B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3423/2016
Ur t e i l vom 2 6 . Ap r i l 2 0 1 7
Besetzung
Richter Maurizio Greppi (Vorsitz),
Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Pascal Baur.
Parteien
A._______,
vertreten durch MLaw Cécile Matter, Rechtsanwältin,
Kellerhals Carrard Bern,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössisches Departement für Verteidigung,
Bevölkerungsschutz und Sport VBS,
Schweizer Armee, Armeestab A Stab,
Vorinstanz.
Gegenstand
Neubewertung der Funktion.
A-3423/2016
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Sachverhalt:
A.
A._______, geboren (…), arbeitet seit (…) für das Eidgenössische Depar-
tement für Verteidigung, Bevölkerungsschutz und Sport VBS, konkret für
den Armeestab A Stab in der Gruppe Verteidigung. Seit (…) übt er die
Funktion des Z._______ aus. Gemäss dem Arbeitsvertrag vom (…) ist
diese Funktion in der Lohnklasse 19 eingereiht.
B.
Mit Schreiben vom 16. Juni 2015 teilte die „Leiterin HR und Ressourcen
Armeestab“ A._______ mit, im Rahmen der Strukturanpassung innerhalb
des Armeestabs seien per 1. Dezember 2014 diverse Stellen umgebaut,
abgebaut und neu bewertet worden. Seine Funktion sei neu der Lohn-
klasse 18 zugewiesen worden, weshalb sein Arbeitsvertrag entsprechend
angepasst werden müsse. Die Vertragsanpassung werde nach Ablauf der
viermonatigen Kündigungsfrist per 1. November 2015 gültig. Sein heutiger
Lohn, der den Höchstbetrag der neuen Lohnklasse übersteige, bleibe wäh-
rend zweier Jahre unverändert. Sollte er mit der Rückstufung nicht einver-
standen sein, habe er die Möglichkeit, bis spätestens am 30. Juni 2015
eine Verfügung zu verlangen.
C.
Mit Schreiben vom 22. Juni 2015 ersuchte A._______ um Zustellung einer
Verfügung, damit er sich ein besseres Bild von der Sachlage machen
könne. Mit E-Mail vom 16. Juli 2015 teilte ihm die „Leiterin HR und Res-
sourcen Armeestab“ unter anderem mit, sie und eine weitere Person hätten
ihm am 6. Juli 2015 aufgezeigt, weshalb er – ungeachtet seines Ersuchens
um Erlass einer Verfügung – den neuen, angepassten Arbeitsvertrag un-
terzeichnen müsse. Wenn er sich nun anders entschieden habe, heisse
dies für sie, er möchte nicht mehr weiterbeschäftigt werden, weshalb sie
das Kündigungsverfahren einleiten würden. Wenn er weiterbeschäftigt
werden wolle, müsse er jetzt den Arbeitsvertrag unterzeichnen. Habe er
dies getan, werde die Verfügung ergehen. Sollte der unterschriebene Ver-
trag bis zum 14. August 2015 nicht vorliegen, würden sie den „Prozess“
starten.
D.
Am 12. August 2015 unterzeichnete A._______ den neuen, angepassten
Arbeitsvertrag. Gemäss diesem ist seine Funktion neu in der Lohnklasse
18 eingereiht. In Ziff. 7 (Besondere Vertragsbestimmungen) des Vertrags
wird diesbezüglich festgehalten, „die vormals ausgeübte Funktion“ als
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Z._______ sei in der Lohnklasse 19 eingereiht gewesen, die Funktion ge-
mäss dem angepassten Vertrag sei hingegen der Lohnklasse 18 zugewie-
sen. Es müsse daher eine Rückstufung vorgenommen werden. Gemäss
Art. 52a Abs. 1 ff. der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV,
SR 172.220.111.3) werde bis zum 31. Oktober 2017 die nominelle Lohnga-
rantie von zwei Jahren gewährt. Der Lohn bleibe bis zu diesem Zeitpunkt
unverändert und werde vom Teuerungsausgleich und von einer Lohnent-
wicklung nach Art. 39 BPV ausgenommen, bis er den Betrag nicht mehr
übersteige, der aufgrund der (neuen) Funktionsbewertung gerechtfertigt
sei.
E.
Am 6. Januar 2016 teilte der Armeestab A._______ mit, er beabsichtige
den Erlass einer Verfügung, mit der seine Funktion der Lohnklasse 18 zu-
gewiesen und per 1. November 2017 die Anpassung des Lohns an die Tie-
fereinstufung umgesetzt werde. Er gab ihm Gelegenheit, innert Frist Ein-
sicht in sämtliche Akten zu nehmen, auf die sich die geplante Verfügung
stütze, und zu dieser Stellung zu nehmen. A._______ äusserte sich am
27. Januar 2016 und sprach sich unter Angabe von Gründen gegen die in
Aussicht gestellte Tiefereinreihung aus.
F.
Mit Verfügung vom 19. April 2016 wies der Armeestab die Funktion von
A._______ der Lohnklasse 18 zu. Zur Begründung führte er unter anderem
aus, die Funktion gemäss der (…) Stellenbeschreibung vom 1. Februar
2011 sei am 13. September 2011 bewertet und der Lohnklasse 19 zuge-
wiesen worden. Für diese Einreihung seien insbesondere die direkte Un-
terstellung unter den Y._______ und die damit verbundene Verantwortung
für die Aufbereitung von Studien und Konzepten sowie die Erarbeitung von
Entscheidungsgrundlagen entscheidend gewesen. Im Rahmen der Struk-
turanpassung im Jahr 2012 sei der Z._______ dem X._______ unterstellt
worden, der die Gesamtverantwortung für diesen Fachbereich übernom-
men habe. In der Folge seien mehrere Aufgaben, darunter auch die vorge-
nannten, aus der Stellenbeschreibung gestrichen worden (Stellenbeschrei-
bung vom 21. Oktober 2010 [recte 2012]). Damit seien die wesentlichen
Argumente für die Lohnklasse 19 weggefallen, sodass die Funktion bereits
am 6. Februar 2013 der Lohklasse 18 zugewiesen worden sei. Der Arbeits-
vertrag sei in der Folge jedoch nicht angepasst worden.
Mit den „Strukturen 2014“ sei die Funktion dem W._______ unterstellt und
die Stellenbeschreibung erneut überarbeitet worden (Stellenbeschreibung
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vom 30. Oktober 2014). Im Vergleich zur Stellenbeschreibung vom Oktober
2012 sei das Aufgabengebiet nun etwas breiter gewesen. Der Schwierig-
keitsgrad der Tätigkeiten habe sich jedoch nicht derart unterschieden, dass
eine Anpassung der Lohnklasse angebracht gewesen sei. Dies insbeson-
dere, weil die fachliche Gesamtverantwortung ebenfalls bei der vorgesetz-
ten Funktion angesiedelt worden sei. Die bisherige Einreihung der Funktion
in der Lohnklasse 18 sei daher am 22. Dezember 2014 bestätigt worden.
Die Einreihung sei in Anwendung der Kriterien von Art. 52 Abs. 3 BPV er-
folgt und aus klassifikatorischer Sicht gerechtfertigt. Massgeblich für die
Funktionsbewertung sei die aktuelle Stellenbeschreibung, die den tatsäch-
lichen Gegebenheiten entspreche.
G.
Gegen diese Verfügung des Armeestabs (nachfolgend: Vorinstanz) erhebt
A._______ (nachfolgend: Beschwerdeführer) am 27. Mai 2016 Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragt, es sei die Verfü-
gung aufzuheben und die Vorinstanz zu verpflichten, seine Funktion neu
zu bewerten und in der Lohnklasse 19 einzureihen. Zur Begründung bringt
er namentlich vor, er erledige seit der Übernahme seiner Funktion als
Z._______ die gleichen Aufgaben und habe die gleichen Kompetenzen.
Die Änderung der Stellenbeschreibung sei ihm jeweils nicht mitgeteilt,
seine tatsächliche Funktion nicht angepasst worden. Es gehe nicht an,
dass die Vorinstanz gestützt auf geänderte Stellenbeschreibungen aus den
Jahren 2012 und 2014, die sie weder verfügt noch ihm eröffnet habe und
die nicht den gelebten Tatsachen entsprächen, eine Einreihung in eine
Lohnklasse vornehme, die seiner tatsächlichen Funktion nicht entspreche.
Hätte die Vorinstanz den Sachverhalt genügend abgeklärt, hätte sie die
Diskrepanz zwischen den geänderten Stellenbeschreibungen und seinen
effektiven Aufgaben und Kompetenzen festgestellt. Ein Vergleich mit glei-
chen oder vergleichbaren Funktionen in anderen Stäben der Armee zeige
im Weiteren, dass seine Funktion deutlich tiefer eingereiht sei, ohne dass
ein Grund dafür ersichtlich sei. Die willkürliche Neueinstufung seiner Funk-
tion verletze somit auch das Gleichbehandlungsgebot.
H.
Die Vorinstanz beantragt in ihrer Vernehmlassung vom 20. Juli 2016 die
Abweisung der Beschwerde. Zur Begründung verweist sie zum einen auf
die Ausführungen in der angefochtenen Verfügung. Zum anderen äussert
sie sich zu verschiedenen Vorbringen des Beschwerdeführers. In diesem
Zusammenhang geht sie namentlich erstmals auf die von diesem erwähnte
geänderte Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 ein. Sie führt aus, mit
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dieser werde die Stellenbeschreibung vom 30. Oktober 2014 nur „formell“
angepasst, da die Tätigkeiten (Aufgaben und Kompetenzen) in der Reihen-
folge ihrer Bedeutung unverändert blieben. Der Beschwerdeführer sei ent-
sprechend nicht über die Anpassung informiert worden, sei diese für ihn
doch nicht von Bedeutung. Geändert worden sei das Anforderungsprofil,
indem wieder eine (…) verlangt werde. Zudem sei die Funktion neu dem
V._______ unterstellt worden, also der vierten statt wie nach der Stellen-
beschreibung vom 30. Oktober 2014 der dritten Führungsstufe. Der neue
Vorgesetzte des Beschwerdeführers trage auch die fachliche und füh-
rungsmässige Gesamtverantwortung für die Fachbereiche U._______,
T._______ und S._______. Diese – bzw. die dafür verantwortlichen Funk-
tionen – seien ebenfalls in der Lohnklasse 18 (letztgenannte zwei Berei-
che) bzw. Lohnklasse 18 + 1 (erstgenannter Bereich) eingereiht. Die Ein-
reihung der Funktion gemäss der Stellenbeschreibung vom 21. März 2016
in der Lohnklasse 18 sei am 6. April 2016 bestätigt worden.
I.
Der Beschwerdeführer hält in den Schlussbemerkungen vom 5. September
2016 an seinen Begehren fest und bekräftigt seine bisherigen Ausführun-
gen. In Bezug auf die Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 bringt er
insbesondere vor, er sei faktisch nie dem V._______ unterstellt worden.
Dieser habe denn auch nichts von dieser angeblichen Unterstellung ge-
wusst. Obwohl er gemäss den vorhandenen Stellenbeschreibungen admi-
nistrativ immer tiefer angesiedelt worden sei, sei der Y._______ im Weite-
ren unverändert sein alleiniger Ansprechpartner.
J.
Am 4. Oktober 2016 reicht der Beschwerdeführer eine weitere Stellung-
nahme ein, mit der er seine Schlussbemerkungen ergänzt. Er führt aus, am
21. September 2016 habe auf Veranlassung des Y._______ eine Sitzung
stattgefunden mit dem Ziel, die Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 zu
verifizieren. Gemäss der Aktennotiz zu dieser Sitzung solle er rückwirkend
ab dem 1. Juli 2016 dem V._______ unterstellt werden. Auch die lohnrele-
vante Beurteilung (LOBE) für das Jahr 2016 solle rückwirkend auf diesen
übergehen. Dies, obwohl er bis anhin stets dem Y._______ rapportiert
habe und dies weiterhin tue. Die Vorinstanz versuche offensichtlich, die
angefochtene Verfügung im Nachhinein zu rechtfertigen und den darin
nicht abgebildeten tatsächlichen Lebenssachverhalt des Arbeitsverhältnis-
ses daran anzupassen. Dabei verkenne sie, dass auch durch diese rück-
wirkende Anpassung der Unterstellung keine tatsächliche Veränderung
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seines Aufgabengebiets und seiner seit 2010 gleich gebliebenen täglichen
Arbeit erfolgt sei.
K.
Die Vorinstanz weist in ihrer Stellungnahme vom 17. November 2016 den
Vorwurf des Beschwerdeführers zurück, sie versuche seine Aufgaben im
Nachhinein an die Stellenbeschreibung anzupassen, um die Rückstufung
und damit die angefochtene Verfügung zu rechtfertigen. Sie macht geltend,
sie habe lediglich geprüft, ob der Beschwerdeführer die Aufgaben in der
Stellenbeschreibung effektiv wahrnehme bzw. ausübe. Der Beschwerde-
führer verkenne, dass sich die angefochtene Verfügung auf seine jetzige,
tatsächliche Funktion beziehe und die aktuelle Stellenbeschreibung die
Grundlage für die Funktionsbewertung sei. Seine tatsächlichen Aufgaben
müssten somit mit den Anforderungen gemäss der Stellenbeschreibung
übereinstimmen.
L.
Mit Verfügung vom 9. Februar 2017 fordert der Instruktionsrichter die
Vorinstanz auf, bis zum 24. Februar 2017 das Gutachten der Bewertungs-
stelle gemäss Art. 53 BPV zur Lohneinreihung der Funktion des Beschwer-
deführers sowie allenfalls weitere vorhandene sachdienliche Unterlagen
zur Funktionsbewertung einzureichen.
M.
Am 22. Februar 2016 reicht die Vorinstanz eine E-Mail des „Leiters Perso-
nalhonorierung VBS / Stv. Personalchef VBS“ vom 4. November 2015 ein,
in der dieser unter Bezugnahme auf die Stellenbeschreibungen aus den
Jahren 2012 und 2014 die Einreihung der Funktion des Beschwerdeführers
in der Lohnklasse 18 begründet. Ausserdem reicht sie ein Schreiben des
„Chefs GV HRM V“ vom 21. Februar 2017 ein, in dem sich dieser den Aus-
führungen in der eingereichten E-Mail anschliesst und vorbringt, aus seiner
Warte sei die Funktion immer noch eher hoch eingereiht.
N.
Am 17. März 2017 äussert sich der Beschwerdeführer zu den von der
Vorinstanz eingereichten Unterlagen. Er bekräftigt seine bisherigen Aus-
führungen und hält fest, die Einreihung in der Lohnklasse 18 sei formell wie
materiell nicht gerechtfertigt.
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Seite 7
O.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird, soweit entscheidrelevant, in den nachfolgen-
den Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt Beschwerden gegen Verfü-
gungen nach Art. 5 VwVG, sofern diese von einer Vorinstanz nach Art. 33
VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt (vgl. Art. 31
VGG). Die angefochtene Verfügung ist eine Verfügung im genannten Sinn.
Sie stammt von einer Vorinstanz gemäss Art. 33 Bst. d VGG, eine Aus-
nahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
demnach für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig
(vgl. auch Art. 36 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
[BPG, SR 172.220.1]).
1.2 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist berechtigt, wer vor
der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teil-
nahme erhalten hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (vgl. Art. 48 Abs. 1 VwVG).
1.2.1 Der Beschwerdeführer nahm am vorinstanzlichen Verfahren teil,
setzte sich mit seinem Anliegen jedoch nicht durch. Er ist somit formell be-
schwert. Er ist durch die angefochtene Verfügung zudem besonders be-
rührt. Nicht ohne Weiteres klar ist hingegen, ob er auch ein schutzwürdiges
Interesse an deren von ihm beantragter Aufhebung hat, unterzeichnete er
doch, wie ausgeführt (vgl. Bst. D), am 12. August 2015 einen Arbeitsver-
trag, mit dem seine Funktion neu der Lohnklasse 18 zugewiesen wird.
1.2.2 Aus den Akten geht in diesem Zusammenhang hervor, dass der Be-
schwerdeführer den geänderten Vertrag nicht deshalb unterzeichnete, weil
er mit der Rückstufung einverstanden war, sondern einzig, weil ihm die
Vorinstanz für den Fall der Nichtunterzeichnung die Kündigung androhte
und zusicherte, sie werde nach der Vertragsunterzeichnung eine Verfü-
gung erlassen (vgl. Bst. C). Trotz der Unterzeichnung des Vertrags durch
den Beschwerdeführer bestand zwischen den Parteien bezüglich der
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Rückstufung also kein Konsens. Der geänderte Vertrag kam insoweit somit
nicht zustande, und damit auch insgesamt nicht, zählt die Lohnklasse doch
zu den in Art. 25 Abs. 2 BPV aufgeführten wesentlichen Vertragspunkten
(Bst. f), hinsichtlich welcher ein Konsens unerlässlich ist (sog. essentialia
negotii; vgl. PETER HELBLING, in: Handkommentar BPG, 2013, N. 64, 87 f.
und 95 zu Art. 8 BPG). Die Unterzeichnung des Vertrags kann dem Be-
schwerdeführer demnach bereits aus diesem Grund nicht entgegengehal-
ten werden.
Hinzu kommt, dass die Vorinstanz den Abschluss dieses Vertrags gar nicht
hätte erzwingen dürfen. Vielmehr hätte sie die Rückstufung als solche wie
auch deren Einzelheiten, insbesondere den Zeitpunkt, ab dem sie gelten
soll, mit Verfügung anordnen bzw. den Arbeitsvertrag auf diesem Weg an-
passen müssen (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG; Urteil des BVGer A-134/2012
vom 13. Juli 2012 E. 1.2; A-1764/2010 vom 14. Oktober 2010 E. 3.2;
vgl. auch E. 3.2). Die Unterzeichnung des geänderten Arbeitsvertrags ge-
reicht dem Beschwerdeführer entsprechend auch aus diesem Grund nicht
zum Nachteil. Sein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung ist demnach ebenfalls gegeben, seine Beschwerde-
legitimation folglich zu bejahen.
1.3 Die Beschwerde wurde ausserdem frist- und formgerecht eingereicht
(vgl. Art. 50 Abs. 1 und 52 Abs. 1 VwVG), weshalb darauf einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von
Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermes-
sens und die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts, sondern auch die Unangemessenheit der angefoch-
tenen Verfügung (vgl. Art. 49 VwVG). Das Gericht auferlegt sich jedoch
namentlich dann eine gewisse Zurückhaltung, wenn es um die Überprü-
fung von Stelleneinreihungen geht. Stehen diese im Zusammenhang mit
eigentlichen Reorganisationsmassnahmen, überprüft es diese Massnah-
men nur darauf hin, ob sie auf ernstlichen Überlegungen und sachlichen
Gründen beruhen und nicht lediglich vorgeschoben sind, um auf ein be-
stimmtes Dienstverhältnis Einfluss zu nehmen. Auch bei anderen Stellen-
einreihungen beschränkt es sich bei der Überprüfung auf die Frage, ob
ernstliche Überlegungen und sachliche Gründe vorliegen. Insbesondere
wird es nicht selbst als qualifizierende Instanz tätig (vgl. zum Ganzen etwa
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Urteil des BVGer A-6601/2013 vom 1. September 2014 E. 2.2; A-134/2012
vom 13. Juli 2012 E. 2).
3.
3.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG bemisst sich der Lohn nach den drei Kri-
terien Funktion, Erfahrung und Leistung. Näheres regeln die gestützt auf
Art. 15 Abs. 3 BPG erlassenen Ausführungsbestimmungen. Art. 36 BPV
stellt ein System von 38 Lohnklassen auf. Jede Funktion wird bewertet und
einer dieser Klassen zugewiesen (vgl. Art. 52 Abs. 1 BPV). Vor ihrem Ent-
scheid über die Zuweisung holt die zuständige Stelle das Gutachten der
Bewertungsstelle nach Art. 53 BPV ein (vgl. Art. 52 Abs. 2 BPV). Zustän-
dige Bewertungsstellen für die Funktionen der Klassen 1 bis 31 sind die
Departemente (vgl. Art. 53 Abs. 1 Bst. b BPV). Massgebend für die Funkti-
onsbewertung sind die nötige Vorbildung, der Umfang des Aufgabenkrei-
ses sowie das Mass der betrieblichen Anforderungen, Verantwortlichkeiten
und Gefährdungen (vgl. Art. 52 Abs. 3 BPV). Die Bewertung hat zudem
aufgrund von Vergleichen mit anderen Stellen zu erfolgen (sog. Querver-
gleiche; vgl. Art. 20 Abs. 2 der Verordnung des EFD vom 6. Dezember
2001 zur Bundespersonalverordnung [VBPV, SR 172.220.111.31]). Grund-
lage für die Bewertung bildet die Stellenbeschreibung (Pflichtenheft;
vgl. Art. 20 Abs. 1 VBPV).
3.2 Die Stelleneinreihung als solche ist von deren Umsetzung im konkret
betroffenen Arbeitsverhältnis zu unterscheiden. Muss eine Funktion aus
Gründen, die nicht bei der angestellten Person liegen, tiefer bewertet wer-
den, wird die Lohnklasse im Arbeitsvertrag angepasst (vgl. Art. 52a Abs. 1
BPV). Kommt keine Einigung über die Anpassung zustande, muss der Ar-
beitsvertrag, wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2.2), auf dem Verfügungsweg
geändert werden (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG). Im Verfahren, das zu dieser
Verfügung führt, gelten die Regeln des VwVG (vgl. Art. 1 Abs. 1 VwVG).
Bei der Stelleneinreihung als solcher kommt der betroffenen Person dem-
gegenüber keine Mitsprachemöglichkeit zu (vgl. zum Ganzen Urteil des
BVGer A-134/2012 vom 13. Juli 2012 E. 1.2; A-1764/2010 vom 14. Okto-
ber 2010 E. 3.2; PETER HELBLING, in: Handkommentar BPG, 2013, N. 44
Fn. 35 zu Art. 34 BPG).
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung seines
Anspruchs auf rechtliches Gehör. Zur Begründung bringt er insbesondere
A-3423/2016
Seite 10
vor, die neue Stelleneinreihung sei ihm erst im Juni 2015 mitgeteilt worden.
Die geänderten Stellenbeschreibungen aus den Jahren 2012 und 2014
seien ihm gar nicht mitgeteilt, sondern – zusammen mit der ebenfalls nicht
mitgeteilten Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2011 – bloss kurz vor Ab-
lauf der Frist zur Stellungnahme zur angekündigten Verfügung auf sein In-
sistieren hin mittels Aufschaltung im elektronischen Personaldossier zu-
gänglich gemacht worden. Da ihm die geänderten Stellenbeschreibungen
nicht kommuniziert worden seien, habe er jeweils nicht dazu Stellung neh-
men können. Damit sei er de facto seines rechtlichen Gehörs beraubt wor-
den, werde die nunmehr verfügte Rückstufung doch damit begründet, sie
entspreche den Fakten und der tatsächlichen Stellenbeschreibung. Auch
über die Stellenbeschreibung vom 21. März 2016 sei er nicht informiert
worden. Diese sei vielmehr erst Anfang Mai 2016 in seinem elektronischen
Personaldossier aufgeschaltet worden.
4.2 Die Vorinstanz bestreitet eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Der
Erlass der angefochtenen Verfügung sei dem Beschwerdeführer angekün-
digt und durch den Personaldienst ausführlich erläutert worden. Bereits bei
dieser Gelegenheit sei ihm die Möglichkeit eingeräumt worden, sich münd-
lich zu äussern und Fragen zu stellen. Der Beschwerdeführer verkenne bis
heute, dass die Stellenbewertung korrekt erfolgt sei und sich auf seine
jetzige Funktion beziehe.
4.3 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte und im VwVG konkretisierte An-
spruch auf rechtliches Gehörs dient einerseits der Sachaufklärung und
stellt andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Par-
teien dar. Er umfasst alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind,
damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung brin-
gen kann. Dazu zählen insbesondere das Recht, sich vor Erlass eines Ent-
scheids zur Sache zu äussern, das Recht, erhebliche Beweise beizubrin-
gen und das Recht, Einsicht in die Akten zu nehmen. Weiter gehören dazu
das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und Grundlagen
informiert zu werden, das Recht auf Vertretung und Verbeiständung und
das Recht auf Begründung (vgl. zum Ganzen etwa BGE 140 I 99 E. 3.4;
135 II 286 E. 5.1; HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungs-
recht, 7. Aufl. 2016, Rz. 1001 ff.).
Letzteres Recht verpflichtet die Behörde, ihren Entscheid so zu begründen,
dass ihn die betroffene Person sachgerecht anfechten kann. In diesem
Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von de-
nen sie sich hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt. Dies
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Seite 11
bedeutet nicht, dass sie sich ausdrücklich mit jeder tatbeständlichen Be-
hauptung und jedem rechtlichen Einwand auseinandersetzen muss. Viel-
mehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte be-
schränken (vgl. zum Ganzen etwa BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 138 I 232 E. 5.1;
Urteil des BGer 2C_204/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 2; UHL-
MANN/SCHILLING-SCHWANK, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl. 2016,
N. 17 ff. zu Art. 35 VwVG). Die Anforderungen an die Begründung sind da-
bei umso höher, je grösser der Entscheidungsspielraum der Behörde ist
(vgl. etwa BGE 142 II 324 E. 3.6 m.w.H.; UHLMANN/SCHILLING-SCHWANK,
a.a.O., N. 21 zu Art. 35 VwVG).
4.4
4.4.1 Vorliegend ist unbestritten, dass die Vorinstanz dem Beschwerdefüh-
rer am 6. Januar 2016 die beabsichtigte Verfügung anzeigte und ihm Ge-
legenheit gab, innert Frist Einsicht in die Akten zu nehmen, auf die sich
diese stütze, und zur Verfügung Stellung zu nehmen. Unbestritten ist wei-
ter, dass sie ihm die geänderten Stellenbeschreibungen aus den Jahren
2012 und 2014 wie auch die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2011 durch
Aufschalten im elektronischen Personaldossier zugänglich machte, wenn
auch offenbar erst auf sein Insistieren hin und kurz vor Ablauf der Frist zur
Stellungnahme. Der Beschwerdeführer äusserte sich in seiner Stellung-
nahme vom 27. Januar 2016 zur angezeigten Verfügung denn auch zu die-
sen Stellenbeschreibungen, obwohl ihm diese – aus welchen Gründen
auch immer – unbestrittenermassen weder im vorinstanzlichen Verfahren
noch davor „offiziell“ mitgeteilt wurden. Daraus folgt nun allerdings nicht,
es liege keine Gehörsverletzung vor.
4.4.2 Wie erwähnt (vgl. Bst. F), führt die Vorinstanz namentlich in der an-
gefochtenen Verfügung aus, massgeblich für die strittige Funktionsbewer-
tung sei die aktuelle Stellenbeschreibung, die den tatsächlichen Gegeben-
heiten entspreche. Mit der Verfügung soll mithin die aktuelle Funktion des
Beschwerdeführers der Lohnklasse 18 zugewiesen werden. Bei den Stel-
lenbeschreibungen, die diesem im vorinstanzlichen Verfahren zugänglich
gemacht wurden und zu denen – sowie zu den diesbezüglichen Ausfüh-
rungen in der angezeigten Verfügung – er sich äussern konnte, handelt es
sich allerdings nicht um die aktuelle Stellenbeschreibung. Aktuell ist viel-
mehr die erneut geänderte Stellenbeschreibung vom 21. März 2016. Die
Funktion gemäss dieser Beschreibung wurde am 6. April 2016 bewertet
und als der Lohnklasse 18 zugehörig beurteilt.
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Obschon die aktuelle Stellenbeschreibung und das Bewertungsergebnis
vor dem Erlass der angefochtenen Verfügung am 19. April 2016 vorlagen,
informierte die Vorinstanz den Beschwerdeführer offenbar bewusst
(vgl. Bst. H und E. 4.4.3) nicht darüber. Ebenso wenig schaltete sie die
Stellenbeschreibung vor dem Erlass der Verfügung in seinem elektroni-
schen Personaldossier auf; gemäss den vorliegenden Akten geschah dies
vielmehr erst am 3. Mai 2016. Der Beschwerdeführer hatte entsprechend,
soweit ersichtlich, vor dem Erlass der Verfügung keine Kenntnis davon,
dass die ihm zugänglich gemachte Stellenbeschreibung aus dem Jahr
2014 noch während des vorinstanzlichen Verfahrens erneut geändert und
seine Funktion ein weiteres Mal bewertet worden war. Ebenso wenig
konnte er in diesem Verfahren die geänderte neue Stellenbeschreibung
einsehen und sich dazu sowie zum Bewertungsergebnis äussern. Damit
wurde er durch das Vorgehen der Vorinstanz um wesentliche Teilgehalte
seines Gehörsanspruchs gebracht, beinhaltet dieser doch, wie erwähnt,
namentlich das Recht, über sämtliche entscheidrelevanten Vorgänge und
Grundlagen informiert zu werden, das Recht auf Akteneinsicht und das
Recht, sich vor dem Entscheid zur Sache zu äussern. Die
Vorinstanz verletzte insoweit somit seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.
4.4.3 Daran ändert nichts, dass sie in der Vernehmlassung die unterlas-
sene Information damit rechtfertigt, mit der aktuellen Stellenbeschreibung
sei die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2014 lediglich „formell“ ange-
passt worden, was für den Beschwerdeführer nicht von Bedeutung sei
(vgl. Bst. H). Zwar stimmt die aktuelle Stellenbeschreibung hinsichtlich des
Aufgabenbereichs / Ziels der Stelle und der Aufgaben und Kompetenzen
mit jener aus dem Jahr 2014 überein und unterscheiden sich die beiden
Stellenbeschreibungen „lediglich“ hinsichtlich der direkt vorgesetzten
Funktion bzw. der hierarchischen Position, des unterstellten Personals und
der Anforderungen an die Grundausbildung sowie teilweise der Anforde-
rungen an die Spezialausbildung und die besonderen Fähigkeiten / Berufs-
erfahrung. Dies bedeutet indes nicht, mit der aktuellen Stellenbeschrei-
bung sei die Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2014 bloss „formell“ ange-
passt worden. Wie selbst die Vorinstanz namentlich in der angefochtenen
Verfügung ausführt, ist die hierarchische Position einer Funktion für deren
Bewertung durchaus relevant. Gleiches gilt für die erwähnten weiteren As-
pekte, hinsichtlich welcher sich die beiden Stellenbeschreibungen unter-
scheiden (vgl. Art. 52 Abs. 3 BPV; E. 3.1).
Ob es sich bei der aktuellen Stellenbeschreibung lediglich um eine „for-
melle“ Anpassung der Stellenbeschreibung aus dem Jahr 2014 handelt, ist
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letztlich allerdings nicht entscheidend. Da mit der angefochtenen Verfü-
gung die aktuelle Funktion der Lohnklasse 18 zugewiesen werden soll,
hätte die Vorinstanz den Beschwerdeführer ungeachtet ihrer Beurteilung
der vorgenommen Anpassung als bloss „formell“ über die neue, geänderte
Stellenbeschreibung und die neuerliche Funktionsbewertung informieren
und ihm Gelegenheit zur (ergänzenden) Stellungnahme einräumen müs-
sen. Nur so hätte er Kenntnis von der für die strittige Stelleneinreihung und
damit die Beurteilung der angefochtenen Verfügung massgeblichen Grund-
lage erlangen und sich dazu äussern, mithin jene Rechte ausüben können,
die der Anspruch auf rechtliches Gehör gerade gewährleisten soll.
4.4.4 Angesichts der Bedeutung für die strittige Stelleneinreihung bzw. die
Beurteilung der angefochtenen Verfügung hätte die Vorinstanz im Weiteren
die aktuelle Stellenbeschreibung – auch wenn sie sie im erwähnten Sinn
beurteilte – und die neuerliche Funktionsbewertung in der Verfügungsbe-
gründung nicht einfach verschweigen dürfen; vielmehr hätte sie sich dazu
äussern müssen. Sie hätte konkret erläutern müssen, dass und wieso die
Stellenbeschreibung erneut und in der erfolgten Weise geändert wurde.
Weiter hätte sie unter Bezugnahme auf die massgeblichen Bewertungskri-
terien gemäss Art. 52 Abs. 3 BPV in Auseinandersetzung mit der aktuellen
Stellenbeschreibung konkret (inkl. Gewichtung der einbezogenen konkre-
ten Kriterien; vgl. Urteil des BVGer A-3629/2007 vom 9. Januar 2008
E. 3.4) darlegen müssen, weshalb die Funktion gemäss dieser Stellenbe-
schreibung – die sich, wie erwähnt, von den Stellenbeschreibungen aus
den Jahren 2012 und 2014 nicht bloss in „formeller“ Hinsicht unterscheidet
– ihrer Ansicht nach (ebenfalls) in der Lohnklasse 18 einzureihen ist. Zu-
dem hätte sie die Stimmigkeit dieser Einreihung im Quervergleich konkret
darlegen müssen (vgl. Urteil des BVGer A-3629/2007 vom 9. Januar 2008
E. 3.4), unter Angabe der Gründe, wieso sie die gewählten Vergleichsfunk-
tionen als massgeblich erachtet. Schliesslich hätte sie sich zu allfälligen
Fragen betreffend die Anpassung der tatsächlichen Funktion des Be-
schwerdeführers an die Funktion gemäss der aktuellen Stellenbeschrei-
bung äussern müssen. Nur eine derartige Begründung hätte es dem Be-
schwerdeführer erlaubt, die mit der angefochtenen Verfügung bezweckte
Zuweisung seiner aktuellen Funktion zur Lohnklasse 18 sachgerecht an-
zufechten.
4.4.5 Am Ungenügen der Verfügungsbegründung ändert nichts, dass sich
die darin enthaltenen Ausführungen zum Teil direkt oder analog auf die
Frage der Einreihung der Funktion gemäss der aktuellen Stellenbeschrei-
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bung übertragen lassen. Zum einen decken die entsprechenden Ausfüh-
rungen nicht sämtliche massgeblichen Aspekte bzw. Fragen ab, zum an-
deren genügen sie den vorgenannten Anforderungen an die Begründung
der Stelleneinreihung – die wegen des erwähnten grossen Entscheidungs-
spielraums der Vorinstanz als Einreihungsbehörde (vgl. E. 2) erhöht sind
(vgl. E. 4.3) – teilweise nicht. Sie liessen eine sachgerechte Anfechtung
somit allein schon deshalb nur teilweise zu. Im Übrigen war es nicht am
Beschwerdeführer zu mutmassen, inwiefern Ausführungen, die sich auf die
Einreihung von Funktionen gemäss anderen Stellenbeschreibungen bezie-
hen, auf die Einreihung der Funktion gemäss der aktuellen Stellenbe-
schreibung zu übertragen sind. Vielmehr lag es an der Vorinstanz, dies und
damit die Gründe für ihren Entscheid unzweideutig darzulegen, besteht da-
rin doch Sinn und Zweck der Begründungspflicht. Die Vorinstanz verletzte
somit auch mit ihrer Verfügungsbegründung den Anspruch auf rechtliches
Gehör des Beschwerdeführers. Nachfolgend zu prüfen bleibt, welche
Folge die mehrfache Gehörsverletzung hat.
5.
5.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur, weshalb seine
Verletzung ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache
grundsätzlich zur Aufhebung der mit dem Verfahrensmangel behafteten
Verfügung führt. Eine Gehörsverletzung kann indes ausnahmsweise als
geheilt gelten, wenn die Gewährung des rechtlichen Gehörs in einem
Rechtsmittelverfahren nachgeholt wird, in dem die Rechtsmittelinstanz mit
der gleichen Kognition prüft wie die Vorinstanz, die Gehörsverletzung nicht
besonders schwer wiegt und der betroffenen Partei durch die Heilung kein
Nachteil entsteht (vgl. zum Ganzen etwa BGE 137 I 195 E. 2.3.2; Urteil des
BGer 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 2.4; BVGE 2013/46 E. 6.3.7;
2012/24 E. 3.4; WALDMANN/BICKEL, in: Praxiskommentar VwVG, 2. Aufl.
2016, N. 114 ff. zu Art. 29 VwVG). Besteht die Gehörsverletzung in einer
unzureichenden Begründung, sind die Voraussetzungen für eine Heilung
regelmässig gegeben, wenn die Vorinstanz im Rechtsmittelverfahren eine
zureichende Begründung nachschiebt, zu der sich die betroffene Partei
äussern kann (vgl. Urteil des BGer 2C_762/2011 vom 15. Juni 2012 E. 4.1;
Urteil des BVGer A-683/2016 vom 20. Oktober 2016 E. 4.4.1; MOSER/
BEUSCH/KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht,
2. Aufl. 2013, Rz. 3.114).
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5.2 Der Beschwerdeführer konnte sich im vorliegenden Beschwerdever-
fahren zwar zur aktuellen Stellenbeschreibung und zur Funktionsbewer-
tung vom 6. April 2016 äussern. Eine sachgerechte Stellungnahme zur mit
der angefochtenen Verfügung bezweckten Einreihung seiner aktuellen
Funktion in der Lohnklasse 18 war ihm jedoch nach wie vor nur teilweise
möglich. Zwar äussert sich die Vorinstanz nunmehr vereinzelt zur aktuellen
Stellenbeschreibung und zur neuerlichen Funktionsbewertung. Insbeson-
dere nimmt sie – allerdings bloss ansatzweise und rudimentär sowie ohne
Ausführungen zur Tragweite – einen Quervergleich mit den Funktionen vor,
die offenbar ebenfalls dem Vorgesetzten des Beschwerdeführers gemäss
der aktuellen Stellenbeschreibung unterstellt und der Lohnklasse 18 bzw.
18 + 1 zugewiesen sind (vgl. Bst. H). Im Wesentlichen begnügt sie sich
jedoch damit, die Begründung der angefochtenen Verfügung zu wiederho-
len. Diese ergänzt sie um einen Quervergleich mit jenen vom Beschwer-
deführer genannten Funktionen in der Schweizer Armee, die ebenfalls mit
der (…) betraut sind. Zudem macht sie gewisse Ausführungen zur Über-
einstimmung der tatsächlichen Funktion des Beschwerdeführers mit der
Funktion gemäss der aktuellen Stellenbeschreibung, die allerdings mehr
Fragen aufwerfen als beantworten. Eine gehörige Begründung liegt dem-
nach weiterhin nicht vor, ebenso wenig im Übrigen ein die aktuelle Stellen-
beschreibung betreffendes Gutachten der Bewertungsstelle im Sinne von
Art. 52 Abs. 2 BPV. Die von der Vorinstanz eingereichte und in die Begrün-
dung der angefochtenen Verfügung wie auch die Vernehmlassung inte-
grierte E-Mail des „Leiters Personalhonorierung VBS / Stv. Personalchef
VBS“ vom 4. November 2015 (vgl. Bst. M), die der „Chef GV HRM V“ mit
Schreiben vom 21. Februar 2017 bestätigt (vgl. Bst. M), nimmt auf diese
erst später erstellte und bewertete Stellenbeschreibung nicht Bezug.
5.3 Aufgrund der weiterhin unzureichenden Begründung der Vorinstanz
und der dadurch beeinträchtigten Möglichkeit des Beschwerdeführers zur
sachgerechten Stellungnahme kommt eine Heilung der Gehörsverletzung
im vorliegenden Beschwerdeverfahren bereits mangels Nachholung des
rechtlichen Gehörs nicht in Betracht. Hinzu kommt, dass die Gehörsverlet-
zung als schwerwiegend zu qualifizieren ist. Indem die Vorinstanz die er-
neute Änderung der Stellenbeschreibung und die neuerliche Funktionsbe-
wertung sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch in der angefochte-
nen Verfügung verschwieg, verhinderte sie in Bezug auf die für die Beur-
teilung dieser Verfügung massgebliche Grundlage nicht nur gänzlich eine
Beteiligung des Beschwerdeführers am vorinstanzlichen Verfahren, son-
dern teilweise auch einen sachgerechten Weiterzug der auf diese Weise
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zustande gekommenen Verfügung. Damit vereitelte sie in wesentlichen Tei-
len die Ausübung der aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör fliessenden
Befugnisse. Zu erwähnen ist schliesslich, dass das Bundesverwaltungsge-
richt, wie ausgeführt (vgl. E. 2), bei der Überprüfung strittiger Stelleneinrei-
hungen Zurückhaltung übt, seine Kognition mithin geringer ist als die der
verfügenden Vorinstanzen. Soweit bei der materiellen Prüfung der vorlie-
genden Beschwerde Zurückhaltung zu üben wäre, kommt eine Heilung der
Gehörsverletzung daher auch aus diesem Grund nicht in Betracht (vgl. Ur-
teil des BVGer A-4537/2013 vom 17. Januar 2014 E. 4.3.4).
5.4 Da die Gehörsverletzung nicht geheilt werden kann, ist die angefoch-
tene Verfügung in Gutheissung der Beschwerde ungeachtet der materiel-
len Rügen des Beschwerdeführers aus formellen Gründen aufzuheben und
die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese hat ein korrektes Ver-
waltungsverfahren durchzuführen und über die strittige Rückstufung erneut
und mit gehöriger Begründung zu entscheiden. Ihr Entscheid darf sich da-
bei nicht auf die Lohnklasseneinreihung als solche beschränken. Vielmehr
hat er sämtliche im Zusammenhang mit der strittigen Rückstufung relevan-
ten Punkte zu umfassen, mithin insbesondere den Zeitpunkt, ab dem diese
gelten soll. Der geänderte Arbeitsvertrag vom 29. Juni / 12. August 2015
ist weder hinsichtlich dieser Frage noch sonst massgeblich, ist er doch, wie
erwähnt (vgl. E. 1.2.2), nicht zustande gekommen.
6.
Das Beschwerdeverfahren in personalrechtlichen Belangen vor Bundes-
verwaltungsgericht ist grundsätzlich kostenlos (vgl. Art. 34 Abs. 2 BPG). Es
sind daher keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.
7.1 Der obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder auf Begehren eine
Entschädigung für die ihr erwachsenen notwendigen Kosten zuzusprechen
(vgl. Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Die Entschädigung umfasst die Kos-
ten der Vertretung sowie allfällige weitere Auslagen der Partei (vgl. Art. 8 ff.
VGKE). Wird keine Kostennote eingereicht, setzt das Gericht die Entschä-
digung aufgrund der Akten fest (vgl. Art. 14 Abs. 2 VGKE).
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7.2 Die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zu neuem Entscheid
(mit noch offenem Ausgang) – wie im vorliegenden Fall – gilt in der Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes praxisgemäss als volles Obsiegen der be-
schwerdeführenden Partei (vgl. etwa BGE 137 V 210 E. 7.1; Urteil des
BGer 9C_662/2016 vom 15. März 2017 E. 7; Urteil des BVGer
A-2143/2010 vom 6. Dezember 2016 E. 7.1). Der anwaltlich vertretene Be-
schwerdeführer gilt demnach als obsiegend. Da keine Kostennote einge-
reicht wurde, ist die ihm zuzusprechende Entschädigung aufgrund der Ak-
ten festzusetzen. Unter Berücksichtigung des mutmasslichen Arbeits- und
Zeitaufwands für das vorliegende Beschwerdeverfahren, namentlich der
zusätzlichen Stellungnahmen vom 4. Oktober 2016 und 17. März 2017,
erscheint eine Parteientschädigung von pauschal Fr. 4‘500.– als angemes-
sen. Diese ist der Vorinstanz zur Zahlung aufzuerlegen.
(Das Urteilsdispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung aufgeho-
ben und die Sache im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückge-
wiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Die Vorinstanz hat dem Beschwerdeführer nach Eintritt der Rechtskraft die-
ses Urteils eine Parteientschädigung von Fr. 4‘500.– zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Einschreiben)
– das GS VBS (Gerichtsurkunde; z.H. der beschwerdeberechtigten In-
stanz)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Maurizio Greppi Pascal Baur
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.– beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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