Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung I
A-3425/2010
Urteil vom 11. April 2011
Besetzung Richterin Charlotte Schoder (Vorsitz),
Richter Daniel de Vries Reilingh,
Richterin Salome Zimmermann,
Gerichtsschreiberin Ursula Spörri.
Parteien X._______, …,
Zustelladresse: Bill Isenegger Ackermann AG,
Witikonerstrasse 61, Postfach, 8032 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV, Amtshilfe USA,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Amtshilfe (DBA-USA).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Am 19. August 2009 schlossen die Schweizerische Eidgenossenschaft
(Schweiz) und die Vereinigten Staaten von Amerika (USA) in englischer
Sprache ein Abkommen über ein Amtshilfegesuch des Internal Revenue
Service der USA betreffend UBS AG, einer nach schweizerischem Recht
errichteten Aktiengesellschaft (AS 2009 5669, Abkommen 09). Darin
verpflichtete sich die Schweiz, anhand im Anhang festgelegter Kriterien
und gestützt auf das geltende Abkommen vom 2. Oktober 1996 zwischen
der Schweizerischen Eidgenossenschaft und den Vereinigten Staaten
von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der
Steuern vom Einkommen (SR 0.672.933.61, DBA-USA 96) ein
Amtshilfegesuch der USA zu bearbeiten. Die Schweiz versprach weiter,
betreffend die unter das Amtshilfegesuch fallenden geschätzten 4'450
laufenden oder saldierten Konten mit Hilfe einer speziellen
Projektorganisation sicherzustellen, dass innerhalb von 90 Tagen nach
Eingang des Gesuchs in den ersten 500 Fällen und nach 360 Tagen in
allen übrigen Fällen eine Schlussverfügung über die Herausgabe der
verlangten Informationen erlassen werden könne.
B.
Unter Berufung auf das Abkommen 09 richtete die amerikanische
Einkommenssteuerbehörde (Internal Revenue Service in Washington,
IRS) am 31. August 2009 ein Ersuchen um Amtshilfe an die
Eidgenössische Steuerverwaltung (ESTV). Das Gesuch stützte sich
ausdrücklich auf Art. 26 DBA-USA 96, das dazugehörende Protokoll
sowie die Verständigungsvereinbarung vom 23. Januar 2003 zwischen
der ESTV und dem Department of the Treasury der USA betreffend die
Anwendung von Art. 26 DBA-USA 96 (Vereinbarung 03; veröffentlicht in
Pestalozzi/Lachenal/Patry [bearbeitet von SILVIA ZIMMERMANN unter
Mitarbeit von MARION VOLLENWEIDER], Rechtsbuch der schweizerischen
Bundessteuern, Therwil [Nachtragssammlung], Band 4, Kennziffer I B h
69, Beilage 1; die deutsche Fassung befindet sich in Beilage 4). Der IRS
ersuchte um Herausgabe von Informationen über amerikanische
Steuerpflichtige, die in der Zeit zwischen dem 1. Januar 2001 und dem
31. Dezember 2008 die Unterschriftsberechtigung oder eine andere
Verfügungsbefugnis über Bankkonten hatten, die von einer Abteilung der
UBS AG oder einer ihrer Niederlassungen oder Tochtergesellschaften in
der Schweiz (nachfolgend: UBS AG) geführt, überwacht oder gepflegt
wurden. Betroffen waren Konten, für welche die UBS AG (1) nicht im
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Besitz eines durch den Steuerpflichtigen ausgefüllten Formulars "W-9"
war, und (2) nicht rechtzeitig und korrekt mit dem Formular "1099"
namens des jeweiligen Steuerpflichtigen dem amerikanischen Fiskus alle
Bezüge dieser Steuerpflichtigen gemeldet hatte.
C.
Am 1. September 2009 erliess die ESTV gegenüber der UBS AG eine
Editionsverfügung im Sinn von Art. 20d Abs. 2 der Verordnung vom
15. Juni 1998 zum schweizerisch-amerikanischen
Doppelbesteuerungsabkommen vom 2. Oktober 1996 (SR 672.933.61,
Vo DBA-USA). Darin verfügte sie die Einleitung des Amtshilfeverfahrens
und forderte die UBS AG auf, innerhalb der in Art. 4 des Abkommens 09
festgesetzten Fristen insbesondere die vollständigen Dossiers der unter
die im Anhang zum Abkommen 09 fallenden Kunden herauszugeben.
Das vorliegend betroffene Dossier von X._______ übermittelte die
UBS AG der ESTV am 30. November 2009.
D.
Am 21. Januar 2010 hiess das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil A-
7789/2009 (teilweise veröffentlicht in BVGE 2010/7) eine Beschwerde
gegen eine Schlussverfügung der ESTV gut, welche einen Fall der in
Ziff. 2 Bst. A/b beschriebenen Kategorie (nachfolgend: Kategorie 2/A/b)
gemäss dem Anhang des Abkommens 09 betraf. Dies geschah mit der
Begründung, das Abkommen 09 sei eine Verständigungsvereinbarung
und habe sich an das Stammabkommen (DBA-USA 96) zu halten,
welches Amtshilfe nur bei Steuer- oder Abgabebetrug, nicht aber bei
Steuerhinterziehung vorsehe.
Daraufhin schloss der Bundesrat nach weiteren Verhandlungen mit den
USA am 31. März 2010 in englischer Sprache ein Protokoll zur Änderung
des Abkommens zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch des
Internal Revenue Service der Vereinigten Staaten von Amerika betreffend
UBS AG, einer nach schweizerischem Recht errichteten
Aktiengesellschaft, unterzeichnet in Washington am 19. August 2009
(Änderungsprotokoll Amtshilfeabkommen; am 7. April 2010 im
ausserordentlichen Verfahren veröffentlicht, mittlerweile AS 2010 1459,
nachfolgend: Protokoll 10). Gemäss Art. 3 Abs. 2 Protokoll 10 ist dieses
ab Unterzeichnung und damit ab dem 31. März 2010 vorläufig
anwendbar.
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E.
In ihrer Schlussverfügung vom 20. April 2010 gelangte die ESTV (aus
näher dargelegten Gründen) zum Ergebnis, im Fall von X._______ seien
sämtliche Voraussetzungen der Kategorie 2/A/b erfüllt, um dem IRS
Amtshilfe zu leisten und die Unterlagen zu edieren. Diese Verfügung
stellte die ESTV Bill Isenegger Ackermann AG als
Zustellungsbevollmächtigter zu.
F.
Mit Eingabe vom 10. Mai 2010 erhob X._______ (nachfolgend:
Beschwerdeführer) gegen die Schlussverfügung der ESTV vom 20. April
2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte, keine
Amtshilfe zu leisten und dem IRS keinerlei Unterlagen der UBS AG zu
übermitteln. Als Begründung machte der Beschwerdeführer geltend, er
habe im massgeblichen Zeitraum von 2006 bis 2008 nie Wohnsitz in den
USA gehabt, weshalb die Leistung von Amtshilfe nicht zulässig sei.
G.
Das Abkommen 09 samt Protokoll 10 wurde von der
Bundesversammlung mit Bundesbeschluss vom 17. Juni 2010 über die
Genehmigung des Abkommens zwischen der Schweiz und den
Vereinigten Staaten von Amerika über ein Amtshilfegesuch betreffend
UBS AG sowie des Änderungsprotokolls (AS 2010 2907) genehmigt und
der Bundesrat wurde ermächtigt, die beiden Verträge zu ratifizieren (die
konsolidierte Version des Abkommens 09 und des Protokolls 10 findet
sich in SR 0.672.933.612 und wird nachfolgend als Staatsvertrag 10
bezeichnet; die Originaltexte sind in englischer Sprache). Der genannte
Bundesbeschluss wurde nicht dem Staatsvertragsreferendum gemäss
Art. 141 Abs. 1 Bst. d Ziff. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101) unterstellt.
H.
Mit Urteil A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 (teilweise veröffentlicht in BVGE
2010/40) entschied das Bundesverwaltungsgericht über die Gültigkeit des
Staatsvertrags 10.
I.
Mit Eingabe vom 7. September 2010 reichte der Beschwerdeführer
weitere Beweismittel mit Bezug auf seinen Wohnsitz während des
massgeblichen Zeitraums ein.
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J.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. Oktober 2010 beantragte die ESTV die
Abweisung der Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Zu den beim
Bundesverwaltungsgericht anfechtbaren Verfügungen gehört auch die
Schlussverfügung der ESTV im Bereich der internationalen Amtshilfe
(Art. 32 VGG e contrario und Art. 20k Abs. 1 Vo DBA-USA). Die
Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts ist somit gegeben.
1.2. Der Beschwerdeführer erfüllt die Voraussetzungen der
Beschwerdelegitimation nach Art. 48 Abs. 1 VwVG. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
2.
2.1. Das Verfahren in Bezug auf den Informationsaustausch mit den USA
richtet sich nach der Vo DBA-USA, soweit der Staatsvertrag 10 keine
spezielleren Bestimmungen enthält (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E. 2.1 f. und
E. 6.2.2). Es wird abgeschlossen mit dem Erlass einer begründeten
Schlussverfügung der ESTV im Sinn von Art. 20j Abs. 1 Vo DBA-USA.
Darin hat die ESTV darüber zu befinden, ob ein hinreichender
Tatverdacht auf ein Betrugsdelikt und dergleichen im Sinn der
einschlägigen Normen vorliegt, ob die weiteren Kriterien zur Gewährung
der Amtshilfe gemäss Staatsvertrag 10 erfüllt sind und, bejahendenfalls,
welche Informationen (Gegenstände, Dokumente, Unterlagen) nach
schweizerischem Recht haben bzw. hätten beschafft werden können und
nun an die zuständige amerikanische Behörde übermittelt werden dürfen
(Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010 E.
2.2). Nach der Rechtsprechung zum Amtshilfeverfahren genügt es für die
Bejahung des Tatverdachts, wenn sich hinreichende Anhaltspunkte dafür
ergeben, dass der inkriminierte Sachverhalt erfüllt sein könnte. Es ist
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nicht Aufgabe des Amtshilferichters, abschliessend zu beurteilen, ob eine
strafbare Handlung vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft deshalb
nur, ob die Schwelle zur berechtigten Annahme des Tatverdachts erreicht
ist oder ob die sachverhaltlichen Annahmen der Vorinstanz offensichtlich
fehler- oder lückenhaft bzw. widersprüchlich erscheinen (vgl. BGE 129 II
484 E. 4.1; 128 II 407 E. 5.2.1; 127 II 142 E. 5a; BVGE 2010/26 E. 5.1;
Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-6176/2010 vom 18. Januar
2011 E. 1.5, A-4911/2010 vom 30. November 2010 E. 1.4.2, mit
Hinweisen).
In der Folge obliegt es dem vom Amtshilfeverfahren Betroffenen, den
begründeten Tatverdacht klarerweise und entscheidend zu entkräften.
Gelingt ihm dies, ist die Amtshilfe zu verweigern (BGE 128 II 407 E. 5.2.3;
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010 vom 15. Juli 2010
E. 2.2; THOMAS COTTIER/RENÉ MATTEOTTI, Das Abkommen über ein
Amtshilfegesuch zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und
den Vereinigten Staaten von Amerika vom 19. August 2009: Grundlagen
und innerstaatliche Anwendbarkeit, Archiv für Schweizerisches
Abgaberecht [ASA] 78 S. 349 ff., S. 389). Dies setzt voraus, dass der
vom Amtshilfeverfahren Betroffene unverzüglich und ohne Weiterungen
den Urkundenbeweis erbringt, dass er zu Unrecht ins Verfahren
einbezogen worden ist. Das Bundesverwaltungsgericht nimmt
diesbezüglich keine Untersuchungshandlungen vor (Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-6721/2010 vom 4. Februar 2011 E. 2.1).
2.2. Gemäss einem zur Publikation bestimmten Grundsatzurteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-4911/2010 vom 30. November 2010 gilt
Analoges bezüglich der Feststellung der persönlichen
Identifikationsmerkmale einer vom Amtshilfeverfahren betroffenen
Person. Es reicht aus, wenn die Vorinstanz genügend konkrete
Anhaltspunkte zu nennen vermag, die zur Annahme berechtigen, der vom
Amtshilfeverfahren Betroffene erfülle die persönlichen
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10. Das
Bundesverwaltungsgericht beschränkt sich darauf zu prüfen, ob
diesbezüglich genügend Anhaltspunkte vorliegen, und korrigiert die
entsprechenden Sachverhaltsfeststellungen nur, wenn darin offensichtlich
Fehler, Lücken oder Widersprüche auftreten oder aber wenn der vom
Amtshilfegesuch Betroffene die Annahme der Vorinstanz, dass die
Identifikationsmerkmale gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 gegeben
seien, klarerweise und entscheidend entkräftet.
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3.
Umstritten ist die Frage, ob der Beschwerdeführer das im Anhang zum
Staatsvertrag 10 aufgeführte Erfordernis des "US domicile" – resp. das
Erfordernis der Verletzung der Steuerdeklarationspflichten (vgl.
nachfolgend E. 4.2) – für die Amtshilfe der Schweiz an die USA erfüllt.
Die Vorinstanz geht davon aus, dass der Beschwerdeführer im
abkommensrelevanten Zeitraum in den USA wohnhaft war und während
dieser Zeit seine Steuerdeklarationspflichten verletzte. Massgeblich für
die Klärung der Frage, ob sich der Wohnsitz des Beschwerdeführers in
den USA befand, ist der Wortlaut in der englischen Originalversion des
Staatsvertrags 10 (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-4013/2010
vom 15. Juli 2010 E. 7.1). Nach Ziff. 1 Bst. A des Anhangs zum
Staatsvertrag 10 fallen (unter anderen) folgende Personen unter das
Amtshilfeersuchen:
US domiciled clients of UBS who directly held and beneficially owned
"undisclosed (non-W-9) custody accounts" and "banking deposit accounts" in
excess of CHF 1 million (at any point in time during the period of years 2001
through 2008) with UBS and for which a reasonable suspicion of "tax fraud or
the like" can be demonstrated.
Die deutsche (nicht massgebliche) Übersetzung lautet:
Kunden der UBS mit Wohnsitz in den USA, welche "undisclosed (non-W-9)
custody accounts" und "banking deposit accounts" von mehr als CHF 1
Million (zu irgendeinem Zeitpunkt während des Zeitraums von 2001 bis 2008)
der UBS direkt hielten und daran wirtschaftlich berechtigt waren, wenn
diesbezüglich ein begründeter Verdacht auf "Betrugsdelikte und dergleichen"
dargelegt werden kann.
4.
4.1. Im bereits erwähnten Grundsatzurteil A-4911/2010 vom
30. November 2010 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass der
im Staatsvertrag 10 verwendete Begriff "US domiciled" nicht nach der
Auslegungsregel von Art. 3 Abs. 2 DBA-USA 96, sondern nach den
allgemeinen Auslegungsbestimmungen von Art. 31 ff. der Wiener
Konvention über das Recht der Verträge vom 23. Mai 1969 (VRK,
SR 0.111; für die Schweiz seit 6. Juni 1990 in Kraft) auszulegen ist (E.
4.3). Das Gericht kam dabei unter Anwendung dieser Bestimmungen zum
Schluss, dass der Begriff "US domiciled" so verstanden werden muss,
wie es die nationalen Rechtsordnungen der beteiligten Vertragsstaaten
nahe legen. Beide Rechtsordnungen stellen auf den Lebensmittelpunkt
des Steuerpflichtigen ab und knüpfen dabei im Wesentlichen an
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vergleichbare Kriterien. Als wesentliche Anknüpfungspunkte zur
Feststellung des Lebensmittelpunkts des Steuerpflichtigen gelten
insbesondere der Ort der dauernden Wohnstätte, der Arbeitsort, der
Aufenthaltsort der Familie sowie der Ort, wo die Schriften hinterlegt sind
(E. 5.2 und 5.3). Eine vom Amtshilfeverfahren betroffene Person gilt
demnach als "US domiciled", wenn sie dort im abkommensrelevanten
Zeitpunkt nach den dargelegten Kriterien ihren Lebensmittelpunkt resp.
überwiegend ihren Lebensmittelpunkt hatte (E. 5.4).
4.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, er habe in dem hier massgebenden
Zeitraum von 2006 bis 2008, während dem die ihm vorgehaltenen
Kapitalgewinne erzielt worden seien, sich nicht mehr in den USA
aufgehalten, sondern in A._______ [Gemeinde in C._______] Wohnsitz
gehabt. Bereits aus diesem Grund entfalle eine Voraussetzung der
Zulässigkeit der Amtshilfeleistung an die US-amerikanischen
Steuerbehörden.
Gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10 werden für UBS-Kunden der
Kategorie 2/A/b an die Amtshilfeleistung wegen des begründeten
Verdachts auf "Betrugsdelikte und dergleichen" in zeitlicher Hinsicht
folgende Voraussetzungen gestellt:
- das UBS-Konto muss einen Kontostand von mehr als Fr. 1 Million zu
irgendeinem Zeitpunkt während eines Zeitraums von 2001 und 2008
aufgewiesen haben;
- das UBS-Konto muss in einer beliebigen Dreijahresperiode jährliche
Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- erzielt haben, wobei
die Dreijahresperiode mindestens ein vom Ersuchen umfasstes Jahr
einschliesst und somit im Zeitraum zwischen 1999 bis 2010 liegt;
- der in den USA domizilierte Steuerpflichtige muss während eines
Zeitraums von mindestens drei Jahren, welcher mindestens ein vom
Ersuchen umfasstes Jahr einschliesst und somit zwischen 1999 und 2010
liegt, seine Deklarationspflichten verletzt haben, indem er die Einreichung
eines Formulars W-9 unterliess.
Dem Vertragswortlaut ist nicht zu entnehmen, dass die Voraussetzung
des Wohnsitzes in den USA ("US domiciled clients of UBS") in zeitlicher
Hinsicht mit der Erzielung der Durchschnittseinkünfte von jährlich mehr
als Fr. 100'000.-- oder mit der Erreichung des Kontostandes von mehr als
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Fr. 1 Million korrelieren müsste. Hingegen korreliert die Voraussetzung
des "US domicile" mit der Unterlassung der Pflicht zur Deklaration des
UBS-Kontos während einer beliebigen Dreijahresperiode zwischen 1999
und 2010, da die Pflicht zur Einreichung eines Formulars "W-9" sich an
"US domiciled clients of UBS" richtet. Die in Ziff. 2/A/b verwendete
Formulierung "während eines Zeitraums von mindestens 3 Jahren" ("for a
period of at least 3 years") weist darauf hin, dass die Unterlassung der
Deklarationspflicht drei aufeinander folgende Jahre betreffen muss.
Der Auffassung des Beschwerdeführers, wonach Amtshilfe nur unter der
Voraussetzung geleistet werden dürfte, dass er in demjenigen Zeitraum,
in dem er Kapitalgewinne von mehr als Fr. 100'000.-- jährlich erzielte, in
den USA effektiv gewohnt hätte, kann somit nicht gefolgt werden.
Nachfolgend bleibt zu prüfen, ob die Voraussetzungen der Kategorie
2/A/b in Bezug auf den Beschwerdeführer insgesamt erfüllt sind.
5.
5.1. Laut Verfügung der Vorinstanz ist den Bankunterlagen zu
entnehmen, dass der Beschwerdeführer während des massgeblichen
Zeitraums – gemeint sind die Jahre 2006 bis 2008 – in den USA seinen
Wohnsitz gehabt habe. An der Bankbeziehung mit der Stammnummer
[…], die auf seinen Namen gelautet habe, sei der Beschwerdeführer
wirtschaftlich berechtigt gewesen. Es lägen keine Hinweise vor, dass
während des relevanten Zeitraums ein Formular "W-9" eingereicht
worden sei. Der Gesamtwert des besagten Kontos habe am 31. Mai 2002
die massgebliche Grenze von Fr. 1'000'000.-- überstiegen. In den Jahren
2006 bis 2008 seien Kapitalgewinne von mindestens Fr. 314'638.-- erzielt
worden, was bedeute, dass im Rahmen von drei aufeinander folgenden
Jahren Durchschnittseinkünfte von mehr als Fr. 100'000.-- pro Jahr erzielt
worden seien. Damit seien alle gemäss Anhang zum Staatsvertrag 10
massgebenden Kriterien für die Kategorie 2/A/b erfüllt.
5.2. Wie erwähnt, bestreitet der Beschwerdeführer, während den Jahren
2006 bis 2008 Wohnsitz in den USA gehabt zu haben. Er bringt vor, er
habe nur in den Jahren 2001 und 2002, somit nur während zwei Jahren in
den USA gewohnt. Seit September 2003 lebe er mit seiner Familie in
C._______. In den Jahren davor und bis 2005 habe er nur ein "US
Nonresident Alien Income Tax Return Form" ausfüllen müssen. Zum
Beweis seiner Ausführungen legt der Beschwerdeführer diverse Belege
ins Recht.
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5.3. In ihrer Vernehmlassung wendet die Vorinstanz ein, es sei nicht
entscheidend, ob der Beschwerdeführer 2003 seinen Hauptwohnsitz in
C._______ gehabt habe. Als "US-domiciled" sei auch zu betrachten, wer
dort seine Steuerpflicht aufgrund eines Nebensteuerdomizils begründet
habe. Zudem sei nicht erstellt, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz in den USA im Jahr 2003 tatsächlich aufgegeben habe. Die
Eintragungen in den Bankunterlagen würden eher dagegen sprechen. So
finde sich in einem Dokument vom 9. März 2004 ([…]) nicht nur ein
Hinweis auf einen Aufenthalt in Kalifornien, sondern auch die Bemerkung,
es sei kein Formular "W-9" vorhanden, was nur bei Personen mit einem
US-Domizil relevant sei. Es bestehe deshalb nach wie vor der begründete
Verdacht, dass der Beschwerdeführer länger als von ihm behauptet einen
Wohnsitz in den USA gehabt habe. Ausserdem macht die Vorinstanz
geltend, auch in den Jahren 2002 bis 2004 seien Kapitalgewinne von
durchschnittlich mehr als Fr. 100'000.-- erzielt worden.
5.4.
5.4.1. In den Jahren 2001 und 2002 hatte der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz anerkanntermassen in den USA. Das UBS-Konto mit
Stammnummer […] wurde im April 2002 eröffnet ([…]). Die Pflicht zur
Deklaration des besagten UBS-Kontos gegenüber den US-
amerikanischen Steuerbehörden mit einem Formular "W-9" bestand
dementsprechend erst ab dem Jahr 2002. Die Frage, ob im vorliegenden
Fall Amtshilfe geleistet werden darf, hängt davon ab, ob genügend
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass der Beschwerdeführer auch im Jahr
2003 und darüber hinaus Wohnsitz in den USA hatte und bezüglich des
erwähnten UBS-Kontos während drei aufeinander folgenden Jahren die
Pflicht zur Einreichung eines Formulars "W-9" verletzte (vgl. E. 4.2
hiervor).
5.4.2. Die Vorinstanz stützt ihre Annahme, der Beschwerdeführer habe
seinen Wohnsitz über das Jahr 2003 hinaus in den USA gehabt, auf
Bankunterlagen. Als Beleg nennt sie ein am 30. April 2002 erstelltes
Formular "Basisdokument Konto-/Depotbeziehung" mit Stammnummer
[…], welches den Beschwerdeführer als Kontoinhaber des
streitbetroffenen UBS-Kontos sowie dessen US-amerikanische Adresse
in B._______/USA aufführt ([…]). In der Vernehmlassung verweist die
Vorinstanz auf einen handschriftlichen Vermerk eines Bankmitarbeiters
vom 9. März 2004, in dem zu lesen ist: "Hat D-Visum, zahlt Steuern in
C._______, hält sich in CA auf. Kein W-9" ([…]).
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Seite 11
Die Vorinstanz lässt indessen unberücksichtigt, dass auf dem genannten
Formular "Basisdokument Konto-/Depotbeziehung" mit Stammnummer
[…] neben der US-amerikanischen auch eine Korrespondenzadresse in
C._______ angegeben ist ([…]). Im Weiteren finden sich in den
Bankakten gewisse Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer seinen
Wohnsitz nach C._______ verlegt haben könnte. Aufgrund dieser Akten
erscheint fraglich, ob genügend Anhaltspunkte dafür vorhanden sind,
dass der Beschwerdeführer über das Jahr 2003 hinaus "US domiciled"
gewesen sein könnte. Wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen
ergibt, kann diese Frage aber offen bleiben.
5.4.3. Wie gesagt behauptet der Beschwerdeführer, nur in den Jahren
2000 und 2001 in den USA wohnhaft gewesen zu sein, seit 2003 jedoch
in C._______ zu leben. Als Beleg dafür reicht er eine von einem
Zivilstandsbeamten einer Gemeinde in C._______ am […] 2003
ausgestellte Bestätigung ein, wonach er aus dem Ausland kommend in
dieser Gemeinde (Haupt-)Wohnsitz ("[…]") genommen habe. Als weitere
Beweise legt der Beschwerdeführer folgende Urkunden ins Recht: die
Geburtsurkunden seiner beiden Kinder, welche am […] 2005 und am […]
2008 in der genannten Gemeinde in C._______ geboren wurden; Kopien
seines am 23. Januar 2006 ausgestellten Reisepasses, welcher vier
Einreisestempel der USA enthält, datierend vom […] 2006, vom […]
2007, vom […] 2007 und vom […] 2008; Kopien von E-Tickets und
Flugbestätigungen, die aufzeigen, dass die Aufenthalte in den USA
jeweils nur wenige Tage dauerten; Kopien der elektronischen
Lohnsteuerbescheinigungen 2006 bis 2008; einen Internet-Ausdruck der
von ihm im […] 2006 gegründeten Firma, die keine Büros oder sonstige
Vertretungen in den USA unterhalte.
Insbesondere mit der offiziellen Wohnsitzbestätigung der Gemeinde in
C._______, die bereits 2003, somit lange vor der Eröffnung des
vorliegenden Amtshilfeverfahrens, ausgestellt worden war, vermag der
Beschwerdeführer die Annahme der Vorinstanz, er sei "US-domiciled"
gewesen, zumindest ab dem […] 2003 klarerweise und entscheidend zu
entkräften. Für die Frage, ob eine Person als "US-domiciled" zu gelten
hat, ist massgeblich, ob sie ihren Lebensmittelpunkt überwiegend in den
USA gehabt hat oder nicht (vgl. E. 4.1 hiervor). Neben der
Wohnsitzbestätigung sprechen auch die Geburtsurkunden der Kinder, die
in den Jahren 2005 und 2008 in C._______ geboren wurden, dafür, dass
sich der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers nach 2003 nicht in
den USA, sondern in C._______ befand. Die weiteren vom
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Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen stützen seine Behauptung,
er sei seit 2003 in C._______ wohnhaft, zusätzlich. Damit ist es dem
Beschwerdeführer gelungen, die Annahme der Vorinstanz, dass er über
das Jahr 2003 hinaus "US domiciled" gewesen sei, klarerweise und
entscheidend zu entkräften.
Da erst ab Kontoeröffnung im Jahr 2002 eine Deklarationspflicht
gegenüber den US-amerikanischen Steuerbehörden bestand und der
Beschwerdeführer ab […] 2003 nicht mehr in den USA wohnhaft war, ist
die gemäss Anhang zum Staatsvertag 10 erforderliche Voraussetzung
zur Leistung von Amtshilfe – d.h. die Voraussetzung der unterlassenen
Einreichung eines Formulars "W-9" während drei aufeinander folgenden
Jahren durch einen in den USA wohnhaften UBS-Kunden – nicht erfüllt.
Die Amtshilfe ist demnach zu verweigern.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen, die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Amtshilfe zu verweigern. Bei diesem
Verfahrensausgang sind weder dem obsiegenden Beschwerdeführer
noch der Vorinstanz Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 VwVG). Der
geleistete Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- ist dem Beschwerdeführer
zurückzuerstatten.
Die Beschwerdeinstanz spricht der obsiegenden Partei von Amtes wegen
oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige
und verhältnismässig hohe Kosten zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7
Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der
Vertretung sowie allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8
VGKE). Zu den weiteren notwendigen Auslagen gehören die Spesen der
Partei, soweit sie Fr. 100.-- übersteigen (Art. 13 Bst. a VGKE), sowie der
Verdienstausfall der Partei, soweit er einen Tagesverdienst übersteigt
und die Partei in bescheidenen finanziellen Verhältnissen lebt (Art. 13
Bst. b VGKE). Der Beschwerdeführer hat keinen Vertreter beigezogen, so
dass ihm hieraus keine Kosten entstanden sind. Die weiteren, sich aus
den Akten ergebenden Kosten sind dem Beschwerdeführer zu erstatten.
7.
Dieser Entscheid kann nicht mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen
Angelegenheiten an das Bundesgericht weitergezogen werden (Art. 83
A-3425/2010
Seite 13
Bst. h des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht
[BGG, SR 173.110]).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Schlussverfügung der Vorinstanz
vom 20. April 2010 wird aufgehoben. Es wird keine Amtshilfe geleistet.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete
Kostenvorschuss von Fr. 20'000.-- wird dem Beschwerdeführer
zurückerstattet.
Dieser wird ersucht, dem Bundesverwaltungsgericht eine
Auszahlungsstelle bekanntzugeben.
3.
Dem Beschwerdeführer wird eine Umtriebsentschädigung von Fr. 240.--
zu Lasten der Vorinstanz zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Einschreiben)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Einschreiben)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Charlotte Schoder Ursula Spörri
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