Abtei lung I
A-3381/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 0 . O k t o b e r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter Sauvant, Richter André Moser,
Gerichtsschreiberin Jana Mäder.
A._______,
vertreten durch
Schweizerischer Eisenbahn- und Verkehrspersonal-
Verband SEV, Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
HR Konzern, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65,
Vorinstanz.
Lohnmassnahmen (GAV SBB)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3381/2009
Sachverhalt:
A.
A._______ (nachfolgend: Arbeitnehmer) arbeitete seit dem 1. Mai
1969 bei den Schweizerischen Bundesbahnen (nachfolgend: SBB) als
Rangierangestellter und Gruppenführer und seit dem 1. Oktober 1994
als Stellwerkbeamter/-angestellter. Seine Arbeitsstelle im
Bremsturm RB Buchs/SG wurde auf den 30. Juni 2007 aufgehoben.
Obwohl er zu jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitete, wurde er als Folge
einer gesundheitlichen Einschränkung nicht in die SBB-interne Organi-
sationseinheit Neuorientierung und Arbeit (nachfolgend: NOA) aufge-
nommen, da die bestehenden Schonauflagen angeblich seine Vermit-
telbarkeit erschwerten. Als Stellwerkbeamter/-angestellter war er aber
uneingeschränkt tauglich und galt deshalb nicht als Reintegrationsfall.
Am 1. Juni 2007 schlossen die SBB und der Arbeitnehmer eine Verein-
barung über ein zumutbares Stellenangebot ab und am 2. Juni 2008
unterzeichnete der Arbeitnehmer mit den SBB und der NOA einen Ak-
tionsplan über die Abklärung seiner Belastbarkeit und seiner berufli-
chen Möglichkeiten bei der „Stiftung für Arbeit“ in St. Gallen. Die Ab-
klärung dauerte vom 6. Mai bis zum 31. Juli 2008. Die Parteien hielten
im Aktionsplan fest, die neue Zumutbarkeitsvereinbarung mit Gültigkeit
ab dem 1. August 2008 werde im Monat Juli besprochen und die Er-
gebnisse der „Stiftung für Arbeit“ würden mit einbezogen. Die entspre-
chende Zusammenarbeitsvereinbarung für temporäre Einsätze (Ent-
wurf vom 18. August 2008) wurde jedoch nicht unterschrieben.
In der Folge stellte sich der Arbeitnehmer auf den Standpunkt, er habe
Anspruch auf eine lohnwirksame Personalbeurteilung, da er sich nach
nicht erfolgtem Eintritt in die NOA nicht in einer beruflichen Neuorien-
tierung befinde, und es sei ihm bei einem Wechsel in eine tiefere
Funktionsstufe eine Lohngarantie zu gewähren. Nachdem sich die Par-
teien nicht einigen konnten, erliessen die SBB Infrastruktur am 2. De-
zember 2008 auf Begehren des Arbeitnehmers eine Feststellungsver-
fügung, wonach sich der Arbeitnehmer in der beruflichen Neuorientie-
rung befinde. Die Begehren des Arbeitnehmers betreffend die Lohnga-
rantie bei Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe und die Durchführung
einer lohnwirksamen Personalbeurteilung mit Gewährung der Lohn-
massnahmen per 1. Mai 2008 wurden abgelehnt.
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B.
Am 8. Januar 2009 liess der Arbeitnehmer gegen die Verfügung der
SBB, Division Infrastruktur, vom 2. Dezember 2008 Beschwerde bei
den SBB, HR Konzern, einreichen mit dem Begehren, die angefochte-
ne Verfügung aufzuheben und festzustellen, dass sich der Beschwer-
deführer nicht in der beruflichen Neuorientierung befinde und er An-
spruch auf eine Lohngarantie bei Wechsel in eine tiefere Funktionsstu-
fe habe. Mangels Eintritt in die NOA seien die Ziffern 171 bis 176 des
Gesamtarbeitsvertrages 1. Januar 2007 – 31. Dezember 2010 für das
Personal der SBB (GAV SBB), nicht relevant.
C.
Mit Entscheid vom 23. April 2009 wiesen die SBB die Beschwerde im
Wesentlichen mit der Begründung ab, der Arbeitnehmer befinde sich
seit seinem Stellenverlust Ende Juni 2007 in der beruflichen Neuorien-
tierung ungeachtet der Tatsache, dass sich die NOA aufgrund seiner
angeblich eingeschränkten Vermittelbarkeit geweigert habe, ihn aufzu-
nehmen, weshalb die Ziffern 171 bis 176 GAV SBB anwendbar seien;
entsprechend bedürfe es gemäss Ziffer 123 GAV SBB auch keiner
Personalbeurteilung. Die Frage, ob für den Arbeitnehmer Ziffer 96
GAV SBB betreffend die Lohngarantie bei einem Wechsel in eine tiefe-
re Funktionsstufe gelte, stelle sich vorliegend nicht, weil für ihn bisher
keine zumutbare Ersatzlösung für seine verlorene Stelle habe gefun-
den werden können.
D.
Gegen den Entscheid der SBB vom 23. April 2009 erhebt der Arbeit-
nehmer (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 25. Mai 2009 Beschwer-
de an das Bundesverwaltungsgericht, die er am 2. Juni 2009 ergänzt,
und stellt das Begehren, der Beschwerdeentscheid vom 23. April 2009
sei aufzuheben und es sei festzustellen, dass es für die Anwendung
der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die NOA bedürfe und
er bei einem Wechsel in eine tiefere Funktionsstufe Anspruch auf eine
Lohngarantie (Ziffer 96 GAV SBB) habe. Zudem sei ihm eine ange-
messene Parteientschädigung zuzusprechen.
E.
Mit Schreiben vom 30. Juni 2009 verzichten die SBB (nachfolgend:
Vorinstanz) auf eine ausführliche Vernehmlassung und halten am Ent-
scheid vom 23. April 2009 fest.
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F.
Auf die entscheidrelevanten Behauptungen und Begründungen der
Parteien wird das Bundesverwaltungsgericht im Rahmen der Erwägun-
gen zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 23. April 2009
stellt eine Verfügung im Sinn von Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) dar. Der Zentralbereich Personal ist die interne Be-
schwerdeinstanz der SBB im Sinn von Art. 35 Abs. 1 des Bundesper-
sonalgesetzes vom 24. März 2000 (BPG, SR 172.220.1) und Ziffer 196
GAV-SBB. Gegen personalrechtliche Beschwerdeentscheide solcher
interner Beschwerdeinstanzen steht grundsätzlich die Beschwerde an
das Bundesverwaltungsgericht offen (Art. 36 Abs. 1 BPG). Auf das Per-
sonal der SBB finden die Bestimmungen des BPG Anwendung (Art. 15
Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Schweizerischen Bundesbahnen
[SBBG, SR 742.31]).
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfü-
gung auf Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichti-
gen oder unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessen-
heit hin (Art. 49 VwVG).
1.3 Nach Art. 48 Abs. 1 VwVG ist zur Beschwerde berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat oder keine Möglichkeit
zur Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung
besonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Der Beschwerdeführer hat
am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist als Verfügungs-
adressat von der angefochtenen Verfügung besonders berührt. Als for-
meller und materieller Verfügungsadressat hat der Beschwerdeführer
ein aktuelles schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der Verfü-
gung der Vorinstanz. Er ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Be-
schwerde legitimiert.
1.4 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
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2.
2.1 Die Vorinstanz schliesst mit den Personalverbänden einen Ge-
samtarbeitsvertrag ab (Art. 38 Abs. 1 BPG). Dieser regelt das Arbeits-
verhältnis gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BPG im Rahmen der Bestimmun-
gen des BPG und der sinngemäss anwendbaren arbeitsrechtlichen
Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März 1911 (OR,
SR 220) näher. Der zur Zeit gültige GAV SBB steht seit dem 1. Januar
2007 in Kraft (vgl. Ziffer 211 Abs. 2 GAV SBB).
2.2 Nach Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeitenden, die
ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations- oder Rationalisierungspro-
jekts verlieren und die nicht sofort eine zumutbare Lösung finden, die
Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Sie treten in die für die
berufliche Neuorientierung geschaffene NOA ein. Für Mitarbeitende in
der beruflichen Neuorientierung wird auf die (lohnwirksame) Personal-
beurteilung gemäss Ziffer 122 GAV SBB verzichtet, die jeweils jährlich
per 1. Mai vorgenommen wird (Ziffern 97 und 123 GAV SBB).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die Arbeitsstelle des
Beschwerdeführers im Bremsturm RB Buchs/SG auf den 30. Juni 2007
aufgehoben wurde. Infolge einer gesundheitlichen Einschränkung wur-
de er – obwohl er zu jenem Zeitpunkt zu 100 % arbeitete – nicht in die
NOA aufgenommen, da die bestehenden Schonauflagen angeblich
seine Vermittelbarkeit erschwerten. Als Stellwerkbeamter/-angestellter
war er aber uneingeschränkt tauglich und galt deshalb nicht als Rein-
tegrationsfall (vgl. Ziffern 155 bis 163 GAV SBB). Er arbeitet heute
noch – soweit er sich nicht in Abklärungen befindet – bei der Vorin-
stanz.
Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, auf den Beschwerdeführer seien
dennoch die Ziffern 171 bis 176 (einschliesslich Anhang 9) GAV SBB
über die berufliche Neuorientierung anwendbar, weshalb er in Anwen-
dung der Ziffer 123 GAV SBB keinen Anspruch auf die jährliche Perso-
nalbeurteilung nach Ziffer 122 GAV SBB und damit auch keinen An-
spruch auf die jährliche Lohnerhöhung habe.
Der Beschwerdeführer bestreitet, dass auf ihn die Ziffern 171 bis 176,
einschliesslich Anhang 9, des GAV SBB anwendbar seien, da er nicht
in die NOA aufgenommen worden sei. Er folgert daraus, er habe ge-
mäss Ziffer 122 GAV SBB Anspruch auf eine (lohnrelevante) Personal-
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beurteilung und es seien ihm auf den 1. Mai 2008 die entsprechenden
Lohnmassnahmen zuzugestehen.
Die Vorinstanz anerkennt, dass die NOA gewisse Voraussetzungen
aufstellen darf, unter denen einer Mitarbeiterin oder einem Mitarbeiter
der Beitritt zur SBB-internen Organisationseinheit verwehrt werden
kann. So kann ein Beitritt zur NOA nicht erfolgen, wenn die Mitarbeite-
rin oder der Mitarbeiter nicht arbeitsfähig ist und die 2-jährige An-
spruchsfrist gemäss Ziffer 134 Abs. 1 GAV SBB zu laufen begonnen
hat. Nach der Beurteilung der NOA hat der Beschwerdeführer die Vor-
aussetzungen der Aufnahmebedingungen nicht erfüllt. Die Vorinstanz
war (und ist) jedoch der Auffassung, er sei fälschlicherweise nicht in
die NOA aufgenommen worden Der Beschwerdeführer hat aber den-
noch gegen die Ablehnung seiner Aufnahme in die NOA kein Rechts-
mittel ergriffen.
3.2 Bei den Ziffern 171 bis 176 GAV SBB handelt es sich um normati-
ve Bestimmungen. Diese Bestimmungen sind nach den für Gesetze
geltenden Grundsätzen auszulegen (Urteil des Bundesgerichts vom
8. Oktober 1997, in Jahrbuch für Arbeitsrecht [JAR] 1998 282; JEAN-
FRITZ STÖCKLI, Berner Kommentar, Bern 1999, Art. 356 N. 134 mit Hin-
weisen; FRANK VISCHER, Der Arbeitsvertrag, 3. Auflage, Basel 2005,
S. 330). Primär ist zu diesem Zweck der Wortlaut des GAV SBB im
Sinn einer grammatikalischen Auslegung zu betrachten. Wenn sich der
Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt, müssen weite-
re Auslegungsmethoden angewandt werden, um die Tragweite der
Norm zu erfassen (vgl. BGE 131 II 697 E. 4.1; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-3932/2008 vom 7. April 2009 E. 6; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.183; ULRICH HÄFELIN/WALTER HALLER/HELEN KEL-
LER, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Auflage, Zürich 2008,
Rz. 91 ff.). Durch Vergleichen der Ergebnisse ist schliesslich abzuwä-
gen, welche Methode den wahren Sinn der Norm am besten abdeckt.
Sind mehrere Lösungen denkbar, ist jene zu wählen, die dem Gesetz
bzw. der Verfassung entspricht. Allerdings findet die verfassungs-
konforme Auslegung – auch bei festgestellter Verfassungswidrigkeit –
im klaren Wortlaut und Sinn einer Gesetzesbestimmung ihre Schranke.
Es ist unzulässig, den klaren Sinn einer gesetzlichen Regelung mit
Rückgriff auf die verfassungskonforme Auslegung zur Seite zu schie-
ben (BGE 131 II 697 E. 4.1 und 5.4 mit weiteren Hinweisen;
HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 154 f.).
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3.2.1 Gemäss Ziffer 171 GAV SBB bietet die Vorinstanz Mitarbeiterin-
nen und Mitarbeitern, die ihre Stelle aufgrund eines Reorganisations-
oder Rationalisierungsprojekts verlieren und die nicht sofort eine zu-
mutbare Lösung finden (oder ihre Arbeitsstelle selbst künden), die
Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung. Solche Mitarbeitenden
treten gemäss Ziffer 171 Abs. 2 GAV SBB in die für die berufliche Neu-
orientierung geschaffene SBB-interne Organisationseinheit NOA ein.
Ziffer 4 des anwendbaren Anhangs 9 GAV SBB, der das Nähere zur
beruflichen Neuorientierung regelt, spricht nicht von der internen Or-
ganisationseinheit, sondern legt lediglich fest, der Eintritt in die berufli-
che Neuorientierung erfolge auf den Zeitpunkt des Stellenverlustes
und die Vorinstanz verständige den Betroffenen mindestens zwei Mo-
nate im Voraus über den Eintritt. Nach dem Wortlaut von Ziffer 171
GAV SBB und Ziffer 4 Anhang 9 kann die berufliche Neuorientierung
damit einen bestimmten Status des Mitarbeiters oder der Mitarbeiterin
bedeuten, der aber noch nicht zwingend den Beitritt zur SBB-internen
Organisationseinheit NOA zur Voraussetzung oder zur Folge hat. Der
Wortlaut von Ziffer 171 GAV SBB wird aber auch nicht verletzt, wenn
mit dem Beschwerdeführer argumentiert wird, erst der Beitritt zur NOA
führe zum Status der Neuorientierung.
Somit ist festzuhalten, dass dem Wortlaut der Ziffer 171 GAV nicht ein-
deutig entnommen werden kann, ob erst der Beitritt zur NOA zu einem
Status der beruflichen Neuorientierung mit der Konsequenz führe,
dass der Beschwerdeführer nach Ziffer 123 Abs. 1 GAV SBB keiner
(lohnrelevanten) Personalbeurteilung unterliege, und sich damit der
Sinn der Norm nicht eindeutig aus dem Wortlaut ergibt.
3.2.2 Bei der teleologischen Auslegung wird der Sinn und Zweck einer
Rechtsnorm bestimmt; der Wortlaut einer Norm soll im Zusammen-
hang mit den Zielvorstellungen des Gesetzgebers oder – wie im vorlie-
genden Fall – der Vertragsparteien des GAV SBB betrachtet werden
(HÄFELIN/HALLER/KELLER, a.a.O., Rz. 121). Die Ziffern 171 bis 176
GAV SBB finden sich im normativen Teil des GAV SBB und haben da-
mit für den Beschwerdeführer unmittelbare Geltung (VISCHER, a.a.O.,
S. 346; STÖCKLI, a.a.O., Art. 357 N 8).
Das Ziel der beruflichen Neuorientierung ist es, dass die Betroffenen
durchschnittlich innert eines Jahres, spätestens innert zwei Jahren,
eine (unbefristete oder befristete) Stelle bei der Vorinstanz antreten
oder eine neue Tätigkeit ausserhalb der Vorinstanz aufnehmen können
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(Ziffer 172 GAV SBB). Zu diesem Zweck werden mit dem Betroffenen
ein Aktionsplan vereinbart und eine Zumutbarkeitsvereinbarung abge-
schlossen (Ziffer 173 GAV SBB). Auf der anderen Seite soll aber mit
solchen Mitarbeitenden keine (lohnrelevante) Personalbeurteilung
durchgeführt werden.
Ziffer 171 Abs. 2 GAV SBB hält fest, dass ein Betroffener, dem die
Möglichkeit zur beruflichen Neuorientierung geboten wird, in die NOA
eintritt. Der Zweck der NOA ist, alle betroffenen Mitarbeitenden (soweit
sie nicht einen Reintegrationsfall darstellen), die aus Reorganisations-
und Rationalisierungsgründen ihre Stelle verlieren (und soweit sie ihre
Arbeitsstelle nicht selber kündigen), in einer SBB-internen Organisati-
on aufzufangen und wieder in den Arbeitsmarkt zu integrieren, sei es
SBB-intern oder -extern. Solche betroffenen Mitarbeitende sollen be-
sonders betreut und gleich behandelt, nach gleichen Massstäben und
nach gleichen Chancen, einer neuen Tätigkeit zugeführt werden. Das
führt dazu, dass der Eintritt in die NOA konstitutiv für den Status der
beruflichen Neuorientierung wird. Es macht deshalb auch Sinn, dass
die NOA den Aktionsplan und die Zumutbarkeitsvereinbarung (Zif-
fer 173 GAV SBB) abschliesst, denn diese SBB-interne Organisations-
einheit ist am besten in der Lage, die Bedürfnisse und Möglichkeiten
aller betroffenen Mitarbeitenden zu klären und angemessene Mass-
nahmen für die berufliche Neuorientierung einzuleiten. Die spezielle
Betreuung durch die NOA – unter Einschluss eines Aktionsplans und
einer Zumutbarkeitsvereinbarung – mit der Chance auf einen Neube-
ginn und deren spezieller Status ausserhalb der normalen Arbeitsor-
ganisation der SBB führt dazu, dass keine Personalbeurteilung nach
Ziffer 122 GAV SBB mehr durchgeführt wird und die regulären Lohn-
massnahmen nicht weitergeführt werden. Solange aber ein Mitarbei-
tender der NOA nicht beigetreten bzw. in ihr aufgenommen worden ist,
befindet er sich gerade nicht im Stadium der beruflichen Neuorientie-
rung und hat damit auch keinen Anspruch auf die spezielle Betreuung
durch die NOA. Hingegen hat er nach Ziffer 122 GAV SBB einen An-
spruch auf eine Personalbeurteilung mit allfälligen Lohnmassnahmen.
Der Beschwerdeführer wurde nicht in die NOA aufgenommen. Er ar-
beitet weiterhin im ungekündigten Verhältnis an einem für ihn und die
Vorinstanz offensichtlich zumutbaren Arbeitsplatz, soweit er sich nicht
mit Zustimmung der Vorinstanz für Abklärungen an einem anderen Ort
(z. B. bei der Stiftung für Arbeit) befindet; es wäre deshalb unverständ-
lich, wenn dies für ihn ohne jede Folge wäre und er namentlich seinen
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Anspruch auf eine (lohnrelevante) Personalbeurteilung gemäss Ziffer
122 GAV SBB verlieren würde. Daraus ist zu schliessen, dass ein Be-
troffener erst mit seinem Eintritt in die NOA in den Status der berufli-
chen Neuorientierung wechselt; die Vorschrift des Eintritts gemäss Zif-
fer 171 GAV SBB würde sonst keinen Sinn ergeben. Es ist deshalb
vielmehr so, dass der Beschwerdeführer mangels Beitritt zur NOA wei-
terhin als normaler Mitarbeiter der Vorinstanz (weder als Reintegrati-
onsfall noch im Stadium der beruflichen Neuorientierung) zu betrach-
ten ist.
3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen, der angefochtene Ent-
scheid aufzuheben, und es ist festzustellen, dass es für die Anwen-
dung der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die NOA bedarf.
Damit sind auf den Beschwerdeführer grundsätzlich alle Bestimmun-
gen des GAV SBB – einschliesslich der Ziffer 96 GAV SBB – anwend-
bar, wie bei den anderen normalen Arbeitnehmerinnen und -nehmern
der SBB.
4.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind das erstinstanzliche
Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG
kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit, welche vorliegend jedoch nicht ge-
geben ist. Es sind demnach keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
5.
Der obsiegende und vertretene Beschwerdeführer hat Anspruch auf
eine Parteientschädigung für die ihm erwachsenen notwendigen Kos-
ten. Diese ist gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG sowie Art. 7 Abs. 1, Art. 9
Abs. 1 und Art. 14 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) auf Fr. 1'000.-- (einschliesslich Auslagen und
allfällige MWST) festzusetzen und der Vorinstanz zur Bezahlung auf-
zuerlegen (Art. 64 Abs. 2 VwVG).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid der SBB vom
23. April 2009 aufgehoben. Es wird festgestellt, dass es für die Anwen-
dung der Ziffern 172 bis 176 GAV SBB des Eintritts in die spezielle Or-
ganisationseinheit Neuorientierung und Arbeit (NOA) bedarf und beim
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Beschwerdeführer alle Bestimmungen des GAV SBB grundsätzlich an-
wendbar sind, wie bei den anderen normalen Arbeitnehmerinnen und -
nehmern der SBB.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.--
zugesprochen und der Vorinstanz zur Bezahlung nach Eintritt der
Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
- den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus Metz Jana Mäder
Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffent-
lich-rechtlichen Arbeitsverhältnisse können mit Beschwerde beim Bun-
desgericht angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtli-
che Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens 15'000
Franken beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzli-
cher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bun-
desgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [Bundesge-
richtsgesetz, BGG]; SR 173.110). Bei einer nicht vermögensrechtli-
chen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die
Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht
die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten offen, so ist
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sie innert 30 Tagen seit der Ausfertigung des angefochtenen Urteils zu
erheben. Die Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und
hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und
die Unterschrift zu enthalten. Sie muss spätestens am letzten Tag der
Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben werden (vgl. Art. 42, 48, 54 und
100 BGG).
Versand:
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