B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3363/2012
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 1 3
Besetzung
Richter André Moser (Vorsitz),
Richterinnen Marianne Ryter und
Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiberin Christa Baumann.
Parteien
Roland Gysin, c/o Redaktion saldo,
Wolfbachstrasse 15, Postfach 724, 8024 Zürich,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christoph Born, Wenner &
Uhlmann, Bahnhofstrasse 37, Postfach 2990, 8022 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Gesuch um Zustellung von amtlichen Dokumenten nach
BGÖ, Kostenverfügung.
A-3363/2012
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Sachverhalt:
A.
Roland Gysin ist Redaktionsleiter der Konsumentenzeitschrift "saldo". Mit
E-Mail vom 18. April 2012 ersuchte er das Eidgenössische Stark-
strominspektorat (ESTI) unter Bezugnahme auf dessen Medienmitteilung
"Marktüberwachung 2011 – Jedes sechste elektronische Gerät mit Män-
geln" um Zustellung der Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse
mit den entsprechenden Resultaten, inklusive der ausgesprochenen Ver-
kaufsverbote. Tags darauf teilte das ESTI Roland Gysin mit, seinem Ge-
such nicht entsprechen zu können, da es als Vollzugsbehörde einzelne
Fälle nicht kommuniziere.
B.
Unter Hinweis auf das Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004
(BGÖ, SR 152.3) und seine berufliche Tätigkeit als Redaktionsleiter der
Zeitschrift "saldo" stellte Roland Gysin mit E-Mail vom 23. April 2012 beim
ESTI abermals ein Gesuch um Zustellung der Liste der im Jahr 2011 kon-
trollierten Elektrogeräte mit den entsprechenden Resultaten, einschliess-
lich der ausgesprochenen Verkaufsverbote.
C.
Mit E-Mail vom 3. Mai 2012 teilte das ESTI Roland Gysin mit, sein Ge-
such geprüft zu haben und diesem grundsätzlich stattgeben zu können.
Es sei bereit, ihm eine Liste mit der Beschreibung aller im Jahr 2011 ge-
prüften 1'500 Produkte, deren Handelsmarke, dem/n festgestellten Man-
gel/Mängeln sowie den gegebenenfalls getroffenen Massnahmen zu-
kommen zu lassen. Die entsprechende Liste müsse jedoch erst erarbeitet
werden, weshalb hierfür eine Gebühr zu erheben sei, die sich voraus-
sichtlich zwischen Fr. 800.- bis Fr. 1'000.- bewegen werde. Roland Gysin
werde gebeten, dem ESTI bis zum 14. Mai 2012 zu bestätigen, gleich-
wohl am gestellten Gesuch festzuhalten.
D.
Mit E-Mail vom 9. Mai 2012 bat Roland Gysin das ESTI zu prüfen, ob im
vorliegenden Fall in Anwendung von Art. 3 Abs. 2 Bst. a der Allgemeinen
Gebührenverordnung vom 5. September 2004 (AllgGebV, SR 172.041.1)
von einer Gebührenerhebung abgesehen werden könne, weil ein über-
wiegendes öffentliches Interesse an der begehrten Information bestehe.
Falls das ESTI zum Schluss komme, auf eine Gebühr nicht verzichten zu
können, bitte er um Zustellung der Rechnung in Form einer anfechtbaren
Verfügung.
A-3363/2012
Seite 3
E.
In der Folge stellte das ESTI die gewünschten Unterlagen zu und aufer-
legte Roland Gysin dafür mit Verfügung vom 23. Mai 2012 eine Gebühr
von Fr. 700.-. Auf die Erhebung von Auslagen verzichtete es ausdrücklich.
F.
Gegen diese Kostenverfügung führt Roland Gysin (nachfolgend: Be-
schwerdeführer) am 22. Juni 2012 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Darin beantragt er, die Verfügung der Vorinstanz vom
23. Mai 2012 sei aufzuheben und es seien ihm für den gewährten Zugang
zu amtlichen Dokumenten keine Kosten aufzuerlegen.
G.
Die Vorinstanz schliesst in der Vernehmlassung vom 25. September 2012
auf Abweisung der Beschwerde.
H.
In der Stellungnahme vom 8. November 2012 setzt sich der Beschwerde-
führer mit den Vorbringen der Vorinstanz auseinander. Im Übrigen hält er
an seiner Argumentation sowie den gestellten Anträgen fest.
I.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird nachfolgend, soweit erforderlich, eingegan-
gen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
Verwaltungsverfahrensgesetz vom 20. Dezember 1968 (VwVG,
SR 172.021), soweit das Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes beurteilt das Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes, sofern sie von einer Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG erlassen wurden und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
vorliegt. Der angefochtene Entscheid stammt von einer Bundesbehörde
im Sinne von Art. 33 Bst. h VGG (vgl. dazu E. 3.1 hernach); eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG besteht nicht. Als individuell konkrete Anord-
nung, die in Anwendung des Bundesverwaltungsrechts ergangen ist, stellt
A-3363/2012
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er überdies ein taugliches Anfechtungsobjekt dar. Die Beurteilung der da-
gegen erhobenen Beschwerde fällt somit in die Zuständigkeit des Bun-
desverwaltungsgerichts.
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
beschwert ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder
Änderung hat (Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwer-
deführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen, ist durch die
ihm in der angefochtenen Verfügung auferlegte Zahlungspflicht materiell
beschwert und hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung. Er
ist folglich zur Beschwerde legitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist- (Art. 50 VwVG) und formgerecht (Art. 52
VwVG) eingereichte Beschwerde ist damit einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügungen
grundsätzlich mit voller Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Ver-
letzung von Bundesrecht sowie die unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des Sachverhalts, sondern ebenfalls die Unangemessenheit der
angefochtenen Verfügung (Art. 49 VwVG, ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, Bern 2008, Rz. 2.149 ff.).
3.
Am 18. sowie am 23. April 2012 ersuchte der Beschwerdeführer die Vor-
instanz um Zustellung der Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Elektroge-
räte mit den entsprechenden Resultaten, einschliesslich der ausgespro-
chenen Verkaufsverbote.
3.1 Die Vorinstanz bildet einen Teil der "electrosuisse", die als privatrecht-
licher Verein im Sinne von Art. 60 ff. des Schweizerischen Zivilgesetzbu-
ches vom 10. Dezember 1909 (ZGB, SR 210) organisiert ist
( > Verband > Mitgliedschaft > Statuten,
letztmals besucht am 18. April 2013, vgl. im Übrigen Art. 1 der freilich
teilweise überholten Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das ESTI
[V-ESTI, SR 734.24]), und ausserhalb der Bundesverwaltung steht. Unter
diesen Umständen untersteht ihre Tätigkeit nur insoweit dem Öffentlich-
keitsgesetz, als sie eine generell abstrakte Regelung erlässt oder Verfü-
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Seite 5
gungen im Sinne von Art. 5 VwVG trifft (Art. 2 Abs. 1 Bst. b BGÖ). Das
Öffentlichkeitsgesetz findet folglich auf die Tätigkeit der Vorinstanz nur
hinsichtlich Dokumenten im Sinne von Art. 5 BGÖ Anwendung, welche
die Vorinstanz bei der Ausübung der ihr übertragenen hoheitlichen Tätig-
keiten erstellt oder erhalten hat (Botschaft zum Bundesgesetz über die öf-
fentliche Verwaltung vom 12. Februar 2003, BBl 2003 1987; THOMAS
SÄGESSER, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008,
Art. 2 N. 30, LUZIUS MÄDER, in: Das Öffentlichkeitsgesetz des Bundes –
Einführung in die Grundlagen, Ehrenzeller [Hrsg.], Das Öffentlichkeitsge-
setz des Bundes, St. Gallen 2006, S. 19). Dies freilich nur, sofern keine
anderslautende spezialgesetzliche Regelung besteht (Art. 3 BGÖ) und
die in Frage stehenden Dokumente nach dem Inkrafttreten des Öffent-
lichkeitsgesetzes erstellt oder empfangen wurden (Art. 23 BGÖ).
3.2 Der Bund hat der Vorinstanz insbesondere die Aufsicht und Kontrolle
im Bereich der Niederspannungserzeugnisse und –installationen sowie
im sicherheitstechnischen Bereich von Schwachstromanlagen übertragen
(Art. 2 Abs. 1 Bst. f der Verordnung vom 7. Dezember 1992 über das
ESTI [nachfolgend V-ESTI, SR 734.24] und Art. 3 V-ESTI mit Art. 21 des
Elektrizitätsgesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Um diese
Aufgabe wahrzunehmen, kontrolliert die Vorinstanz stichprobenweise in
Verkehr gebrachte Niederspannungserzeugnisse und verfolgt begründete
Hinweise betreffend deren Mangelhaftigkeit (Art. 19 der Verordnung über
elektrische Niederspannungserzeugnisse vom 9. April 1997 [NEV,
SR 734.36]). Stellt sie fest, dass ein Niederspannungserzeugnis gegen
die gesetzlichen Vorschriften verstösst, so trifft sie die erforderlichen
Massnahmen nach Art. 10 des Bundesgesetzes über die Produktesi-
cherheit vom 12. Juni 2009 (PrSG, SR 930.11), die vom Verbot der Inver-
kehrnahme bis zur Einziehung und Vernichtung beanstandeter Produkte
reichen (Art. 10 Abs. 3 Bst. a-d PrSG). In diesem Bereich nimmt die Vor-
instanz demnach eine öffentliche Aufgabe wahr, wobei sie berechtigt ist,
die erforderlichen Anordnungen verfügungsweise zu treffen. Die bei der
Ausübung dieser Tätigkeit nach dem 1. Januar 2009 von der Vorinstanz
erstellten oder ihr zugestellten amtlichen Dokumente fallen somit in den
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes. Für den vorliegenden Fall
bedeutet dies, dass sämtliche Informationen, welche die Vorinstanz im
Jahr 2011 anlässlich der vorgenommenen Kontrolle von Elektrogeräten
gewonnen hat, in den Anwendungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes
fallen, sofern es sich hierbei um amtliche Dokumente im Sinne Art. 5
BGÖ handelt.
A-3363/2012
Seite 6
3.3 Die Vorinstanz bringt diesbezüglich vor, die dem Beschwerdeführer
zugesandte Liste habe vorher nicht existiert, einer ihrer Inspektoren habe
diese zunächst erstellen müssen. Hierfür hätte er jeweils die einzelnen
Unterkategorien und Erzeugnisse aus der Marktüberwachungsdatenbank
exportieren, in eine lesbare Tabellenform bringen und die entsprechenden
Angaben schliesslich auf ihre Vollständigkeit und Korrektheit hin überprü-
fen müssen. Die interessierende Liste hätte somit nicht per Knopfdruck
generiert werden können, weshalb es sich hierbei nicht um ein amtliches
Dokument im Sinne von Art. 5 BGÖ handle. Dieser Argumentation hält
der Beschwerdeführer entgegen, die Vorinstanz habe ihm angeboten, ei-
ne Liste mit den gewünschten Angaben zu erstellen und ihm zukommen
zu lassen. Die Behauptung der Vorinstanz, die von ihr verwendete Soft-
ware erlaube es nicht, eine Liste der überwachten Produkte zu generie-
ren, sei nicht nachvollziehbar. Würde diese Behauptung zutreffen, würde
sich die Frage stellen, wie die Vorinstanz die Resultate ihrer Prüfungen
nutzbringend auswerte. Im Übrigen sei zu beachten, dass der Beschwer-
deführer zwar den Zugang zur Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Er-
zeugnisse gewünscht habe, aber eine andere Form des Zugangs zu den
gewünschten Informationen nicht ausgeschlossen habe. Die Begründung
der Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe den Zugang zu einer vormals
nicht existierenden Liste verlangt, vermöge deshalb auch insofern nicht
zu überzeugen.
3.4 Der Begriff des amtlichen Dokuments wird in Art. 5 BGÖ definiert.
Dieser Bestimmung zufolge handelt es sich hierbei um jede Information,
die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeichnet ist, sich im Be-
sitze einer Behörde befindet, von der sie stammt oder der sie mitgeteilt
worden ist, und welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betrifft
(Abs. 1). Die erste Voraussetzung bezieht sich auf den Begriff des Doku-
ments. Die beiden anderen präzisieren den Ausdruck "amtlich", indem sie
einerseits auf eine persönliche (im Besitz einer Behörde befindlich), ande-
rerseits auf eine sachliche Voraussetzung (Erfüllung einer öffentlichen
Aufgabe) Bezug nehmen (BBl 2003 1991). Art. 5 Abs. 2 BGÖ erweitert
diese Definition insofern, als danach ebenfalls virtuelle Dokumente, die
diese Anforderungen erfüllen und durch einen einfachen elektronischen
Vorgang aus aufgezeichneten Daten gewonnen werden können, als amt-
liche Dokumente gelten. Keine amtlichen Dokumente sind hingegen In-
formationen, die durch eine Behörde kommerziell genutzt werden, nicht
fertig gestellt sind oder zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind (Art. 5
Abs. 3 BGÖ). Das Öffentlichkeitsgesetz kennt im Übrigen keine Kategorie
interner Dokumente, die der Öffentlichkeit generell entzogen sind (Art. 6
A-3363/2012
Seite 7
i.V.m. Art. 5 BGÖ, BGVE 2011/53 E. 6, 2011/52 E. 3, Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.1, Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-3631/2009 vom 15. September 2009
E. 2.1, publiziert in: Schweizerisches Zentralblatt für Staats- und Verwal-
tungsrecht [ZBl] 2010 S. 685, je m.w.H.).
3.5 Die Vorinstanz hat im Jahr 2011 1'500 Elektrogeräte geprüft. Die da-
bei gewonnenen Informationen wurden – wie vorangehend dargelegt
(E. 3.2 hiervor) – in Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe gesammelt und
auf einer sich im Besitz der Vorinstanz befindlichen Marktüberwachungs-
datenbank gespeichert. Hierbei handelt es sich somit um amtliche Doku-
mente im Sinne von Art. 5 Abs. 1 BGÖ. Der Beschwerdeführer verlangte
indessen nicht die Einsichtnahme in ein solches Dokument, sondern die
Zustellung einer Liste der im Jahr 2011 kontrollierten Elektrogeräte, ein-
schliesslich der ausgesprochenen Verkaufsverbote. Dieses Dokument
basiert zwar auf den von der Vorinstanz in Ausübung einer öffentlichen
Aufgabe gesammelten Informationen, existierte aber im Zeitpunkt der
Gesuchseinreichung nicht. Das Gesuch des Beschwerdeführers fällt folg-
lich nur in den Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes, wenn die
Vorinstanz die interessierende Liste mittels eines einfachen elektroni-
schen Vorgangs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ herzustellen vermochte.
3.5.1 Der Gesetzgeber hat Art. 5 Abs. 2 BGÖ mit der Absicht eingefügt,
den Zugang zu amtlichen Dokumenten zu ermöglichen, die durch ele-
mentare Computermanipulationen hergestellt werden können und in die-
sem Sinne latent vorhanden sind (BBl 2003 1996). Gedacht hat er dabei
in erster Linie an elektronische Datenbanken, in denen der begehrte Aus-
zug als Dokument nicht existiert, die vorhandene Software jedoch darauf
ausgerichtet ist, solche Auszüge zu generieren. Dass hierfür – wie die
Vorinstanz annimmt – ein Knopfdruck genügen muss, lässt sich weder
dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 2 BGÖ noch den Materialien entnehmen.
Der Bundesrat hat hierzu in der Botschaft zum Bundesgesetz über die öf-
fentliche Verwaltung vom 12. Februar 2003 lediglich festgehalten, der
Begriff des einfachen elektronischen Vorgangs beziehe sich auf den
Gebrauch durch einen durchschnittlichen Benutzer und könne deshalb
durch die fortschreitende technische Entwicklung Änderungen erfahren
(BBl 2003 1996; NUSPLIGER, Öffentlichkeitsgesetz, Art. 5 N. 24). Daraus
ist zu folgern, dass der für die Generierung eines Dokumentes im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 BGÖ erforderliche Vorgang durchaus mehrere Arbeits-
schritte umfassen kann, solange ein gewöhnlicher Benutzer ohne speziel-
A-3363/2012
Seite 8
le Computerkenntnisse das gewünschte Dokument hierdurch aus vor-
handenen Informationen generieren kann.
3.5.2 Wie viel Zeit ein solcher Vorgang beanspruchen darf, um noch von
Art. 5 Abs. 2 BGÖ erfasst zu werden, beurteilt sich aufgrund der Zielset-
zung des Öffentlichkeitsgesetzes, das Vertrauen und das Verständnis der
Öffentlichkeit für die Verwaltung zu fördern, indem dem Einzelnen ein
subjektives und durchsetzbares Recht auf Zugang zu amtlichen Doku-
menten gewährt wird (vgl. Art. 1 und 6 BGÖ, BVGE 2011/52 E. 3, BGVE
2011/53 E. 6, BBl 2003 1973 f., STEPHAN C. BRUNNER, Öffentlichkeitsge-
setz, Art. 1 N. 7 ff.). Dabei dürfte mit Blick auf den für die Vorinstanz im in-
teressierenden Bereich geltenden Gebührenrahmen (vgl. Art. 9 Abs. 1 der
Verordnung über das ESTI vom 7. Dezember 1992 [SR 734.24]) und an-
gesichts des massgeblichen Stundenansatzes ein Zeitaufwand von über
15 Stunden als übermässig einzustufen sein (Art. 16 Abs. 1 der Verord-
nung vom 24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip in der Verwaltung
[VBGÖ, SR 172.041.1] und Anhang I VBGÖ). Ansonsten ist jeweils auf-
grund der Umstände des Einzelfalles zu entscheiden, ob der getätigte
Aufwand, um ein Dokument aus vorhandenen elektronischen Daten zu
generieren, als einfacher Vorgang im Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ einzu-
stufen ist. Kommt die angegangene Behörde zum Schluss, dass diese
Voraussetzungen in Bezug auf das eingereichte Zugangsgesuch nicht er-
füllt sind, so hat sie den Gesuchsteller davon in Kenntnis zu setzen und
ihn darauf hinzuweisen, dass er ein Gesuch um Zugang zu den existie-
renden Einzeldaten verlangen kann, dem unter Massgabe der Art. 6 ff.
BGÖ stattzugeben sein wird (BBl 2003 1996; NUSPLIGER, Öffentlichkeits-
gesetz, Art. 5 N. 24).
3.5.3 Die Vorinstanz hat dem Bundesverwaltungsgericht mitgeteilt, einer
ihrer für die Marktüberwachung zuständigen Inspektoren habe die be-
gehrte Liste generiert, indem er die Daten bezüglich der im Jahr 2011
kontrollierten Elektroerzeugnisse, die in der Marktüberwachungsdaten-
bank in Unterkategorien aufgegliedert gewesen seien, exportiert, in eine
lesbare Tabellenform gebracht und das so erhaltene Resultat auf Voll-
ständigkeit und Korrektheit hin überprüft habe. Das Bundesverwaltungs-
gericht hat keinen Anlass, an der Richtigkeit dieser Angaben zu zweifeln.
Damit steht fest, dass die für die Generierung der begehrten Liste erfor-
derlichen Arbeitsschritte von einem für die Marktüberwachung zuständi-
gen Inspektor vorgenommen werden konnten, der über keine besonderen
Computerkenntnisse verfügt, und hierfür laut der handschriftlichen Notiz
des zuständigen Mitarbeiteres, A._______, insgesamt fünfeinhalb Stun-
A-3363/2012
Seite 9
den aufgewendet hat (vgl. Beilage ESTI 5). Nach Auffassung des Bun-
desverwaltungsgerichts ist dieser Vorgang, mittels dessen die begehrte
Liste aus vorhandenen Daten zusammengestellt wurde, als einfach im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 BGÖ einzustufen. Infolgedessen hat der Be-
schwerdeführer mit seinem Gesuch um Zustellung einer Liste der im Jahr
2011 kontrollierten Erzeugnisse, einschliesslich der ausgesprochenen
Verkaufsverbote, Zugang zu einem Dokument verlangt, welches in den
Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes fällt. Das entsprechende
Begehren untersteht folglich dem Öffentlichkeitsgesetz.
4.
Bei diesem Ergebnis bemisst sich die vom Beschwerdeführer für die an-
tragsgemäss erteilte Information erhobene Gebühr nach Art. 17 BGÖ.
Laut dieser Regelung wird für den Zugang zu amtlichen Dokumenten in
der Regel eine Gebühr erhoben (Abs. 1). Keine Gebühren sind geschul-
det, wenn die Bearbeitung eines Gesuches einen geringen Zeitaufwand
erfordert, für Schlichtungsverfahren (Art. 13) und für Verfahren auf Erlass
einer Verfügung (Art. 15 BGÖ, Abs. 2). Der Bundesrat legt die Einzelhei-
ten und den Gebührentarif nach Aufwand fest (Abs. 3 Satz 1). Von dieser
Möglichkeit hat der Bundesrat mit dem Erlass der Verordnung vom
24. Mai 2006 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlich-
keitsverordnung, VBGÖ, SR 152.131) Gebrauch gemacht. Sofern diese
oder deren Anhang I keine Regelung enthält, gelangen die Bestimmun-
gen der Allgemeinen Gebührenverordnung zur Anwendung (Art. 14
VBGÖ), wobei die Vorinstanz gemäss Art. 9 Abs. 1 der Verordnung über
das ESTI maximal eine Gebühr von Fr. 1'500.- erheben kann. Gestützt
auf diese Regelungen erhobene Verwaltungsgebühren vermögen sich auf
eine ausreichende gesetzliche Grundlage zu stützen und haben als Kau-
salabgaben das Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu beachten
(vgl. zu diesen beiden Punkten ausführlich: Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.4.1, 3.4.2 und
3.4.3).
4.1 Mit der Frage, ob für Zugangsgesuche von Medienschaffenden eine
Gebühr erhoben werden darf, hat sich das Bundesverwaltungsgericht im
Urteil A-1200/2012 vom 27. November 2012 eingehend befasst. Dabei
hat es erwogen, bei der Medienfreiheit handle es sich um ein klassisches
Abwehrrecht, welches dem Einzelnen keinen Anspruch auf staatliche
Leistung vermittle. Wenn der Staat einem Medienschaffenden Gebühren
auferlege, welche durch dessen Gesuch entstanden seien, so greife er
dadurch nicht in die Medienfreiheit ein. Medienschaffende hätten folglich
A-3363/2012
Seite 10
keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf unentgeltlichen Zugang zu
amtlichen Dokumenten (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.1.1). Ein entsprechendes
Recht ergebe sich ebenso wenig aus dem Öffentlichkeitsgesetz. Freilich
werde der Bundesrat in Art. 10 Abs. 4 BGÖ angehalten, in der zu erlas-
senden Ausführungsverordnung zum Öffentlichkeitsgesetz auf die beson-
deren Bedürfnisse der Medienschaffenden Rücksicht zu nehmen. Der
Bundesrat habe jedoch, obwohl er sich dieser Möglichkeit bewusst gewe-
sen sein müsse, in der Öffentlichkeitsverordnung weder eine Gebühren-
befreiung noch eine Gebührenerleichterung für Medienschaffende vorge-
sehen. Daraus sei zu folgern, dass eine Gebührenauferlegung aufgrund
von Art. 17 BGÖ auch gegenüber Medienschaffenden zulässig sei (beim
Bundesgericht angefochtenes Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 4.3.1 und E. 2).
4.2 Das Bundesverwaltungsgericht sieht sich nicht veranlasst, im vorlie-
genden Zusammenhang auf diese Rechtsprechung zurückzukommen,
zumal der Beschwerdeführer diese Auslegung zumindest im Ergebnis
teilt. Er ist hingegen der Auffassung, die Vorinstanz habe Art. 10 Abs. 4
Bst. a BGÖ in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 Bst. a AllgGebV verletzt, in-
dem sie für die gewünschte Information eine Gebühr von Fr. 700.- erho-
ben habe. Zur Begründung dieses Standpunktes führt er im Wesentlichen
aus, er habe das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten als Me-
dienschaffender gestellt. Den Medien komme – wie das Bundesgericht
mehrfach festgestellt habe – in demokratischen Gesellschaften eine wich-
tige Rolle zu. Dem habe der Gesetzgeber Rechnung getragen, indem er
in Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ den Grundsatz verankert habe, dass "auf die
besonderen Bedürfnisse der Medien Rücksicht" zu nehmen sei. Dabei
habe er insbesondere an "Erleichterungen für die Medienvertreter bei der
Gebührenerhebung" gedacht. Zwar sehe das VBGÖ eine Gebührener-
leichterung für Medienschaffende nicht ausdrücklich vor. Jedoch könne
gemäss Art. 3 AllgGebV bei überwiegendem öffentlichen Interesse auf ei-
ne Gebührenerhebung verzichtet werden. Nach Ziff. 3 der Weisung über
die Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Schweizerischen Bun-
deskanzlei vom 30. Juni 2006 sei ein solches überwiegendes Interesse
bei Medienschaffenden im Allgemeinen zu bejahen. Das Bundesamt für
Justiz empfehle seinerseits, im Umgang mit den Medien die bisherige
Praxis beizubehalten und Auskünfte grundsätzlich gratis zu erteilen.
Demgegenüber gehe die Vorinstanz davon aus, dass bei Anfragen von
Medienschaffenden in jedem Einzelfall zu prüfen sei, ob ein überwiegen-
des öffentliches Interesse an der begehrten Information bestehe. Eine
A-3363/2012
Seite 11
solche Auslegung von Art. 3 Abs, 2 Bst. a AllgGebV widerspreche dem
Willen des Gesetzgebers. Medienschaffende seien darauf angewiesen,
kostenlos Zugang zu amtlichen Dokumenten zu erhalten, ansonsten sie
daran gehindert würden, die ihnen im Öffentlichkeitsgesetz zuerkannten
Rechte auszuüben und ihre im öffentlichen Interesse liegende Aufgabe
wahrzunehmen. In Bezug auf den vorliegenden Fall sei ausserdem zu be-
rücksichtigen, dass die Vorinstanz die Produkte, welche sicherheitstech-
nische Mängel aufgewiesen hätten, in der Medienmitteilung nicht benannt
habe. Die Konsumentinnen und Konsumenten hätten deshalb nicht er-
kennen können, ob sie im Besitz eines Gerätes seien, das Sicherheits-
mängel aufweise. Es sei deshalb offensichtlich, dass die Bevölkerung ein
sehr grosses Interesse daran gehabt habe (und habe), zu erfahren, wel-
che elektronischen Geräte die Vorinstanz beanstandet und in welchen
Fällen sie sogar ein Verkaufsverbot ausgesprochen habe.
4.3 Dieser Argumentation hält die Vorinstanz entgegen, weder aus dem
Öffentlichkeitsgesetz noch aus der Öffentlichkeitsverordnung oder der
Allgemeinen Gebührenverordnung lasse sich ableiten, dass Medien un-
entgeltlich Zugang zu öffentlichen Dokumenten zu gewähren sei. Hätte
der Gesetzgeber eine Ausnahmeregelung für Medienschaffende ge-
wünscht, so hätte er eine entsprechende Regelung in die massgeblichen
Gesetzesbestimmungen aufgenommen. Stattdessen habe der Gesetzge-
ber ausdrücklich den Grundsatz der Gebührenpflicht statuiert. Dies habe
zur Folge, dass in jedem Einzelfall geprüft werden müsse, ob unter den
gegebenen Umständen ausnahmsweise auf die Gebührenerhebung zu
verzichten sei. Die vom Beschwerdeführer zitierte anderslautende Wei-
sung des Bundesamtes für Justiz sei nicht mehr gültig. Die aktuelle Wei-
sung halte fest, dass auch für Zugangsgesuche von Journalistinnen und
Journalisten Gebühren erhoben werden könnten, wenn keine überwie-
genden öffentlichen Interesse einen Gebührenverzicht verlangen würden.
Schliesslich könne dem Beschwerdeführer auch insofern nicht gefolgt
werden, als er geltend mache, er habe beabsichtigt, die Konsumentinnen
und Konsumenten über die beanstandeten Geräte zu informieren. Hätte
er diese Aufgabe als "public watch dog" wahrnehmen wollen, so hätte er
ausschliesslich eine Liste der beanstandeten Produkte verlangt. Der Be-
schwerdeführer habe hingegen eine Liste sämtlicher im Jahr 2011 kon-
trollierter Elektroerzeugnisse gewünscht. An einer solchen Information,
die sich nicht auf die bemängelten Produkte beschränke, bestehe kein
überwiegendes öffentliches Interesse.
A-3363/2012
Seite 12
4.4 Gemäss Art. 14 VBGÖ in Verbindung mit Art. 3 Abs. 2 AllgGebV kann
eine Behörde auf eine Gebührenerhebung verzichten, wenn ein überwie-
gendes öffentliches Interesse an der Dienstleistung oder der Verfügung
besteht. Ob ein solches Interesse vorliegt, ist im Einzelfall unter Abwä-
gung der massgeblichen Umstände zu ermitteln, wobei der Gesetzgeber
nur öffentliche, nicht aber private Interessen als Grund für einen Gebüh-
renverzicht akzeptiert (THOMAS SÄGESSER, Regierungs- und Verwal-
tungsorganisationsgesetz, Bern 2007, Art. 46a N. 54). Im Bereich des Öf-
fentlichkeitsgesetzes besteht freilich die Besonderheit, dass der Zugang
zu öffentlichen Dokumenten und damit die für kostenpflichtig erklärte
Dienstleistung gefördert werden soll (vgl. E. 3.5.2 hiervor m.H.). Die Inan-
spruchnahme des Rechts auf Zugang zu amtlichen Dokumenten liegt
somit im öffentlichen Interesse. Dies gilt im besonderen Ausmass für Me-
dienschaffende, die als Bindeglied zwischen Staat und Öffentlichkeit fun-
gieren. Deren Informationstätigkeit sorgt für Transparenz, was eine de-
mokratische Kontrolle der Behörden erst ermöglicht (BGE 137 I 209
E. 4.2). Gleichwohl fällt ein Gebührenverzicht für Medienschaffende im
Bereich des Öffentlichkeitsgesetzes nur ausnahmsweise in Betracht, da
sich der Gesetzgeber gegen einen solchen ausgesprochen und damit
auch in diesen Fällen dem Interesse an einer rationellen und effektiven
Verwaltung ein nicht unerhebliches Gewicht beigemessen hat. Ein Ge-
bührenverzicht ist daher im Grundsatz nur anzuordnen, wo es um Leis-
tungen geht, die für den Staat oder den Einzelnen von existenzieller Be-
deutung sind (beim Bundesgericht angefochtenes Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1200/2012 vom 27. November 2012 E. 3.6; SÄGES-
SER, a.a.O., Art. 46a N. 52, ISABELLE HÄNER, Privatisierung staatlicher
Ausgaben [Finanzierungsprivatisierung] unter verfassungsrechtlichen As-
pekten, in: ZBl 2001 S. 434).
4.5 Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer eine Liste über die im Jahr
2011 kontrollierten Elektroerzeugnisse, einschliesslich der in 52 Fällen
ausgesprochenen Verkaufsverbote, zugestellt. Auf der Grundlage dieser
Informationen und der ihm telefonisch erteilten Auskünfte hat der Be-
schwerdeführer, soweit ersichtlich, einen Artikel in der Konsumentenzeit-
schrift "saldo" verfasst. Ohne den Informationsgehalt des fraglichen Arti-
kels schmälern zu wollen, deutet in den Akten nichts darauf hin, dass die-
ser für die Bevölkerung von existenzieller Bedeutung war. Wie nämlich
aus der dem Beschwerdeführer ausgehändigten Liste hervorgeht, hat die
Vorinstanz – wie vom Beschwerdeführer im Übrigen nicht bestritten – die
Massnahmen ergriffen, welche im Einzelfall erforderlich waren, um die bei
den kontrollierten Elektrogeräten festgestellten Mängel zu beseitigen
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(freiwilliger Verkaufsstopp, [freiwilliger] Rückruf, Verkaufsverbot). Es kann
damit ausgeschlossen werden, dass mit dem auf der Grundlage der er-
haltenen Informationen redigierten Artikel die Benutzer solcher Elektroge-
räte vor einer ihnen unmittelbar drohenden Gefahr für Leib und Leben
gewarnt wurden. Die Vorinstanz weist in diesem Zusammenhang ausser-
dem zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer nicht nur über die
mit einem Verkaufsverbot belegten oder anderweitig beanstandeten, son-
dern über sämtliche kontrollierten Elektrogeräte informiert werden wollte.
Hierdurch eröffnete sich ihm die Möglichkeit, die Vor- und Nachteile ein-
zelner, in der Schweiz erhältlicher Elektrogeräte aufzuzeigen und den Le-
ser des "saldo" dadurch bei einem allenfalls zu fällenden Kaufentscheid
zu unterstützen. Solche Produktvergleiche bilden einen der Gründe, wes-
halb kostenpflichtige Konsumentenzeitschriften wie das "saldo" abonniert
werden. In diesem Sinne hat der Beschwerdeführer durch die erteilte In-
formation einen wirtschaftlich verwertbaren Vorteil erlangt. Aus den ge-
nannten Gründen besteht vorliegend kein überwiegendes öffentliches In-
teresse am gewährten Zugang zu einem amtlichen Dokument, welcher
einen Gebührenverzicht rechtfertigen würde.
4.6 Was der Beschwerdeführer gegen diese Auffassung vorbringt, ver-
mag nicht zu überzeugen. Soweit er sich auf die vom Bundesamt für Jus-
tiz herausgegebene Publikation "Umsetzung des Öffentlichkeitsgesetzes
in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen" beruft, ist anzumerken,
dass diese in der gegenwärtigen Fassung festhält, für Zugangsgesuche
von Journalistinnen und Journalisten könne – wie im Regelfall – eine Ge-
bühr gehoben werden. Die zuständige Behörde verfüge diesbezüglich
über einen gewissen Ermessensspielraum, solange hierdurch die Umset-
zung des Öffentlichkeitsgesetzes nicht verhindert werde (abrufbar unter:
> Dokumentation > Zugang zu öf-
fentlichen Dokumenten, besucht am 10. April 2013). Aus diesen Ausfüh-
rungen kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten,
zumal die Vorinstanz im Unterscheid zum Bundesrat oder den Departe-
menten keine Informationspflicht trifft, welche eine besondere Rücksicht-
nahme auf die Interessen der Medien verlangen würde (Art. 10 und 40
RVOG). Nicht ersichtlich ist sodann die Bedeutung der Weisung der
Schweizerischen Bundeskanzlei vom 30. Juni 2006 über die Umsetzung
des Öffentlichkeitsprinzips für den vorliegenden Fall. Zum einen ist diese
zum jetzigen Zeitpunkt nicht mehr Kraft, zum anderen handelt es sich
hierbei um eine innerdienstliche Anordnung der Bundeskanzlei (vgl. zum
Begriff: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, N. 867), die nicht an
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die Vorinstanz gerichtet ist. Im Übrigen hat sich der Gesetzgeber bewusst
für eine offene Formulierung entschieden, welche den rechtsanwenden-
den Behörden einen erheblichen Ermessensspielraum einräumt. Damit
hat er in Kauf genommen, dass sich unterschiedliche Praxen entwickeln
können, die gegebenenfalls auf dem Rechtsmittelweg anzugleichen sind.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt damit unabhängig vom Ausgang
des bundesgerichtlichen Verfahrens in der Angelegenheit A-1200/2012
zum Schluss, dass vorliegend keine überwiegenden öffentlichen Intere-
sen an einem Gebührenverzicht bestehen. Die Vorinstanz hat dem Be-
schwerdeführer infolgedessen zu Recht Gebühren für den gewährten Zu-
gang zur begehrten Liste auferlegt.
5.
Zu prüfen bleibt, ob die erhobene Gebühr korrekt berechnet wurden bzw.
gegebenenfalls zu ermässigen gewesen wäre.
5.1 Der Beschwerdeführer bringt diesbezüglich vor, der in Rechnung ge-
stellte Aufwand sei unnötig gewesen und der Aufwand für die Ausferti-
gung der Kostenverfügung unzulässigerweise in Rechnung gestellt wor-
den. Die Vorinstanz habe nicht erläutert, weshalb die Ausarbeitung einer
neuen Liste erforderlich gewesen sei. Der Beschwerdeführer könne denn
auch keinen Grund erkennen, weshalb ihm die Vorinstanz nicht eine Ko-
pie der vollständigen Liste zugestellt und sich die Arbeit für die Erstellung
einer neuen Liste erspart habe. Die Behauptung der Vorinstanz, ihre
Software sie nicht darauf ausgelegt, eine Liste mit sämtlichen überwach-
ten Produkten zu generieren und auszudrucken, sei nicht nachvollzieh-
bar.
5.2 Dagegen wendet die Vorinstanz ein, nach Art. 9 Abs. 1 V-ESTI erhebe
sie für die Erteilung, Änderung oder Aufhebung von Zulassungen und
Bewilligungen, den Erlass von Verboten und für andere Verfügungen und
Entscheide eine Gebühr von höchstens Fr. 1'500.-. Massgebende Be-
rechnungsgrundlage sei der für eine Verfügung benötigte tatsächliche
Aufwand des Inspektorats. Die Vorinstanz habe jedoch nicht die entspre-
chenden Tarife angewandt, sondern die geschuldeten Gebühren aufgrund
der Öffentlichkeitsverordnung bestimmt, wobei sie darauf verzichtet habe,
ihre Auslagen zu belasten. In Rechnung gestellt worden sei somit aus-
schliesslich der Arbeitsaufwand für die Erstellung der Liste (fünfeinhalb
Stunden), die Gesuchsbearbeitung (eine halbe Stunde) und die ge-
wünschte Ausfertigung einer Kostenverfügung (eine Stunde). Letzteres
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erachte der Beschwerdeführer als unzulässig, vermöge sich jedoch auf
Art. 7 AllgGEbV sowie Art. 9 Abs.1 V-ESTI zu stützen.
5.3 Die Vorinstanz hat ausgeführt, für die Bearbeitung des Gesuches eine
halbe Stunde und für die Redaktion und Ausfertigung der angefochtenen
Verfügung eine weitere Stunde benötigt zu haben. Wie der handschriftli-
chen Notiz des zuständigen Mitarbeiters, A._______, entnommen werden
kann, hat der beigezogene Inspektor im Weiteren fünfeinhalb Stunden für
die Erstellung der Liste aufgewendet (vgl. E. 3.5.3 hiervor). Diese Anga-
ben der Vorinstanz stimmen mit der allgemeinen Lebenserfahrung über-
ein und erweisen sich als glaubhaft. Das Bundesverwaltungsgericht sieht
sich nicht veranlasst, an deren Richtigkeit zu zweifeln. Die pauschale und
in keiner Weise substantiierte Behauptung des Beschwerdeführers, die
Liste hätte viel einfacher und rascher generiert werden können, vermag
diesen Eindruck nicht zu entkräften. Für das Bundesverwaltungsgericht
ist nicht ersichtlich, weshalb der in Rechnung gestellte Arbeitsaufwand
unangemessen sein sollte. Der Antrag des Beschwerdeführers, ein Gut-
achten einzuholen, ob und mit wie viel Aufwand es die Software der
Marktüberwachungsdatenbank der Vorinstanz ermögliche, die 1'500
überprüften Geräte, die Resultate der Prüfung und die getroffenen Anord-
nungen ohne grossen Aufwand darzustellen, ist daher in antizipierter Be-
weiswürdigung abzuweisen.
5.4 Indessen darf die Vorinstanz den Arbeitsaufwand für die Redaktion
der Verfügung gemäss Art. 17 Abs. 2 Bst. b BGÖ nicht in Rechnung stel-
len. Demzufolge schuldet der Beschwerdeführer ausgehend vom mass-
geblichen Stundenansatz von Fr. 100.- (Anhang I zur Öffentlichkeitsver-
ordnung) für den ihm gewährten Zugang zu der Liste der kontrollierten
Konsumentenerzeugnisse mit den entsprechenden Resultaten, inklusive
der 52 Verkaufsverbote, grundsätzlich eine Verwaltungsgebühr von
Fr. 600.-. Eine solche Gebühr steht vorliegend in einem vernünftigen Ver-
hältnis zum Wert der hierfür erhaltenen Leistung, zumal der Beschwerde-
führer diese nutzbringend verwerten konnte (vgl. E. 4.5 hiervor). Es er-
scheint daher nicht angezeigt, diese im Hinblick auf die besondere Funk-
tion der Medien zu ermässigen, weshalb sie sich im zulässigen Umfang
als verhältnismässig erweist.
6.
Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde teilweise
gutzuheissen, die angefochtene Verfügung aufzuheben und der Be-
schwerdeführer zu verpflichten, für den ihm gewährten Zugang zu der
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Liste der kontrollierten Konsumentenerzeugnisse mit den entsprechenden
Resultaten, inklusive der 52 Verkaufsverbote, eine Verwaltungsgebühr
von Fr. 600.- zu bezahlen. Diese Gebühr stützt sich auf eine ausreichen-
de gesetzliche Grundlage, ist angemessen und verletzt weder das Äqui-
valenz- noch das Kostendeckungsprinzip.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer als teilweise
unterliegende Partei reduzierte Verfahrenskosten im Betrag von Fr. 600.-
zu tragen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Vorinstanz trägt keine
Verfahrenskosten (Art. 62 Abs. 1 VwVG). Sie hat dem Beschwerdeführer
jedoch eine reduzierte Parteientschädigung von Fr. 500.-, inkl. Barausla-
gen und MwSt., zu bezahlen (Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen, die angefochtene Verfü-
gung aufgehoben und der Beschwerdeführer verpflichtet, der Vorinstanz
für den gewährten Zugang zur Liste betreffend die im Jahr 2011 überprüf-
ten Niederspannungserzeugnisse, einschliesslich der in 52 Fällen ausge-
sprochenen Verkaufsverbote, Fr. 600.- zu bezahlen.
2.
Die reduzierten Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerde-
führer auferlegt. Sie werden nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegen-
den Urteils mit dem geleisteten Kostenvorschuss in der gleichen Höhe
verrechnet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine reduzierte Parteientschädigung
von Fr. 500.-, inkl. MwSt. und Barauslagen, zu bezahlen.
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4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. Am; Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
– Den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten
(z.K., B-Post).
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
André Moser Christa Baumann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die Rechtsschrift
ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Be-
gründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der
Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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