B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3395/2014
U r t e i l v o m 7 . J u l i 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Daniel Riedo, Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
1. A.________, …,
2. X._______ Corporation, …,
beide vertreten durch …,
Beschwerdeführende,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung, Dienst für
Informationsaustausch in Steuersachen SEI,
Amtshilfe USA
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Amtshilfe (DBA-USA).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest und erwägt,
a) dass die Steuerbehörde der Vereinigten Staaten von Amerika (USA; In-
ternal Revenue Service in Washington [IRS]) am 17. April 2013 ein Amts-
hilfegesuch an die Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV) gerichtet
hat,
dass sich der IRS dabei insbesondere auf Art. 26 des Abkommens vom
2. Oktober 1996 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteu-
erung auf dem Gebiete der Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61;
DBA-USA 96) stützte,
dass am 2. Juli 2013 im Bundesblatt eine Mitteilung der ESTV über das
Amtshilfeverfahren erschien (Mitteilung der Eidgenössischen Steuerver-
waltung [ESTV] über das Amtshilfeverfahren des Internal Revenue Servi-
ce [IRS] der Vereinigten Staaten von Amerika vom 17. April 2013 betref-
fend Bank Julius Baer & Co. Ltd Kundenverhältnisse, BBl 2013 4850 ff.),
worin die ESTV über das Amtshilfegesuch informierte und unter anderem
erklärte, sie werde die Schlussverfügung von ihr bezeichneten, in der
Publikation genannten Zustellungsbevollmächtigten zustellen, sollte eine
betroffene Person innert der Frist von 20 Tagen keinen solchen bezeich-
net haben,
dass die ESTV mit Schlussverfügung vom 23. August 2013 insbesondere
zum Ergebnis gelangte, A._______ sei an der X._______ Corporation
wirtschaftlich berechtigt und in seinem Fall seien sämtliche Vorausset-
zungen erfüllt, um dem IRS Amtshilfe zu leisten,
dass die ESTV diese Schlussverfügung gleichentags an die von ihr be-
zeichneten Zustellungsbevollmächtigten sandte, weil weder A._______
noch die X._______ Corporation innert Frist einen Zustellungsbevoll-
mächtigten bezeichnet hatten,
dass die Zustellungsbevollmächtigten die Schlussverfügung gleichentags
an den Wohnsitz von A._______ (…) sandten, wo die Verfügung am
2. September 2013 einging,
dass A._______ und die X._______ Corporation (nachfolgend: Be-
schwerdeführende) am 1. Oktober 2013 gegen diese Schlussverfügung
beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichten,
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dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-5540/2013 vom 6. Janu-
ar 2014 auf die Beschwerde nicht eintrat, weil sie verspätet erfolgt sei,
dass es zur Begründung unter anderem ausführte, mit der Ernennung
von Zustellungsbevollmächtigten habe die ESTV eine zulässige Ersatz-
vornahme getätigt, was bedeute, dass die Verfügung am 23. August 2013
zugestellt worden sei und die Beschwerdefrist am 23. September 2013
abgelaufen sei, weshalb die Beschwerde vom 1. Oktober 2013 verspätet
erfolgt sei (E. 2.4, 3.7. und 3.8 des genannten Urteils),
dass die Beschwerdeführenden gegen dieses Urteil am 20. Januar 2014
beim Bundesgericht Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenhei-
ten erhoben,
dass das Bundesgericht mit Urteil 2C_54/2014 vom 2. Juni 2014 die Be-
schwerde guthiess, soweit es darauf eintrat, den angefochtenen Ent-
scheid aufhob und die Sache zur materiellen Entscheidung an das Bun-
desverwaltungsgericht zurückwies,
dass das Bundesgericht im Wesentlichen darauf hinwies, dass das Bun-
desgesetz vom 28. September 2012 über die internationale Amtshilfe in
Steuersachen (Steueramtshilfegesetz, StAhiG, SR 672.5) das entspre-
chende Verfahren abschliessend regle und darin die Vornahme einer Er-
satzhandlung nicht vorgesehen sei, weshalb die Zustellung an die «Zu-
stellungsbevollmächtigten» nicht fristauslösend gewesen sei (E. 3.4 des
Urteils des Bundesgerichts), sondern vielmehr auf den Zeitpunkt der tat-
sächlichen Kenntnisnahme abzustellen sei, womit die Beschwerdefrist im
konkreten Fall gewahrt worden sei (E. 3.6 des Urteils des Bundesge-
richts),
dass über die Beschwerde vom 1. Oktober 2013 nunmehr unter der Ver-
fahrensnummer A-3395/2014 materiell zu entscheiden ist,
b) dass das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 31 des Bundesgeset-
zes vom 17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR
173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021) beurteilt; dass zu den beim Bundesverwaltungsgericht an-
fechtbaren Verfügungen auch die Schlussverfügung der ESTV im Bereich
der internationalen Amtshilfe in Steuersachen gehört (Art. 32 VGG e
contrario und Art. 19 Abs. 1 und 5 StAhiG; Urteile des Bundesverwal-
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tungsgerichts A-5465/2013 vom 25. November 2013, A-5285/2013 und
A-5289/2013 vom 13. November 2013),
dass im Beschwerdeverfahren die Bestimmungen über die Bundes-
rechtspflege gelten, sofern das StAhiG keine abweichenden Vorschriften
enthält (vgl. Art. 19 Abs. 5 StAhiG); dass sich das Verfahren vor Bundes-
verwaltungsgericht somit grundsätzlich nach dem VwVG richtet, sofern
das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG),
c) dass das Bundesverwaltungsgericht mit (rechtskräftigem) Urteil
A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 zum Schluss kam, die dortige Be-
schwerde sei gutzuheissen, da auf das Amtshilfegesuch des IRS vom
17. April 2013, welches sowohl das dortige als auch das nunmehr vorlie-
gende Verfahren ausgelöst hatte, nicht einzutreten gewesen sei; dass
das Bundesverwaltungsgericht zur Begründung zusammengefasst aus-
führte, die im – dem Amtshilfegesuch vom 17. April 2013 beigelegten –
Indictment angeführten Sachverhalte würden den notwendigen Tatbe-
stand «Betrugsdelikten und dergleichen» nicht erfüllen und der im Ge-
such selbst dargestellte Sachverhalt weise nicht denjenigen Detaillie-
rungsgrad auf, der bei Gruppenersuchen, welche diesen Tatbestand
betreffen würden, erforderlich sei (E. 7.2.7 und 8.1 des genannten Ent-
scheids),
d) dass sich auch die Schlussverfügung im vorliegenden Verfahren auf
das genannte Amtshilfegesuch des IRS vom 17. April 2013 stützt,
dass das im Verfahren A-5390/2013 zu diesem Amtshilfegesuch ausge-
führte damit auch für das vorliegende Verfahren gilt,
dass sich somit unter Hinweis auf die Begründung im Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-5390/2013 vom 6. Januar 2014 weitere Ausfüh-
rungen erübrigen und die vorliegende Beschwerde gutzuheissen ist,
e) dass demnach ausgangsgemäss den obsiegenden Beschwerdefüh-
renden und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 VwVG),
dass den Beschwerdeführenden der im Verfahren A-5540/2013 auferlegte
Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 15'000.-- somit nach Eintritt der Rechts-
kraft des vorliegenden Urteils zurückzuerstatten ist,
dass den Beschwerdeführenden eine Parteientschädigung von
Fr. 10'000.-- zuzusprechen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 8 ff. sowie
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Art. 13 f. des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht; SR 173.320.2),
dass dieser Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen gemäss Art. 83 Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni
2005 über das Bundesgericht (BGG; SR 173.110) innerhalb von 10 Tagen
nur dann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an
das Bundesgericht weitergezogen werden kann, wenn sich eine Rechts-
frage von grundsätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus ande-
ren Gründen um einen besonders bedeutenden Fall im Sinn von Art. 84
Abs. 2 BGG handelt (Art. 84a und Art. 100 Abs. 2 Bst. b BGG); dass das
Bundesgericht entscheidet, ob dies der Fall ist.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Eidgenös-
sischen Steuerverwaltung vom 23. August 2013 wird aufgehoben.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der von den Beschwerde-
führenden im Verfahren A-5540/2013 geleistete Kostenvorschuss in der
Höhe von Fr. 15'000.-- wird ihnen nach Eintritt der Rechtskraft des vorlie-
genden Urteils zurückerstattet.
3.
Die Vorinstanz wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden eine Partei-
entschädigung in Höhe von Fr. 10'000.-- zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführenden (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der internationalen Amtshilfe in
Steuersachen kann innert 10 Tagen nach Eröffnung nur dann beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden, wenn sich eine Rechtsfrage von grund-
sätzlicher Bedeutung stellt oder wenn es sich aus anderen Gründen um
einen besonders bedeutenden Fall im Sinne von Art. 84 Abs. 2 BGG han-
delt (Art. 82, Art. 83 Bst. h, Art. 84a, Art. 90 ff. und Art. 100 Abs. 2 Bst. b
BGG). In der Rechtsschrift ist auszuführen, warum die jeweilige Voraus-
setzung erfüllt ist. Im Übrigen ist die Rechtsschrift in einer Amtssprache
abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der
Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Ent-
scheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in
Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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