B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Entscheid bestätigt durch BGer mit
Urteil vom 28.03.2019 (1C_418/2017)
Abteilung I
A-3425/2016
Ur t e i l vom 8 . Jun i 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Kathrin Dietrich (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richterin Christine Ackermann,
Gerichtsschreiber Ivo Hartmann.
Parteien
Erbengemeinschaft A._______,
bestehend aus:
1. U._______,
2. V._______,
3. W._______,
4. X._______,
Erbengemeinschaft B._______,
bestehend aus:
5. Y._______,
6. Z._______,
alle vertreten durch Roman Zeller, Advokat,
Zeller Dettwiler, Advokatur & Notariat,
Wasserturmplatz 3, 4410 Liestal,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
Swissgrid AG,
Werkstrasse 12, 5080 Laufenburg,
vertreten durch lic. iur. LL.M. Pascal Leumann,
LEXPARTNERS.MCS,
Kirchplatz 16, Postfach 916, 4132 Muttenz,
Beschwerdegegnerin,
Eidg. Schätzungskommission Kreis 7,
c/o Herr Dr. Manfred Bayerdörfer, Präsident,
Rathausstrasse 40/42, 4410 Liestal,
Vorinstanz.
Gegenstand
Erneuerung der befristeten Durchleitungsrechte für die
220/380 kV-Leitung Lachmatt-Gösgen; Bewilligung abge-
kürztes Verfahren.
A-3425/2016
Seite 3
Sachverhalt:
A.
Mit Plangenehmigung vom 22. Juli 1965 des Eidgenössischen Starkstrom-
inspektorats (ESTI) wurde der Aare-Tessin AG für Elektrizität (nachfolgend:
ATEL) der Umbau der bisherigen 150 kV-Hochspannungsfreileitung Gös-
gen-Bottmingen zu einer 220/380 kV-Hochspannungsfreileitung auf der
Teilstrecke Wissbrunnen-Froloo bewilligt (nachfolgend: Hochspannungs-
leitung).
Die Hochspannungsleitung führt über die Grundstücke Nrn. (… [nachfol-
gen: I, II und III]), allesamt Grundbuch (…). Im südlichen Bereich des
Grundstücks Nr. III befindet sich der Leitungsmast Nr. (…); auf dem Grund-
stück Nr. II steht der Leitungsmast Nr. (…). Die Grundstücke liegen in Nord-
west-Südost-Richtung beieinander und werden durch die (…)strasse und
den (…)weg getrennt. Ursprünglich befanden sich sämtliche Grundstücke
ausserhalb der Bauzone.
B.
Am 14. Juli 1967 bewilligte der Präsident der Eidgenössischen Schät-
zungskommission (damals Kreis IV; nachfolgend ESchK) der ATEL die vor-
zeitige Besitzeinweisung. Daraufhin wurden die genannten Grundstücke
wie folgt in Anspruch genommen: für die Mastenstandorte auf den Grund-
stücken Nrn. II und III am 24. Juli und 31. Juli 1967 sowie für den Seilzug
am 8. Januar 1968.
C.
Mit Urteil vom 30. Juli 1971 ermächtigte die ESchK die ATEL gemäss dem
Enteignungsplan über die Grundstücke Nrn. I, II und III für die Dauer von
50 Jahren eine Hochspannungsleitung zu führen sowie auf die beiden
Grundstücke Nrn. II und III je einen Gittermast zu stellen. Zugleich räumte
die ESchK zugunsten der ATEL und zulasten der Parzelle Nr. II auf einer
Fläche von 560 m2 ein Bauverbotsservitut ein und liess dieses im Grund-
buch eintragen.
D.
Das Grundstück Nr. II (heute Nr. […; nachfolgend: IV]) wurde in der Folge
in die Bauzone eingezont. Die übrigen Grundstücke verblieben in der Land-
wirtschaftszone.
A-3425/2016
Seite 4
E.
Mit Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 wurde der ATEL
die Anpassung eines 220 kV-Stranges der Hochspannungsleitung zur Er-
höhung der Spannung auf 380 kV sowie der Ersatz des Erdseils durch ein
Nachrichtenseil mit eingebauten Lichtwellenleitern bewilligt.
F.
Zu Beginn des Jahres 2013 wurde die Hochspannungsleitung auf die
Swissgrid AG übertragen. Sie bildet infolgedessen Teil des nationalen
Übertragungsnetzes.
G.
Um den Weiterbestand der Hochspannungsleitung zu sichern, versuchte
die Swissgrid AG, die auf 50 Jahre befristeten Dienstbarkeitsrechte zu er-
neuern und unterbreitete den beiden heutigen Eigentümerinnen der Grund-
stücke Nrn. I, III, IV, der Erbengemeinschaft A._______ und der Erbenge-
meinschaft B._______, je ½ Miteigentum, eine Vertragsofferte für einen
Dienstbarkeitsvertrag (vgl. bf-act. 4). Dieses Angebot sah vor, dass der
Swissgrid AG per 1. August 2014 und für die Dauer von 25 Jahren das
Recht für den Betrieb und Weiterbestand einer bestehenden elektrischen
Freileitung (Hochspannungsleitung) eingeräumt wird. Zudem sollten die
Grundeigentümerinnen der Swissgrid AG unter anderem das Recht ge-
währen, die Freileitung auch für die Durchleitung von Daten Dritter zu nut-
zen. Im Vertrag wurde angegeben, dass die Hochspannungsleitung hierfür
bereits seit Dezember 1997 vermietet werde.
H.
Nachdem ein freihändiger Erwerb der Rechte scheiterte, gelangte die
Swissgrid AG am 9. März 2016 an den Präsidenten der Eidgenössischen
Schätzungskommission Kreis 7 (nachfolgend ebenfalls: ESchK) und er-
suchte um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens zur Erneu-
erung der bestehenden, befristeten Leitungsdienstbarkeiten.
I.
Mit Verfügung vom 29. April 2016 bewilligte der Präsident der ESchK das
abgekürzte Enteignungsverfahren (Dispositiv-Ziff. 1) und erlaubte der
Swissgrid AG, die öffentliche Planauflage durch eine persönliche Anzeige
an die Betroffenen zu ersetzen.
A-3425/2016
Seite 5
J.
Am 3. Mai 2016 schickte die Swissgrid AG sämtlichen Erben der beiden
Erbengemeinschaften A._______ und B._______ die persönliche Anzeige.
Sie führte aus, dass sie das Recht für den Betrieb und Weiterbestand der
bestehenden elektrischen Hochspannungsleitung benötige, da die Überlei-
tungs- und Baurechte für die Mastenstandorte im Urteil der ESchK vom
30. Juli 1971 auf 50 Jahre befristet worden seien. Im Einzelnen forderte sie
die Einräumung der folgenden Rechte:
"Der jeweilige Grundeigentümer der belasteten Grundstücke räumt für
sich und seine Rechtsnachfolger der Netzgesellschaft und deren Rechts-
nachfolgern oder Mitbeteiligten das Recht ein, die über die belasteten
Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Energie dienende
Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie Leitungs-
masten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu betreiben.
Die Netzgesellschaft ist berechtigt, die bestehende bzw. die zu erstellende
Freileitung zu erweitern, umzubauen oder auf der gleichen Trasse durch
eine neue Leitung zu ersetzen.
(…)
Der Grundeigentümer erteilt die vorstehend umschriebenen Rechte der
Netzgesellschaft auf die Dauer des Bestandes der Freileitung bzw. eines
allfälligen Ersatzes derselben. Diese Dienstbarkeit ist übertragbar."
K.
Gegen die Verfügung des Präsidenten der ESchK vom 29. April 2016 er-
heben die beiden Erbengemeinschaften (nachfolgend: Beschwerdeführe-
rinnen) am 30. Mai 2016 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Sie
verlangen die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Überwei-
sung des Gesuchs der Swissgrid AG an das für die Durchführung des Plan-
genehmigungsverfahrens zuständige ESTI. Sie machen geltend, dass die
Hochspannungsleitung seit Dezember 1997 für die Durchleitung von Daten
Dritter mitbenutzt werde und sich dadurch deren Zweck geändert habe.
Zudem seien die bestehenden Überleitungsrechte abgelaufen und es
seien weitere Parzellen, welche nicht im Eigentum der Beschwerdeführe-
rinnen stehen, mithin Drittinteressen, betroffen. Aus diesen Gründen sei
nicht das abgekürzte Enteignungsverfahren, sondern ein Plangenehmi-
gungsverfahren zu durchlaufen.
L.
Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2016 beantragt die Swissgrid AG
(nachfolgend: Beschwerdegegnerin), auf die Beschwerde sei nicht einzu-
treten; eventuell sei sie abzuweisen. In materieller Hinsicht bestreitet sie
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Seite 6
insbesondere das Vorliegen einer Zweckänderung, da sie nur die Überlei-
tungsrechte für die Durchleitung elektrischer Energie enteigne, nicht je-
doch Datendurchleitungsrechte für Dritte. Zudem hätten sich weder die pla-
nungsrechtlichen Gegebenheiten verändert noch seien die Dienstbarkeiten
abgelaufen.
M.
Am 7. Juli 2016 reicht die ESchK (nachfolgend: Vorinstanz) ihre Vernehm-
lassung ein.
N.
Am 9. September 2016 legt das ESTI seinen Fachbericht ins Recht.
O.
Mit Replik vom 30. Mai 2016 (recte: 25. Oktober 2016 [Poststempel]) hal-
ten die Beschwerdeführerinnen an ihren Begehren fest.
P.
Am 4. November 2016 verlangt die Beschwerdegegnerin, die Replik sei
aus dem Recht zu weisen, eventuell sei ihr eine Frist für die Duplik anzu-
setzen. Nachdem die Instruktionsrichterin mit Verfügung vom 8. November
2016 den prozessualen Antrag abgewiesen hat, reicht die Beschwerdegeg-
nerin am 18. November 2016 eine Duplik ein. An den Begehren in der Be-
schwerdeantwort hält sie fest.
Q.
Die Beschwerdeführerinnen reichen am 3. Januar 2017 eine weitere Stel-
lungnahme ein.
R.
Am 10. Februar 2017 holt das Bundesverwaltungsgericht einen Fachbe-
richt beim Bundesamt für Umwelt (BAFU) betreffend die Immissionen eines
im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters ein.
S.
Das BAFU legt seinen Fachbericht am 13. März 2017 ins Recht.
T.
Die Beschwerdegegnerin nimmt am 3. April 2017 Stellung; die Beschwer-
deführerinnen verzichten auf die Einreichung einer Stellungnahme.
A-3425/2016
Seite 7
U.
Auf die weiteren Vorbringen und die sich in den Akten befindlichen Schrift-
stücke wird, soweit für den Entscheid relevant, in den nachfolgenden Er-
wägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 77 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG, SR 711) unterliegen Entscheide der Eidgenössi-
schen Schätzungskommissionen der Beschwerde ans Bundesverwal-
tungsgericht. Entgegen den Vorbringen der Beschwerdegegnerin fallen da-
runter auch die Entscheide des Präsidenten der Eidgenössischen Schät-
zungskommissionen über Gesuche um Durchführung des abgekürzten
Verfahrens gemäss Art. 33 EntG (vgl. noch zum alten Recht, welches das
Bundesgericht als unmittelbare Beschwerdeinstanz der Eidgenössischen
Schätzungskommissionen bezeichnete: Urteil des BGer 1E.2/2004 vom
21. April 2004 E. 1.1; vgl. bereits BGE 124 II 215 E. 2 und BGE 112 Ib 417
E. 2b). Ebenso gründet die Auffassung der Vorinstanz, der Entscheid sei
lediglich mit Aufsichtsbeschwerde im Sinn von Art. 63 EntG anfechtbar auf
einer überholten Rechtsauffassung, da die Entscheide der ESchK nach
konstanter Rechtsprechung schon seit Längerem der Verwaltungsgerichts-
barkeit unterstellt sind und damit der Verwaltungsbeschwerde unterliegen
(vgl. bereits BGE 112 Ib 417 2b; Urteile 1E.2/2004 E. 1.1 sowie 1E.6/2004
vom 23. April 2004 E. 1). Damit ist das Bundesverwaltungsgericht zur Be-
urteilung der Beschwerde sachlich zuständig. Das Beschwerdeverfahren
richtet sich nach dem Verwaltungsgerichtsgesetz vom 17. Juni 2005 (VGG,
SR 173.32), soweit das Enteignungsgesetz nichts anderes bestimmt (vgl.
Art. 77 Abs. 2 EntG). Das VGG seinerseits verweist in Art. 37 ergänzend
auf die Bestimmungen des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom 20. De-
zember 1968 (VwVG, SR 172.021).
1.2
1.2.1 Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht
können End-, Teil- und Zwischenverfügungen sein (vgl. Art. 44–46 VwVG).
End- und Teilverfügungen schliessen das Verfahren ganz oder teilweise
prozessual ab, sei es für einzelne, von anderen unabhängige Rechtsbe-
gehren, sei es für einen Teil der Beteiligten. Demgegenüber stellen Zwi-
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Seite 8
schenverfügungen einen Zwischenschritt auf dem Weg zur Verfahrenser-
ledigung dar (vgl. Urteil des BVGer A-1254/2016 vom 4. August 2016
E. 1.2; ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessie-
ren vor dem Bundesverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.41). Im vorlie-
genden Fall liegt mit dem Entscheid des Präsidenten der ESchK eine Zwi-
schenverfügung und keine verfahrensabschliessende Verfügung vor, da
sie sich erst zum massgeblichen Enteignungsverfahren äussert, das an-
schliessend noch durchlaufen werden muss (vgl. bereits auch BGE 112 Ib
417 E. 2c).
1.2.2
1.2.2.1 Die Beschwerdegegnerin bringt vor, dass die verfahrensleitende
Verfügung über die anzuwendende Verfahrensart nicht selbständig an-
fechtbar sei. So sei weder ein nicht wieder gutzumachender Nachteil auf-
grund der Bewilligung des abgekürzten Verfahrens ersichtlich, noch wür-
den die Beschwerdeführerinnen ihrer Begründungspflicht nachkommen
und einen entsprechenden Nachteil belegen. Im Übrigen handle es sich
auch nicht um eine selbständig eröffnete Zwischenverfügung betreffend die
Zuständigkeit. Entsprechend sei auf die Beschwerde nicht einzutreten.
1.2.2.2 Dies wird seitens der Beschwerdeführerinnen unter Verweis auf die
bundesgerichtliche Rechtsprechung bestritten. Durch die Bewilligung des
abgekürzten Enteignungsverfahrens würden sie ihres Recht auf Durchfüh-
rung eines Plangenehmigungsverfahrens beraubt. Dies gehe nicht an, zu-
mal aufgrund der zurückbehaltenen Informationen betreffend die Daten-
durchleitung von Dritten die falsche Verfahrensart bewilligt worden sei.
Dies gelte es vorliegend mit der Aufhebung der Zwischenverfügung und
der Durchführung des gesetzlich vorgesehenen Verfahrens zu korrigieren.
Damit sei ihr schutzwürdiges Interesse ausgewiesen.
1.2.3 Zwischenverfügungen sind nur unter bestimmten Voraussetzungen
anfechtbar. Dies ist gemäss Art. 46 Abs. 1 Bst. a VwVG unter anderem der
Fall, wenn sie für den Beschwerdeführer einen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil bewirken könnten. Diese Voraussetzung wird als erfüllt be-
trachtet, wenn ein schutzwürdiges Interesse an der sofortigen Aufhebung
oder Änderung der angefochtenen Zwischenverfügung besteht. Das
Rechtsschutzinteresse liegt im Schaden, der entstünde, wenn der Nachteil
auch durch einen an sich günstigen Endentscheid nicht oder nur teilweise
behoben werden könnte (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteile des BVGer
A-2589/2015 vom 4. November 2015 E. 1.2.1, A-941/2014 vom 21. Januar
2015 E. 1.4.2 und A-5468/2014 vom 27. November 2014 E. 1.2;
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Seite 9
KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 910). Gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung kann ein schutzwürdiges Interesse ohne Weiteres ange-
nommen werden, wenn umstritten ist, welches das nach dem Gesetz ein-
zuschlagende Verfahren ist, das ordentliche oder das abgekürzte Enteig-
nungsverfahren (BGE 112 Ib 417 E. 2c und BGE 124 II 215 E. 2; vgl. auch
MARTIN KAYSER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2008, Art. 46 Rz. 12,
wonach grundlegende prozessleitende Anordnungen über die Wahl eines
bestimmten Verfahrens, einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
wirken können). Mithin bewirkt die Zwischenverfügung betreffend die Be-
willigung des abgekürzten Verfahrens den Beschwerdeführerinnen einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil. Dies gilt erst Recht für den vorlie-
genden Fall, in welchem die Durchführung eines Enteignungsverfahrens
überhaupt in Frage gestellt wird und nach den Darlegungen der Beschwer-
deführerinnen ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteignungsver-
fahren durchlaufen werden müsste. Folglich liegt der nicht wieder gutzu-
machende Nachteil auf der Hand, weshalb die Ausführungen der Be-
schwerdegegnerin an der Sache vorbeigehen. Die Zwischenverfügung ist
anfechtbar.
1.2.4 Zusammengefasst liegt damit auch ein taugliches Anfechtungsobjekt
vor, das der Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht unterliegt.
1.3
1.3.1 Die Beschwerdelegitimation richtet sich nach Art. 78 Abs. 1 EntG.
Dieser Bestimmung zufolge sind in jedem Fall die Hauptparteien, d.h. die
Inhaber der enteigneten Rechte zur Beschwerdeführung befugt. Im Übri-
gen gelten die allgemeinen Voraussetzungen gemäss Art. 48 Abs. 1 VwVG,
wonach zur Beschwerde berechtigt ist, wer am vorinstanzlichen Verfahren
teilgenommen hat (Bst. a), durch den angefochtenen Entscheid besonders
berührt ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung
oder Änderung hat (Bst. c; vgl. Urteil des BVGer A-3465/2015 vom 15. Sep-
tember 2016 E. 1.2 mit Hinweis).
1.3.2 Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der Grundstücke
Nrn. I, III und IV, welche auf dem Wege des abgekürzten Enteignungsver-
fahrens (zwangsweise) mit einer Personaldienstbarkeit belastet werden
sollen. Sie sind damit als Hauptpartei im Sinn von Art. 78 Abs. 1 EntG zu
qualifizieren. Sodann sind sie Adressatinnen des angefochtenen Ent-
scheids, welcher für sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil be-
deutet (vgl. oben E. 1.2.3). Folglich sind sie formell wie materiell beschwert
A-3425/2016
Seite 10
und damit – entgegen den Ausführungen der Beschwerdegegnerin – ohne
Weiteres zur Beschwerde legitimiert.
1.4 Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde vom 30. Mai
2016 ist demnach einzutreten (Art. 50 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft den angefochtenen Entscheid
auf Rechtsverletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der
Ausübung des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (vgl. Art. 49
VwVG).
3.
3.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vorab vor, dass die Vorinstanz
ihnen das rechtliche Gehör nicht gewährt habe. So habe es weder eine
vorgängige Anhörung gegeben noch hätten sie die Möglichkeit gehabt, Ein-
sicht in die Akten zu nehmen. Zudem rügen sie eine Verletzung der Be-
gründungspflicht.
Die Beschwerdegegnerin führt aus, dass der Zwischenentscheid mit Ver-
weis auf Art. 33 EntG sowie die Gerichtspraxis begründet worden sei. Mit-
hin genüge die Begründung den rechtlichen Anforderungen. Sodann regle
das Enteignungsgesetz das Verfahren zur Bewilligung des abgekürzten
Verfahrens abschliessend und sehe gerade keine vorgängige Anhörung al-
ler mit persönlicher Anzeige zu informierenden Grundeigentümer vor. Ent-
sprechend seien vorliegend keine Verfahrensvorschriften verletzt worden.
3.2
3.2.1 Gemäss Art. 2 Abs. 3 VwVG sind nur die Bestimmungen zu den Fris-
ten (Art. 20–24 VwVG) auf das Verfahren der Schätzungskommissionen
für die Enteignung anwendbar. Darüber hinaus erklärt aber die Verordnung
über das Verfahren vor den eidgenössischen Schätzungskommissionen
(SR 711.1) die Vorschriften des zweiten Abschnitts des VwVG (Art. 7–43
VwVG) für das Verfahren vor dem Präsidenten der Kommission für mass-
gebend. Damit sind die Bestimmungen des VwVG über das rechtliche Ge-
hör grundsätzlich auch im vorliegenden Fall zu beachten.
3.2.2 Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ergibt sich jedoch
aus dem Zweck von Art. 33 EntG, dass auf eine vorgängige Anhörung ver-
A-3425/2016
Seite 11
zichtet werden kann. Denn dieser liege, so das Bundesgericht, gerade da-
rin, dem Enteigner die öffentliche Bekanntmachung des Verfahrens unter
bestimmten Umständen zu ersparen und würde durch die an sämtliche In-
teressierten gerichtete Aufforderung zur Stellungnahme völlig vereitelt.
Zwar finde Art. 30 VwVG im Enteignungsverfahren vor der Schätzungs-
kommission wohl grundsätzlich Anwendung, doch gehe ihm Art. 33 EntG
als spezielle, wenn auch ältere Norm vor und befreie den Präsidenten beim
Entscheid über das durchzuführende Planauflageverfahren von der Anhö-
rungspflicht (vgl. BGE 112 Ib 417 E. 2a). Mithin brauchte die Vorinstanz die
Beschwerdeführerinnen vor dem strittigen Zwischenentscheid nicht anzu-
hören.
3.2.3 Aus denselben Überlegungen kann im Umstand, dass den Be-
schwerdeführerinnen vorgängig keine Gelegenheit zur Akteneinsicht ein-
geräumt wurde, keine Verletzung des rechtlichen Gehörs erblickt werden.
Ohnehin ist es den Beschwerdeführerinnen unbenommen, jederzeit bei der
Vorinstanz in die Akten des abgekürzten Enteignungsverfahrens Einsicht
zu nehmen.
3.2.4 Was sodann die Rüge der Verletzung der Begründungspflicht betrifft,
kann den Beschwerdeführerinnen ebenfalls nicht gefolgt werden. Der Prä-
sident der ESchK setzte sich in seinem Zwischenentscheid sowohl mit den
Bewilligungsvoraussetzungen des abgekürzten Verfahrens als auch mit
seiner Zuständigkeit auseinander und verwies dabei auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts. Insgesamt erlaubte die Begrün-
dung den Beschwerdeführerinnen die Zwischenverfügung sachgerecht an-
zufechten (vgl. zu den Anforderungen an die Begründungsdichte: Urteil des
BVGer A-3080/2016 vom 26. Januar 2017 E. 5.1 mit weiteren Hinweisen).
Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt somit nicht vor.
4.
4.1 Art. 33 EntG gibt die Voraussetzungen wieder, unter denen der Präsi-
dent der ESchK das abgekürzte Verfahren bewilligen kann. Bevor im Fol-
genden diese Voraussetzungen zu prüfen sind, ist vorab zu klären, ob der
Präsident der ESchK im konkreten Fall sachlich zuständig war. Denn nur
in diesem Fall war er überhaupt zum Entscheid befugt. Die Frage der Zu-
ständigkeit hängt wiederum davon ab, ob vorliegend ein (schlichtes) Ent-
eignungsverfahren zu durchlaufen oder ein kombiniertes Plangenehmi-
gungs- und Enteignungsverfahren einzuleiten ist. Während für Ersteres die
ESchK kompetent ist, ist für Letzteres die Plangenehmigungsbehörde zu-
ständig; bei Starkstromanlagen – wie vorliegend – ist dies grundsätzlich
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Seite 12
das ESTI oder, unter anderem bei nicht erledigten Einsprachen, das Bun-
desamt für Energie (BFE; vgl. Art. 16 Abs. 2 Bst. a und b des Elektrizitäts-
gesetzes vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0]). Die Plangenehmigungsbe-
hörde entscheidet mit der Plangenehmigung nämlich gleichzeitig auch
über die enteignungsrechtlichen Einsprachen (vgl. Art. 16h Abs. 1 EleG).
4.2 Das Bundesgericht hat erwogen, dass sich das Enteignungsverfahren
für den Bau oder Betrieb von elektrischen Starkstromanlagen grundsätzlich
nach den Vorschriften von Art. 16 ff. und Art. 43 ff. EleG sowie subsidiär
nach dem Bundesgesetz über die Enteignung richtet (vgl. Art. 16a EleG).
Sind deshalb für eine bestehende, rechtskräftig genehmigte Anlage im
Nachhinein noch weitere Rechte zu erwerben, ohne dass die Anlage ge-
ändert würde und ein Plangenehmigungsverfahren erforderlich wäre, be-
stimmt sich das Verfahren mangels Sonderregelung ausschliesslich nach
dem Enteignungsgesetz. Über Einsprachen gegen die nachträgliche Ent-
eignung hat diesfalls demnach nicht die Plangenehmigungsbehörde, son-
dern das in der Sache zuständige Departement zu befinden (vgl. Art. 55
EntG). Dies gilt auch, wenn beim Ablauf der für den Bau und Betrieb einer
Leitung eingeräumten befristeten Dienstbarkeiten bloss der Weiterbestand
des Werkes auf dem Enteignungsweg gewährleistet werden soll (zur Sub-
sidiarität des Enteignungsverfahrens gegenüber dem Plangenehmigungs-
verfahren: vgl. Urteile des BGer 1E.12/2004 vom 22. Dezember 2004
E. 1.2, 1E.6/2004 vom 23. April 2004 E. 2 und 1C_333/2012 vom 18. März
2013 E. 2.3).
4.3 Aus dem Umkehrschluss ergibt sich somit, dass im vorliegenden Fall
der Präsident der ESchK nur dann zum Entscheid betreffend die Bewilli-
gung des abgekürzten Enteignungsverfahrens befugt war, wenn nicht ein
Plangenehmigungsverfahren durchlaufen werden musste, dessen Durch-
führung ausschliesslich der Plangenehmigungsbehörde obläge und in wel-
chem zugleich über die Enteignung zu befinden wäre. Im Folgenden sind
deshalb die Gründe bzw. Voraussetzungen, unter denen ein Plangenehmi-
gungsverfahren durchzuführen ist (E. 5–8), zu prüfen.
5.
Gemäss Art. 16 Abs. 1 EleG benötigt eine Plangenehmigung, wer eine
Starkstromanlage erstellen oder ändern will.
6.
Die Beschwerdeführerinnen wenden zunächst ein, der Lichtwellenleiter sei
ohne Bewilligung installiert worden. Soweit sie damit geltend machen, der
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Seite 13
Ersatz des bisherigen Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwel-
lenleiter sei ohne Plangenehmigung erfolgt, trifft dies nicht zu. Wie sich aus
der von der Beschwerdegegnerin eingereichten Plangenehmigungsverfü-
gung vom 5. September 1994 ergibt, wurde die Vorlage L-(…) betreffend
die Hochspannungsleitung "Gösgen – Froloo" genehmigt. Diese Vorlage
hatte unter anderem den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit
eingebauten Lichtwellenleitern zum Gegenstand. Zusammen mit der Plan-
genehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 liegt somit eine bestehende,
rechtskräftig genehmigte Starkstromanlage vor. Insoweit besteht keine
Veranlassung abermals ein Plangenehmigungsverfahren durchzuführen
und in diesem über die zu enteignenden Überleitungs- und Mastbaurechte
zu befinden.
7.
Es stellt sich die Frage, ob ein Plangenehmigungsverfahren aus anderen
Gründen nötig erscheint.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht befasste sich bislang in zwei Fällen mit
der vorliegenden Konstellation, in welcher die Dienstbarkeiten (Überlei-
tungs- und Mastbaurechte) für eine Hochspannungsleitung erneuert wer-
den sollten und strittig war, ob dies in einem Enteignungsverfahren oder in
einem kombinierten Plangenehmigungs- und Enteignungsverfahren zu er-
folgen hatte.
7.1.1 Im Beschwerdeverfahren A-459/2011 beantragten die Betreiberinnen
der Hochspannungsleitung neben der Enteignung eines Durchleitungs-
rechts für elektrische Energie auch die Einräumung eines Leitungsbau-
rechts für eine Telekommunikationsleitung, um einzelne Fasern des bereits
im Erdseil enthaltenen Lichtwellenleiters an Fernmeldeanbieter übertragen
zu können. Das Bundesverwaltungsgericht erwog, dass eine genehmi-
gungspflichtige Änderung einer Starkstromanlage gemäss Art. 16 Abs. 1
EleG auch dann vorliegen könne, wenn keine baulichen Anpassungen an
der Leitung zu verzeichnen seien und damit eine reine Zweckänderung
vorliege. In der Folge erachtete es ein Plangenehmigungsverfahren als er-
forderlich, wenn einerseits der Zweck einer Anlage zufolge der Nutzung
des Lichtwellenleiters für Fernmeldedienste erweitert werde, wobei zusätz-
lich ein Dienstbarkeitsrecht für den Betrieb einer Telekommunikationslei-
tung zu erwerben sei und entsprechend eine Änderung einer Starkstrom-
anlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG vorliege. Andererseits stehe das
Enteignungsverfahren nicht offen, wenn der befristete Dienstbarkeitsver-
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Seite 14
trag für die Durchleitung abgelaufen sei, ohne dass sich die Elektrizitäts-
werke frühzeitig um den Erwerb der dafür benötigten Rechte gekümmert
hätten und es demzufolge nicht um den Weiterbestand eines dienstbar-
keitsvertraglich berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen
Dienstbarkeit zur nachträglichen Rechtfertigung einer rechtswidrig betrie-
benen Starkstromanlage gehe (E. 3.2.1.2). Weiter hätten sich die Verhält-
nisse seit Errichtung der Dienstbarkeit vor 50 Jahren verändert, da der
Grundstücksteil, über den die Leitung verlaufe, in die Bauzone umgezont
worden sei und sich die betroffenen Grundeigentümer gegen die Erneue-
rung der Dienstbarkeit wehren bzw. gestützt auf Art. 693 des Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) die Ver-
legung der Leitung auf einen anderen Grundstücksteil verlangen können
(E. 3.2.1.3).
7.1.2 Im Urteil A-2922/2011 vom 29. Mai 2012 stellte das Bundesverwal-
tungsgericht für die Beurteilung der Plangenehmigungspflicht darauf ab, ob
zufolge einer geplanten zusätzlichen Nutzung der Übertragungsleitung für
Telekommunikationsdienste der Zweck der Anlage erweitert werde und ob
sich die raumplanerischen Gegebenheiten seit dem Abschluss des abge-
laufenen Dienstbarkeitsvertrages verändert hätten. Da weder das Eine
noch das Andere der Fall war, verneinte das Bundesverwaltungsgericht
das Vorliegen einer genehmigungspflichtigen Änderung oder Erweiterung
einer Starkstromanlage im Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG (E. 3.2). Die Tat-
sache, dass im konkreten Fall die Dienstbarkeitsrechte seit längerer Zeit
ausgelaufen waren, prüfte es schliesslich nur unter dem Blickwinkel des
Rechtsmissbrauchsverbots (E. 6.4).
7.1.3 Die beiden Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts wurden beim
Bundesgericht angefochten. Das Bundesgericht wies die dagegen erhobe-
nen Beschwerden mit den Urteilen 1C_424/2011 vom 24. Februar 2012
sowie 1C_333/2012 vom 18. März 2013 ab und bestätigte dabei vollum-
fänglich die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts. Im letztge-
nannten Entscheid prüfte das Bundesgericht zudem, ob Gründe für einen
Widerruf der Plangenehmigungsverfügung bestehen. Da dies jedoch nicht
der Fall war und sich insbesondere seit Erteilung der Plangenehmigung
weder die Rechtslage noch die tatsächlichen Gegebenheiten massgebend
verändert hatten, schloss es den Widerruf der Verfügung und die Durch-
führung eines neuerlichen Genehmigungsverfahrens aus (vgl. Urteil
1C_333/2012 E. 2.2).
A-3425/2016
Seite 15
7.1.4 Nach dem Gesagten erweist sich die Durchführungen eines Plange-
nehmigungsverfahrens somit nach der bisherigen Rechtsprechung in fol-
genden Fällen als notwendig:
- bei einem Aufleben eines Verlegungsanspruchs gemäss Art. 693 Abs. 1
ZGB zufolge Veränderung der planungsrechtlichen Verhältnisse,
- bei einem Ablauf der Dienstbarkeiten (Überleitungs- und Mastbau-
rechte),
- bei einem Widerruf der Plangenehmigungsverfügung und/oder
- bei einer Zweckänderung bzw. –erweiterung der Starkstromanlage auf-
grund der zusätzlichen Nutzung des Lichtwellenleiters für Telekommu-
nikationsdienste.
7.1.5 Es gilt, den vorliegenden Fall im Lichte dieser Rechtsprechung zu
beurteilen (E. 7.2–7.5).
7.2 Zunächst ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge eines
allfälligen Verlegungsanspruchs der Hochspannungsleitung besteht.
7.2.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Parzelle Nr. IV,
nach Durchführung der Einigungsverhandlung am 2. Mai 1966 in die
Bauzone eingezont worden sei. Aus diesem Grund hätten sie die Be-
schwerdegegnerin bereits mehrfach aufgefordert, die Hochspannungslei-
tung umzulegen oder in den Boden zu verlegen.
7.2.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Die zonenrechtli-
che Zuordnung der Grundstücke Nrn. I, III und IV habe sich seit dem Ent-
scheid der ESchK vom 30. Juli 1971 nicht geändert. So lägen die Parzellen
Nrn. I und III nach wie vor vollständig in der Landwirtschaftszone. Bezüglich
der heute in der Bauzone W2 liegenden Parzelle Nr. IV sei man bereits im
Jahre 1971 von einer überbaubaren, erschlossenen Parzelle ausgegan-
gen. Mithin sei einzig dieser Parzelle Baulandqualität zugekommen, wes-
halb mit dem Entscheid der ESchK auch eine Bauverbotsentschädigung
zugesprochen worden sei. Insgesamt hätten sich die planerischen Gege-
benheiten nicht wesentlich geändert; sämtliche nach dem Urteilszeitpunkt
erfolgten Zonenplanrevisionen (…) hätten die damalige Zonenzuteilung
übernommen. Schliesslich würden auch die Leitungen der Elektra Basel-
land über die Parzelle Nr. IV führen, weshalb eine Überbauung auch aus
diesem Grund ausgeschlossen sei.
A-3425/2016
Seite 16
7.2.3
7.2.3.1 Im vorliegenden Fall hat sich die Zonierung der Grundstücke Nrn. I
und III nicht verändert. Sie befinden sich immer noch in der Landwirt-
schaftszone. Was hingegen die Parzelle Nr. IV anbelangt, hat sich deren
zonenrechtliche Zuordnung in der Zwischenzeit gewandelt. So ergibt sich
bereits aus dem Protokoll zur Schätzungsverhandlung vom 13. November
1970 (S. 11 f.), dass über den Baulandcharakter des Grundstücks diskutiert
wurde und die damalige Enteignerin darlegte, dass das Areal im Zonenpla-
nentwurf als Bauerwartungsland ausgewiesen sei. Im Zeitpunkt des Ent-
scheids der ESchK vom 30. Juli 1971 befand sich die Parzelle nach wie
vor ausserhalb der Bauzone; gemäss dem Zonenplanentwurf sollte sie
aber der Wohnzone W2 zugewiesen werden. Zudem stand auf dem Grund-
stück Nr. IV bereits ein Einfamilienhaus, weshalb die ESchK die gesamte
Parzelle als erschlossen erachtete. Nach Errichtung der Dienstbarkeiten
wurde die Parzelle Nr. IV sodann eingezont; sie befindet sich auch heute
noch vollständig in der Bauzone.
7.2.3.2 Dennoch können die Beschwerdeführerinnen aus der erfolgten Ein-
zonung für das vorliegende Verfahren nichts zu ihren Gunsten ableiten.
Denn sowohl das Bundesgericht als auch das Bundesverwaltungsgericht
machen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens unter an-
derem davon abhängig, ob dem betroffenen Grundeigentümer wegen ver-
änderter Verhältnisse ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1
ZGB zusteht (vgl. Urteile 1C_424/2011 E. 2.5 f. sowie 1C_333/2012 E. 2.1;
A-459/2011 E. 3.2.1.3 sowie A-2922/2011 E. 2.1). Ein solcher Anspruch
entsteht nach der gesetzlichen Konzeption, wenn die Hochspannungslei-
tung rechtlich ausschliesslich mit einer Überleitungsdienstbarkeit gesichert
ist und der belastete Grundeigentümer nach erfolgter Einzonung im Be-
reich der Leitung beispielsweise eine Baute erstellen möchte (vgl. dazu
BGE 99 Ib 87 E. 2 [in fine]; Urteil des BVGer A-3273/2016 et al. vom 7. Feb-
ruar 2017 E. 8.3.7; vgl. zum Ganzen: HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das
Enteignungsrecht des Bundes, Band II, 1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL,
Band II], Rz. 70 und 125 ff. zum Elektrizitätsgesetz). Ist nun aber eine zu-
folge veränderter Verhältnisse geplante Überbauung oder anderweitige
bessere Nutzung entscheidend für einen Verlegungsanspruch, kann die
Betreiberin der Hochspannungsleitung den Anspruch – sollte er denn über-
haupt von einem Zivilrichter anerkannt werden – beispielsweise mit der Er-
richtung eines Bau- und/oder Pflanzenverbotsservitut unterdrücken (BGE
99 Ib 87 E. 2 [in fine]; HESS/WEIBEL, Band II, Rz. 70, 125 und 127 zum
Elektrizitätsgesetz; vgl. auch Urteil des BVGer A-5014/2013 vom 2. Sep-
tember 2014 E. 5.4.3, welches die Enteignung bzw. den Ausschluss des
A-3425/2016
Seite 17
Verlegungsanspruchs an sich erwähnt). Mithin genügt die zusätzliche
rechtliche Sicherung der Hochspannungsleitung mit einer Dienstbarkeit,
um deren Verlegung und letztlich ein dadurch bedingtes Plangenehmi-
gungsverfahren zu vermeiden.
7.2.3.3 Im vorliegenden Fall wurden mit dem Entscheid der ESchK vom
30. Juli 1971 zu Gunsten der Enteignerin nicht nur die nötigen Überlei-
tungs- und Mastbaurechte begründet, sondern auf dem Grundstück Nr. IV
auch eine Bauverbotsdienstbarkeit für den Bereich des Leitungstrasses
inkl. eines Sicherheitsabstandes mit einer Gesamtfläche von 560 m2 er-
richtet und im Grundbuch eingetragen. Die Hochspannungsleitung war so-
mit, noch bevor die Parzelle Nr. IV eingezont wurde, zusätzlich mit einem
Bauverbotsservitut gesichert, weshalb eine allfällige Bautätigkeit im Be-
reich des Leitungstrasses zu keinem Zeitpunkt möglich gewesen wäre und
ein Verlegungsanspruch gemäss Art. 693 Abs. 1 ZGB von vornherein nicht
aufleben konnte. Darüber hinaus machen weder die Beschwerdeführerin-
nen geltend, dass ein derartiger Verlegungsanspruch von einem Zivilge-
richt anerkannt worden wäre noch ist solches aus den Akten ersichtlich.
Folglich drängte sich die Durchführung eines Plangenehmigungsverfah-
rens – trotz der (in formeller Hinsicht) bezüglich eines Grundstücks verän-
derten planungsrechtlichen Verhältnisse – weder damals noch heute auf.
7.3 Weiter ist zu prüfen, ob eine Plangenehmigungspflicht zufolge des all-
fälligen Ablaufs der Überleitungs- und Mastbaudienstbarkeiten besteht.
7.3.1
7.3.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen weiter vor, dass die im
Jahre 1964 abgeschlossenen Dienstbarkeitsverträge im Jahr 2014 und so-
mit vor der Einreichung des Gesuchs vom 9. März 2016 um Bewilligung
des abgekürzten Verfahrens abgelaufen sind. Das Ablaufdatum ergebe
sich sowohl aus dem Grundbuch als auch aus dem Schreiben der ATEL
vom 14. Dezember 1993. Folglich gehe es – entgegen den Ausführungen
der Vorinstanz – nicht um die Verlängerung eines dienstbarkeitsvertraglich
berechtigten Werks, sondern um den Erwerb einer neuen Dienstbarkeit zur
nachträglichen Rechtfertigung einer seit Ablauf der Dienstbarkeiten rechts-
widrig betriebenen Starkstromanlage. Deshalb sei ein erneutes Plange-
nehmigungsverfahren erforderlich.
7.3.1.2 Dies wird von der Beschwerdegegnerin bestritten. Sie verweist auf
den Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971, auf welchem das Grundbuch-
A-3425/2016
Seite 18
amt (…) bestätigt habe, dass das Bauverbot am 15. März 1972 im Grund-
buch eingetragen wurde. Gleichzeitig seien auch die Durchleitungsdienst-
barkeiten eingetragen worden, nachdem die Enteignungsentschädigung
per Valutadatum 8. März 1972 bezahlt worden sei. Ohnehin habe der
Grundbucheintrag im Falle des Erwerbs einer Dienstbarkeit auf dem Ent-
eignungsweg keine konstitutive Wirkung. Für die Rechtsänderung sei ge-
mäss Art. 91 EntG allein die Bezahlung der Enteignungsentschädigung
massgebend. Folglich würden die Dienstbarkeiten 50 Jahre nach dem
8. März 1972, d.h. erst am 8. März 2022 enden. Entsprechend sei die
Hochspannungsleitung zu keinem Zeitpunkt rechtswidrig betrieben wor-
den. Was sodann das Schreiben der ATEL anbelange, könnten die Be-
schwerdeführerinnen daraus nicht auf ein vorzeitiges Ablaufen der Dienst-
barkeiten schliessen. Dabei habe es sich um einen Massenversand gehan-
delt, welcher ohne auf die einzelnen Grundstücke einzugehen, das Auslau-
fen der mit Dienstbarkeitsverträgen im Jahr 1964 begründeten Dienstbar-
keiten für das Jahr 2014 vorsieht. Im vorliegenden Fall sei es jedoch bereits
damals nicht zu einem freihändigen Erwerb der Dienstbarkeit gekommen.
Vielmehr sei der Eintrag der Dienstbarkeiten im Grundbuch erst gestützt
auf den Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 und damit rund 8 Jahre
später erfolgt. Diese Umstände seien den Empfängern des damaligen
Schreibens bekannt gewesen, weshalb das Schreiben keine Vertrauens-
grundlage für eine Verkürzung der Dienstbarkeitsdauer darstelle.
7.3.1.3 Die Vorinstanz erachtet die Auffassung der Beschwerdeführerinnen
ebenfalls als unzutreffend. So sei der Rechtserwerb im vorliegenden Fall
erst durch das Urteil der ESchK bzw. durch die Bezahlung der Enteig-
nungsentschädigung per 8. März 1972 erfolgt. Darüber hinaus seien die
Dienstbarkeiten selbst dann nicht abgelaufen, wenn für den Beginn der
Laufzeit auf das Datum der vorzeitigen Besitzeinweisung per 14. Juli 1967
abzustellen wäre.
7.3.1.4 Schliesslich werfen die Beschwerdeführerinnen der Beschwerde-
gegnerin vor, sie verhalte sich widersprüchlich. Denn auch im Dienstbar-
keitsentwurf habe sie festgehalten, dass die Entschädigungsdauer für die
Durchleitung am 31. Juli 2014 ende. Darauf sei sie zu behaften. Eventuell
sei gemäss dem Entscheid der ESchK vom 30. Juli 1971 auf einen späte-
ren Zeitpunkt zu erkennen, da die Enteignerin die betroffenen Rechte spä-
testens am 24. Juli 1967 erworben habe und die Dienstbarkeiten somit am
24. Juli 2017 ausliefen.
7.3.2
A-3425/2016
Seite 19
7.3.2.1 Gemäss Art. 91 Abs. 1 EntG erwirbt der Enteigner durch die Bezah-
lung der Entschädigungen das auf dem Enteignungsweg eingeräumte
Recht an einem Grundstück. Ein Grundbucheintrag ist für die Entstehung
des Rechts nicht notwendig (so bereits BGE 106 Ib 241 E. 3 und BGE 116
Ib 241 E. 4a; vgl. auch Urteile des BVGer A-4998/2015 vom 17. November
2016 E. 3.2.4 und A-8333/2010, A-8340/2010 vom 29. April 2013 E. 4.1;
HEINZ HESS/HEINRICH WEIBEL, Das Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I,
1986 [nachfolgend: HESS/WEIBEL, Bd. I], Art. 91 Rz. 10 und 15).
Die Bezahlung der Enteignungsentschädigung erfolgte am 8. März 1972,
womit in diesem Zeitpunkt die Dienstbarkeitsrechte begründet wurden. Mit-
hin laufen die befristeten Durchleitungs- und Mastbaurechte – wie die Be-
schwerdegegnerin zu Recht darlegt – grundsätzlich noch bis zum 8. März
2022. Vorliegend bewilligte die ESchK jedoch eine vorzeitige Besitzeinwei-
sung. Gemäss Art. 76 Abs. 1 EntG wird dadurch der Enteigner schon vor
der Bezahlung der Enteignungsentschädigung zur Besitzergreifung oder
zur Ausübung des zu enteignenden Rechts ermächtigt (vgl. auch PETER
HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 6. Aufl. 2016,
S. 604; FRANZ KESSLER COENDET, Formelle Enteignung, in: Fachhandbuch
Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 26.172). Deshalb konnte die Enteignerin die
Grundstücke der Beschwerdeführerinnen für die Erstellung der beiden
Masten bereits am 24. bzw. 31. Juli 1967 und für die Anbringung der Lei-
terseile am 8. Januar 1968 in Anspruch nehmen. Es stellt sich deshalb die
Frage, ob für den Beginn des Fristenlaufs auf den Zeitpunkt der vorzeitigen
Inanspruchnahme des Grundstücks bzw. des zu enteignenden Rechts ab-
zustellen ist, da die Belastung für die Enteigneten bereits in diesem Zeit-
punkt eintritt und der Enteigner das Verfügungsrecht erhält (vgl. zur Wir-
kung der vorzeitigen Besitzeinweisung: HESS/WEIBEL, Bd. I, Art. 76 N 2).
Dies legt im Übrigen auch Art. 676 Abs. 3 ZGB nahe – wonach die Dienst-
barkeit im Zeitpunkt der Erstellung einer äusserlich wahrnehmbaren Lei-
tung entsteht – dessen Anwendung als lex generalis jedoch hinter die An-
wendung von Art. 91 EntG zurückzutreten hat (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. II,
Rz. 72 zum Elektrizitätsgesetz). Wie es sich damit verhält, kann vorliegen-
den jedoch offenbleiben. Denn selbst wenn auf den frühest möglichen Zeit-
punkt für den Beginn des Fristenlaufs abgestellt würde, d.h. die erste Inan-
spruchnahme der betroffenen Grundstücke im Rahmen der vorzeitigen Be-
sitzeinweisung, würde die 50-jährige Frist erst am 24. Juli 2017 enden. Mit-
hin wären selbst in diesem Fall die Dienstbarkeiten bei Einreichung des
Gesuchs um Bewilligung des abgekürzten Enteignungsverfahrens noch
nicht abgelaufen gewesen.
A-3425/2016
Seite 20
7.3.2.2 Soweit die Beschwerdeführerinnen weiter geltend machen, dass
sie aus dem Schreiben der ATEL vom 14. Dezember 1993 auf ein Auslau-
fen der Dienstbarkeiten bereits im Jahr 2014 hätten schliessen dürfen,
kann ihnen ebenfalls nicht gefolgt werden. So nahm das Schreiben aus-
schliesslich Bezug auf die im Jahr 1964 abgeschlossenen Dienstbarkeits-
verträge und stellte deren Auslaufen und damit jenes der Dienstbarkeiten
für das Jahr 2014 in Aussicht. Folglich konnten die Beschwerdeführerinnen
bzw. deren Rechtsvorgänger, denen bereits damals die davon abweichen-
den Umstände des Rechtserwerbs des konkreten Falls bekannt waren,
nicht davon ausgehen, dass die Dienstbarkeiten ohne Weiteres (vorzeitig)
im Jahr 2014 auslaufen würden. Daran vermag im Übrigen auch nichts zu
ändern, dass die Beschwerdegegnerin im Entwurf für einen neuen Dienst-
barkeitsvertrag den Vertragsbeginn auf den 1. August 2014 legte, ist es ihr
bei einem freihändigen Erwerb der Dienstbarkeitsrechte doch unbenom-
men, den Beginn beliebig festzusetzen.
7.3.3 Selbst wenn den Beschwerdeführerinnen zu folgen wäre und die
Dienstbarkeiten vorzeitig im Jahr 2014 ausgelaufen wären, könnten sie da-
raus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn die Rechtsprechung sieht ge-
rade für den Fall des Auslaufens einer Dienstbarkeit vor, dass der Erwerb
der Rechte zur Sicherstellung des Weiterbestandes eines Werks – sofern
dieses nicht geändert wird – auf dem Enteignungsweg geschehen soll.
Deshalb kann dem Kriterium der abgelaufenen Dienstbarkeiten selbst
keine entscheidende Bedeutung zukommen. Entsprechend hat denn auch
das Bundesgericht in seinem jüngsten Urteil die Tatsache des seit rund 2.5
Jahren abgelaufenen Dienstbarkeitsvertrags und die Erneuerung der
Dienstbarkeiten einzig unter dem Blickwinkel des Rechtsmissbrauchsver-
botes geprüft (Urteil 1C_333/2012 E. 5.3; vgl. auch A-2922/2011 E. 6). Es
erwog, dass weder der Weiterbetrieb der Leitung ohne die erforderlichen
Dienstbarkeiten noch die verspätete Einreichung eines Enteignungsbegeh-
rens missbräuchlich sei, zumal mit der Einleitung des Enteignungsverfah-
rens gerade die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes im hier-
für vorgesehenen Verfahren ermöglicht werde (vgl. zum Ganzen: Urteil des
BVGer A-8067/2015 vom 8. Juni 2017 E. 7.3.4 f.).
Auch im vorliegenden Fall erschiene das nun angehobene Enteignungs-
verfahren, selbst dann, wenn die Dienstbarkeiten bereits abgelaufen wä-
ren, allein aus diesem Grund nicht als missbräuchlich. Es wäre vielmehr
zum Erwerb der benötigten (neuen) dinglichen Rechte für den Weiterbe-
stand und den Betrieb der Hochspannungsleitung geboten und ermöglichte
die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes. Folglich zöge allein
A-3425/2016
Seite 21
die Tatsache des ausgelaufenen Dienstbarkeitsvertrages nicht die Durch-
führung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich, sofern nicht wei-
tere Umstände, wie eine Änderung der Anlage hinzutreten (siehe sogleich
zur Frage der Änderung der Anlage: E. 7.5).
7.3.4 Zusammengefasst sind die Dienstbarkeiten im vorliegenden Fall
nicht abgelaufen. Eine Plangenehmigungspflicht besteht insoweit von
vornherein nicht. Dies gälte selbst für den Fall, dass von einem vorzeitigen
Auslaufen der Dienstbarkeiten im Jahr 2014 ausgegangen würde.
7.4 Sodann ist zu untersuchen, ob Gründe für einen Widderruf der ur-
sprünglichen Plangenehmigungsverfügung und die Durchführung eines
neuen Genehmigungsverfahrens vorliegen.
7.4.1 Die Beschwerdeführerinnen machen geltend, dass sich die tatsächli-
chen Verhältnisse seit Erstellung der Hochspannungsleitung wesentlich
veränderten haben, da sich zahlreiche Wohnbauten in unmittelbarer Nähe
der Leitung befänden. Da die Beschwerdegegnerin den Zweck der geneh-
migten Anlage verändert habe, indem sie das Erdseil ausgetauscht und
dieses in der Folge ohne Bewilligung an Dritte zur Datendurchleitung ver-
mietet habe, könne sie sich nun nicht mehr auf den Bestandesschutz be-
rufen. Deshalb sei ein neues Plangenehmigungsverfahren durchzuführen.
Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sich vorliegend die planerischen
Grundlagen wesentlich geändert hätten. Daran würden auch die von der
Beschwerdegegnerin angeführten zahlreichen Wohnbauten nichts ändern,
stünden diese doch allesamt in der Bauzone. Ohnehin stelle die Plange-
nehmigungsverfügung kein Dauerrechtsverhältnis dar, weshalb die Plan-
genehmigungsverfügung nach Abschluss der Arbeiten nicht aus Gründen
widerrufen werden könne, die sich aus der späteren Entwicklung ergeben.
Sei ein Widerruf nicht zulässig, könne auch kein neues Plangenehmi-
gungsverfahren gefordert werden.
7.4.2 Die Lehre zählt die Plangenehmigungsverfügung – analog zur Bau-
bewilligung – zur Kategorie der grundsätzlich nicht widerrufbaren Verfü-
gungen. Dies gilt zumindest für Tatsachen, die nach Fertigstellung der An-
lage eingetreten sind, denn mit dem Abschluss der Arbeiten ist der Vorgang
beendet, auf den sich die Bewilligung bezieht (KATHRIN DIETRICH, in: Kratz
et al. [Hrsg.], Kommentar zum Energierecht, Bd. I, 2016, N 14 zu Art. 16
EleG; RICARDO JAGMETTI, Energierecht, in: Schweizerisches Bundesver-
waltungsrecht, Bd. VII, 2005, Rz. 6282; vgl. betreffend die Baubewilligung:
A-3425/2016
Seite 22
HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. Aufl. 2016,
Rz. 1252). Ein Widerruf der Plangenehmigungsverfügung käme bloss
dann in Betracht, wenn das Interesse an der richtigen Rechtsanwendung
jene am Vertrauensschutz und an der Rechtssicherheit überwiegen würde.
Die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Baubewilligung räumt dem
Vertrauensschutz jedoch regelmässig den Vorrang ein, wenn von der Be-
willigung bereits Gebrauch gemacht wurde, sofern dies erhebliche Investi-
tionen erforderte und einen Zustand geschaffen hat, der nur unter Vernich-
tung gutgläubig geschaffener Werte wieder beseitigt werden könnte (Urteil
des BGer 1C_14/2008 E. 5.2; vgl. bereits BGE 109 Ib 246 E. 4b; HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1253).
Vorliegend ist sowohl die eine als auch die andere Voraussetzung erfüllt
und damit dem Vertrauensschutz der Vorrang einzuräumen. Mithin besteht
keine Veranlassung, die Plangenehmigungsverfügung zu widerrufen.
7.4.3 Selbst wenn die Plangenehmigungsverfügung – analog zu den Erwä-
gungen des Bundesgerichts im Entscheid 1C_333/2012 – als Dauerrechts-
verhältnis qualifiziert würde, würde dies zu keinem anderen Ergebnis füh-
ren (E. 2.2). Zwar können formell rechtskräftige Verfügungen über Dauer-
rechtsverhältnisse – bei gegebenen Voraussetzungen – insbesondere we-
gen nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage angepasst wer-
den (vgl. BGE 139 II 185 E. 10.2.3, BGE 135 V 201 E. 6.2 und BGE 127 II
306 E. 7a). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass sich seit Erteilung
der Plangenehmigung im Jahre 1965 die Rechtsgrundlagen oder die tat-
sächlichen Verhältnisse massgebend verändert hätten. Insbesondere hat
sich trotz der mittlerweile erfolgten Einzonung des Grundstücks Nr. IV
nichts an der Sachlage verändert, da entlang des Trasses der Hochspan-
nungsleitung zugleich ein Bauverbotsservitut begründet und damit die
rechtlichen Wirkungen der Einzonung im relevanten Bereich indirekt zu-
rückgedrängt wurden (vgl. oben E. 7.2.3.3). Demnach bestehen keine
Gründe für einen Widerruf der Plangenehmigungsverfügung.
7.4.4 Schliesslich sind weder Revisionsgründe erkennbar noch werden
solche von den Beschwerdeführerinnen vorgebracht. Zusammengefasst
besteht für das Bundesverwaltungsgericht somit keine Veranlassung, die
Plangenehmigungsverfügung vom 22. Juli 1965 aufzuheben und das vor-
liegende Verfahren in ein kombiniertes Plangenehmigungs- und Enteig-
nungsverfahren zu verweisen.
A-3425/2016
Seite 23
7.5 Schliesslich ist zu prüfen, ob die Durchführung eines Plangenehmi-
gungsverfahrens aufgrund einer allfälligen Zweckänderung bzw. Zwecker-
weiterung der Starkstromanlage erforderlich ist.
7.5.1
7.5.1.1 Die Beschwerdeführerinnen bringen vor, dass die Hochspannungs-
leitung ohne ihre Zustimmung und ohne Durchführung eines Enteignungs-
verfahrens mit einer Telekommunikationsleitung ergänzt worden sei. Die
Anlage sei seit Dezember 1997 zur Durchleitung von Daten Dritter vermie-
tet worden, weshalb die bisherige Dienstbarkeit auf Errichtung und Betrieb
einer Leitung für die Übertragung elektrischer Energie überschritten werde.
Die Errichtung und der Betrieb einer Fernmeldeanlage sei etwas anderes
als der Bau und Betrieb einer Hochspannungsleitung. Mithin liege eine Än-
derung einer elektrischen Anlage vor, für welche ein Plangenehmigungs-
verfahren durchgeführt werden müsse. Vor diesem Hintergrund sei nicht
nachvollziehbar, weshalb sich die Beschwerdegegnerin nun ausschliess-
lich die Durchleitungsrechte für elektrische Energie, d.h. ohne Einschluss
der Telekommunikationsleitung, einräumen lassen wolle. Zudem habe die
Beschwerdegegnerin in der persönlichen Anzeige die Nutzung des Licht-
wellenleiters für Telekommunikationszwecke verschwiegen.
7.5.1.2 Die Beschwerdegegnerin bestreitet, dass sie eine Nutzung der
Hochspannungsleitung zur Datendurchleitung von Dritten verschwiegen
habe. Misslinge ihr ein freihändiger Erwerb der benötigten Datendurchlei-
tungsrechte, beschränke sie sich auf die Erneuerung der bestehenden
Dienstbarkeiten zur Fortleitung und Verteilung elektrischer Energie, da sie
weder Anbieterin von Fernmeldedienstleistungen sei und deshalb nicht
über das Enteignungsrecht nach dem Fernmeldegesetz verfüge noch mit
ihrem gesetzlichen Enteignungsrecht nach dem Elektrizitätsgesetz die be-
nötigten Rechte für Fernmeldeanlagen erwerben könne. Aus diesen Grün-
den bilde die Enteignung von Datendurchleitungsrechten Dritter nicht Ge-
genstand des abgekürzten Enteignungsverfahrens und damit auch nicht
Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens. Werde jedoch
keine Nutzungserweiterung für Fernmeldedienste beantragt, komme es
auch nicht zu einer Zweckerweiterung der Anlage. Folglich sei ein Plange-
nehmigungsverfahren nicht erforderlich. Zudem habe die zusätzliche Über-
tragung von Telekommunikationsdaten auf einer Starkstromanlage mittels
Lichtwellenleiter keine Auswirkungen auf Mensch und Umwelt, weshalb ein
derartiges Verfahren abzulehnen sei. Im Übrigen sei der erfolgte Ersatz
des Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter mittels
Plangenehmigung bewilligt worden.
A-3425/2016
Seite 24
7.5.1.3 Nach Ansicht des ESTI ist für die Beantwortung der Frage, ob eine
Zweckänderung der Hochspannungsleitung vorliegt, ebenfalls aus-
schliesslich auf das Gesuch um Bewilligung des abgekürzten Verfahrens
abzustellen. Da Durchleitungsrechte für Daten Dritter nicht Gegenstand
des Gesuchs und der persönlichen Anzeige bilden würden, komme es vor-
liegend nicht zu einer Zweckänderung.
7.5.1.4 Für die Beschwerdeführerinnen ist jedoch nicht entscheidend, ob
die Datendurchleitungsrechte Bestandteil des Gesuchs sind oder nicht. Be-
reits die faktische Nutzung der Übertragungsleitung für Telekommunikati-
onsdienste führe zu einer Zweckerweiterung der Anlage und damit zu einer
Plangenehmigungspflicht. Da die Beschwerdegegnerin die Eigentümerin
der Hochspannungsleitung sei, habe sie auch für den Erwerb der dafür be-
nötigten Rechte besorgt zu sein. Folglich müsse die Datendurchleitungs-
dienstbarkeit im Gesuch inkludiert werden. Die Durchführung eines Plan-
genehmigungsverfahrens sei auch deshalb notwendig, da die nicht bewil-
ligte Datendurchleitung Dritter zu zusätzlichen Strahlungen führe. In ihrer
Triplik machen die Beschwerdeführerinnen schliesslich geltend, dass die
Plangenehmigungsverfügung vom 5. September 1994 unter dem Vorbe-
halt erteilt wurde, dass keine enteignungsrechtlichen Hindernisse mehr
vorliegen. Da die Beschwerdegegnerin weder damals noch heute über die
nötigen Über- und Durchleitungsrechte verfügte bzw. verfüge, sei die Ge-
nehmigung bereits erloschen.
7.5.2 Nach der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-
richts führt eine geplante zusätzliche Nutzung einer Hochspannungsleitung
für Telekommunikationsdienste zu einer Zweckerweiterung der Anlage,
welche die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens nach sich
zieht (A-459/2011 E. 3.2 und A-2922/2011 E. 3.1 f.; vgl. sodann Urteile
1C_424/2011 E. 2.4 sowie 1C_333/2012 E. 2.1).
7.5.3 Sowohl die Beschwerdegegnerin als auch die Vorinstanz beurteilen
das Vorliegen einer Zweckänderung oder -erweiterung ausschliesslich auf-
grund des Verfahrensgegenstands. Darauf ist an erster Stelle einzugehen.
7.5.3.1 Der Gegenstand des Enteignungsverfahrens bestimmt sich anhand
des Gesuchs der Enteignerin bzw. nach den darin beantragten Rechten.
7.5.3.2 Aus dem Gesuch und der persönlichen Anzeige der Enteignerin
folgt, dass sie eine Verlängerung der bisherigen befristeten Durchleitungs-
dienstbarkeit anstrebt. Entsprechend verlangt sie die Einräumung einer
A-3425/2016
Seite 25
Personaldienstbarkeit, die ihr insbesondere das Recht gewährt, die über
die belasteten Grundstücke führende, der Übertragung elektrischer Ener-
gie dienende Freileitung samt Zusatzeinrichtungen und Nebenanlagen wie
Leitungsmasten, Fundamente und dergleichen weiter zu führen und zu be-
treiben (vgl. Gesuch vom 9. März 2016 Rz. 4–7; persönliche Anzeige vom
3. Mai 2016 Bst. c). Die Enteignung von Datendurchleitungsrechten für
Dritte (Betrieb einer Telekommunikationsanlage) bildet hingegen nicht Ge-
genstand des Enteignungsgesuchs.
7.5.3.3 Sodann kann eine Enteignerin auch nicht zur Einleitung eines Ent-
eignungsverfahrens für weitere Rechte gezwungen werden, da der Ent-
scheid hierzu allein der Enteignerin obliegt und nicht der ESchK bzw. einem
Privaten, der an die ESchK gelangt (vgl. BGE 116 Ib 249 E. 1a mit Hinweis
auf BGE 115 Ib 411 E. 2a; HESS/WEIBEL, Bd. II, Rz. 130 zum Elektrizitäts-
gesetz und KESSLER, in Fachhandbuch, Rz. 26.85, beide auch je mit Hin-
weis auf Ausnahmen). Aus diesem Grund besteht im vorliegenden Verfah-
ren keine Grundlage, die Beschwerdegegnerin zur Enteignung allfälliger
Datendurchleitungsrechte für Dritte zu veranlassen. Soweit die Beschwer-
deführerinnen eine Durchleitung von Daten Dritter geltend machen, sind
sie deshalb auf die zivilrechtlichen Rechtsbehelfe (Eigentumsfreiheits-
klage) zu verweisen, mit welchen sie jederzeit eine allfällige widerrechtliche
Nutzung verbieten und so die Werkeigentümerin zur Einleitung eines Ent-
eignungsverfahrens für die betreffenden Rechte bewegen können.
7.5.3.4 Zusammengefasst bilden allfällige Datendurchleitungsrechte für
Dritte nicht Gegenstand des vorliegenden Enteignungsverfahrens.
7.5.4 Einzig aus dieser Tatsache bzw. aufgrund des Verfahrensgegenstan-
des des Enteignungsverfahrens kann jedoch – entgegen den Vorbringen
der Beschwerdegegnerin und des ESTI – nicht geschlossen werden, dass
keine Zweckänderung bzw. –erweiterung vorliegt und demzufolge kein
Plangenehmigungsverfahren durchgeführt werden muss. Ob ein solches
notwendig ist, bestimmt sich allein nach Massgabe von Art. 16 EleG.
7.5.4.1 Gemäss der höchstrichterlichen Rechtsprechung zu Art. 16 EleG
kann selbst im Falle von schlichten Zweckänderungen oder -erweiterungen
eine Plangenehmigung erforderlich sein, ohne dass bauliche Anpassungen
vorgenommen werden (Urteile 1C_333/2012 E. 2.1 sowie 1C_424/2011
E. 2.4). Entsprechend kann sich eine Bewilligungspflicht auch aufgrund
von blossen Änderungen in der tatsächlichen Nutzung der Anlage ergeben
(vgl. Urteile des BGer 1C_24/2015 vom 24. April 2015 E. 3.2 und
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Seite 26
1A.216/2003 vom 16. März 2004 E. 3.2 wonach sich eine Baubewilligungs-
pflicht auch ohne bauliche Anpassungen bei reiner Änderung eines Be-
triebskonzepts, d.h. bei einer veränderten tatsächlichen Nutzung, ergeben
kann, wenn diese direkte oder indirekte Immissionen bewirkt; vgl. auch
BERNHARD WALDMANN/PETER HÄNNI, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 22
N 17). Ebenso hat das Bundesgericht das Vorliegen einer Zweckänderung
der Hochspannungsleitung danach beurteilt, ob eine zusätzliche Nutzung
für Telekommunikationsdienste geplant ist (vgl. Urteil 1C_333/2012 E. 2.1).
Gleichermassen wurde in einem späteren Urteil nicht die Existenz eines
Lichtwellenleiters im Erdseil als entscheidend erachtet, sondern dessen
Nutzung (Urteil 1C_128/2015 E. 3: "[…] il ne ressort pas de la jurispru-
dence que le fait que le nouveau câble prévu serait de la fibre optique soit
décisif. Seul l'est l'usage que les intimées [= Services industriels de Lau-
sanne, Service d'électricité] pourront en faire.").
Nach dem Gesagten kann sich eine Plangenehmigungspflicht – unabhän-
gig von den zu enteignenden Dienstbarkeitsrechten – aufgrund des tat-
sächlichen Betriebs der Hochspannungsleitung als Telekommunikations-
anlage ergeben. Demnach ist im Folgenden die tatsächliche Nutzung der
Starkstromanlage bzw. des im Erdseil integrierten Lichtwellenleiters zu prü-
fen.
7.5.4.2 Im konkreten Fall wurde die strittige Hochspannungsleitung in der
Vergangenheit auch zur Durchleitung von Daten Dritter verwendet. Dies
ergibt sich aus dem Entwurf eines neuen Dienstbarkeitsvertrags, der fest-
hält, dass die Anlage seit Dezember 1997 vermietet wird (vgl. bf-act. 4).
Das Bundesverwaltungsgericht stellt jedoch ausschliesslich auf den Sach-
verhalt im Entscheidzeitpunkt ab (vgl. Urteil des BVGer A-7248/2014 vom
27. Juni 2016 E. 6.2.4 mit weiteren Hinweisen), weshalb allein aus einer
früheren Nutzung nichts für den vorliegenden Entscheid abgeleitet werden
kann.
7.5.4.3 Bezüglich der aktuellen Situation ergibt sich folgendes Bild:
Während die Beschwerdeführerinnen eine aktuelle Durchleitung von Daten
Dritter behaupten, bestreitet die Beschwerdegegnerin, dass sie derartige
Daten übermittle. Sie weist darauf hin, dass sie an der Kommerzialisierung
einzelner Fasern des Lichtwellenleiters kein Interesse habe. Vielmehr hät-
ten ihre Rechtsvorgängerinnen entsprechende Verträge mit Fernmelde-
A-3425/2016
Seite 27
dienstleistern abgeschlossen. Diese Verträge habe sie jedoch nicht über-
nommen, weshalb allein ihre Rechtsvorgängerinnen für die Abwicklung
und Auflösung dieser Nutzungsverträge verantwortlich seien.
Die Beschwerdegegnerin übersieht, dass für die Beurteilung der Zweck-
setzung der Anlage nicht allein auf ihre Nutzung abzustellen ist. Als Eigen-
tümerin der Hochspannungsleitung ist sie letztlich auch für deren Inan-
spruchnahme und Mitbenutzung durch ihre Rechtsvorgängerinnen verant-
wortlich. Entsprechend muss sie sich auch eine allfällige Nutzung Dritter
zu Telekommunikationszwecken anrechnen lassen. Im konkreten Fall steht
nun aber nicht fest, ob einzelne Fasern des Lichtwellenleiters von einer
Rechtsvorgängerin der Beschwerdegegnerin auch noch im heutigen Zeit-
punkt für die Erbringung von Telekommunikationsdienstleistungen verwen-
det oder weitervermietet werden; diesbezüglich ist der Sachverhalt nicht
erstellt. Wie es sich damit verhält, kann aufgrund der folgenden Ausführun-
gen jedoch offen bleiben.
7.5.5 Zwar steht und fällt die Plangenehmigungspflicht gemäss der Recht-
sprechung mit dem Zweck der übermittelten Daten. Während die Daten-
übertragung zur Steuerung und Überwachung der Starkstromanlagen der
Beschwerdegegnerin ohne Weiteres zulässig ist, sind Datenübermittlun-
gen zu Telekommunikationszwecken genehmigungspflichtig. Im konkreten
Fall bestehen jedoch mehrere Gründe, die bei einer allfälligen zusätzlichen
Übertragung von Daten Dritter gegen das Vorliegen einer Zweckänderung
und damit gegen die Plangenehmigungspflicht sprechen würden
(E. 7.5.5.1–7.5.5.6):
7.5.5.1 Zunächst handelt es sich bei der strittigen Hochspannungsleitung
um ein rechtskräftig genehmigtes Werk. Mit Plangenehmigungsverfügung
vom 5. September 1994 wurde die Vorlage L-(…) bewilligt, welche explizit
den Ersatz des Erdseils durch ein Nachrichtenseil mit eingebautem Licht-
wellenleiter zum Gegenstand hatte. Diese Plangenehmigungsverfügung ist
ebenfalls in Rechtskraft erwachsen und nach wie vor gültig. Die diesbezüg-
lichen Vorbringen der Beschwerdeführerinnen, es hätten enteignungs-
rechtliche Hindernisse die Genehmigung verhindert, treffen nicht zu, da
das Werk unbestrittenermassen rechtzeitig erstellt wurde. Folglich wurde
bereits im damaligen Zeitpunkt der Einsatz eines Nachrichtenseils und so-
mit der Betrieb eines Lichtwellenleiters zur Datenübertragung bewilligt.
Entsprechend musste auch den Beschwerdeführerinnen bzw. ihren
Rechtsvorgängern bewusst gewesen sein, dass neben elektrischer Ener-
gie inskünftig auch Daten über die Starkstromanlage übermittelt werden.
A-3425/2016
Seite 28
Zudem wurden im damaligen Genehmigungsverfahren bereits sämtliche
allfällige Immissionen auf Mensch und Umwelt geprüft (vgl. auch Vorlage
L-(…), wonach im Genehmigungsverfahren "lediglich noch die Punkte
'Elektromagnetische Felder' und 'Lärmeinwirkungen' zur Diskussion" ste-
hen). Mithin liegt eine bewilligte Datenleitung vor.
7.5.5.2 Sodann sind für eine zusätzliche Durchleitung von Daten Dritter
keine weiteren baulichen Anpassungen mehr nötig und es macht technisch
gesehen keinen Unterschied, ob lediglich Daten der Beschwerdegegnerin
zur Steuerung des Stromnetzes oder auch Daten Dritter über ungenutzte
Fasern des Lichtwellenleiters übermittelt werden. Demnach kann hierfür
auf die bereits vollständig genehmigte Anlage zurückgegriffen werden; es
handelt sich somit um eine schlichte Nutzungsänderung.
7.5.5.3 Ferner sind vorliegend mit einer Datenübertragung keine zusätzli-
chen Immissionen verbunden. So bestätigt das BAFU in seinem Fachbe-
richt vom 13. März 2017, dass ein im Erdseil einer Hochspannungsleitung
integrierter Lichtwellenleiter keinen Einfluss auf die Emissionen und Immis-
sionen von nichtionisierender Strahlung sowohl im nieder- als auch im
hochfrequenten Bereich hat. Mithin kommt es weder zufolge des Austau-
sches eines Erdseils durch ein solches mit integriertem Lichtwellenleiter
und dem Betrieb einer Datenleitung zu zusätzlichen Immissionen noch ist
von Belang, ob die Betreiberin der Hochspannungsfreileitung lediglich ei-
gene, stromnetzbezogene Daten über den Lichtwellenleiter versendet oder
auch Daten Dritter (zu Telekommunikationszwecken) übertragen werden.
Insgesamt erachtet das BAFU eine Datenübertragung über den im Erdseil
integrierten Lichtwellenleiter deshalb unabhängig des Zwecks der Daten-
übertragung umweltrechtlich als irrelevant. Diese Ansicht wird vom Bun-
desverwaltungsgericht geteilt.
7.5.5.4 Ausserdem können – wie die Beschwerdeführerinnen zu Recht gel-
tend machen – die zu den gemischten Bauten und Anlagen entwickelten
Prinzipien für die Beurteilung des Lichtwellenleiters und dessen Nutzungs-
formen herangezogen werden.
Charakteristisch für gemischte Anlagen ist, dass diese aus betriebsbezo-
genen und betriebsfremden Anlageteilen bestehen, d.h. im Falle von Stark-
stromanlagen stromnetzbezogene und andere Anlageteile aufweisen (vgl.
BGE 127 II 227 E. 4 bezüglich Kreuzungen zwischen Bahn und Strasse,
welche regelmässig als gemischte Anlagen qualifiziert werden). Das Bun-
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Seite 29
desgericht hat für solche Anlagen nicht ausgeschlossen, dass für verschie-
dene Teile gesonderte Verfahren angehoben werden. Es lehnt eine geson-
derte Prüfung der Zweckbestimmung einzelner Bauteile und die Aufteilung
des Bewilligungsverfahrens jedoch ab, wenn sie nicht nur baulich, sondern
auch funktionell und betrieblich zusammenhängen und eine Einheit bilden
(vgl. BGE 133 II 49 E. 6.4 und BGE 127 II 227 E. 4). Rechtfertigt sich eine
einheitliche Betrachtung, ist die gemischte Anlage in demjenigen Verfahren
zu bewilligen, welchem auch der Betrieb unterworfen ist, dem sie überwie-
gend dient (vgl. BGE 127 II 227 E. 4c; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren
im Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interes-
senabwägung, Umweltrecht in der Praxis [URP], 2001, S. 511ff. S. 523).
Diese Voraussetzungen sind im konkreten Fall nicht gegeben. Zwar bilden
das Erdseil und der Lichtwellenleiter baulich eine Einheit. Beim Lichtwel-
lenleiter handelt es sich jedoch nicht um ein einzelnes Datenkabel, sondern
um unzählige, voneinander getrennte Glasfasern, die zu einem Leiter ge-
bündelt werden (vgl. hierzu: A-8067/2015 E. 7.5.6.4 betreffend eines Frei-
leitungserdseils ESLI 400 mit 60 separaten Lichtwellenleiter-Fasern). Sol-
che Fasern können – sofern sie von der Betreiberin der Hochspannungs-
leitung nicht für die stromnetzbezogene Datenübermittlung benötigt wer-
den – einzeln an Dritte zur Übertragung von Telekommunikationsdaten wei-
tervergeben werden. Da deren Datenübertragung jedoch funktionell und
aufgrund separater Fasern auch betrieblich losgelöst von der Hochspan-
nungsleitung erfolgt, erscheinen sie nicht als Einheit. Entgegen der Ansicht
der Beschwerdeführerinnen rechtfertigt es sich im vorliegenden Fall damit
nicht, die für die Genehmigung der Starkstromanlage geltenden Regeln auf
allfällige für die Durchleitung von Daten Dritter verwendete Fasern bzw. die
dadurch bewirkte Nutzungsänderung auszudehnen. Mithin sprechen diese
Prinzipien gegen die Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens
bei einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikations-
zwecken.
7.5.5.5 Schliesslich ist an dieser Stelle der Sinn und Zweck eines Plange-
nehmigungsverfahrens in Erinnerung zu rufen: Dieses dient dazu, in einem
konzentrierten Verfahren ein Bauvorhaben bezüglich sämtlichen relevan-
ten Vorschriften zu prüfen und in einem Gesamtentscheid zu bewilligen
(vgl. Art. 16 Abs. 3 f. EleG). Mithin ist dabei nicht nur die bauliche bzw.
technische Ausgestaltung der Anlage, sondern insbesondere auch deren
Zulässigkeit aus Sicht der Raumplanung, des Umweltrechts, des Natur-
und Heimatschutzes, des Gewässerschutzes und der Waldgesetzgebung
zu prüfen (Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 der Starkstromverordnung vom 30. März
A-3425/2016
Seite 30
1994 [SR 734.2]; Urteile des BVGer A-6798/2013 vom 5. November 2014
E. 3.4 und A-4930/2011 vom 26. Januar 2012 E. 4; JAGMETTI, a.a.O.,
Rz. 6218 und 6275; DIETRICH, a.a.O., N 18 ff. zu Art. 16; HÄNNI, a.a.O.,
S. 492 und 513 f.). Ist nun aber eine Anlage bereits bewilligt worden (vgl.
oben E. 7.5.5.1) und haben sich seither weder die planungsrechtlichen Ver-
hältnisse verändert noch hat sich eine Änderung der Immissionslage zu-
folge einer allfälligen Nutzung des Lichtwellenleiters zu Telekommunikati-
onszwecken ergeben (vgl. oben E. 7.5.5.3), ist nicht ersichtlich, welchen
zusätzlichen Nutzen eine erneute Überprüfung des Werks in einem Plan-
genehmigungsverfahren böte. Vielmehr stellte dies einen Leerlauf dar.
7.5.5.6 Aus den genannten Gründen würde allein aufgrund der zusätzli-
chen Datendurchleitung Dritter keine Änderung der Starkstromanlage im
Sinn von Art. 16 Abs. 1 EleG erfolgen.
Diese Schlussfolgerung deckt sich im Übrigen auch mit der Rechtspre-
chung des Bundesgerichts zur Baubewilligungspflicht. Danach sind ohne
bauliche Anpassungen erfolgende Zweckänderungen insbesondere dann
nicht der Baubewilligungspflicht unterstellt, wenn sich ihre Auswirkungen
auf Umwelt und Planung als ausgesprochen geringfügig erweisen (Urteil
des BGer 1C_347/2014 vom 16. Januar 2015 E. 3.2 mit Hinweisen; WALD-
MANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 22 Rz. 17).
Mithin ist bei blossen Zweckänderungen die Immissionsträchtigkeit des ge-
planten Betriebs entscheidend für die Bewilligungspflicht (vgl. oben
E. 7.5.4.1, wonach auf die direkten und indirekten Immissionen abzustellen
ist [Urteil 1C_24/2015 E. 3.2]). Werden diese Kriterien analog auf den vor-
liegenden Fall übertragen, ist nicht ersichtlich, weshalb eine allfällige Nut-
zung der Starkstromanlage zu Telekommunikationszwecken einer Plange-
nehmigungspflicht unterstellt werden sollte, da sie weder Immissionen her-
vorruft noch baulichen Anpassungen bedarf. Mit anderen Worten wird die
Schwelle zur Bewilligungspflicht nicht überschritten, weshalb allein zufolge
einer allfälligen zusätzlichen Nutzung zu Telekommunikationszwecken kein
Interesse an der erneuten Beurteilung des rechtskräftig genehmigten Erd-
seils mitsamt der bewilligten Datenleitung (Lichtwellenleiter) besteht.
7.5.5.7 Nach dem Gesagten ist die bestehende Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts zu präzisieren. Ein Plangenehmigungsverfahren ist allein zu-
folge einer beabsichtigten Nutzung eines im Erdseil integrierten Lichtwel-
A-3425/2016
Seite 31
lenleiters zu Telekommunikationszwecken, die mit keinen baulichen An-
passungen einhergeht, solange nicht erforderlich, als dadurch keine zu-
sätzlichen Immissionen bewirkt werden (vgl. A-8067/2015 E. 7.5.6.7).
7.5.6 Diese Vorgaben werden vorliegend eingehalten, weshalb – selbst im
Falle einer allfälligen Datendurchleitung Dritter – keine Plangenehmigungs-
pflicht ausgelöst würde.
8.
Die vorstehende Prüfung ergibt, dass keine Gründe bestehen, die die
Durchführung eines Plangenehmigungsverfahrens verlangen (vgl. oben
E. 5–7). Damit richtet sich im konkreten Fall der Erwerb der erforderlichen
Dienstbarkeiten ausschliesslich nach dem Enteignungsgesetz. Der Präsi-
dent der ESchK war für die Bewilligung des abgekürzten Verfahrens mithin
zuständig (Art. 33 EntG).
9.
Im Folgenden sind die Voraussetzungen des abgekürzten Verfahrens zu
prüfen.
9.1 Gemäss Art. 33 Bst. a EntG kann der Präsident der ESchK das abge-
kürzte Verfahren unter anderem bewilligen, wenn die von der Enteignung
Betroffenen genau bestimmt werden können und die Enteignung verhält-
nismässig wenige Enteignete betrifft.
9.1.1 Im vorliegenden Fall sind die Enteigneten genau bestimmbar. Die
Grundstücke, die mit den Dienstbarkeitsrechten belastet werden sollen, er-
geben sich aufgrund der Trassenführung der Hochspannungsleitung. Kon-
kret betroffen sind sämtliche Grundeigentümer dieser Grundstücke, mit de-
nen sich die Beschwerdegegnerin nicht auf einen freihändigen Erwerb der
benötigten Dienstbarkeiten einigen konnte. Deren Identität ergibt sich zwei-
felsfrei aus den Grundbuchauszügen der betroffenen Grundstücke.
9.1.2 Sodann ist zu prüfen, ob verhältnismässig wenige Enteignete betrof-
fen sind. Entlang des Leitungstrasses konnte sich die Beschwerdegegnerin
mit 280 Grundeigentümern bzw. bei 450 Parzellen auf einen freihändigen
Erwerb der benötigten Dienstbarkeiten verständigen. Lediglich bei
7 Grundstücken konnte keine Einigung erzielt werden, weshalb sie die er-
forderlichen Rechte nun auf dem Enteignungsweg geltend machen muss.
Das abgekürzte Verfahren soll bewilligt werden, wenn nach menschlichem
A-3425/2016
Seite 32
Ermessen sichergestellt ist, dass durch die persönliche Anzeige sämtliche
von der Enteignung Betroffenen erfasst werden (vgl. HESS/WEIBEL, Bd. I,
Art. 33 N 6). Dies trifft vorliegend angesichts der überschaubaren Anzahl
an betroffenen Grundeigentümer ohne Weiteres zu, auch wenn mehrere
Erbengemeinschaften involviert sind.
9.2 Insgesamt sind die Voraussetzung gemäss Art. 33 Bst. a EntG erfüllt,
weshalb der Präsident der ESchK das abgekürzte Enteignungsverfahren
zu Recht bewilligt hat.
10.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
11.
Es bleibt über die Kosten und Entschädigungen des Beschwerdeverfah-
rens vor dem Bundesverwaltungsgericht zu befinden.
11.1 Die Kosten des Verfahrens vor Bundesverwaltungsgericht ein-
schliesslich einer Parteientschädigung an den Enteigneten trägt der Ent-
eigner. Werden die Begehren des Enteigneten ganz oder zum grösseren
Teil abgewiesen, so können die Kosten auch anders verteilt werden. Un-
nötige Kosten trägt in jedem Fall, wer sie verursacht hat (Art. 116 Abs. 1
EntG). Jedenfalls dann, wenn die Begehren des Enteigneten in guten
Treuen vertretbar waren, dürfte ein Abweichen von der in Art. 116 Abs. 1
EntG für den Regelfall vorgesehenen Kosten- und Entschädigungsrege-
lung nicht ohne Weiteres in Frage kommen (Urteil des BVGer A-4751/2011
vom 21. Juni 2012 E. 16).
11.2 Die Gerichtsgebühr bemisst sich nach Umfang und Schwierigkeit der
Streitsache, der Art der Prozessführung und der finanziellen Lage der Par-
teien (Art. 63 Abs. 4bis VwVG sowie Art. 2 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). In enteignungsrechtlichen Ver-
fahren ist es zudem üblich, die Kosten eher niedrig zu halten (vgl. Urteil
des BVGer A-2163/2012 vom 1. April 2014 E. 26). In Anbetracht des Um-
fangs und der Schwierigkeit der vorliegenden Sache sowie des Umstan-
des, dass vorliegend mehrere ähnlich gelagerte Verfahren gleichzeitig zu
beurteilen waren (vgl. Urteile des BVGer A-3480/2016 und A-3539/2016 je
vom 8. Juni 2017), erscheint ein Betrag von Fr. 2'000.– als angemessen.
Die Beschwerdeführerinnen haben ihre Beschwerde in guten Treuen erho-
ben. Aus diesem Grund sind die Verfahrenskosten gemäss Art. 116 Abs. 1
A-3425/2016
Seite 33
Satz 1 EntG in der Höhe von Fr. 2'000.– vollumfänglich der Enteignerin
aufzuerlegen.
11.3
11.3.1 Die Parteientschädigung umfasst die Kosten der Vertretung sowie
allfällige weitere notwendige Auslagen der Partei (Art. 8 f. VGKE). Das
Bundesverwaltungsgericht legt die Parteientschädigung aufgrund einer de-
tailliert einzureichenden Kostennote oder, wenn keine (hinreichend detail-
lierte) Kostennote eingereicht wird, aufgrund der Akten fest (Art. 14 VGKE;
vgl. Urteil des BVGer A-3841/2014 vom 1. Juli 2015 E. 2.2 mit Hinweis).
11.3.2 Die vorliegend von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Zu-
sammenstellung weist detailliert den angefallenen Zeitaufwand ihres
Rechtsvertreters für die einzelnen Tätigkeiten und die dabei entstandenen
Kosten aus. Die Kostennote gibt insofern zu keinen Bemerkungen Anlass.
11.3.2.1 Die Parteienschädigung hat jedoch nicht jeden erdenklichen, son-
dern nur den notwendigen Aufwand zu ersetzen (vgl. Art. 116 Abs. 1 Satz 3
EntG sowie Art. 8 Abs. 2 und Art. 10 Abs. 1 VGKE). Parteikosten gelten
dann als notwendig, wenn sie zur sachgerechten und wirksamen Rechts-
verfolgung oder Rechtsverteidigung unerlässlich erscheinen (Urteil des
BVGer A-4556/2011 vom 27. März 2012 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
Vorliegend enthält die Kostennote einen Eintrag vom 2. November 2015
("Besprechung Klientschaft") mit einem Zeitaufwand von 1 Stunde. Diese
Besprechung fand noch vor dem erstinstanzlichen Bewilligungsverfahren
statt und stellt damit einen nicht notwendigen Aufwand dar. Demnach ist
der in Rechnung gestellte Zeitaufwand um 1 Stunde zu kürzen.
11.3.2.2 Sodann ist auf den geltend gemachten Stundenansatz von
Fr. 300.– einzugehen.
Nach Art. 10 Abs. 2 VGKE beträgt der Stundenansatz für Anwälte mindes-
tens Fr. 200.– und maximal Fr. 400.– exklusive Mehrwertsteuer. Obwohl
ein vom Parteivertreter innerhalb dieses Rahmens in Rechnung gestellter
Honoraransatz vom Bundesverwaltungsgericht in der Regel zu akzeptieren
ist, erfolgt in Enteignungsverfahren dennoch eine Angemessenheitskon-
trolle der Stundenansätze (grundlegend hierzu: A-2163/2012 E. 27.3.2 mit
zahlreichen Hinweisen).
A-3425/2016
Seite 34
Im vorliegenden Fall erscheint ein Stundenansatz von Fr. 200.– (exkl.
Mehrwertsteuer) für sämtliche Tätigkeiten als angemessen.
11.3.2.3 Demnach sind 47.58 Stunden (48.58 Stunden – 1 Stunde
[E. 12.3.2.1]) à Fr. 200.–, d.h. insgesamt Fr. 9'516.– zu ersetzen.
11.3.2.4 Insgesamt ist den Beschwerdeführerinnen somit eine Parteient-
schädigung in der Höhe von Fr. 10'794.60 (Fr. 9'516.– + Fr. 479.– +
Fr. 799.60 [Mehrwertsteuer 8.0%]) zuzusprechen, welche ihnen von der
Beschwerdegegnerin zu entrichten ist.
11.3.3 Hingegen steht der obsiegenden Beschwerdegegnerin von vornhe-
rein keine Parteientschädigung zu (Art. 116 Abs. 1 EntG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 2'000.– festgesetzt und der Be-
schwerdegegnerin auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen nach Eintritt
der Rechtskraft des vorliegenden Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu
überweisen. Die Zustellung des Einzahlungsscheins erfolgt mit separater
Post.
3.
Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, den Beschwerdeführerinnen
eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 10'794.60 zu bezahlen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerinnen (Gerichtsurkunde)
– die Beschwerdegegnerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. […]; Gerichtsurkunde)
– das ESTI (B-Post)
– das BAFU (B-Post)
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Seite 35
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Kathrin Dietrich Ivo Hartmann
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie der Be-
schwerdeführer in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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