B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3374/2017
Ur t e i l vom 1 5 . J a nu a r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Christine Ackermann, Richter Jérôme Candrian,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
vertreten durch
Dr. iur. Roland Gfeller, Rechtsanwalt,
Gfeller Budliger Kunz Rechtsanwälte,
Florastrasse 44, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Schätzungskommission Kreis 10,
c/o Herr Rechtsanwalt Martin Romann,
Merkurstrasse 45, 8032 Zürich,
Vorinstanz.
Gegenstand
Rechnungsverfügung ESchK Kreis 10.
A-3374/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Bei der Eidgenössischen Schätzungskommission Kreis 10 (nachfolgend:
ESchK 10) sind zahlreiche Entschädigungsforderungen zur Abgeltung
übermässiger Einwirkungen aus dem Betrieb des Flughafens Zürich
rechtshängig. In diesen Verfahren tritt die Flughafen Zürich AG als Enteig-
nerin auf. Die ESchK 10 verfügt seit einigen Jahren über eine eigene Infra-
struktur (Räume, IT- und Büroeinrichtung, Personal) zur Bearbeitung der
Flughafenfälle.
B.
Ende 2016 schlossen die Flughafen Zürich AG und die ESchK 10 einen
Gebrauchsleihevertrag ab. Darin verpflichtete sich die Flughafen Zürich AG
(Verleiherin), der ESchK 10 (Entlehner) Büroräumlichkeiten an der
Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.
Zusätzlich wurden unter anderem folgende Nebenpunkte vereinbart:
[…]
6. Nebenkosten, Abgaben und Unkosten
Die Verleiherin trägt alle Nebenkosten, die ihr gestützt auf den Mietver-
trag betreffend das Objekt auferlegt werden. Nebenkosten, welche di-
rekt dem Entlehner von einem Werk oder Amt (Kabelnetze, Telefonie
etc.) in Rechnung gestellt werden, sowie sämtliche Abgaben und Un-
kosten, die ausschliesslich durch den Betrieb des Entlehners verur-
sacht werden, sind durch diesen direkt zu bezahlen. Vorbehalten bleibt
die Überwälzung dieser Kosten gemäss der Enteignungsgesetzge-
bung.
[…]
11. Versicherungen
Sämtliche Einrichtungen in den Büroräumlichkeiten, wie Installationen
und Mobiliar (inkl. Inventar gemäss Anhang 1) sowie Eigentum von
Dritten innerhalb des Objekts, sind vom Entlehner gegen Feuer- und
Wasserschaden sowie allfällige weitere Gefahren und Risiken versi-
chern zu lassen. Eine diesbezügliche Haftung der Verleiherin ist in je-
dem Fall ausgeschlossen. Vorbehalten bleibt die Überwälzung der Ver-
sicherungsprämien gemäss der Enteignungsgesetzgebung.
[…]
A-3374/2017
Seite 3
C.
Am 10. Mai 2017 erstellte der Präsident der ESchK 10 die Rechnung
004/2017 (Verfahren: diverse; Enteignungsnummer: diverse):
Der Rechnungsbetrag setzt sich aus folgenden Auslagen zusammen: Jah-
resgebühr für die Domain „“ (Fr. 131.70), Telefonanschluss
Hofackerstrasse 40 November 2016 - Februar 2017 (Fr. 452.50; Abonne-
mente und konkrete Verbindungskosten), Versicherungsprämie für Büro-
einrichtung Hofackerstrasse 40 (Fr. 282.90), Service Frankiermaschine
Hofackerstrasse 40 (Fr. 257.05), Stempel für ESchK 10 (Fr. 227.--), Büro-
kleinmaterial (Fr. 23.60), Supportleistungen für das Informatiksystem der
ESchK 10 (Fr. 1‘890.--), A4-Papier in Archivqualität sowie Toner
(Fr. 1‘135.35), Abfall- und Abwasserentsorgung Hofackerstrasse 40
(Fr. 78.85), Einrichtung Zugang Auskunftssystem Grundbuch (Fr. 216.--)
sowie Porti für Flughafenfälle (Fr. 171.75 [Fr. 285.75 abzüglich Guthaben
von Fr. 114.--]).
D.
Mit Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017 verpflichtete der Präsident die
Flughafen Zürich AG, die Kosten von Fr. 4‘866.70 gemäss der beigehefte-
ten Rechnung Nr. 004/2017 zu bezahlen. Zur Begründung führte er aus,
dass die Flughafen Zürich AG als Enteignerin die Verfahrenskosten für die
Enteignungsverfahren zu tragen habe. Die vorliegende Rechnung betreffe
die ausgewiesenen Auslagen des Präsidenten der ESchK 10 für den Zeit-
raum vom 1. Januar 2017 bis 26. April 2017. Eine Aufteilung der Auslagen
auf die einzelnen Verfahren und eine separate, verfahrensbezogene Rech-
nungsstellung wäre nur mit massivem administrativem Aufwand und ent-
sprechenden Kostenfolgen zu Lasten der Enteigner zu bewältigen.
E.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2017 erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) Beschwerde gegen die Rechnungsverfügung
vom 10. Mai 2017 des Präsidenten der ESchK 10 (nachfolgend:
Beteiligte Taggeld AHV/IV/
ALV
6,225%
FAK
1,55%
Auslagen Total
A._______ (Präsident) 4‘866.70 4‘866.70
Staatsgebühr
Abzüglich geleisteter Kostenvorschuss
Total 4‘866.70
A-3374/2017
Seite 4
Vorinstanz) beim Bundesverwaltungsgericht. Darin verlangt sie die Aufhe-
bung der Rechnungsverfügung im Umfang von Fr. 4‘866.70 und die Re-
duktion der ihr aufzuerlegenden Kosten auf Fr. 285.75 unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen zu Lasten der ESchK 10 bzw. der Staatskasse.
F.
Am 2. August 2017 reicht der Präsident der ESchK 10 eine Aufsichtsan-
zeige beim Bundesgericht gegen das Bundesverwaltungsgericht in seiner
Funktion als Aufsichtsbehörde ein (Verfahren 12T_2/2017). Unter anderem
beantragt er darin, dass der ESchK 10 und/oder dem betroffenen Mitglied
persönlich ein Anwalt zur ausführlichen Darlegung der Sach- und Rechts-
lage für sämtliche Verfahren beiseite zu stellen sei.
G.
Mit Zwischenverfügung vom 6. September 2017 setzt der Instruktionsrich-
ter die Vernehmlassungsfrist aus und sistiert das Beschwerdeverfahren bis
zum Vorliegen des Entscheids der Verwaltungskommission des Bundes-
gerichts betreffend die Gewährung eines Rechtsbeistands.
H.
Die Verwaltungskommission des Bundesgerichts weist das Begehren des
Präsidenten der ESchK 10 um Gewährung eines Rechtsbeistands am
12. Dezember 2017 ab. Aufgrund seines bevorstehenden Rücktritts reicht
der Präsident der ESchK 10 am 14. Dezember 2017 eine vorläufige Ver-
nehmlassung ein. Darin beantragt er unter Kostenfolgen zu Lasten der Be-
schwerdeführerin die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. Die an-
gefochtenen Auslagen seien vom Bund bis zur rechtskräftigen Erledigung
der Beschwerde vorzufinanzieren. Eventualiter seien diese vom Bund zu
tragen, soweit sie nicht der Beschwerdeführerin auferlegt würden. Am
15. Dezember 2017 tritt der Präsident der ESchK 10 von seinem Amt zu-
rück.
I.
Mit Zwischenverfügung vom 9. Januar 2018 hebt der Instruktionsrichter die
Verfahrenssistierung auf und setzt der Vorinstanz Frist bis zum 30. Januar
2018 zur allfälligen Ergänzung der vorläufigen Vernehmlassung vom
14. Dezember 2017. Die Vorinstanz lässt diese Frist ungenutzt verstrei-
chen.
J.
Die Beschwerdeführerin reicht mit Eingabe vom 19. April 2018 ihre
A-3374/2017
Seite 5
Schlussbemerkungen ein. Am 18. Mai 2018 erstattet der Vizepräsident der
Vorinstanz unaufgefordert eine nachträgliche Ergänzung der Vernehmlas-
sung. Darin stellt er folgende Rechtsbegehren:
1. Die Beschwerde sei im Betrag von Fr. 3‘982.65 vollumfänglich abzu-
weisen. Eventuell sei die angefochtene Verfügung in diesem Betrag an
die Vorinstanz mit der Auflage zurückzuweisen, den Betrag zum gege-
benen Zeitpunkt verschiedenen Enteignern der bei ihr bearbeiteten
Enteignungsverfahren in Rechnung zu stellen.
2. Eventuell sei im Betrag von Fr. 2‘847.30 gemäss dem Rechtsbegehren
nach Ziffer 1 zu verfahren.
3. Im Betrag von Fr. 574.70 und — eventualiter für den Fall, dass im Sinn
des Eventualbegehrens nach vorstehender Ziffer 2 entschieden wer-
den sollte — im Betrag von Fr. 1‘710.05 sei die Beschwerde mit der
Feststellung gutzuheissen, dass dieser Betrag Allgemeinkosten der
Vorinstanz darstellen.
4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdefüh-
rerin.
K.
Mit Schreiben vom 1. Juni 2018 reicht die Beschwerdeführerin unaufgefor-
dert eine Stellungnahme zur nachträglichen Ergänzung ein, worauf die Vor-
instanz mit Schreiben vom 14. Juni 2018 wiederum unaufgefordert Stel-
lung nimmt.
L.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Entscheide der Schätzungskommission unterliegen der Beschwerde
an das Bundesverwaltungsgericht (Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes
über die Enteignung vom 20. Juni 1930 [EntG; SR 711]). Darunter fallen
auch die Kostenentscheide der Gesamtkommission (vgl. HEINZ HESS/HEIN-
RICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Kommentar, Band I,
A-3374/2017
Seite 6
1986, Rz. 2 zu Art. 77 EntG, m.w.H.). Entscheidet der Präsident im Einver-
nehmen mit den Parteien anstelle der Gesamtkommission als Einzelrichter
(vgl. Art. 60 Abs. 4 EntG), so unterliegt sein Entscheid gleichermassen der
Beschwerde. Andere Entscheide und Anordnungen des Präsidenten sind
als Verfügungen im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vom 20. Dezember 1968 (VwVG; SR 172.021) der Anfechtung zugänglich
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer] A-3885/2014 vom 19. Feb-
ruar 2015 [nachfolgend: Urteil A-3885/2014] E. 1.2; HESS/WEIBEL, a.a.O.,
Rz. 4 zu Art. 77 EntG).
1.2 Die angefochtene Verfügung erliess der ehemalige Präsident der Vor-
instanz. Die Beurteilung der dagegen erhobenen Beschwerde fällt in die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts (vgl. Urteile BVGer
A-3035/2011 vom 1. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3035/2011] E. 1.1
und A-3043/2011 vom 15. März 2012 [nachfolgend: Urteil A-3043/2011]
E. 1.1). Soweit weder das EntG noch das Verwaltungsgerichtsgesetz vom
17. Juni 2005 (VGG; SR 173.32) etwas anderes bestimmen, richtet sich
das Beschwerdeverfahren nach dem VwVG (vgl. Art. 77 Abs. 2 EntG;
Art. 37 VGG). In Bezug auf die Auferlegung der Auslagen auf die Be-
schwerdeführerin im Umfang von Fr. 4‘866.70 liegt ein anfechtbarer Kos-
tenentscheid vor und zwar unabhängig davon, ob die damit zusammen-
hängenden Enteignungsverfahren bereits abgeschlossen sind (vgl. dazu
eingehend Urteil A-504/2018 vom 28. Dezember 2018 [nachfolgend: Urteil
A-504/2018] E. 1.3 ff.).
1.3 Die Vorinstanz beantragt im Betrag von Fr. 574.70 sowie eventualiter
im Betrag von Fr. 1‘710.05 die Gutheissung der Beschwerde. Gemäss
Art. 58 Abs. 1 VwVG kann die Vorinstanz die angefochtene Verfügung bis
zu ihrer Vernehmlassung in Wiedererwägung ziehen. Die Wiedererwägung
hat mittels Verfügung zu geschehen (Art. 58 Abs. 2 VwVG). Tut sie dies
vollumfänglich, ist die gegen die ursprüngliche Verfügung erhobene Be-
schwerde als gegenstandslos geworden abzuschreiben, nicht aber dann,
wenn die Vorinstanz bloss Antrag auf Gutheissung der Beschwerde stellt.
In einem solchen Fall hat die Rechtsmittelbehörde die tatsächlichen und
rechtlichen Anspruchsvoraussetzungen zu prüfen und das entsprechende
Ergebnis zumindest summarisch festzuhalten (Urteil des Bundesgerichts
[BGer] 9C_683/2009 vom 16. September 2009 E. 2.2.3; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, Rz. 3.211). Mangels Wiedererwägungsverfügung ist
die Beschwerde in diesem Punkt ebenfalls zu prüfen, sofern darauf einzu-
treten ist.
A-3374/2017
Seite 7
1.4 Zur Beschwerde sind unter anderem die Hauptparteien legitimiert (vgl.
Art. 78 Abs. 1 EntG). Im Übrigen gelten die allgemeinen Voraussetzungen
von Art. 48 Abs. 1 VwVG (vgl. oben E. 1.2). Die Beschwerdeführerin ist Ad-
ressatin der angefochtenen Verfügung und durch die ihr auferlegte Zah-
lungspflicht materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde legitimiert ist.
1.5 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 50
Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
2.
2.1 Die Vorinstanz entschied mit Rechnungsverfügung vom 10. Mai 2017
nur über die der Beschwerdeführerin aufzuerlegenden Auslagen. Wer
diese Kosten zu tragen hat, falls die Beschwerdeführerin hierfür nicht kos-
tenpflichtig ist, ist nicht Gegenstand der fraglichen Verfügung, weshalb
über diese Frage im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu befinden
ist (Urteil A-4910/2012 E. 1.3 m.w.H.).
2.2 Die Beschwerdeinstanz setzt der Vorinstanz nach Einreichung einer
Beschwerde Frist zur Vernehmlassung (vgl. Art. 57 Abs. 1 VwVG). Mit Be-
zug auf Ausführungen in einer verspätet eingereichten Vernehmlassung
gilt, dass die Beschwerdeinstanz sie trotz der Verspätung zu berücksichti-
gen hat, sofern sie ausschlaggebend erscheinen. Im Beschwerdeverfahren
zu beachten sind verspätete Eingaben in erster Linie dann, wenn sie neue
entscheidrelevante Tatsachen enthalten, die den Streitgegenstand betref-
fen (BGE 136 II 165 E. 4.2; Urteile BVGer A-770/2013 vom 8. Januar 2014
E. 2.2.3 und B-1355/2011 vom 5. Oktober 2011 E. 2.2; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 3.42; FRANK SEETHALER/KASPAR
PLÜSS, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG,
2. Aufl. 2016, Rz. 23 zu Art. 57 VwVG mit Hinweisen).
3.
3.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtenen Verfügun-
gen auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollstän-
diger Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler
bei der Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Wird eine Verfügung angefochten, hat die Rechtsmittelinstanz von
Amtes wegen die Zuständigkeit der Vorinstanz zur Fällung des angefoch-
tenen Entscheids zu überprüfen. Stellt die Beschwerdeinstanz fest, dass
die Zuständigkeit einer unteren Instanz nicht gegeben war, hebt sie deren
A-3374/2017
Seite 8
Entscheid grundsätzlich auf (vgl. BGE 132 V 93 E. 1.2 m.H; THOMAS FLÜ-
CKIGER, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 24 zu Art. 7 VwVG; MO-
SER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt, 2. Aufl. 2013, S. 111 Rz. 3.9). Nach bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung kann aber aus prozessökonomischen Gründen von der Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und der Überweisung an die zuständige Be-
hörde abgesehen werden, wenn einerseits die Unzuständigkeit nicht ge-
rügt wird und anderseits aufgrund der gegebenen Aktenlage in der Sache
entschieden werden kann (Urteile BGer 2C_487/2012 vom 2. April 2013
E. 1.2.1 und 9C_891/2010 vom 31. Dezember 2010 E. 2.2 m.H.). Ein Ent-
scheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde ist nur dann
nichtig, wenn der ihm anhaftende Mangel besonders schwer und offen-
sichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch
die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird (statt vieler BGE
139 II 243 E. 11.2; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1105; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 31 Rz. 14 f.).
3.2 Im enteignungsrechtlichen Verfahren ist die Befugnis zum Kostenent-
scheid (Entscheid über Kostentragung und -höhe) von der Befugnis zur
Rechnungsstellung auseinanderzuhalten. Für den Kostenentscheid ist der
Präsident der ESchK nur zuständig, wenn das Verfahren mit der Einigungs-
verhandlung abgeschlossen wurde oder der Präsident alleine urteilt; in den
anderen Fällen steht der Entscheid der Schätzungskommission zu (Urteil
A-504/2018 E. 2.3.1). Entscheidet die Schätzungskommission, so ist der
Präsident nur zur Rechnungsstellung befugt (Urteil A-504/2018 E. 2.3.2).
Vorliegend auferlegte der Präsident die im Zeitraum vom 1. Januar 2017
bis 26. April 2017 entstandenen Auslagen der Beschwerdeführerin mittels
Rechnungsverfügung. Allgemeine Auslagen im Sinne von Gemeinkosten
sind auf die einzelnen, in der betreffenden Rechnungsperiode aktiv bear-
beiteten Enteignungsverfahren zu verteilen (vgl. unten E. 4.1). Aus den Ak-
ten ist nicht ersichtlich, ob der Präsident in jenen Verfahren für die einzel-
richterliche Beurteilung der jeweiligen Fälle und somit für die anteilsmäs-
sige Auferlegung der Auslagen zuständig war. Falls dem nicht so wäre,
würde dies zwar nicht zur Nichtigkeit der Rechnungsverfügung führen, aber
gegebenenfalls zu deren Aufhebung (Urteil A-504/2018 E. 2.2.4). Die
Frage, ob der Präsident zum Kostenentscheid befugt war, kann aber offen
bleiben, weil die Sache aufgrund der gegeben Aktenlage ohnehin an die
Vorinstanz zurückzuweisen ist (vgl. unten E. 8.3).
A-3374/2017
Seite 9
4.
4.1 Bei den Eidgenössischen Schätzungskommissionen handelt es sich
um Milizgerichte, deren Mitglieder (Präsident, Stellvertreter und Fachrich-
ter) nebenamtlich tätig sind. Sie sind unabhängige und grundsätzlich
selbstständige Organisationseinheiten, verfügen aber im Normalfall über
kein eigenes Sekretariat. Aufsichtsbehörde ist seit dem 1. Januar 2007 das
Bundesverwaltungsgericht (BGE 144 II 167 E. A). Das Personal der ESchK
wird direkt aus den gegenüber den Enteignern eingezogenen Gebühren
entschädigt (Sportelsystem). In erstinstanzlichen Enteignungsverfahren
trägt der Enteigner die aus der Geltendmachung des Enteignungsrechts
entstehenden Kosten (Art. 114 Abs. 1 EntG). Nur bei offensichtlich miss-
bräuchlichen Begehren oder bei offensichtlich übersetzten Forderungen
können die Kosten ganz oder teilweise dem Enteigneten auferlegt werden
(Art. 114 Abs. 2 EntG). Bei den vorinstanzlichen Verfahrenskosten handelt
es sich um eine Kausalabgabe, genauer um eine (Verwaltungs-)Gebühr,
welche dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip genügen muss (BGE
141 I 105 E. 3.3.2; Urteile A-3885/2014 E. 3.2 und BVGer A-514/2013 vom
15. Dezember 2014 [nachfolgend: Urteil A-514/2013] E. 6.1). In Konkreti-
sierung von Art. 114 Abs. 1 EntG (vgl. Art. 113 Abs. 1 EntG) sieht Art. 19
Abs. 1 der Verordnung über Gebühren und Entschädigungen im Enteig-
nungsverfahren vom 13. Februar 2013 (SR 711.3; nachfolgend: GebV
2013) vor, dem Enteigner die mit seinen Verfahren zusammenhängenden
Kosten in Form von Gebühren (Art. 1 – 5 GebV 2013), Taggeldern (Art. 6
– 8 GebV 2013) und Auslagen (Art. 9 – 10 GebV 2013) aufzuerlegen. Kos-
ten, welche zwar durch Einigungs- und Schätzungsverfahren verursacht
werden, sich aber nicht unmittelbar als Einzelkosten einem bestimmten
Enteignungsverfahren zuordnen lassen, stellen Gemeinkosten dar. Diese
sind nach dem Verursacherprinzip in Anknüpfung an die massgeblichen
Handlungsbeiträge auf die in der interessierenden Zeitspanne bearbeiteten
Enteignungsverfahren und allenfalls auf das Bundesverwaltungsgericht als
weiteren in Betracht fallenden Kostenträger (vgl. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013)
zu verteilen. Daraus ergibt sich der auf ein bestimmtes Verfahren entfal-
lende Gemeinkostenanteil. Werden dieser Gemeinkostenanteil und die
Einzelkosten eines konkreten Verfahrens addiert, so resultieren daraus die
massgeblichen Verfahrenskosten, welche die kostenpflichtigen Parteien
des jeweiligen Verfahrens zu tragen haben. Ein solches Vorgehen erlaubt
es erst, die erhobenen Verfahrenskosten unter dem Blickwinkel des Äqui-
valenzprinzips zu untersuchen (Urteil BGer 1C_224/2012 vom 6. Septem-
ber 2012 [nachfolgend: Urteil 1C_224/2012] E. 6.1, A-1157/2012 vom
A-3374/2017
Seite 10
14. Mai 2013 [nachfolgend: Urteil A-1157/2012] E. 5.1 und A-4910/2012
E. 3.2 m.w.H.).
4.2 In der Praxis wird im Allgemeinen zwischen Taggeldern zuzüglich So-
zialversicherungsbeiträgen, Auslagen sowie der Staatsgebühr unterschie-
den. Letztere dient der Deckung der Aufwendungen des Bundes (Art. 5
GebV 2013); erstere – zumindest hauptsächlich – der Entschädigung der
Arbeitsleistung der Personen, die für eine eidgenössische Schätzungs-
kommission tätig sind (Urteil A-3885/2014 E. 3.3). Für die nicht mit einem
Einzelfall zusammenhängenden Arbeiten (Rechenschaftsberichte, Konfe-
renzen usw.) ist alljährlich der Kasse des Bundesverwaltungsgerichts
Rechnung zu stellen (Art. 11 Abs. 1 GebV 2013). Art. 11 Abs. 1 GebV 2013
erfasst somit sämtliche Arbeiten und Auslagen, die weder unmittelbar noch
mittelbar der Führung von Einigungs- sowie Schätzungsverfahren dienen
(Urteil A-4910/2012 E. 4.4.2 zum wortgleichen Art. 10 Abs. 1 der Verord-
nung über die Gebühren und Entschädigungen im Enteignungsverfahren
vom 10. Juli 1968 [SR 711.3; nachfolgend: GebV 1968]).
4.3 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission und die
Stellvertreterin oder der Stellvertreter sowie die Aktuarin oder der Aktuar
haben Anrecht auf Ersatz der Kosten, die ihnen aus der vorübergehenden
Benutzung von zusätzlichem Archivraum für die Lagerung umfangreicher
Akten in Zusammenhang mit grösseren Vorhaben (Art. 10 Bst. a GebV
2013), aus Anschaffungen zur Erleichterung und Beschleunigung der Ar-
beiten, soweit ihnen eine entsprechende Reduktion der Taggelder gegen-
übersteht (Art. 10 Bst. c GebV 2013) oder aus der Beanspruchung von Ein-
richtungen oder Leistungen Dritter erwachsen, soweit dies einer zweck-
mässigen Organisation der Arbeiten entspricht (Art. 10 Bst. b GebV 2013).
Unter letzteres fallen alle Aufwendungen, mit deren Hilfe die für die Erfül-
lung der ESchK eingerichteten Arbeitsplätze derart ausgestaltet werden,
dass die Arbeitsabläufe optimiert und die Leistung der Mitarbeiter unter Be-
rücksichtigung der physiognomischen Gegebenheiten des menschlichen
Körpers gefördert werden. Ob eine Auslage diesem Ziel dient, ist im Ein-
zelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände aus objektiver Sicht
zu beurteilen. Dabei ist massgebend, ob eine verständige und redlich han-
delnde Person in der Situation der Betroffenen die in Frage stehende Aus-
lage im Hinblick auf eine zweckmässige Ausgestaltung des Arbeitsprozes-
ses getätigt hätte oder nicht (zum Ganzen Urteile A-1157/2012 E. 7.3 und
A-3035/2011 E. 6.2). Drucksachen und Formulare sind beim Bundesver-
waltungsgericht, Schreib- und Büromaterialien durch dessen Vermittlung
A-3374/2017
Seite 11
vom Bundesamt für Bauten und Logistik (BBL) zu beziehen (Art. 11 Abs. 2
GebV 2013).
5.
5.1 Das streitige Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsgerichtsbarkeit
werden vorwiegend von der Dispositionsmaxime beherrscht, nach welcher
Einleitung und Gegenstand des Verfahrens in der Verfügungsmacht der
Parteien liegen (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 985 f; TSCHANNEN/ZIMMERLI/MÜLLER, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 4. Aufl. 2014, § 30 Rz. 19 f.). Der Streitgegenstand wird
im Rechtsmittelverfahren alleine durch die Parteien bestimmt. Dies ge-
schieht durch die Beschwerdeanträge und die Beschwerdebegründung
(vgl. Art. 52 Abs. 1 VwVG; BGE 136 V 268 E. 4.5).
5.2 Die Beschwerdeführerin verlangt die Reduktion der vorinstanzlichen
Verfahrenskosten auf Fr. 285.75. Der Beschwerdebegründung lässt sich
entnehmen, dass sich dieser Betrag auf die unangefochtenen Porti-Kosten
bezieht. Diese sowie das damit zusammenhängende Guthaben in der
Höhe von Fr. 114.00 sind somit nicht Streitgegenstand des Beschwerde-
verfahrens.
6.
6.1 Bezüglich der übrigen Auslagen bringt die Beschwerdeführerin vor,
dass es sich bei den vorliegenden Kosten um Allgemeinkosten handle, die
offenbar für die Grundausstattung der ESchK 10 benötigt würden. Aufgrund
der heutigen Struktur der ESchK 10 mit einem selbstständig erwerbenden
Präsidenten mit eigener Anwaltskanzlei sei eine klare Trennung zwischen
Grundausstattung (die über Taggelder abgedeckt sei) und Zusatzkosten für
die sie betreffende Enteignungsfälle möglich und zwingend. Zumal die Prä-
sidenten und Vizepräsidenten praktisch ausschliesslich in ihren eigenen
Räumlichkeiten oder von zu Hause aus für die ESchK 10 tätig seien. Auf
eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten könne nicht
mehr verzichtet werden. Gemäss den ausdrücklichen Anweisungen des
Bundesgerichts seien solche Kosten, zumindest bei im Nebenamt tätigen
selbstständig erwerbenden Präsidenten, in den Taggeldern enthalten. Dies
müsse umso mehr gelten, als die Taggelder für selbstständig tätige Präsi-
denten mit der Revision der Gebührenverordnung im Jahr 2013 bereits
massiv von Fr. 800.-- auf Fr. 1‘300.-- erhöht worden seien.
A-3374/2017
Seite 12
6.2 Die Präsidentin oder der Präsident der Schätzungskommission oder
seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter bezieht für die ihr oder ihm
durch das EntG und durch die Verordnung vom 13. Februar 2013 über das
Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen übertrage-
nen Obliegenheiten ein Taggeld von Fr. 800.--. Ist die Präsidentin oder der
Präsident oder seine Stellvertreterin oder sein Stellvertreter eine freierwer-
bende Anwältin oder ein freierwerbender Anwalt, so bezieht sie oder er ein
Taggeld von Fr. 1300.-- (Art. 6 Abs. 1 GebV 2013). Das höhere Taggeld für
freierwerbende Anwälte rechtfertigt sich durch die Abgeltung der Nutzung
der eigenen Büroinfrastruktur. Im Taggeld ist somit die Abgeltung der
„Grundausstattung“ inbegriffen (Urteile A-3035/2011 E. 4.6 und
A-3043/2011 E. 5.3.8 und 5.3.10). Darunter fallen in erster Linie die Miet-
kosten sowie die Kosten für die Anschaffung von Mobiliar, Büchern, Appa-
raten sowie Instrumenten (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). Davon abzugren-
zen sind die Zusatzkosten, die über die Auslagen gedeckt werden (Urteile
1C_224/2012 E. 5 und A-514/2013 E. 7.1). Diese fallen an, wenn die vor-
handene Infrastruktur nicht genügt, um die im Enteignungsverfahren über-
tragenen Aufgaben zu erfüllen (Urteil A-3035/2011 E. 4.6.1). In Bezug auf
die spezielle Situation der ESchK 10 kann eine Differenzierung nach dem
Erwerbsstatus der Präsidenten, Vizepräsidenten und Aktuare unterbleiben,
wenn feststeht, dass die Infrastruktur ausschliesslich für die ESchK 10 ge-
nutzt wird (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 6.3).
6.3 Gemäss Ziff. 1.2 des Gebrauchsleihevertrags wird die Infrastruktur
ausschliesslich für die ESchK 10 genutzt. Die vorliegende Situation unter-
scheidet sich von der früheren nur insofern, als dass sich die Büroräum-
lichkeiten nun an der Hofackerstrasse 40, 8032 Zürich befinden und direkt
von der Beschwerdeführerin unentgeltlich zur Verfügung gestellt werden.
Eine Differenzierung nach dem Erwerbsstatus des Präsidenten kann daher
weiterhin unterbleiben. Nur falls Auslagen verrechnet wurden, welche sich
der Grundausstattung des Anwaltsbüros des Präsidenten zurechnen las-
sen, wären diese allenfalls durch dessen Taggeld gedeckt (vgl. Urteil
1C_224/2012 E. 6.3). Solche werden indes nicht geltend gemacht, sind
doch die Auslagen entweder dem Betrieb des Büros an der
Hofackerstrasse (z.B. Telefonanschluss) oder der ESchK 10 als Institution
(z.B. Domainadresse) zurechenbar. Unbesehen davon muss in der Infra-
struktur der ESchK 10 ein Arbeitsplatz für die Präsidentin oder den Präsi-
denten vorhanden sein (Urteil A-3035/2011 E. 6.4.1). Der Beschwerdefüh-
rerin kann in diesem Punkt nicht gefolgt werden.
A-3374/2017
Seite 13
7.
7.1 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Kosten allen-
falls dem Bundesverwaltungsgericht bzw. einer anderen Bundesstelle zu
belasten seien. Zumal es keine gesetzliche Grundlage für die Überbindung
von Kosten gebe, die nicht mit einem konkreten Enteignungsfall zusam-
menhingen. Allenfalls sei in einem späteren Zeitpunkt zu entscheiden, ob
die entsprechenden Kosten einzelnen, konkreten Verfahren nachbelastet
werden könnten. Was allerdings die Kosten für die Grundausstattung einer
jeden ESchK anbelange, so werde jetzt schon bestritten, dass solche auf
einzelne Einigungs- und Schätzungsverfahren alloziert werden dürften.
Auch Kosten, die ihren Entstehungsgrund nicht in einem spezifischen Ent-
eignungsverfahren, sondern eine andere nicht von der Beschwerdeführerin
zu vertretende Ursache hätten (z.B. Benutzereinrichtung bei neuen Mitglie-
dern), könnten definitiv nicht ihr angelastet werden.
7.2 Die Organisationsstruktur der ESchK 10 kommt überwiegend der Flug-
hafen Zürich AG zugute; sie dient aber gleichzeitig auch der Bewältigung
der übrigen Enteignungsfälle. Gemäss Bundesgericht ist vor diesem Hin-
tergrund eine klare Trennung zwischen der Grundausstattung und Zusatz-
kosten für die Enteignungsfälle der Beschwerdeführerin nicht mehr mög-
lich. Aufgrund der Tatsache, dass die geltende Kostenverordnung auf diese
Situation nicht zugeschnitten ist und dringend revidiert werden muss, muss
das geltende Recht in einer Weise gehandhabt werden, die den Besonder-
heiten der ESchK 10 Rechnung trägt und deren ordnungsgemässes Funk-
tionieren ermöglicht (Urteil 1C_224/2012 E. 5). In diesem Sinne stellte das
Bundesgericht bezüglich der Frage, ob die Flughafen Zürich AG die Kosten
für die Räumlichkeiten, IT-Einrichtungen und Büromöbel der Vorinstanz zu
tragen habe, darauf ab, ob die Kosten durch die Entschädigungsbegehren
gegen die Flughafen Zürich AG ausgelöst wurden, was es bejahte (vgl. Ur-
teil 1C_224/2012 E. 6.1). Allerdings seien die Kosten der Grundausstat-
tung auf die weiteren Enteigner, welche von dieser Infrastruktur profitieren,
sowie auf den Bund zu verteilen (vgl. Urteil 1C_224/2012 E. 8). Die einzel-
nen Infrastrukturkomponenten müssen zudem notwendig sein (Urteil
1C_224/2012 E. 6.2). Das Bundesverwaltungsgericht interpretierte das Ur-
teil 1C_224/2012 dahingehend, dass es bezüglich der Frage, ob die Ent-
eigner Infrastrukturkosten der ESchK 10 zu tragen hätten, darauf an-
kommt, ob sich die betreffenden Komponenten als Auslagen im Sinne von
Art. 10 GebV 2013 qualifizieren lassen (Urteil A-1157/2012 E. 6.3, damals
Art. 9a GebV 1968). In der Zwischenzeit wurde die GebV 1968 revidiert,
jedoch nur in einem eng begrenzten Punkt (Höhe der Taggelder; vgl. dazu
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Urteil A-504/2018 E. 8.4). Die Ausführungen des Bundesgerichts im Urteil
1C_224/2012 sind daher weiterhin zu beachten.
7.3 Für die einzelnen Auslagen bedeutet dies Folgendes:
7.3.1 Das Bundesgericht stellte bezüglich der teilweisen Kostentragungs-
pflicht der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der speziellen Infra-
struktur (Grundausstattung) der Vorinstanz nur darauf ab, ob ein Kausal-
zusammenhang zwischen den diesbezüglichen Kosten und den Entschä-
digungsbegehren gegen die Beschwerdeführerin besteht (vgl. oben
E. 7.2). Soweit sich einzelne Infrastrukturkomponenten demnach der
Grundausstattung zurechnen lassen, stellt sich die Frage nach einer Qua-
lifikation als Auslage im Sinne von Art. 10 GebV 2013 gar nicht. Konse-
quenterweise bedeutet dies, dass die Beschwerdeführerin auch jene Kos-
ten teilweise zu tragen hat, welche als Folgekosten der Infrastruktur
zwangsläufig anfallen. Dies trifft einerseits auf die Versicherungsprämien
zu, zumal die Vorinstanz zum Abschluss eines entsprechenden Versiche-
rungsvertrags vertraglich verpflichtet wurde. Und andererseits auf die Ge-
bühren für die Abfall- und Abwasserentsorgung. Die Beschwerdeführerin
hat die Notwendigkeit dieser Auslagen auch nicht bestritten bzw. deren
Notwendigkeit implizit durch die von ihr entworfenen Vertragsbestimmun-
gen anerkannt.
7.3.2 Bei den restlichen Auslagen ist zu prüfen, ob diese unter einen der
Tatbestände des Art. 10 GebV 2013 fallen. Der Service der Frankierma-
schine, die Supportleistungen für das Informatiksystem, die Anfertigung
spezieller Stempel sowie der Zugang zum Auskunftssystem des Grund-
buchs sind ohne Weiteres geeignet, die Arbeitsabläufe der ESchK 10 zu
optimieren oder aufrechtzuerhalten. Sie erweisen sich zudem hinsichtlich
der bei der ESchK 10 anfallenden Arbeiten als zweckmässig. Dementspre-
chend sind sie als Auslagen im Sinne von Art. 10 Bst. b GebV 2013 eben-
falls teilweise von der Beschwerdeführerin zu tragen (so bereits bzgl. Sup-
portleistungen für das Informatiksystem Urteil A-1157/2012 E. 7.6). Dies
gilt ebenfalls für die Kosten für die Telefonanschlüsse (Abonnemente),
nachdem diese unter Art. 10 Bst. b GebV 2013 fallen (Urteil A-1157/2012
E. 11.2, damals Art. 9a Bst. b GebV).
7.3.3 Kosten für Büromaterial und Telefonverbindungen sind den kosten-
pflichtigen Parteien zu belasten, wenn die Vorinstanz darauf verzichtet,
hierfür Gebühren im Sinne von Art. 1 - 4 GebV 2013 zu erheben. Praxisge-
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mäss bezieht die Vorinstanz aufgrund der grossen Zahl der die Beschwer-
deführerin betreffenden Verfahren für Schreiben, Vorladungen, öffentliche
Bekanntmachungen, Entscheide und Kopien sowie analog für Telefonate
keine Gebühren im Sinne von Art. 1 - 4 GebV 2013 (zum Ganzen Urteil
A-1157/2012 E. 10.4 und 11.2 zu Art. 1 - 4 GebV 1968). Hinsichtlich der
Auferlegung der Kosten des Büromaterials gilt dies auch, wenn dieses
nicht über das BBL bezogen werden konnte (Urteil A-1157/2012 E. 10.5).
Es kann davon ausgegangen werden, dass die Vorinstanz wegen der gros-
sen Zahl der die Beschwerdeführerin betreffenden Verfahren an ihrer bis-
herigen Praxis, auf eine Gebührenerhebung im Sinne von Art. 1 - 4 GebV
2013 zu verzichten, festhielt. Bezüglich der Kosten für das Büromaterial
(Kleinmaterial, A4-Papier, Toner) und die Telefonverbindungen trifft die Be-
schwerdeführerin daher ebenfalls eine teilweise Kostentragungspflicht.
7.3.4 Nicht verständlich ist hingegen die Auferlegung der Kosten für den
Internetauftritt auf die Beschwerdeführerin. Weder wurde ein solcher durch
die Enteignungsprozesse ausgelöst noch ist darin eine Auslage zu sehen,
welche konkret dem Arbeitsprozess der Vorinstanz dienen könnte. Dies
zeigt sich bereits daran, dass die Internetseite seit dem Rücktritt des Prä-
sidenten nicht mehr aktiv ist und andere Eidgenössische Schätzungskom-
missionen über keinen solchen verfügen. Die entsprechenden Kosten dür-
fen der Beschwerdeführerin nicht auferlegt werden.
7.4 Zusammengefasst ist ausser bei den Kosten für die Internetdomain
eine teilweise Pflicht der Beschwerdeführerin zur Tragung der in Rechnung
gestellten Auslagen zu bejahen.
8.
8.1 Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, dass sämtliche Enteig-
ner, welche die Dienste der ESchK 10 in Anspruch nehmen, von den ent-
sprechenden Anschaffungen profitieren würden. Das Bundesgericht habe
festgehalten, dass solche Kosten anteilsmässig auf die verschiedenen Ent-
eigner aufzuteilen seien. In der angefochtenen Verfügung sei eine anteils-
mässige Aufteilung der Allgemeinkosten nicht vorgenommen worden.
8.2 Die Infrastruktur sowie die Auslagen dienen sowohl der Bearbeitung
der Flughafenfälle als auch der Bearbeitung der Fälle anderer Enteigner.
Zudem werden sie mutmasslich für Arbeiten i.S.v. Art. 11 Abs. 1 GebV 2013
der Vorinstanz genutzt, deren Kosten den Enteignern nicht auferlegt wer-
den dürfen. Rechtsprechungsgemäss sind solche Gemeinkosten in einem
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ersten Schritt zwischen dem Bund und den Enteignern und in einem zwei-
ten Schritt die auf einen bestimmten Enteigner entfallenden Kosten auf
dessen einzelne Verfahren zu verteilen (vgl. oben E. 4.1). Die vorliegende
Verfügung verletzt diese Vorgaben, indem sie die Kosten nur der Be-
schwerdeführerin auferlegt.
8.3 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Sache selbst oder
weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die
Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid
rechtfertigt sich vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt wer-
den müssen und ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisver-
fahren durchzuführen ist (Urteile BVGer A-5323/2015 vom 12. September
2018 E. 4.4 und A-3382/2017 vom 7. August 2018 E. 5.2; PHILIPPE WEIS-
SENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar VwVG, a.a.O., N 16 zu
Art. 61 VwVG). Vorliegend muss die Rechnungsstellung neu vorgenom-
men werden. Dazu bedarf es einer Auseinandersetzung mit den dokumen-
tierten Arbeitsabläufen (vgl. oben E. 4.1), um die anteilsmässige Verteilung
der Gemeinkosten auf die in der Rechnungsperiode aktiv bearbeiteten Ent-
eignungsverfahren vornehmen zu können. Mit anderen Worten sind Abklä-
rungen vorzunehmen, welche einzig von der Vorinstanz bewerkstelligt wer-
den können. Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache im
Sinne der vorstehenden Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
9.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens zu befinden.
9.1 Vorliegend sind die Kostenbestimmungen des VwVG anwendbar (Ur-
teil A-504/2018 E. 10.5). Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Ver-
fahrenskosten in der Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1
VwVG). Die Beschwerdeführerin obsiegt vollumfänglich, weshalb ihr der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1‘000.-- nach Eintritt der Rechtskraft
des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist. Die unterliegende
Vorinstanz trägt keine Verfahrenskosten (Art. 63 Abs. 2 VwVG).
9.2 Obsiegt eine Partei, so hat sie Anspruch auf eine Parteientschädigung
für die ihr erwachsenen notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
(Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs.1 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
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Seite 17
gericht [VGKE, SR 173.320.2]). Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführe-
rin reichte keine Kostennote ein. Unter diesen Umständen bestimmt das
Bundesverwaltungsgericht die geschuldete Parteientschädigung aufgrund
der Akten (Art. 14 Abs. 2 VGKE). Für den vorliegenden Fall wird diese auf
Fr. 1‘500.-- festgesetzt und dem Bund (dem Bundesverwaltungsgericht als
Kasse der Vorinstanz) auferlegt (Urteil A-504/2018 E. 10.5).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Seite 18
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Soweit angefochten wird die Rech-
nungsverfügung vom 10. Mai 2017 aufgehoben und die Sache zur Neube-
urteilung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 1‘000.-- wird der Beschwerdeführerin nach Eintritt der Rechtskraft des
vorliegenden Urteils zurückerstattet.
3.
Der Bund (das Bundesverwaltungsgericht als Kasse der Vorinstanz) hat
der Beschwerdeführerin für das vorliegende Verfahren nach Eintritt der
Rechtskraft des vorliegenden Urteils mit Fr. 1‘500.-- zu entschädigen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat des UVEK (Gerichtsurkunde)
– die Aufsichtsdelegation ESchK
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: