B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3425/2019
Ur t e i l vom 1 9 . D e z embe r 2 0 1 9
Besetzung
Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian, Richterin Kathrin Dietrich,
Gerichtsschreiberin Laura Bucher.
Parteien
Flughafen Zürich AG,
Rechtsdienst, Postfach, 8058 Zürich,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Departement für Umwelt, Verkehr,
Energie und Kommunikation UVEK,
Bundeshaus Nord, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Aufwertung Parzelle 6613 (Glattfelden).
A-3425/2019
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Sachverhalt:
A.
Die Flughafen Zürich AG (FZAG) reichte dem Bundesamt für Zivilluftfahrt
(BAZL) am 25. Februar 2019 zuhanden des Eidgenössischen Departe-
ments für Umwelt, Verkehr, Energie und Kommunikation (UVEK) ein Plan-
genehmigungsgesuch für ökologische Ersatzmassnahmen auf der Par-
zelle Nr. 6613 in der Gemeinde Glattfelden ein. Beim Vorhaben handelt es
sich um eine Ersatzmassnahme für Naturwerte, die durch Bauvorhaben
am Flughafen verloren gehen. Die Parzelle Nr. 6613 ist im Eigentum des
Natur- und Heimatschutzfonds des Kantons Zürich und wurde der FZAG
für Ersatzmassnahmen zur Verfügung gestellt. Die Parzelle wird als exten-
sive Wiese landwirtschaftlich genutzt und grenzt im Nordwesten an das im
Bundesinventar für Trockenwiesen und –weiden erfasste Schutzobjekt
Nr. 3672 «Huser».
B.
Mit Plangenehmigung vom 22. Juli 2019 bewilligte das UVEK der FZAG
die ökologische Aufwertung der Parzelle 6613. Gemäss Dispositiv Ziff. 2.1
der Verfügung ist für das Vorhaben eine Fruchtfolgeflächen-Kompensation
im Äquivalent von 2200m2 vollwertiger Fruchtfolgeflächen (FFF) erforder-
lich. Diese muss spätestens erfolgen, wenn die Gesamtfläche der noch
nicht erfüllten Kompensationspflichten der FZAG grösser als 5000m2 ist. In
den Auflagen zu Umwelt-, Natur- und Heimatschutz gemäss Ziff. 3.3 der
Verfügung ist festgehalten, dass die beanspruchten FFF zu kompensieren
sind (Dispositiv Ziff. 3.3.2).
C.
Gegen diese Verfügung erhebt die Flughafen Zürich AG (nachfolgend: Be-
schwerdeführerin) am 19. August 2019 Beschwerde beim Bundesverwal-
tungsgericht. Sie beantragt, die in der Plangenehmigung des UVEK (nach-
folgend: Vorinstanz) vom 22. Juli 2019 vorgesehene Verpflichtung zur
Kompensation von FFF (Ziff. 2.1 und 3.3.2) sei ersatzlos aufzuheben.
Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung der FFF-Kompensations-
pflicht an die Vorinstanz zurückzuweisen. Zur Begründung bringt die Be-
schwerdeführerin vor, für die Verpflichtung zur Kompensation gebe es
keine genügende gesetzliche Grundlage. Mangels tauglicher Regelungen
sei es bis auf weiteres Sache des Bundes bzw. des Kantons Zürich, die
erforderlichen Vorkehren zu treffen. Das Projekt als solches und die Stand-
ortwahl würden nicht in Frage gestellt, es gehe einzig darum, wer für eine
im Nachgang erforderliche FFF-Kompensation verantwortlich sei.
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D.
Mit Vernehmlassung vom 16. September 2019 beantragt die Vorinstanz,
das Beschwerdeverfahren bis auf weiteres zu sistieren, damit die umstrit-
tene Anordnung anhand der zum Erlass beabsichtigten Rechtsgrundlagen
beurteilt werden könne. Mit Stellungnahme vom 24. September 2019 be-
antragt die Beschwerdeführerin, auf die Sistierung zu verzichten. Das
Nachschieben einer Begründung mittels noch nicht in Kraft stehenden Er-
lasses sei unzulässig. Mit Zwischenverfügung vom 2. Oktober 2019 weist
das Bundesverwaltungsgericht das Sistierungsgesuch ab.
E.
Am 30. November 2019 beantragt die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung
die Abweisung der Beschwerde. Gemäss anwendbarem Sachplan seien
bei der Sicherung der Standorte für ökologische Ersatzmassnahmen aus-
serhalb des Flughafenperimeters insbesondere die FFF zu schonen. Die
Beanspruchung von FFF bedinge eine sorgfältige Interessenabwägung
nach den Vorgaben des Richtplans. Dieser schreibe eine generelle Pflicht
zur Kompensation von verbrauchten FFF vor. Diese Vorgabe stütze sich
wiederum auf den Planungsgrundsatz des Raumplanungsgesetzes, wo-
nach der Landwirtschaft genügend Flächen geeigneten Kulturlandes erhal-
ten bleiben sollen. Spätestens seit der Unterzeichnung einer Absichtser-
klärung zur grundsätzlichen Kompensation von FFF bei Bundesvorhaben
habe die Vorinstanz die Pflicht, die vollständige Kompensation einzufor-
dern.
F.
In ihren Schlussbemerkungen vom 12. November 2019 bringt die Be-
schwerdeführerin vor, die Argumentation der Vorinstanz mit der kantonalen
Richtplanung zeige, dass die Herleitung über die Sachplanung angreifbar
sei. Zwei behördenverbindliche Planungsebenen liessen sich nicht zu einer
aussenwirksamen Rechtspflicht verdichten. Die Absichtserklärung der Vor-
instanz sei für Dritte völlig unverbindlich.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Beteiligten und die sich bei den Akten be-
findenden Unterlagen wird – soweit entscheidrelevant – in den Erwägun-
gen eingegangen.
A-3425/2019
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Bei der angefochtenen Plangenehmigung handelt es sich um eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG,
SR 172.021), die von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 Bst. d des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) erlassen wurde. Da keine
Ausnahme gemäss Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bundesverwaltungsge-
richt zur Beurteilung der Beschwerde zuständig (Art. 31 VGG und Art. 44
VwVG).
Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach dem
VwVG, soweit das VGG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG).
1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung
hat (Art. 48 Abs. 1 VwVG).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der Verfügung vom 22. Juli 2019
durch die ihr auferlegten Pflichten ohne weiteres beschwerdelegitimiert.
1.3 Auf die im Übrigen frist– und formgerecht eingereichte Beschwerde
(Art. 50 und 52 VwVG) ist einzutreten.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet grundsätzlich mit uneinge-
schränkter Kognition. Es überprüft die angefochtene Verfügung auf Rechts-
verletzungen – einschliesslich unrichtiger oder unvollständiger Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts und Rechtsfehler bei der Ermes-
sensausübung – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49 VwVG).
3.
3.1 Gemäss Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Natur- und Hei-
matschutz vom 1. Juli 1966 (SR 451, NHG) ist dem Aussterben einheimi-
scher Tier- und Pflanzenarten durch die Erhaltung genügend grosser Le-
bensräume (Biotope) und andere geeignete Massnahmen entgegenzuwir-
ken. Bei diesen Massnahmen ist schutzwürdigen land- und forstwirtschaft-
lichen Interessen Rechnung zu tragen. Besonders zu schützen sind Ufer-
bereiche, Riedgebiete und Moore, seltene Waldgesellschaften, Hecken,
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Feldgehölze, Trockenrasen und weitere Standorte, die eine ausgleichende
Funktion im Naturhaushalt erfüllen oder besonders günstige Voraussetzun-
gen für Lebensgemeinschaften aufweisen (Art. 18 Abs. 1bis NHG). Lässt
sich eine Beeinträchtigung schutzwürdiger Lebensräume durch technische
Eingriffe unter Abwägung aller Interessen nicht vermeiden, so hat der Ver-
ursacher für besondere Massnahmen zu deren bestmöglichem Schutz, für
Wiederherstellung oder ansonsten für angemessenen Ersatz zu sorgen
(Art. 18 Abs. 1ter NHG; vgl. zum Ganzen Urteil des BVGer A-322/2009 vom
14. Juni 2011 E. 7). Als angemessen erweisen sich die Massnahmen aus
ökologischer Sicht, wenn ihr ökologischer Wert demjenigen des beein-
trächtigten Lebensraums ebenbürtig ist und die ökologische Bilanz zumin-
dest unverändert bleibt oder verbessert wird (KARL-LUDWIG FAHRLÄNDER,
in: Keller/Zufferey/Fahrländer [Hrsg.], Kommentar NHG, 2. Aufl. 2019,
Art. 18 Rz. 38). Gemäss Objektblatt zum Sachplan Verkehr, Teil Infrastruk-
tur der Luftfahrt (SIL) für den Flughafen Zürich vom 23. August 2017 [nach-
folgend: SIL Objektblatt Flughafen Zürich] sorgt der Kanton dafür, dass Er-
satzmassnahmen an geeigneten Standorten ausserhalb des Flughafens
realisiert werden können.
Die ökologische Aufwertung der Parzelle 6613, mit welcher die im vorlie-
genden Fall umstrittenen Auflage verbunden wurde, stellt unbestrittener-
massen eine solche Ersatzmassnahme nach Art. 18 Abs. 1ter NHG dar.
3.2 Weil das vorliegende Projekt durch Bauvorhaben am Flughafen Zürich
bedingt ist, ist ein ordentliches Plangenehmigungsverfahren durchzufüh-
ren, was von den Parteien nicht bestritten wird (vgl. Art. 37 des Bundesge-
setzes über die Luftfahrt vom 21. Dezember 1948 [SR 748.0, LFG]). Für
die Erteilung ist das UVEK zuständig, das Verfahren richtet sich nach den
Art. 37-37i LFG und Art. 27a ff. der Verordnung über die Infrastruktur der
Luftfahrt vom 23. November 1994 (SR 748.131.1, VIL; vgl. STEFAN VOGEL,
Luftfahrtinfrastruktur, in: Biaggini/Häner/Saxer/Schott [Hrsg.], Fachhand-
buch Verwaltungsrecht, 2015, Rz. 8.19 ff.; zum Ganzen ADRIAN WALPEN,
Bau und Betrieb von zivilen Flughäfen, Diss. 2005, S. 205 ff.). Die Geneh-
migungsbehörde wertet im Verfahren die Stellungnahmen von Kantonen
und Fachstellen aus und entscheidet über Einsprachen. Der Entscheid be-
inhaltet unter anderem auch Bedingungen und Auflagen hinsichtlich Anfor-
derungen der Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes so-
wie der luftfahrtspezifischen Anforderungen und weitere Auflagen nach
Bundesrecht oder kantonalem Recht (Art. 27e Bst. b, c und d VIL). Gemäss
Art. 27d Abs. 1 VIL wird die Plangenehmigung nur erteilt, wenn das Projekt
die Festlegungen des Sachplans Infrastruktur der Luftfahrt (SIL) einhält
A-3425/2019
Seite 6
und die Anforderungen nach Bundesrecht erfüllt, namentlich die luftfahrt-
spezifischen technischen Anforderungen sowie die Anforderungen der
Raumplanung, des Umwelt-, Natur- und Heimatschutzes. Diese Voraus-
setzungen ergeben sich bereits aus Art. 78 Abs. 2 BV und aus Art. 2 Abs.
1 Bst. b i.V.m. Art. 3 NHG, wonach bei der Erfüllung einer Bundesaufgabe
die Pflicht zur Rücksichtnahme auf Natur und Heimat besteht (vgl. PETER
HÄNNI, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltschutzrecht, 6. Aufl. 2016,
S. 507; vgl. Urteile des BVGer A-954/2009 vom 1. Juli 2010 E. 12,
A-7365/2009 vom 9. November 2010 E. 5).
3.3 Mit Plangenehmigung vom 22. Juli 2019 wurde das vorliegende Projekt
grundsätzlich bewilligt. Umstritten sind vorliegend einzig noch die von der
Vorinstanz im Zusammenhang mit dem Umwelt-, Natur und Heimatschutz
gestützt auf Art. 27e Bst. b VIL angeordneten und von der Beschwerdefüh-
rerin angefochtenen Ziff. 2.1 und 3.3.2 der Auflagen der Verfügung vom
22. Juli 2019.
4.
4.1 Mit den umstrittenen Auflagen hat die Vorinstanz die Beschwerdefüh-
rerin verpflichtet, den mit der ökologischen Aufwertung verbundenen und
unbestrittenen Verlust von 2200m2 vollwertiger FFF auf der Parzelle 6613
zu kompensieren.
4.2 Die Vorinstanz hält in der angefochtenen Verfügung fest, nach dem SIL
Objektblatt Flughafen Zürich seien bei der Sicherung der Standorte für öko-
logische Ersatzmassnahmen ausserhalb des Flughafenperimeters insbe-
sondere die FFF zu schonen. Die Beanspruchung von FFF bedinge eine
Interessenabwägung nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans, wel-
cher eine generelle Pflicht zur Kompensation von FFF vorsehe. Da die öko-
logischen Vorteile des Aufwertungsprojekts gegenüber dem Verlust an FFF
überwiegen würden, könne der Bodenabtrag und damit der Verlust von
FFF dennoch ausnahmsweise genehmigt werden. Da der Erhalt der FFF
im Interesse der Allgemeinheit liege, seien die Bundesstellen gemäss Ab-
sichtserklärung zur grundsätzlichen Kompensation von FFF bei Bundes-
vorhaben vom 13. August 2017 und Memorandum der Arbeitsgruppe «Inf-
rastrukturen des Bundes und FFF» vom 8. Dezember 2017 gewillt, den
sparsamen Umgang mit FFF einzufordern. Falls trotzdem FFF verbraucht
würden, seien die Bundesstellen bereit, diese zu kompensieren bzw. kom-
pensieren zu lassen. Art. 22 Abs. 2 der Raumplanungsverordnung vom
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Seite 7
28 Juni 2000 (SR 700.1, RPV) biete dafür die genügende Rechtsgrund-
lage.
4.3 Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz berufe sich auf
eine Absichtserklärung des Bundes und auf den Sachplan FFF, um die Auf-
lage zu begründen. Die Absichtserklärung entfalte ihr gegenüber jedoch
keine verpflichtende Wirkung. Entgegen der in der Plangenehmigung inte-
grierten Stellungnahme des Bundesamtes für Raumentwicklung (ARE)
könne auch ein Sachplan, der noch gar nicht in Kraft sei, keine Wirkungen
gegen das anwendbare Recht entfalten. Daran vermöge auch Art. 22
Abs. 2 RPV nichts zu ändern. Private Träger öffentlicher Aufgaben seien
einzig an jene Sachplanung gebunden, welche effektiv den Sachbereich
betreffe, in dem der Aufgabenträger tätig sei. Die Bindungswirkung setze
voraus, dass die Möglichkeit des frühzeitigen Einbezugs in die Erarbeitung
der betreffenden Grundlagen gewährt worden sei, was jedoch nicht statt-
gefunden habe. Auf die Beschwerdeführerin sei einzig der SIL direkt an-
wendbar. Im SIL gebe es keine Regelung für die Folgekompensation auf-
grund einer ausserhalb des Perimeters des Flughafens angesiedelten Er-
satzmassnahme, weshalb sie nicht zu einer FFF-Kompensation verpflich-
tet sei. Auch der Richtplan des Kantons Zürich könne ihr keine zusätzlichen
gesetzlich nicht vorgesehenen Pflichten auferlegen. Weil es keine gesetz-
liche Grundlage gebe, sei die Auflage aufzuheben. Mangels tauglicher bun-
desrechtlicher Regelungen sei es Sache des Bundes bzw. des Kantons
Zürich, die erforderlichen Vorkehren zu treffen.
4.4 Bund, Kantone und Gemeinden sorgen dafür, dass der Boden haus-
hälterisch genutzt wird (Art. 75 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; Art. 1
Abs. 1 des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 1979 [RPG, SR 700]).
Sie unterstützen mit Massnahmen der Raumplanung insbesondere die Be-
strebungen, die natürlichen Lebensgrundlagen wie Boden, Luft, Wasser,
Wald und die Landschaft zu schützen (Art. 1 Abs. 2 Bst. a RPG) und die
ausreichende Versorgungsbasis des Landes zu sichern (Art. 1 Abs. 2
Bst. d RPG, vgl. Art. 102 BV). Die mit Planungsaufgaben betrauten Behör-
den müssen darauf achten, die Landschaft zu schonen; insbesondere sol-
len der Landwirtschaft genügende Flächen geeigneten Kulturlandes erhal-
ten bleiben (Art. 3 Abs. 2 Bst. a RPG). Besonderen Schutz verdienen dabei
die Fruchtfolgeflächen (Art. 26 ff. der Raumplanungsverordnung vom 28.
Juni 2000 [SR 700.1, RPV]; Art. 3 Abs. 1 des Bundesbeschlusses vom
8. April 1992 betreffend den Sachplan Fruchtfolgeflächen [BBl 1992 II
1649; nachfolgend: Sachplan FFF]; vgl. zum Ganzen BGE 134 II 217 E. 3.1
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Seite 8
und PIERRE TSCHANNEN, in: Aemisegger/Moor/Ruch/Tschannen [Hrsg.],
Praxiskommentar RPG, 2019, Art. 1 Rz. 43 ff.). Fruchtfolgeflächen sind für
die landwirtschaftliche Nutzung besonders geeignete Gebiete. Sie umfas-
sen das ackerfähige Kulturland, vorab das Ackerland und die Kunstwiesen
in Rotation, sowie die ackerfähigen Naturwiesen und werden mit Massnah-
men der Raumplanung gesichert (Art. 26 Abs. 1 RPV). Der Bund legt im
Sachplan FFF den Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen und deren Auf-
teilung auf die Kantone fest (Art. 29 RPV). Gemäss Art. 30 Abs. 2 RPV
haben die Kantone sicherzustellen, dass ihr Anteil am Mindestumfang der
FFF dauernd erhalten bleibt (vgl. BEAT STALDER, Die rechtliche Veranke-
rung des Kulturlandschutzes und das Verhältnis des Kulturlandschutzes zu
anderen Schutzansprüchen, Gutachten zuhanden der Expertengruppe
Überarbeitung/Stärkung des Sachplans FFF vom 20. November 2017, Rz.
6 und Rz. 37).
4.5 Zwar ist es nicht von vornherein ausgeschlossen, Fruchtfolgeflächen
zu anderen als landwirtschaftlichen Zwecken in Anspruch zu nehmen,
wenn dies durch entgegenstehende, höher zu gewichtende Interessen ge-
rechtfertigt erscheint. Hierfür ist aber eine umfassende Abwägung aller pri-
vaten und öffentlichen Interessen erforderlich (Art. 3 RPV; vgl. BGE 134 II
217 E. 3.3 mit Hinweisen). Dies setzt gemäss der Vollzugshilfe 2006 des
ARE zum Sachplan FFF (Ziff. 4.1; nachfolgend: Vollzugshilfe) grundsätz-
lich den Nachweis der Prüfung von Alternativen ohne oder mit weniger Be-
anspruchung von Fruchtfolgeflächen (einschliesslich der Kompensations-
möglichkeiten) voraus. Weiter muss sichergestellt sein, dass der Anteil des
Kantons am Mindestumfang der Fruchtfolgeflächen dauernd erhalten bleibt
(Art. 30 Abs. 2 RPV). Die Forderung, die Fruchtfolgeflächen zu erhalten,
bringt den Willen des Gesetzgebers zum Ausdruck, den Fruchtfolgeflächen
höheres Gewicht als bisher beizumessen (ARE, Erläuternder Bericht zur
Teilrevision vom 2. April 2014 der Raumplanungsverordnung, S. 10; vgl.
zum Ganzen Urteil des BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 E. 7.1 und
Urteil des BGer 1C_94/2012 vom 29. März 2012 E. 4.1).
Fruchtfolgeflächen geniessen folglich keinen absoluten Schutz, da die
raumplanerische Interessenabwägung stets vorbehalten bleibt. Dennoch
misst das Bundesgericht bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit von Bau-
ten ausserhalb der Bauzone dem Gesichtspunkt des Kulturlandschutzes
und damit auch der Fruchtfolgeflächen grosses Gewicht bei (vgl. HÄNNI,
a.a.O., S. 124; STALDER, a.a.O., Rz. 48; BGE 134 II 217 E. 3.3 mit Hinwei-
sen; Urteil des BVGer A-1851/2012 vom 8. Juli 2013 E. 9.1). Der Erhalt der
FFF liegt im nationalen Interesse (Vollzugshilfe, S. 11 m.w.H.).
A-3425/2019
Seite 9
4.6 Beim Entscheid über die Erteilung einer Plangenehmigung nimmt die
Leitbehörde eine Interessenabwägung vor, damit die Rechtsordnung wenn
immer möglich gesamthaft zum Tragen kommt. Die betroffenen privaten
und öffentlichen Interessen sind zu ermitteln und zu beurteilen. Gemäss
Art. 3 Abs. 1 RPV sind insbesondere die Vereinbarkeit mit der anzustre-
benden räumlichen Entwicklung und die möglichen Auswirkungen zu beur-
teilen. Stehen dem Projekt Interessen entgegen, hat die Leitbehörde eine
Gewichtung der Interessen vorzunehmen. Schlussendlich hat sie ihren
Entscheid im Sinne einer Interessenoptimierung innerhalb des vom Ge-
setzgeber gesteckten Rahmens zu fällen (WALPEN, a.a.O., S. 112 und
S. 216; STALDER, a.a.O., Rz. 29 ff.; CHRISTOPH BANDLI, Neue Verfahren im
Koordinationsgesetz: Ausgleich von Schutz und Nutzen mittels Interessab-
wägung, in: URP 2001 [15], Heft VI, S. 511 ff., S. 547 ff.; Urteil des BVGer
A-4832/2012 vom 1. Mai 2013 E. 6.4 m.w.H.).
Eine wesentliche Bedeutung haben hierbei die Sachpläne des Bundes
(WALPEN, a.a.O., S. 113). Die Fachbehörde darf nicht leichthin eine ihr als
gesamthaft besser erscheinende Lösung in Abweichung des Sachplans
bewilligen. Das Sachplanerfordernis will gerade sicherstellen, dass die ge-
botene Interessenabwägung auf Stufe Bundesrat erfolgt, der über die er-
forderliche Distanz verfügt und befähigt ist, die Interessen auf übergeord-
neter Stufe in einer Gesamtschau abzuwägen, während die Fachbehörden
dazu neigen, ihre fachspezifischen Interessen in den Vordergrund zu stel-
len (BGE 128 II 1 E. 3d; 139 II 499 E. 4.2).
4.7
4.7.1 Durch das Erfordernis der Sachplanung, die auf einem umfassenden
Koordinationsprozess beruht, wird sichergestellt, dass die nach Raumpla-
nungsrecht gebotene Abstimmung mit der Richt- und Raumplanung der
betroffenen Kantone erfolgt (vgl. BGE 137 II 58 E. 3.3 S. 70).
Sachpläne des Bundes sind gemäss Art. 22 Abs. 1 RPV für die Behörden
aller Stufen verbindlich (vgl. Art. 3a Abs. 1 VIL). Überdies binden sie Orga-
nisationen und Personen des öffentlichen und privaten Rechts, die nicht
der Verwaltung angehören, soweit sie mit der Wahrnehmung öffentlicher
Aufgaben betraut sind (Art. 22 Abs. 2 RPV). Ihre Festsetzungen legen für
die nachgeordneten Behörden insofern einen räumlich, zeitlich und orga-
nisatorisch verbindlichen Rahmen fest, als sich die damit verbundenen
Auswirkungen auf Raum und Umwelt anhand der Sachplangrundlagen und
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Seite 10
des Standes der Planungen von Bund und Kantonen im Zeitpunkt der Fest-
setzung beurteilen lassen (Art. 22 Abs. 3 RPV). Sachpläne können von Pri-
vaten in Verfahren über die Bewilligung von Projekten, die sich auf den
Sachplan stützen, vorfrageweise infrage gestellt werden (vgl. BGE 139 II
499 E. 4.1 S. 508 f. mit Hinweis). Der dem Bundesrat zustehende Ermes-
sens- bzw. Beurteilungsspielraum ist dabei zu respektieren (Urteil des
BVGer A-603/2017 vom 31. Januar 2018 E. 2.2 m.w.H., namentlich auf
BGE 139 II 499 E. 4.1; zum Ganzen WALPEN, a.a.O., S. 113 und S. 135 f.;
JEANNERAT/BÜHLMANN, in: Praxiskommentar RPG, a.a.O., Art. 13 Rz. 75
ff.).
4.7.2 Voraussetzung für die Erteilung der vorliegenden Plangenehmigung
ist unter anderem, dass die Festlegungen des (SIL) eingehalten sind
(Art. 27d Abs. 1 Bst. a VIL). Für den Flughafen Zürich sieht Teil IIIC des
SIL, Objektblatt Flughafen Zürich vom 23. August 2017 folgendes vor:
Ziff. 9 Flughafenperimeter
(…)
Ökologische Ersatzmassnahmen sind zwar Teil eines Bauprojekts, müssen
aber nicht zwingend in den Perimeter integriert werden, sofern sie ihre Funk-
tion besser auf Standorten ausserhalb des Perimeters erfüllen können. Für die
raumplanerische Sicherung der dazu notwendigen Flächen ist der Kanton in
seiner Richtplanung besorgt.
(…)
(…)
Innerhalb des Flughafenperimeters hat der Kanton Zürich im Richtplan Frucht-
folgeflächen (FFF) bezeichnet, die er auch seinem Kontingent gemäss Sach-
plan FFF des Bundes zurechnet. Mit der Genehmigung des Richtplans am
18. September 2015 hat der Bundesrat dieses Vorgehen akzeptiert. Mit der
Bezeichnung des Flughafenperimeters sind die Standortgebundenheit der ge-
planten Flughafenanlagen aber nachgewiesen und die generelle Interessen-
abwägung gegenüber dem Kulturlandschutz erfolgt. Den Umgang mit den
FFF, die durch den Bau von Flughafenanlagen beansprucht werden, wird der
Bund aber noch zu regeln haben. Bis dahin kann deren Kompensation zurück-
gestellt werden.
(…)
Ziff. 10 Natur- und Landschaftsschutz
(…)
Bei der Sicherung der Standorte für die ökologischen Ersatzmassnahmen aus-
serhalb des Flughafenperimeters sollen einerseits die Fruchtfolgeflächen so
weit wie möglich geschont werden. Eine allfällige Beanspruchung von Frucht-
folgeflächen bedingt eine sorgfältige Interessenabwägung und richtet sich
nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans. Andererseits (…).
A-3425/2019
Seite 11
4.7.3 Die Festlegungen des SIL sind für die Behörden aller Stufen wie auch
für die Flugplatzhalterin verbindlich (Festlegung 12 SIL Flughafen Zürich;
vgl. Art. 22 RPV; BGE 133 II 120 E. 2.2; VOGEL, a.a.O., Rz. 8.10; WALPEN,
a.a.O., S. 113 f.). Die im SIL getroffenen Rahmenvorgaben gilt es demnach
bei den entsprechenden Entscheiden zu berücksichtigen.
4.7.4 Beim vorliegenden Projekt handelt es sich um eine ökologische Er-
satzmassnahme ausserhalb des Flughafenperimeters. Gestützt auf die
Festlegung 10 des SIL Flughafen Zürich sind folglich bei der Sicherung der
Standorte für die ökologischen Ersatzmassnahmen die FFF so weit wie
möglich zu schonen. Eine allfällige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
bedingt zudem eine sorgfältige Interessenabwägung. Diese Vorgaben sind
für die involvierten Behörden wie für die Beschwerdeführerin, die mit der
Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraut ist, verbindlich.
4.8
4.8.1 Gemäss Richtplan des Kantons Zürich (Stand 22. Oktober 2018)
strebt der Kanton Zürich eine nachhaltige Landwirtschaft an, die neben ei-
ner konkurrenzfähigen Produktion einen wichtigen Beitrag zur Erhaltung
und Gestaltung einer lebendigen Landschaft leistet. Er schützt die natürlich
gewachsenen Böden und insbesondere die hochwertigen Landwirtschafts-
böden, die die unvermehrbare Grundlage für die Nahrungsmittelproduktion
bilden (Ziff. 3.1.1. Bst. a).
In Ziff. 3.2 (Landwirtschaftsgebiet) des Richtplans ist folgendes statuiert:
Ziff. 3.2.1 Ziele
(…)
(...) Um das landwirtschaftliche Produktionspotential langfristig zu sichern,
sind die Fruchtfolgeflächen (vgl. Art. 6 Abs. 2 RPG und Art. 26 RPV) in ihrem
Gesamtumfang dauernd zu erhalten.
(…)
Ziff. 3.2.3 Massnahmen
a) Kanton
(…)
Der Kanton sorgt dafür, dass Fruchtfolgeflächen nur in Anspruch genommen
werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse vorliegt und grund-
sätzlich durch den Verursacher eine flächengleiche Aufwertung der Nutzungs-
eignung durch Verbesserung des Bodenaufbaus eines geeigneten Gebietes
erfolgt. Im Zuge der Bewilligung werden entsprechende Auflagen festgelegt.
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Seite 12
Der Kanton sorgt dafür, dass Kompensationsmassnahmen (…) stattfinden und
überwacht deren Umsetzung. (…)
(…)
Der Kanton gewährleistet, dass im Rahmen der Genehmigung von Planungs-
massnahmen zur Durchstossung des Landwirtschaftsgebiets hohe Anforde-
rungen an die Interessensabwägung gestellt werden. Es ist darzulegen, wes-
halb die betreffenden Nutzungen nicht zweckmässig innerhalb des Siedlungs-
gebietes untergebracht werden können. Werden Fruchtfolgeflächen bean-
sprucht, so sind diese zu kompensieren.
4.8.2 Somit sieht der kantonale Richtplan für die Beanspruchung von FFF
ebenfalls eine Interessenabwägung vor. Zusätzlich statuiert der Richtplan
eine grundsätzliche Kompensationspflicht. Da sich gemäss SIL Objektblatt
Flughafen Zürich eine allfällige Beanspruchung von Fruchtfolgeflächen
nach den Vorgaben des kantonalen Richtplans richtet (vgl. E. 4.7), gilt die
Vorgabe der Kompensationspflicht grundsätzlich auch für ökologische Er-
satzmassnahmen ausserhalb des Flughafenperimeters, sofern die Interes-
senabwägung ergibt, dass eine Beanspruchung der FFF möglich ist. Der
Richtplan ist für Behörden des Bundes, der Kantone und der Gemeinden
sowie für öffentlich-rechtliche Körperschaften und private Organisationen,
die raumwirksame Aufgaben des Staates wahrnehmen, verbindlich (Art. 9
Abs. 1 RPG; HÄNNI, a.a.O., S. 134; WALDMANN/HÄNNI, a.a.O., Art. 9
Rz. 6 ff.; WALPEN, a.a.o., S. 144).
4.9 In der angefochtenen Verfügung hält die Vorinstanz als Leitbehörde be-
züglich Umwelt-, Natur- und Heimatschutz unter Verweis auf die Stellung-
nahme des Bundesamtes für Umwelt (BAFU) fest, der vorliegende Fall
stelle eine Ausnahme dar, die nicht als Präjudiz gelten könne. Das hohe
ökologische Potential des Projekts und die sehr hohe Wahrscheinlichkeit,
dass die Zielvegetation erreicht werde sowie die Vernetzung und Schaffung
eines grossräumigen Trockenlebensraum-Verbundes würden die Beein-
trächtigung des Bodens, der FFF und weiterer ökologische Werte wie die
bestehende artenreiche Vegetation und Obstbäume überwiegen. Unter Be-
rücksichtigung der in den Gesuchsunterlagen vorgeschlagenen Massnah-
men und der zu verfügenden Festlegungen und Auflagen seien die gesetz-
lichen Umwelt-, Natur- und Heimatschutzanforderungen erfüllt.
Folglich hat die Vorinstanz entsprechend den vorstehend aufgezeigten
Vorgaben (vgl. E. 4.6) eine umfassende Interessenabwägung vorgenom-
men. Wie die Stellungnahme des BAFU zeigt, wurden im Rahmen der In-
teressenabwägung auch Alternativen geprüft (angrenzende Flächen, die
bereits in einem anderen Projekt aufgewertet und zu Trockenwiesen-
Standorten entwickelt werden) und zur Schonung des Baumbestandes
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wurde das Projekt angepasst (Stellungnahme des BAFU vom 9. Juli 2019;
vgl. angefochtene Verfügung, Ziff. B. 2.6.1, S. 13; vgl. zum Erfordernis der
Prüfung von Alternativen Urteil des BVGer A-1311/2012 vom E. 15. Januar
2014 E. 45.6 mit Hinweisen).
4.10 Entsprechend den aufgezeigten gesetzlichen und planerischen Vor-
gaben und der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, welche allesamt ei-
nen strengen Massstab für die Beeinträchtigung von FFF anlegen und ge-
bieten, dass dem Erhalt und der Schonung von FFF bei der Interessenab-
wägung ein grosses Gewicht beigemessen wird (vgl. E. 4.4-4.8), hat die
Vorinstanz bei der Interessenabwägung erwogen, dass diese nur zuguns-
ten des vorliegenden Projekts ausfallen kann, wenn der damit verbundene
Verlust von FFF kompensiert wird. Diese Voraussetzung deckt sich nicht
nur mit den aufgezeigten gesetzlichen und planerischen Vorgaben sowie
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, sondern auch mit der Absicht
der Bundesbehörden, bei den FFF eine Vorbildfunktion einzunehmen und
sicherzustellen, dass der Umfang der FFF durch Bundesvorhaben i.d.R.
nicht reduziert werden soll. Deshalb haben sich die Bundesbehörden eine
grundsätzliche Kompensationspflicht auferlegt, wenn für ein Bundesvorha-
ben nach Vornahme der gebotenen Interessenabwägung die Inanspruch-
nahme der FFF unumgänglich ist (vgl. ARE, Memorandum der Arbeits-
gruppe «Infrastrukturen des Bundes und FFF» vom 8. Dezember 2017,
S. 5, sowie Absichtserklärung zur grundsätzlichen Kompensation von
Fruchtfolgeflächen bei Bundesvorhaben vom 13. Dezember 2017). Die
verfügte Kompensationspflicht steht zudem auch im Einklang mit dem öf-
fentlichen Interesse an der Erhaltung der FFF und der Einhaltung des Ver-
fassungsauftrags zur Sicherstellung der Versorgung der Bevölkerung mit
landwirtschaftlichen Gütern gemäss Art. 102, Art. 104 und Art. 104a BV,
welchen ebenfalls ein hohes Gewicht beizumessen ist (STALDER, a.a.O.,
Rz. 35 ff. und Rz. 46 f.; vgl. Art. 30 des Bundesgesetzes über die Wirt-
schaftliche Landesversorgung vom 17. Juni 2016 [SR 531, LVG]).
4.11 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzustellen, dass die er-
forderliche Interessenabwägung durch die Vorinstanz unter der Bedingung,
dass der Verlust der FFF kompensiert wird, ergeben hat, dass im vorlie-
genden Projekt die ökologische Aufwertung des Gebiets den damit verbun-
denen Verlust der FFF aufzuwiegen vermag. Deshalb kann auf die Kom-
pensation der FFF nicht verzichtet werden, ansonsten die Interessenabwä-
gung neu erfolgen müsste und diese wohl anders, nämlich zuungunsten
des Projekts, ausfallen würde. Dessen war sich offensichtlich auch die Be-
schwerdeführerin bei der Gesuchseinreichung bereits bewusst, denn im
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von ihr zusammen mit dem Plangenehmigungsgesuch eingereichten Tech-
nischen Bericht heisst es, der mit dem Bodenabtrag verbundene Verlust an
FFF müsse gleichwertig kompensiert werden (Technischer Bericht zum
Plangenehmigungsgesuch vom 14. Januar 2019, Ziff. 5.3 S. 11). Die strit-
tigen Auflagen erweisen sich damit als rechtmässig. Bei diesem Ergebnis
ist die Beschwerde abzuweisen.
5.
Es bleibt über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdever-
fahrens zu befinden.
5.1 Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unter-
liegend und hat daher die Verfahrenskosten zu tragen. Sie werden auf
Fr. 2'000.– festgesetzt (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG i.V.m. Art. 1 ff. des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Dieser Betrag
wird dem Kostenvorschuss entnommen.
5.2 Angesichts ihres Unterliegens hat die Beschwerdeführerin keinen An-
spruch auf Parteientschädigung (Art. 64 Abs. 1 VwVG; Art. 7 Abs. 1 VGKE).
Dasselbe gilt für die Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7 Abs. 3 VGKE).
(Das Dispositiv befindet sich auf der nächsten Seite.)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 2'000.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag wird dem Kostenvorschuss entnommen.
3.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. 361.21-LSZH/00158; Gerichtsurkunde)
– das BAFU (A-Post)
– das ARE (A-Post)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Laura Bucher
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Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Frist steht
still vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 Abs. 1 Bst. c
BGG). Die Frist ist gewahrt, wenn die Beschwerde spätestens am letzten
Tag der Frist beim Bundesgericht eingereicht oder zu dessen Handen der
Schweizerischen Post oder einer schweizerischen diplomatischen oder
konsularischen Vertretung übergeben worden ist (Art. 48 Abs. 1 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42
BGG).
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