Abtei lung I
A-3409/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 9 . N o v e m b e r 2 0 0 7
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richter Michael Beusch,
Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Oberzolldirektion (OZD), Abteilung LSVA,
Gutenbergstrasse 50, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe (LSVA;
Fahrzeuge ... [Stammnummern ... und ...] und ...
[Stammnummern ... und ...]).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3409/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ mit Sitz in ... bezweckt laut Handelsregisterauszug im
Wesentlichen die Ausführung von Kippertransporten und
Kieslieferungen. Sie war bzw. ist Halterin der Fahrzeuge mit den
Wechsel-Kontrollschildern ... (Stammnummern ... und ...) und ...
(Stammnummern ... und ...). Am 17. Juli 2006 teilte die
Oberzolldirektion (OZD) der X._______ mit, es sei anhand der von den
Erfassungsgeräten aufgezeichneten Fahrleistungsdaten festgestellt
worden, dass mit den genannten Fahrzeugen während der Dauer der
Deponierungen der Kontrollschilder in der Schweiz gefahren worden
sei. Die OZD forderte die X._______ auf, dazu Stellung zu nehmen.
B.
Da die X._______ auf das Schreiben nicht reagierte, sandte die OZD
der Gesellschaft am 20. November 2006 ein Schreiben mit der
Ankündigung einer Nachforderung und gewährte ihr das rechtliche
Gehör. Mit dem Schreiben vom 29. November 2006 weigerte sich die
X._______, die Nachforderungen zu akzeptieren mit der Begründung,
es sei der Fehler der OZD, wenn die Abrechnung nicht stimme. Sie
habe jeden Monat die Kärtchen-Deklaration mit ausgelesenen
Angaben eingesandt.
Am 5. Dezember 2006 forderte die OZD die X._______ noch einmal
auf, ihr bis zum 16. Dezember 2006 die Fahrleistungen während der
Dauer der Schilderdeponierung zu begründen. Nachdem sich die
Gesellschaft dazu wiederum nicht vernehmen liess, stellte die OZD am
30. Januar 2007 die folgenden Veranlagungsverfügungen aus:
Veranlagungsnummer Stamm-Nummer Kontrollschild Betrag (Fr.)
... ... ... 1'554.55
... ... ... 111.30
... ... ... 192.20
... ... ... 77.65
... ... ... 107.40
... ... ... 64.65
... ... ... 36.80
...
...
...
...
...
...
41.35
581.25
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... ... ... 272.40
Ergänzend dazu erliess die OZD am 20. Februar 2007 die folgende
Veranlagungsverfügung:
... ... ... 370.90
C.
Mit Datum vom 5. Februar 2007 (Eingang bei der OZD am 6. und am
21. Februar 2007) reichte die X._______ Einsprache gegen diese
Verfügungen ein mit der Begründung, sie sende seit Jahren jeden
Monat die Karten ein und bekäme eine Rechnung, die sie jeweils
bezahle. Es sei für sie nicht nachvollziehbar, dass nach drei und vier
Jahren noch Nachbelastungen zugestellt würden. Die gefahrenen
Kilometer könnten auch in einer Kiesgrube ohne Kontrollschild
entstanden sein. Nach dem jährlichen Geschäftsabschluss könnten
Belastungen, die drei bis vier Jahre zurücklägen, nicht mehr
angenommen werden.
D.
Am 2. März 2007 forderte die OZD die X._______ auf, ihr Auskünfte
über den Zweck der fraglichen Fahrten (Arbeitsrapporte oder
dergleichen) einzusenden. Darauf antwortete die Gesellschaft am
9. März 2007 und teilte mit, es bestünden keine weiteren Beweismittel.
Die gefahrenen Kilometer stammten von internen Baustellen und von
einem Steinbruch. Die Tagesrapporte würden höchstens ein bis zwei
Jahre aufbewahrt oder bis zu deren Genehmigung bzw. der abge-
schlossenen Abrechnung. Sie legte einige Abrechnungen des
Strassenverkehrsamts bei, das über die Einlösung der Fahrzeuge an-
gefragt werden könne.
E.
Mit Einspracheentscheid vom 24. April 2007 bestätigte die OZD die
angefochtenen Verfügungen im vollen Umfang. Die Fahrleistungen der
erwähnten Fahrzeuge seien gemäss den Eintragungen in den Logfiles
erbracht worden, der Nachweis für nicht abgabepflichtige Fahrten sei
von der X._______ nicht erbracht worden.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2007 reichte die X._______ (Be-
schwerdeführerin) gegen den Einspracheentscheid der OZD vom
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24. April 2007 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und
beantragte sinngemäss dessen Aufhebung. Die Beschwerdeführerin
habe der OZD jeden Monat die Auslesekarten zugestellt, damit eine
Abrechnung erhalten und bezahlt. Wenn nach drei bis fünf Jahren
noch Fahrleistungen zum Vorschein kämen, könne dies nur mit inter-
nen Transporten in Kiesgruben ohne Kontrollschilder erklärt werden.
Für interne Transporte würden keine Rapporte erstellt oder diese
würden nach kurzer Zeit weggeworfen.
F.
Am 21. August 2007 während des hängigen Beschwerdeverfahrens
forderte die OZD die Beschwerdeführerin noch einmal auf, ihr an-
hand der Aufstellungen mit den von der Verwaltung vorbereiteten und
ausgedruckten Tagesleistungen über die einzelnen Fahrzeuge die
durchgeführten und noch nicht abgerechneten Fahrten näher zu er-
läutern. Dieses Schreiben beantwortete die Beschwerdeführerin am
12. September 2007 und sandte der OZD je einen Plan von zwei Kies-
gruben, in denen sie interne Fahrten durchgeführt habe. Sie habe in
den letzten vier Jahren ungefähr 5'000 Kubikmeter Material auf der pri-
vaten Strasse von der oberen Grube auf das Depot transportiert. Das
Gleiche gelte für die zweite Grube.
G.
Die OZD beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 1. Oktober 2007, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen. Nach der Überprüfung der
Fahrleistungen aus den einzelnen Deklarationen habe die Verwaltung
festgestellt, dass mit den erwähnten Fahrzeugen während der Depo-
nierung der Kontrollschilder in der Schweiz gefahren worden sei (Ab-
gabeperiodenlücke). In der fraglichen Zeit habe die Beschwerde-
führerin immer wieder Fahrzeuge mit befristeten Einzel-Ersatz-
fahrzeugausweisen ordentlich eingelöst. Es hätte ihr auffallen müssen,
dass die zum Teil erheblichen Fahrleistungen nicht in Rechnung ge-
stellt worden seien. Die der Nachforderung unterliegenden Fahrzeuge
hätten die eindeutigen vom Erfassungsgerät aufgezeichneten
Fahrleistungen zu einer Zeit erbracht, als die Kontrollschilder depo-
niert gewesen seien. Die von der Beschwerdeführerin eingelegten
Tachoscheiben seinen kein taugliches Beweismittel für Fahrten ohne
Kontrollschilder in einer Kiesgrube. Kiesgruben gälten als öffentliche
Strassen, wenn sie von Dritten befahren werden könnten. Aus Sicht
der OZD sei der Einsatz eines Anhängerzuges (bezüglich Fahrzeug
mit der Stammnummer ...) in einer Kiesgrube oder in einer internen
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Baustelle fragwürdig. Das Fahrzeug mit der Stammnummer ... habe
während der Kontrollschild-Deponierung Ein- und Ausfahrten über die
Zollämter A._______ und B._______ zu verzeichnen gehabt. Das
Gleiche gelte für das Fahrzeug mit der Stammnummer ... bezüglich
des Zollamts B._______. Beim Fahrzeug mit der Stammnummer ...
seien vermehrt grössere Tagesfahrleistungen (zwischen 100 und 260
km) festgestellt worden, die den Einsatz in einer Kiesgrube oder in
einer internen Baustelle als fragwürdig erscheinen liessen. Die OZD
könne während der Verjährungsfrist von fünf Jahren jederzeit
schriftliche Unterlagen einverlangen.
Auf die weiteren Begründungen der Eingaben wird soweit ent-
scheidwesentlich im Rahmen der nachstehenden Erwägungen
eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Das Bundesverwaltungsgericht ist zur Behandlung der Beschwerde
sachlich wie funktionell zuständig (Art. 31 und 33 Bst. e des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] in Ver-
bindung mit Art. 23 Abs. 3 des Bundesgesetzes vom 19. Dezember
1997 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [SVAG,
SR 641.81]). Die Beschwerdeführerin hat den Einspracheentscheid
der OZD vom 24. April 2007 mit der Eingabe vom 15. Mai 2007 frist-
und formgerecht angefochten (Art. 50 und 52 des Bundesgesetzes
vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]). Sie ist durch die angefochtene Verfügung beschwert
und zur Anfechtung berechtigt (Art. 48 VwVG). Auf die Beschwerde ist
daher einzutreten.
2.
2.1 Gemäss Art. 85 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) kann der
Bund auf dem Schwerverkehr eine leistungs- oder verbrauchsab-
hängige Abgabe erheben, soweit diese Verkehrsart der Allgemeinheit
Kosten verursacht, die nicht durch andere Leistungen oder Abgaben
gedeckt sind. Die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe wird für
die Benützung der öffentlichen Strassen erhoben (Art. 2 SVAG); sie
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wird seit dem 1. Januar 2001 auf den im In- und Ausland immatrikulier-
ten (in- und ausländischen) schweren Motorfahrzeugen und An-
hängern für den Güter- oder den Personentransport erhoben (Art. 3
SVAG). Abgabepflichtig ist der Halter, bei ausländischen Fahrzeugen
zusätzlich der Fahrzeugführer (Art. 5 Abs. 1 SVAG). Der Bundesrat re-
gelt den Vollzug der Schwerverkehrsabgabe (Art. 10 Abs. 1 SVAG).
Die abgabepflichtige Person hat bei der Ermittlung der Fahrleistung
mitzuwirken. Der Bundesrat kann den Einbau spezieller Geräte oder
andere Hilfsmittel zur fälschungssicheren Erfassung der Fahrleistung
vorschreiben (Art. 11 Abs. 1 und 2 SVAG).
2.2 Die Abgabe wird mit einem von der Zollverwaltung zugelassenen
elektronischen Messgerät ermittelt. Dieses besteht aus dem im Fahr-
zeug eingebauten Fahrtschreiber bzw. Wegimpulsaufnehmer sowie
einem Erfassungsgerät (TRIPON), das die massgebende Fahrleistung
ermittelt und registriert (Art. 15 Abs. 1 der Verordnung vom 6. März
2000 über eine leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe [Schwer-
verkehrsabgabeverordnung, SVAV, SR 641.811]). Der Halter muss
dafür sorgen, dass das Messgerät dauernd funktionstüchtig ist. Bei
einem Defekt oder Ausfall ist das Gerät unverzüglich von einer Ab-
nahmestelle reparieren oder ersetzen zu lassen. Bei Verdacht auf Ge-
rätefehler ist das Gerät von einer Abnahmestelle auf Funktionstüchtig-
keit kontrollieren zu lassen (Art. 18 Abs. 1-3 SVAV). Nebst dem Er-
fassungsgerät muss der Fahrzeugführer stets auch ein Aufzeichnungs-
formular mitführen, das bei Ausfall oder bei Fehlfunktionen bzw.
Fehlermeldungen des Messgeräts zu verwenden ist (Art. 19 Abs. 1
SVAV). Der Fahrzeugführer muss bei der korrekten Ermittlung der
Fahrleistung mitwirken. Der Abgabepflichtige hat der Zollverwaltung
die für die Berechnung der Abgabe erforderlichen Angaben innerhalb
von 20 Tagen nach Ablauf der Abgabeperiode zu deklarieren (Art. 22
Abs. 1 SVAV). Die Veranlagung der Abgabe erfolgt auf Grund der vom
Abgabepflichtigen eingereichten elektronischen oder schriftlichen De-
klaration (Art. 23 Abs. 1 SVAV). Die durch das Erfassungsgerät er-
mittelten Kilometer sind für die Berechnung der Abgabe massgebend
(Art. 22 Abs. 2 SVAV).
Nach dem Gesagten unterliegt der Abgabepflichtige dem Selbst-
deklarationsprinzip; dies bedeutet, dass das Gesetz dem Abgabe-
pflichtigen die volle Verantwortung für die korrekte Deklaration über-
bindet und hohe Anforderungen an seine Sorgfaltspflicht stellt (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1717/2006 vom 28. Februar 2007
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E. 2.2; Entscheide der Zollrekurskommission [ZRK] vom 27. August
2004, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der Bundesbehörden [VPB]
69.19 E. 2b und 3b, vom 29. April 2002, veröffentlicht in Archiv für
Schweizerisches Abgaberecht [ASA] 72 S. 496, vom 7. September
2001, veröffentlicht in ASA 71 S. 77).
2.3 Das Strassenverkehrsgesetz vom 19. Dezember 1958 (SVG,
SR 741.01) ordnet umfassend den Verkehr auf öffentlichen Strassen,
das heisst auf Strassen, die nicht ausschliesslich privatem Gebrauch
dienen (Art. 1 Abs. 2 der Verkehrsregelnverordnung vom
13. November 1962 [VRV], SR 741.11; Gutachten des Bundesamtes
für Justiz vom 5. August 1997, veröffentlicht in VPB 62.51 E. 2). Der
Geltungsbereich der Abgabe für die Benützung der öffentlichen
Strassen gemäss Art. 2 SVAG stimmt mit demjenigen des Art. 1 Abs. 1
SVG überein (Botschaft des Bundesrats zu einem Bundesgesetz über
die leistungsabhängige Schwerverkehrsabgabe vom 11. September
1996, BBl 1996 V 521, 546).
2.4 Die Abgabeforderung verjährt innerhalb von fünf Jahren nach Ab-
lauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden ist (Art. 15 Abs. 1
SVAG). Die Verjährung wird durch jede Handlung, mit denen die For-
derung in geeigneter Weise beim Schuldner geltend gemacht wird,
durch die zuständige Behörde unterbrochen (Art. 15 Abs. 3 SVAG;
ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 5. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2006, Rz. 777).
3.
3.1 Im vorliegenden Fall umfassen die Nachforderungen den noch
nicht abgerechneten Zeitraum vom 26. April 2002 (betreffend Kontroll-
schild ..., Stammnummer ...) bis zum 30. November 2005 (betreffend
Kontrollschild ..., Stammnummer ...). Die fünfjährige Verjährungsfrist
bezüglich der im Jahr 2002 entstandenen, frühesten Nachforderungen
begann am 1. Januar 2003 zu laufen und endet am 31. Dezember
2007. Am 17. Juli 2006 hat die OZD den Lauf der Verjährung durch
eine Einforderungshandlung unterbrochen, indem sie die
Beschwerdeführerin aufgefordert hat, ihr Stellungnahmen zur
Abklärung der Fahrleistung aller fraglichen Fahrzeuge zukommen zu
lassen. Selbst wenn diese erste Kontaktnahme der OZD nicht als
Handlung zur Verjährungsunterbrechung betrachtet würde, ist die
Verjährung spätestens durch die Nachforderungsverfügungen der OZD
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vom 30. Januar bzw. 20. Februar 2007 rechtsgültig unterbrochen
worden. Die Nachforderungen sind damit nicht verjährt.
3.2 Es ist erstellt, dass die Beschwerdeführerin im fraglichen Zeitraum
vom 26. April 2002 bis zum 30. November 2005 ihre Fahrzeuge, die
nach Art. 3 Abs. 1 SVAG der Schwerverkehrsabgabe unterliegen, auch
während der Dauer der Kontrollschild-Deponierung für Kiestransporte
eingesetzt und zu diesem Zweck jeweils von Zeit zu Zeit einen Ersatz-
Fahrzeugausweis beschafft hat. Aufgrund der im Fahrzeug installierten
Erfassungsgeräte hat die OZD für jedes einzelne der vier Fahrzeuge
der Beschwerdeführerin mit den Stammnummern ..., ..., ... und ... die
individuellen Fahrleistungen errechnet (Ausdrucke der Logfiles der
Fahrzeuge, Beilagen Nr. 14, 15, 17 und 18 der Vernehmlassung der
OZD).
Erwiesen ist auch, dass das Fahrzeug mit der Stammnummer ...
während der Kontrollschild-Deponierung Ein- und Ausfahrten über die
Zollämter A._______ und B._______ und das Fahrzeug mit der
Stammnummer ... Ein- und Ausfahrten über das Zollamt B._______
verzeichnete (Beilage 16 der Vernehmlassung der OZD). Ohne jeden
Zweifel haben diese Fahrzeuge öffentliche Strassen im Sinn des Art. 1
Abs. 1 SVG befahren und unterliegen dafür der
Schwerverkehrsabgabe.
Der OZD ist ausserdem beizupflichten, wenn sie es als schwer ver-
ständlich ansieht, dass wie die Beschwerdeführerin argumentiert
in einer privaten Kiesgrube für den Transport mehrfach Anhänger ein-
gesetzt worden sein sollen (vgl. Fahrzeug mit der Stammnummer ...).
Die Beschwerdeführerin konnte trotz ihrer Selbstdeklarationspflicht
nicht widerlegen, dass dieser Anhänger auf öffentlichen Strassen
eingesetzt worden ist.
Mit der OZD ist sodann zu vermerken, dass die ausgewiesenen Fahr-
kilometer aller dieser Fahrzeuge schwerlich in einer privaten Kies-
grube angefallen sein können, selbst wenn anerkannt wird, dass an
einzelnen Tagen die Fahrleistungen sehr gering waren. So wurden Ta-
gesleistungen von mehr als 100 Kilometern am 29. April, 13., 23. und
24. Mai, am 17. und 21. Juni, am 12. Juli 2002, am 11. und 24. März,
am 16. Dezember 2003 und am 11. Juli 2005 gemessen. Am
25. November 2002, am 19. und 25. Februar, 29. September und
1. Oktober 2003 wurden Tagesleistungen von mehr als 200 Kilometern
erbracht und am 17. Oktober 2005 gar eine Tagesleistung von 352
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Kilometern verzeichnet. Die Beschwerdeführerin ist den Nachweis
schuldig geblieben, dass diese Kilometer nicht auf öffentlichen
Strassen gefahren wurden, selbst wenn erwiesen wäre, dass die Kies-
gruben nicht öffentliche Strassen im Sinn des Art. 1 Abs. 1 SVG sind.
Unter diesen Umständen kann auch ohne weiteres auf den allenfalls
sinngemäss beantragten Augenschein (Besichtigung des Kiesdepots)
verzichtet werden.
Die Beschwerdeführerin ist auf Grund ihrer Pflichten nach dem Selbst-
deklarationsprinzip (E. 2.2) gehalten, während der gesamten Dauer
der Verjährungsfrist alle Unterlagen auszubewahren, die der korrekten
Veranlagung und insbesondere dem Nachweis der Abgaben-
befreiung dienen. Wenn sie diese Unterlagen vorzeitig entsorgt hat
und damit die behauptete Abgabenbefreiung nicht mehr nachzuweisen
in der Lage ist, hat sie sich dies aufgrund der Verletzung ihrer Sorg-
faltspflichten, an die hohe Anforderungen gestellt werden, selbst zuzu-
schreiben.
Insgesamt ist der Beschwerdeführerin der Nachweis nicht gelungen,
dass sie die fraglichen Fahrleistungen ausschliesslich auf nicht öffent-
lichen Strassen in ihren privaten Kiesgruben erbracht hat. Die Abgabe-
pflichtige hat daher für die verzeichneten Kilometer die leistungs-
abhängige Schwerverkehrsabgabe zu entrichten.
4.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen und der Ein-
spracheentscheid der OZD vom 24. April 2007 zu bestätigen. Die Ver-
fahrenskosten in der Höhe von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und mit dem Kostenvorschuss gleicher
Höhe verrechnet.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. ... werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Sie werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss von Fr. ...
verrechnet.
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3.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizu-
legen (vgl. Art. 42 BGG).
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