Abtei lung I
A-3386/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 6 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richterin Marianne Ryter Sauvant (Vorsitz),
Richterin Kathrin Dietrich,
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Gerichtsschreiber Mario Vena.
1. A._______ und Mitbeteiligte,
vertreten durch B._______,
2. Gemeinde Kilchberg,
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Nadja Herz,
3. C._______,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Norbert Matten-
berger,
Beschwerdeführende,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Beschwerdegegnerin,
Bundesamt für Verkehr BAV,
Vorinstanz.
Plangenehmigung (Lärmsanierung Gemeinde Kilchberg).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3386/2008
Sachverhalt:
A.
Am 31. März 2005 reichten die Schweizerischen Bundesbahnen (SBB)
beim Bundesamt für Verkehr (BAV) ein Gesuch um Genehmigung bau-
licher Massnahmen für die Eisenbahnlärmsanierung in der Gemeinde
Kilchberg (Kanton Zürich) ein und beantragten die Durchführung des
ordentlichen Plangenehmigungsverfahrens. Das Gesuch wurde vom
16. September 2005 bis zum 15. Oktober 2005 öffentlich aufgelegt,
worauf von verschiedener Seite Einsprache erhoben wurde, unter an-
derem auch von der A._______ und diversen Mitbeteiligten (im zu
sanierenden Gebiet wohnhaften [...] der [...]), der Gemeinde Kilchberg
sowie von C._______.
B.
Das Auflageprojekt wurde im Verlauf des Plangenehmigungsverfah-
rens in verschiedener Hinsicht angepasst und schliesslich vom BAV
am 29. April 2008 mit weiteren Änderungen, verschiedenen Auflagen
und Vorbehalten sowie von den SBB beantragten Erleichterungen ge-
nehmigt. Die Einsprachen der A._______ und der Mitbeteiligten, der
Gemeinde Kilchberg sowie von C._______ wurden teilweise
gutgeheissen, im Übrigen aber abgewiesen, soweit sie nicht als
erledigt abgeschrieben wurden.
Gemäss dem genehmigten Projekt sollen in drei Teilbereichen des Sa-
nierungsgebiets seeseitig der Bahnlinie (L1, L3, L5) insgesamt
8 Lärmschutzwände mit Höhen von 1.50 m oder 2.00 m ab Schie-
nenoberkante (SOK) erstellt werden, die sich über eine Gesamtlänge
von ca. 1'478 m erstrecken (zwischen ca. Bahn-km 7.480 und 9.758
auf der Strecke ZH Langstrasse – Thalwil – Ziegelbrücke) und über-
wiegend aus Beton bestehen. Im Bereich der Liegenschaft von
C._______ ([...], Parzelle Nr. [...]) sieht das genehmigte Projekt die
Erstellung einer Lärmschutzwand in einem Gleisabstand von 3.00 m
vor, die mit Hilfe einer über die Grenze zur Parzelle Nr. (...)
hinausragenden Tragkonstruktion ("Überbau") an einer der
Stützmauern der Unterführung Paradiesstrasse befestigt werden soll.
Am 6. Mai 2008 wies das BAV die Verfahrensbeteiligten darauf hin,
dass in Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigungsverfügung vom 29. Ap-
ril 2008 die vom Lärmsanierungsprojekt vorgesehene Lärmschutzwand
(...) (Teilbereich [...]) versehentlich nicht aufgeführt worden sei. Das
Seite 2
A-3386/2008
Dispositiv der Plangenehmigungsverfügung wurde entsprechend be-
richtigt.
C.
Gegen die Plangenehmigung des BAV (Vorinstanz) führen die
A._______ und Mitbeteiligte (Beschwerdeführende 1), die Gemeinde
Kilchberg (Beschwerdeführerin 2) sowie C._______
(Beschwerdeführerin 3) mit Eingaben vom 23. Mai 2008, 30. Mai 2008
beziehungsweise 3. Juni 2008 Beschwerde an das Bundesver-
waltungsgericht.
C.a Die Beschwerdeführenden 1 beantragen, die Plangenehmigungs-
verfügung sei in dem Sinne zu ändern, dass der Gleisabstand der
Lärmschutzwand (...) "entlang der Wegparzelle Nr. (...)" (Abschnitt [...],
ca. zwischen Bahn-km [...] und [...]) auf 3.50 m verringert und der
Fahrleitungsmast (...) mit einem Spezialelement umfahren werde; un-
ter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegeg-
nerin.
Zur Begründung führen sie aus, die Eigentümer der Parzellen Nr. (...)
und (...) (Liegenschaften [...] und [...]) und die Beschwerdegegnerin
hätten sich auf eine Reduktion des Gleisabstands von 4.00 m auf 3.50
m geeinigt, die von der Vorinstanz unter Hinweis auf den geringen
Abstand zwischen der Lärmschutzwand (...) und den Fassaden der
Liegenschaften (...) und (...) genehmigt worden sei. Die räumlichen
Verhältnisse im Bereich der Liegenschaft (...) (Parzelle Nr. [...],
unmittelbar hinter der Wegparzelle Nr. [...]) würden indessen
denjenigen im Bereich der Nachbarliegenschaften (...) und (...)
entsprechen. Die Lärmschutzwand (...) würde daher genau so hässlich
in Erscheinung treten, wenn sie in einem Abstand von 4.00 m vom
Gleis errichtet würde.
C.b Die Beschwerdeführerin 2 stellte zunächst folgende Rechtsbegeh-
ren:
"1. Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April 2008 sei in
Bezug auf die Lärmschutzwand 2 (Abschnitte 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5) inso-
fern zu ändern, als für alle Abschnitte Lärmschutzwände aus Steinkörben
vorzusehen seien.
Eventualiter sei der Entscheid mit der Auflage zu ergänzen, dass in der
Lärmschutzwand 2 die Abschnitte mit Beton-Lärmschutzwänden beidsei-
tig mit einheimischen Pflanzen zu begrünen seien.
Seite 3
A-3386/2008
2. Dispositiv-Ziff. 2 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April 2008 sei in
Bezug auf die Lärmschutzwand 4 mit der Auflage zu ergänzen, dass die
Betonwand beidseitig mit einheimischen Pflanzen zu begrünen sei.
3. Dispositiv-Ziff. 2 und 5.9 der Plangenehmigung des BAV vom 29. April
2008 seien in Bezug auf die Lärmschutzwand 7 insofern zu ändern, als
(statt des Ersatzes) der Erhalt der bestehenden Hecke zu gewährleisten
sei.
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde-
gegnerin, auch für die vorinstanzlichen Verfahren."
Nach den Ausführungen der Beschwerdeführerin 2 seien sämtliche
Abschnitte der Lärmschutzwand 2 und nicht nur – wie in der Plange-
nehmigung vorgesehen – der Abschnitt 2.2 aus Steinkörben (statt Be-
ton) zu erstellen, weil in diesem Bereich ein empfindlicher Land-
schaftsraum vorliege. Es seien deshalb Lärmschutzmassnahmen zu
treffen, welche das Orts- und Landschaftsbild bestmöglich schonen
würden.
Auch mit Bezug auf die Lärmschutzwand 4 ist die Beschwerdeführerin
2 der Meinung, Steinkörbe seien die bessere Lösung als Beton. Im
Sinne eines Kompromisses sei sie jedoch bereit, sich auch mit einer
Lärmschutzwand aus Beton abzufinden, soweit diese zur ökologischen
Aufwertung wie auch zur Verbesserung der landschaftlichen Einpas-
sung beidseitig mit einheimischen Pflanzen begrünt werde.
Die Vorinstanz habe die Plangenehmigung mit der Auflage versehen,
dass die bestehende Heckenbestockung entlang den Gleisen, die ein
wichtiges Merkmal für das Ortsbild von Kilchberg bilde, soweit wie
möglich erhalten bleiben müsse. In Bezug auf die Lärmschutzwand 7
sehe die Plangenehmigung indessen lediglich vor, dass die Hecke in
diesem Bereich zu ersetzen sei. Die Vorinstanz vertrete die Meinung,
die Erstellung der Lärmschutzwand 7 ohne vollständige Entfernung
der Hecke sei nicht möglich, da der Gleisabstand nur 3.00 m betrage.
Es möge zwar zutreffen, dass es einfacher und kostengünstiger sei,
die Hecke zwecks Erstellung der Lärmschutzwand zu entfernen und
später eine Ersatzhecke zu pflanzen. Technisch sei es indessen mög-
lich, Massnahmen zu treffen, um die Hecke als ökologisch wertvolle
Grünfläche und schützenswerten Lebensraum (zumindest grössten-
teils) zu erhalten.
C.c Die Beschwerdeführerin 3 stellt folgende Rechtsbegehren:
Seite 4
A-3386/2008
"1. Dispositiv-Ziff. 7.4 sei aufzuheben, soweit damit der Antrag der Be-
schwerdeführerin abgewiesen wurde, die Lärmschutzwand sei auf die be-
stehende Stützmauer zurückzunehmen und auf den vorgesehenen Über-
bau sei zu verzichten.
2. Dispositiv-Ziff. 2 sei aufzuheben, soweit damit die Lärmschutzwand (...)
als Überbau auf dem Grundstück der Beschwerdeführerin genehmigt
wurde.
3. Dispositiv-Ziff. 5.8 sei aufzuheben, soweit darin das Enteignungsrecht für
einen definitiven Rechtserwerb für ein Überbaurecht erteilt wurde.
4. Dispositiv-Ziff. 5.2 (Rahmenbedingungen für die Lärmschutzwand [...]) sei
aufzuheben.
5. Es sei ein Augenschein durchzuführen.
6. Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin."
Zur Begründung ihrer Begehren hält die Beschwerdeführerin 3 im We-
sentlichen fest, die Vorinstanz vertrete zu Unrecht die Auffassung,
dass bei der Erstellung der Lärmschutzwand (...) zwingend ein
Minimalabstand von 3.00 m ab Gleisachse eingehalten werden müsse
und keine Ausnahmebewilligung erteilt werden könne. Vielmehr
könnten mit einer Ausnahmebewilligung schwerwiegende Nachteile
von der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 abgewendet werden.
Angesichts dieser Nachteile erweise sich aber die Enteignung des
Überbaurechts, das zur Erstellung einer Lärmschutzwand in einem
Gleisabstand von 3.00 m notwendig sei, als ein unverhältnismässiger
Eingriff in ihr Grundeigentum.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Juni 2008 vereinigte die zuständige In-
struktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die drei Beschwer-
deverfahren unter der Verfahrensnummer A-3386/2008. Die Vorinstanz
wurde zur Vernehmlassung eingeladen, und die Beschwerdegegnerin
erhielt Gelegenheit zu einer Beschwerdeantwort. Ebenfalls um eine
Stellungnahme ersucht wurde das Bundesamt für Umwelt (BAFU).
E.
Das BAFU hält in seiner Stellungnahme vom 17. Juli 2008 fest, es teile
die Einschätzung der Vorinstanz, dass der Einsatz von Steinkörben im
Bereich der Lärmschutzwand 2 aus Gründen der Verhältnismässigkeit
auf den Wandabschnitt 2.2 beschränkt bleiben müsse. Weiter sei eine
Begrünung der Aussenseite der Lärmschutzwände 2 und 4 ange-
bracht, soweit sie in den Perimeter des kommunalen Inventars der Na-
Seite 5
A-3386/2008
tur- und Landschaftsschutzobjekte vom 13. Juli 1999 fallen würden.
Eine Begrünung der Innenseite werde dagegen unter anderem aus
Gründen der Sicherheit im Zusammenhang mit Unterhaltsarbeiten als
unnötig erachtet. Schliesslich mache die Vorinstanz nachvollziehbare
technische Gründe geltend, weshalb die Hecke im Bereich der Lärm-
schutzwand 7 nicht erhalten werden könne. Es genüge daher den ge-
setzlichen Vorgaben, wenn die Hecke teilweise beseitigt und adäquat
ersetzt werde.
F.
Die Beschwerdegegnerin beantragt mit ihrer Beschwerdeantwort vom
22. Juli 2008 die Abweisung der Beschwerden.
G.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 25. Juli 2008 an der
angefochtenen Plangenehmigung vollumfänglich fest und beantragt
ebenfalls die Abweisung der Beschwerden, soweit auf diese überhaupt
einzutreten sei.
H.
H.a In ihrer Replik vom 23. August 2008 halten die Beschwerdeführen-
den 1 an ihren Begehren fest.
H.b Mit ihrer Replik vom 26. August 2008 zog die Beschwerdeführerin
2 ihr Rechtsbegehren Ziff. 3 zurück. Das Eventualbegehren Ziff. 1 und
das Begehren Ziff. 2 wurden insofern abgeändert beziehungsweise
teilweise zurückgezogen, als eine Begrünung der betreffenden Lärm-
schutzwände nur noch mit Bezug auf die bahnabgewandte Seite bean-
tragt wird. Am Rechtsbegehren Ziff. 1 hält sie vollumfänglich fest.
H.c Die Beschwerdeführerin 3 bekräftigt in ihrer Replik vom 29. Sep-
tember 2008 ihre Rechtsbegehren.
I.
Die Vorinstanz hält in ihrer Duplik vom 15. Oktober 2008 an ihrem An-
trag auf Abweisung der Beschwerden, soweit auf sie einzutreten sei,
weiterhin fest.
J.
Die Beschwerdegegnerin beantragt in ihrer Duplik vom 22. Okto-
ber 2008 erneut die Abweisung der Beschwerden der Beschwerde-
führerinnen 2 und 3. Die Ausführungen der Beschwerdeführenden 1
Seite 6
A-3386/2008
bezeichnet sie zwar grundsätzlich ebenfalls als unzutreffend, sie er-
klärt sich indessen zu einem "Kompromiss" bereit und präsentiert im
Hinblick auf eine einvernehmliche Lösung zwei Projektvarianten, die
beide auf einer kontinuierlichen Aufweitung des Gleisabstands basie-
ren.
K.
In ihren Schlussbemerkungen vom 13. November 2008 erklären die
Beschwerdeführenden 1, sie seien mit der von der Beschwerdegegne-
rin unterbreiteten Projektvariante Nr. 2 einverstanden.
L.
Zu den Schlussbemerkungen der Beschwerdeführenden 1 hat die Vor-
instanz mit Eingabe vom 5. Dezember 2008 Stellung genommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Bun-
desgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht
(Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG; SR 173.72) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezem-
ber 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Lärm-
schutzmassnahmen nach dem Bundesgesetz vom 24. März 2000 über
die Lärmsanierung der Eisenbahnen (BGLE, SR 742.144) werden im
eisenbahnrechtlichen Plangenehmigungsverfahren (Art. 18 ff. des
Eisenbahngesetzes vom 20. Dezember 1957 [EBG, SR 742.101] an-
geordnet (vgl. Art. 13 BGLE sowie Art. 23 der Verordnung vom 14. No-
vember 2001 über die Lärmsanierung der Eisenbahnen [VLE,
SR 742.144.1]). Eine Plangenehmigung stellt eine Verfügung im Sinne
von Art. 5 VwVG dar. Das BAV gehört zu den Behörden nach
Art. 33 Bst. d VGG und ist daher Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine Ausnahme, was das Sachgebiet angeht, ist nicht
gegeben (vgl. Art. 32 VGG). Das Bundesverwaltungsgericht ist damit
zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich
nach dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt
(Art. 37 VGG).
Seite 7
A-3386/2008
2.
2.1 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur
Teilnahme erhalten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat (Bst. c). Art. 48 Abs. 1 Bst. a VwVG
deckt sich mit Art. 18f Abs. 1 EBG, wonach vom weiteren Verfahren,
das heisst auch von einem allfälligen Rechtsmittelverfahren, ausge-
schlossen ist, wer im Plangenehmigungsverfahren nicht Einsprache
erhebt.
2.1.1 Die Beschwerdeführerin 3 ist als Eigentümerin einer Liegen-
schaft im Teilbereich des Sanierungsgebiets (...) durch den Plange-
nehmigungsentscheid der Vorinstanz unmittelbar betroffen und war mit
den nun vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren im vorin-
stanzlichen Einspracheverfahren unterlegen. Sie ist insoweit durch die
angefochtene Plangenehmigungsverfügung der Vorinstanz formell be-
schwert und in ihren schutzwürdigen Interessen berührt und damit zur
Beschwerde legitimiert.
2.1.2 Entsprechendes gilt grundsätzlich auch für die Beschwerdefüh-
renden 1. Zwar haben einzelne der Mitbeteiligten am vorinstanzlichen
Einspracheverfahren nicht teilgenommen. Die Frage ihrer Legitimation
kann jedoch offen gelassen werden, weil eine gemeinsame Beschwer-
deschrift eingereicht worden ist und es für die Zulässigkeit der Be-
schwerde genügt, dass die weiteren Beschwerdeführenden 1 be-
schwerdeberechtigt sind (vgl. Entscheid des Bundesgerichts
1A.115/1998 vom 7. September 1998, veröffentlicht in Schweizeri-
sches Zentralblatt für Staats- und Verwaltungsrecht [ZBl] 2000,
S. 83 ff., E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1A.180/2004 vom 1. Oktober
2004 E. 2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts [BVGer]
A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008 E. 1.2.1 und A-1997/2006 vom
2. April 2008 E. 2.2).
2.1.3 Gemeinwesen sind im Allgemeinen dann nach Art. 48
Abs. 1 VwVG zur Beschwerde berechtigt, wenn sie gleich oder ähnlich
wie Private betroffen sind oder durch die angefochtene Verfügung in
ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt sind und ein
schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung des ange-
fochtenen Entscheids haben oder es um spezifische öffentliche Anlie-
Seite 8
A-3386/2008
gen geht (vgl. Urteil des BVGer A-8636/2007 vom 23. Juni 2008 E. 1.1
mit weiteren Hinweisen).
Vorliegend ist die Beschwerdeführerin 2 durch die konkrete Ausgestal-
tung der baulichen Lärmschutzmassnahmen auf ihrem Gebiet unmit-
telbar in ihren hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben betroffen und
vertritt dabei öffentliche Anliegen, indem sie sich als Gemeinde für den
Schutz ihres Ortsbildes und kommunaler Natur- und Heimatschutzob-
jekte einsetzt. Sie hat sich gestützt auf Art. 18f Abs. 3 EBG mittels Ein-
sprache am vorinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit ihren Anlie-
gen teilweise unterlegen. Sie ist daher durch die angefochtene Verfü-
gung sowohl formell als auch materiell beschwert und zur Erhebung
des vorliegenden Rechtsmittels legitimiert (vgl. zur Legitimation von
Gemeinden im Zusammenhang mit Eisenbahnlärmsanierungsprojek-
ten Entscheid der Rekurskommission des Eidgenössischen Departe-
ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation [REKO UVEK]
A-2002-10 vom 11. Februar 2003 E. 2 mit weiteren Hinweisen).
2.2 Der Streitgegenstand im eisenbahnrechtlichen Plangenehmi-
gungsverfahren bestimmt sich aufgrund der im Rahmen des Einspra-
cheverfahrens gestellten Begehren und darf im Anschluss an den Ein-
sprache- beziehungsweise Plangenehmigungsentscheid nicht mehr er-
weitert werden (BGE 133 II 30 E. 2.1–2.4). Die von den Beschwerde-
führenden vor Bundesverwaltungsgericht gestellten Begehren bildeten
bereits Gegenstand des vorinstanzlichen Plangenehmigungsverfah-
rens, in welchem sie mit ihren Einsprachen in entsprechendem Um-
fang unterlegen waren.
2.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichten Beschwer-
den (Art. 50 und 52 VwVG) ist demnach einzutreten.
3.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzungen von Bundesrecht, einschliesslich Überschreitung
oder Missbrauch des Ermessens, die richtige und vollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts und ihre Angemessenheit
hin (Art. 49 VwVG).
4.
4.1 Die Beschwerdeführenden 1 machen geltend, aus objektiven
Gründen und in Beachtung des Grundsatzes der rechtsgleichen Be-
handlung sei die Lärmschutzwand (...) entlang der Wegparzelle Nr. (...)
Seite 9
A-3386/2008
beziehungsweise in Nachbarschaft zum Wohnhaus (...) wie im Bereich
der Liegenschaften (...) und (...) in einem reduzierten Gleisabstand
von 3.50 m statt – wie in der Plangenehmigungsverfügung vorgesehen
– in einem solchen von 4.00 m zu errichten.
Die Beschwerdegegnerin hält die Argumentation der Beschwerdefüh-
renden 1 zwar grundsätzlich für unzutreffend, bestreitet jedoch nicht,
dass das Sockelbrett der Lärmschutzwand (...) im Bereich der Liegen-
schaft (...) (Abschnitt [...]) bei einem Gleisabstand von 4.00 m relativ
hoch ausfallen würde. Vor diesem Hintergrund hat sie im Hinblick auf
eine einvernehmliche Lösung zwei Projektvarianten (Nr. 1 und 2)
präsentiert, die jeweils auf einer kontinuierlichen Aufweitung des
Gleisabstands basieren, aber den in einem Gleisabstand von 3.84 m
stehenden Fahrleitungsmast (...) in unterschiedlicher Weise in-
tegrieren.
Gemäss Projektvariante Nr. 1 würde sich der Gleisabstand zwischen
Bahn-km (...) (auf der Höhe der Grenze zwischen den Parzellen Nr.
[...] und [...]) und Bahn-km (...) (etwa auf der Höhe der südwestlichen
Ecke der Liegenschaft [...]) von 3.50 m auf 4.00 m kontinuierlich
aufweiten. Das Ende dieser 18 m langen Aufweitung (bei Bahn-km [...])
befände sich 1.50 m nördlich von Mast (...). Im Gleisabstand von 4.00
m würde die Lärmschutzwand hinter Mast (...) führen und 20 m
südlich, bei Bahn-km (...) ([...]), an die (...) Lärmschutzwand
anschliessen, die ebenfalls einen Gleisabstand von 4.00 m aufweise.
Projektvariante Nr. 2 sieht vor, dass auf der gesamten Länge von 38 m
zwischen Bahn-km (...) und Bahn-km (...) sich der Gleisabstand von
3.50 m auf 4.00 m kontinuierlich aufweiten würde. Am südlichen Ende
würde die Lärmschutzwand (...) an die Lärmschutzwand in der Ge-
meinde (...) anschliessen. Bei Bahn-km (...) müsste die
Lärmschutzwand (...) "erkerartig" um den Fahrleitungsmast (...)
herumgeführt werden.
Die Beschwerdegegnerin erklärt, Projektvariante Nr. 1 zu bevorzugen,
sich aber auch mit Variante Nr. 2 einverstanden zu erklären.
Die Beschwerdeführenden 1 haben Projektvariante Nr. 2 zugestimmt.
Die Vorinstanz sieht zwar keinen Anlass, ihre Plangenehmigungsverfü-
gung anzupassen, begrüsst aber dennoch die Bereitschaft der Be-
schwerdegegnerin zu einer einvernehmlichen Lösung. In der Sache
Seite 10
A-3386/2008
selbst erachtet sie Variante Nr. 1 als "klar besser", erklärt aber, sich ei-
ner allfälligen "Gutheissung des Kompromissvorschlags" (Variante
Nr. 2) nicht entgegenzustellen.
4.2 Gemäss dem Leitfaden der Vorinstanz beträgt der Regelabstand
zwischen einer Lärmschutzwand und der Gleisachse 4.00 m (Lärmsa-
nierung der Eisenbahnen – Leitfaden für die Projektierung baulicher
Massnahmen, Dezember 2003 [nachfolgend: Leitfaden BAV], S. 23).
Dies entspricht der Festlegung der Schweizer Norm SN 671 250b
("Lärmschutzwände bei Eisenbahnen") des Schweizerischen Verbands
der Strassen- und Verkehrsfachleute (VSS) vom Juni 2005 (Bst. C,
Ziff. 9). Was die möglichen Ausnahmen angeht, folgt der Leitfaden BAV
ebenfalls der SN 671 250b. Ausnahmen sind demnach zu prüfen,
wenn unverhältnismässige Kosten oder bauliche Schwierigkeiten ver-
mieden werden können. Im Leitfaden BAV werden als mögliche Bei-
spiele für Ausnahmen enge Verhältnisse zwischen Gleisen und Stras-
se, Dammlagen mit beschränkter Bankettbreite, Brücken und Über-
führungsbauwerke sowie Mehrkosten oder Konflikte mit Rechten Drit-
ter (z.B. zusätzlich notwendiger Landerwerb) genannt. In diesem Be-
reich kommt den Behörden ein erheblicher Ermessenspielraum zu. Der
Leitfaden BAV hat zwar weder Gesetzes- noch Verordnungsrang, er
ermöglicht aber eine einheitliche Praxis. Solange er eine Auslegung
zulässt, die den massgeblichen Normen von BGLE und VLE gerecht
wird, weicht das Bundesverwaltungsgericht daher nicht leichthin davon
ab. Die SN 671 250b ihrerseits ist für das Bundesverwaltungsgericht
insofern beachtlich, als sie auch Ausdruck der anerkannten Regeln der
Technik ist (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung über Bau und Betrieb der
Eisenbahnen [Eisenbahnverordnung, EBV; SR 742.141.1]; vgl. zum
Ganzen Urteil des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1
mit weiteren Hinweisen).
4.3 Aufgrund der Besonderheiten des vorliegenden Falles erscheint es
angemessen, eine Abweichung vom Regelabstand von 4.00 m im Sin-
ne der zwischen den Beschwerdeführenden 1 und der Beschwerde-
gegnerin gefundenen Einigung (Projektvariante Nr. 2) zuzulassen.
Zwar unterscheidet sich die Situation der Beschwerdeführenden 1 von
derjenigen der Eigentümer der Parzellen Nr. (...) und (...) (Liegen-
schaften [...] und [...]) dadurch, dass zwischen der Parzelle Nr. (...)
(Liegenschaft [...]) und der vorgesehenen Lärmschutzwand (...) ein
Fussweg (Wegparzelle Nr. [...]) verläuft, der im Eigentum der Be-
Seite 11
A-3386/2008
schwerdegegnerin steht. Entsprechend wären in diesem Bereich – an-
ders als im Bereich der Parzellen Nr. (...) und (...) – für die Erstellung
der Lärmschutzwand (...) selbst bei einem Gleisabstand von 4.00 m
keine mit entsprechenden Mehrkosten verbundenen, direkten Eingriffe
in das Grundeigentum Dritter erforderlich.
Der Umstand aber, dass die Liegenschaft (...) deutlich unter dem
Bahnniveau liegt, würde bei einem Gleisabstand von 4.00 m dazu füh-
ren, dass das Sockelbrett der auf dem Bahndamm zu erstellenden
Lärmschutzwand (...) in diesem Bereich – unabhängig von der von der
Vorinstanz angeordneten Reduktion ihrer Höhe von 2.00 auf 1.50 m ab
SOK – relativ hoch ausfallen würde. Die Beschwerdegegnerin trägt mit
ihren beiden nachträglich vorgeschlagenen Projektvarianten gerade
diesem besonderen Umstand Rechnung. Was die zwei Varianten
selbst betrifft, ist der Vorinstanz zuzustimmen, dass eine Lärm-
schutzwand ohne jeden Versatz (Variante Nr. 1) weniger stark in Er-
scheinung treten und mit geringeren Kosten verbunden wäre, als wenn
der Fahrleitungsmast (...) durch zweifache Abwinklung umfahren wer-
den muss (Variante Nr. 2, "Erkerlösung"). Vom Erscheinungsbild der
Lärmschutzwand (...) sind freilich in erster Linie die Anwohner und da-
mit die Beschwerdeführenden 1 selbst betroffen. Da zudem die Be-
schwerdegegnerin auch mit einer Realisierung der Lärmschutzwand
(...) nach Variante Nr. 2 einverstanden ist und sich die Vorinstanz die-
ser Variante ebenfalls nicht entgegenstellt, ist eine entsprechende An-
passung des Sanierungsprojekts zu bewilligen.
4.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 ist damit insoweit
teilweise gutzuheissen, als die von ihnen beantragte Reduktion des
Gleisabstandes der Lärmschutzwand (...) zwischen Bahn-km (...) und
Bahn-km (...) (Abschnitt [...]) im Umfang der von der Beschwerde-
gegnerin vorgelegten Projektvariante Nr. 2 zu bewilligen ist.
5.
5.1
5.1.1 Die Beschwerdeführerin 2 beantragt, die Lärmschutzwand 2 sei
zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds auf ihrer ganzen Länge
aus Steinkörben (statt Beton) zu erstellen. Zur Begründung führt sie im
Einzelnen aus, die Bahnstrecke Zürich – Thalwil führe durch einen äu-
sserst empfindlichen Landschafts- und Siedlungsraum. Das einheitlich
wirkende Siedlungsgebiet der Gemeinde Kilchberg mit der praktisch
ausschliesslichen Exposition zum See hin stelle dabei einen we-
Seite 12
A-3386/2008
sentlichen Bestandteil dieses Raums dar. Obwohl sich die Gemeinde
Kilchberg in unmittelbarer Nähe zum städtischen Raum befinde, sei
die starke, zusammenhängende Durchgrünung des Siedlungsraums
mit Wiesen, Gärten, zahlreichen Pärken und zwei Rebbergen ein wich-
tiges Merkmal. Die Gegend sei auch ein bedeutender Naherholungs-
raum für die Stadt Zürich und die Agglomeration.
Beton-Lärmschutzwände würden an dieser schönen und exponierten
Lage zu einem stark störenden Eingriff führen und das Landschafts-
und Ortsbild erheblich beeinträchtigen. Mit dem gemäss Plangenehmi-
gungsverfügung vorgesehenen stetigen, relativ konzeptlosen Wechsel
zwischen Beton-Lärmschutzwänden und Steinkörben werde dem
Schutz des Orts- und Landschaftsbilds ungenügend Rechnung getra-
gen. Die Vorinstanz stelle bei der Materialwahl die entstehenden Kos-
ten ins Zentrum ihrer Überlegungen. Dies dürfe aber nicht der ent-
scheidende Punkt sein. Ausschlaggebend oder zumindest von starkem
Gewicht sei die Einzigartigkeit und Empfindlichkeit des betroffenen
Landschaftsraums und der gestalterische Nutzen, den Lärmschutz-
wände aus Steinkörben in Bezug auf das konkret betroffene Sied-
lungs- und Landschaftsbild bringen würden. Aus gestalterischer Sicht
und aus Gründen des Orts- und Landschaftsschutzes drängten sich
für die ganze Lärmschutzwand 2 – trotz eines grösseren baulichen
Aufwands und gewisser Mehrkosten – Steinkörbe auf.
5.1.2 Das BGLE sieht für Eisenbahnen in Ergänzung zum Umwelt-
schutzgesetz vom 7. Oktober 1983 (USG, SR 814.01) verschiedene
Lärmschutzmassnahmen vor (Art. 1 Abs. 2 BGLE). Soweit der Lärm-
schutz durch technische Massnahmen an Schienenfahrzeugen nicht
erreicht werden kann, sind bauliche Massnahmen an bestehenden
ortsfesten Eisenbahnanlagen zu treffen (Art. 2 Abs. 2 BGLE).
Stehen der Sanierung überwiegende Interessen, namentlich des Orts-
bild-, Natur- und Landschaftsschutzes entgegen, sind Erleichterungen
(Ausnahmebewilligungen) zu gewähren (vgl. Art. 7 Abs. 3 BGLE).
BGLE und VLE enthalten jedoch keine Vorgaben zur konkreten Ausge-
staltung von Lärmschutzwänden. Namentlich ergibt sich dazu nichts
aus den Vorschriften zum Umfang der Massnahmen. Die Art. 7 BGLE
und Art. 19 bis 21 VLE regeln vorab das "Ob" baulicher Massnahmen.
Um den "Umfang" geht es dabei nur, was die Höhe anbelangt
(Art. 21 VLE), und insofern, als angeordnet wird, Vorkehren seien so
Seite 13
A-3386/2008
weit zu treffen, bis die Immissionsgrenzwerte eingehalten seien (Art. 7
Abs. 1 BGLE; Art. 19 VLE).
Zu bestimmen, wie Lärmschutzwände konkret auszugestalten sind,
obliegt grundsätzlich der sanierungspflichtigen Bahnnetzinhaberin.
Ausgangspunkt ist das von ihr eingereichte Projekt. Soll anstelle des
üblicherweise verwendeten Betons (oder Holzes) ein anderes Material
eingesetzt werden, muss sich aufgrund einer umfassenden Interessen-
abwägung eine Notwendigkeit hierfür ergeben. Sind Betroffene mit
dem Material, das gemäss Projekt vorgesehen und bewilligt worden
ist, nicht einverstanden, haben sie darzulegen, inwiefern bei ihnen
eine Situation vorliegt, die derart speziell ist, dass eine andere als die
geplante Gestaltung angezeigt ist (Urteil des BVGer A-1836/2006 vom
12. Februar 2007 E. 8.4.5).
5.1.3 Kilchberg ist im Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder
der Schweiz (ISOS) nicht als schützenswertes Ortsbild von nationaler
Bedeutung, sondern lediglich als verstädtertes Dorf von regionaler Be-
deutung aufgeführt (vgl. die entsprechende Stellungnahme des Bun-
desamts für Kultur [BAK] vom 24. November 2005 [vorinstanzliche Ak-
ten, S. 1'212]; vgl. auch den Anhang zur Verordnung vom 9. September
1981 über das Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der
Schweiz [VISOS, SR 451.12]). Da das Ortsbild von Kilchberg damit
nicht zu den Objekten von nationaler Bedeutung im Sinne von Art. 5
des Bundesgesetzes vom 1. Juli 1966 über den Natur- und Heimat-
schutz (NHG, SR 451) zählt (vgl. auch Art. 1 VISOS), richtet sich der
Schutz des heimatlichen Orts- und Landschaftsbilds bei der Erfüllung
einer Bundesaufgabe wie der Lärmsanierung (vgl. Art. 2 Abs. 1
Bst. a NHG) in erster Linie nach der allgemeinen Bestimmung von
Art. 3 Abs. 1 NHG, der dessen Schonung und, wo das allgemeine In-
teresse an ihm überwiegt, dessen ungeschmälerte Erhaltung vor-
schreibt (vgl. in diesem Sinne bereits auch Art. 78 Abs. 2 der Bundes-
verfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]). Besonders zu schützen sind zudem nach Art. 18
Abs. 1bis NHG Uferbereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldge-
sellschaften, Hecken, Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standor-
te, die eine ausgleichende Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder be-
sonders günstige Voraussetzungen für Lebensgemeinschaften aufwei-
sen. Gemäss Art. 3 Abs. 3 zweiter Satz NHG dürfen Schutzmassnah-
men indessen nicht weitergehen, als es der Schutz des Objekts und
seiner Umgebung erfordert (vgl. zum Ganzen auch PETER HÄNNI, Pla-
Seite 14
A-3386/2008
nungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 5. Aufl., Bern 2008,
S. 404 ff.; BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, Bern
2006, S. 410).
Die Vorinstanz hat mit Blick auf Kilchberg überzeugend dargelegt,
dass die im ISOS aufgeführten Schutzgebiete von regionaler Bedeu-
tung (im Einzelnen das Altbaugebiet entlang der Bahnhofstrasse, der
südlich daran anschliessende bäuerliche Ortsteil entlang der Dorf-
strasse sowie der Uferbereich) zu weit von der Lärmschutzwand 2 ent-
fernt liegen würden, um von ihr beeinträchtigt zu werden. Dem Anlie-
gen der Beschwerdeführerin 2 trug die Vorinstanz dennoch insofern
Rechnung, als sie anordnete, die Lärmschutzwand 2 sei in teilweiser
Abänderung des Auflageprojekts von ca. Bahn-km 7.659 bis 7.970 so-
wie von Bahn-km 8.044 bis 8.080 (Abschnitte 2.1, 2.2, 2.3 und 2.5) in
einer auf 1.50 m ab SOK reduzierten Höhe und im flachen Abschnitt
zwischen ca. Bahn-km 7.770 und 7.850 (Abschnitt 2.2) aus Steinkör-
ben zu erstellen. Weitergehend lehnte sie die Verwendung von Stein-
körben ab, dies unter Hinweis auf die damit verbundenen, erheblichen
Mehrkosten (Fr. 290'000.--) und weitere Nachteile, die Steinkörbe im
steilen Gelände mit sich bringen würden, namentlich einen je nach
Grenzverlauf erhöhten Landbedarf und einen grösseren Schattenwurf.
Im Übrigen würden Steinkörbe für Kilchberg kein typisches Bauele-
ment darstellen, bestünden doch weder im Rebberg Böndlerstrasse
noch anderswo Steinkörbe oder mit diesen vergleichbare Trockenstein-
mauern.
Diese Einschätzung wird vom BAFU geteilt, das in seiner Stellungnah-
me vom 17. Juli 2008 in einer Beschränkung des Einsatzes von Stein-
körben auf den Wandabschnitt 2.2 insbesondere auch keinen Verstoss
gegen Art. 3 Abs. 1 NHG erblickt hat.
Die Beschwerdeführerin 2 hatte sich zunächst nicht nur in Bezug auf
die Lärmschutzwand 2, sondern in genereller Weise für die grundsätz-
liche Verwendung von Steinkörben ausgesprochen (vgl. Beschlusspro-
tokoll der Einspracheverhandlung vom 13. Juli 2006, S. 2 [vorinstanzli-
che Akten, S. 1'253]). Inzwischen beschränkt sich ihr entsprechender
Antrag auf die Abschnitte 2.1, 2.3, 2.4 und 2.5 der Lärmschutzwand 2.
Sie vermag indessen nicht darzutun, dass gerade hier im Vergleich zu
anderen Bereichen, in denen ebenfalls Beton zum Einsatz kommen
soll, eine besondere Situation vorliegen würde, welche die Verwen-
dung von Steinkörben rechtfertigen könnte. Ihre Ausführungen bezie-
Seite 15
A-3386/2008
hen sich vielmehr auf den Schutz des Orts- und Landschaftsbilds von
Kilchberg ganz allgemein. Dieses Anliegen hat die Vorinstanz jedoch
angemessen berücksichtigt, indem für den Wandabschnitt 2.2, aber
auch in anderen Teilbereichen des Sanierungsprojekts Beton durch
anderes Material ersetzt wurde. Wenn nun in der Beschwerde in
diesem Zusammenhang von einem "stetigen, relativ konzeptlosen
Wechsel zwischen Beton-Lärmschutzwänden und Steinkörben" die
Rede ist, muss der Vorinstanz darin zugestimmt werden, dass ein
entsprechender Materialwechsel ja gerade von der Beschwerdeführe-
rin 2 selbst gefordert wurde.
5.1.4 Insgesamt überwiegen damit die Interessen, die gegen eine wei-
tergehende Verwendung von Steinkörben im Bereich der Lärmschutz-
wand 2 sprechen. Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin
2 ist daher abzuweisen.
5.2 Gemäss ihren – modifizierten – Rechtsbegehren beantragt die
Beschwerdeführerin 2 im Übrigen, die Lärmschutzwände 2 (eventuali-
ter) und 4 seien auf der bahnabgewandten Seite mit einheimischen
Pflanzen zu begrünen. Die Vorinstanz verweist zu Recht darauf, dass
sie in der angefochtenen Verfügung unter anderem angeordnet hat,
zum Schutz der bestehenden Heckenbestockung entlang den Gleisen
sei im Rahmen der Detailprojektierung – unter Einbezug der Be-
schwerdeführerin 2 – ein Begrünungskonzept zu erarbeiten, das bei
ausbleibender Einigung Gegenstand eines separaten Entscheids bil-
den würde (vgl. E. 4.3.3 und Dispositiv-Ziff. 5.9.2 und 5.9.3). In Über-
einstimmung mit der Vorinstanz ist daher festzustellen, dass nicht er-
sichtlich ist, inwiefern sich die Beschwerdeführerin 2 in diesem Punkt
den in der Plangenehmigungsverfügung getroffenen Anordnungen wi-
dersetzen würde. Entsprechend sind die betreffenden Anträge – soweit
überhaupt ein aktuelles Rechtsschutzinteresse (Art. 48 Abs. 1
Bst. c VwVG) besteht – ebenfalls abzuweisen.
5.3 Soweit die Beschwerdeführerin 2 im Übrigen sinngemäss erneut
einen Anspruch auf eine Parteientschädigung für das erstinstanzliche
Verfahren erheben sollte (vgl. Rechtsbegehren am Ende), ist festzuhal-
ten, dass ihr die Vorinstanz gestützt auf Art. 23 Abs. 4 der Verordnung
vom 25. November 1998 über die Gebühren und Abgaben des Bun-
desamtes für Verkehr (GebV-BAV, SR 742.102) zu Recht keine Partei-
entschädigung zugesprochen hat, weil in ihrem Fall mit dem Verfahren
keine Enteignung verbunden ist.
Seite 16
A-3386/2008
5.4 Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 erweist sich damit als
unbegründet und ist daher abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist
und sie nicht teilweise – als infolge Rückzugs gegenstandslos gewor-
den – abzuschreiben ist.
6.
6.1 Die Beschwerdeführerin 3 beantragt, die Lärmschutzwand (...) sei
auf die bestehende Stützmauer zurückzunehmen, und auf den vorge-
sehenen Überbau zur Befestigung der Lärmschutzwand (...) an der
Stützmauer sei zu verzichten. Sie macht geltend, bei der Erstellung
der Lärmschutzwand müsse – entgegen der Auffassung der Vorinstanz
– nicht zwingend ein Minimalabstand von 3.00 m ab Gleisachse einge-
halten werden. Durch den betreffenden Überbau würde gegen ihren
Willen in unverhältnismässiger Weise in ihre Eigentumsrechte einge-
griffen. Der Lichtraum zwischen Haus und Stützmauer würde nämlich
durch diesen Überbau zugebaut, so dass gerade noch ein Spalt mit ei-
ner Breite zwischen 1.63 m und 2.28 offen bliebe. Die Tragkonstruktion
in einer minimalen Höhe von 3.30 m würde das Gebäude und den
Hauszugang auf eine nicht zumutbare Weise beschatten. Es würde ge-
radezu eine Tunnelsituation geschaffen. Zudem könnte die Beschwer-
deführerin 3 künftig nicht einmal mehr ein gewöhnliches Baugerüst für
den Fassadenunterhalt auf ihrem Grundstück aufstellen, was den Un-
terhalt und die Erneuerung ihrer Liegenschaft besonders erschweren
würde. Bei der Erstellung von Lärmschutzwänden seien zwar die ein-
schlägigen Abstandsvorschriften grundsätzlich einzuhalten. In Ausnah-
mesituationen sei aber aufgrund einer fundierten Interessenabwägung
darüber zu entscheiden, ob und in welchem Masse die ordentlichen
Minimalabstände unterschritten werden könnten. Diese Interessenab-
wägung habe die Vorinstanz nicht oder nur ungenügend vorgenom-
men. Vielmehr neige sie dazu, die angeblichen Vorteile des bewilligten
Projekts zu stark zu gewichten. Diese lägen darin, dass immissions-
mässig der gesetzliche Zustand hergestellt werde und die übermäs-
sigen Lärmimmissionen auf das zulässige Mass beschränkt würden.
Bei der Abwägung der verschiedenen Interessen dürfe daher diesem
"Vorteil" kein starkes Gewicht beigemessen werden. Das private In-
teresse der Beschwerdeführerin 3 am ungeschmälerten Erhalt des
Eigentums überwiege. Die Enteignung des entsprechenden Überbau-
rechts erweise sich damit als ein unverhältnismässiger Eingriff in das
Grundeigentum der Beschwerdeführerin 3.
Seite 17
A-3386/2008
6.2 Die vorgesehene Tragkonstruktion für die Lärmschutzwand (...)
reicht in einer Tiefe von ca. 0.86 m über die Grenze der im Eigentum
der Beschwerdeführerin 3 stehenden Parzelle Nr. (...) hinaus. Dies
macht die formelle Enteignung eines entsprechenden Überbaurechts
erforderlich. Eine formelle Enteignung bildet einen Eingriff in die ver-
fassungsrechtlich geschützte Eigentumsgarantie (Art. 26 BV) und setzt
daher ein durch Gesetz anerkanntes öffentliches Interesse voraus. Zu-
dem darf die formelle Enteignung nach dem Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit im konkreten Fall nicht weiter gehen, als es für die Reali-
sierung eines öffentlichen Werks erforderlich ist (vgl. allgemein für
Grundrechtseinschränkungen Art. 36 BV und insbesondere für die for-
melle Enteignung Art. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung [EntG, SR 711], PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 2. Aufl., Bern 2005, § 61 Rz. 6 und § 63
Rz. 22 ff., sowie PETER HÄNNI, a.a.O., S. 566 ff.).
6.3 Nach Art. 3 Abs. 1 EBG steht den Schweizerischen Bundes-
bahnen das Enteignungsrecht gemäss der Bundesgesetzgebung zu
(vgl. auch Art. 3 Abs. 2 EntG). Gegenstand des Enteignungsrechts
können unter anderem dingliche Rechte an Grundstücken sein (vgl.
Art. 5 Abs. 1 EntG). Art. 1 Abs. 1 EntG sieht vor, dass das Enteig-
nungsrecht geltend gemacht werden kann für Werke, die im Interesse
der Eidgenossenschaft oder eines grossen Teils des Landes liegen,
sowie für andere im öffentlichen Interesse liegende Zwecke, sofern sie
durch ein Bundesgesetz anerkannt sind. Vorliegend sprechen für den
Bau der Lärmschutzwand (...) mit der vorgesehenen Tragkonstruktion
Interessen des Umweltschutzes sowie das Interesse an einem
sicheren Bahnbetrieb.
6.3.1 Die Lärmsanierung der Eisenbahnen stellt als Teilaspekt des
Umweltschutzes eine Bundesaufgabe von nationaler Bedeutung dar
(vgl. bereits vorne, E. 5.1.3), an deren Erfüllung ein erhebliches öffent-
liches Interesse besteht (vgl. Entscheid der Eidgenössischen Rekurs-
kommission für Infrastruktur und Umwelt [REKO INUM] A-2004-210
vom 11. Juli 2006 E. 14.2 mit weiteren Hinweisen). Nach den unbestrit-
ten gebliebenen Feststellungen der Vorinstanz wird die Liegenschaft
der Beschwerdeführerin 3 durch die Erstellung der Lärmschutzwand
(...) eine Lärmreduktion von 10 bis 17 dBA erfahren. Die
massgeblichen Immissionsgrenzwerte werden auf diese Weise –
anders als heute – eingehalten werden können.
Seite 18
A-3386/2008
6.3.2 Nach Art. 19 Abs. 1 erster Satz EBG trifft die Bahnunterneh-
mung Vorkehren, die gemäss den Vorschriften des Bundesrats und
den mit den genehmigten Plänen verbundenen Auflagen zur Sicherheit
des Baus und Betriebs der Bahn sowie zur Vermeidung der Gefahr für
Personen und Sachen notwendig sind. Ausnahmen vom Gleisabstand
von 4.00 m, wie er bei der Erstellung von Lärmschutzwänden in der
Regel einzuhalten ist (vgl. dazu im Einzelnen bereits vorne, E. 4.2),
kommen stets nur unter Berücksichtigung der Vorgaben der Ausfüh-
rungsbestimmungen vom 22. Mai 2006 zur Eisenbahnverordnung (AB-
EBV [6. Revision], weder in der AS noch in der SR veröffentlicht, vgl.
, Dokumentation > Vorschriften > Ausführungsbe-
stimmungen EBV, besucht am 15. Dezember 2008) in Betracht, die ge-
stützt auf Art. 81 EBV vom UVEK erlassen werden (vgl. wiederum Leit-
faden BAV, S. 23 und SN 671 250b, Bst. C, Ziff. 9). Demnach kann der
Gleisabstand bei Neubauten grundsätzlich nur bis auf 3.00 m reduziert
werden (vgl. AB-EBV Blatt 15 N zu Art. 18). Ausnahmen von diesem
Minimalabstand sind – unabhängig davon, ob dessen Einhaltung die
formelle Enteignung von Eigentumsrechten erforderlich macht – nur
zulässig, um Gefahren für Menschen, Sachen oder wichtige Rechts-
güter abzuwenden (vgl. Art. 5 Abs. 1 EBV).
Die Vorinstanz vermag die diesen Abstandsvorschriften zugrunde lie-
genden Sicherheitsaspekte aufgrund ihres Fachwissens und ihrer
Sachnähe am sachgerechtesten zu beurteilen, weshalb sich das Bun-
desverwaltungsgericht in diesem Zusammenhang grosse Zurückhal-
tung auferlegt, sich im Zweifel nicht von der Auffassung der Vorinstanz
entfernt und an deren Stelle nicht sein eigenes Ermessen setzt (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem
Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 74 ff., Rz. 2.153 ff.; Urteil
des BVGer A-1836/2006 vom 12. Februar 2007 E. 9.1).
Die Vorinstanz hat mit überzeugenden Argumenten dargelegt, weshalb
im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 vom minimalen
Gleisabstand von 3.00 m nicht abgewichen werden darf. Nach den
Feststellungen der Vorinstanz muss die Lärmschutzwand (...) entlang
einem stark befahrenen Durchfahrtsgleis – tagsüber verkehre alle 5
bis 6 Minuten ein Zug – erstellt werden. Angesichts des Wind- und
Sogdrucks vorbeifahrender Züge und der damit für das Unterhalts-
personal verbundenen Gefahren müsse daher für einen sicheren
Bahnbetrieb der minimale Gleisabstand von 3.00 m eingehalten wer-
Seite 19
A-3386/2008
den. Gestützt darauf hielt sie die Voraussetzungen für eine Ausnahme-
bewilligung nach Art. 5 Abs. 1 EBV für nicht gegeben.
Was die Beschwerdeführerin 3 dagegen einwendet, vermag nicht zu
überzeugen. So erblickt sie in einer weiteren Reduktion des Gleisab-
stands auch bei einem dichten Fahrplan kein besonderes Risiko für
das Unterhaltspersonal. Sie stützt sich dabei aber auf blossen Mut-
massungen – das Unterhaltspersonal würde bei einer Gehgeschwin-
digkeit von 4 km/h eine Zeitspanne von ca. 30 Sekunden benötigen,
um den 34 m langen Abschnitt vor der Liegenschaft der Beschwerde-
führerin 3 zu durchschreiten – beziehungsweise auf Annahmen, die
unzutreffend sind, weil sie weitgehend von den heutigen Verhältnissen
ausgehen, die jedoch nicht mehr aufrechterhalten werden können. Ins-
besondere macht sie geltend, die heutige Situation mit einem Abstand
zum bestehenden Rohrgeländer von nur 2.30 m habe nach ihren
Kenntnissen während Jahrzehnten zu keinen Unfällen oder einer Be-
einträchtigung des Bahnbetriebs geführt. Die Vorinstanz weist in die-
sem Zusammehang aber zur Recht darauf hin, dass dieses Rohr-
geländer (mit einem Abstand zur näheren Gleisachse von 2.28 m bis
2.46 m) nicht – wie von der Beschwerdeführerin 3 beantragt – durch
ein neues an gleicher Stelle mit Schallschutzeinsätzen aus Glas er-
setzt werden dürfe, weil Anlagen bei einem Umbau beziehungsweise
einer Erweiterung durch neue Anlageteile dem geltenden Recht ent-
sprechen müssten. Es sei daher – unter Vorbehalt von Art. 5
Abs. 1 EBV – ausgeschlossen, einen nicht mehr zeitgemässen Zu-
stand, wie er im Bereich des betreffenden Rohrgeländers bestehe, bei
einem Umbau beizubehalten.
Wenn die Beschwerdeführerin 3 sodann unter Verweis auf AB-EBV
Blätter 2 N Ziff. 23 und 23 N zu Art. 18 geltend macht, die nach diesen
Vorschriften vorgeschriebenen Sicherheitsräume (namentlich Fenster-
räume sowie Dienst- beziehungsweise Schlupfwege) könnten aufgrund
der besonderen Verhältnisse in ihrem Fall reduziert werden, entgegnet
ihr die Vorinstanz zu Recht, dass sie zum Teil Bestimmungen nenne,
die vorliegend von vornherein nicht massgeblich seien, weil sie sich
auf die Situation bei Tunnels und Galerien beziehen würden. Anzumer-
ken ist aber vor allem, dass sich die konkrete Bemessung der Sicher-
heitsräume lediglich auf die seitliche Begrenzung des sogenannten
Lichtraumprofils (vgl. Art. 18 EBV) auswirkt, jedoch auf den vorge-
schriebenen minimalen Gleisabstand von 3.00 m keinen Einfluss hat.
Seite 20
A-3386/2008
Die Beschwerdeführerin 3 beruft sich im Weiteren darauf, dass der
vorgesehene Überbau zur Befestigung der Lärmschutzwand (...) mit
einem Abstand von nur 1.63 m bis 2.28 m von der Fassade ihrer Lie-
genschaft massiv gegen kantonale Abstandsbestimmungen versto-
ssen würde. Kantonales Recht ist indessen im Plangemehmigungsver-
fahren nur zu berücksichtigen, soweit es die Bahnunternehmung in der
Erfüllung ihrer Aufgaben nicht unverhältnismässig einschränkt (Art. 18
Abs. 4 zweiter Satz EBG). Angesichts der vorliegend auf dem Spiel
stehenden Sicherheitsinteressen bleibt aber für die Berücksichtigung
kantonalen Rechts kein Raum.
6.4 Diesen öffentlichen Interessen stehen die Interessen der Be-
schwerdeführerin 3 gegenüber, die durch eine Errichtung der Lärm-
schutzwand (...) mit entsprechendem Überbau betroffen wären. Diesen
privaten Interessen hat die Vorinstanz indessen durchaus Rechnung
getragen. In der angefochtenen Verfügung hielt sie fest, die Einwände
der Beschwerdeführerin 3 gegen die vorgesehene Tragkonstruktion
seien nachvollziehbar, rage diese Konstruktion doch erheblich in den
schmalen Raum zwischen ihrer Liegenschaft und der Stützmauer der
Unterführung Paradiesstrasse hinein. Es müsse deshalb sichergestellt
werden, dass im Rahmen der Detailprojektierung eine die Parzelle Nr.
(...) möglichst wenig beeinträchtigende Lösung gesucht werde. Hierzu
legte die Vorinstanz mittels Auflage (Dispositiv-Ziff. 5.2) folgende
Rahmenbedingungen fest:
"Die bahnabgewandte, senkrechte Ansichtsfläche der Lärmschutzwand (...)
darf eine Gesamthöhe von 1.5 m nicht oder nur soweit übersteigen, als dies
konstruktionsbedingt zwingend ist. Die Unterkante der auskragenden Trag-
konstruktion muss eine maximale Höhe ab Zugang zur Paradiesstrasse 5
aufweisen (3.30–3.50 m). Die Lärmschutzwand (...) soll – zwingende Gründe
vorbehalten – im Rahmen der Instandstellung der Brücke über die Para-
diesstrasse projektiert und erstellt werden. Für die Gestaltung und Konstruk-
tion ist eine externe Fachperson beizuziehen."
Von Bedeutung ist im Weiteren, dass die Lärmschutzwand (...) nur
eine Höhe von 1.50 m ab SOK aufweisen soll (in Abweichung von der
Regelhöhe von 2.00 m ab SOK gemäss Leitfaden BAV, S. 18) und ihr
Gleisabstand in Abänderung des Auflageprojekts von 3.40 m auf
3.00 m reduziert wurde. Ebenfalls in Abänderung des Auflageprojekts
ordnete die Vorinstanz an, dass die Lärmschutzwand (...) im Bereich
der Fenster der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 ab SOK
transparent (statt aus Aluminium) auszugestalten sei. Gemäss
Einschätzung der Vorinstanz bleibe damit der Lichteinfall von Westen
Seite 21
A-3386/2008
her weitestgehend gewährleistet, und eine "Tunnelsituation" – wie sie
von der Beschwerdeführerin 3 beanstandet wird – liege nicht vor.
Diese Einschätzung ist als zutreffend zu erachten. Gestützt auf eine
von der Vorinstanz auf Aufforderung durch das
Bundesverwaltungsgericht hin eingereichte Fotomontage, die den
Eingangsbereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 mit dem
geplanten Überbau wiedergibt, lässt sich nämlich feststellen, dass die
zusätzliche Beschattung auf ein der Beschwerdeführerin 3 zumutbares
Mass beschränkt bleiben wird. Damit erübrigt sich die Durchführung
eines Augenscheins. Der entsprechende Antrag der
Beschwerdeführerin 3 ist vielmehr im Sinne einer antizipierten
Beweiswürdigung (vgl. BGE 130 II 425 E. 2.1; MOSER/BEUSCH/
KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 165, Rz. 3.144) abzuweisen. Der Vorinstanz ist
überdies darin zuzustimmen, dass sich die Beschattung der
Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 massgeblich aus der ge-
genüber den Bahngleisen vertieften Lage des Gebäudes, dessen
Nähe zur bestehenden Stützmauer und der Steilheit des Geländes er-
gibt und daher zumindest insoweit in keinem Zusammenhang mit der
geplanten Lärmschutzwand (...) steht.
Ebenfalls zutreffend stellt die Vorinstanz fest, dass die Lärmschutz-
wand (...) im Bereich der Liegenschaft der Beschwerdeführerin 3 nicht
nur die Lärmimmissionen reduziere, sondern daneben auch Fahrtwind,
Spritzwasser, Staub etc. zurückhalte und damit zu einer Aufwertung
des Eingangsbereichs und einer verbesserten Wohnhygiene führen
werde.
Schliesslich ist darauf hinzuweisen, dass im Verlauf des Plangenehmi-
gungsverfahrens auch eine Projektvariante geprüft wurde, die einen
vollständigen Verzicht auf die Erstellung der Lärmschutzwand (...) im
Bereich der Fenster zu lärmempfindlichen Räumen der Liegenschaft
der Beschwerdeführerin 3 vorgesehen hätte. Eine solche Lösung
wurde indessen von der Beschwerdeführerin 3 selbst abgelehnt.
Bei einer Abwägung der sich entgegenstehenden öffentlichen und pri-
vaten Interessen ergibt sich damit, dass die mit der Erstellung der
Lärmschutzwand (...) verbundene formelle Enteignung eines Überbau-
rechts insgesamt verhältnismässig ist.
6.5 Zwar kommt das Enteignungsverfahren erst zur Anwendung, wenn
unter anderem auch die Bemühungen für einen freihändigen Erwerb
der erforderlichen Rechte nicht zum Ziel führen (vgl. Art. 3
Seite 22
A-3386/2008
Abs. 2 EBG). Vorliegend ist den Akten aber nicht zu entnehmen, dass
im Rahmen der zwischen der Beschwerdeführerin 3 und der Be-
schwerdegegnerin stattgefundenen Gespräche eine entsprechende Ei-
nigung möglich gewesen wäre.
6.6 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde der Be-
schwerdeführerin 3 sich als unbegründet erweist und daher abzuwei-
sen ist.
7.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführerinnen 2
und 3 in vollem Umfang, die Beschwerdeführenden 1 und die Be-
schwedegegnerin teilweise als unterliegend. Eine unterliegende Partei
hat in der Regel die Verfahrenskosten zu tragen. Unterliegt sie nur teil-
weise, werden die Verfahrenskosten ermässigt (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
Keine Verfahrenskosten sind gemäss Art. 63 Abs. 2 erster Teilsatz
VwVG Vorinstanzen aufzuerlegen.
7.1 Die Verfahrenskosten sind auf insgesamt Fr. 2'800.-- festzusetzen.
7.2 Anderen als Bundesbehörden, die Beschwerde führen und unter-
liegen, werden gestützt auf Art. 63 Abs. 2 zweiter Teilsatz VwVG Ver-
fahrenskosten nur auferlegt, soweit sich der Streit um vermögensrecht-
liche Interessen von Körperschaften oder autonomen Anstalten dreht.
Ohne vermögensrechtliche Interessen handeln namentlich Gemein-
den, die – meist im Rahmen von Plangenehmigungsverfahren – miss-
liebige Infrastrukturprojekte bekämpfen (LORENZ KNEUBÜHLER, Die Kos-
tenverlegung im Beschwerdeverfahren des Bundes, in: ZBl 2005,
S. 457, mit Hinweisen). Entsprechend sind der Beschwerdeführerin 2
im vorliegenden Verfahren keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
7.3 Die Beschwerdeführerin 3 ist zwar mit ihren Rechtsbegehren nicht
durchgedrungen. Vorliegend wurde jedoch im Rahmen des Plangeneh-
migungsverfahrens insofern auch über eine enteignungsrechtliche Ein-
sprache entschieden (Art. 18h Abs. 1 EBG), als mit der Bewilligung der
Lärmschutzwand (...) mit der vorgesehenen Tragkonstruktion die for-
melle Enteignung eines entsprechenden Überbaurechts verbunden ist.
In solchen kombinierten Verfahren richtet sich die Kosten- und Ent-
schädigungsregelung gegenüber den Verfahrensbeteiligten, denen
eine Enteignung droht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
nach den Spezialbestimmungen des Bundesgesetzes über die Enteig-
nung (vgl. BGE 119 Ib 458 E. 15, Urteile des Bundesgerichtes
Seite 23
A-3386/2008
1E.16/2005 vom 14. Februar 2006 E. 6 und 1E.5/2005 vom 9. August
2005 E. 7 und 8, Urteil des BVGer A-4122/2007 vom 27. Oktober 2008
E. 20 und 21, je mit Verweisen). Art. 116 Abs. 1 EntG schreibt vor,
dass der Enteigner die Kosten des Verfahrens vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, einschliesslich einer allfälligen Parteientschädigung an
den Enteigneten, trägt. Werden die Begehren des Enteigneten ganz
oder zum grösseren Teil abgewiesen, so können die Kosten auch an-
ders verteilt werden. Vorliegend rechtfertigt es sich indessen nicht, der
Beschwerdeführerin 3 Verfahrenskosten aufzuerlegen, wurden doch
ihre Einwände gegen die betreffende Tragkonstruktion angesichts des
damit verbundenen Eingriffs in ihr Eigentum von der Vorinstanz zu
Recht als nachvollziehbar bezeichnet. Die Kosten für die Behandlung
der Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 (insgesamt Fr. 1'200.--)
sind damit von der Beschwerdegegnerin zu tragen.
7.4 Den Beschwerdeführenden 1 sind die Kosten für die Behandlung
ihrer Beschwerde (Fr. 600.--) aufzuerlegen, wobei sie um ein Drittel
auf Fr. 400.-- zu ermässigen sind, da sie teilweise obsiegt haben, so-
weit sie eine Reduktion des Gleisabstands beantragt haben. Der Rest-
betrag von Fr. 200.-- ist der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
8.
8.1 Trotz ihres Unterliegens ist der Beschwerdeführerin 3 wiederum
gestützt auf die spezialgesetzliche Bestimmung von Art. 116
Abs. 1 EntG für die Kosten der Vertretung und allfällige weitere not-
wendige Auslagen eine von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. auch Art. 8 f. des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In der am 22. Ja-
nuar 2009 eingereichten Kostennote weist der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführerin 3 ein Honorar von insgesamt Fr. 4'237.50 aus, das
unter Berücksichtigung von Umfang und Schwierigkeit des vorliegen-
den Verfahrens angemessen erscheint. Der Beschwerdeführerin 3 ist
daher eine insgesamt auf Fr. 4'726.20 (inkl. der geltend gemachten,
angemessen erscheinenden Auslagen im Betrag von Fr. 154.90 und
MwSt) festzusetzende, von der Beschwerdegegnerin zu entrichtende
Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 10 und Art. 14
Abs. 2 VGKE).
8.2 Angesichts ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin 2 kei-
ne Parteientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Seite 24
A-3386/2008
8.3 Die Beschwerdeführenden 1 und die Beschwerdegegnerin haben
zwar teilweise obsiegt. Da sie aber in keinem Stadium des Verfahrens
eine anwaltliche oder nichtanwaltliche (berufsmässige) Vertretung in
Anspruch genommen haben und ihnen deshalb keine Kosten im Sinne
von Art. 64 Abs. 1 VwVG entstanden sind (vgl. auch Art. 9 Abs. 1
Bst. a VGKE), steht auch ihnen keine Parteientschädigung zu.
8.4 Die Vorinstanz hat gemäss Art. 7 Abs. 3 VGKE keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung.
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Seite 25
A-3386/2008
1.
Die Beschwerde der Beschwerdeführenden 1 wird im Sinne der Erwä-
gungen teilweise gutgeheissen.
2.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 2 wird abgewiesen, soweit
auf sie einzutreten ist und sie nicht als infolge Rückzugs gegenstands-
los geworden abgeschrieben wird.
3.
Die Beschwerde der Beschwerdeführerin 3 wird abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'800.-- festgesetzt.
5.
Den Beschwerdeführenden 1 werden Verfahrenskosten von Fr. 400.--
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 1'500.-- verrechnet. Der Restbetrag von Fr. 1'100.-- wird den Be-
schwerdeführenden 1 nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden
Urteils zurückerstattet. Hierzu haben sie dem Bundesverwaltungsge-
richt ihre Bankverbindung oder ihre Postcheckkontonummer anzuge-
ben.
6.
Der Beschwerdeführerin 2 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
7.
Der Beschwerdeführerin 3 werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Der von ihr geleistete Kostenvorschuss von Fr. 1'500.-- wird ihr nach
Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zurückerstattet. Hierzu
hat sie dem Bundesverwaltungsgericht ihre Bankverbindung oder ihre
Postcheckkontonummer anzugeben.
8.
Der Beschwerdegegnerin werden Verfahrenskosten von insgesamt
Fr. 1'400.-- auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichts-
kasse zu überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt
mit separater Post.
Seite 26
A-3386/2008
9.
Der Beschwerdeführerin 3 wird eine durch die Beschwerdegegnerin
nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu entrichtende
Parteientschädigung von Fr. 4'726.20.-- (inkl. Auslagen und MwSt) zu-
gesprochen.
10.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführenden 1 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführerin 2 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdeführerin 3 (Gerichtsurkunde)
- die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. [...]; Einschreiben)
- das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Sauvant Mario Vena
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 27