B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3404/2017
Ur t e i l vom 1 6 . M ä r z 2 0 1 8
Besetzung
Richter Daniel Riedo (Vorsitz),
Richterin Annie Rochat Pauchard,
Richter Michael Beusch,
Gerichtsschreiber Beat König.
Parteien
A._______ AG,
Beschwerdeführerin,
gegen
Zollkreisdirektion Basel,
handelnd durch die Oberzolldirektion (OZD),
Hauptabteilung Verfahren und Betrieb,
Vorinstanz.
Gegenstand
Zolltarif (Tortillas).
A-3404/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die A._______ AG (nachfolgend: Zollpflichtige) meldete am 28. Juli 2016
bei der Zollstelle Basel/Weil-Autobahn im EDV-Verfahren das Produkt
«Tortillas […]» der Marke B._______ aus Polen mit einer Eigenmasse von
9'720 kg und einer Rohmasse von 10'170 kg zur Überführung in den zoll-
rechtlich freien Verkehr an. Sie verwendete dabei die Tarifnum-
mer 1905.9085 sowie den unter dieser Tarifnummer vorgesehenen Zollan-
satz für Importe aus der Europäischen Union (EU) von Fr. 38.65 je 100 kg
Eigenmasse.
Das Ergebnis der vom Zollcomputer durchgeführten Selektion der Dekla-
ration lautete auf «gesperrt». In der Folge nahm die Zollverwaltung eine
Beschau der Ware vor. Zudem entnahm sie ein Muster des Produktes
zwecks Analyse durch das Zolllabor. Aufgrund des Laborbefundes wurde
in der Folge die Veranlagungsverfügung Zoll Nr. […] vom 16. September
2016 erlassen, nach welcher für die am 28. Juli 2016 erfolgte Einfuhr des
Produktes «Tortillas […]» der Marke B._______ aus Polen der für Importe
von Waren der Tarifnummer 1905.9082 aus der EU geltende Zollansatz
von Fr. 49.35 je 100 kg Eigenmasse massgebend ist.
B.
Eine gegen die erwähnte Veranlagungsverfügung erhobene Beschwerde
der Zollpflichtigen, mit welcher diese die Einreihung des Produktes «Tortil-
las […]» der Marke B._______ in die ursprünglich angegebene Tarifnum-
mer 1905.9085 sowie eine entsprechende Verzollung verlangte, wurde von
der Zollkreisdirektion Basel (nachfolgend auch: Vorinstanz) mit Beschwer-
deentscheid vom 15. Mai 2017 kostenpflichtig abgewiesen.
C.
Mit Beschwerde vom 13. Juni 2016 beantragt die Zollpflichtige (nachfol-
gend: Beschwerdeführerin) beim Bundesverwaltungsgericht sinngemäss,
unter Aufhebung des Beschwerdeentscheids der Vorinstanz vom 15. Mai
2017 sei eine Verzollung gemäss der bei der Einfuhrzollanmeldung vom
28. Juli 2016 verwendeten Tarifnummer 1905.9085 vorzunehmen.
D.
Mit Vernehmlassung vom 24. August 2017 beantragt die Oberzolldirektion
(nachfolgend: OZD) die kostenfällige Abweisung der Beschwerde.
A-3404/2017
Seite 3
E.
Auf die Vorbringen der Verfahrensbeteiligten und die vorliegenden Akten
wird – soweit entscheidrelevant – im Folgenden eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nicht erstinstanzliche Entscheide der Zollkreisdirektionen können beim
Bundesverwaltungsgericht angefochten werden (Art. 31 in Verbindung mit
Art. 33 Bst. d des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundes-
verwaltungsgericht [Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG, SR 173.32]; Art. 116
des Zollgesetzes vom 18. März 2005 [ZG, SR 631.0]). Im Verfahren vor
dieser Instanz wird die Zollverwaltung durch die OZD vertreten (Art. 116
Abs. 2 ZG). Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (Ver-
waltungsverfahrensgesetz, VwVG, SR 172.021), soweit das VGG nichts
anderes bestimmt (Art. 37 VGG, Art. 2 Abs. 4 VwVG; siehe zum Ganzen
Urteil des BVGer A-2924/2016 vom 23. März 2017 E. 1.1).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Beschwer-
deentscheids zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde berechtigt
(vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG). Die Beschwerde wurde sodann fristgerecht er-
hoben (vgl. Art. 50 Abs. 1 VwVG). Nach Ansetzung einer Frist zur Be-
schwerdeverbesserung (vgl. Dispositiv-Ziff. 3 der Zwischenverfügung des
Bundesverwaltungsgerichts vom 19. Juni 2017) hat die Beschwerdeführe-
rin im Übrigen eine rechtsgültig unterzeichnete, den formellen Anforderun-
gen von Art. 52 Abs. 1 VwVG genügende Beschwerdeschrift eingereicht.
Auf das Rechtsmittel ist demnach einzutreten.
1.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Entscheid in
vollem Umfang überprüfen. Die Beschwerdeführerin kann neben der Ver-
letzung von Bundesrecht (Art. 49 Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes (Art. 49
Bst. b VwVG) auch die Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49
Bst. c VwVG).
1.3 Im Beschwerdeverfahren gilt der Grundsatz der Rechtsanwendung von
Amtes wegen. Das Bundesverwaltungsgericht ist verpflichtet, auf den unter
Mitwirkung der Verfahrensbeteiligen festgestellten Sachverhalt die richti-
gen Rechtsnormen und damit jenen Rechtssatz anzuwenden, den es als
A-3404/2017
Seite 4
den zutreffenden erachtet, und ihm jene Auslegung zu geben, von der es
überzeugt ist (ANDRÉ MOSER et al., Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl. 2013, N. 1.54, unter Verweis auf BGE 119 V 347
E. 1a).
2.
2.1 Jede Wareneinfuhr über die schweizerische Zollgrenze unterliegt
grundsätzlich der Zollpflicht (vgl. Art. 7 ZG). Die Waren müssen nach dem
ZG sowie nach dem Zolltarifgesetz vom 9. Oktober 1986 (ZTG, SR 632.10)
veranlagt werden. Gemäss Art. 1 ZTG sind alle Waren, die über die schwei-
zerische Zollgrenze ein- und ausgeführt werden, nach dem Generaltarif zu
verzollen, welcher in den Anhängen 1 und 2 des ZTG enthalten ist.
2.2 Unter dem Begriff Generaltarif (vgl. Art. 3 ZTG) ist ein unter Beachtung
der inländischen Gesetzgebung und unter Berücksichtigung der nationalen
Bedürfnisse geschaffener Zolltarif zu verstehen. Er enthält die Tarifnum-
mern, die Bezeichnungen der Waren, die Einreihungsvorschriften, die Zoll-
kontingente sowie die höchstmöglichen Zollansätze, wie sie grösstenteils
im GATT/WTO-Abkommen (Abkommen vom 15. April 1994 zur Errichtung
der Welthandelsorganisation, SR 0.632.20, für die Schweiz in Kraft seit
1. Juli 1995; mit Anhängen) konsolidiert worden sind. Die Struktur des Ge-
neraltarifs basiert auf der Nomenklatur des internationalen Übereinkom-
mens vom 14. Juni 1983 über das Harmonisierte System zur Bezeichnung
und Codierung der Waren (nachfolgend: HS-Übereinkommen,
SR 0.632.11, für die Schweiz in Kraft getreten am 1. Januar 1988).
Der Gebrauchstarif (vgl. Art. 4 ZTG) entspricht im Aufbau dem Generaltarif
und enthält die aufgrund von vertraglichen Abmachungen sowie von auto-
nomen Massnahmen ermässigten Zollansätze. Er widerspiegelt die in Er-
lassen festgelegten gültigen Zollansätze (vgl. zum Ganzen auch Botschaft
vom 19. September 1994 zu den für die Ratifizierung der GATT/WTO-Über-
einkommen [Uruguay-Runde] notwendigen Rechtsanpassungen, BBl 1994
IV 950 ff., 1004 f.; siehe auch Botschaft vom 22. Oktober 1985 betreffend
das HS-Übereinkommen sowie über die Anpassung des schweizerischen
Zolltarifs, BBl 1985 III 357, 377 f.; Urteile des BVGer A-3030/2013 vom
8. Mai 2014 E. 2.1.1, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.2). Der Ge-
brauchstarif, der für die Alltagspraxis primär relevant ist, umfasst demnach
neben den unverändert gebliebenen Ansätzen des Generaltarifs alle zu ei-
nem bestimmten Zeitpunkt handelsvertraglich vereinbarten Zollansätze
und die autonom gewährten Zollpräferenzen. Der Gebrauchstarif enthält
zudem auch die in besonderen Erlassen geregelten, aufgrund autonomer
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Massnahmen ermässigten Zollansätze (Urteil des BVGer A-7486/2016
vom 14. Dezember 2017 E. 3.1.2; THOMAS COTTIER/DAVID HERREN,
in: Martin Kocher/Diego Clavadetscher [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar
Zollgesetz [ZG], 2009 [nachfolgend: Zollkommentar], Einleitung N. 103).
2.3 Der Generaltarif wird in der Amtlichen Sammlung des Bundesrechts
(AS) nicht veröffentlicht. Die Veröffentlichung erfolgt durch Verweis (Art. 5
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des
Bundesrechts und das Bundesblatt [Publikationsgesetz, PublG,
SR 170.512]). Der Generaltarif kann jedoch mitsamt seinen Änderungen
bei der OZD eingesehen oder im Internet abgerufen werden (-
bzw. ). Dasselbe gilt für den Gebrauchstarif (Art. 15
Abs. 2 und Anhänge 1 und 2 ZTG). Trotz fehlender Veröffentlichung in der
AS kommt dem Generaltarif Gesetzesrang zu (statt vieler: Urteil des BGer
2C_436/2015 vom 22. Juli 2016 E. 5; Urteile des BVGer A-7486/2016 vom
14. Dezember 2017 E. 3.1.3, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014 E. 2.1.2,
A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.1.3; MICHAEL BEUSCH/MONIQUE
SCHNELL LUCHSINGER, Wie harmonisiert ist das Harmonisierte System
wirklich? in: Zollrevue, 1/2017 S. 12 ff., 12; COTTIER/HERREN, a.a.O., Ein-
leitung N. 96 ff.).
2.4
2.4.1 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens (E. 2.2) – darunter die
Schweiz – sind verpflichtet, ihre Tarifnomenklaturen mit dem Harmonisier-
ten System in Übereinstimmung zu bringen und beim Erstellen der natio-
nalen Tarifnomenklatur alle Nummern und Unternummern des Harmoni-
sierten Systems sowie die dazugehörenden Codenummern zu verwenden,
ohne dabei etwas hinzuzufügen oder zu ändern. Sie sind verpflichtet, die
allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems
(vgl. nachfolgend E. 2.4.4) sowie alle Abschnitt-, Kapitel- und Unternum-
mern-Anmerkungen anzuwenden. Sie dürfen den Geltungsbereich der Ab-
schnitte, Kapitel, Nummern oder Unternummern des HS nicht verändern
und haben die Nummernfolge des Harmonisierten Systems einzuhalten
(Art. 3 Ziff. 1 Bst. a des HS-Übereinkommens; siehe zum Ganzen Urteile
des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.1, A-3030/2013
vom 8. Mai 2014 E. 2.2.1).
2.4.2 Die Nomenklatur des Harmonisierten Systems bildet somit die syste-
matische Grundlage des schweizerischen Generaltarifs, dessen Kodierung
durchwegs als achtstellige Tarifnummer pro Warenposition ausgestaltet
und damit gegenüber der sechsstelligen Nomenklatur des Harmonisierten
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Seite 6
Systems um zwei Stellen verfeinert ist. Daraus folgt, dass die schweizeri-
sche Nomenklatur bis zur sechsten Ziffer völkerrechtlich bestimmt ist. Die
siebte und achte Position bilden schweizerische Unternummern, denen
grundsätzlich ebenso Gesetzesrang zukommt, soweit sie mit Erlass des
ZTG geschaffen worden sind. Da sowohl Bundesgesetze als auch Völker-
recht für die Zollverwaltung und alle anderen Rechtsanwender nach dem
sog. Anwendungsgebot massgebendes Recht darstellen (vgl. Art. 190 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]), ist diesfalls das Bundesverwaltungsgericht an die ge-
samte achtstellige Nomenklatur gebunden (vgl. statt vieler: Urteile des
BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.2, A-5558/2013 vom
4. April 2014 E. 2.2.2; siehe auch REMO ARPAGAUS, Zollrecht, in: Heinrich
Koller et al. [Hrsg.], Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Bd. XII,
2. Aufl. 2007, N. 578).
2.4.3 Die Vertragsstaaten des HS-Übereinkommens beabsichtigen eine
einheitliche Auslegung der völkerrechtlich festgelegten Nomenklatur
(vgl. Art. 7 Ziff. 1 Bst. b und c und Art. 8 Ziff. 2 des HS-Übereinkommens).
Hierzu dienen u.a. die «Avis de classement» (nachfolgend: Einreihungs-
avisen) und die «Notes explicatives du Système Harmonisé» (nachfolgend:
Erläuterungen), welche vom Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet
des Zollwesens (Weltzollrat; heute: Weltzollorganisation) auf Vorschlag
des Ausschusses des Harmonisierten Systems genehmigt worden sind
(Art. 1 Bst. e und f in Verbindung mit Art. 7 Ziff. 1 Bst. a-c in Verbindung mit
Art. 8 Ziff. 2 und 3 des Übereinkommens). Diese Vorschriften sind als in-
ternationales Staatsvertragsrecht für das Bundesverwaltungsgericht ver-
bindlich. Die Vertragsstaaten haben einzig nach Art. 7 Ziff. 1 sowie Art. 8
Ziff. 1 und 2 des Übereinkommens die Möglichkeit, die Überprüfung oder
Änderung der Erläuterungen und Einreihungsavisen zu veranlassen. Den-
noch bleibt Raum für nationale Regelungen. So kann die OZD zum Bei-
spiel zusätzlich sog. schweizerische Erläuterungen erlassen. Diese kön-
nen unter abgerufen werden (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.3, mit Hinweisen). Die
schweizerischen Erläuterungen sind als Dienstvorschriften (ARPAGAUS,
a.a.O., N. 579) bzw. Verwaltungsverordnungen für die Justizbehörden nicht
verbindlich (zur Rechtsnatur und Bindungswirkung von Verwaltungsverord-
nungen anstelle vieler: BGE 141 V 175 E. 2.1; MOSER et al., a.a.O.,
N. 2.173 f.).
2.4.4 Hinsichtlich der Auslegung sehen die von den schweizerischen Zoll-
behörden angewendeten «Allgemeinen Vorschriften für die Auslegung des
A-3404/2017
Seite 7
Harmonisierten Systems» (nachfolgend: AV), welche mit den «Allgemeinen
Vorschriften für die Auslegung des Harmonisierten Systems» des offiziellen
Textes des Übereinkommens übereinstimmen, in Ziff. 1 vor, dass für die Ta-
rifeinreihung einer Ware der Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder
Kapitel-Anmerkungen sowie die weiteren Allgemeinen Vorschriften, soweit
diese dem Wortlaut der Nummern und der Anmerkungen nicht widerspre-
chen, massgebend sind. Bei der Bestimmung der zutreffenden Tarifnum-
mer ist somit stufenweise in der gesetzlich bzw. staatsvertraglich festge-
legten Reihenfolge (Tariftext – Anmerkungen – Allgemeine Vorschriften)
vorzugehen. Die nächstfolgende Vorschrift ist immer erst dann heranzuzie-
hen, wenn die vorangehende Bestimmung nicht zum Ziel geführt,
das heisst keine einwandfreie Tarifierung ermöglicht hat (Urteile des BVGer
A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.4, A-3030/2013 vom 8. Mai
2014 E. 2.3.2, A-5558/2013 vom 4. April 2014 E. 2.3.2).
Die Auslegung der schweizerischen Unternummern richtet sich grundsätz-
lich ebenfalls nach den AV. Während aber die ersten vier Nummern und die
ersten zwei Unternummern ausschliesslich den Auslegungsregeln des HS
unterstehen, müssen die schweizerischen Unternummern genau gleich
wie jede andere Norm des schweizerischen Rechts ausgelegt werden kön-
nen. Dies bedeutet, dass grundsätzlich die üblichen, von der schweizeri-
schen Praxis und Lehre entwickelten methodologischen Regeln zur Ausle-
gung von Rechtsnormen Anwendung finden. Eine Abweichung vom klaren
Wortlaut ist allerdings nur zulässig, wenn triftige Gründe dafür vorlie-
gen, dass der Wortlaut nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt
(Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.2.4,
A-1635/2015 vom 11. April 2016 E. 5.4.1, A-5216/2014 vom 13. April 2015
E. 2.7.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.3.3; vgl. zum Ganzen
bereits Entscheid der Eidgenössischen Zollrekurskommission [ZRK] 1998-
018 vom 19. Februar 1999, in: Verwaltungspraxis der Bundesbehör-
den [VPB] 64.10 E. 3a, mit weiteren Hinweisen; ARPAGAUS, a.a.O., N. 588;
BEUSCH/SCHNELL LUCHSINGER, a.a.O., S. 17 f.).
2.5
2.5.1 Für die Tarifeinreihung massgebend ist die Art, Menge und Beschaf-
fenheit der Ware zum Zeitpunkt, in dem sie unter Zollkontrolle gestellt wor-
den ist (vgl. Art. 19 Abs. 1 Bst. a ZG). Auf den Verwendungszweck ist dem-
gegenüber nur dann abzustellen, wenn dies in den einzelnen Tarifpositio-
nen als Einreihungskriterium ausdrücklich festgehalten ist. Ist Letzteres
nicht der Fall, kommt dem Verwendungszweck wie auch dem Preis, der
Verpackung und der Bezeichnung durch den Hersteller oder Empfänger
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der Ware lediglich hinweisende, nicht aber ausschlaggebende Bedeutung
zu (vgl. Urteile des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.1,
A-2301/2016 vom 8. Februar 2017 E. 2.3.1, A-3030/2013 vom 8. Mai 2014
E. 2.3.1).
2.5.2 Kommen für die Einreihung von Waren zwei oder mehr Nummern in
Betracht, so ist gemäss Ziff. 3 AV wie folgt vorzugehen:
a) Die Nummer mit der genaueren Warenbezeichnung geht den Num-
mern mit allgemeinerer Warenbezeichnung vor.
b) Waren, die aus verschiedenen Stoffen oder Bestandteilen bestehen,
werden nach dem Stoff oder Bestandteil eingereiht, der ihnen ihren we-
sentlichen Charakter verleiht.
c) Die Ware ist der in der Nummernfolge zuletzt genannten gleichermas-
sen in Betracht kommenden Nummer zuzuweisen.
Die genannten Vorschriften sind in der aufgeführten Reihenfolge anzuwen-
den, das heisst, die Vorschrift der Ziff. 3 b) AV ist nur dann anzuwenden,
wenn die Vorschrift der Ziff. 3 a) AV für die Einreihung keine Lösung ge-
bracht hat usw. Die Vorschriften finden zudem nur Anwendung, wenn sie
dem Wortlaut der Nummern und der Abschnitt- oder Kapitel-Anmerkungen
nicht widersprechen. Gemäss Ziff. 4 AV sind Waren, die aufgrund der vor-
stehenden Vorschriften nicht eingereiht werden können, in die Nummer
einzureihen, die für Waren zutrifft, denen sie am ähnlichsten sind (Urteile
des BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.2, A-3030/2013
vom 8. Mai 2014 E. 2.3.3).
2.5.3 Massgebend für die Einreihung von Waren in die schweizerischen
Unternummern sind gemäss den ergänzenden schweizerischen Vorschrif-
ten der AV der Wortlaut dieser schweizerischen Unternummern und der
schweizerischen Anmerkungen sowie, mutatis mutandis, die vorstehenden
Vorschriften, wobei nur schweizerische Unternummern der gleichen Glie-
derungsstufe einander gegenüber gestellt werden können. Bei Ausle-
gung dieser Vorschriften sind, vorbehältlich gegenteiliger Bestimmungen
betreffend die schweizerischen Unternummern, die Abschnitt-, Kapitel-
und Unternummern-Anmerkungen ebenfalls anwendbar (Urteile des
BVGer A-7486/2016 vom 14. Dezember 2017 E. 3.3.3, A-4178/2016 vom
28. September 2017 E. 3.3.3, A-3459/2014 vom 11. Februar 2015 E. 2.4.4,
A-5216/2014 vom 13. April 2015 E. 2.7.2).
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Seite 9
3.
3.1 Dem Abschnitt IV «Waren der Nahrungsmittelindustrie; Getränke, alko-
holische Flüssigkeiten und Essig; Tabak und verarbeitete Tabakersatz-
stoffe» des schweizerischen Gebrauchstarifs lässt sich unter anderem fol-
gende Tarifnummerneinteilung entnehmen (Stand: 28. Juli 2016):
«19 Zubereitungen auf der Grundlage von Getreide, Mehl,
Stärke oder Milch; Backwaren
1905 Back- oder Konditoreiwaren, auch Kakao enthaltend; Hos-
tien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren verwende-
ten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter aus Mehl
oder Stärke und ähnliche Waren:
1905.10 - Knäckebrot
1905.20 - Lebkuchen
- Biskuits mit Zusatz von Süssstoffen; Waffeln:
1905.40 - Zwieback, geröstetes Brot und ähnliche geröstete Waren:
1905.90 - andere:
-- Brot und andere gewöhnliche Backwaren, ohne Zusatz
von Zucker oder anderen Süssstoffen, Honig, Eiern,
Fett, Käse oder Früchten […]
1905.9040 -- Hostien, leere Oblatenkapseln der für Arzneiwaren ver-
wendeten Art, Siegeloblaten, getrocknete Teigblätter
aus Mehl oder Stärke und ähnliche Waren
-- andere:
--- mit einem Gehalt an Fleisch, Schlachtneben-
produkten, Blut, Wurst oder einer Kombination die-
ser Erzeugnisse von mehr als 10, jedoch nicht mehr
als 20 Gewichtsprozent […]
1905.9081 --- andere, aus Kartoffelflocken, -mehl oder -stärke
1905.9082 --- andere, ohne Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen
--- andere, mit Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
stoffen:
1905.9083 ---- Milchfett enthaltend
---- anderes Fett enthaltend:
1905.9084 ----- Paniermehl
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Seite 10
1905.9085 ----- andere
---- kein Fett enthaltend […]»
Am 28. Juli 2016 galt – wie bereits ausgeführt – für Einfuhren von Waren
der Tarifnummer 1905.9082 aus der EU der Präferenzzollansatz von
Fr. 49.35 je 100 kg Eigenmasse, während in Bezug auf die Tarifnummer
1905.9085 für Importe aus der EU seinerzeit ein Präferenzzollansatz von
Fr. 38.65 je 100 kg Eigenmasse vorgesehen war (vgl. Bst. A Abs. 1 und 3).
3.2 In den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 ist insbe-
sondere Folgendes festgehalten:
«Als ‚mit Zusatz von Süssstoffen‘ bzw. ‚mit Zusatz von Zucker oder anderen
Süssstoffen‘ im Sinne dieser Nummer gelten:
- Backwaren, bei denen ein Hinweis auf Zucker oder andere Süssstoffe auf
der Verpackung (meistens Einzelverkaufspackungen) vorhanden ist und zwar
ohne Rücksicht auf den Prozentsatz des zugesetzten Zuckers oder Süssstof-
fes.
- Bei Backwaren ohne Angaben über die Zusammensetzung auf der Verpa-
ckung (i.d.R. Engros-Aufmachungen) gelten die ‚Schweizerischen Erläuterun-
gen‘ zu den Nrn. 1905.9021/9039 sinngemäss.»
Die erwähnten schweizerischen Erläuterungen zu den Nr. 1905.9021/9039
lauten wie folgt:
«Hierher gehören alle gewöhnlichen Backwaren, die nur aus den im Brot übli-
cherweise enthaltenen Stoffen, wie Getreidemehl oder Getreideschrot, Back-
triebmittel und Salz bestehen. Es können ihnen ausserdem Kleber, Stärke,
Mehl aus Hülsenfrüchten, Malzextrakt, Milch, Samen (Sojabohnen, Erdnüsse,
Mohn, Kümmel, Anis, Sesam, Leinsamen, Sonnenblumenkerne, Kürbiskerne
usw., d.h. hauptsächlich Ölsaaten des Kapitels 12) sowie Backhilfsmittel zu-
gesetzt sein. Backwaren dieser Nummern dürfen jedoch keine Zusätze von
Zucker, Honig, Eiern, Fett, Käse, Früchte (einschliesslich Nüsse des Kapi-
tels 8) oder Kakao enthalten.
Unberücksichtigt bleiben jedoch geringe Mengen von Zucker oder Fetten
(nicht mehr als je 5 Gewichtsprozent, bezogen auf die Trockensubstanz), die
nicht aus einem Zusatz dieser Stoffe stammen, sondern von bestimmten Be-
standteilen herrühren, die entweder üblicherweise im Brot enthalten sind oder
bei dessen Herstellung verwendet wurden. Als Beispiele dafür können ge-
nannt werden:
- Backhilfsmittel, die häufig auf der Grundlage von Zucker oder Fettstof-
fen beruhen;
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- Samen (s. oben), die einen hohen natürlichen Fettgehalt aufweisen.
Nicht berücksichtigt werden ferner Zucker, die offensichtlich erst während des
Gär- oder Backprozesses entstanden sind (v.a. Maltose).
Laugengebäck, d.h. Weizengebäck, das vor dem Ausbacken zur Erzielung ei-
ner glänzend braunen Kruste mit Natronlauge behandelt wird, gilt nicht als Brot
und gewöhnliche Backwaren im Sinne dieser Nummern (1905.9082/9089).»
4.
4.1 Im vorliegenden Fall ist streitig und zu klären, ob das am 28. Juli 2016
aus Polen importierte Produkt «Tortillas […]» der Marke B._______ statt in
die Tarifnummer 1905.9082 in die ursprünglich angegebene Tarifnum-
mer 1905.9085 einzureihen ist (zu Recht wird nicht in Abrede gestellt, dass
eine weitere Tarifnummer für die Einreihung des importierten Produktes
nicht in Frage kommt). Beim streitbetroffenen Erzeugnis handelt es sich
um runde, dünne, vorgebackene Fladenbrote aus Weizenmehl (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 16). Im Folgenden werden diese Fladenbrote der Einfach-
heit halber als «Weizentortillas» bezeichnet.
4.2 In tatsächlicher Hinsicht ist unbestritten, dass die in Frage stehenden
Weizentortillas Glukose enthalten.
Richtigerweise gehen die Verfahrensbeteiligten sodann davon aus, dass
Glukose als Zucker im Sinne der Tarifnummer 1905.9082 gilt. Denn schon
nach dem allgemeinen Sprachgebrauch umfasst der in dieser Tarifnummer
verwendete Begriff «Zucker» insbesondere Glukose: So findet sich etwa
zum Stichwort Glukose in einem verbreiteten Wörterbuch die Umschrei-
bung «weisser, kristalliner Zucker, Schlüsselsubstanz im Kohlenhydrat-
stoffwechsel, als Blutzucker im menschl. u. tierischen Organismus enthal-
ten, wird in grünen Pflanzen gebildet», und wird dabei Traubenzucker als
Synonym genannt (vgl. RENATE WAHRIG-BURFEIND, Deutsches Wörter-
buch, 9. Aufl. Gütersloh 2011, Stichwort «Glukose», S. 631). Triftige
Gründe, um vom klaren Wortlaut des Zolltarifes abzuweichen und damit im
hier interessierenden Kontext Glukose nicht als Zucker zu qualifizieren,
sind nicht erkennbar.
Bei dieser Sachlage ist einzig zu klären, ob das eingeführte Produkt mit
Blick auf die darin enthaltene Glukose als solches «mit Zusatz» von Zucker
gilt und damit eine Behandlung als Produkt «ohne Zusatz» von Zucker im
Sinne der Tarifnummer 1905.9082 ausser Betracht fällt. Gegebenenfalls
wäre das Produkt der Tarifnummer 1905.9085 zuzuordnen.
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Seite 12
4.3 Die in den streitbetroffenen Weizentortillas enthaltene Glukose bildet
gemäss dem insoweit unwidersprochen gebliebenen Laborbefund der Zoll-
verwaltung einen Bestandteil des verwendeten Backhilfsmittels (vgl. Akten
Vorinstanz, act. 16). Backhilfsmittel (bzw. Backmittel) sind Stoffe, welche
dem Teig zur Verbesserung der Backfähigkeit zugesetzt werden (vgl. Mey-
ers grosses Universallexikon, Bd. 2, Mannheim/Wien/Zürich 1981, Stich-
wort «Backhilfsmittel», S. 117).
4.4
4.4.1 Folgt man dem Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifes, ist
für die Frage, ob eine Ware der Tarifnummer 1905.9082 oder der Tarifnum-
mer 1905.9085 zuzuordnen ist, (soweit hier interessierend) massgebend,
ob das Produkt ein solches «ohne Zusatz von Zucker oder anderen Süss-
stoffen» oder ein solches «mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstof-
fen» bildet. Das entscheidende Kriterium ist somit, ob die Ware eine Bei-
gabe von Zucker oder anderen Süssstoffen enthält. Dabei ist nicht relevant,
auf welcher Stufe des Herstellungsprozesses der Süssstoff beigefügt
wurde. Vielmehr erscheint nach dem Wortlaut des schweizerischen Ge-
brauchstarifes einzig massgebend, ob dem Produkt oder einem seiner Be-
standteile Zucker oder ein anderer Süssstoff zugesetzt worden ist.
Vor diesem Hintergrund drängt sich der Schluss auf, dass ein Produkt je-
denfalls dann im Sinne der hier interessierenden Tarifnummern als solches
«mit Zusatz von Zucker oder anderen Süssstoffen» gilt, wenn bei seiner
Herstellung oder der Herstellung seiner Bestandteile eigens Zucker oder
ein anderer Süssstoff beigefügt worden ist. Dem Wortlaut der hier interes-
sierenden Tarifnummern lässt sich mit anderen Worten nicht entnehmen,
dass für die Frage nach dem Vorliegen eines Zuckerzusatzes nur die «'ef-
fektiven' Backzutaten», nicht aber die Bestandteile des verwendeten Back-
mittels bzw. Backhilfsmittels massgebend sind. Soweit die OZD mit ihren
Ausführungen etwas anderes suggerieren sollte (vgl. dazu Vernehmlas-
sung, S. 4 ff., wo zwischen «'effektiven' Backzutaten» und den Bestandtei-
len des Backhilfsmittels unterschieden wird), wäre ihr somit jedenfalls nach
dem Wortlaut des schweizerischen Gebrauchstarifes nicht zu folgen.
4.4.2 Triftige Gründe, dass die hier gestützt auf den Wortlaut des Tariftex-
tes gezogenen Schlüsse nicht seinem wahren Sinn entsprechen, sind nicht
ersichtlich. Zu berücksichtigen ist in diesem Kontext, dass nach diesem
Text nicht vorausgesetzt wird, dass der Hersteller der Backware ein vorge-
fertigtes Backhilfsmittel verwendet. Es ist denkbar, dass der Hersteller im
Rahmen des Produktionsprozesses alle Zutaten der Backmischung unter
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Einschluss der einzelnen Bestandteile des Backhilfsmittels selbst zusam-
menstellt und dabei Zucker beifügt, ohne dass klar unterschieden werden
könnte, inwieweit der Zucker als Backhilfsmittel dient und inwiefern er im
Übrigen eine «'effektive' Backzutat» bildet. Bei einer solchen Konstellation
wäre eine im Tariftext nicht angelegte Differenzierung zwischen Bestand-
teilen des Backhilfsmittels und «'effektiven' Backzutaten» entweder über-
haupt nicht machbar oder jedenfalls nicht praktikabel.
4.5 Nach dem Gesagten muss die Glukose in den importierten Weizentor-
tillas bei der Beurteilung der sich hier stellenden Frage, ob diese Fladen-
brote zolltariflich gesehen einen Zuckerzusatz enthalten, mitberücksichtigt
werden, obschon die Glukose lediglich einen Bestandteil des verwendeten
Backhilfsmittels bildete. Dies gilt zumindest dann, wenn die Auslegung der
hier interessierenden schweizerischen Unternummern ohne Heranziehung
der vorn in E. 3.2 genannten schweizerischen Erläuterungen erfolgt.
Es wird seitens der Zollverwaltung nicht in Abrede gestellt und ist da-
von auszugehen, dass vorliegend die Glukose dem Backhilfsmittel separat
beigefügt wurde. Infolgedessen ist gemäss dem Zolltarif – jedenfalls bei
einem Abstellen auf den Tariftext ohne Berücksichtigung der in E. 3.2 zi-
tierten schweizerischen Erläuterungen – von Weizentortillas «mit Zusatz
von Zucker» auszugehen.
4.6 Aus den schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 ergibt
sich – wie im Folgenden ersichtlich wird – nicht, dass die vorliegenden Wei-
zentortillas abweichend vom Tariftext (vgl. E. 4.2 ff.) als solche «ohne Zu-
satz von Zucker» gelten.
4.6.1 Bei den von der Beschwerdeführerin importierten Weizentortillas ist
ein Hinweis auf Zucker auf der Verpackung vorhanden, ist doch auf dieser
Verpackung die Glukose als Bestandteil der «Backmischung» aufge-
führt (vgl. Akten Vorinstanz, act. 9 S. 2). Damit gelten diese Tortillas ge-
mäss den schweizerischen Erläuterungen als Backwaren, die aufgrund
des Hinweises auf den Zucker auf der Verpackung ohne Rücksicht auf den
Prozentsatz des zugesetzten Zuckers als Waren «mit Zusatz von Zucker»
gelten (vgl. E. 3.2). Soweit die OZD die Auffassung vertritt, der entspre-
chende Passus der schweizerischen Erläuterungen beziehe sich nur auf
Verpackungsangaben zu den «'effektiven' Backzutaten» und nicht auf sol-
che zu den «Bestandteilen eines Backmittels» (Vernehmlassung, S. 4),
kann ihr nicht gefolgt werden:
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Zum einen lässt sich am Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen an
der einschlägigen Stelle keine Beschränkung der Massgeblichkeit der Ver-
packungsangaben auf «'effektive' Backzutaten» festmachen (vgl. Alinea 1
der schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 [vorn E. 3.2]).
Der Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen ist vielmehr insofern klar,
als danach bei einem Hinweis auf Zucker auf der Verpackung stets von
einer Backware «mit Zusatz von Zucker» auszugehen ist. Nach dem ein-
deutigen Wortlaut der Erläuterungen ist bei Vorliegen eines solchen Hin-
weises eine sinngemässe Anwendung der schweizerischen Erläuterungen
zu den Tarifnummern 1905.9021/9039 mit den dort enthaltenen Ausführun-
gen zu Zucker, der aus dem Backhilfsmittel stammt, ausgeschlossen. Letz-
teres gilt in Ermangelung einer diesbezüglichen abweichenden Regelung
auch dann, wenn sich der entsprechende Hinweis (faktisch) nur auf die
Bestandteile des Backmittels bzw. Backhilfsmittels bezieht.
Zum anderen sind keine triftigen Gründe ersichtlich, dass der klare Wort-
laut der schweizerischen Erläuterungen nicht ihren wahren Sinn wieder-
gibt. Vielmehr erscheint eine Regelung, welche diesem Wortlaut entspricht,
prinzipiell als sachgerecht und praktikabel. Ein Abstellen auf die Verpa-
ckungshinweise ohne Rücksicht darauf, ob sich diese Hinweise auf die
«'effektiven' Backzutaten» oder auf die Bestandteile eines Backmittels be-
ziehen, erlaubt es nämlich, auf eine andernfalls regelmässig erforderliche
nähere Untersuchung der Ware zu verzichten. Dies zeigt sich nicht zuletzt
auch am vorliegenden Fall, bei welchem anscheinend erst anlässlich La-
boruntersuchungen festgestellt werden konnte, dass die Glucose nur einen
Bestandteil des Backhilfsmittels, also keine «'effektive' Backzutat» im
Sinne der von der OZD verwendeten Terminologie bildet.
4.6.2 Im vorliegenden Fall ergibt sich – wie gesehen – allein schon aus
dem Tariftext, dass das streitbetroffene Produkt als solches «mit Zusatz
von Zucker» gilt (vgl. E. 4.2 ff.). Das in den schweizerischen Erläuterun-
gen zur Tarifnummer 1905 genannte formale Kriterium des Hinweises auf
Zucker führt bei diesem Produkt zum gleichen Resultat (vgl. E. 4.6.1). Aus
diesem Grund stellt sich bei der hier zu beurteilenden Konstellation die
Frage, ob die schweizerischen Erläuterungen mit dem Tariftext überein-
stimmen, nicht.
4.6.3 Die OZD behauptet in der Vernehmlassung, bei den schweizerischen
Erläuterungen sei es nicht ausgeschlossen, dass Erläuterungen, die auf
Ausführungen für die ganze Tarifnummer folgen und nur für eine spezifi-
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Seite 15
sche schweizerische Unternummer gelten, noch weitergehende Informati-
onen enthalten. Aus diesem Grund müssten die schweizerischen Erläute-
rungen «jeweils komplett bis zum Ende» konsultiert werden (Vernehmlas-
sung, S. 6 f.).
Zwar scheint die OZD damit geltend machen zu wollen, für das Verständnis
der schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnummer 1905 seien die
schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnummern 1905.9021/9039
sinngemäss zu berücksichtigen. Auch bedeutet eine solche sinngemässe
Berücksichtigung anscheinend nach Ansicht der OZD, dass das Kriterium
des Hinweises auf Zucker auf der Verpackung nur bei «'effektiven' Back-
zutaten», nicht aber bei Bestandteilen des Backhilfsmittels greift. Indessen
lässt der klare Wortlaut der schweizerischen Erläuterungen zur Tarifnum-
mer 1905 – wie gesehen (vgl. E. 4.6.1) – keinen Raum für eine solche Aus-
legung. Die schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnum-
mern 1905.9021/9039 und damit das dort erwähnte Kriterium, ob der im
Produkt enthaltene Zucker (lediglich) als Bestandteil des Backhilfsmittels
zu werten ist (vgl. E. 3.2), liessen sich von vornherein nur dann sinngemäss
heranziehen, wenn es an einem Verpackungshinweis auf Zucker – sei es
als Inhaltsstoff des Backhilfsmittels und/oder der übrigen Bestandteile der
Backware – fehlen würde.
4.7 Die weiteren Vorbringen der Zollverwaltung rechtfertigen es nicht, die
hier in Frage stehenden Weizentortillas zolltariflich als Backwaren «ohne
Zusatz von Zucker» zu behandeln:
4.7.1 Die Zollverwaltung verweist auf eine angeblich langjährige Praxis der
OZD, wonach Zucker in geringen Mengen, der aus einem Backmittel
stammt, für die Tarifeinreihung «auch bei Backwaren mit vorhandener Zu-
tatenliste auf der Verpackung» nicht berücksichtigt bzw. als nicht zugesetzt
behandelt wird (Vernehmlassung, S. 4). Nach Darstellung der Zollverwal-
tung soll diese Praxis in einer nicht auf Verpackungshinweise Rücksicht
nehmenden, sinngemässen Anwendung der Ausführungen zu Backhilfs-
mitteln in den schweizerischen Erläuterungen zu den Tarifnum-
mern 1905.9021/9039 bestehen. Die Praxis bezweckt angeblich die
Gleichbehandlung von Produkten, die abgesehen von ihrer Verkaufsauf-
machung (Einzelverkaufsaufmachung mit aufgedruckter Zutatenliste oder
Grosshandelspackung ohne aufgedruckter Zutatenliste) identisch sind.
Die erwähnte, allfällige Praxis steht – soweit vorliegend interessierend – im
Widerspruch zum Tariftext und den schweizerischen Erläuterungen. Wie
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Seite 16
aufgezeigt, bilden die streitbetroffenen Weizentortillas nämlich sowohl
nach dem Tariftext als auch gemäss den schweizerischen Erläuterungen
Waren «mit Zusatz von Zucker». Abweichungen von den schweizerischen
Erläuterungen aus verfassungsrechtlichen Überlegungen namentlich zum
Gebot der Gleichbehandlung nach Art. 8 Abs. 1 BV sind zwar grundsätzlich
denkbar, da das Bundesverwaltungsgericht nicht an diese Dienstanwei-
sungen gebunden ist (vgl. E. 2.4.3). Auch wäre es zulässig, von den hier
interessierenden schweizerischen Unternummern des Gebrauchstarifes
aus verfassungsrechtlichen Gründen abzuweichen, soweit diese Unter-
nummern nicht bereits mit dem Erlass des ZTG geschaffen wurden und
damit nach dem Anwendungsgebot bindend sind (vgl. E. 2.4.2).
Selbst wenn aber den erwähnten schweizerischen Unternummern kein Ge-
setzesrang zukommen sollte und damit an sich Raum für eine nicht mit
diesen Tarifnummern übereinstimmende Behandlung der importierten Wa-
ren aus verfassungsrechtlichen Gründen bestehen würde, besteht vorlie-
gend kein Anlass, mit Blick auf das Gleichbehandlungsgebot vom Tariftext
und den schweizerischen Erläuterungen abzuweichen. Eine mit Blick auf
das Gleichbehandlungsgebot (allenfalls) nicht zu rechtfertigende Ungleich-
behandlung von identischen Waren allein aufgrund ihrer unterschiedlichen
Verpackungen ist nämlich insofern von vornherein nicht gegeben, als die
hiervor vorgenommene zolltarifliche Zuordnung der Weizentortillas zu den
Backwaren «mit Zusatz von Zucker» nicht einzig auf den Verpackungsan-
gaben, sondern entsprechend dem Tariftext der Unternummern auf den In-
haltsstoffen des Erzeugnisses beruht (vgl. E. 4.2 ff.).
4.7.2 Die Zollverwaltung führt im Zusammenhang mit der von ihr behaup-
teten Praxis auch ins Feld, dass es schwierig sei, die genaue Zusammen-
setzung eines Backmittels festzustellen (vgl. Vernehmlassung, S. 5). Im
Lichte solcher allfälliger Schwierigkeiten mag zwar die erwähnte Regelung
der schweizerischen Erläuterungen zu aus dem Backhilfsmittel stammen-
dem Zucker (vgl. E. 3.2) bei isolierter Betrachtung dieser Erläuterungen
Sinn ergeben. Indessen sind die diesbezüglichen Ausführungen in der Ver-
nehmlassung der OZD vorliegend schon deshalb nicht stichhaltig, weil
nach dem Tariftext – soweit hier interessierend – jede Beigabe von Zucker
unabhängig von der Menge und ohne Rücksicht darauf, ob es sich beim
beigegebenen Zucker um einen Bestandteil des Backhilfsmittels han-
delt, die Backware zu einer solchen «mit Zusatz von Zucker» macht
(vgl. E. 4.3 ff.).
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Seite 17
5.
Gemäss dem Dargelegten ist die Beschwerde gutzuheissen und ist der
Beschwerdeentscheid der Zollkreisdirektion Basel vom 15. Mai 2017 auf-
zuheben. Das im Streit liegende Produkt «Tortillas […]» der Marke
B._______ ist als solches «mit Zusatz von Zucker» in die Tarifnum-
mer 1905.9085 einzureihen und die streitbetroffene Einfuhr vom 28. Juli
2016 somit zum Präferenzzollansatz für Importe aus der EU von Fr. 38.65
je 100 kg zu verzollen.
6.
6.1 Bei diesem Verfahrensausgang sind der obsiegenden Beschwerde-
führerin und der Vorinstanz keine Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63
VwVG). Der im vorliegenden Verfahren geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 500.- ist der Beschwerdeführerin zurückzuerstatten.
Entsprechendes gilt für das vorinstanzliche Beschwerdeverfahren. Für die-
ses hätten der Beschwerdeführerin keine Verfahrenskosten auferlegt wer-
den dürfen; ihr ist auch der im vorinstanzlichen Verfahren einbezahlte Kos-
tenvorschuss zurückzuerstatten.
6.2 Der im vorinstanzlichen Verfahren und im Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht rechtsvertretenen Beschwerdeführerin sind keine
verhältnismässig hohe Kosten entstanden, weshalb ihr für diese Verfahren
keine Entschädigung zuzusprechen ist (vgl. Art. 64 Abs. 1 und 2 VwVG; für
das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht siehe auch Art. 7 ff. des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
7.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet über Tarifstreitigkeiten im
Sinne von Art. 83 Bst. l des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(BGG, SR 173.110) letztinstanzlich.
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Beschwerdeentscheid der
Zollkreisdirektion Basel vom 15. Mai 2017 wird aufgehoben. Das im Streit
liegende Produkt «Tortillas […]» der Marke B._______ wird in die Tarifnum-
mer 1905.9085 eingereiht und die Einfuhr vom 28. Juli 2016 damit zum
Präferenzzollansatz für Importe aus der EU von Fr. 38.65 je 100 kg verzollt.
2.
Die Zollkreisdirektion Basel wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin den
im vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren eingeforderten Kostenvor-
schuss von Fr. 400.- zurückzuerstatten.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten für das vorliegende Beschwerdeverfah-
ren erhoben. Der in diesem Verfahren geleistete Kostenvorschuss von
Fr. 500.- wird der Beschwerdeführerin zurückerstattet.
4.
Für das vorinstanzlichen Beschwerdeverfahren und das vorliegende Be-
schwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Riedo Beat König
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