B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3433/2013
U r t e i l v o m 2 9 . O k t o b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Salome Zimmermann (Vorsitz),
Richter Jürg Steiger, Richter Markus Metz,
Gerichtsschreiberin Susanne Raas.
Parteien
Personalvorsorgestiftung der X._______, …,
vertreten durch …,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidg. Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Direkte Bundessteuer,
Verrechnungssteuer, Stempelabgaben,
Eigerstrasse 65, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Verrechnungssteuer (Rückerstattung, Verwirkung).
A-3433/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Die Personalvorsorgestiftung X._______ (nachfolgend: PVS oder Be-
schwerdeführerin) bezweckt insbesondere die berufliche Vorsorge der
Arbeitnehmer der «X._______», Zürich, und der mit dieser eng verbun-
denen Unternehmungen sowie deren Angehörigen und Hinterbliebenen
gegen die wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod.
B.
B.a Im Jahr 2004 reichte der A._______ Fund (nachfolgend: Fund) mit
Sitz in Dublin, mit dem Formular 91 einen Antrag (Nr. ***1) auf Rücker-
stattung der Verrechnungssteuer in der Höhe von Fr. 36'145.70 (Entlas-
tung von 20 % auf dem Ertrag gemäss Abkommen von 8. November
1966 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und Irland zur
Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiete der Steuern vom
Einkommen und vom Vermögen [SR 0.672.944.11, DBA-IRL]) für einen
Ertrag von Fr. 180'728.50 (Fälligkeiten aus dem Jahr 2003) ein. Als «full
beneficial owner» wurde auf dem Formular der Fund selbst genannt, der
«beneficial owner of the income» war ebenfalls der Fund mit der Adresse
c/o B._______ AG, […]. Der Antrag war weder datiert noch enthielt er ei-
ne Angabe zum Ort seiner Ausstellung.
B.b Mit Schreiben vom 10. Dezember 2004 an den Antragsteller bezog
sich die ESTV auf den Antrag Nr. ***1 und nahm diesen nicht entgegen
mit der Begründung, dass irische Investment Fonds gemäss dem DBA-
IRL nicht selbständig die Verrechnungssteuer zurückfordern könnten.
Dies sei nur quotal durch den ausgewiesenen Empfänger (d.h. den An-
teilsinhaber) möglich, welcher in einem der Vertragsstaaten ansässig sei.
B.c Gleiches ereignete sich in den folgenden Jahren (zweimal im Jahr
2004) gemäss nachfolgender Tabelle, die der Vollständigkeit halber auch
den obenstehenden Antrag umfasst:
Jahr der
Einreichung
Antrag-
Nr.
Höhe
Rückfor-
derung
Höhe Er-
trag
Fällig-
keiten
aus
Jahr
Schreiben
ESTV
2004 ***1 36'145.70 180'728.50 2003 10.12.04
2005 ***2 41'472.63 207'363.15 2004 10.03.05
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Seite 3
Jahr der
Einreichung
Antrag-
Nr.
Höhe
Rückfor-
derung
Höhe Er-
trag
Fällig-
keiten
aus
Jahr
Schreiben
ESTV
2005/2006 ***3 2'027.20 10'136.00 2004 10.02.06
2006 ***4 55'573.55 277'866.75 2005 12.04.06
C.
Am 23. Oktober 2009 gelangte die C._______, Dublin ([…]), brieflich an
die ESTV. Sie bezog sich auf die Anträge Nrn. ***1, ***2, ***3 und ***4
sowie auf die dazugehörigen, die jeweiligen Anträge abweisenden Ant-
wortschreiben der ESTV und fragte nach dem Stand der «hängigen»
(«pending») Anträge. Die B._______ AG habe zudem der ESTV die An-
träge auf Rückerstattung mittels Formular 25 erneut eingereicht.
Dem Schreiben wurde eine undatierte Vollmacht beigelegt, wonach die
C._______, in ihrer Eigenschaft als Trustee des Fund, von der PVS er-
mächtigt worden sei, die Rückerstattungsanträge für Fälligkeiten der Jah-
re 2003-2005 zu stellen.
D.
Die von der C._______ erwähnten Formulare 25 wurden ebenfalls am
23. Oktober 2009 unterschrieben und bei der ESTV eingereicht. Es han-
delte sich dabei um die folgenden:
Antrag Nr. Höhe Rückfor-
derung
Höhe Ertrag Fälligkeiten
aus Jahr
***11 63'254.98 180'728.50 2003
***12 72'577.10 207'363.15 2004
***13 3'547.60 10'136.00 2004
***14 97'253.36 277'866.75 2005
Als Antragstellerin wurde jeweils die PVS, als Bank der Begünstigten die
B._______ AG und als Agentin der PVS und Begünstigte des Kontos die
C._______ aufgeführt.
A-3433/2013
Seite 4
E.
Am 8. Januar 2010 richtete die ESTV vier jeweils gleichlautende Schrei-
ben an die PVS, worin sie sich auf die jeweiligen Anträge auf Rückerstat-
tung der Verrechnungssteuer mittels Formular 25 vom 23. Oktober 2009
bezog und jeden einzelnen mit der Begründung abwies, dass der An-
spruch wegen Ablaufs der Verwirkungsfrist von 3 Jahren für die Geltend-
machung der Rückerstattung nicht gewährt werden könne.
F.
In ihrem Schreiben vom 28. Januar 2010 an die ESTV bezog sich die
PVS auf die Anträge Nrn. ***1, ***2, ***3 und ***4 (neu Nrn. ***14, ***12,
***11 und ***13). Sie sei die einzige Investorin eines Subfonds des Fund.
Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer auf Erträgen, welche in den
Jahren 2003-2005 angefallen seien, sei durch den Fund beantragt wor-
den. Die ESTV habe die Rückerstattung mit ihren Schreiben vom
10. Dezember 2004, 10. März 2005, 10. Februar 2006 und 12. April 2006
verweigert, weil das direkte Vertretungsverhältnis zwischen ihr (der PVS)
und dem Fund auf den Formularen 91, welche irrtümlicherweise im Na-
men des Fund statt im Namen der Gesellschaft ausgestellt worden seien,
nicht explizit erwähnt worden sei. Sie habe der ESTV Ende 2009 vier kor-
rigierte und ordnungsgemäss ausgefüllte Formulare 25 sowie die von ihr
an die Fondsleitung, die C._______, erteilte Vollmacht zugestellt. Aus der
Vollmacht gehe hervor, dass die Gesellschaft dem Fund vollumfängliche
Vertretungsbefugnisse in Sachen Rückerstattung der auf den Fondserträ-
gen erhobenen Verrechnungssteuer erteilt habe.
Die PVS hielt des Weiteren fest, die Rückerstattungsanträge [sie bezieht
sich auf jene, die hier unter Bst. B.c aufgeführt sind] seien innerhalb der
Dreijahresfrist von Art. 32 des Bundesgesetzes vom 13. Oktober 1965
über die Verrechnungssteuer (VStG, SR 642.21) eingereicht worden. Ei-
ne formelle Verfügung sei allerdings diesbezüglich nie ergangen, weshalb
diese Verfahren formell noch nicht abgeschlossen seien. Auch sonst ste-
he der Rückerstattung der Verrechnungssteuer entsprechend ihrem An-
trag nichts entgegen. Für den Abweisungsfall verlangte die PVS eine an-
fechtbare Verfügung.
G.
Als Antwort auf das Schreiben vom 28. Januar 2010 erliess die ESTV am
20. Januar 2011 den Entscheid Nr. ***20 und wies darin die Anträge
Nrn. ***14, ***12, ***11 und ***13 auf Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer ab. Sie begründete dies damit, der Anspruch der PVS auf Gel-
A-3433/2013
Seite 5
tendmachung der Rückerstattung der Verrechnungssteuer sei infolge Ab-
laufs der dreijährigen Verwirkungsfrist untergegangen. Daran ändere
nichts, dass der Fund die Rückerstattung der Verrechnungssteuer für die-
selben Fondserträge (Fälligkeiten 2003-2005) in den Jahren 2004-2006
beantragt habe. Ebenso wenig schütze die nachträglich eingereichte
Vollmacht der Gesellschaft an die C._______ vor der Verwirkung des An-
spruches auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer. Einen Hinderungs-
grund gemäss Art. 24 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über
das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) mache die Gesellschaft
nicht geltend. Damit seien die Anträge Nrn. ***14, ***12, ***11, ***13 ab-
zuweisen.
H.
Gegen diesen Entscheid der ESTV erhob die PVS am 17. Februar 2011
Einsprache mit dem Antrag, es sei die Verrechnungssteuer in der Höhe
von insgesamt Fr. 236'633.04 zurückzuerstatten. Zusätzlich brachte sie
vor, das VStG enthalte keine spezifischen Vorschriften über die verschie-
denen Formulare, die für die Rückerstattung der Verrechnungssteuer zur
Verfügung ständen. Weiter erwähnte sie das Verbot des überspitzten
Formalismus. Ferner dürften Undeutlichkeiten und Ungenauigkeiten der
von der Betroffenen hergestellten Dokumente – ein rein formeller Man-
gel – nach Ablauf der Frist noch korrigiert werden.
I.
Mit Einspracheentscheid vom 17. Mai 2013 wies die ESTV die Einspra-
che der PVS vollumfänglich ab. Zusammengefasst begründete sie dies
damit, der Antrag auf Rückerstattung müsse innert drei Jahren nach Ab-
lauf des Kalenderjahres, in dem die steuerbare Leistung fällig geworden
sei, bei der ESTV eingereicht werden. Die am 23. Oktober 2009 einge-
reichten Anträge seien allesamt verspätet erfolgt. Was die früher einge-
reichten Formulare 91 anbelange, so seien diese auf den Namen des
Fund ausgestellt und es sei daraus nicht ersichtlich, dass eigentlich die
PVS Nutzungsberechtigte sein solle. Zudem habe die ESTV die Rücker-
stattung jeweils kurze Zeit nach Einreichen der Formulare verweigert.
Spätestens dann hätte das behauptete Versehen dem Fund auffallen
müssen und es wäre ausreichend Zeit verblieben, [innerhalb der Verwir-
kungsfrist] korrekte Formulare einzureichen. Weiter hält die ESTV sinn-
gemäss fest, die Vollmacht sei erst im Nachhinein ausgestellt worden.
A-3433/2013
Seite 6
J.
Am 17. Juni 2013 erhob die PVS dagegen Beschwerde ans Bundesver-
waltungsgericht. Sie stellte die folgenden Anträge:
« 1. Aufhebung des Entscheides Nr. ***20 der ESTV vom 10. Januar 2011.
2. Aufhebung des Einspracheentscheides der ESTV vom 17. Mai 2013 […].
3. Es sei festzustellen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer Nr. ***11 im Umfang von
CHF 63,254.98 vollumfänglich zu entsprechen ist.
4. Es sei festzustellen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer Nr. ***12 im Umfang von
CHF 72,577.10 vollumfänglich zu entsprechen ist.
5. Es sei festzustellen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer Nr. ***13 im Umfang von
CHF 3,547.60 vollumfänglich zu entsprechen ist.
6. Es sei festzustellen, dass dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Rück-
erstattung der Verrechnungssteuer Nr. ***14 im Umfang von
CHF 97,253.36 vollumfänglich zu entsprechen ist.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Gunsten der Beschwerdefüh-
rerin und zu Lasten der Beschwerdegegnerin.»
Die Beschwerdeführerin begründete ihre Anträge im Wesentlichen gleich
wie im Schreiben vom 28. Januar 2010 (Bst. G.). Sie erklärte, die der
ESTV eingereichte Vollmacht (oben Bst. C) sei erst im Jahr 2006 ausge-
stellt worden. Sie stütze sich aber auf eine Vollmacht vom 27. November
1997. Ihrer Beschwerde legte sie nun unter anderem diese Vollmacht aus
dem Jahr 1997 bei, mit welcher sie die C._______, London Branch, Uni-
ted Kingdom (nachfolgend: C._______, London), bevollmächtigt hatte,
gewisse Handlungen für sie zu tätigen.
K.
Mit Vernehmlassung vom 19. Juli 2013 beantragte die Vorinstanz die Ab-
weisung der Beschwerde, worauf die Beschwerdeführerin mit Eingabe
vom 26. August 2013 an ihren Anträgen festhielt. Sie machte Ausführun-
gen zur Delegationskette und reichte eine Bestätigung der C._______
vom 9. August 2013 ein. Am 13. September 2013 wiederholte die ESTV
ihren Antrag auf Abweisung. Sie bestritt sinngemäss, dass die Delegati-
onskette genügend dargelegt sei. Am 21. Februar 2014 bekräftigte die
Beschwerdeführerin ihre Auffassung und bezog sich dabei auf ein Urteil
des Bundesgerichts. Zur Delegationskette äusserte sie sich nicht.
A-3433/2013
Seite 7
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesver-
waltungsgericht Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Als
anfechtbare Verfügungen gelten auch Einspracheentscheide der ESTV
(Art. 5 Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 33 Bst. d VGG). Das Bundesverwaltungs-
gericht ist für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
Soweit das VGG nichts anderes bestimmt, richtet sich gemäss dessen
Art. 37 das Verfahren nach dem VwVG.
1.2 Die Beschwerdeführerin stellt ihre Anträge Nr. 3 – 6 in Form eines
Feststellungsbegehrens («Es sei festzustellen dass […]»).
Dem Begehren um Erlass einer Feststellungsverfügung ist nur zu ent-
sprechen, wenn die Beschwerdeführerin hierfür ein schutzwürdiges Inte-
resse nachweist (vgl. Art. 25 Abs. 2 VwVG). Dabei gilt es zu beachten,
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung der Anspruch auf Er-
lass einer Feststellungsverfügung subsidiär gegenüber rechtsgestalten-
den Verfügungen ist (statt vieler: BGE 137 II 199 E. 6.5; BVGE 2010/12
E. 2.3; vgl. ISABELLE HÄNER, in: Waldmann/Weissenberger [Hrsg.],
VwVG – Praxiskommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsver-
fahren [nachfolgend: Praxiskommentar], Zürich 2009, Art. 25 N. 20). Vor-
liegend hat die Beschwerdeführerin bereits negative Leistungsbegehren,
nämlich die Anträge auf «Aufhebung des Entscheides […]» bzw. «Aufhe-
bung des Einspracheentscheides […]», gestellt (s. dazu aber den nach-
folgenden Absatz). Damit kann anhand eines konkreten Falls entschieden
werden, ob die fragliche Forderung zu Recht besteht und falls ja, wie
hoch diese ist. Der Beschwerdeführerin fehlt deshalb ein schutzwürdiges
Interesse an der Behandlung ihrer Feststellungsbegehren (statt vieler: Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_508/2010 vom 24. März 2011 E. 1.4; BVGE
2007/24 E. 1.3). Auf diese ist daher nicht einzutreten.
Ebenfalls nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit die Aufhebung
des Entscheides der ESTV vom 10. Januar 2011 verlangt wird (Antrag
Nr. 1). Anfechtungsobjekt ist nur der Einspracheentscheid der ESTV
(E. 1.1; vgl. auch HANSJÖRG SEILER, in: Praxiskommentar, Art. 54 N. 17).
Mit diesen Einschränkungen ist auf die im Übrigen mit der nötigen Be-
schwerdeberechtigung (Art. 48 Abs. 1 VwVG) sowie form- und fristge-
recht (Art. 50 und 52 VwVG) eingereichte Beschwerde einzutreten.
A-3433/2013
Seite 8
2.
2.1 Der Bund erhebt eine Verrechnungssteuer unter anderem auf dem Er-
trag beweglichen Kapitalvermögens (Art. 132 Abs. 2 der Bundesverfas-
sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV, SR
101]; Art. 1 Abs.1 VStG). Auf Kapitalerträgen beträgt die Verrechnungs-
steuer 35 % (Art. 13 Abs. 1 Bst. a i.V.m. Art. 4 Abs. 1 VStG).
2.2 Die Verrechnungssteuer wird bei inländischen Sachverhalten nicht
zum Zweck erhoben, den Bürger mit ihr zu belasten, sondern ist in erster
Linie als steuertechnisches Mittel gedacht, um die Hinterziehung der Kan-
tons- und Gemeindesteuern auf beweglichem Kapitalvermögen und sei-
nem Ertrag durch die der schweizerischen Steuerhoheit unterworfenen
Steuerpflichtigen einzudämmen (sog. Sicherungszweck; vgl. Botschaft
des Bundesrates vom 18. Oktober 1963 betreffend den Entwurf zu einem
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, BBl 1963 II 953, 955). Dem-
gegenüber hat die Verrechnungssteuer direkten Fiskalzweck für den im
Ausland steuerpflichtigen Empfänger der steuerbaren Erträge, soweit
dieser nicht aufgrund eines Doppelbesteuerungsabkommens geschützt
ist, und für den inländischen Leistungsempfänger in all den Fällen, in de-
nen diesem die Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen für
die Rückerstattung aberkannt wird. In beiden Fällen verfällt die Verrech-
nungssteuer definitiv mit deren Erhebung (Urteile des Bundesverwal-
tungsgerichts A-6142/2012 vom 4. Februar 2014 E. 3.2, A-4794/2012
vom 13. März 2013 E. 2.2; MAJA BAUER-BALMELLI/MARKUS REICH, in: Mar-
tin Zweifel/Michael Beusch/Maja Bauer-Balmelli [Hrsg.], Kommentar zum
Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer, Basel 2012 [nachfolgend:
Kommentar VStG], Vorbemerkungen N. 71).
2.3 Die Rückerstattung der Verrechnungssteuer richtet sich nach den
Art. 21 ff. sowie 48 ff. VStG. Unter anderem sind die Antragsformulare
und Fragebogen vollständig und genau auszufüllen (Art. 48 Abs. 1 Bst. a
VStG). Die ESTV bestimmt Form und Inhalt der Antragsformulare und
Fragebogen und bezeichnet die den Anträgen beizufügenden Belege (vgl.
Art. 63 Abs. 1 der Verordnung vom 19. Dezember 1966 über die Verrech-
nungssteuer [VStV, SR 642.211]). Der Rückerstattungsantrag ist auf dem
amtlichen Formular einzureichen (Art. 61 Abs. 1 VStV). Im internationalen
Verhältnis ist das jeweils anwendbare Doppelbesteuerungsabkommen zu
beachten.
2.4 Nach Art. 32 Abs. 1 VStG erlischt der Anspruch auf Rückerstattung,
wenn der Antrag nicht innert drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres,
A-3433/2013
Seite 9
in dem die steuerbare Leistung fällig geworden ist, gestellt wird. Bei die-
ser Frist handelt es sich um eine Verwirkungsfrist, die weder gehemmt,
unterbrochen noch erstreckt werden kann (MICHAEL BEUSCH, in: Kom-
mentar VStG, Art. 32 N. 5).
2.5 Die Möglichkeit der Wiederherstellung sowohl der gesetzlichen als
auch der behördlichen Fristen ist ein allgemeiner Rechtsgrundsatz (BER-
NARD MAITRE/VANESSA THALMANN, in: Praxiskommentar, Art. 24 N. 1 mit
Hinweisen). Eine Wiederherstellung erfolgt nur dann, wenn die gesuch-
stellende Person oder ihr Vertreter unverschuldet davon abgehalten wor-
den ist, innert Frist zu handeln. Hierfür muss sie innert dreissig Tagen seit
Wegfall des Hindernisses ein begründetes Begehren um Wiederherstel-
lung einreichen und zugleich die versäumte Rechtshandlung nachholen
(Art. 24 Abs. 1 VwVG).
2.6
2.6.1 Bei Handlungen der Verwaltung wird zwischen formellem und in-
formellem Verwaltungshandeln unterschieden. Im Bereich des informellen
Verwaltungshandelns geht es um formlose Beziehungen zwischen Ver-
waltungsbehörden und Privaten, wie beispielsweise Mitteilungen, wech-
selseitige Kontaktaufnahme, Absprachen, Empfehlungen und Vorabklä-
rungen (Urteil des Bundesverwaltungsgericht B-3844/2013 vom
7. November 2013 E. 1.4.2.3.1; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER/MARTIN
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2013, Rz. 323; PIERRE MOOR/ETIENNE
POLTIER, Droit administratif, Bd. II, 3. Aufl., Bern 2011, N. 1.1.4.2, S. 54;
HANS-JAKOB MOSIMANN/MARION VÖLGER WINSKY, Öffentliches Recht, Ein
Grundriss für Studium und Praxis, 2. Aufl., Zürich 2012, Rz. 16.1; THIERRY
TANQUEREL, Manuel de droit administrative, Genf/Zürich/Basel 2011,
Rz. 670 f.). Unter anderem erlaubt es informelles Verwaltungshandeln ei-
ner Behörde, auf den Erlass einer an sich möglichen Verfügung zu ver-
zichten (PIERRE TSCHANNEN/ULRICH ZIMMERLI/MARKUS MÜLLER, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 4. Aufl., Bern 2014, § 38 Rz. 16). Mittels informel-
len Verwaltungshandelns werden üblicherweise keine Rechtsfolgen ver-
bindlich festgelegt (RENÉ WIEDERKEHR/PAUL RICHLI, Praxis des allgemei-
nen Verwaltungsrechts, Band I, Bern 2012, Rz. 2341). In diesem Stadium
gilt das VwVG nicht. Gleichwohl ist die Verwaltung gestützt auf Art. 5
Abs. 1 BV an das Recht gebunden (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FE-
LIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen
2010, Rz. 736a). Der betroffenen Person steht es jederzeit offen, wenn
sie ein schutzwürdiges Interesse hat, eine Verfügung nach Art. 25a VwVG
A-3433/2013
Seite 10
über informelle Verwaltungshandlungen bei der Vorinstanz zu verlangen,
soweit diese Rechte und Pflichten des Betroffenen berühren (HÄFE-
LIN/MÜLLER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 737a ff.).
2.6.2 Art. 51 Abs. 1 VStG hält fest, dass die ESTV einen Entscheid trifft,
wenn sie einem Antrag nicht oder nur teilweise entspricht, sofern sich der
Anstand nicht auf andere Weise erledigen lässt. Abgesehen von positiven
Entscheiden der ESTV ergeht damit auch dann kein förmlicher Entscheid,
wenn die ESTV nach Prüfung des Rückerstattungsantrags zum Schluss
gelangt, dass diesem nicht oder nur teilweise entsprochen werden kann
und sich der Antragsteller dieser Sichtweise anschliessen kann. Dann teilt
die ESTV dem Antragsteller die Gründe für die gänzliche oder teilweise
Ablehnung des Rückerstattungsantrages in Form eines Briefes mit (MAR-
KUS KÜPFER/EVA OESCH-BANGERTER, in: Kommentar VStG, Art. 51 N. 1).
2.6.3 Die Abgrenzung zwischen informellem Verwaltungshandeln und ei-
ner Verfügung kann mitunter schwierig sein. Entscheidend ist, dass das
Handlungsziel der Behörden die Regelung, d.h. die bewusste, ausdrückli-
che und verbindliche Gestaltung der Rechtsstellung des Betroffenen, sein
muss, damit eine Verfügung vorliegt (vgl. E. 1.4.2; UHLMANN, Praxiskom-
mentar VwVG, Art. 5 N. 90). Mittels einer Verfügung wird unmittelbar in
Rechte und Pflichten des Privaten eingegriffen (WIEDERKEHR/RICHLI,
a.a.O., Rz. 2341). Dabei ist nicht nur der Wortlaut zu beachten, sondern
auch die Intensität der Einwirkung bzw. der Einflussnahme auf den Priva-
ten. Je intensiver und autoritativer eine Behörde gegenüber einem Priva-
ten auftritt und ihn zu einem bestimmten Verhalten anzuhalten versucht,
umso eher kann das Vorgehen der Behörde den Charakter einer Verfü-
gung annehmen.
2.7 Überspitzter Formalismus ist eine besondere Form der Rechtsverwei-
gerung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 BV. Eine solche liegt vor, wenn für ein
Verfahren rigorose Formvorschriften aufgestellt werden, ohne dass die
Strenge sachlich gerechtfertigt wäre, oder wenn die Behörde formelle
Vorschriften mit übertriebener Schärfe handhabt. Durch ein derartiges
Vorgehen wird die Formstrenge zum blossen Selbstzweck, womit die
Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert
oder gar verhindert wird (BGE 135 I 6 E. 2.1, BGE 127 I 31 E. 2a, BGE
115 Ia 12 E. 3b; MOOR/POLTIER, a.a.O., N. 2.2.4.6, S. 262; HÄFELIN/MÜL-
LER/UHLMANN, a.a.O., Rz. 1661). Nicht jede prozessuale Formstrenge
steht demnach mit Art. 29 Abs. 1 BV in Widerspruch, sondern nur eine
solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse
A-3433/2013
Seite 11
gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung
des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhin-
dert (BGE 130 V 177 E. 5.4.1; vgl. zum Ganzen ANDRÉ MOSER/MICHAEL
BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesverwal-
tungsgericht, 2. Aufl., Basel 2013, Rz. 3.115 mit Hinweisen).
2.8 Der Grundsatz von Treu und Glauben ist in Art. 9 BV verankert. Dem-
nach haben staatliche Organe nach diesem Grundsatz zu handeln. Je-
doch sind gemäss Art. 5 Abs. 3 BV neben den Behörden auch Private
verpflichtet nach Treu und Glauben zu handeln (vgl. Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts C-1106/2014 vom 10. Juni 2014 E. 2.3.2 und 2.3.4).
3.
Nunmehr ist auf den vorliegenden Fall einzugehen.
3.1
3.1.1 Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe die Formula-
re 25 (Sachverhalt Bst. E) innerhalb der dreijährigen Verwirkungsfrist ein-
gereicht (E. 2.4). Sie erklärt aber, die ESTV habe betreffend die früher
und rechtzeitig eingereichten Formulare 91 nie eine Verfügung im Sinn
von Art. 5 VwVG erlassen, weshalb dieses Verfahren noch laufe und sie
die Formulare 91 korrigieren könne, was sie durch Einreichen des Formu-
lars 25 gemacht habe.
3.1.2 Diese Argumentation übersieht, dass weder das Einreichen der
Formulare 91 noch das jeweilige Antwortschreiben der ESTV bewirkten,
dass ein formelles Verwaltungsverfahren hängig war. Zwar teilte die
ESTV dem Fund jeweils nach Erhalt eines Formulars mit, dass sie dieses
nicht entgegennehmen könne, weil der Fund nicht berechtigt sei, die Ver-
rechnungssteuer zurückzufordern, und sandte das Formular zurück. Sie
wies auch darauf hin, dass die Anteilseigner gestützt auf ein Doppelbe-
steuerungsabkommen rückforderungsberechtigt sein könnten. Dabei
handelt es sich jedoch um informelles, nicht auf den Erlass einer Verfü-
gung gerichtetes Handeln der ESTV, das im Gesetz in Art. 51 Abs. 1
VStG ausdrücklich vorgesehen ist (E. 2.6.2). Ein solches Vorgehen er-
laubt es der ESTV, auf den Erlass einer an sich möglichen Verfügung zu
verzichten, was, wie in E. 2.6.1 erwähnt, Zweck des informellen Verwal-
tungshandelns sein kann. Zudem waren mit dem Schreiben auch insofern
keine Rechtsfolgen verbunden, als innerhalb der Verwirkungsfrist weiter-
hin ein neuer Rückforderungsantrag hätte gestellt werden können. Abge-
sehen davon, dass bereits aus dem Gesetzestext hervorgeht, dass kein
A-3433/2013
Seite 12
auf einen Entscheid ausgerichtetes Handeln vorliegt («lässt sich der An-
stand nicht auf andere Weise regeln, so trifft sie einen Entscheid»), fehlt
es auch an der erforderlichen Intensität der Einwirkung der ESTV auf die
Rechtsstellung der Beschwerdeführerin (2.6.3): Die ESTV informierte die
Beschwerdeführerin lediglich über ihre Auffassung und gab ihr überdies
einen Hinweis, wer allenfalls rückforderungsberechtigt sein könnte. Sie
hat mit dem Schreiben kein formelles Verfahren eröffnet. Entgegen der
Auffassung der Beschwerdeführerin war somit kein formelles Verfahren
hängig, in welchem ein Formular hätte eingereicht oder ein Rückerstat-
tungsantrag korrigiert werden können. Informelles Verwaltungshandeln
steht ausserhalb des Geltungsbereichs des VwVG (E. 2.6.1).
3.1.3 Der Beschwerdeführerin hätten zwei Wege offen gestanden:
3.1.3.1 Sie hätte einerseits eine Verfügung und damit die Eröffnung eines
formellen Verfahrens verlangen können (E. 2.6.1). Es wäre an der Be-
schwerdeführerin oder ihrem Vertreter gewesen, der ESTV gemäss dem
Grundsatz von Treu und Glauben (E. 2.8) umgehend, zumindest aber in-
nerhalb der dreijährigen Verwirkungsfrist (E. 2.4) mitzuteilen, wenn sie mit
der Mitteilung nicht einverstanden war und eine anfechtbare Verfügung
erwirken wollte. In einem solchen Verfahren wäre abgeklärt worden, ob
die ESTV zu Recht der Meinung war, dass aufgrund der eingereichten
Formulare 91 keine Rückerstattungsansprüche bestehen.
3.1.3.2 Die Beschwerdeführerin hätte andererseits während der dreijähri-
gen Frist eigene Gesuche auf Rückerstattung der Verrechnungssteuer
einreichen können, was sie indessen unterliess, bzw. erst am 23. Oktober
2009 tat. Die Formulare 25, welche die Beschwerdeführerin an jenem Tag
einreichte, wurden unbestrittenermassen nach Ablauf der Verwirkungsfrist
eingereicht, womit der Anspruch auf Rückerstattung der Verrechnungs-
steuer betreffend die hier zu beurteilenden Perioden verwirkt ist. Anzufü-
gen bleibt, dass weder geltend gemacht wird noch sich dafür in den Akten
Hinweise finden, dass ein Grund für die Wiederherstellung der Frist vor-
gelegen haben könnte (E. 2.5).
3.2 Es bleibt zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin bzw. ihrer Vertreterin
oder ihrem Vertreter im damaligen Verfahren ein rechtlich relevanter und
im vorliegenden Verfahren zu beachtender Irrtum unterlaufen ist.
3.2.1 Die ESTV bringt zu Recht vor, es sei nicht dargelegt, dass der Fund
über eine Vertretungsbefugnis für die Beschwerdeführerin verfügte. Zwar
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hat die Beschwerdeführerin vor Bundesverwaltungsgericht eine Vollmacht
zugunsten der C._______, London, eingereicht, die auch eine Substituti-
onsbefugnis umfasst; dass aber C._______, London, den Fund bevoll-
mächtigte, die Verrechnungssteuer zurückzufordern, ist nirgends belegt.
Daran ändert auch die Bestätigung der C._______ (Sachverhalt Bst. K)
nichts. Abgesehen davon, dass diese Bestätigung von einer Vertreterin
der Beschwerdeführerin aufgesetzt wurde und damit als Parteibehaup-
tung zu gelten hat, wird mit keinem Wort erwähnt, wann die entsprechen-
den Delegationen erfolgten. Auf die Bestätigung kann damit nicht abge-
stellt werden. Auf die der ESTV eingereichte Vollmacht zugunsten der
C._______ (Sachverhalt Bst. C) ist damit nicht weiter einzugehen.
Damit scheitert die vorliegende Beschwerde bereits daran, dass nicht
dargelegt ist, dass die Person, welche angeblich für die Beschwerdefüh-
rerin handelte, tatsächlich über die entsprechende Befugnis verfügte.
3.2.2 Der Vollständigkeit halber ist hier darauf hinzuweisen, dass es nicht
angeht, dass die Beschwerdeführerin einen angeblichen Irrtum, auf den
sie durch das Schreiben der ESTV hätte aufmerksam werden müssen,
während Jahren (2,5 bis beinahe 5) nicht korrigierte, sondern untätig
blieb. Ein solches Verhalten verstösst gegen Treu und Glauben. Der Be-
schwerdeführerin wäre nämlich nach den Mitteilungen der ESTV jeweils
genügend Zeit verblieben, um innerhalb der dreijährigen Verwirkungs-
pflicht korrekte Anträge zu stellen. Insofern hätten auch allfällige Korrektu-
ren innert dieser Frist angebracht werden müssen.
3.2.3 Es ist vorliegend aber ohnehin fraglich, ob überhaupt ein Irrtum vor-
lag:
3.2.3.1 Spätestens mit dem jeweiligen Schreiben der ESTV hatte die Be-
schwerdeführerin, die sich die Handlungen des gemäss ihrer eigenen
Aussage für sie agierenden Fund entgegenhalten lassen muss, Kenntnis
vom angeblichen Irrtum. Es liesse sich auch fragen, ob sie nicht seit dem
ersten Schreiben der ESTV auch für die nachfolgenden Perioden Kennt-
nis davon haben musste. Persistierender und sich ständig wiederholen-
der Irrtum ist bei handlungsfähigen Personen schwer vorstellbar.
3.2.3.2 Weiter wurde mit den Formularen 91 die Verrechnungssteuer in
Höhe von 20 % des Ertrages zurückgefordert, wie dies gemäss DBA-IRL
grundsätzlich möglich wäre, mit den Formularen 25 wurden aber die vol-
len 35 % (E. 2.1) zurückgefordert. Dies lässt darauf schliessen, dass da-
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mals tatsächlich die Verrechnungssteuer für den Fund und nicht – wie die
Beschwerdeführerin jetzt vorbringt – für die schweizerische Beschwerde-
führerin zurückverlangt wurde.
3.2.3.3 Weiter wird das Formular 91 – dies steht schon in der Über-
schrift – für Rückforderungen gestützt auf das DBA-IRL verwendet, wäh-
rend das Formular 25 auf Inlandsachverhalte zugeschnitten ist. Auch in-
sofern ist fraglich, ob dieser Umstand der Beschwerdeführerin nicht hätte
auffallen müssen.
Die soeben genannte Unterscheidung zwischen internationalen und na-
tionalen Sachverhalten zeigt im Übrigen auch, dass kein überspitzter
Formalismus vorliegt (E. 2.7), wenn die ESTV für die Geltendmachung
von unterschiedlichen Sachverhalten das Einreichen unterschiedlicher
Formulare verlangt. Wie vorne ausgeführt (E. 2.2 f.), sind der Zweck der
Erhebung der Verrechnungssteuer sowie die Voraussetzungen für deren
Rückerstattung in beiden Fällen unterschiedlich, womit für diese Unter-
scheidung – im einen Fall die Geltendmachung mittels Formular 91 und
im anderen mittels Formular 25 zu verlangen – ein sachlicher Grund be-
steht. Damit muss auch auf das Argument der Beschwerdeführerin, die
ESTV handle überspitzt formalistisch, nicht weiter eingegangen werden.
3.3 Die Beschwerdeführerin möchte aus dem Urteil des Bundesgerichts
2C_818/2011 vom 18. Januar 2012 zu ihren Gunsten ableiten, dass statt
eines eigentlich vorgeschriebenen Formulars auch ein anderes benutzt
werden kann. Im vom Bundesgericht entschiedenen Fall ging es darum,
dass es für die betroffene Person faktisch und aus Gründen, die nicht in
ihrem Machtbereich lagen, unmöglich war, das eigentlich notwendige
Formular in der vorgeschriebenen Form einzureichen. Die ausländische
Behörde hatte sich nämlich geweigert, auf dem Formular mit ihrer Unter-
schrift zu bestätigen, dass sie von den relevanten Kapitalleistungen
Kenntnis habe. Der vorliegend zu beurteilende Sachverhalt unterscheidet
sich grundsätzlich von den eben geschilderten Umständen: Das Formu-
lar 25 war auch damals problemlos erhältlich und musste lediglich von
der Beschwerdeführerin ausgefüllt und von keiner Behörde – und schon
gar keiner ausländischen – unterschrieben werden. Die Beschwerdefüh-
rerin legt nicht dar, weshalb es ihr aus faktischen und nicht in ihrem
Machtbereich liegenden Gründen unmöglich gewesen sein soll, dieses
auszufüllen und einzureichen.
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3.4 Im Ergebnis ist damit festzuhalten, dass weder mit dem Einreichen
der Formulare 91 noch mit den jeweiligen Antwortbriefen der ESTV for-
melle Verfahren eröffnet worden sind, die noch andauern und in welchen
die Beschwerdeführerin durch Einreichen der Formulare 25 ihre Angaben
korrigieren könnte. Die mittels Formular 25 gestellten Rückerstattungsan-
träge sind nach Ablauf der jeweiligen Verwirkungsfrist eingereicht worden.
Die Beschwerdeführerin kann sich auch nicht darauf berufen, sie habe irr-
tümlich statt der Formulare 25 die Formulare 91 eingereicht.
Da die Ansprüche verwirkt waren, erübrigen sich weitere Ausführungen,
insbesondere auch zu der von der Beschwerdeführerin aufgeworfenen
Frage, ob der ESTV durch die verspätete Einreichung ein Nachteil ent-
standen sei. Damit kann auch offen bleiben, ob die Beschwerdeführerin
überhaupt die Voraussetzungen erfüllen würde, die für die Rückerstattung
der Verrechnungssteuer notwendig wären.
4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf
einzutreten ist (vgl. E. 1.2).
5.
Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten, die auf Fr. 9'000.-- festge-
legt werden (Art. 4 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kos-
ten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]), der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG) und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu
verrechnen. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG e contrario).
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten werden auf Fr. 9'000.-- festgesetzt. Der von der
Beschwerdeführerin einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung der
Verfahrenskosten verwendet.
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3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. …; Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Salome Zimmermann Susanne Raas
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen An-
gelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren,
deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu
enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit
sie die Beschwerdeführerin in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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