B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3382/2017
Ur t e i l vom 7 . Augu s t 2 0 1 8
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Andreas Kunz.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende –
Testbetrieb VZ Zürich,
Förrlibuckstrasse 110, 8005 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration SEM,
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Datenänderung im ZEMIS.
A-3382/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ ist gebürtiger Guineer. Am 27. November 2016 reiste er über
Italien in die Schweiz ein und stellte gleichentags ein Asylgesuch. Ein Mit-
arbeiter des Staatssekretariats für Migration SEM befragte ihn am 6. De-
zember 2016 zu seiner Person. A._______ gab dabei den 1. Mai 2000 als
Geburtsdatum an. Identitätspapiere konnte er keine vorweisen.
B.
Am 9. Dezember 2016 wurde A._______ im Rahmen einer Altersabklärung
forensisch-medizinisch untersucht. Im darauf erstellten rechtsmedizini-
schen Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Basel
(nachfolgend: IRM Basel) vom 14. Dezember 2016 kamen die Verfasser
zum Schluss, dass A._______ mit überwiegender Wahrscheinlichkeit das
18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht habe. Sein wahr-
scheinliches Lebensalter betrage zwischen 19 und 20 Jahren. Das von
A._______ angegebene Lebensalter von 16 Jahren und ca. 7 Monaten sei
mit den erhobenen Befunden nicht zu vereinbaren. In der Folge trug das
SEM den 1. Januar 1998 mit einem Bestreitungsvermerk als Geburtsda-
tum im Zentralen Migrationssystem (ZEMIS) ein.
C.
Mit Schreiben vom 8. März 2017 verlangte A._______ die Änderung seines
Geburtsdatums auf den 1. Mai 2000. Das SEM lehnte das Gesuch mit Ver-
fügung vom 24. April 2017 ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen
aus, dass A._______ sein Alter mit keinem Identitätsdokument habe be-
weisen könne. Die Angaben zum Alter, zur Schulbildung, zum Fehlen von
Identitätsdokumenten und bezüglich Art und Weise der Kenntnisnahme
des eigenen Geburtsdatums seien ungenau geblieben. Konkreten Fragen
im Zusammenhang mit seinem Alter sei er ausgewichen. Das Altersgutach-
ten habe ergeben, dass A._______ mit an Sicherheit grenzender Wahr-
scheinlichkeit das 18. Lebensjahr vollendet und die Volljährigkeit erreicht
habe. Zwar habe weder der 1. Januar 1998 noch der 1. Mai 2000 als Ge-
burtsdatum bewiesen werden können. Allerdings sei das im ZEMIS zurzeit
eingetragene Geburtsdatum als das wahrscheinlichere zu qualifizieren.
D.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend Beschwerdefüh-
rer) mit Schreiben vom 14. Juni 2017 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Er beantragt unter Kosten- und Entschädigungsfolge die Be-
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richtigung seines Geburtsdatums auf den 1. Mai 2000 im ZEMIS. Eventu-
aliter sei die Sache zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. Zudem sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren.
E.
Mit Verfügung vom 19. Juni 2017 gewährt der Instruktionsrichter dem Be-
schwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung.
F.
Das SEM (nachfolgend Vorinstanz) beantragt in seiner Vernehmlassung
vom 19. Juli 2017 die Abweisung der Beschwerde.
G.
Mit Schreiben vom 21. August 2017 reicht der Beschwerdeführer seine
Schlussbemerkungen ein.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die sich bei den
Akten befindlichen Schriftstücke wird – soweit relevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Beim angefochtenen Entscheid handelt es sich um eine Verfügung
i.S.v. Art. 5 VwVG, welche von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) erlas-
sen wurde. Nachdem keine Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG vorliegt,
ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung der Beschwerde zustän-
dig (Art. 31 VGG).
1.2 Der Beschwerdeführer hat sich am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt
und ist als Adressat der angefochtenen Verfügung sowohl formell als auch
materiell beschwert, weshalb er zur Beschwerde legitimiert ist (vgl. Art. 48
Abs. 1 VwVG).
1.3 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 50 Abs. 1
VwVG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist somit einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Aus-
übung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Vorinstanz führt zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgaben das
ZEMIS, welches der Bearbeitung von Personendaten aus dem Ausländer-
und dem Asylbereich dient (Art. 1 Abs. 1 i.V.m. Art. 2 des Bundesgesetzes
über das Informationssystem für den Ausländer- und den Asylbereich vom
20. Juni 2003 [BGIAA, SR 142.51]) und in der Verordnung über das Zent-
rale Migrationsinformationssystem vom 12. April 2006 (ZEMIS-Verord-
nung, SR 142.513) näher geregelt ist. Nach Art. 19 Abs. 1 ZEMIS-Verord-
nung richten sich die Rechte der Betroffenen nach den Bestimmungen des
Bundesgesetzes über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 (DSG,
SR 235.1) und des VwVG.
3.2 Wer Personendaten bearbeitet, hat sich über deren Richtigkeit zu ver-
gewissern (Art. 5 Abs. 1 DSG). Werden Personendaten von Bundesorga-
nen bearbeitet, kann jede betroffene Person insbesondere verlangen, dass
unrichtige Personendaten berichtigt werden (Art. 5 Abs. 2 i.V.m. Art. 25
Abs. 3 Bst. a DSG). Auf die Berichtigung besteht in einem solchen Fall ein
absoluter und uneingeschränkter Anspruch (statt vieler Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts [BVGer] A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 3.2).
3.3 Grundsätzlich hat die Bundesbehörde die Richtigkeit der bearbeiteten
Daten zu beweisen, wenn diese von einer betroffenen Person bestritten
wird. Demgegenüber obliegt der betroffenen Person, welche ein Gesuch
um Berichtigung von Personendaten stellt, der Beweis der Richtigkeit der
verlangten Änderung (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_11/2013 vom
21. Oktober 2013 E. 4.2; BVGE 2013/30 E. 4.1). Nach den massgeblichen
Beweisregeln des VwVG gilt eine Tatsache als bewiesen, wenn sie in Wür-
digung sämtlicher Erkenntnisse so wahrscheinlich ist, dass keine vernünf-
tigen Zweifel bleiben; unumstössliche Gewissheit ist dagegen nicht erfor-
derlich. Die mit der Berichtigung befasste Behörde hat zwar nach dem Un-
tersuchungsgrundsatz den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
abzuklären (Art. 12 VwVG); stellt die betroffene Person ihrerseits ein Be-
gehren, ist diese jedoch gemäss Art. 13 Abs. 1 Bst. a VwVG verpflichtet,
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an der Feststellung des Sachverhalts im erstinstanzlichen Verwaltungs- so-
wie im Beschwerdeverfahren mitzuwirken (vgl. zum Ganzen statt vieler Ur-
teil BVGer A-4603/2017 vom 11. April 2018 E. 3.3).
3.4 Kann bei einer verlangten bzw. von Amtes wegen beabsichtigten Be-
richtigung weder die Richtigkeit der bisherigen noch diejenige der neuen
Personendaten bewiesen werden, dürfen grundsätzlich weder die einen
noch die anderen Daten bearbeitet werden (vgl. Art. 5 Abs. 1 DSG). Dies
ist jedoch nicht immer möglich, müssen doch bestimmte Personendaten
zur Erfüllung wichtiger öffentlicher Aufgaben notwendigerweise bearbeitet
werden. Dies gilt namentlich auch für im ZEMIS erfasste Geburtsdaten. In
solchen Fällen überwiegt das öffentliche Interesse an der Bearbeitung
möglicherweise unzutreffender Daten das Interesse an deren Richtigkeit.
Unter diesen Umständen sieht Art. 25 Abs. 2 DSG deshalb die Anbringung
eines Vermerks vor, in dem darauf hingewiesen wird, dass die Richtigkeit
der bearbeiteten Personendaten bestritten ist. Spricht dabei mehr für die
Richtigkeit der neuen Daten, sind die bisherigen Angaben zunächst zu be-
richtigen und die neuen Daten anschliessend mit einem derartigen Ver-
merk zu versehen. Verhält es sich umgekehrt, erscheint also die Richtigkeit
der bisher eingetragenen Daten als wahrscheinlicher oder zumindest nicht
als unwahrscheinlicher, sind diese zu belassen und mit einem Bestrei-
tungsvermerk zu versehen (zum Ganzen BVGE 2013/30 E. 5.2; Urteile
BVGer E-1760/2018 vom 17. Mai 2018 E. 3.4 und E-1454/2018 vom 9. Mai
2018 E. 4.4; JOËL OLIVIER MÜLLER, „Nichts Genaues“ weiss man nicht: Al-
tersbestimmung im schweizerischen Asylverfahren, in: Jusletter vom
20. März 2017, S. 44 f.).
4.
Weder die Vorinstanz noch der Beschwerdeführer konnten die geltend ge-
machten Geburtsdaten beweisen. Daher ist nachfolgend das wahrschein-
lichere Geburtsdatum zu eruieren (vgl. oben E. 3.4).
4.1 Die Vorinstanz stützte sich für ihre Beurteilung auf die Angaben des
Beschwerdeführers und die Schlussfolgerungen des Altersgutachtens.
4.1.1 Der Beschwerdeführer beanstandet den Inhalt des Altersgutachtens
sowie eine unterlassene Gesamtwürdigung der Indizien durch die
Vorinstanz. Trotz Fehlens einer Entwicklungsstörung werde im Altersgut-
achten die Diskrepanz zwischen dem Resultat der Schlüsselbeinverknö-
cherung (Mindestalter 16.4 Jahre) und der Zahnentwicklung (Mindestalter
18.6 Jahre) nicht aufgelöst. Sodann hätten die Gutachter nicht dargelegt,
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Seite 6
weshalb im vorliegenden Fall die Untersuchung der Zähne massgeblicher
sein sollte. Diese Frage sei, insbesondere weil die ethnischen Einflüsse bei
der Zahnentwicklung kontrovers diskutiert würden, von erheblicher Bedeu-
tung. Solange die Würdigung der Zahnuntersuchungsergebnisse nicht auf
eine Studie abstelle, die mit einer guineischen Referenzpopulation durch-
geführt worden sei, komme dieses Vorgehen einer unethischen Alters-
schätzung gleich. Gemäss einer Studie von OLZE ET. AL. (Forensic age e-
stimation in living subjects: the ethnic factor in wisdom tooth mineralizatio-
nist, 2004, Int J Legal Med 118:170-173) gäbe es ernstzunehmende Hin-
weise dafür, dass die Mineralisation der Weisheitszähne je nach Population
(Afrikaner, Australier, Kaukasier und Mongolen) unterschiedlich schnell
verlaufe. Bei südafrikanischen Probanden hätten die Autoren festgestellt,
dass die Mineralisation ihrer Weisheitszähne schneller erfolge als bei deut-
schen Probanden. Ein Artikel von SCHMELING ET. AL. (Der Einfluss der Eth-
nie auf die bei strafrechtlichen Altersschätzungen untersuchten Merkmale,
2001, Rechtsmedizin 11:78-81) gebe weitere Hinweise dafür, dass bei der
afrikanischen Population die Entwicklung der Weisheitszähne schneller vo-
ranschreite als in der europiden Population. Im Altersgutachten sei nicht
ersichtlich, inwiefern dieser Wissenschaftsstreit berücksichtigt worden sei.
Zudem sei in einem neuen Altersgutachten des IRM Basel in einem ande-
ren Verfahren eine aktuelle Studie aus Botswana aus dem Jahr 2016 be-
rücksichtigt worden, in welcher das Mindestalter um über ein Jahr und das
mittlere Alter sogar um über zwei Jahre tiefer als das ursprüngliche ermit-
telte Alter der zahnärztlichen Untersuchung gelegen sei. Sein absolutes
Mindestalter müsse daher tiefer sein als 18.6 Jahre, was als Indiz für die
Richtigkeit seiner Altersangaben zu interpretieren sei.
Es stimme ferner nicht, dass seine Angaben in der persönlichen Befragung
ungenau gewesen seien. Er habe sämtliche Fragen, mit Ausnahme des
Datums des letzten Schultags, beantworten können. Aus dem Protokoll sei
auch nicht ersichtlich, inwiefern er konkreten Fragen im Zusammenhang
mit seinem Alter ausgewichen sein soll. Die Vorinstanz habe seine stimmi-
gen und insgesamt glaubhaften Aussagen ausser Acht gelassen. Ausser-
dem habe die Vorinstanz seine gegenüber den italienischen Grenzbehör-
den gemachten Angaben nicht gewürdigt. Im Übrigen wäre er mit dem ein-
getragenen Geburtsdatum (1. Januar 1998) im Untersuchungszeitpunkt
am 9. Dezember 2016 immer noch 18 Jahre alt gewesen. Im Altersgutach-
ten werde hingegen sein wahrscheinliches Alter zwischen 19 und 20 Jah-
ren verortet. Das festgesetzte Geburtsdatum korreliere daher mit dem
„wahrscheinlichsten Alter“ gemäss Gutachten. Für die Richtigkeit des un-
wahrscheinlichen Geburtsdatums 1. Januar 1998 spreche nur, dass dieses
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gemäss Gutachten nicht ausgeschlossen sei. Ihm sei somit der Nachweis
gelungen, dass das von ihm geltend gemachte Geburtsdatum zumindest
wahrscheinlicher sei, als das derzeit im ZEMIS erfasste.
4.1.2 Die Vorinstanz entgegnet, dass sie im Rahmen einer Gesamtwürdi-
gung aller Indizien zum Schluss gekommen sei, dass das vom Beschwer-
deführer geltend gemachte Geburtsdatum nicht glaubhaft sei. Seine Aus-
sagen zu seinem Alter und seinem Geburtsdatum seien auffallend diffus
gewesen. Praxisgemäss habe sie deshalb das Geburtsdatum im ZEMIS
auf den 1. Januar des Jahres eingetragen, in dem der Asylsuchende mit
überwiegender Wahrscheinlichkeit die Volljährigkeit erreicht habe. Ferner
sei es nicht zielführend, eine fachliteraturbasierte Grundlagenkritik bezüg-
lich rechtsmedizinischen Altersgutachten zu führen. Es bestehe kein An-
lass, die Umsicht und Sorgfalt der Arbeit des mit den Gutachten beauftrag-
ten IRM Basel anzuzweifeln. Im Übrigen hätten die italienischen Behörden
mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer nicht den 1. Mai 2000 sondern den
1. Januar 2000 als Geburtsdatum angegeben habe, was dessen Angaben
zusätzlich relativieren würden.
4.2 Dem aktuellsten Stand der Wissenschaft folgend, wird im Testbetrieb
des Verfahrenszentrums Zürich die medizinische Altersbestimmung mittels
4-Punkte-Analyse vorgenommen. Mit der Durchführung der forensischen
Altersschätzung ist das von der Arbeitsgemeinschaft für forensische Alters-
diagnostik (AGFAD) zertifizierte IRM Basel vertraut. Die 4-Punkte-Analyse
beinhaltet eine körperliche Untersuchung, eine Knochenalteranalyse, eine
radiologische Untersuchung der Schlüsselbeine sowie eine zahnärztliche
Untersuchung. Gestützt auf die Ergebnisse der Einzeluntersuchungen er-
stellt das IRM Basel eine zusammenfassende Altersdiagnose (zum Gan-
zen MÜLLER, a.a.O., S. 31 ff.). Einem Altersgutachten, welches einerseits
auf den Empfehlungen der AGFAD für Altersschätzungen bei Lebenden
basiert und andererseits mehrere Einzeluntersuchungen zum Gegenstand
hat, wird eine erhebliche Beweiskraft zugemessen (Urteile BVGer
A-4859/2016 vom 1. Juni 2017, E-1443/2017 vom 3. Mai 2017 E. 4.5 und
A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 7.2.2). Es handelt sich dabei um um-
fassende Sachverständigengutachten im Sinne von Art. 12 Bst. e VwVG
(Urteile BVGer D-4910/2015 vom 21. Juni 2017 E. 4.3 und E-7488/2014
vom 8. Januar 2015 E. 6.1). Mit solchen Expertisen wird gestützt auf be-
sondere Sachkenntnis Bericht über die Sachverhaltsprüfung und -würdi-
gung erstattet. Das Gutachten unterliegt grundsätzlich der freien Beweis-
würdigung. Jedoch darf das Gericht nicht ohne triftige Gründe von Gutach-
ten abweichen. Ein Abweichen ist zulässig, wenn die Glaubwürdigkeit des
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Gutachtens durch die Umstände ernsthaft erschüttert ist, mithin wenn das
Gutachten auf unzutreffenden Rechtsgrundlagen beruht, unvollständig
oder unklar ist, keine gehörige Begründung vorliegt oder schlicht wider-
sprüchlich ausfällt (vgl. BGE 140 II 334 E. 3; BGE 132 II 257 E. 4.4.1; BGE
130 I 337 E. 5.4.2; Urteil BVGer A-6542/2011 vom 22. August 2012 E. 7.1;
PATRICK KRAUSKOPF/KATRIN EMMENEGGER/FABIO BABEY, in: Wald-
mann/Weissenberger (Hrsg.), Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N 166 zu Art. 12 VwVG).
4.3 Bezüglich der Vorbringen des Beschwerdeführers verhält es sich wie
folgt:
4.3.1 Das Altersgutachten basiert auf den Empfehlungen der AGFAD für
Altersschätzungen bei Lebenden und wurde durch zertifizierte Gutachter
erstellt. Im Gutachten führen die Verfasser einleitend aus, dass generelle
ethnische Einflüsse auf die gesamte Zahnentwicklung kontrovers diskutiert
würden. Sofern dies für die Altersschätzung im vorliegenden Fall relevant
sei, werde darauf eingegangen. In diesem Zusammenhang weisen die
Gutachter bei der Beurteilung des Mineralisationsstadiums der Weisheits-
zähne darauf hin, dass beim Beschwerdeführer grundsätzlich von einem
Mindestalter von 19.2 Jahren auszugehen sei, man in Berücksichtigung
seiner guineischen Abstammung das absolute Mindestalter jedoch bei 18.6
Jahren verorte. Die Gutachter berücksichtigten somit die Abstammung des
Beschwerdeführers bei der Interpretation der zahnärztlichen Untersu-
chung. Dabei ist nicht zu beanstanden, dass sie die Herleitung ihrer
Schlussfolgerung nicht eingehender darlegten. Im Literaturverzeichnis sind
die vom Beschwerdeführer genannten Studien von OZLE ET. AL. und
SCHMELING ET. AL aufgeführt, weshalb davon ausgegangen werden kann,
dass die dortigen Erkenntnisse in die Beurteilung eingeflossen sind. Im Üb-
rigen ist es nicht Aufgabe der Vorinstanzen und des Bundesverwaltungs-
gerichts, den Fachbehörden die im Einzelfall zu berücksichtigenden Stu-
dien vorzuschreiben. Dass die Gutachter die angebliche Botswanastudie
nicht in ihre Beurteilung miteinbezogen haben, schadet der Glaubwürdig-
keit ihres Gutachtens nicht. Ferner besteht keine Diskrepanz zwischen
dem angegebenen Mindestalter der Schlüsselbeinverknöcherung und der
Zahnentwicklung, welche erklärungsbedürftig wäre. Zumal es nicht auf die
einzelnen Mindestalter sondern auf die Spannbreite der möglichen Alters-
jahre ankommt: Im Altersgutachten wird dargelegt, dass bei einer Ossifika-
tion des Schlüsselbeins im Stadium 2b von einem Mindestalter von 16.4
und einem Maximalalter von 20.1 Jahren ausgegangen werden könne.
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Dies lässt sich mit dem Mindestalter von 18.6 Jahren aus der zahnärztli-
chen Untersuchung vereinbaren. Es ist daher auch folgerichtig, dass die
18.6 und nicht die 16.4 Jahre als Mindestalter des Beschwerdeführers gel-
ten. Zusammengefasst liegen keine Gründe vor, welche die Schlussfolge-
rungen des Altersgutachtens in Zweifel zu ziehen vermögen. Diese sind für
das Bundesverwaltungsgericht verbindlich.
4.3.2 Gemäss einem Schreiben der italienischen Behörden (Ministero
dell’Interno, Dipartimento per le Libertà Civili e l’Immigrazione, Direzione
Centrale dei Servizi Civili per l’Immigrazione e l’Asilo, Unità Dublino) vom
3. Juli 2017 hatte der Beschwerdeführer in Italien den 1. Januar 2000 als
Geburtstag angegeben. In der Schweiz bemerkte er anlässlich der Befra-
gung vom 6. Dezember 2016, dass sein Alter in Italien nicht korrekt aufge-
nommen worden sei. Sein Geburtstag sei der 1. Mai 2000. Als er gefragt
wurde, wie alt er sei, gab er nicht direkt Antwort. Stattdessen versuchte er,
sein Alter auszurechnen („A: Wir sind am Anfang 2017…“). Als er erneut
danach gefragt wurde, antwortete er, dass er 17 Jahre alt sei. Beim Durch-
lesen des Protokolls korrigierte er das Alter handschriftlich auf 16 Jahre.
Zudem gab er zu Protokoll, dass er sein Geburtstag erst seit dem Jahr
2015 kenne. Er sei unter Kollegen gewesen und jeder habe sein Geburts-
tag gesagt. Da er seinen nicht gewusst habe, habe er seinen Vater und
seinen grossen Bruder danach gefragt. Sein Bruder habe ihm sein Ge-
burtstagsdatum dann mitgeteilt. Vor diesem Hintergrund ist der Vorinstanz
beizupflichten, dass die Aussagen des Beschwerdeführers zu seinem Ge-
burtsdatum nicht stringent und nicht glaubhaft sind. Daran würde auch
nichts ändern, wenn die italienischen Behörden fälschlicherweise den
1. Januar 2000 als Geburtsdatum eingetragen hätten. Im Ergebnis vermö-
gen die Aussagen des Beschwerdeführers die Schlussfolgerungen des Al-
tersgutachtens nicht zu relativeren.
4.4 Das Gutachten geht von einem wahrscheinlichen Alter zwischen 19
und 20 Jahren aus. Das eingetragene Geburtsdatum vom 1. Januar 1998
ist deshalb wahrscheinlicher als das vom Beschwerdeführer beantragte
vom 1. Mai 2000. Zwar weist er zu Recht darauf hin, dass das eingetragene
Geburtsdatum im ZEMIS (18 Jahre) in Diskrepanz zum wahrscheinlichen
Alter stünde, welches die Gutachter eruiert hätten (19 bis 20 Jahre). Die
Diskrepanz erweist sich jedoch als unwesentlich, betrug das wahrscheinli-
che Alter des Beschwerdeführers ausgehend vom 1. Januar 1998 im Un-
tersuchungszeitpunkt doch bereits 18 Jahre, 11 Monate und 9 Tage. Nach-
dem die Differenz zum festgestellten Altersrahmen weniger als einen Mo-
nat ausmacht, erscheint der 1. Januar 1998 als Geburtsdatum immer noch
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als vertretbar (vgl. dazu Urteil BVGer A-7920/2016 vom 29. Januar 2018
E. 7.1, in welchem ein Alter von 16 Jahren und 11 Monaten mit dem im
Altersgutachten festgestellten Altersrahmen von zwischen 17 und 22 Jah-
ren als vereinbar betrachtet wurde). Im Ergebnis ist die Beschwerde im
Hauptantrag abzuweisen.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer beantragt eventualiter die Rückweisung der Sa-
che zur neuen Beurteilung an die Vorinstanz. Insbesondere sei ein neues
Gutachten mit Berücksichtigung der neuen Studie aus Botswana zu erstel-
len.
5.2 Die Beschwerdeinstanz entscheidet in der Sache selbst oder weist
diese ausnahmsweise mit verbindlichen Weisungen an die Vorinstanz zu-
rück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Ein Rückweisungsentscheid rechtfertigt sich
vor allem dann, wenn weitere Tatsachen festgestellt werden müssen und
ein umfassendes oder jedenfalls aufwendiges Beweisverfahren durchzu-
führen ist (PHILIPPE WEISSENBERGER/ASTRID HIRZEL, in: Praxiskommentar
VwVG, a.a.O., N 16 zu Art. 61 VwVG).
5.3 Vorliegend ist das Bundesverwaltungsgericht in der Lage, gestützt auf
die vorhandenen Beweismittel in der Sache selbst zu entscheiden. Weitere
Sachverhaltsermittlungen bedarf es dafür nicht (vgl. zur Rechtmässigkeit
des Altersgutachtens oben E. 4.3.1). Die Beschwerde ist im eventualiter
gestellten Antrag ebenfalls abzuweisen.
6.
Dem Beschwerdeführer sind infolge Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung keine Kosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 1
VwVG). Aufgrund seines vollumfänglichen Unterliegens hat er keinen An-
spruch auf Zusprechung einer Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG).
7.
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet des Daten-
schutzes sind gemäss Art. 35 Abs. 2 der Verordnung vom 14. Juni 1993
zum Bundesgesetz über den Datenschutz (VDSG, SR 235.11) dem Eidge-
nössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) bekannt
zu geben.
A-3382/2017
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– das Generalsekretariat EJPD (Gerichtsurkunde)
– den EDÖB z.K.
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Andreas Kunz
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Seite 12
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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