B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3367/2017
Ur t e i l vom 3 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richter Jürg Steiger (Vorsitz),
Richter Christoph Bandli, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Rahel Gresch.
Parteien
Zentrale Arbeitsmarkt-Kontrolle,
Grammetstrasse 16, 4410 Liestal,
vertreten durch Markus Prazeller, Rechtsanwalt,
Wagner Prazeller Hug AG,
Pelikanweg 2, Postfach, 4002 Basel,
Beschwerdeführerin 1 und Beschwerdegegnerin 2,
gegen
Matieu Klee,
Redaktor Regionaldirektion Basel Baselland,
vertreten durch SRF Schweizer Radio und Fernsehen,
Fanny Ambühl, Rechtsanwältin,
Fernsehstrasse 1-4, 8052 Zürich,
Beschwerdeführer 2 und Beschwerdegegner 1,
Staatssekretariat für Wirtschaft SECO,
Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zugang zu amtlichen Dokumenten.
A-3367/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Matieu Klee (nachfolgend: Gesuchsteller), Redaktor der Regionaldirektion
Basel Baselland beim Schweizer Radio und Fernsehen (SRF), ersuchte
mit E-Mail vom 2. November 2016 gestützt auf das Bundesgesetz vom
17. Dezember 2004 über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (BGÖ,
SR 152.3) beim Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) um Zugang zu
dem von diesem beauftragten Wirtschaftsprüfungsunternehmen in der An-
gelegenheit betreffend die Zentrale Arbeitsmarkt-Kontrolle (nachfolgend:
ZAK) erstellten Schlussbericht inklusive Beilagen. Der Schlussbericht han-
delt von der Überprüfung der Kontrolltätigkeit der ZAK im Rahmen der
Schwarzarbeitsbekämpfung im Kanton Basel-Landschaft.
B.
Das SECO teilte dem Gesuchsteller mit E-Mail vom 4. November 2016 mit,
dass vorgängig die ZAK als betroffene Dritte angehört werden müsse, da
der verlangte Schlussbericht inklusive Beilagen ein amtliches Dokument
sei, welches Personendaten enthalte.
C.
Am 2. Dezember 2016 antwortete das SECO dem Gesuchsteller, dass der
Zugang zum Schlussbericht vom 15. September 2016 gestützt auf Art. 8
Abs. 2 BGÖ aufgeschoben werde, bis der Entscheid zur Frage einer allfäl-
ligen Rückforderung von geleisteten Geldern und allenfalls deren Höhe
feststehe. Sobald dieser Entscheid gefällt sei, gedenke das SECO den Zu-
gang grundsätzlich zu gewähren. Im Bericht würden jedoch Personenda-
ten anonymisiert (Art. 9 Abs. 1 BGÖ) und allfällige Geschäftsgeheimnisse
geschwärzt (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ).
D.
Der Gesuchsteller stellte daraufhin am 9. Dezember 2016 beim Eidgenös-
sischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (nachfolgend:
EDÖB) einen Schlichtungsantrag. Anlässlich der Schlichtungsverhandlung
vom 23. März 2017 konnten sich der Gesuchsteller und das SECO nicht
einigen.
E.
Mit Schreiben vom 11. April 2017 liess der EDÖB dem SECO, dem Ge-
suchsteller und der ZAK schriftliche Empfehlungen nach Art. 14 BGÖ zu-
kommen. Der EDÖB empfahl dem SECO den teilweisen Zugang zu den
Kapiteln 1.1, 2, 3.1, 3.2, 6 und 7 und zum Anhang A des Schlussberichts
A-3367/2017
Seite 3
zu gewähren. Diese Berichtsteile seien unter Vorbehalt der Anonymisie-
rung der Personendaten zugänglich zu machen. Bezüglich dem Zugang zu
den Kapiteln 1.2,1.3, 3.3, 4, 5 und den Anhängen B, C, D und E seien die
Voraussetzungen von Art. 8 Abs. 2 BGÖ erfüllt. Das SECO könne den Zu-
gang bis zum Entscheid betreffend die allfällige Rückforderung von Voll-
zugskostengeldern gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft aufschie-
ben. Sobald dieser Entscheid vorliege, habe das SECO das Zugangsge-
suchs insoweit erneut zu prüfen.
F.
Am 13. April 2017 verlangte der Gesuchsteller vom SECO eine Verfügung
nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968
(VwVG, SR 172.021), da er mit den Empfehlungen des EDÖB nicht einver-
standen sei. Er ersuchte um vollumfängliche Einsicht in den Schlussbericht
des Wirtschaftsprüfungsunternehmens.
G.
Das SECO verfügte am 12. Mai 2017, dass zum Begleitbrief, dem Inhalts-
und Tabellenverzeichnis sowie den Kapiteln 1.1, 2, 3.1, 3.2, 6 und 7 des
Schlussberichts eingeschränkter Zugang, d.h. unter Anonymisierung der
Personendaten, gewährt werde (Dispositiv-Ziffer 1). Der Zugang zu den
Kapiteln 1.2, 1.3, 3.3, 4 und 5 sowie den Anhängen B, C, D und E werde
vorläufig verweigert (Dispositiv-Ziffer 2) und der Zugang zu Anhang A
werde gänzlich verweigert (Dispositiv-Ziffer 3).
Zur Begründung führte das SECO im Wesentlichen aus, die Frage einer
allfälligen Rückforderung von geleisteten Beiträgen des SECO gegenüber
dem Kanton Basel-Landschaft, resp. des Kantons Basel-Landschaft ge-
genüber der ZAK sei noch nicht geklärt. Der Schlussbericht stelle für diese
beiden Entscheide eine Grundlage von beträchtlichem materiellem Ge-
wicht dar. Da zwischen dem Schlussbericht und den Entscheiden ein di-
rekter und unmittelbarer Zusammenhang bestehe, greife die Ausnahmebe-
stimmung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ. Im Weiteren enthalte der Anhang A Ge-
schäftsgeheimnisse des Wirtschaftsprüfungsunternehmens.
H.
Gegen diese Verfügung erheben sowohl die ZAK (nachfolgend: Beschwer-
deführerin 1 oder Beschwerdegegnerin 2) und der Gesuchsteller (nachfol-
gend: Beschwerdeführer 2 oder Beschwerdegegner 1) am 14. Juni 2017 je
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
A-3367/2017
Seite 4
H.a Die Beschwerdeführerin 1 beantragt die Aufhebung der Verfügung so-
wie die vollständige Verweigerung des Zugangs zum Schlussbericht (inkl.
Anhängen). Eventualiter seien Dispositiv-Ziffern 1 und 2 der Verfügung auf-
zuheben und es sei der Zugang insofern einzuschränken, als dass die Ge-
schäftsgeheimnisse der Beschwerdeführerin 1 sowie der AMS Arbeits-
markt Services AG (nachfolgend: AMS AG) sowie Personendaten einge-
schwärzt werden, wobei der Zugang aufgeschoben werden soll bis zum
Vorliegen eines Entscheids über die Rückforderung von Subventionsbei-
trägen des Kantons Basel-Landschaft gegenüber der Beschwerdeführerin
1 bzw. (subeventualiter) bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Rück-
forderungen von Subventionsbeiträgen des Bundes gegenüber dem Kan-
ton Basel-Landschaft, unter Kosten- und Entschädigungsfolge.
Zur Begründung legt die Beschwerdeführerin 1 im Wesentlichen dar, die
angefochtene Verfügung sei unzureichend begründet. Der Schlussbericht
enthalte an diversen Stellen Geschäftsgeheimnisse der Beschwerdeführe-
rin 1 bzw. der von ihr beauftragen Dienstleisterin, der AMS AG. Im Bericht
fänden sich detaillierte Aussagen zur Buchhaltung. An diesen Angaben be-
stehe ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse. Weil sich im gesamten
Schlussbericht Geschäftsgeheimnisse finden liessen, sei es gerechtfertigt,
den Zugang vollständig zu verweigern. Sollte dies nicht möglich sein, seien
zumindest sämtliche Geschäftsgeheimnisse einzuschwärzen. Zur Begrün-
dung des Eventualantrags macht die Beschwerdeführerin 1 geltend, auch
eine teilweise Veröffentlichung habe eine mediale Aufarbeitung zur Folge
und würde zu einer beeinflussenden Berichterstattung führen. Ein effekti-
ver Schutz des Entscheidprozesses im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 BGÖ sei
nur möglich, wenn der Zugang zum Schlussbericht bis zum Vorliegen des
massgeblichen Entscheids vollständig eingeschränkt werde.
H.b Der Beschwerdeführer 2 verlangt ebenfalls die Aufhebung der Verfü-
gung, soweit diese ihm den Zugang zu den Kapiteln 1.2, 1.3, 3.3, 4 und 5
sowie den Anhängen B, C, D und E des Schlussberichts vorläufig verwei-
gert bzw. zu Anhang A gänzlich verweigert. Zudem sei ihm ohne Aufschub
Zugang zu den Kapiteln 1.2, 1.3, 3.3, 4 und 5 sowie den Anhängen B, C,
D, E und A des Schlussberichts zu gewähren, alles unter Kosten- und Ent-
schädigungsfolge.
Zur Begründung legt der Beschwerdeführer 2 im Wesentlichen dar, die
Vorinstanz habe die Beschwerdeführerin 1 zu Unrecht im Rahmen von
Art. 11 BGÖ angehört, da sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahr-
nehme und deshalb als Behörde bzw. zumindest als behördenähnlich zu
A-3367/2017
Seite 5
qualifizieren sei. Entgegen der Auffassung des SECO sei die Meinungsbil-
dung des Regierungsrats des Kantons Basel-Landschaft schon seit Län-
gerem abgeschlossen, insbesondere auch hinsichtlich allfälliger Rückfor-
derungen bzw. Kürzungen der Vollzugskosten. Es bestehe mithin keine
Gefahr einer Beeinflussung von aussen mehr. Im Übrigen genüge eine le-
diglich beliebige, sehr lockere Verbindung zwischen Dokument und Ent-
scheid nicht, um einen Aufschub der Zugangsgewährung gestützt auf Art. 8
Abs. 2 BGÖ zu rechtfertigen. Die Vorinstanz begründe nicht genügend,
weshalb sie insofern von einem direkten und unmittelbaren Zusammen-
hang ausgehe. Im Weiteren enthalte Anhang A des Schlussberichts keine
Geschäftsgeheimnisse des Wirtschaftsprüfungsunternehmens.
I.
Mit Verfügung vom 29. Juni 2017 vereinigte das Bundesverwaltungsgericht
die beiden Beschwerdeverfahren A-3367/2017 und A-3373/2017, um sie
unter erstgenannter Verfahrensnummer weiterzuführen.
J.
In Ihrer Vernehmlassung vom 28. Juli 2017 schliesst die Vorinstanz auf Ab-
weisung der Beschwerde und führt ihre Überlegungen der Verfügung vom
12. Mai 2017 weiter aus.
K.
Der Beschwerdeführer 2 beantragt in seiner Beschwerdeantwort vom
17. August 2017 die Abweisung der Beschwerde der Beschwerdeführe-
rin 1 vom 14. Juni 2017 und hält an seinen Standpunkten und Anträgen
fest. Auch die Beschwerdeführerin 1 schliesst in ihrer Beschwerdeantwort
vom 1. September 2017 auf Abweisung der Beschwerde des Beschwerde-
führers 2 und verlangt die Gutheissung der gestellten Anträge in ihrer Be-
schwerde vom 14. Juni 2017.
L.
Die Vorinstanz verweist in ihren Schlussbemerkungen vom 28. September
2017 sowohl auf ihre Verfügung vom 12. Mai 2017 als auch auf ihre Ein-
gabe vom 28. Juli 2017. Die Beschwerdeführerin 1 verzichtet in ihrer Ein-
gabe vom 12. Oktober 2017 auf Schlussbemerkungen und verweist auf
ihre bisherigen Ausführungen. Der Beschwerdeführer 2 hält vollumfänglich
an den Anträgen, Begründungen und Ausführungen in seiner Beschwerde
und Beschwerdeantwort fest und bekräftigt seinen Standpunkt.
A-3367/2017
Seite 6
M.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Dokumente wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG, sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist.
Die angefochtene Verfügung ist ein zulässiges Anfechtungsobjekt und
stammt von einer Behörde im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG; eine Aus-
nahme im erwähnten Sinn liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht
ist somit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl.
auch Art. 16 Abs. 1 BGÖ, der auf die allgemeinen Bestimmungen über die
Bundesrechtspflege verweist).
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst. c).
Sowohl die Beschwerdeführerin 1 als auch der Beschwerdeführer 2 haben
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und sind mit ihren Anliegen
nicht durchgedrungen. Sie sind als Adressaten der angefochtenen Verfü-
gung sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Be-
schwerde legitimiert sind.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwerden
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 VwVG) ist daher einzutreten.
A-3367/2017
Seite 7
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen, einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens (Art. 49 Bst. a und b VwVG). Zudem prüft es die
Verfügung auf Angemessenheit hin (Art. 49 Bst. c VwVG). Es wendet das
Recht von Amtes wegen an und ist an die Begründung der Parteien nicht
gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG).
3.
3.1 Das Öffentlichkeitsgesetz bezweckt, die Transparenz über den Auftrag,
die Organisation und die Tätigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ),
damit Bürgerinnen und Bürger politische Abläufe erkennen und beurteilen
können. Nebst Vertrauen soll dadurch das Verständnis für die Verwaltung
und ihr Funktionieren gefördert sowie die Akzeptanz staatlichen Handelns
erhöht werden. Zu diesem Zweck statuiert das BGÖ das Prinzip der Öffent-
lichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt und gewährt einen grundsätzlichen
Anspruch auf Zugang zu amtlichen Dokumenten (BGE 136 II 399 E. 2.1
m.w.H. und BGE 133 II 209 E. 2.3.1; BVGE 2016/9 E. 3 und Urteil des Bun-
desverwaltungsgerichts [BVGer] A-746/2016 vom 25. August 2016 E. 3.1;
MAHON/GONIN, in: Brunner/Mader [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar zum
Öffentlichkeitsgesetz, Bern 2008 [nachfolgend: SHK BGÖ] Art. 6
Rz. 11 ff.).
3.2 Grundsätzlich hat jede Person das Recht, amtliche Dokumente einzu-
sehen und von den Behörden Auskunft über den Inhalt amtlicher Doku-
mente zu erhalten (Art. 6 Abs. 1 BGÖ). Soweit das BGÖ zur Anwendung
gelangt und keine Spezialbestimmung gemäss Art. 4 BGÖ vorliegt, wird
damit jeder natürlichen oder juristischen Person ein generelles Recht auf
Zugang zu amtlichen Dokumenten, über welche die Verwaltung verfügt,
gewährt, ohne dass ein besonderes Interesse nachgewiesen werden
müsste (vgl. Botschaft des Bundesrates zum Bundesgesetz über die Öf-
fentlichkeit der Verwaltung [BGÖ], vom 12. Februar 2003, BBl 2003,
S. 2000 [nachfolgend: Botschaft BGÖ]). Es liegt somit seit Inkrafttreten des
Öffentlichkeitsgesetzes nicht mehr im freien Ermessen der Behörde, ob sie
Informationen und amtliche Dokumente zugänglich machen will oder nicht
(BGE 142 II 324 E. 3.4 und 142 II 340 E. 2.2). Das Öffentlichkeitsprinzip
gilt allerdings nicht absolut. Der Zugang zu amtlichen Dokumenten ist ein-
zuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern, wenn überwiegende pri-
vate oder öffentliche Interessen an der Geheimhaltung einer Offenlegung
A-3367/2017
Seite 8
entgegenstehen (Art. 7 BGÖ), insbesondere wenn durch seine Gewährung
Berufs-, Geschäfts- oder Fabrikationsgeheimnisse offenbart werden kön-
nen (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ) oder wenn Informationen vermittelt werden
können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitgeteilt worden sind und
deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat (Art. 7 Abs. 1 Bst. h
BGÖ). Zudem kann der Zugang in Fällen vorläufig verweigert werden,
wenn der politische oder administrative Entscheid, für den das amtliche
Dokument Grundlage darstellt, noch nicht getroffen worden ist (Art. 8
Abs. 2 BGÖ). Die objektive Beweislast zur Widerlegung der Vermutung des
freien Zugangs obliegt der Behörde (BGE 142 II 324 E. 3.4). Misslingt ihr
der Beweis, ist der Zugang grundsätzlich zu gewähren (vgl. zum Ganzen
Urteile des BVGer A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 3.2, A-8073/2015
vom 13. Juli 2016 E. 3 und A-7235/2015 vom 30. Juni 2016 E. 3.1, je
m.w.H.).
3.3
3.3.1 Die öffentlichen oder privaten Interessen, welche eine Geheimhal-
tung rechtfertigen können, müssen das (öffentliche) Interesse am Zugang
bzw. an der Transparenz überwiegen. Das Gesetz zählt die verschiedenen
Fälle überwiegender öffentlicher oder privater Interessen in Art. 7 f. BGÖ
abschliessend auf (vgl. Botschaft BGÖ, S. 2006; Urteil des BVGer
A-4571/2015 vom 10. August 2016 E. 3.2.1 m.w.H.; HÄNER, in: Maurer-
Lambrou/Blechta [Hrsg.], Basler Kommentar zum DSG/BGÖ, 3. Aufl. 2014
[nachfolgend: BSK DSG/BGÖ], Art. 7 BGÖ Rz. 46; COTTIER/SCHWEI-
ZER/WIDMER, in: SHK BGÖ, a.a.O., Art. 7 Rz. 5).
3.3.2 Das Verhältnis des allgemeinen Transparenzgebots gemäss Art. 6
Abs. 1 BGÖ zu den besonderen Vertraulichkeitsregeln namentlich von
Art. 7 BGÖ lässt sich nicht generell festlegen, sondern ist von Fall zu Fall
zu ermitteln. Entscheidend ist dafür der Sinngehalt der divergierenden Nor-
men, für den wiederum wesentlich auf deren Zweck zurückzugreifen ist.
Abzuwägen sind die sich gegenüberstehenden Interessen im Einzelfall.
Massgebliche Kriterien sind etwa: die Funktion oder Stellung der betroffe-
nen Person, die Umstände der ursprünglichen Informationsbeschaffung,
der Vertrauensschutz, die Art der betroffenen Daten, das Vorliegen eines
besonderen Informationsinteresses der Öffentlichkeit, der Schutz spezifi-
scher öffentlicher Interessen, die Natur der Beziehung zwischen der Ver-
waltung und dem betroffenen Dritten sowie die Bedeutung der fraglichen
Thematik. Liegt ein Ausnahmetatbestand vor, ist im Einzelfall zu prüfen, ob
A-3367/2017
Seite 9
die Interessen an der Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwie-
gen oder ob gegebenenfalls, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprin-
zips (vgl. dazu sogleich E. 3.4), ein eingeschränkter Zugang in Frage
kommt (BGE 142 II 324 E. 3.3). Einen Grundsatz, wonach im Zweifel dem
Öffentlichkeitsprinzip der Vorrang einzuräumen ist, gibt es genauso wenig
wie das umgekehrte Prinzip. Vielmehr ist für jeden einschlägigen Ausnah-
metatbestand im Einzelfall anhand einer Verhältnismässigkeitsprüfung ab-
zuwägen, ob der Transparenz oder der Vertraulichkeit Nachachtung zu ver-
schaffen ist (zum Ganzen BGE 142 II 315 E. 3.6 und Urteil des Bundesge-
richts [BGer] 1C_122/2015 vom 18. Mai 2016 E. 2.5, je m.w.H.).
3.4 Aufgrund des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 BV) darf der
Zugang allerdings nicht einfach verweigert werden, wenn ein verlangtes
Dokument Informationen enthält, die nach dem Ausnahmekatalog von
Art. 7 BGÖ nicht zugänglich sind. Vielmehr ist in diesem Fall – soweit mög-
lich – ein eingeschränkter, das heisst teilweiser Zugang zu den Informatio-
nen im Dokument zu gewähren, etwa durch Anonymisierung, Einschwär-
zen, Teilveröffentlichung oder zeitlichen Aufschub (Urteil des BVGer
A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 3.3; vgl. ferner BGE 142 II 324
E. 3.3 a. E. und BGE 142 II 315 E. 3.6 je m.w.H.). Gemäss der Botschaft
zum BGÖ sind bei der Auslegung der Ausnahmebestimmungen von Art. 7
BGÖ auch "insbesondere der Zeitablauf seit der Erstellung oder dem Emp-
fang der Dokumente zu berücksichtigen" und dürften in der Regel "mit zu-
nehmender zeitlicher Distanz weniger Gründe für eine Geheimhaltung ge-
geben sein" (Botschaft BGÖ, S. 1978; Urteil des BVGer A-3829/2015 vom
26. November 2015 E. 7.1.1).
3.5 Vorliegend ist zu Recht unbestritten, dass das Zugangsgesuch des Be-
schwerdeführers 2 nach dem BGÖ zu beurteilen ist, fällt es doch in dessen
persönlichen und sachlichen Geltungsbereich (vgl. Art. 2 und 3 BGÖ). Im
Weiteren liegt keine spezielle, die Regelung des BGÖ einschränkende
oder ausschliessende Bestimmung nach Art. 4 BGÖ vor. Ebenso unbestrit-
ten und erstellt ist, dass es sich beim Schlussbericht, zu welchem der Be-
schwerdeführer 2 Zugang erhalten möchte, um ein amtliches Dokument im
Sinne von Art. 5 BGÖ handelt.
3.6
3.6.1 Gemäss Art. 9 Abs. 1 BGÖ sind amtliche Dokumente, die Personen-
daten enthalten, vor der Gewährung des Zugangs nach Möglichkeit zu ano-
nymisieren. Unter einer Anonymisierung sind Massnahmen zu verstehen,
A-3367/2017
Seite 10
die bewirken, dass die Identität der betroffenen Personen nicht mehr oder
nur noch mit ausserordentlichem Aufwand festgestellt werden kann. Sie
hat so zu erfolgen, dass eine Reidentifikation ohne unverhältnismässigen
Aufwand nicht möglich ist. Eine unter allen Umständen gewährleistete Ano-
nymität ist hingegen nicht gefordert. Sie kann durch Einschwärzen oder
durch Auslassungszeichen […] oder die Verwendung von Pseudonymen
erfolgen (HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 9 BGÖ Rz. 5).
3.6.2 In verfahrensrechtlicher Hinsicht ist in diesem Zusammenhang
Art. 11 Abs. 1 BGÖ zu beachten: Bezieht sich das Zugangsgesuch auf ein
amtliches Dokument, das Personendaten enthält, und zieht die Behörde
die Bekanntgabe dieser Personendaten in Betracht, so sind die betroffenen
Personen gemäss dieser Bestimmung zu konsultieren und ist ihnen Gele-
genheit zur Stellungnahme zu geben.
Bei der Gewährung des Zugangs zu einem amtlichen Dokument, das Per-
sonendaten enthält, ist daher ein mehrstufiges Verfahren zu durchlaufen:
In einem ersten Schritt ist anhand einer grundsätzlich vorläufigen Interes-
senabwägung zu prüfen, ob eine Bekanntgabe der Personendaten über-
haupt in Betracht fällt oder angesichts der entgegenstehenden Interessen
von Vornherein scheitert. Trifft Letzteres zu, hat es dabei sein Bewenden.
Wird hingegen eine Bekanntgabe in Betracht gezogen, so sind die betroffe-
nen Personen anzuhören, d.h. es ist ihnen die Gelegenheit einzuräumen,
ihre entgegenstehenden Interessen geltend zu machen. Gestützt auf die-
ses Stellungnahmen ist die definitive Interessenabwägung vorzunehmen
(vgl. dazu Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.2 und
6.3; vgl. auch BGE 142 II 340 E. 4.6 [vor E. 4.6.1]).
4.
Vorab ist auf den von der Beschwerdeführerin 1 wie auch vom Beschwer-
deführer 2 formellen Einwand, die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht
verletzt, einzugehen.
4.1 Die Beschwerdeführerin 1 macht zunächst geltend, dass gemäss
Art. 35 VwVG Verfügungen genügend zu begründen seien. Vorliegend sei
die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht nur ungenügend nachgekommen.
Insbesondere würden sich die Ausführungen zu den Geschäftsgeheimnis-
sen, wo eine Auseinandersetzung mit dem konkreten Sachverhalt fehle,
nur auf allgemeine Aussagen und bezüglich der teilweisen Zugangsertei-
lung auf eine einzige Ziffer (Ziffer 6 der vorinstanzlichen Erwägungen), wo
festgestellt werde, dass die „genannten Teile des Schlussberichts keine für
A-3367/2017
Seite 11
die Entscheidfindung relevanten Inhalte behandeln“, weshalb diese Teile
„herauszugeben sind“, beschränken. Eine weitergehende Begründung
diesbezüglich fehle.
4.2 Der Beschwerdeführer 2 bringt vor, die Vorinstanz begründe nicht ge-
nügend, weshalb der Schlussbericht in einem direkten und unmittelbaren
Zusammenhang mit dem Entscheid betreffend die Rückforderung der Voll-
zugskosten stehe und der Bericht deshalb eine Grundlage von beträchtli-
chem materiellen Gewicht darstelle und damit Art. 8 Abs. 2 BGÖ zur An-
wendung gelange. Dies könne nicht nachvollzogen werden und es werde
deshalb bestritten, dass die Voraussetzungen für die Anwendbarkeit von
Art. 8 Abs. 2 BGÖ erfüllt seien.
4.3
4.3.1 Das Verfahren auf Erlass einer Verfügung nach Art. 15 BGÖ – einer
Verfügung nach Art. 5 VwVG (vgl. Art. 15 Abs. 1 BGÖ) – richtet sich nach
den Bestimmungen des VwVG (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteil des
BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1 m.H.). Nach dessen Art. 35
Abs. 1 sind schriftliche Verfügungen zu begründen. Die Pflicht zur Begrün-
dung folgt zudem aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2
BV; vgl. etwa BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteil des
BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1). Die Behörde muss wenigs-
tens kurz die Überlegungen darlegen, von denen sie sich leiten liess und
auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. etwa BGE 141 V 557 E. 3.2.1; BGE
142 II 324 E. 3.6; Urteil des BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1;
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. Aufl. 2013, Rz. 630). Die Anforderungen an die Be-
gründung sind umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Be-
hörde ist (vgl. etwa BGE 129 I 232 E. 3.3; BGE 142 II 324 E. 3.6; Urteil des
BVGer A-8073/2015 vom 13. Juli 2016 E. 4.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI,
a.a.O., Rz. 631). Im Unterschied zur Stellungnahme der Behörde zum Zu-
gangsgesuch (vgl. Art. 12 Abs. 4 BGÖ), reicht für den definitiven Entscheid
nach Erhalt der Empfehlung der Schlichtungsstelle eine bloss summari-
sche Begründung der Verfügung nicht aus. Diese hat vielmehr den vorer-
wähnten verfassungs- bzw. bundesrechtlichen Vorgaben zu genügen.
4.3.2 Gemäss diesen Anforderungen muss die Begründung einer Verfü-
gung so abgefasst sein, dass sich die betroffene Person ein Bild über die
Tragweite des Entscheids machen und diesen sachgerecht anfechten
kann. Im Hinblick auf schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen kann die
A-3367/2017
Seite 12
Begründungsdichte reduziert werden; die Begründung kann knapp gehal-
ten werden, um die Offenlegung geheim zu haltender Informationen zu ver-
meiden (vgl. BGE 141 I 201 E. 4.5.2 mit zahlreichen Hinweisen auf Recht-
sprechung und Literatur). Das Erfordernis einer für die Adressaten hinrei-
chend verständlichen Verfügung setzt jedoch Mindestanforderungen an
den Inhalt einer Verfügung. Diese muss wenigstens die wesentlichen Fak-
ten nennen, auf die sie sich stützt. Wäre eine Begründung auch für die
Adressaten unverständlich, ohne dass sie geheim zu haltende Informatio-
nen enthält, müssen diese in der Begründung erwähnt werden (vgl. BGE
141 I 201 E. 4.5.2 mit Verweis auf BGE 133 I 106 E. 8.3).
4.4 Die Vorinstanz führt in ihrer Verfügung vom 12. Mai 2017 aus, auf wel-
che gesetzlichen Grundlagen sie sich stützt und von welchen Überlegun-
gen sie sich leiten liess. Sie geht u.a. auf die ausführliche Empfehlung des
EDÖB vom 11. April 2017 ein und erläutert die Anwendung der Ausnahme-
bestimmung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ im konkreten Fall. Die Vorinstanz legt
insbesondere den Zweck des Schlussberichts dar, d.h. die Abklärung der
Kontrolltätigkeit der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Schwarzarbeits-
bekämpfung bzw. die diesbezügliche Verwendung von öffentlichen Gel-
dern. Sie führt weiter aus, dass mit Blick auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ amtliche
Dokumente erst zugänglich gemacht werden dürfen, wenn der politische
oder administrative Entscheid, für den sie Grundlage darstellen, getroffen
ist. Vorliegend sei die Frage einer allfälligen Rückforderung von geleisteten
Beiträgen des SECO gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft, resp. des
Kantons Basel-Landschaft gegenüber der Beschwerdeführerin 1, welche
vom Kanton Kontrolltätigkeiten in der Baubranche erhielt, noch nicht ge-
klärt. Der Schlussbericht stelle für diese beide Entscheide eine Grundlage
von beträchtlichem materiellem Gewicht dar. Da zwischen dem Schlussbe-
richt und den zukünftigen Entscheiden ein direkter und unmittelbarer Zu-
sammenhang bestehe, greife grundsätzlich die Ausnahmebestimmung von
Art. 8 Abs. 2 BGÖ. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers 2 ist
diese Schlussfolgerung nachvollziehbar. Um die Offenlegung geheim zu
haltender Informationen zu vermeiden, durfte die Vorinstanz die Begrün-
dung knapp halten und konnte nicht einzelne Passagen des Schlussbe-
richts inhaltlich wiedergeben. Im Weiteren teilt die Vorinstanz in der ange-
fochtenen Verfügung explizit die Auffassung des EDÖB, dass folgende
Teile nicht unter die betreffende Ausnahmebestimmung fallen: Begleitbrief,
das Inhalts- und Tabellenverzeichnis und die Kapitel 1.1, 2, 3.1, 3.2, 6, 7,
da sie keine für die Entscheidfindung relevanten Inhalte beinhalteten. Auch
diesbezüglich ist die Begründung zwar knapp, aber vorliegend ausrei-
chend. Die Beschwerdeführerin 1 konnte die Verfügung insofern sehr wohl
A-3367/2017
Seite 13
sachgerecht anfechten bzw. näher aufzeigen, weshalb sie bei den betref-
fenden Teilen des Schlussberichts, über welchen sie verfügt, den Tatbe-
stand von Art. 8 Abs. 2 BGÖ als gegeben erachtet.
Auch bezüglich den von der Beschwerdeführerin 1 geltend gemachten Ge-
schäftsgeheimnissen hat sich die Vorinstanz genügend mit der Materie
auseinandergesetzt. Sie führt aus, dass die Beschwerdeführerin 1 nicht in
einem Konkurrenzverhältnis mit anderen Marktteilnehmern stehe. Der
Kanton Basel-Landschaft habe in den hier relevanten Jahren einzig die Be-
schwerdeführerin 1 mit der Kontrolltätigkeit im Baugewerbe beauftragt.
Folglich bestehe keine Konkurrenz für die Beschwerdeführerin 1, welche
von der Offenlegung des Schlussberichts profitieren könnte. Die Vorinstanz
kam deshalb zum Schluss, es seien im gesamten Schlussbericht keine Ge-
schäftsgeheimnisse im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ enthalten. Zu-
sammengefasst hat die Vorinstanz ihre Begründungspflicht nicht verletzt.
Den Beschwerdeführenden war es möglich, die Tragweite der Entschei-
dung zu beurteilen und sie beim Bundesverwaltungsgericht sachgerecht
anzufechten.
5.
Im Weiteren ist auf den Einwand des Beschwerdeführers 2 einzugehen,
wonach die Beschwerdeführerin 1 keine Drittperson im Sinne von Art. 11
Abs. 1 BGÖ darstelle, sondern als Behörde bzw. als behördenähnlich zu
qualifizieren sei.
5.1 Der Beschwerdeführer 2 macht geltend, dass die Beschwerdeführe-
rin 1 zwar als Verein in Handelsregister eingetragen sei, sie jedoch im Rah-
men der ihr vom Kanton Basel-Landschaft delegierten Kontrolltätigkeit im
Bereich der Schwarzarbeit eine öffentlich-rechtliche Aufgabe wahrnehme
und deshalb unter dem weit gefassten Behördenbegriff als Behörde oder
zumindest als behördenähnlich zu qualifizieren sei. Als Behörde bzw. be-
hördenähnliche Institution habe sie im Gegensatz zu Privaten kein schüt-
zenswertes Interesse an einer Anhörung gemäss Art. 11 BGÖ, weshalb die
Vorinstanz nicht verpflichtet gewesen sei, die Beschwerdeführerin 1 anzu-
hören, da im Rahmen von Art. 11 BGÖ keine obligatorische Konsultations-
pflicht bestehe.
5.2 Wie oben (vgl. E. 3.6.2) bereits dargelegt, sind betroffene Personen,
deren Daten in einem amtlichen Dokument, um das ein Gesuch um Zugang
gestellt wurde, enthalten sind, insoweit zu konsultieren als die Behörde die
Gewährung des Zugangs in Betracht zieht (Art. 11 Abs. 1 BGÖ).
A-3367/2017
Seite 14
5.2.1 Die im Öffentlichkeitsgesetz verwendeten Begriffe der Personenda-
ten und betroffene Person decken sich mit der Definition in Art. 3 DSG (Bot-
schaft BGÖ, S. 2016; Urteil des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015
E. 5.2.1; vgl. ferner Urteile des BVGer A-5146/2015 vom 10. Februar 2016
E. 5.6 und A-3829/2015 vom 26. November 2015 E. 8.2; BHEND/SCHNEI-
DER, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 11 BGÖ Rz. 3). Demnach sind Perso-
nendaten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare
Person beziehen. Damit Angaben als Personendaten qualifiziert werden
können, müssen sie einer Person zugeordnet werden können. Der Begriff
der Personendaten ist weit zu fassen (Urteil des BGer 1C_74/2015 vom
2. Dezember 2015 E. 3.2 m.w.H; Urteil des BVGer A-788/2014 vom
16. Dezember 2014 E. 5.3.1 m.w.H.). Betroffene Personen sind natürliche
und juristische Personen, über die Daten bearbeitet werden (Art. 3 Bst. b
DSG). Im Kontext des Persönlichkeitsrechts des Schweizerischen Zivilge-
setzbuches (Art. 53 ZGB, SR 210) erfasst das DSG die juristischen Perso-
nen des Privatrechts und des öffentlichen Rechts des Bundes und der Kan-
tone. Dabei handelt es sich namentlich um Aktiengesellschaften (AG), Ge-
sellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH), Genossenschaften oder
Vereine (BLECHTA, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 3 DSG, Rz. 21 ff.).
5.2.2 Die Beschwerdeführerin 1 ist als Verein im Handelsregister eingetra-
gen (vgl. Art. 61 Abs. 1 ZGB) und damit eine juristische Person im Sinne
von Art. 53 ZGB. Als juristische Person des Privatrechts fällt sie damit unter
den Begriff der betroffenen Person im Sinne von Art. 11 Abs. 1 BGÖ i.V.m.
Art. 2 Abs. 1 DSG und Art. 3 Bst. b DSG. Durch die Delegation der ihr vom
Kanton Basel-Landschaft übertragenen Aufgaben im Rahmen der
Schwarzarbeitskontrolle wird die Beschwerdeführerin 1 nicht zu einer Ver-
waltungsbehörde. Sie verfügt über keine Verfügungskompetenzen und da-
mit über keine hoheitlichen Befugnisse, sondern nimmt einzig die Kontroll-
tätigkeit im Bereich des Bauhaupt- und Baunebengewerbes im Kanton Ba-
sel-Landschaft wahr. Ihre Aufgaben wurden in einer Leistungsvereinba-
rung, die als verwaltungsrechtlicher Vertrag oder allenfalls als öffentliche-
rechtlicher Auftrag zu qualifizieren wäre, definiert. Darin wird sie verpflich-
tet, das Bundesgesetz über die Massnahmen zur Bekämpfung der
Schwarzarbeit (BGSA, SR 822.41), die Verordnung über Massnahmen zur
Bekämpfung der Schwarzarbeit (VSOA, SR 822.411) und das Gesetz des
Kantons Basel-Landschaft über die Bekämpfung der Schwarzarbeit (GSA
BL, SS 814) zu vollziehen. Es handelt sich dabei also um eine Delegation
der Kontrolltätigkeiten gestützt auf Art. 4 Abs. 1 BGSA i.V.m. Art. 3 Abs. 1
VSOA und § 12 Abs. 1 GSA BL (vgl. zum Ganzen HÄFELIN/MÜLLER/UHL-
MANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1817 ff. und 1324).
A-3367/2017
Seite 15
Diese Kontrolltätigkeit lässt die Beschwerdeführerin 1 jedoch nicht zu einer
Behörde oder behördenähnliche Institution werden. Sie wurde demnach
von der Vorinstanz zu Recht angehört.
5.2.3 Schliesslich ist zu erwähnen, dass von der Anhörung lediglich unter
zwei Voraussetzungen ausnahmsweise abgesehen werden darf. Erstens
muss die vorläufige Interessenabwägung so klar zugunsten der Veröffent-
lichung ausfallen, dass nicht ernsthaft damit zu rechnen ist, es gebe noch
nicht erkannte private Interessen, die zu einem anderen Ergebnis führen
könnten. Und zweitens muss die Durchführung des Konsultationsrechts
unverhältnismässig erscheinen, namentlich weil die Anhörung mit einem
übergrossen Aufwand verbunden wäre (BGE 142 II 340 E. 4.6 und Urteil
des BGer 1C_50/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 6.3). Vorliegend ist nicht
ersichtlich, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind.
6.
Die Beschwerdeführerin 1 bringt vor, dass im Zusammenhang mit dem lau-
fenden Verfahren der Schlussbericht selbst eine Geheimhaltungsklausel
enthält. Gemäss dieser sei der Bericht „nur für den internen Gebrauch beim
SECO und dem KIGA [Kantonales Amt für Industrie, Gewerbe und Arbeit]
des Kantons Basel-Landschaft bestimmt“. Eine Weitergabe des Doku-
ments sei ohne vorgängiges schriftliches Einverständnis der Verfasserin
nicht möglich.
6.1 Nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumen-
ten dann eingeschränkt, aufgeschoben oder verweigert, wenn Informatio-
nen vermittelt werden können, die der Behörde von Dritten freiwillig mitge-
teilt worden sind und deren Geheimhaltung die Behörde zugesichert hat.
Diese Ausnahmeregelung findet Anwendung, wenn folgende drei Anforde-
rungen kumulativ erfüllt sind: Zunächst müssen die Informationen von einer
Privatperson, nicht aber von einer Behörde mitgeteilt worden sein. Sodann
müssen die betreffenden Informationen von sich aus, das heisst nicht im
Rahmen einer gesetzlichen – eine Verordnung als Gesetz im materiellen
Sinn genügt – oder vertraglichen Verpflichtung abgegeben worden sein,
und schliesslich muss die Verwaltung die Zusicherung der Vertraulichkeit
auf ausdrückliches Verlangen des Informanten hin erteilt haben (Urteile
des BVGer A-6755/2016 vom 23. Oktober 2017 E. 7.3 und A-7874/2015
vom 15. Juni 2016 E. 9.3.4; HÄNER, a.a.O., Art. 7 BGÖ N 47; je m.w.H.).
6.2 Die von der Beschwerdeführerin 1 erwähnte Klausel befindet sich im
Begleitbrief des Wirtschaftsprüfungsunternehmens vom 15. September
A-3367/2017
Seite 16
2016 zum gesamten Schlussbericht. Wie von der Beschwerdeführerin 1
dargelegt (E. 6), führt das Wirtschaftsprüfungsunternehmen darin aus,
dass der vorliegende Schlussbericht nur für den internen Gebrauch der
Vorinstanz und der KIGA des Kantons Basel-Landschaft bestimmt sei und
eine Weitergabe oder ein Verweis darauf ohne ihr vorgängiges schriftliches
Einverständnis nicht erfolgen dürfe. Dieser Begleitbrief wurde denn auch
lediglich vom Wirtschaftsprüfungsunternehmen unterzeichnet und nicht
von der Vorinstanz. Die Auftragsbestätigung, welche ebenfalls von der
Vorinstanz unterzeichnet wurde, enthält keine solche Geheimhaltungsklau-
sel, sondern eine Vertraulichkeitsklausel, gemäss derer bloss die Mitarbei-
ter des Wirtschaftsprüfungsunternehmens auf die Vertraulichkeit des Auf-
trages hingewiesen wurden. Es liegt demzufolge keine explizite Zusiche-
rung der Geheimhaltung des Schlussberichts von Seiten der Vorinstanz
bzw. einer Behörde vor. Die Anforderungen nach Art. 7 Abs. 1 Bst. h BGÖ
sind vorliegend somit von vornherein nicht erfüllt.
Im Folgenden ist zu prüfen, ob und wenn ja, zu welchen Kapiteln des
Schlussberichts sowie in welchem Umfang Zugang gewährt werden kann.
7.
In Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung vom 12. Mai 2017 wird der Zugang zum
zu Beginn des Berichts aufgeführten Begleitbrief, dem Inhalts- und Tabel-
lenverzeichnis, den Kapiteln 1.1, 2, 3.1, 3.2, 6 und 7 unter Anonymisierung
der darin enthaltenen Personendaten gewährt.
7.1 Die Beschwerdeführerin 1 verlangt diesbezüglich, dass der Zugang
vollständig zu verweigern sei, eventualiter dass die darin enthaltenen eige-
nen Geschäftsgeheimnisse als auch jene der AMS AG sowie die Perso-
nendaten eingeschwärzt würden, wobei der Zugang aufgeschoben werden
soll bis zum Vorliegen eines Entscheids über die Rückforderung von Sub-
ventionsbeiträgen des Kantons Basel-Landschaft gegenüber der Be-
schwerdeführerin 1 bzw. des Bundes gegenüber dem Kanton Basel-Land-
schaft. Sie begründet dies in allgemeiner Weise damit, dass der Bericht
detaillierte Aussagen zur Buchhaltung der Beschwerdeführerin 1 enthalte,
es werde auf testierte Jahresrechnungen, Saldobilanzen und die Buchhal-
tungskonten der Beschwerdeführerin 1 sowie privater Dritter (insbeson-
dere der AMS AG) Bezug genommen. Zudem seien Angaben zu ihrer
Lohnbuchhaltung, Arbeitsverträgen und Lohnsummen von Mitarbeitern der
AMS AG zu finden. Ebenso äussere sich der Bericht zu diversen Rechnun-
gen, Stundenansätzen und Belegen der Beschwerdeführerin 1 und der
A-3367/2017
Seite 17
AMS AG. Bei diesen Dokumenten und Angaben handle es sich um Tatsa-
chen, die für die Organisation und die geschäftliche Tätigkeit der Be-
schwerdeführerin 1 und der AMS AG von Bedeutung seien und nicht öf-
fentlich zugänglich seien, weshalb ein berechtigtes Interesse an deren Ge-
heimhaltung bestehe.
Des Weiteren diene der Schlussbericht, wie von der Vorinstanz festgestellt,
als Grundlage für einen politischen bzw. administrativen Entscheid. Auch
eine teilweise Veröffentlichung des Berichts würde zu einem öffentlichen
Diskurs führen, was nicht Sinn und Zweck von Art. 8 Abs. 2 BGÖ sei. Diese
Bestimmung habe die freie Meinungsbildung einer Behörde zum Zweck.
Die Behörde soll ohne Beeinflussung durch die Öffentlichkeit einen Ent-
scheid fällen können. Ein effektiver Schutz des Entscheidungsprozesses
sei nur dann möglich, wenn der Zugang zum Schlussbericht bis zum Vor-
liegen des massgeblichen Entscheids vollständig eingeschränkt werde.
7.2 Der Beschwerdeführer 2 entgegnet hierzu, dass keine vom Öffentlich-
keitsgesetz vorgesehene Ausnahme, die es rechtfertigen würde, Doku-
mente nicht offenlegen zu müssen, anwendbar sei. Insbesondere geht er
davon aus, dass wenn die Vorinstanz den Schlussbericht unter Verschluss
hätte halten wollen, um sich bei ihrer Meinungsbildung nicht von äusserem
Druck beeinflussen zu lassen, es keinen Anlass gegeben hätte, eine Medi-
enmitteilung zu den Ergebnissen des Schlussberichts zu publizieren. Dar-
aus sei zu schliessen, dass die Meinungsbildung der Vorinstanz hinsicht-
lich der Schlussfolgerungen aufgrund des Berichts bereits im Zeitpunkt der
Publikation der Medienmitteilung, am 1. November 2016, bzw. im Zeitpunkt
des Einsichtsgesuches des Beschwerdeführers 2 abgeschlossen gewesen
sei und hinsichtlich der Frage einer allfälligen Rückforderung von Vollzugs-
kosten keine Gefahr einer Beeinflussung von aussen mehr bestanden
hätte.
7.3 Die Vorinstanz geht mit dem EDÖB einig, dass die Kapitel 1.1, 2, 3.1,
3.2, 6 und 7 sowie der Begleitbrief und das Inhalts- und Tabellenverzeichnis
des Schlussberichts keine für die Entscheidfindung im Rahmen einer all-
fälligen Rückforderung der Vorinstanz gegenüber dem Kanton Basel-Land-
schaft bzw. des Kantons Basel-Landschaft gegenüber der Beschwerdefüh-
rerin 1 relevante Inhalte behandeln würden. In den bezeichneten Teilen des
Berichts, nämlich: Hintergrund und Ziele (Kapitel 1.1), Auftrag (Kapitel 2),
Umfang der Untersuchung (Kapitel 3.1), zeitlicher Ablauf der Untersuchung
(Kapitel 3.2), Empfehlungen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens (Kapi-
tel 6) sowie Einschränkungen (Kapitel 7) handle es sich einzig um formelle
A-3367/2017
Seite 18
Teile des Schlussberichts ohne Zusammenhang zu Feststellungen des
Wirtschaftsprüfungsunternehmens. Dessen sei sich auch die Beschwerde-
führerin 1 bewusst. Im von ihr am 14. März 2017 der Vorinstanz eingereich-
ten Schlussbericht, in welchem sie die aus ihrer Sicht nötigen Schwärzun-
gen angebracht habe, seien mit Ausnahme von Namen keine Schwärzun-
gen vorgenommen worden. Dies zeige, dass auch sie davon ausgegangen
sei, dass die entsprechenden Teile des Schlussberichts als unproblema-
tisch zu taxieren seien.
7.4 Das Gesetz sieht in Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ vor, dass der Zugang zu
amtlichen Dokumenten dann eingeschränkt, aufgeschoben oder verwei-
gert wird, wenn durch seine Gewährung Berufs-, Geschäfts- oder Fabrika-
tionsgeheimnisse offenbart werden können. Mit dieser Ausnahmebestim-
mung soll verhindert werden, dass entsprechende Geheimnisse aus-
serhalb der Verwaltung stehenden Dritten offenbart werden müssen. Von
der Ausnahmeklausel sollen jedoch nicht alle Geschäftsinformationen er-
fasst werden, über welche die Verwaltung verfügt, sondern nur die wesent-
lichen Daten, deren Kenntnisnahme durch die Konkurrenz Marktverzerrun-
gen bewirken und dazu führen würde, dass dem betroffenen Unternehmen
ein Wettbewerbsvorteil genommen bzw. ein Wettbewerbsnachteil und da-
mit ein Schaden zugefügt wird. Ein abstraktes Gefährdungsrisiko reicht da-
bei jedoch nicht aus. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss
die Gefahr einer ernsthaften Schädigung mit einer gewissen Wahrschein-
lichkeit drohen (vgl. BGE 142 II 324 E. 3.4 und 133 II 2019 E. 2.3.3; Urteil
des BGer 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.3 und 3.7).
7.4.1 Als Geheimnis wird dabei jede in Beziehung mit dem betroffenen Ge-
heimnisträger stehende Tatsache qualifiziert, welche weder offenkundig
noch allgemein zugänglich ist (relative Unbekanntheit), an deren Geheim-
haltung der Geheimnisherr ein berechtigtes Interesse hat (objektives Ge-
heimhaltungsinteresse) und welche der Geheimnisherr geheim halten will
(subjektives Geheimhaltungsinteresse). Ein pauschaler Verweis auf Ge-
schäftsgeheimnisse genügt jedoch nicht, um den Ausnahmetatbestand an-
zurufen. Der Geheimnisherr bzw. die zuständige Behörde hat konkret und
im Detail aufzuzeigen, inwiefern eine Information vom Geschäftsgeheimnis
geschützt ist (vgl. Urteil des BGer 1C_509/2016 vom 9. Februar 2017
E. 3.8; Urteile des BVGer A-3621/2014 vom 2. September 2015 E. 4.2.2,
A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4 und A-590/2014 vom 16. De-
zember 2014 E. 10.3, je m.w.H.; STEIMEN, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 7
BGÖ Rz. 8; HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 7 BGÖ Rz. 33, 38 und
41).
A-3367/2017
Seite 19
7.4.2 Der Begriff des Geschäftsgeheimnisses ist weit zu fassen. Will ein
Unternehmen Tatsachen berechtigterweise geheim halten, ist davon aus-
zugehen, dass die Informationen für das Unternehmen von zentraler Be-
deutung sind. Als Geschäftsgeheimnisse kommen sodann alle techni-
schen, organisatorischen, kommerziellen und finanziellen Tatsachen des
wirtschaftlichen Lebens in Frage, welche den geschäftlichen Erfolg des Ge-
heimnisherrn beeinflussen könnten. In gleicher Weise zu behandeln sind
die Fabrikationsgeheimnisse. Sie betreffen insbesondere die technische
Seite einer Produktion, also das technische Wissen, welches eine Anlei-
tung zum technischen Handeln enthält, d.h. Kenntnisse, welche bei der
Herstellung von Produkten verwendet werden und am veräusserten Pro-
dukt nicht erkennbar und somit geheimnisfähig sind. Dazu gehören bei-
spielsweise Informationen über Fabrikations-, Produktions- oder Konstruk-
tionsverfahren und -anleitungen, Forschungsergebnisse, Herstellungs-
und Konstruktionspläne oder Bezugsquellen (vgl. Urteile des BGer
1C_509/2016 vom 9. Februar 2017 E. 3.5 und 1C_50/2015 vom 2. Dezem-
ber 2015 E. 5.3; Urteile des BVGer A-3829/2015 vom 26. November 2015
E. 5 und 7, A-1592/2014 vom 22. Januar 2015 E. 5.4.1 ff. und A-590/2014
vom 16. Dezember 2014 E. 10.4; HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 7
BGÖ Rz. 36, 39, 42; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, SHK BGÖ; a.a.O.,
Art. 7 Rz. 43).
7.5 Im Folgenden gilt es deshalb zu klären, ob in den Kapiteln 1.1, 2, 3.1,
3.2, 6 und 7 sowie im Begleitbrief, dem Inhalts- und Tabellenverzeichnis
des Schlussberichts Geschäftsgeheimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ
betroffen sind.
In den erwähnten Kapiteln des Schlussberichts geht es, wie von der
Vorinstanz bereits erwähnt (vgl. E. 7.3) lediglich um formelle Elemente im
Zusammenhang mit der Ausführung der Untersuchung. Dabei handelt es
sich keineswegs um wesentliche Daten, deren Kenntnisnahme durch die
Konkurrenz Marktverzerrungen bewirken könnte und dazu führen würde,
dass der Beschwerdeführerin 1 bzw. der AMS AG einen Wettbewerbsnach-
teil und damit einen Schaden zugefügt würde. Auch die Gefahr einer ernst-
haften Schädigung, welche mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit droht,
ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin 1 auch nicht kon-
kret geltend gemacht. Ebenso zeigt die Beschwerdeführerin 1 nicht konkret
auf, inwiefern sie am Inhalt der erwähnten Teile des Schlussberichts ein
berechtigtes Interesse an deren Geheimhaltung hat. Sie legt bloss generell
dar, dass sich im Schlussbericht detaillierte Angaben zur Lohnbuchhaltung
A-3367/2017
Seite 20
sowie zu Arbeitsverträgen und Lohnsummen befänden, ohne jedoch zu be-
rücksichtigen, dass sich diese Angaben nicht in den erwähnten Teilen des
Schlussberichts befinden. Geschäftsgeheimnisse, welche i.S.v. Art. 7
Abs. 1 Bst. g BGÖ zu verweigern wären, sind somit in den betreffenden
Kapiteln keine ersichtlich.
7.6 Aufgrund des formellen Charakters haben die offenzulegenden Kapitel
gemäss Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung keinen Einfluss auf die Meinungs-
bildung und Entscheidfindung laufender Verfahren. Eine kritische Bericht-
erstattung über diese Kapitel hindert einen solchen Entscheid nicht. Die
Ausnahme nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ ist ebenfalls nicht erfüllt.
Insgesamt ist somit Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung der Vorinstanz vom
12. Mai 2017, inklusive Anonymisierung der Personendaten gemäss Art. 9
Abs. 1 BGÖ, zu bestätigen.
8.
Die Vorinstanz verfügt in Dispositiv-Ziffer 2, dass der Zugang zu den Kapi-
teln 1.2, 1.3, 3.3, 4 und 5 sowie zu den Anhängen B, C, D und E vorläufig
verweigert werde.
8.1 Die Beschwerdeführerin 1 beantragt auch bezüglich Dispositiv-Ziffer 2
der angefochtenen Verfügung, dass der Zugang zum Schlussbericht voll-
ständig verweigert werde. Zur Begründung werden auch hier Geschäftsge-
heimnisse i.S.v. Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ und die Tatsache, dass der Be-
richt als Entscheidungsgrundlage für die laufenden Verfahren zu betrach-
ten sei, geltend gemacht.
8.2 Der Beschwerdeführer 2 verlangt hinsichtlich der in Dispositiv-Ziffer 2
genannten Kapitel die vollständige Offenlegung. Im Allgemeinen begründet
er dies wiederum mit der bereits abgeschlossenen Meinungsbildung der
Vorinstanz wie auch des Kantons Basel-Landschaft, was eine Ausnahme
nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ ausschliesse.
8.3 Die Vorinstanz begründet die vorläufige Verweigerung des Zugangs
des Schlussberichts gestützt auf Art. 8 Abs. 2 BGÖ dahingehend, dass die
Frage einer allfälligen Rückforderung von geleisteten Beiträgen der
Vorinstanz gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft bzw. des Kantons
Basel-Landschaft gegenüber der Beschwerdeführerin 1 noch nicht geklärt
sei und der Schlussbericht für beide Entscheide eine Grundlage von be-
trächtlichem materiellem Gewicht darstelle. Zwischen dem Schlussbericht
A-3367/2017
Seite 21
und den zu fällenden Entscheiden bestehe ein direkter und unmittelbarer
Zusammenhang.
8.4
8.4.1 Die Bestimmung von Art. 8 Abs. 2 BGÖ sieht vor, dass amtliche Do-
kumente erst dann zugänglich gemacht werden dürfen, wenn der politische
oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getrof-
fen ist. Diese Bestimmung zielt darauf ab, zu verhindern, dass aufgrund
einer Offenlegung von Dokumenten, die betreffende Behörde durch die Öf-
fentlichkeit beeinflusst wird und deshalb den Zugang zu den Dokumenten
bis zum abgeschlossenen Entscheid aufzuschieben. Dies kann z. B. dann
geboten sein, wenn Entscheidgrundlagen noch nicht komplett sind oder
noch weitere Abklärungen notwendig sind, ohne welche der Entscheid
noch nicht gefällt werden kann. Die Bestimmung setzt für die Einschrän-
kung eines Zugangs zu den Dokumenten kumulativ voraus, dass zwischen
dem Dokument und dem jeweiligen politischen oder administrativen Ent-
scheid ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang besteht und das Do-
kument für den betreffenden Entscheid von beträchtlichem materiellem Ge-
wicht ist. Art. 7 Abs. 1 Bst. a BGÖ und Art. 8 Abs. 2 BGÖ verfolgen densel-
ben Schutzzweck, wobei Letzterer weiter gefasst ist und den Entschei-
dungsprozess umfassend schützt, ohne dass eine wesentliche Beeinträch-
tigung desselben nachzuweisen wäre (vgl. Urteil des BVGer A-1432/2016
vom 5. April 2017 E. 8.4.2; HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 8 BGÖ
Rz. 7 und 9 ff.).
8.4.2 Die Veröffentlichung der in Dispositiv-Ziffer 2 erwähnten Kapiteln ist
durchaus geeignet, eine öffentliche Debatte betreffend die Kontrolltätigkeit
der Beschwerdeführerin 1 im Rahmen der Schwarzarbeitskontrolle im Kan-
ton Basel-Landschaft in den Fokus der medialen Berichterstattung zu rü-
cken. Dadurch werden in aller Regel öffentliche Debatten initiiert, welche
nicht nur geeignet sind, meinungsbildend zu wirken, sondern auch darauf
abzielen, zu polarisieren und dadurch Druck auf die Politik und Entscheid-
träger mit Hinblick auf verfolgte öffentliche Interessen zu bewirken. In die-
sem Zusammenhang ist es auch wahrscheinlich, dass das Verhalten der
Vorinstanz bzw. des Kantons Basel-Landschaft diskutiert wird, was je nach
Intensität der Diskussionen deren Entscheidvermögen beeinflussen kann.
Durch die politische Komponente dieser Diskussionen wird ihnen umso
mehr Gewicht verliehen, was für einen noch nicht endgültig gefällten Ent-
scheid richtungsgebend sein kann. Ein Druck der Öffentlichkeit auf die
A-3367/2017
Seite 22
Vorinstanz bzw. gegenüber dem Kantons Basel-Landschaft und eine Stö-
rung ihres internen Willensbildungsprozesses sind sehr wahrscheinlich.
Dies gilt unabhängig davon, dass bereits – aufgrund von Indiskretionen –
Teile des Schlussberichts in verschiedenen Zeitungen und anderen Medien
ausschnittsweise veröffentlicht worden sind.
8.4.3 Der Schlussbericht steht in engem Zusammenhang mit dem noch zu
treffenden Entscheid der Vorinstanz bzw. des Kantons Basel-Landschaft
hinsichtlich einer allfälligen Rückforderung. Die Hängigkeit des betreffen-
den kantonalen Verfahrens vor Kantonsgericht ist unbestritten und auch
hinsichtlich des Verfahrens vor dem SECO liegt kein endgültiger Entscheid
vor. Das Wirtschaftsprüfungsunternehmen hat im Schlussbericht den Mit-
teleinsatz bei der Beschwerdeführerin 1 untersucht. Eine allfällige Rückfor-
derung seitens des Bundes bzw. des Kanton setzt allgemein eine Verlet-
zung von vereinbarten Pflichten bzw. die nicht zweckmässige Verwendung
der Mittel voraus. Weil dies gerade Thema des Schlussberichts war, ist der
direkte und unmittelbare Zusammenhang offensichtlich zu bejahen. Auf-
grund seines Gehaltes an Untersuchungsergebnissen ist der Schlussbe-
richt zudem auch von beträchtlichem materiellem Gewicht. Die Vorinstanz
sowie die Beschwerdeführerin 1 legen überzeugend dar, dass die Kapitel
1.2, 1.3, 3,3, 4 und 5 sowie die Anhänge B, C, D und E im Gesamten we-
sentliche Grundlage für einen konkreten Entscheid i.S.v. Art. 8 Abs. 2 BGÖ
bilden. Damit sind die Voraussetzungen für einen Aufschub des Zugangs
zu den erwähnten Teilen des Schlussberichts gegeben, weshalb die Dar-
legung einer substantiierten und auf einzelne Textpassagen bezogene Be-
gründung für eine Einschränkung des Zugangsrechts unterbleiben kann
(vgl. Urteile des BVGer A-1432/2016 vom 5. April 2017 E. 8.5.2 f. und
A-6313/2015 vom 27. April 2016 E. 5.7.3).
8.4.4 Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Mai 2017 ist demzufolge
grundsätzlich zu bestätigen. Sie ist hingegen dahingehend zu präzisieren,
als der vorläufige teilweise Aufschub des Zugangs zeitlich zu begrenzen
ist. Hierzu erachtet das Bundesverwaltungsgericht es als verhältnismässig,
den Aufschub bis zur Rechtskraft der zu fällenden Entscheide, nämlich der
Entscheid der Vorinstanz gegenüber dem Kanton Basel-Landschaft sowie
jener des Kantons Basel-Landschaft gegenüber der Beschwerdeführerin 1,
zu gewähren (vgl. HÄNER, in: BSK DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 8 BGÖ Rz. 7).
Sobald die beiden Verfahren rechtskräftig abgeschlossen sind, hat die
Vorinstanz unter Prüfung der Ausnahmetatbestände von Art. 7 BGÖ erneut
über eine Zugangsgewährung zu entscheiden. Es kann somit für das vor-
liegende Verfahren offen bleiben, ob in den Kapiteln 1.2, 1.3, 3.3, 4 und 5
A-3367/2017
Seite 23
sowie in den Anhängen B, C, D und E Geschäftsgeheimnisse der Be-
schwerdeführerin oder der AMS AG enthalten sind.
9.
Schliesslich gilt es Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung zu beurteilen. Darin
wird der Zugang zu Anhang A des Schlussberichts verweigert.
9.1 Wie in E. 3.3 f. ausgeführt, ist gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung nachfolgend im konkreten Fall zu prüfen, ob die Interessen an der
Geheimhaltung das Transparenzinteresse überwiegen oder ob gegebe-
nenfalls, in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips, ein einge-
schränkter Zugang zu den Dokumenten in Frage kommt.
9.1.1 Das Verhältnismässigkeitsprinzip verlangt, dass die von der Behörde
gewählte Verwaltungsmassnahme für das Erreichen des Zieles geeignet,
notwendig und für die Betroffenen zumutbar ist. Die Verwaltungsmass-
nahme darf nicht einschneidender sein als erforderlich und hat zu unter-
bleiben, wenn eine gleich geeignete, aber mildere Massnahme für den an-
gestrebten Erfolg ausreichen würde (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl., Zürich 2016,
Rz. 514 ff.; vgl. vorne E. 3.4).
9.1.2 Bezogen auf das Öffentlichkeitsprinzip bedeutet dies, dass die Be-
hörde bei Vorliegen einer gerechtfertigten Einschränkung des Zugangs zu
einem Dokument hierfür die mildeste, das Öffentlichkeitsprinzip am we-
nigsten beeinträchtigende Form zu wählen hat. In einer Güterabwägung
gilt es deshalb zu prüfen, ob anstelle einer vollständigen Verweigerung das
amtliche Dokument teilweise zugänglich gemacht werden kann oder ob al-
lenfalls ein Aufschub in Betracht zu ziehen ist. Passagen, welche unter die
Ausnahmeklausel i.S.v. Art. 7 BGÖ fallen, sind sodann unkenntlich zu ma-
chen, während zum Rest des Dokuments der Zugang zu gewähren ist (vgl.
BGE 133 II 209 E. 2.3.3; Urteile des BVGer A-1177/2014 vom 2. Februar
2015 E. 4.2, A-590/2014 vom 16. Dezember 2014 E. 10.5 und
A-6291/2013 vom 28. Oktober 2014 E. 7.4.3 f.; STEIMEN, in: BSK
DSG/BGÖ, a.a.O., Art. 7 BGÖ Rz. 9; COTTIER/SCHWEIZER/WIDMER, a.a.O.,
Art. 7 Rz. 8).
9.2 Das Öffentlichkeitsprinzip zielt auf die Transparenz des Verwaltungs-
handelns und damit auf eine möglichst weitgehende Offenlegung amtlicher
Dokumente. Dazu gehört auch das Wissen darüber, wie Gelder des Bun-
des bzw. des Steuerzahlers verwendet werden. Das öffentliche Interesse,
A-3367/2017
Seite 24
ob Steuergelder rechtmässig verwendet wurden und darüber informiert zu
werden, ist berechtigt und gross. Anhang A des Schlussberichts enthält
eine sehr detaillierte Auftragsbeschreibung sowie Geschäftsgeheimnisse
über Lohn und Spesen des Wirtschaftsprüfungsunternehmens. Im Weite-
ren wird aus dem betreffenden Anhang die Organisation der Arbeitsweise
ersichtlich. Auch diese organisatorischen Tatsachen stellen Geschäftsge-
heimnisse im Sinn von Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ dar (vgl. E. 7.4.2). Das
Interesse des Wirtschaftsprüfungsunternehmens, diese Informationen ge-
heim zu halten ist zum aktuellen Zeitpunkt daher höher zu gewichten als
das öffentliche Interesse daran, zumal diese Informationen in keinem di-
rekten Zusammenhang mit der Überprüfung der Kontrolltätigkeiten der Be-
schwerdeführerin 1 stehen, geht es im Anhang A doch vorwiegend um den
administrativen Ablauf und die Bedingungen des Auftrags.
9.3 Obwohl das private Interesse des Wirtschaftsprüfungsunternehmens
an der Geheimhaltung des Anhangs A höher zu gewichten ist, scheint eine
vollständige und dauerhafte Verweigerung des Zugangs im jetzigen Zeit-
punkt unverhältnismässig. Die mildere Massnahme in der Form der vorläu-
figen Verweigerung ist analog zum Inhalt der Dispositiv-Ziffer 2 der Verfü-
gung (vgl. E. 8.4.4) angemessener und vorliegend die zweckmässigste Lö-
sung, da die Vorinstanz ohnehin – zu einem späteren Zeitpunkt – erneut
über das Zugangsgesuch hinsichtlich der Kapitel gemäss Dispositiv-Ziffer
2 zu entscheiden hat. Es ist davon auszugehen, dass mit zunehmender
zeitlicher Distanz weniger Gründe für eine Geheimhaltung der vorliegen-
den Geschäftsgeheimnisse (in Anhang A) gegeben sein werden. Der Zu-
gang zu Anhang A ist deshalb ebenfalls solange aufzuschieben, bis die
Entscheide betreffend die Rückforderungen rechtskräftig sind. Danach hat
die Vorinstanz das Zugangsgesuch auch insofern erneut zu prüfen. Dispo-
sitiv-Ziffer 3 der angefochtenen Verfügung wird demnach wie folgt geän-
dert: Der Zugang zu Anhang A wird aufgeschoben, bis die Entscheide be-
treffend Rückforderung (von Bund und Kanton) rechtskräftig sind. Danach
hat die Vorinstanz über den Zugang erneut zu entscheiden. Allenfalls ist
das Wirtschaftsprüfungsunternehmen vorgängig anzuhören.
10.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Beschwer-
deführerin 1 insofern gutzuheissen ist, als der Aufschub des Zugangs zu
den Kapiteln 1.2, 1.3, 3.3, 4 und 5 sowie den Anhängen B, C, D, und E
zeitlich festgelegt wird bis zur Rechtskraft der Entscheide betreffend Rück-
forderung. Im Weiteren ist die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 inso-
fern gutzuheissen, als der Zugang zu Anhang A nicht dauernd verweigert,
A-3367/2017
Seite 25
sondern ebenfalls (analog) aufgeschoben wird. Im Übrigen werden die Be-
schwerden abgewiesen.
11.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolge des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
11.1 Die Verfahrenskosten werden in der Regel der unterliegenden Partei
auferlegt. Unterliegt diese nur teilweise, so werden sie ermässigt (vgl.
Art. 63 Abs. 1 VwVG). Keine Verfahrenskosten werden Vorinstanzen oder
beschwerdeführenden und unterliegenden Bundesbehörden auferlegt
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Vorliegend sind diese auf Fr. 2‘000.– festzusetzen.
Weil beide Beschwerdeführer je zu einem geringen Teil als obsiegend zu
betrachten sind, ist es gerechtfertigt, die Verfahrenskosten beiden zu glei-
chen Teilen, d.h. zu je Fr. 1‘000.–, aufzuerlegen.
11.2 Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren hin eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m
Art. 7 Abs. 1 des Reglements über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgerichts vom 21. Februar 2008 [VGKE, SR
173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff. VGKE). Bei nur teilwei-
sem Obsiegen ist die Entschädigung entsprechend zu kürzen (Art. 7 Abs. 2
VGKE). Das Gericht setzt die Entschädigung aufgrund der Kostennote
oder, sofern keine solche eingereicht wird, der Akten fest (vgl. Art. 14
Abs. 2 VGKE).
Es liegt keine Kostennote der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin 1
bei den Akten. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und
Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren und des bloss ge-
ringen Obsiegens erscheint eine reduzierte Parteientschädigung von pau-
schal Fr. 500.– als angemessen. Sie wird dem Beschwerdeführer 2 zur Be-
zahlung auferlegt. Der Beschwerdeführer 2 hat das Zugangsgesuch im
Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit gestellt und ist im Beschwerdeverfah-
ren, soweit er nicht selber Beschwerde führte, von einer Rechtsanwältin
aus dem Rechtsdienst seines Arbeitgebers vertreten worden. Es sind bei
ihm somit keine ersatzfähigen Kosten angefallen (vgl. dazu Art. 8 ff.
VGKE), weshalb ihm trotz seines teilweisen (geringen) Obsiegens keine
Parteientschädigung zuzusprechen ist.
A-3367/2017
Seite 26
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 1 wird im Sinne der Erwägungen
teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
2.
Die Beschwerde des Beschwerdeführers 2 wird im Sinne der Erwägungen
teilweise gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen.
3.
Dispositiv-Ziffer 2 der Verfügung vom 12. Mai 2017 wird dahingehend prä-
zisiert, dass der Zugang zu den Kapiteln 1.2, 1.3, 3.3, 4, 5 und den Anhän-
gen B, C, D und E des Schlussberichts bis zum rechtskräftigen Abschluss
der Verfahren bzgl. einer Rückerstattung (Bund und Kanton) vorläufig ver-
weigert wird. Anschliessend hat die Vorinstanz erneut über das Zugangs-
gesuch zu entscheiden.
4.
Dispositiv-Ziffer 3 der Verfügung vom 12. Mai 2017 wird wie folgt geändert:
Der Zugang zu Anhang A wird bis zum rechtskräftigen Abschluss der Ver-
fahren bzgl. einer Rückerstattung (Bund und Kanton) vorläufig verweigert.
Anschliessend hat die Vorinstanz erneut über das Zugangsgesuch zu ent-
scheiden.
5.
Der Beschwerdeführerin 1 und dem Beschwerdeführer 2 werden Verfah-
renskosten von je Fr. 1‘000.– auferlegt. Dieser Betrag wird dem jeweils ge-
leisteten Kostenvorschuss entnommen.
6.
Der Beschwerdeführer 2 wird verpflichtet der Beschwerdeführerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 500.– zu bezahlen. Der Beschwerdeführer 2
hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung.
A-3367/2017
Seite 27
7.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin 1 (Gerichtsurkunde)
– den Beschwerdegegner 1 (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 516/200800427 \ COO.2101.104.2.2282204;
Einschreiben)
– das Generalsekretariat WBF (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB (zur Kenntnis)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Jürg Steiger Rahel Gresch
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: