftspro-
dukte/"Schoggigesetz").
A-3360/2011
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die X._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) verarbeitet landwirtschaft-
liche Grundstoffe u.a. für den Export. Vom Mai bis Oktober 2009 und im
März 2010 exportierte sie das Schokoladegetränk "[Produktname]". Aus-
gehend davon, dass es sich dabei um ein Nahrungsmittel handelt, in dem
ein landwirtschaftlicher Grundstoff der Zolltarifnummer 0401 (Milch) ver-
arbeitet worden ist, wurden ihr gestützt auf das Bundesgesetz vom
13. Dezember 1974 über die Ein- und Ausfuhr von Erzeugnissen aus
Landwirtschaftsprodukten (SR 632.111.72; sog. "Schoggigesetz") i.V.m.
der damals geltenden Verordnung vom 22. Dezember 2004 über die Aus-
fuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Ausfuhrbei-
tragsverordnung, AS 2005 533) Ausfuhrbeiträge in der Höhe von
Fr. 45'537.18 ausgerichtet.
B.
Am 9. Oktober 2009 entnahm die Zollstelle Ramsen einer Ausfuhrsen-
dung ein Muster des Produktes "[Produktname]", welches der Oberzolldi-
rektion (OZD) zwecks Kontrolle der Materialzusammensetzung resp. Ta-
rifeinreihung übergeben wurde.
C.
Nach zollinternen Untersuchungen und Abklärungen sowie nach Überprü-
fung der von der Zollpflichtigen eingeforderten Rezeptur kam die OZD
zum Ergebnis, dass das ausgeführte Schokoladegetränk eine Flüssigkeit
aus halbentrahmter, lactosefreier Milch, mit einem Milchfettgehalt in der
Milch-Trockensubstanz von weniger als 40 Gewichtsprozent beinhalte.
Derartige Milch sei der Tarifnummer 0404.9089 (aus natürlichen Milchbe-
standteilen bestehende Erzeugnisse, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen) zuzu-
ordnen.
Entsprechend teilte die OZD der Zollpflichtigen am 16. Juli 2010 mit, dass
das Produkt nicht Milch der Tarifnummer 0401 (Milch) enthalte, sondern
ein Erzeugnis der Tarifnummer 0404 (aus natürlichen Milchbestandteilen
bestehende Erzeugnisse, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen, anderweit weder genannt noch inbegriffen) sei. Da Produkte
dieser Zolltarifnummer gemäss der Ausfuhrbeitragsverordnung nicht aus-
fuhrbeitragsberechtigt seien, beabsichtige sie, von der Zollpflichtigen die
ihr gewährten Ausfuhrbeiträge in der Höhe von Fr. 46'144.15 (inkl. Ver-
zugszins) zurückzufordern.
A-3360/2011
Seite 3
Mit als "Einsprache" bezeichnetem Schreiben vom 26. Juli 2010 teilte die
Zollpflichtige der OZD mit, dass sie mit dem geplanten Vorgehen nicht
einverstanden sei. Nach ihrer auf das schweizerische Lebensmittelrecht
gestützten Auffassung entspreche laktosefreie Milch einer "normalen
Milch" gemäss der Zolltarifnummer 0401. Sie habe lediglich den Fettbe-
standteil verändert, alle anderen Milchbestandteile seien darin aber noch
in ihrer Gesamtheit enthalten. Zur Vermeidung weiterer Verzugszinse
überwies die Zollpflichtige am 31. Juli 2010 den von der OZD geltend
gemachten Betrag.
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2011 erklärte die OZD den bereits begliche-
nen Forderungsbetrag in der Höhe von Fr. 46'1445.15 [recte: 46'144.15]
nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung für definitiv geschuldet. Zur
Begründung brachte die OZD vor, die Tarifierung des Milchbestandteiles
des strittigen Produktes sei durch die Tarifabteilung der OZD erfolgt. Bei
der laktosefreien Milch handle es sich um ein "klassisches Produkt" der
Tarifnummer 0404 (aus natürlichen Milchbestandteilen bestehende Er-
zeugnisse, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, an-
derweit weder genannt noch inbegriffen). Laut den Erläuterungen zum
Zolltarif enthalte die Tarifnummer 0404 unter anderem Produkte, "bei de-
nen ein oder mehrere natürliche Milchbestandteile entfernt worden" seien.
Mangels rechtlicher Grundlage könne für laktosefreie Milch kein Ausfuhr-
beitrag gewährt werden. Die OZD hielt weiter fest, "auf die Beweggründe"
der Zollpflichtigen "im Rahmen des rechtlichen Gehörs" werde "nicht ein-
gegangen".
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Zollpflichtige (Beschwerdeführerin) am
14. Juni 2011 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie beantragt
– unter Kosten- und Entschädigungsfolge – die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung (Rechtbegehren Ziffer 1). Die Vorinstanz sei anzuwei-
sen, ihr für den Export des strittigen Produkts Ausfuhrbeiträge in der Hö-
he von Fr. 45'537.18 sowie die von der Vorinstanz zu Unrecht eingezoge-
nen Verzugszinsen in der Höhe von Fr. 606.95, zuzüglich Zinsen von 5%
seit dem 30. Juli 2010 auf den Betrag von Fr. 46'144.13 auszuzahlen
(Rechtsbegehren Ziffer 2).
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Juli 2011 schliesst die Vorinstanz auf
Abweisung der Beschwerde. Am 1. September 2011 nimmt die Be-
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schwerdeführerin unaufgefordert Stellung. Diese Eingabe wurde der Vor-
instanz am 5. September 2011 zur Kenntnis gebracht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Verfügungen der OZD können gemäss Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32) beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden. Das Verfahren richtet
sich nach den Vorschriften des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021), soweit das VGG
nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG). Die Be-
schwerdeführerin ist durch die angefochtene Verfügung beschwert und
zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
1.2. Am 1. Januar 2012 ist – während des im vorliegenden Fall laufenden
Rechtsmittelverfahrens – die Verordnung vom 23. November 2011 über
die Ausfuhrbeiträge für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten (Aus-
fuhrbeitragsverordnung, SR 632.11.723) in Kraft getreten, welche die
Verordnung vom 22. Dezember 2004 (vgl. oben, Bst. A) ersetzt. Nach der
neueren bundesgerichtlichen Rechtsprechung sollen grundsätzlich jene
Bestimmungen auf hängige Verfahren Anwendung finden, welche im
Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachverhalts Geltung haben. Dabei ist
nur auf jenen Sachverhalt bzw. Tatbestand abzustellen, der rechtlich zu
würdigen ist oder der "zu Rechtsfolgen führt" (BGE 130 V 329 E. 2.3, 129
V 1 E. 1.2; vgl. ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 326 f.).
Demnach gelangt vorliegend noch die Ausfuhrbeitragsverordnung vom
22. Dezember 2004 (nachfolgend: aAusfuhrbeitragsverordnung) zur An-
wendung. Im Übrigen spielt die Frage nach dem anzuwendenden Recht
keine Rolle, da die jeweils einschlägigen Verordnungsbestimmungen in
den strittigen Punkten in materieller Hinsicht keine Unterschiede aufwei-
sen.
1.3. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die Beschwerdeführerin einen An-
spruch auf Ausfuhrbeiträge hat. Die Gewährung von Ausfuhrbeiträgen
hängt vorliegend unbestrittenermassen einzig noch davon ab, in welche
Tarifnummer die von der Beschwerdeführerin für die Herstellung des frag-
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lichen Produkts verwendete (laktosefreie) Milch einzureihen ist. Folglich
beschränkt sich der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens auf
die Frage der Tarifierung dieses Erzeugnisses.
2.
2.1. Für Erzeugnisse aus Landwirtschaftsprodukten kann der Bundesrat
Ausfuhrbeiträge gewähren (Art. 3 Abs. 1 "Schoggigesetz"). In Ausführung
dieser Bestimmung hat der Bundesrat die Ausfuhrbeitragsverordnung er-
lassen. Für die Ausfuhr bestimmter landwirtschaftlicher Grundstoffe wer-
den Ausfuhrbeiträge gewährt, sofern sie in der Form von verarbeiteten
Nahrungsmitteln ausgeführt werden. Die ausfuhrbeitragsberechtigten
landwirtschaftlichen Grundstoffe werden basierend auf dem Generaltarif
(Anhang zum Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 [ZTG, SR 632.10])
festgelegt (vgl. Art. 1 Abs. 1 aAusfuhrbeitragsverordnung). Demnach wer-
den u.a. für landwirtschaftliche Grundprodukte der Zolltarifnummern
0401.2010/2090 aus "Milch, mit einem Fettgehalt von mehr als 1 Ge-
wichtsprozent, jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent", Ausfuhrbeiträge
gewährt (vgl. Art. 1 Abs. 1 aAusfuhrbeitragsverordnung), mangels ent-
sprechender Erwähnung nicht aber für Produkte der Zolltarifnummer
0404.9089, d.h. "aus natürlichen Milchbestandteilen bestehende Erzeug-
nisse, auch mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen, anderweit
weder genannt noch inbegriffen".
2.2. Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beach-
tung der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der na-
tionalen Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die
Tarifnummern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschrif-
ten, die Zollkontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie
grösstenteils im GATT/WTO-Abkommen konsolidiert wurden. Die Struktur
des Generaltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Über-
einkommens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Be-
zeichnung und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11).
Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts (AS)
nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen
des Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG, SR
170.512]). Der Generaltarif kann bei der OZD eingesehen oder im Inter-
net (unter ) abgerufen werden. Trotz fehlender Veröf-
fentlichung in der AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (vgl. statt
A-3360/2011
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vieler: Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-1753/2006 vom 23. Juni
2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.2.1. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens, wozu die Schweize-
rische Eidgenossenschaft gehört, sind verpflichtet, ihre Tarifnomen-
klaturen mit dem Harmonisierten System (HS) in Übereinstimmung zu
bringen und beim Erstellen der nationalen Tarifnomenklatur alle Nummern
und Unternummern des HS sowie die dazugehörenden Codenummern zu
verwenden, ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind ver-
pflichtet, die allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des HS sowie al-
le Abschnitt-, Kapitel- und Unternummern-Anmerkungen anzuwenden.
Sie dürfen den Geltungsbereich der Abschnitte, Kapitel, Nummern oder
Unternummern des HS nicht verändern und sie haben die Nummernfolge
des HS einzuhalten (Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens).
2.2.2. Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur (vgl.
Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c, Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens). Dazu
dienen insbesondere verbindliche Auslegungsregeln ("Règles générales
pour l'interprétation du Système Harmonisé"), die das Vorgehen bei der
Tarifierung im Detail regeln (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A-8527/2007 vom 12. Oktober
2010 E. 2.6.2, A-1753/2006 vom 23. Juni 2008 E. 2.6). Denselben Zweck
erfüllen die sog. "Avis de classement" (nachfolgend: Einreihungsavisen)
und die "Notes explicatives du Système Harmonisé" (nachfolgend: Erläu-
terungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des
Zollwesens (Weltzollrat) auf Vorschlag des Ausschusses des Harmoni-
sierten Systems genehmigt worden sind (Art. 1 Bst. e und f i.V.m. Art. 7
Ziff. 1 Bst. a-c i.V.m. Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese
Vorschriften sind als materiell internationales (Staatsvertrags-)Recht für
das Bundesverwaltungsgericht verbindlich. Die Vertragsstaaten haben
einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8 Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens
die Möglichkeit, die Überprüfung oder Änderung der Erläuterungen und
Einreihungsavisen zu veranlassen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.2.3, A-3151/2008 vom
26. November 2010 E. 2.2.3, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.2.3).
2.2.3. Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen
Zollbehörden angewendeten "Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung
des Harmonisierten Systems" (AV) übereinstimmend mit den "Allgemei-
nen Vorschriften für die Auslegung des HS" des offiziellen Textes des
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Übereinkommens in Ziff. 1 vor, dass für die Tarifeinreihung einer Ware der
Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen so-
wie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit diese dem Wortlaut der
Nummern und der Anmerkungen nicht widersprechen, massgebend sind.
Bei den Überschriften der Abschnitte, Kapitel oder Unterkapitel handelt es
sich hingegen um blosse Hinweise. Bei der Bestimmung der zutreffenden
Tarifnummer ist somit in der gesetzlich festgelegten Reihenfolge (Tariftext
– Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften) vorzugehen. Die nächstfol-
gende Vorschrift ist immer erst dann heranzuziehen, wenn die vorange-
hende Bestimmung nicht zum Ziel geführt, d.h. keine einwandfreie Tarifie-
rung ermöglicht hat (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-3197/2009 vom 10. Mai 2011 E. 2.3.2, A-3151/2008 vom 26. November
2010 E. 2.3.2, A-642/2008 vom 3. März 2010 E. 2.3.2). Ziff. 2 enthält Vor-
schriften betreffend unvollständige oder unfertige Waren (Ziff. 2a) sowie
betreffend gemischte oder zusammengesetzte Waren (Ziff. 2b). Ziff. 3
enthält weitergehende Vorschriften betreffend diese gemischten oder zu-
sammengesetzten Waren (gem. Ziff. 2) sowie in irgendeinem anderen
Fall, wo zwei oder mehr Nummern in Betracht kommen. Dabei geht die
Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung den Nummern mit allge-
meiner Warenbezeichnung vor (Ziff. 3a). Allgemein kann man sagen,
dass eine Warenbezeichnung dann genauer ist, wenn sie eine Ware "kla-
rer, präziser und vollständiger" beschreibt (vgl. IV/b zu Vorschrift 3a). Für
Waren, die aufgrund dieser Vorschriften (gemeint sind Ziff. 1-3) nicht ein-
gereiht werden können, sieht Ziff. 4 vor, dass sie in diejenige Nummer
einzureihen sind, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind.
Die Ähnlichkeit kann durch zahlreiche Elemente begründet sein, wie Be-
zeichnung, Charakter und Verwendung.
2.3. Die hier in Frage stehenden Tarifnummern 0401 und 0404 für die
strittige "laktosefreie Milch" gehören zu Abschnitt I des Generaltarifs mit
der Überschrift "Lebende Tiere und Waren tierischen Ursprungs". Die sys-
tematische Gliederung der genannten Nummern im Tarifnummernver-
zeichnis stellt sich wie folgt dar:
04 Milch und Molkereiprodukte; Vogeleier; natürlicher Honig;
geniessbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder
genannt noch inbegriffen
0401 Milch und Rahm, weder eingedickt noch mit Zusatz von
Zucker oder anderen Süssstoffen:
0401.20 Milch, mit einem Fettgehalt von mehr als 1 Gewichtsprozent,
jedoch nicht mehr als 6 Gewichtsprozent
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0401.2010 -- innerhalb des Zollkontingents (…) eingeführt
0401.2090 -- andere
0404 Molke, auch eingedickt oder mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süssstoffen; aus natürlichen Milchbestandteilen
bestehende Erzeugnisse, auch mit Zusatz von Zucker oder
anderen Süssstoffen, anderweit weder genannt noch in-
begriffen:
0404.1000 Molke, modifiziert oder nicht, auch eingedickt oder mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süssstoffen
0404.90 - andere
-- andere:
--- mit einem Milchfettgehalt in der Milch-Trockensubstanz von
weniger als 40 Gewichtsprozent
0404.9089 ---- andere
2.3.1. Die Erläuterungen zur Tarifnummer 0401 halten – soweit hier rele-
vant – Folgendes fest: "Hierher gehört Milch, wie sie in der Anmerkung 1
zu diesem Kapitel beschrieben ist und Rahm, auch pasteurisiert, sterili-
siert oder anders konserviert, homogenisiert oder peptonisiert. Von dieser
Nummer ausgenommen sind Milch und Rahm, eingedickt oder mit Zusatz
von Zucker oder anderen Süssstoffen (Nr. 4020) sowie Sauermilch, Sau-
errahm und Milch oder Rahm, fermentiert oder gesäuert (0403). (…) Die-
se Nummer umfasst auch rekonstituierte Milch, deren quantitative und
qualitative Zusammensetzung gleich ist wie beim natürlichen Produkt."
Gemäss der Anmerkung 1 zu diesem Kapitel gelten im Zolltarif als "Milch"
die "Vollmilch" sowie die "teilweise oder vollständig entrahmte Milch".
2.3.2. Die Erläuterungen zur Tarifnummer 0404 halten – soweit hier inte-
ressierend – Folgendes fest: Neben Molke gehören hierher "auch frische
oder konservierte Produkte aus natürlichen Milchbestandteilen, mit einer
Zusammensetzung, die nicht der natürlichen Milch entspricht, anderweit
weder genannt noch inbegriffen. Diese Nummer umfasst somit Produkte,
bei denen ein oder mehrere natürliche Milchbestandteile entfernt oder
zugesetzt worden sind (z.B. Milch mit erhöhtem Proteingehalt)."
2.4. Tarifeinreihungen ausländischer Zollbehörden sind für die schweize-
rische Zollverwaltung formell nicht verbindlich. Allerdings müssen sachlich
überzeugende Gründe vorliegen, damit die Schweizerische Zollverwal-
tung ein identisches Produkt anders qualifiziert, als dies Zollverwaltungen
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anderer Staaten gestützt auf Verordnungen der EU-Kommission tun (Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-1217/2011 vom 29. Februar 2012
E. 2.4, A-1734/2006 vom 10. Juli 2009 E. 4.1, A-1675/2006 vom 21. März
2007 E. 3.6, mit Hinweis).
3.
Im vorliegenden Fall ist die Tarifierung des verarbeiteten Nahrungsmittels
"[Produktname]" selbst unstrittig (Tarifnummer 2202.9090). Die hierfür
verwendete Milch wurde nach den – von der Vorinstanz unbestrittenen
Angaben der Beschwerdeführerin – standardisiert, homogenisiert, pas-
teurisiert, entrahmt und gemischt. Zudem wurde die Laktose (Milchzu-
cker) mit Hilfe des Enzyms Laktase [Trivialname für-Galaktosidase; vgl.
Agroscope: "Laktoseentfernung", einsehbar unter www.agro-
; Startseite > Praxis > Tierische Lebensmittel > Ernährung
> Milch und Milchprodukte > Verarbeitung, zuletzt besucht am 23. Febru-
ar 2012] in Galaktose und Glukose aufgespalten (sog. "Hydrolyse"). Strit-
tig ist, in welche Tarifnummer diese laktosefreie Milch einzureihen ist (vgl.
E. 1.3). Zur Diskussion stehen die Tarifnummern 0401 und 0404: Wäh-
rend die Vorinstanz das Produkt in die Tarifnummer 0404 "aus natürlichen
Milchbestandteilen bestehende Erzeugnisse" einreiht, stellt sich die Be-
schwerdeführerin auf den Standpunkt, bei der laktosefreien Milch handle
es sich um "Milch" im Sinne der Tarifnummer 0401. Eine andere in Frage
kommende Tarifnummer wird nicht geltend gemacht und ist auch nicht er-
sichtlich.
3.1. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass mit der Herstellung von lakto-
sefreier Milch bzw. laktosefreien Milchprodukten die Lebensmittelindustrie
auf die Laktose-Unverträglichkeit des Grossteils der Weltbevölkerung re-
agiert, welche aufgrund eines Enzymmangels bzw. -defektes die Laktose
nicht abbauen kann. Die Unverträglichkeit äussert sich in Form von Prob-
lemen im Magen-Darm-Bereich (Blähungen Bauchkrämpfe, Durchfall).
Die zunehmende Herstellung laktoseverminderter oder laktosefreier Pro-
dukte führt zu einer steigenden Anzahl zufriedener Milchtrinker weltweit
und hat dank der zunehmenden Verfügbarkeit von Milchkalzium einen
positiven Einfluss auf die Ernährung (vgl. BRITA REHBERGER, Laktosever-
minderte und laktosefreie Milch und Milchprodukte: Aussicht, Technologie
und Anwendungen, in: Informationen der Eidgenössischen Forschungs-
anstalt für Nutztiere und Milchwirtschaft ALP [Forschungsanstalt Agrosco-
pe Liebefeld-Posieux], in: newslaiter vom 1. November 2004, einsehbar
unter www.agro; Startseite > Praxis > Tierische Lebens-
mittel > Ernährung > Milch und Milchprodukte > Verarbeitung > Laktose-
A-3360/2011
Seite 10
entfernung > Publikationen, zuletzt besucht am 23. Februar 2012; BAR-
BARA WALTHER, Keine Nulltoleranz für Laktose-Intolerante, in: Maillaiter
des Schweizerischen Verbandes der Milchproduzenten, Dezember 2010,
einsehbar unter www.agro; Startseite > Praxis > Tierische
Lebensmittel > Milch und Milchprodukte > Trinkmilch > Publikationen; zu-
letzt besucht am 23. Februar 2012; ANDREAS BOSSHART/DOREEN GIL-
LE/LOTTI EGGER, Problemzucker Laktose, in: Alimenta 20/2010, S. 24 ff.).
3.2.
3.2.1. Die Beschwerdeführerin hält grundsätzlich dafür, Laktose sei kein
begriffsbestimmender Bestandteil der Milch. Laktosefreie Milch sei des-
halb gleich wie Pastmilch, UHT-Milch etc. zu behandeln. Weiter führt sie
aus, die Vorinstanz gelange aufgrund einer Fehlinterpretation des Verar-
beitungsverfahrens zu einem falschen Ergebnis bei der Tarifeinreihung.
Durch die Hydrolyse werde die Laktose nämlich "nicht entfernt", sondern
lediglich in Glukose und Galaktose gespalten. Damit blieben alle natürli-
chen Bestandteile der Milch erhalten. Auch im Schweizerischen Lebens-
mittelrecht gelte laktosefreie Milch als "normale Milch".
3.2.2. Die Vorinstanz begründet ihre Zuordnung in die Tarifnummer 0404
("aus natürlichen Milchbestandteilen bestehende Erzeugnisse") wie folgt:
Zwar werde die Laktose durch die Hydrolyse streng genommen nicht
"entfernt". Das Verfahren führe aber unbestrittenermassen dazu, dass
das Endprodukt keine Laktose mehr enthalte. Die laktosefreie Milch ent-
spreche in ihrer qualitativen und quantitativen Zusammensetzung somit
eindeutig nicht mehr einem natürlichen Produkt. Diese Tarifauslegung
würde sich mit derjenigen der Zollverwaltungen der Europäischen Union
(EU) decken. So habe die deutsche Zollverwaltung im Jahr 2006 zwei für
ganz Europa verbindliche, auf die HS-Nummer 0404 lautende Zolltarif-
auskünfte erteilt (act. 27, Europäisch Verbindliche Zolltarifauskunft [EVZ-
TA] betreffend eines laktosefreien Vollmilchpulvers, erteilt von der Zoll-
technischen Prüfungs- und Lehranstalt München).
3.3. Zur Tarifeinreihung durch die Vorinstanz in die Tarifnummer 0404 ist
Folgendes zu bemerken:
Die Zolltarifnummer 0404 umfasst zum einen Molke (Tarifnummer
0404.1000) und zum anderen Erzeugnisse, die aus natürlichen Milchbe-
standteilen bestehen, anderweit weder genannt noch inbegriffen (Tarif-
nummer 0404.9089 "andere"; vgl. E. 2.3). Die Erläuterungen präzisieren,
dass damit Produkte gemeint sind, bei denen "ein oder mehrere natürli-
A-3360/2011
Seite 11
che Milchbestandteile entfernt oder zugesetzt" worden sind. Als Beispiel
wird Milch mit einem erhöhten Proteingehalt genannt. Ein erläuterndes
Beispiel für ein Produkt, bei dem ein Milchbestandteil entfernt wurde, wird
nicht beschrieben (vgl. E. 2.3.2).
3.3.1. Zunächst einmal ist festzuhalten, dass es sich bei der Tarifnummer
0404.9089 um einen Auffangtatbestand handelt, unter den nur Produkte
fallen, die nicht von einer anderen, vorangegangenen Tarifnummer – hier
konkret von der Tarifnummer 0401 – erfasst werden (vgl. E. 3.3, "ander-
weit weder genannt noch inbegriffen"). Die Vorinstanz schliesst eine Tari-
fierung in die Nummer 0401 mit der Begründung aus, Milch enthalte "na-
türlicherweise" Laktose. "Bereits aus den verbindlichen Erläuterungen zur
Tarifnummer 0401" ergebe sich somit, dass "laktosefreie Milch nicht mehr
unter diese Nummer eingereiht" werden könne. Laktosefreie Milch "ent-
spreche nicht mehr einem natürlichen Produkt". Das Bundesverwaltungs-
gericht kann dieser Argumentation nicht vorbehaltlos folgen:
Die Vorinstanz scheint "natürlich" im Sinne von "naturbelassen", "nicht
künstlich/imitiert/nachgemacht", "ursprünglich", "urwüchsig", "von Natur
aus" (vgl. Duden – Das Synonymwörterbuch, 4. Aufl., Mannheim 2007,
Synonyme zu "natürlich") zu verstehen. Hierzu ist allerdings zu bemer-
ken, dass im Zolltarif als "Milch" im Sinne der Tarifnummer 0401 auch die
"teilweise oder vollständig entrahmte Milch" gilt (vgl. Anmerkung 1, auf die
die Erläuterungen zur Tarifnummer 0401 verweisen, vgl. E. 2.3.1). Bei
diesen Arten von Milch wurde der Fettgehalt teilweise oder nahezu voll-
ständig entfernt. Somit entspricht aber die Zusammensetzung auch sol-
cher Milch nicht mehr einer "natürlichen" Milch und sie ist trotz dieser
Veränderungen der Zusammensetzung immer noch in die Tarifnummer
0401 einzureihen.
Die Erläuterungen nennen zudem verschiedene weitere Be- bzw. Verar-
beitungsverfahren, die die Milch gerade ihrem "natürlichen" Zustand ent-
fremden und teilweise deren Zusammensetzung verändern. Beispielswei-
se darf Milch "pasteurisiert, sterilisiert oder anders konserviert" werden.
Nach unwidersprochener Darstellung der Beschwerdeführerin gehört da-
zu auch das sog. UHT (Ultra-High-Temperature)-Verfahren. Dieses Ver-
fahren kann den Verlust gewisser natürlicher Inhaltsstoffe (wie z.B. Vita-
mine) zur Folge haben. Wie viele natürliche Inhaltsstoffe dabei "entfernt"
werden (der Verlust liegt zwischen 0 und 20%), ist abhängig von der Hit-
zebelastung (vgl. BARBARA WALTHER, Nährstoffverlust durch Hocherhit-
zung?, in: Alimenta 12/2009, S. 28 f.; W. STRAHM/P. EBERHARD, Trink-
A-3360/2011
Seite 12
milchtechnologien. Eine Übersicht, in: ALP forum, 2. Auflage, Nr. 79/2010,
S. 28). Die Milch darf weiter "homogenisiert" werden. Dabei werden die
Fettmoleküle verkleinert und auf eine einheitliche Grösse gebracht. Da-
durch wird die Anzahl der Fettkügelchen um etwa das 1000-fache erhöht
(vgl. STRAHM/EBERHARD, a.a.O., S. 9). Schliesslich darf Milch auch "pep-
tonisiert" werden. Peptone sind hochmolekulare Spaltprodukte von Ei-
weissstoffen, die als Zwischenstufen bei deren partieller Hydrolyse, z.B.
mit Hilfe von bestimmten Enzymen, wie Pepsin oder Trypsin, auftreten.
Pepsine befinden sich im Magensaft aller Wirbeltiere. Sie werden aus der
Magenschleimhaut frisch geschlachteter Schweine und Rinder gewon-
nen. Pepsine werden zusammen mit Lab für die Käseherstellung verwen-
det und ferner als Verdauungshilfe eingesetzt (vgl. Lexikon der Lebens-
mittel und der Lebensmittelchemie, Waldemar Ternes/Alfred Träu-
fel/Liselotte Tunger/Martin Zobel [Hrsg.], Stuttgart 2007 [nachfolgend: Le-
bensmittellexikon], S. 1380, Eintrag: Pepsin und S. 1381, Eintrag: Pepto-
ne). Peptonisierte Milch ist demnach Milch, deren Eiweisse durch den
Zusatz des Enzyms Pepsin gespalten worden sind. Es handelt sich dabei
um eine Art Vorverdauung der Milch, welche bei der "Auffütterung" von
Kindern verwendet wurde (vgl. Brockhaus' Konversationslexikon 2. Band,
14. Aufl., Leipzig/Berlin/Wien 1894, S. 86, Eintrag: Auffütterung). In die-
sem Zusammenhang fällt die Ähnlichkeit der peptonisierten mit der lakto-
sefreien Milch hinsichtlich des Verarbeitungsverfahrens auf: Beide Milch-
sorten werden durch die Beigabe eines Enzyms (also durch Hydrolyse)
hergestellt. In beiden Fällen wird mit der Spaltung spezifischer Milchbe-
standteile (Eiweiss bzw. Laktose) bezweckt, dass die Milch vom mensch-
lichen Organismus besser aufgenommen werden kann.
Diese Beispiele zeigen, dass die Milch nicht in ihrem ursprünglichen, "na-
türlichen" Zustand belassen werden muss, um noch als "Milch" im Sinne
des Zolltarifs zu gelten. Dass im Übrigen die Erläuterungen die zulässi-
gen Be- bzw. Verarbeitungsverfahren abschliessend aufzählen würden,
macht die Vorinstanz zu Recht nicht geltend. Insgesamt ist zu diesem
Punkt festzuhalten, dass nach dem Dargelegten die Begründung der Vor-
instanz, weshalb die Tarifnummer 0401 nicht zur Anwendung kommen
und deshalb auf die subsidiäre Tarifnummer 0404.9089 zurückgegriffen
werden soll, als wenig schlüssig erscheint.
3.3.2. Aber auch die Begründung der Vorinstanz, weshalb die laktosefreie
Milch in die Tarifnummer 0404 einzuordnen sei, vermag nicht zu überzeu-
gen:
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Durch die Aufspaltung der Laktose in ihre Bestandteile Glukose und Ga-
laktose erfolgt nämlich nicht – wie von den Erläuterungen verlangt (vgl.
E. 2.3.2) – eine eigentliche "Entfernung" des Milchbestandteiles "Lakto-
se". Dies wird denn von der Vorinstanz auch nicht bestritten. Durch die
enzymatische Aufspaltung der Laktose in Glukose und Galaktose werden
lediglich die Anteile an Glukose und Galaktose erhöht, die sich bereits na-
türlicherweise in der Milch befinden (vgl. Lebensmittellexikon, S. 1194,
Zusammensetzung der Kuhmilch). Somit enthält – darin ist der Beschwer-
deführerin zu folgen – die Milch immer noch sämtliche Milchbestandteile,
"nur eben die Laktose in der Form von physiologisch gemeinhin verwert-
barer Glukose und Galaktose". In der Milch sind somit nach der Spaltung
im Grunde dieselben Bestandteile vorhanden wie vor der Spaltung. Die
Einreihung von laktosefreier Milch in die Tarifnummer 0404 überzeugt un-
ter diesem Gesichtspunkt nicht.
Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die Laktosefreiheit
auch etwa mittels dem chromatografischen Verfahren erzielt werden kann
(vgl. Agroscope, "Laktoseentfernung", a.a.O.). Streitgegenstand bildet
vorliegend aber nicht die unter Anwendung dieses Verfahrens, sondern
die durch Hydrolyse hergestellte laktosefreie Milch. Ohnehin wäre kaum
ersichtlich, inwiefern die solchermassen hergestellte laktosefreie Milch
unter den in E. 3.3.1 erläuterten Gesichtspunkten sowie unter Berücksich-
tigung des Anspruchs auf rechtsgleiche Behandlung vergleichbarer Sach-
verhalte (vgl. Art. 8 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) anders tarifiert wer-
den sollte, als solche, die mittels Hydrolyse verarbeitet wird.
Vor diesem Hintergrund gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum Er-
gebnis, dass die Zolltarifnummer 0404.9089 das Produkt laktosefreie
Milch nicht genauer, im Sinne von klarer, präziser und vollständiger (vgl.
E. 2.2.3) beschreibt als die Tarifnummer 0401, weshalb das Erzeugnis in
Letztere einzureihen ist.
3.4. Die Einreihung der laktosefreien Milch in die Tarifnummer 0401
"Milch und Rahm" erscheint denn auch ausgehend vom massgebenden
Tariftext als zutreffend:
3.4.1. Gemäss Tariftext zusammen mit den Erläuterungen, die als mate-
riell internationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht
verbindlich sind (vgl. E. 2.2.2), wird für die Definition von "Milch" auf die
Anmerkung 1 verwiesen (vgl. bereits E. 3.3.1). Als "Milch" gelten dem-
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nach die "Vollmilch" sowie die "teilweise oder vollständig entrahmte" Milch
(vgl. E. 2.3.1). Was "Vollmilch" bzw. "teilweise oder vollständig entrahmte
Milch" ist, wird im Zolltarif nicht näher umschrieben. Fehlt eine Definition,
ist vom allgemein gebräuchlichen Verständnis auszugehen bzw. davon,
sofern es sich um einen Fachbegriff handelt, wie der Begriff in der Fach-
welt verstanden wird (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-829/2011 vom 30. Dezember 2011 E. 3.2).
Unter "Vollmilch" verstehen die Lebensmittelbranche sowie die Verord-
nung des EDI vom 23. November 2005 über Lebensmittel tierischer Her-
kunft (SR 817.022.108; nachfolgend: Verordnung) übereinstimmend eine
Milch mit einem Fettgehalt von mindestens 35 g pro Kilogramm (Art. 27
Abs. 1 Bst. a der Verordnung; vgl. Lebensmittellexikon, a.a.O., S. 1916,
Eintrag: Trinkmilch [auf den der Eintrag Vollmilch verweist]; vgl. RÖMPP
Lexikon Lebensmittelchemie, 2., völlig überarbeitete und erweiterte Aufl.,
Gerhard Eisenbrand/Peter Schreier/Alfred Hagen Meyer [Hrsg.], Stutt-
gart/New York 2007 [nachfolgend: Lebensmittelchemie], S. 626, Eintrag:
Konsummilch). Darüber hinaus muss sie bei einem Fettgehalt von 35 g
pro Kilogramm und einer Temperatur von 20°C eine Masse von mindes-
tens 1028 g pro Liter aufweisen sowie mindestens 28 g Eiweiss und min-
destens 85 g fettfreie Trockenmasse pro Kilogramm enthalten. Bei einem
anderen Fettgehalt muss die Masse bzw. der Anteil an Eiweiss oder Tro-
ckenmasse wiederum entsprechend sein (Art. 28 Bst. a-c der Verord-
nung). "Teilentrahmte Milch" muss einen Fettgehalt von mehr als 5 g, je-
doch weniger als 35 g pro Kilogramm aufweisen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b der
Verordnung; vgl. Lebensmittellexikon, a.a.O., S. 1916, Eintrag: Trinkmilch
[auf den der Eintrag Vollmilch verweist]; Lebensmittelchemie, a.a.O.,
S. 626, Eintrag: Konsummilch); "Halbentrahmte Milch" muss einen Fett-
gehalt von mindestens 15 g und höchstens 18 g pro Kilogramm aufwei-
sen (Art. 27 Abs. 1 Bst. b der Verordnung); "Entrahmte Milch" (Mager-
milch) darf einen Fettgehalt von höchstens 5 g pro Kilogramm aufweisen
(Art. 27 Abs. 1 Bst. d der Verordnung; vgl. Lebensmittellexikon, a.a.O.,
S. 1916, Eintrag: Trinkmilch [auf den der Eintrag Vollmilch verweist]; Le-
bensmittelchemie, a.a.O., S. 626, Eintrag: Konsummilch). Eine Verände-
rung des Eiweissgehaltes ist gemäss der schweizerischen Gesetzgebung
nicht zulässig (Art. 29 Abs. 3 der Verordnung).
Daran zeigt sich, dass die für die Definition von "Vollmilch" sowie "teilwei-
se oder vollständig entrahmter Milch" primär der Gehalt an Fett (und evtl.
Eiweiss) massgebend ist. Insofern ist der Beschwerdeführerin zu folgen,
als dass für die Definition von "Milch" der Bestandteil "Laktose" nicht be-
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griffsbestimmend ist. "Vollmilch" sowie "teilweise oder vollständig ent-
rahmte Milch" können denn auch durchaus laktosefrei sein, ohne dass
sich an ihrer Produktbezeichnung als "Vollmilch" sowie als "teilweise oder
vollständig entrahmte Milch" etwas ändern würde: So, wie es im Handel
beispielsweise pasteurisierte und homogenisierte Vollmilch gibt, ist auch
laktosefreie Vollmilch erhältlich, die überdies noch pasteurisiert und ho-
mogenisiert etc. werden kann. Die Verringerung des Laktosegehaltes in
der Milch durch Umwandlung von Laktose in Glukose und Galaktose (al-
so im Verfahren der Hydrolyse) ist in der Schweiz im Übrigen auch expli-
zit gestattet (vgl. Art. 29 Abs. 4 der Verordnung).
Der Tariftext steht somit einer Tarifierung von laktosefreier Milch in die Ta-
rifnummer 0401 nicht nur nicht entgegen, sondern drängt eine solche auf.
3.5. Zum selben Ergebnis führte die Auslegungsvorschrift Ziff. 4, wenn sie
denn zum Zuge käme (nachdem solches für AV Ziff. 2 und 3 ganz offen-
sichtlich nicht der Fall ist; vgl. E. 2.3.2). Danach wären Waren, die auf-
grund der AV (Ziff. 1-3) nicht eingereiht werden könnten, in diejenige
Nummer einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten
sind. Die Ähnlichkeit von laktosefreier Milch mit "normaler" bzw. laktose-
haltiger Milch der Tarifnummer 0401 etwa hinsichtlich der Bezeichnung,
des Charakters und der Verwendung ist offensichtlich und bedarf keiner
näheren Ausführungen. Jedenfalls kann nicht gesagt werden, laktosefreie
Milch sei den Produkten gemäss Tarifnummer 0404 ähnlicher als jenen
der Nummer 0401 (und eine andere Nummer steht ausser Frage). Lakto-
sefreie Milch wird für die genau gleichen Zwecke verwendet wie laktose-
haltige Milch. Mit dieser Form von Milch wird denjenigen Menschen der
Konsum von Milch bzw. Milchprodukten ermöglicht, die bisher aufgrund
ihrer Laktoseintoleranz auf den Genuss von Milch verzichten mussten
(vgl. E. 3.1). Auf die Ähnlichkeit von laktosefreier Milch mit der peptoni-
sierten Milch hinsichtlich des Verarbeitungsverfahren und des Zwecks
des jeweils angewandten Verfahrens wurde bereits hingewiesen (vgl.
E. 3.3.1).
3.6. Aufgrund des Gesagten ist laktosefreie Milch unter sämtlichen Titeln
in die Tarifnummer 0401 einzureihen. Diesem Ergebnis steht die Tarifaus-
kunft der Zolltechnischen Prüfungs- und Lehranstalt München für die EU
nicht entgegen (vgl. E. 3.3.2), sind doch Tarifeinreihungen ausländischer
Zollbehörden für die schweizerische Zollverwaltung nicht verbindlich (vgl.
E. 2.4). Wie aufgezeigt, liegen sachlich triftige Gründe vor, um der Einrei-
hung der deutschen Zollbehörden nicht zu folgen. Bei diesem Ergebnis
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erübrigen sich ferner weitere Ausführungen zum Vorwurf der Beschwer-
deführerin, wonach die Zollverwaltung hinsichtlich der Tarifierung von lak-
tosereduziertem Vollmilchpulver angeblich nicht alle Zollpflichtigen gleich
behandeln würde.
3.7. Auch mit Blick auf die Ausfuhrbeitragsvorschriften erweist sich dieses
Ergebnis als richtig. Staatliches Handeln verstösst gegen das in Art. 8
Abs. 1 BV festgeschriebene Gebot der rechtsgleichen Behandlung, wenn
es Unterscheidungen trifft, für die sich ein vernünftiger Grund nicht finden
lässt, oder Unterscheidungen unterlässt, die richtigerweise hätten be-
rücksichtigt werden sollen (zum Gebot der Rechtsgleichheit vgl. etwa
BGE 131 V 256 E. 5.4, 129 V 330 E. 4.1 mit Hinweisen). Sachliche und
vernünftige Gründe, die eine ungleiche Behandlung von laktosehaltiger
und laktosefreier Milch mit Bezug auf die Entrichtung von Ausfuhrbeiträ-
gen rechtfertigen würden, sind nicht ersichtlich
4.
4.1. Die Beschwerdeführerin rügt in formeller Hinsicht, dass sich die Be-
hörde zum einen nicht ernsthaft und sorgfältig mit ihren Vorbringen betref-
fend die Tarifierung von laktosefreier Milch befasst habe, und dass zum
andern die Verfügung ungenügend begründet sei. Die dürftige Begrün-
dung habe die Anfechtung wesentlich erschwert (vgl. zu den einzelnen
Vorbringen Rz. 26 f. und Rz. 28 ff. der Beschwerde).
4.2. Die Beschwerdeführerin rügt damit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs im Sinne von Art. 29 Abs. 2 BV, namentlich der Begründungs-
pflicht.
Aus der vorinstanzlichen Verfügungsbegründung ergibt sich – wenn auch
in äusserst gedrängter Form –, dass laktosefreie Milch in die Tarifnummer
0404 falle, weil "ein oder mehrere natürliche Milchbestandteile entfernt"
worden seien. Da die Tarifnummer 0404 in der Ausfuhrbeitragsverord-
nung nicht genannt werde, so die Vorinstanz weiter, fehle die gesetzliche
Grundlage, um Ausfuhrbeiträge zu gewähren. Im Dispositiv hält die Vorin-
stanz allerdings ausdrücklich fest: "Auf die Beweggründe der X._______
AG im Rahmen des rechtlichen Gehörs [mit dem 'rechtlichen Gehör' ist in
der Diktion der Vorinstanz das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
26. Juli 2010 gemeint, vgl. act. 15] wird nicht eingegangen."
Angesichts des Ausgangs des Verfahrens kann auf eine einlässliche und
abschliessende Klärung der Frage, ob vorliegend das rechtliche Gehör
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der Beschwerdeführerin verletzt worden ist, verzichtet werden. Immerhin
sei darauf hingewiesen, dass im vorliegenden Fall ohnehin auf eine Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung aus diesem Grund verzichtet wer-
den könnte. Dies deshalb, weil das Bundesverwaltungsgericht mit der
gleichen Prüfungsbefugnis wie die Vorinstanz entscheidet und die Vorin-
stanz eine ausführliche Entscheidbegründung im Rahmen des Vernehm-
lassungsverfahrens nachgereicht hat (zum Anspruch auf rechtliches Ge-
hör sowie zu den Voraussetzungen der "Heilung" einer allfälligen Verlet-
zung im Einzelnen, vgl. BGE 129 I 129 E. 2.2.3, 126 V 130 E. 2b, Urteil
des Bundesgerichts 1A.234/2006 vom 8. Mai 2007 E. 2.2; BVGE 2009/61
E. 4.1.3, Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1681/2006 vom
13. März 2008 E. 2.4, A-1737/2006 vom 22. August 2007 E. 2.2; HÄFELIN/
MÜLLER/ UHLMANN, a.a.O., Rz. 986 f.)
5.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde gutzuheissen, das in Rede stehen-
de Produkt in die zu Ausfuhrbeiträgen berechtigende Tarifnummer 0401
einzureihen und der Beschwerdeführerin die fraglichen Ausfuhrbeiträge
und die gesetzlich geschuldeten Zinsen auszubezahlen. Die Kosten des
vorliegenden Verfahrens belaufen sich auf Fr. 3'800.–. Die Verfahrenskos-
ten sind grundsätzlich der unterliegenden Partei aufzuerlegen (Art. 63
Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder be-
schwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Der von der Beschwerdeführerin geleistete Kos-
tenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'800.– ist dieser zurückzuerstatten.
Die Vorinstanz hat der obsiegenden Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 5'700.– (inklusive Mehrwertsteuer und
Auslagen) auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 und
Art. 8 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
6.
Der vorliegende Entscheid über die Tarifierung von laktosefreier Milch
kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83 Bst. l des Bundesge-
setzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht [BGG, SR 173.110]).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung der Vorinstanz
vom 11. Mai 2011 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von der Beschwerdefüh-
rerin geleistete Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 3'800.– wird ihr zu-
rückerstattet.
3.
Die Vorinstanz hat der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in
der Höhe von Fr. 5'700.– auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Daniel Riedo Iris Widmer
Versand: