Abtei lung I
A-3395/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 4 . F e b r u a r 2 0 0 9
Richter Daniel Riedo (Vorsitz), Richter Pascal Mollard,
Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiber Urban Broger.
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV),
Hauptabteilung Mehrwertsteuer,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Heilbehandlungen / Medizinisches Call Center.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3395/2007
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend auch «Gesellschaft» genannt) hat ih-
ren Sitz in Bern und bezweckt das Erbringen von Dienstleistungen im
Bereich des Gesundheitswesens, insbesondere mittels Call Center
und internetgestützten Lösungen. Die Gesellschaft war vom 25. Mai
2000 bis zum 13. September 2002 im Register der Mehrwertsteuer-
pflichtigen eingetragen. Per 19. Dezember 2001 wurde sie in die Mehr-
wertsteuergruppe der B._______ Gruppe aufgenommen.
B.
Mit Schreiben vom 25. Juni 2003 an die Eidgenössische Steuerverwal-
tung (ESTV) bestritt die Gesellschaft ihre Mehrwertsteuerpflicht be-
züglich jener Umsätze, die seit dem 1. Januar 2001 aus dem Betrieb
eines medizinischen Call Centers resultierten. Es handle sich hier um
Umsätze, die mit Leistungen erzielt würden, die im Sinne des Bundes-
gesetzes vom 18. März 1994 über die Krankenversicherung (KVG, SR
832.10) kassenpflichtig seien. Solche Leistungen seien nach Art. 18
Ziff. 3 des Bundesgesetzes vom 2. September 1999 über die Mehr-
wertsteuer (Mehrwertsteuergesetz, MWSTG, SR 641.20) von der
Mehrwertsteuer ausgenommen.
C.
Mit Entscheid vom 26. Januar 2004 verfügte die ESTV sinngemäss,
dass die von der Gesellschaft telefonisch und über Internet erbrachten
Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens zum Normalsatz
steuerbar seien. Die ESTV begründete ihren Entscheid damit, dass
unter den in Art. 18 Ziff. 3 MWSTG verwendeten Begriff der Heilbe-
handlung das ärztliche Untersuchen eines Patienten, die Diagnose
und die ärztliche Behandlung falle. Erforderlich sei, dass die Handlun-
gen von eidgenössisch diplomierten Ärzten mit kantonaler Berufsaus-
übungsbewilligung erbracht werden. Teil einer Heilbehandlung seien
zwar auch telefonische Auskünfte eines Arztes, sofern sie im Zusam-
menhang mit der übrigen Behandlung stünden. Im konkreten Fall hät-
ten aber irgendwelche Leute die Möglichkeit, sich durch das Team des
Call Centers beraten zu lassen. Ärztliche Behandlungen direkt am
Menschen würden nicht durchgeführt. Was die Gesellschaft tue, sei
deshalb nicht mit der telefonischen Beratung eines Hausarztes ver-
gleichbar, dem der Patient und dessen Krankheitsgeschichte bekannt
sei.
Seite 2
A-3395/2007
D.
Eine gegen den Entscheid vom 26. Januar 2004 erhobene Einsprache
wies die ESTV mit Einspracheentscheid vom 17. April 2007 ab und
verfügte sinngemäss,
• dass die Gesellschaft für die Steuerperiode 1. bis 4. Quartal
2001 zu Recht Fr. 239'979.10 Mehrwertsteuern bezahlt habe;
• dass auf dem genannten Betrag und für die Zeit vom 16. Okto-
ber 2001 bis 24. Juni 2003 noch Verzugszinsen in der Höhe von
Fr. 20'298.-- zu leisten seien;
• dass die Gesellschaft für die Steuerperiode 1. Quartal 2002 bis
3. Quartal 2003 zu Recht Fr. 491'021.90 Mehrwertsteuern be-
zahlt habe;
• dass eine Kontrolle nach Art. 62 MWSTG an Ort und Stelle vor-
behalten bleibe.
E.
E.a Mit Eingabe vom 16. Mai 2007 lässt die Gesellschaft Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht erheben und sinngemäss beantragen,
• ihre Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens seien
rückwirkend per 1. Januar 2001 als von der Mehrwertsteuer
ausgenommene Leistungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 3
MWSTG anzuerkennen;
• die von der Gesellschaft für das 1. bis 4. Quartal 2001 bezahl-
ten Mehrwertsteuern im Umfang von Fr. 239'979.10 sowie die
für das 1. Quartal 2002 bis 3. Quartal 2003 bezahlten Mehr-
wertsteuern im Betrag von Fr. 491'021.90 seien samt Zinsen
zurückzuerstatten;
• zurückzuerstatten seien auch die für die Periode 4. Quartal
2003 bis 2. Quartal 2006 in der Höhe von Fr. 783'501.81 sowie
die für das 3. und 4. Quartal 2006 über Fr. 224'477.37 abge-
rechneten Mehrwertsteuern samt Zinsen;
• die Verzugszinsrechnung der ESTV vom 26. Januar 2004 über
Fr. 20'298.25 sei ungültig zu erklären.
Seite 3
A-3395/2007
E.b Die Beschwerdeführerin argumentiert, dass ein medizinisches
Call Center die hohen Kosten der ärztlichen Notfallkonsultationen er-
heblich senke. Im Call Center würden ausschliesslich Ärzte mit kanto-
naler Berufsausübungsbewilligung und diplomierte Krankenschwestern
eingesetzt. Man erbringe Leistungen im Bereich der medizinischen Be-
handlung und Fachberatung, nehme Triagen vor und vermittle Leis-
tungserbringer im Gesundheitswesen. All dies könne auch von einer
herkömmlichen Arztpraxis oder einem ärztlichen Notfalldienst erbracht
werden. Die Fürsorgedirektion des Kantons Bern habe die Zulassung
des Call Centers denn auch ausdrücklich davon abhängig gemacht,
dass zu jeder Zeit ein Arzt erreichbar sei. Die Kunden seien mehrheit-
lich Krankenversicherer und Ärztenetzwerke. Deren Kunden wiederum,
d.h. die Patienten, könnten bei medizinischen Fragen oder Problemen
über eine Gratisnummer mit dem Call Center Kontakt aufnehmen. So-
genannte TelMed-Versicherte seien sogar vertraglich dazu verpflichtet,
zuerst mit dem Call Center in Kontakt zu treten, bevor sie selber einen
Leistungserbringer aufsuchten. Dritte schliesslich, die nicht bei einem
Kunden der Beschwerdeführerin versichert seien, könnten die Dienst-
leistungen des Call Centers über eine 0900-Nummer ebenfalls nutzen.
E.c Bezüglich der Rechtslage stellt sich die Beschwerdeführerin auf
den Standpunkt, dass sämtliche Leistungen nach Art. 7 Abs. 2 Bst. a
und b der Verordnung des eidgenössischen Departements des Innern
(EDI) vom 29. September 1995 über Leistungen in der obligatorischen
Krankenpflegeversicherung (Krankenpflege-Leistungsverordnung, KLV,
SR 832.112.31) von der Mehrwertsteuerpflicht ausgenommen seien.
Zu diesen Leistungen gehörten auch Massnahmen zur Abklärung und
Beratung sowie zur Untersuchung und Behandlung im Rahmen der
Durchführung der Krankenpflege. Das von ihr im Call Center einge-
setzte Personal grenze die von den Patienten geschilderten Symptome
ab und gebe Empfehlungen zur Dringlichkeit weiterer medizinischer
Massnahmen ab. Insofern würden in einer Vielzahl von Fällen Diagno-
sen gestellt, gestützt auf welche eine Behandlung durchgeführt wer-
den könne. Die Beschwerdeführerin weist darauf hin, dass eine Unter-
suchung, Diagnose oder Behandlung weder die persönliche Anwesen-
heit noch die «Bekanntheit» des Patienten voraussetze. Ihre Leistun-
gen seien in Bezug auf die Behandlung mit denjenigen von Haus-, Pi-
kett- oder Notfallärzten, welche teilweise auch nur telefonisch konsul-
tiert würden, identisch.
Seite 4
A-3395/2007
F.
Die ESTV hat mit Vernehmlassung vom 20. August 2007 zur Be-
schwerde Stellung genommen. Sie beantragt deren kostenfällige Ab-
weisung, soweit darauf eingetreten werden könne.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien wird, soweit entscheidwe-
sentlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Angefochten ist ein Einspracheentscheid der ESTV. Damit richtet
sich die Beschwerde gegen eine Verfügung nach Art. 5 des Bundesge-
setzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
(VwVG, SR 172.021). Das Bundesverwaltungsgericht ist zuständige
Beschwerdeinstanz (vgl. Art. 31, Art. 32 e contrario und Art. 33 Bst. d
des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungs-
gericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]). Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist mit nach-
folgenden Einschränkungen einzutreten.
1.2 Anfechtungsobjekt im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsge-
richt ist einzig der vorinstanzliche Entscheid (ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungs-
gericht, Basel 2008, Rz. 2.7). Das Anfechtungsobjekt bildet den Rah-
men, welcher den möglichen Umfang des Streitgegenstandes begrenzt
(BGE 133 II 35 E. 2; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C.642/2007
vom 3. März 2008 E. 2.2; MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., Rz. 2.7).
Objekt eines Beschwerdeverfahrens vor dem Bundesverwaltungsge-
richt kann folglich nur sein, was bereits im vorinstanzlichen Verfahren
zu beurteilen war. Gegenstände, über welche die Vorinstanz nicht ent-
scheiden musste, können aus Gründen der funktionellen Zuständigkeit
auch durch die übergeordnete Rechtsmittelbehörde nicht geprüft wer-
den (Urteil des Bundesgerichts 2C.687/2007 vom 8. April 2008
E. 1.2.1 mit weiteren Hinweisen).
In concreto bilden die Steuerperioden 1. bis 4. Quartal 2001 (samt Zin-
sen) sowie 1. Quartal 2002 bis 3. Quartal 2003 Streitgegenstand des
hier angefochtenen Einspracheentscheides der ESTV vom 17. April
2007. In ihren Rechtsbegehren ans Bundesverwaltungsgericht verlangt
Seite 5
A-3395/2007
die Beschwerdeführerin nun auch die Beurteilung weiterer Steuerpe-
rioden, nämlich jener betreffend das 4. Quartal 2003 bis 2. Quartal
2006 und 3. bis 4. Quartal 2006. Damit verkennt die Beschwerdeführe-
rin die durch das Anfechtungsobjekt gesetzten Grenzen und verlangt
nach einer unzulässigen Ausweitung des Streitgegenstandes. Insoweit
kann auf ihre Beschwerde nicht eingetreten werden.
1.3 Sodann verlangt die Beschwerdeführerin, die durch sie erbrachten
Dienstleistungen im Bereich des Gesundheitswesens rückwirkend per
1. Januar 2001 als von der Mehrwertsteuer ausgenommene Leistun-
gen im Sinne von Art. 18 Ziff. 3 MWSTG anzuerkennen. Soweit sie da-
mit eine generelle und über die konkrete Steuerperiode hinausreichen-
de Feststellung verlangt, kann auf ihr Begehren ebenfalls nicht einge-
treten werden. Da nämlich über die streitigen Mehrwertsteuern durch
Leistungsverfügung entschieden werden kann, fehlt es für die verlang-
te Feststellung am schutzwürdigen Interesse (Urteil des Bundesge-
richts 2C.743/2007 vom 9. Juli 2008 E. 2.3).
2.
Gemäss Art. 1 Abs. 1 MWSTG erhebt der Bund eine allgemeine Ver-
brauchssteuer nach dem System der Netto-Allphasensteuer mit Vor-
steuerabzug. Die Erhebung erfolgt nach dem Grundsatz der Wettbe-
werbsneutralität mit Anrechenbarkeit der Vorsteuer sowie unter Be-
rücksichtigung der Überwälzbarkeit und der Wirtschaftlichkeit der Er-
hebung (Art. 1 Abs. 2 MWSTG). Der Steuer unterliegen – sofern nicht
ausdrücklich ausgenommen – die durch steuerpflichtige Personen ge-
tätigten Umsätze. Dazu gehören u.a. die im Inland gegen Entgelt er-
brachten Dienstleistungen (vgl. Art. 5 Bst. b MWSTG).
2.1 Art. 18 MWSTG enthält eine Liste von steuerausgenommenen
Leistungen. Die auf diesen Leistungen angefallene Vorsteuer ist nicht
zum Abzug berechtigt (Art. 17 MWSTG). Deshalb werden die auf den
Vorumsatzstufen angefallenen Vorsteuern zum Kosten- und damit in
den meisten Fällen auch zum Preisbestandteil, womit die Steuerbelas-
tung als «taxe occulte» in den Preis eingeht (vgl. DANIEL RIEDO, Vom
Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Verbrauchsteuer und von
den entsprechenden Wirkungen auf das schweizerische Recht, Bern
1999, S. 77). Entsprechend werden diese (sogenannt unechten) Steu-
erbefreiungen in der Doktrin überwiegend als systemwidrig betrachtet
und abgelehnt, was das Bundesgericht ausdrücklich anerkennt (grund-
legend: BGE 124 II 193 E. 5e mit weiteren Hinweisen). Es rechtfertigt
Seite 6
A-3395/2007
sich deshalb, die mehrwertsteuerlichen Bestimmungen über die Steu-
erausnahmen eher einschränkend als ausdehnend zu interpretieren
(BGE 124 II 193 E. 5e; vgl. auch Urteile des Bundesgerichts
2C.11/2008 vom 16. Mai 2008 E. 2.4; 2C.16/2008 vom 16. Mai 2008
E. 6.2; 2C.613/2007 vom 15. August 2008 E. 2.2; 2C.232/2007 vom
14. Oktober 2008 E. 2.1).
2.2 In der Liste der Steuerausnahmen sind auch die von Ärzten, Zahn-
ärzten, Psychotherapeuten, Chiropraktoren, Physiotherapeuten, Natur-
ärzten, Hebammen, Krankenschwestern oder Angehörigen ähnlicher
Heil- und Pflegeberufe im Bereich der Humanmedizin erbrachten Heil-
behandlungen aufgeführt (Art. 18 Ziff. 3 MWSTG). Nebst dem Vorlie-
gen einer Heilbehandlung (objektives Kriterium) wird dabei vorausge-
setzt, dass der Leistungserbringer über eine Berufsausübungsbewilli-
gung verfügt (subjektives Kriterium). Die Regelung der Einzelheiten
hat der Gesetzgeber an den Bundesrat delegiert.
Der Bundesrat hat den Begriff der Heilbehandlung in Art. 2 Abs. 1 sei-
ner Verordnung vom 29. März 2000 zum Bundesgesetz über die Mehr-
wertsteuer (MWSTGV, SR 641.201) präzisiert. Demnach gelten als
Heilbehandlungen die Feststellung und Behandlung von Krankheiten,
Verletzungen und anderen Störungen der körperlichen und seelischen
Gesundheit des Menschen sowie Tätigkeiten, die der Vorbeugung von
Krankheiten und Gesundheitsstörungen des Menschen dienen.
2.3 Das Wort Heilbehandlung (Behandlung) impliziert die physische
Nähe zum Patienten. Die Eidgenössische Steuerrekurskommission
(SRK) als Vorgängerorganisation des Bundesverwaltungsgerichts hat
im Zusammenhang mit Leistungen von Alters- und Pflegeheimen denn
auch entschieden, dass als steuerausgenommene Heilbehandlungen
nur solche Pflegeleistungen gelten können, die durch qualifiziertes
Pflege- und Therapiepersonal unmittelbar am Heimbewohner vollzo-
gen werden. Eine Heilbehandlung setze begriffsnotwendigerweise eine
besondere Nähe zur Person voraus, bei der der Erfolg der Leistung
eintreten soll: Der Chirurg operiere am Patienten, der Zahnarzt verab-
reiche dem Patienten eine Spritze und setze einen Stiftzahn ein; der
Psychiater führe ein Therapiegespräch mit dem Patienten. Die Aus-
nahme von der Mehrwertsteuer dürfe nicht unbesehen auf vorbereiten-
de Tätigkeiten ausgedehnt werden (Entscheid der SRK 2001-175 vom
9. Juli 2002, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden
Seite 7
A-3395/2007
[VPB] 67.20 E. sowie [auszugsweise] in Aktuelle Juristische
Praxis [AJP] 2003 S. 1075).
2.4 Mit dem Begriff der Heilbehandlung hatte sich in BGE 124 II 193
auch das Bundesgericht auseinandergesetzt. Das Urteil betraf den
– im Wesentlichen gleichlautenden – Art. 14 Ziff. 3 der Verordnung
vom 22. Juni 1994 über die Mehrwertsteuer (MWSTV, AS 1994 1464).
Dabei ging es um die mehrwertsteuerliche Behandlung der Lieferung
von Zahnprothesen und kieferorthopädischen Apparaturen. Das Bun-
desgericht hielt fest, dass nur eine direkt am Patienten – dem Endver-
braucher – vorgenommene Behandlung von der Steuer ausgenommen
sei (BGE 124 II 193 E. 7a.aa). Sodann seien auch die dem Patienten
direkt verabreichten Medikamente und medizinischen Hilfsmittel von
der Steuer ausgenommen; Vorumsätze fielen ferner nicht darunter
(BGE 124 II 193 E. 7a.aa). Das Bundesgericht hat im Übrigen mit Ur-
teil 2C.642/2008 vom 12. Dezember 2008 E. 3.1 bestätigt, dass es an
einer restriktiven Auslegung von Art. 14 Ziff. 3 MWSTV bzw. Art. 18
Ziff. 3 MWSTG festhalten will.
2.5 Eine Leistung kann sich aus verschiedenen, teils befreiten, teils
nicht befreiten Leistungen oder Leistungskomponenten zusammenset-
zen. Die grundsätzliche Behandlung von sogenannten Leistungskom-
plexen, d.h. von Leistungen mit verschiedenen Komponenten, ist in
Art. 36 Abs. 4 MWSTG ausdrücklich geregelt. Die Bestimmung unter-
scheidet zwischen Gesamtleistungen (Art. 36 Abs. 4 Satz 1 MWSTG)
und Leistungen, die aus Haupt- und Nebenleistungen bestehen
(Art. 36 Abs. 4 Satz 2 MWSTG).
Leistungskomplexe (Gesamtleistungen) gelten als einheitlicher wirt-
schaftlicher Vorgang, wenn sie wirtschaftlich eng zusammengehören
und so ineinander greifen, dass sie als unteilbares Ganzes anzusehen
sind. Mit Art. 36 Abs. 4 MWSTG wird der Grundsatz der Einheitlichkeit
von Leistungen im Gesetz verankert. Er basiert auf der wirtschaftlichen
Betrachtungsweise und dient u.a. der Erhebungswirtschaftlichkeit im
Sinne von Art. 1 Abs. 2 MWSTG. Die mehrwertsteuerliche Qualifika-
tion der Gesamtleistung erfolgt nach der für sie wesentlichen Eigen-
schaft, d.h. nach der Leistung, welche wirtschaftlich betrachtet im Vor-
dergrund steht. Bei Vorliegen einer Haupt- und einer oder mehrerer
Nebenleistungen richtet sich die Beurteilung der Nebenleistung stets
nach den Eigenschaften der Hauptleistung (vgl. Urteile des Bundesge-
Seite 8
A-3395/2007
richts 2A.452/2003 vom 4. März 2004 E. 3.1 mit Hinweisen und
2A.756/2006 vom 22. Oktober 2007 E. 2.4 mit Hinweisen).
3.
Im vorliegenden Fall weist die Beschwerdeführerin zurecht darauf hin,
die Gesundheits- und Fürsorgedirektion des Kantons Bern habe aus-
drücklich verlangt, dass die in ihrem Call Center tätigen Ärzte über Be-
rufsausübungsbewilligungen verfügten. Es ist unbestritten, dass solche
Bewilligungen für die von der Beschwerdeführerin angestellten Ärzte
vorliegen. Auch wenn nicht anzunehmen ist, dass ein im Call Center
eingehender Anruf in jedem Fall von einem Arzt beantwortet wird, sind
die Ausführungen, wonach immerhin zu jeder Zeit ein Arzt zur Verfü-
gung steht oder zumindest erreichbar ist, glaubhaft. Ob damit dem ge-
setzlichen Erfordernis der Behandlung durch einen kantonal zugelas-
senen Leistungserbringer bereits Genüge getan ist und folglich das
subjektive Kriterium gemäss Art. 18 Ziff. 3 MWSTV erfüllt ist, kann of-
fen bleiben. Die Beschwerde ist, wie sich zeigen wird, bereits aus an-
deren Gründen abzuweisen, wobei jedoch zu unterscheiden ist zwi-
schen Leistungen, die die Beschwerdeführerin an Krankenversicherer
und Ärztenetzwerke erbringt und solchen, die an Personen erbracht
werden, die das Call Center über eine gebührenpflichtige 0900-Num-
mer kontaktieren.
3.1 So geht aus den Akten hervor, dass die Beschwerdeführerin ihre
Leistungen u.a. den C._______ Versicherungen AG erbringt und hierzu
für jede dort versicherte Person einen jährlichen Betrag von Fr. X.XX
verrechnet (vi. Act. 5). In dieser Konstellation kann schon deshalb kei-
ne von der Mehrwertsteuer befreite Heilbehandlung vorliegen, da die
von der Beschwerdeführerin mittels Call Center erbrachten Leistungen
Eingangsleistungen des Krankenversicherers darstellen. Ein Leis-
tungsaustausch zwischen der Beschwerdeführerin und dem versicher-
ten Endverbraucher (Patienten) liegt hingegen nicht vor (vgl. auch Ur-
teil des Bundesverwaltungsgerichts A-1639/2006 vom 27. Juni 2007
E. 3.2.4).
Zum gleichen Schluss zwingen die Aussagen der Beschwerdeführerin
selber. Gemäss ihrem Werbeprospekt (vi. act. 15) liegt der Hauptzweck
des Call Centers darin, bei den anrufenden Personen eine Triage vor-
zunehmen. Die Triage führt zu einer effizienten Verteilung der be-
schränkten medizinischen Ressourcen. Es geht darum, dass der Pati-
ent die richtige Leistung zur richtigen Zeit am richtigen Ort in Anspruch
Seite 9
A-3395/2007
nimmt. Bei dem von der Beschwerdeführerin angebotenen Modell be-
zieht folglich ein Krankenversicherer (oder Ärztenetzwerk) Triagie-
rungsleistungen. Der Werbeprospekt nennt folgende Triagestufen: Not-
fall, Arztbesuch, Arztbesuch regulär und Selbstbehandlung. Die Kran-
kenversicherer kaufen somit bei der Beschwerdeführerin eine Manage-
mentleistung ein, die letztlich Einfluss auf die später von ihnen zu
übernehmenden Kosten hat. Erteilt das Call Center einem anrufenden
Patienten nämlich den Rat zur Selbstmedikation, bewirkt dies beim
Krankenversicherer unter Umständen eine Kostenersparnis. Der Leis-
tungsaustausch findet damit offensichtlich zwischen der Beschwerde-
führerin und dem Krankenversicherer, bzw. dem Ärztenetzwerk statt;
der versicherte Patient profitiert allenfalls indirekt über tiefere Prämien.
Eine Heilbehandlung im Sinne von Art. 18 Ziff. 3 MWSTG liegt nicht
vor.
3.2 Zu prüfen bleibt, wie es sich mit jenem Teil des Umsatzes verhält,
den die Beschwerdeführerin nicht mit Krankenversicherern, sondern
mit Anrufen auf ihre gebührenpflichtige 0900-Nummer erzielt. Wie die
Beschwerdeführerin selber festhält und wie es sich aus den Akten un-
zweideutig ergibt, ist der hierdurch erzielte Umsatz mengenmässig re-
lativ unbedeutend (vgl. Punkt 1.3 der Einsprache der Beschwerdefüh-
rerin an die ESTV vom 24. Februar 2004 sowie die dort beiliegenden
Rechnungen = vi. act. 5). Hier findet allerdings unbestritten ein direkter
Leistungsaustausch mit den Anrufenden (Patienten) statt. Streitig ist,
ob es sich bei den in diesem Zusammenhang erbrachten Leistungen
um Heilbehandlungen im Sinne von Art. 18 Ziff. 3 MWSTG handelt:
Eine von der Steuer ausgenommene Heilbehandlung setzt eine beson-
dere physische Nähe, d.h. die Behandlung direkt am Patienten voraus
(vgl. hievor Punkt 2.3). Dies ist bei einer telefonischen Beratung offen-
sichtlich nicht der Fall. Ohnehin will das Bundesgericht die Steueraus-
nahmen zurückhaltend ausgelegt wissen (vgl. hievor Punkt 2.4). Es be-
steht vorliegend kein Anlass, von der klaren und gefestigten Recht-
sprechung abzuweichen.
3.3 Der von der Beschwerdeführerin angestrebte Vergleich mit Not-
fall-, Pikett- und Hausärzten, die ihre Klienten unter Umständen eben-
falls telefonisch beraten, geht fehl. Die Beschwerdeführerin übersieht,
dass Notfall-, Pikett- und Hausärzte mit einem grundlegend anderen
Modell arbeiten: Während das Call Center der Beschwerdeführerin we-
der logistisch noch personell darauf ausgerichtet ist, Heilbehandlun-
Seite 10
A-3395/2007
gen am Patienten vorzunehmen, stellt gerade dies sowohl beim Not-
fall-, Pikett- als auch beim Hausarzt der Normalfall dar. Wenn ein Not-
fall-, Pikett- oder Hausarzt im Zuge einer Behandlung telefonisch Aus-
kunft erteilt, handelt es sich damit allenfalls um eine Nebenleistung,
die dem Schicksal der Hauptleistung (einer Heilbehandlung) folgt, oder
um eine Leistungskomponente der eigentlichen Heilbehandlung als
Gesamtleistung. Eine rechtsungleiche Behandlung, wie sie die Be-
schwerdeführerin vermutet, liegt offensichtlich nicht vor. Sollte die Be-
schwerdeführerin den Vergleich mit – falls überhaupt existierend – te-
lefonischen Auskünften von Ärzten anstreben, die zu keiner konkreten
Behandlung direkt am Anrufenden führen oder keiner solchen Behand-
lung folgen, dann würden diese von den Ärzten offensichtlich auch
nicht in Rechnung gestellt; sie wären als unentgeltlich mehrwertsteuer-
lich irrelevant und ein Vergleich mit entgeltlichen 0900-Anrufen an die
Beschwerdeführerin erübrigt sich deshalb.
Steuerausgenommene Heilbehandlungen durch die Beschwerdeführe-
rin finden zusammenfassend auch anlässlich der 0900-Anrufe nicht
statt.
4.
Ausgangsgemäss ist die Beschwerde abzuweisen. Die Verfahrenskos-
ten in der Höhe von Fr. 18'000.-- sind der Beschwerdeführerin aufzuer-
legen (Art 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem geleisteten Kostenvorschuss
in gleicher Höhe zu verrechnen. Eine Parteientschädigung an die Be-
schwerdeführerin ist nicht zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG e con-
trario).
Seite 11
A-3395/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 18'000.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von
Fr. 18'000.- verrechnet.
3.
Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Ref-Nr. _______; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Urban Broger
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtli-
chen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begeh-
ren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unter-
schrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel
sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
Seite 12