B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3403/2013
U r t e i l v o m 1 7 . N o v e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richterin Marianne Ryter, Richter André Moser,
Gerichtsschreiber Benjamin Kohle.
Parteien
A._______, gesetzlich vertreten durch B._______,
prozessual vertreten durch lic. iur. Stefan Hofer, Advokat,
Lange Gasse 90, 4052 Basel,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Recht und Abgaben, Monbijoustrasse 40,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Auskunftsbegehren.
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Sachverhalt:
A.
A._______ wandte sich im Januar 2013 an die Oberzolldirektion und er-
suchte um Angaben über den Hersteller sowie den Importeur einer be-
stimmten Wärmeflasche. Hintergrund der Anfrage war ein Ereignis aus
dem Jahr (…), bei welchem eine mit heissem Wasser gefüllte Wärmefla-
sche geborsten war. A._______ zog sich in der Folge schwere Verbren-
nungen (…) zu und sucht nun Ansprüche aus Produktehaftpflicht geltend
zu machen. Ihre eigenen Abklärungen hatten ergeben, dass die betref-
fende Wärmeflasche möglicherweise aus China importiert worden war.
B.
Die Oberzolldirektion teilte A._______ mit Schreiben vom 29. Januar
2013 mit, sie verfüge über eine Liste von Importeuren, welche Wärmefla-
schen aus China in die Schweiz eingeführt hätten. Aus Gründen des Da-
tenschutzes lasse man jedoch derartige Informationen praxisgemäss le-
diglich Behörden und Gerichten und auch dies nur auf entsprechende
Anordnung hin zukommen.
C.
A._______ hielt in der Folge mit Schreiben vom 1. März 2013 an ihrem
Gesuch um Zugang zu der Liste der Importeure von Wärmeflaschen aus
China fest und ersuchte die Oberzolldirektion um Erlass einer anfechtba-
ren Verfügung.
D.
Mit Verfügung vom 4. Juni 2013 wies die Oberzolldirektion das Gesuch
von A._______ um Zugang zu der Liste der Importeure von Wärmefla-
schen aus China ab. Auf die Erhebung von Verfahrenskosten wurde ver-
zichtet.
Zur Begründung hielt die Oberzolldirektion im Wesentlichen fest, es fehle
an einer Rechtsgrundlage für die Herausgabe der betreffenden Daten.
Zudem stünden die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 19. Juni
1992 über den Datenschutz (DSG, SR 235.1) einer Bekanntgabe entge-
gen, da keine Einwilligung der betroffenen Importeure hierzu vorliege.
Und schliesslich lasse sich nicht abschätzen, inwieweit mit der Bekannt-
gabe Geschäftsgeheimnisse offenbart würden, könnten doch Angaben
über Importe aus China (Produkte, Zeitraum, Menge etc.) durchaus Ge-
genstand des Geschäftsgeheimnisses sein.
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Seite 3
E.
Mit Schreiben vom 14. Juni 2013 liess A._______ (Beschwerdeführerin)
Beschwerde gegen die Verfügung der Oberzolldirektion (Vorinstanz) vom
4. Juni 2013 erheben. Sie beantragt, es sei die Verfügung der Vorinstanz
vom 4. Juni 2013 aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, ihr unter
Auflagen die Liste der Importeure von Wärmeflaschen aus China heraus-
zugeben. Ferner sei ihr unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
Zur Begründung verweist die Beschwerdeführerin im Wesentlichen auf
die Sachumstände des Ereignisses aus dem Jahr (…) sowie das an-
schliessende Strafverfahren, welches zwischenzeitlich eingestellt worden
ist; das Kantonsgericht (…) hat auf Beschwerde hin die Einstellung des
Strafverfahrens bestätigt. Im Weiteren legt die Beschwerdeführerin dar,
Ansprüche aus Produktehaftpflicht gegen den Hersteller bzw. Importeur
der Wärmeflasche geltend machen zu wollen. Es habe jedoch bisher we-
der der Hersteller noch der Importeur der Wärmeflasche ermittelt werden
können, weshalb die Vorinstanz um Angaben über Importeure von Wär-
meflaschen aus China angegangen worden sei. Diese habe die Bekannt-
gabe der Daten zu Unrecht gestützt auf das DSG verweigert. Zur Durch-
setzung von Rechtsansprüchen oder zur Wahrnehmung anderer schutz-
würdiger Interessen lasse es das DSG nämlich zu, Daten auch ohne
Einwilligung der betroffenen Person bekannt zu geben. Davon sei vorlie-
gend offenkundig auszugehen, habe doch die Beschwerdeführerin durch
das Bersten der Wärmeflasche schwere Verbrennungen am Unterleib er-
litten und folglich ein berechtigtes Interesse daran, Ansprüche aus Pro-
duktehaftpflicht geltend zu machen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 17. Juli 2013 heisst das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche
Rechtspflege und Verbeiständung gut. Es ordnet der Beschwerdeführerin
Rechtsanwalt Stefan Hofer, Basel, als unentgeltlichen Rechtsbeistand
bei.
G.
Die Vorinstanz schliesst mit Vernehmlassung vom 14. August 2013 auf
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung weist sie vorab erneut dar-
auf hin, Angaben über Importe aus China könnten das Geschäftsgeheim-
nis berühren. Zudem unterliege sie der Verschwiegenheitspflicht. Entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin könne sodann auf eine Ein-
willigung der betroffenen Person zur Bekanntgabe ihrer Daten nur ver-
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zichtet werden, wenn glaubhaft sei, dass diese die Einwilligung verweige-
re, um die Durchsetzung von Rechtsansprüchen oder die Wahrnehmung
anderer schutzwürdiger Interessen zu verhindern. Davon sei vorliegend
nicht auszugehen. Die Vorinstanz weist schliesslich darauf hin, dass es
mit einem unverhältnismässigen Aufwand verbunden gewesen wäre, alle
Importeure um deren Einwilligung anzugehen.
H.
Die Beschwerdeführerin hält mit Schlussbemerkungen vom 11. Septem-
ber 2013 an ihren Anträgen fest. Sie weist ergänzend darauf hin, es dürfe
allein aus dem Umstand, dass der Bekanntgabe von Daten berechtigte
Interessen etwa der betroffenen Person(en) entgegenstünden, nicht dar-
auf geschlossen werden, die Bekanntgabe sei zu verweigern. Das DSG
verlange vielmehr nach einer Interessenabwägung, wobei vorliegend und
mit Blick insbesondere auf die Durchsetzung von Ansprüchen aus Pro-
duktehaftpflicht das Interesse der Beschwerdeführerin an der Bekanntga-
be der nachgesuchten Angaben das Interesse der betroffenen Person(en)
an der Geheimhaltung ihrer Daten überwiege.
I.
Auf die weiteren Ausführungen der Parteien und die bei den Akten lie-
genden Schriftstücke wird, soweit für den Entscheid erheblich, im Rah-
men der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt nach Art. 31 des Verwaltungsge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen
Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorin-
stanz i.S.v. Art. 33 VGG erlassen worden sind und kein Ausnahmegrund
i.S.v. Art. 32 VGG vorliegt. Bei der Vorinstanz handelt es sich um eine
Dienststelle der Bundesverwaltung i.S.v. Art. 33 bst. d VGG und bei der
angefochtenen Verfügung um ein zulässiges Anfechtungsobjekt. Da zu-
dem kein Ausnahmegrund nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesver-
waltungsgericht zur Beurteilung der vorliegenden Beschwerde sachlich
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wie funktional zuständig. Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG,
soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer partei-
und prozessfähig ist, am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung besitzt. Verlangt
ist somit nebst der formellen Beschwer, dass die Beschwerdeführerin
über eine besondere Beziehungsnähe zur Streitsache verfügt und einen
praktischen Nutzen aus der Aufhebung oder Änderung der angefochte-
nen Verfügung zu ziehen vermag.
Die minderjährige Beschwerdeführerin wird wie bereits im Verfahren vor
der Vorinstanz durch (…) als ihre gesetzliche Vertreterin vertreten. Sie hat
sodann als Adressatin der angefochtenen Verfügung ohne Weiteres ein
aktuelles, schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung bzw. der Abände-
rung der angefochtenen Verfügung und ist daher als zur Beschwerdeer-
hebung berechtigt anzusehen.
1.3 Auf die im Übrigen frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist daher einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht kann die angefochtene Verfügung grund-
sätzlich in vollem Umfang überprüfen. Entsprechend kann die Beschwer-
deführerin nebst der Verletzung von Bundesrecht und der unrichtigen
oder unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Streitgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist die
Frage, ob die Vorinstanz der Beschwerdeführerin den Zugang zu der Lis-
te der Importeure von Wärmeflaschen aus China zu Recht verweigert hat.
Hierzu ist, auch mit Blick auf den Einwand der Vorinstanz, es fehle an ei-
ner Rechtsgrundlage für die Bekanntgabe der nachgesuchten Angaben,
zunächst auf die gesetzliche Ordnung im Zusammenhang mit dem Zu-
gang zu amtlichen Dokumenten einzugehen.
3.2 Der Zugang zu amtlichen Dokumenten richtet sich grundsätzlich nach
dem Öffentlichkeitsgesetz vom 17. Dezember 2004 (BGÖ, SR 152.3). Es
bezweckt, die Transparenz über den Auftrag, die Organisation und die Tä-
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tigkeit der Verwaltung zu fördern (Art. 1 BGÖ). Hierzu kehrt das BGÖ den
Grundsatz der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit (Geheimhaltung
mit Öffentlichkeitsvorbehalt) zu Gunsten des Öffentlichkeitsprinzips
(Grundsatz der Öffentlichkeit mit Geheimhaltungsvorbehalt) um und ge-
währt jeder Person, die amtliche Dokumente einsehen will, im persönli-
chen und sachlichen Anwendungsbereich des BGÖ einen subjektiven, in-
dividuellen Anspruch hierauf (Art. 2, Art. 3 und Art. 6 Abs. 1 BGÖ; vgl.
BGE 136 II 399 E. 2.1 mit Hinweisen). Als amtliches Dokument gilt dabei
jede Information, die auf einem beliebigen Informationsträger aufgezeich-
net ist, sich im Besitz der Behörde befindet, von der sie stammt oder der
sie mitgeteilt worden ist und die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe be-
trifft (Art. 5 Abs. 1 BGÖ).
Aufgrund des Öffentlichkeitsprinzips, wie es in Art. 6 Abs. 1 BGÖ veran-
kert ist, besteht eine Vermutung zu Gunsten des freien Zugangs zu amtli-
chen Dokumenten. Es liegt seit dem Inkrafttreten des BGÖ somit nicht
mehr im freien Ermessen der Behörde, ob sie Informationen und amtliche
Dokumente zugänglich machen will oder nicht (Urteil des BVGer
A-5111/2013 vom 6. August 2014 E. 6.1 mit Hinweisen). Das Öffentlich-
keitsprinzip gilt allerdings nicht absolut (BERTIL COTTIER/RAINER J.
SCHWEIZER/NINA WIDMER, in: Brunner/Mader [Hrsg], Öffentlichkeitsgesetz,
2008, Art. 7 N. 76). Die Bestimmungen von Art. 7 und 8 BGÖ sehen Aus-
nahmetatbestände vor, bei deren Vorliegen der Zugang zu amtlichen Do-
kumenten abweichend von Art. 6 Abs. 1 BGÖ eingeschränkt, aufgescho-
ben oder verweigert werden kann. Darüber hinaus ist dem Schutz der
Persönlichkeit bzw. der Privatsphäre Dritter Rechnung zu tragen; amtliche
Dokumente, die Personendaten enthalten, sind vor der Einsichtnahme
grundsätzlich zu anonymisieren und die Bekanntgabe steht unter dem
Vorbehalt eines überwiegenden öffentlichen Interesses (Art. 9 BGÖ i.V.m.
Art. 19 Abs. 1bis DSG). Die Vermutung des freien Zugangs ist entspre-
chend widerlegbar. Allerdings führt das Öffentlichkeitsprinzip zu einer
Umkehr der Beweis(führungs)last. Diese obliegt der Behörde; die Behör-
de hat anzugeben, aus welchen Gründen der Zugang eingeschränkt oder
verweigert wird (BVGE 2013/50 E. 8.1 mit Hinweisen; URS STEIMEN, in:
Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl.
2014, Art. 7 BGÖ N. 7 mit Hinweisen).
Das Verfahren für den Zugang zu amtlichen Dokumenten ist in den
Art. 10 ff. BGÖ geregelt. Demnach ist das Gesuch um Zugang zu amtli-
chen Dokumenten an die Behörde zu richten, die das amtliche Dokument
erstellt oder von Dritten, die nicht diesem Gesetz unterstehen, erhalten
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hat (Art. 10 Abs. 1 BGÖ). Das Gesuch kann formlos gestellt und braucht
– auch rechtlich – nicht begründet zu werden (Art. 7 Abs. 1 der Öffentlich-
keitsverordnung vom 24. Mai 2006 [VBGÖ, SR 152.31]). Insbesondere
muss die vorgesehene Verwendung – ob zu kommerziellen oder privaten
Zwecken etwa – nicht offengelegt werden und ist somit grundsätzlich un-
erheblich (STEIMEN, a.a.O., Art. 6 BGÖ N. 11; JULIA BHEND/JÜRG SCHNEI-
DER, in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz, Öffentlichkeitsgesetz,
3. Aufl. 2014, Art. 10 BGÖ N. 38 mit Hinweisen; vgl. zudem BVGE
2013/50 E. 7.2 f.). Die zuständige Behörde nimmt so rasch als möglich
Stellung zu dem Gesuch, jedenfalls aber innert 20 Tagen nach dessen
Eingang; die Frist kann ausnahmsweise verlängert werden (Art. 12 Abs. 1
und 2 BGÖ). Entspricht die Behörde dem Gesuch nicht vollständig, so
besteht für die gesuchstellende Person die Möglichkeit, mit einem
Schlichtungsantrag an den Eidgenössischen Datenschutz- und Öffent-
lichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu gelangen (Art. 13 Abs. 1 und 2 BGÖ).
Dieser bemüht sich um eine Schlichtung zwischen beiden Seiten. Kommt
eine solche zu Stande, gilt das Verfahren als erledigt (Art. 13 Abs. 3
BGÖ). Andernfalls gibt der EDÖB innert 30 Tagen nach Empfang des
Schlichtungsantrags eine Empfehlung über die Gewährung des Zugangs
ab (Art. 14 BGÖ; zu den Fristen für die einzelnen Verfahrensschritte vgl.
BVGE 2014/6 E. 3.1.1). Die Empfehlung des EDÖB ist keine Verfügung
i.S.v. Art. 5 VwVG; sie entfaltet keine bindende Wirkung
(BHEND/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 14 BGÖ N. 3 mit Hinweisen). Verfü-
gungscharakter hat erst die Verfügung der Behörde; eine Verfügung ist zu
erlassen, wenn die Behörde von der Empfehlung des EDÖB abweichen
will oder wenn der Gesuchsteller mit der Empfehlung nicht einverstanden
ist und den Erlass einer Verfügung verlangt (Art. 15 BGÖ). Die Verfügung
der Behörde kann schliesslich das Anfechtungsobjekt einer Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht sein (Art. 16 Abs. 1 BGÖ; vgl. zur Be-
handlung eines Einsichtsgesuchs und zum Ablauf des Schlichtungsver-
fahrens auch die entsprechenden Publikationen des EDÖB im Internet,
Öffentlichkeitsprinzip > Dokumentation /
Hilfsmittel > Ablaufschema, abgerufen am 10.10.2014). Dieses Verfahren
bildet insofern ein unteilbares Ganzes, als damit möglichst eine einver-
nehmliche Beurteilung von Gesuchen um Zugang zu amtlichen Doku-
menten innert der vorgesehenen Fristen erreicht werden soll (vgl. BVGE
2014/6 E. 1.2.3 f. mit Hinweisen auf die Rechtsprechung).
3.3 Die Beschwerdeführerin hat im Januar 2013 ein Gesuch um Zugang
zu der Liste der Importeure von Wärmeflaschen aus China an die Vorin-
stanz gerichtet. Diese hat jedoch im Folgenden kein Verfahren gestützt
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auf das BGÖ durchgeführt, sondern auf Ersuchen der Beschwerdeführe-
rin hin eine anfechtbare Verfügung erlassen und das Gesuch im Wesent-
lichen unter Verweis auf das DSG abgewiesen. Dabei übersieht die Vor-
instanz, dass der Zugang zu amtlichen Dokumenten vorbehältlich speziel-
ler Bestimmungen i.S.v. Art. 4 BGÖ nach dem BGÖ zu beurteilen ist,
selbst wenn diese Dokumente Personendaten im Sinne des DSG enthal-
ten (JENNIFER EHRENSPERGER, in: Basler Kommentar, Datenschutzge-
setz, Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Art. 19 DSG N. 35; für die Koor-
dination zwischen DSG und BGÖ vgl. Art. 9 Abs. 2 BGÖ und Art. 19
Abs. 1bis DSG). Mit Blick auf die vorstehend dargestellte Verfahrensord-
nung wäre es mithin an der Vorinstanz gewesen, das Gesuch entgegen-
zunehmen, zu prüfen, ob dieses in den sachlichen und persönlichen Gel-
tungsbereich des BGÖ fällt (Art. 2 und Art. 3 BGÖ), sich das Zugangsge-
such auf ein amtliches Dokument i.S.v. Art. 5 BGÖ bezieht, dieses Perso-
nendaten enthält (vgl. für diesen Fall insbes. Art. 11 BGÖ) und ein Aus-
nahmetatbestand gegeben ist, welcher dem Zugang entgegensteht. Im
Weiteren wäre in jedem Fall ein Schlichtungsverfahren durchzuführen
gewesen, nachdem die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mitgeteilt hat,
ihrem Gesuch nicht zu entsprechen, wobei die Vorinstanz in ihrer Stel-
lungnahme an die Beschwerdeführerin auf die Möglichkeit des Zugangs
zum Schlichtungsverfahren hinzuweisen gehabt hätte
(BHEND/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 13 BGÖ N. 2; CHRISTINE GUY-ECABERT,
in: Brunner/Mader [Hrsg], Öffentlichkeitsgesetz, 2008, Art. 13 N. 22; vgl.
zudem Art. 3 Abs. 1 VBGÖ). Die Vorinstanz hat somit weder das Verfah-
ren korrekt bzw. vollständig durchgeführt noch ihren Entscheid gestützt
auf die massgeblichen Bestimmungen insbesondere des BGÖ begründet,
welches vorbehältlich spezieller Bestimmungen anderer Bundesgesetze
den Zugang zu amtlichen Dokumenten regelt. Die Vorinstanz verletzt so-
mit Bundesrecht, insbesondere den Anspruch der Beschwerdeführerin
auf Zugang zu amtlichen Dokumenten nach Art. 6 Abs. 1 BGÖ.
3.4 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet nach Art. 61 Abs. 1 VwVG
in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindlichen
Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Rückweisung hat insbesonde-
re zu erfolgen bei schweren Verletzungen von Verfahrensrechten oder
wenn zusätzliche, umfangreiche Beweiserhebungen vorzunehmen sind
(ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, S. 225 f. Rz. 3.193 ff.).
Zwar ist das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf den Untersuchungs-
grundsatz berechtigt und nach Art. 61 Abs. 1 VwVG sowie aus Gründen
der Prozessökonomie grundsätzlich verpflichtet, die Entscheidreife soweit
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möglich selbst herbeizuführen. Es ist jedoch nicht Aufgabe der Be-
schwerdeinstanz, erstmals ein Verfahren nach BGÖ durchzuführen bzw.
ein solches nachzuholen, zumal die streitbetroffenen (amtlichen) Doku-
mente entgegen Art. 16 Abs. 2 BGÖ nicht bei den Akten liegen. Die Ver-
fügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2013 ist somit aufzuheben und die An-
gelegenheit zur korrekten Durchführung des Verfahrens und zum neuen
Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen; entgegen der Umstände,
wie sie früheren Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde la-
gen, hat vorliegend die Vorinstanz bereits verfügt und kann somit eine
blosse Überweisung bzw. Anweisung an den EDÖB nicht in Betracht
kommen (vgl. insofern unpräzise BHEND/SCHNEIDER, a.a.O., Art. 13 BGÖ
N. 2). Mit Blick auf den neuen Entscheid ist hinsichtlich der Beurteilung,
ob der Zugang zur der streitbetroffenen Liste Geschäftsgeheimnisse be-
rührt, darauf hinzuweisen, dass sich das Gesuch der Beschwerdeführerin
soweit ersichtlich nicht auf Angaben über Menge und Zeitraum der Impor-
te von Wärmeflaschen aus China bezieht, sondern die Beschwerdeführe-
rin insbesondere um Bekanntgabe der Namen der Importeure nachge-
sucht hat (zum zeitlichen Geltungsbereich des BGÖ vgl. Art. 23 BGÖ).
Sollte hinsichtlich der Angaben, um deren Bekanntgabe nachgesucht
wird, Unklarheit bestehen, so wird die Vorinstanz die Gesuchstellerin im
Hinblick auf einen neuen Entscheid um eine Präzisierung des Gesuchs
anzugehen haben (vgl. Art. 7 Abs. 3 VBGÖ).
An diesem Ergebnis ändert nichts, dass die bereits im Verfahren vor der
Vorinstanz anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht selbst die
Durchführung eines Verfahrens nach BGÖ verlangt bzw. ihren Anspruch
nicht auf Art. 6 Abs. 1 BGÖ gestützt hat; wie vorstehend ausgeführt,
braucht das Gesuch um Zugang zu amtlichen Dokumenten auch rechtlich
nicht begründet zu werden (vgl. vorstehend E. 3.2). Unerheblich ist zu-
dem, dass die Beschwerdeführerin nicht auf die Verfahrensmängel hin-
gewiesen und eine entsprechende Rechtsverletzung geltend gemacht
hat. Das Bundesverwaltungsgericht ist nicht an die Begründung der Par-
teien gebunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Es kann die Beschwerde auch
aus anderen als den geltend gemachten Gründen (teilweise) gutheissen
oder die angefochtene Verfügung im Ergebnis mit einer Begründung bes-
tätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (sog. Motivsubstitution; Ur-
teil des BVGer A-1239/2012 vom 18. Dezember 2013 E. 2). Offen bleiben
kann schliesslich, ob die begangenen Verfahrensfehler ohne Weiteres er-
kennbar waren und als so schwerwiegend anzusehen sind, dass die an-
gefochtene Verfügung gar als nichtig zu betrachten wäre (vgl. ULRICH HÄ-
A-3403/2013
Seite 10
FELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
6. Aufl. 2010, N. 956 f. und N. 965 ff.).
4.
Zusammenfassend ergibt sich, dass Gesuche um Zugang zu amtlichen
Dokumenten in formeller und materieller Hinsicht grundsätzlich nach den
Bestimmungen des BGÖ zu beurteilen sind. Die Vorinstanz hat diese je-
doch vorliegend ausser Acht gelassen und somit verletzt die Verfügung
vom 4. Juni 2013 Bundesrecht. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen,
die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur ord-
nungsgemässen Durchführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen
und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
5.
5.1 Abschliessend ist über die Verlegung der Verfahrenskosten und die
Parteientschädigung zu entscheiden.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht auferlegt die Verfahrenskosten in der
Regel der unterliegenden Partei (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Dabei gilt die
Rückweisung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur weiteren Abklärung
bzw. zum neuen Entscheid (mit noch offenem Ausgang) praxisgemäss als
volles Obsiegen der Beschwerde führenden Partei (vgl. das Urteil des
BGer 1C_397/2009 vom 26. April 2010 E. 6). In diesem Sinne ist die Be-
schwerdeführerin als obsiegend anzusehen und hat schon aus diesem
Grund keine Verfahrenskosten zu tragen; das ihr gewährte Recht auf un-
entgeltliche Rechtspflege braucht sie nicht zu beanspruchen. Ebenfalls
keine Verfahrenskosten zu tragen hat die unterliegende Vorinstanz
(Art. 63 Abs. 2 VwVG). Auf die Verlegung der Verfahrenskosten ist daher
zu verzichten.
5.3 Die obsiegende Beschwerdeführerin hat sodann grundsätzlich An-
spruch auf eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und ver-
hältnismässig hohe Kosten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 ff. des Reg-
lements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Das Bundesver-
waltungsgericht hat jedoch den Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin
als amtlichen Rechtsvertreter bestellt (Art. 65 Abs. 2 VwVG; vgl. Sach-
verhalt Bst. F) und diesem steht insofern ein persönlicher Entschädi-
gungsanspruch zu (vgl. MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O., S. 284
Rz. 4.122 mit Hinweisen). Es fragt sich daher, in welchem Verhältnis die
beiden Entschädigungsansprüche zueinander stehen bzw. welche Be-
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Seite 11
deutung der Verbeiständung angesichts des Obsiegens der Beschwerde-
führerin (noch) zukommt.
Der gesetzlichen Ordnung von Art. 64 und Art. 65 VwVG lässt sich unmit-
telbar nichts zu dieser Frage entnehmen. Nach der Literatur wirkt der An-
spruch auf eine Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege subsidi-
är: Obsiegt die anwaltlich vertretene bedürftige Partei, ist die Gegenpartei
oder die Vorinstanz zu verpflichten, ihr eine Parteientschädigung zu ent-
richten. Der persönliche Anspruch des amtlichen Rechtsvertreters auf ei-
ne Entschädigung aus unentgeltlicher Rechtspflege entfällt in entspre-
chendem Umfang. Wurde hingegen über das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege noch nicht entschieden, ist dieses zu Folge Obsiegens als
gegenstandslos geworden abzuschreiben (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER,
a.a.O., S. 284 Rz. 4.123; vgl. für das Verfahren vor Bundesgericht THO-
MAS GEISER/FELIX UHLMANN, in: Geiser/Münch/Uhlmann/Gelzer, Prozes-
sieren vor Bundesgericht, 4. Aufl. 2014, S. 27 f. Rz. 1.59 mit Hinweisen;
THOMAS GEISER, in: Basler Kommentar, Bundesgerichtsgesetz, 2. Aufl.
2011, Art. 64 N. 38). Diese Auffassung überzeugt. Die Entschädigung aus
unentgeltlicher Rechtspflege steht nach Art. 65 Abs. 4 VwVG unter dem
Vorbehalt der späteren Rückerstattung und es erscheint weder sachge-
recht noch gerechtfertigt, diese Ersatzpflicht auch im Falle eines Obsie-
gens der bedürftigen Partei entstehen zu lassen. Ein Anspruch des amtli-
chen Rechtsvertreters auf eine Entschädigung aus unentgeltlicher
Rechtspflege besteht demnach grundsätzlich nur – aber immerhin –,
wenn die bedürftige Partei unterliegt oder bloss teilweise obsiegt (vgl.
GEISER, a.a.O., Art. 64 N. 38).
Der obsiegenden Beschwerdeführerin ist somit gestützt auf Art. 64 Abs. 1
VwVG i.V.m. Art. 7 ff. VGKE eine Parteientschädigung zuzusprechen,
womit der Anspruch des amtlichen Rechtsvertreters auf eine Entschädi-
gung aus unentgeltlicher Rechtspflege entfällt. Das Bundesverwaltungs-
gericht legt die Parteientschädigung aufgrund der eingereichten Kosten-
note oder, wenn keine Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten
fest (Art. 8 ff. VGKE). Vorliegend hat der Rechtsvertreter keine Kostenno-
te eingereicht. Aufgrund des mutmasslichen Zeitaufwandes für das vor-
liegende Beschwerdeverfahren, namentlich für das Verfassen der
Rechtsschriften, hält das Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschä-
digung von Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) für angemes-
sen.
A-3403/2013
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung der Vorinstanz vom 4. Juni 2013 wird aufgehoben und die
Angelegenheit zur ordnungsgemässen Durchführung des Verfahrens im
Sinne der Erwägungen und zum neuen Entscheid an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1'200.-- (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen. Diese ist
ihr von der Vorinstanz nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Ur-
teils zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– das Generalsekretariat EFD (Gerichtsurkunde)
– die Eidgenössische Zollverwaltung EZV (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Einschreiben)
– den EDÖB
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Christoph Bandli Benjamin Kohle
A-3403/2013
Seite 13
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
Versand: