Bundesve rwa l t ungsge r i ch t
T r i buna l adm in i s t r a t i f f édé ra l
T r i buna l e ammin i s t r a t i vo f ede ra l e
T r i buna l adm in i s t r a t i v f ede ra l
Abteilung I
A3434/2011
U r t e i l v om 3 0 . J a nua r 2 0 1 2
Besetzung Richter Christoph Bandli (Vorsitz),
Richter André Moser, Richter Lorenz Kneubühler,
Gerichtsschreiberin Flurina Peerdeman.
Parteien A._______,
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. HSG Andrea Cantieni,
Caviezel Thöny Cantieni, Bahnhofstrasse 8, 7000 Chur,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB,
Generalsekretariat, Hochschulstrasse 6, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand Beendigung des Arbeitsverhältnisses.
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Sachverhalt:
A.
Seit dem 1. Juli 2008 arbeitete A._______ als befristet angestellter
Mitarbeiter im Bereich (…) bei den Schweizerischen Bundesbahnen
(SBB). Mit Schreiben vom 22. Juni 2010 gelangte A._______ an die SBB
und machte geltend, der am 30. Juni 2010 ablaufende Arbeitsvertrag sei
als unbefristetes Vertragsverhältnis weiterzuführen.
B.
Mit Verfügung vom 27. Juli 2010 hielt die SBB HR Neuorientierung &
Arbeit (NOA) fest, das Arbeitsverhältnis mit A._______ habe – wie
vertraglich vereinbart – am 30. Juni 2010 geendet.
C.
Der Konzernrechtsdienst der SBB wies die dagegen erhobene
Beschwerde am 23. Mai 2011 ab, soweit er darauf eintrat.
D.
Am 17. Juni 2011 reicht A._______ (Beschwerdeführer) Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht ein mit dem Begehren, der
Beschwerdeentscheid vom 23. Mai 2011 sowie die Verfügung vom 27.
Juli 2010 seien aufzuheben und er sei ab dem 1. Juli 2010 von der SBB
unbefristet weiterzubeschäftigen.
In seiner Begründung bringt der Beschwerdeführer vor, schon seit 1974
habe er als festangestellter Mitarbeiter bei der SBB gearbeitet, zuletzt seit
3. August 2005 als Sachbearbeiter im Bereich (…). Infolge
Umstrukturierungsmassnahmen sei das damalige Arbeitsverhältnis mit
Abschluss einer Austrittsvereinbarung auf den 31. Dezember 2006
aufgelöst worden. Auf den 1. Mai 2007 habe er indes seine vormalige
Tätigkeit bei der SBB wieder aufnehmen können, wobei das
Beschäftigungsverhältnis im Rahmen eines befristeten Personalverleihs
über ein externes Unternehmen abgewickelt worden sei. Jener
Arbeitsvertrag mit der B._______AG sei in Absprache mit der SBB
zweimal nacheinander verlängert worden. Nach Genehmigung und
Ausschreibung jener Stelle habe die SBB ihn auf den 1. Juli 2008 von der
B._______AG übernommen. Allerdings habe sie ihm ohne sachlichen
Grund lediglich einen befristeten Arbeitsvertrag für ein Jahr gewährt, der
im Anschluss nochmals um ein Jahr bis zum 30. Juni 2010 erneuert
worden sei. Im Ergebnis sei er somit vom 1. Mai 2007 bis zum 30. Juni
2010 auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge in gleicher Funktion
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für die SBB tätig gewesen. Da damit die Höchstdauer von drei Jahren
gemäss Ziff. 19 Abs. 2 des Gesamtarbeitsvertrags der SBB vom
22. Dezember 2006 (aGAV SBB) überschritten worden sei, erweise sich
die Befristung in seinem Falle als rechtsmissbräuchlich und unwirksam.
E.
In ihrer Vernehmlassung vom 5. August 2011 schliesst die SBB
(Vorinstanz) auf Abweisung der Beschwerde. Sie bestreitet insbesondere,
dass diejenige Zeitperiode, in welcher der Beschwerdeführer bei der
B._______AG angestellt gewesen sei, in die Berechnung der
Gesamtdauer des Arbeitsverhältnisses einzubeziehen sei.
F.
Der Beschwerdeführer nimmt am 30. August 2011 zur Vernehmlassung
der Vorinstanz Stellung. An seinen vorgebrachten Begehren und
Ausführungen hält er vollumfänglich fest.
G.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten
befindlichen Schriftstücke wird, soweit erforderlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Der angefochtene Entscheid
der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 stellt eine Verfügung im Sinne von
Art. 5 VwVG dar.
Der Konzernrechtsdienst ist die interne Beschwerdeinstanz der SBB
gemäss Art. 35 Abs. 1 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000
(BPG, SR 172.220.1) und Ziff. 196 aGAV SBB. Dessen
Beschwerdeentscheide können beim Bundesverwaltungsgericht
angefochten werden (Art. 36 Abs. 1 BPG). Das
Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde
zuständig. Die erstinstanzliche Verfügung vom 27. Juli 2010 ist durch den
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Beschwerdeentscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 ersetzt worden
(Devolutiveffekt). Soweit sich die Beschwerde gegen die Verfügung der
NOA vom 27. Juli 2010 richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht
demnach nicht zuständig, weshalb darauf insoweit nicht einzutreten ist.
Immerhin gilt die erstinstanzliche Verfügung als inhaltlich mitangefochten
(BGE 134 II 142 E. 1.4, BGE 129 II 438 E. 1 mit Hinweisen; Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts A 5805/2010 vom 3. Februar 2011 E. 1.1
und A2904/2009 vom 13. Oktober 2009 E. 1.1).
1.2. Zur Beschwerde ist berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren
teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch
die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat
(Art. 48 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist formeller Adressat der
angefochtenen Verfügung und durch diese auch materiell beschwert. Er
ist deshalb zur Erhebung der vorliegenden Beschwerde legitimiert.
1.3. Das Bundesverwaltungsgericht tritt im Übrigen auf die form und
fristgerecht erhobene Beschwerde ein.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung auf
Verletzungen von Bundesrecht – einschliesslich der unrichtigen oder
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts und Überschreitung oder
Missbrauch des Ermessens – sowie auf Angemessenheit hin (Art. 49
VwVG). Im Personalrecht auferlegt sich das Bundesverwaltungsgericht
bei der Prüfung der Angemessenheit eine gewisse Zurückhaltung, soweit
es um die Leistungsbeurteilung von Bediensteten, um
verwaltungsorganisatorische Fragen oder um Probleme der
betriebsinternen Zusammenarbeit und des Vertrauensverhältnisses geht.
Es entfernt sich insofern im Zweifel nicht von der Auffassung der
Vorinstanz und setzt nicht an deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl.
ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor
dem Bundesverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 77 Rz. 2.16 mit
Hinweisen).
3.
In prozessualer Hinsicht ist einleitend festzuhalten, dass die Vorinstanz
auf das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung nicht eingetreten ist. Sie erwog, dass eine
negative Feststellungsverfügung angefochten worden sei, von der keine
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Wirkung ausgehen könne. Dem Gesuch fehle es daher schon an einem
genügenden Rechtsschutzinteresse. Vor Bundesverwaltungsgericht
wurde dieser Punkt nicht mitangefochten, wie sich aus der Auslegung der
Rechtsbegehren sowie der Beschwerdebegründung ergibt. Auch wurde
im hiesigen Verfahren weder ein Gesuch um Gewährung der
aufschiebenden Wirkung noch ein solches um Erlass vorsorglicher
Massnahmen gestellt. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz kann
daraus jedoch nicht geschlossen werden, der Beschwerdeführer sei nicht
mehr daran interessiert, an seinen ursprünglichen Arbeitsplatz
zurückzukehren.
4.
4.1. In seiner Beschwerdebegründung bringt der Beschwerdeführer
zunächst vor, für die zweimalige Befristung des Arbeitsverhältnisses
durch die Vorinstanz fehle es an einem sachlichen Grund. Wie sich aus
der Stellenausschreibung ergebe, habe der Bereich (…), in dem er tätig
gewesen sei, die Aufgabe (..). Diese Aufgabe sei zeitlich nicht befristet,
wie sie bei projektbezogenen Arbeiten üblich sei (…). Die Anstellung
seiner Nachfolgerin C._______ zeige gerade, dass seine ehemalige
Stelle nicht aufgehoben und die konzerninterne Nachfrage nach (…) nach
wie vor bestehe. Die vorgenommene Befristung des Arbeitsvertrages
lasse sich sodann auch nicht mit seinen angeblich fehlenden
Qualifikationen begründen. Die Vorinstanz habe seine Fähigkeiten als
(…) seit August 2005 gekannt und sei mit seinen Leistungen zufrieden
gewesen. Dies gehe auch aus der Mitarbeiterbeurteilung vom 22. Januar
2009 hervor, in welcher er die Note C erhalten habe. Soweit der Besuch
eines Französischkurses vereinbart worden sei, habe er diesen
absolviert. Die für diesen Aufgabenbereich notwendigen
betriebswirtschaftlichen Kenntnisse könne er aufgrund des Besuchs
verschiedener Weiterbildungskurse ebenfalls vorweisen. Mit seinem
Leistungsprofil lasse sich somit keineswegs eine Befristung des
Anstellungsverhältnisses rechtfertigen. Vielmehr bestünden vorliegend
klare Indizien dafür, dass die Vorinstanz mit der gewählten
Vertragsgestaltung primär die Entstehung von Rechtsansprüchen habe
umgehen wollen, namentlich die am (…) 2010 fällig werdende
Treueprämie für 35 Dienstjahre.
4.2. Dagegen argumentiert die NOA in ihrer Verfügung vom 27. Juli 2010,
der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner ungenügenden Französisch
sowie Betriebswirtschaftskenntnisse das Anforderungsprofil für die Stelle
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nur teilweise erfüllt, weshalb das Arbeitsverhältnis auf den 1. Juli 2008
befristet eingegangen worden sei. Unter Berücksichtigung der unklaren
Struktur und der noch offenen Ausrichtung des Bereiches (…) habe man
sich ein Jahr später erneut für eine Befristung entschieden. In der
Vernehmlassung vom 5. August 2011 weist die Vorinstanz darauf hin,
aus betrieblichen Gründen sei es angezeigt gewesen, den Vertrag zeitlich
zu begrenzen. Zudem seien die Leistungen des Beschwerdeführers zwar
zufriedenstellend gewesen, hätten aber doch Wünsche offen gelassen,
was diesem auch mitgeteilt worden sei. Von einer rechtsmissbräuchlichen
Vertragsgestaltung könne somit keine Rede sein.
4.3. Die Vorinstanz wollte das Anstellungsverhältnis nicht nochmals
verlängern, sondern gemäss Vertrag auf den 30. Juni 2010 auslaufen
lassen. Streitgegenstand ist somit allein die Beendigung des
Arbeitsverhältnisses durch Zeitablauf. Andere Beendigungsgründe sind
zwischen den Parteien nicht im Streit.
Vorliegend ist insbesondere umstritten, ob die Vorinstanz sich
rechtsmissbräuchlich verhalten hat, indem sie zum 1. Juli 2008 sowie
zum 1. Juli 2009 einen je auf ein Jahr befristeten Arbeitsvertrag mit dem
Beschwerdeführer abgeschlossen hat. Hierbei sind sich die Parteien
dahingehend uneins, ob für eine solche Vertragsgestaltung hinreichend
sachliche Gründe bestanden haben oder nicht. Diese Frage ist auf Grund
der Gesetzgebung, Lehre und Rechtsprechung nachfolgend zu prüfen.
5.
5.1. Als Angestellter der SBB untersteht der Beschwerdeführer dem BPG
(Art. 2 Abs. 1 Bst. d BPG i.V.m. Art. 15 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
die Schweizerischen Bundesbahnen vom 20. März 1998 [SBBG,
SR 742.31]). Gemäss Art. 38 Abs. 1 BPG schliessen die SBB mit den
Personalverbänden einen Gesamtarbeitsvertrag ab; dieser regelt das
Arbeitsverhältnis gestützt auf Art. 6 Abs. 3 BPG im Rahmen der
Bestimmungen des BPG und der subsidiär anwendbaren
arbeitsrechtlichen Bestimmungen des Obligationenrechts vom 30. März
1911 (OR, SR 220) näher. Seit dem 1. Juli 2011 ist der GAV 2011 bis
2014 in Kraft, welcher an die Stelle des ehemaligen GAV 2007 bis 2010
vom 22. Dezember 2006 trat (Ziff. 210 GAV SBB). Die Geltungsdauer des
Letzteren wurde dabei von den Vertragsparteien mit Änderung vom 15.
April 2010 einvernehmlich bis Mitte 2011 verlängert (vgl. Ziff. 211 aGAV
SBB). Eine übergangsrechtliche Regelung für den zeitlichen
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Anwendungsbereich enthält der auf den 1. Juli 2011 neu in Kraft
getretenen GAV 2011 bis 2014 nicht. Analog zu Art. 41 Abs. 3 BPG,
wonach sich das Beschwerdeverfahren auch für bereits bestehende
Arbeitsverhältnisse nach dem neuen Recht (BPG) richtet, wenn die
Verfügung nach dem Inkrafttreten diese Gesetzes erlassen worden ist,
und den gleichlautenden allgemeinen Grundsätzen betreffend
Anwendung neuen Rechts hat auch für die Anwendbarkeit des neuen
GAV 2011 bis 2014 entscheidend zu sein, wann die erstinstanzliche
Verfügung ergangen ist (ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN,
Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 325
ff.). Vorliegend wurde die angefochtene Verfügung am 27. Juli 2010
erlassen. Damit sind hier grundsätzlich die Bestimmungen des GAV 2007
bis 2010 vom 22. Dezember 2006 (aGAV SBB) anwendbar.
5.2. Um ein flexibles Personalmanagement zu ermöglichen, kann der
Arbeitsvertrag eine Befristung der Anstellungsdauer beinhalten (Art. 9
Abs. 1 BPG). Gemäss Art. 10 Abs. 2 Bst. c BPG endet ein solch
befristetes Anstellungsverhältnis ordentlicherweise durch Zeitablauf.
Einer Kündigung bedarf es nicht. Befristete Arbeitsverträge dürfen jedoch
nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes oder der Pflicht zur
Stellenausschreibung abgeschlossen werden (vgl. Art. 28 der
Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 [BPV, SR 172.220.111.3];
PETER HÄNNI, Personalrecht des Bundes, in:
Koller/Müller/Rhinow/Zimmerli [Hrsg.], Schweizerisches
Bundesverwaltungsrecht, Bd. I/2, 2. Aufl., Basel 2004, Rz. 63).
5.3. Rechtsprechung und Lehre bezeichnen die Aneinanderreihung
mehrerer befristeter Arbeitsverhältnisse gleichen Inhalts als
Kettenarbeitsverträge. Sofern die Grenze des Rechtsmissbrauchs nicht
überschritten wird, gelten diese auch im Rahmen öffentlichrechtlicher
Anstellungsverhältnisse als zulässig. Von einem rechtsmissbräuchlichen
Verhalten ist dann auszugehen, wenn für den Abschluss mehrerer
aufeinanderfolgender Verträge kein sachlicher Grund besteht und bei
denen die ungewöhnliche Vertragsgestaltung bezweckt, die Anwendung
der Bestimmungen über den Kündigungsschutz zu umgehen oder das
Entstehen von Rechtsansprüchen, die von einer Mindestdauer des
Arbeitsverhältnisses abhängen, zu verhindern; diesfalls sind befristete in
unbefristete Arbeitsverhältnisse umzudeuten (vgl. BGE 129 III 618 E. 6.2
mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 2P.26/2007 vom 28. Juni 2007
E. 3.6; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern vom 21. Mai
2008, in: Bernische Verwaltungsrechtsprechung [BVR] 2008 529 ff.
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E. 6.26.4; vgl. PETER HÄNNI, Das öffentliche Dienstrecht der Schweiz,
Zürich/Basel/Genf 2008, S. 74 ff.; MATTHIAS MICHEL, Beamtenstatus im
Wandel, Zürich 1998, S. 275). In einem obiter dictum erklärte das
Bundesgericht eine einmalige Verlängerung eines befristeten
Arbeitsvertrages in der Regel als zulässig. Allerdings, so das
Bundesgericht weiter, dürfe die Anzahl der aufeinanderfolgenden
Vertragsverhältnisse alleine nicht ausschlaggebend sein für die
Beurteilung, ob ein rechtsmissbräuchlicher Kettenarbeitsvertrag vorliege
oder nicht (Urteil des Bundesgerichts vom 20. Juli 1999, in: Jahrbuch für
Arbeitsrecht [JAR] 2000 205).
5.4. Schliesslich gilt es zu beachten, dass gemäss Ziff. 19 Abs. 2 aGAV
SBB befristete Arbeitsverträge mit einer Gesamtdauer von mehr als drei
Jahren generell als unbefristet gelten. Einzig im Rahmen von Projekten
kann diese Frist auf längstens fünf Jahre ausgedehnt werden.
6.
6.1. Als sachlicher Grund für die Befristung führt die Vorinstanz im
Rahmen des Schriftenwechsels an, die Arbeit des Beschwerdeführers sei
nicht durchwegs zufriedenstellend gewesen und habe teilweise zu Kritik
Anlass gegeben. Hierzu ist vorab darauf hinzuweisen, dass namentlich
die Probezeit dazu dienen sollte, die Fähigkeit und Eignung einer
Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters zu prüfen und nicht die Befristung
des Arbeitsverhältnisses. Doch selbst wenn dies als sachlicher Grund
anzuerkennen wäre, so hätte die Vorinstanz näher substanziieren
müssen, inwiefern sie die Leistungen des Beschwerdeführers als
unzureichend einstuft. Insbesondere ist nicht ersichtlich, wieso dessen
Französisch wie auch Betriebswirtschaftskenntnisse für eine Aufgabe,
die er seit fast fünf Jahren erfüllt, nicht ausreichend sein sollten. Dies
hätte die Vorinstanz näher begründen müssen.
6.2. Soweit sich die Vorinstanz auf betriebliche Unsicherheiten beruft, die
für eine Befristung des Arbeitsvertrages im vorliegenden Fall gesprochen
hätten, vermag dies aus mehreren Gründen ebenfalls nicht zu
überzeugen. Zum einen sah das Stelleninserat vom (…) 2008, auf
welches sich der Beschwerdeführer erfolgreich beworben hat, keine
Befristung vor. Wäre der Fortbestand jener Stelle, welche erst kurz zuvor
genehmigt worden war, zu diesem Zeitpunkt tatsächlich konkret gefährdet
gewesen, so wäre diese wohl auch entsprechend befristet
ausgeschrieben worden. Die Vorinstanz legt sodann nicht dar, dass
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dieser Arbeitsplatz zu einem späteren Zeitpunkt, z.B. wegen laufender
oder geplanter Umstrukturierungsmassnahmen, konkret zur Disposition
stand. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz reicht dabei eine
allgemeine Unsicherheit über die zukünftigen Verhältnisse nicht aus, um
die Befristung zu rechtfertigen, denn die SBB als dynamisches
Unternehmen ist laufend verschiedensten Veränderungen unterworfen.
Im Gegenteil erscheint es vorliegend einleuchtend, dass ein fortlaufender
Bedarf an (…) besteht, wie dies in der Beschwerdeschrift aufgezeigt wird.
So wurde denn auch unbestrittenermassen die fragliche Stelle
unmittelbar nach Ausscheiden des Beschwerdeführers wieder besetzt.
6.3. Wie eingangs ausgeführt, erkennt das Bundesgericht eine einmalige
Verlängerung eines befristeten Arbeitsvertrages in der Regel als
rechtskonform an. Es ist somit grundsätzlich zulässig, zwei
aufeinanderfolgende befristete Arbeitsverträge abzuschliessen,
vorausgesetzt die Höchstdauer von drei bzw. fünf Jahren gemäss Ziff. 19
Abs. 2 aGAV SBB wird nicht überschritten. Gleichzeitig lässt sich der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung jedoch auch entnehmen, dass nicht
in einer rein formalistischen Art und Weise ausschliesslich auf die Anzahl
der Einzelverträge abgestellt werden darf. Es ist somit auch bei einer
bloss zweimaligen Befristung nicht ausgeschlossen, dass sich diese
Vertragsgestaltung aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls
als rechtsmissbräuchlich erweist. Zweifellos ist bei einer ein oder
zweimaligen Befristung die Hürde für die Bejahung der
Rechtsmissbräuchlichkeit höher anzusetzen als bei klassischen
Kettenarbeitsverträgen, bei denen über Jahre hinweg und systematisch
die gesetzlichen Schutzbestimmungen umgangen werden. Die Regelung
von Ziff. 19 Abs. 2 aGAV SBB steht sodann der Anwendung der
bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht entgegen, denn diese
Vertragsbestimmung legt ausschliesslich die zulässige Höchstdauer fest
und regelt nicht abschliessend die Rechtmässigkeit befristeter
Arbeitsverträge.
Betrachtet man im vorliegenden Fall die einzelnen Begleitumstände, die
zu der zweimaligen Befristung des Arbeitsverhältnisses geführt haben, so
wird offensichtlich, dass es hierfür an einem sachlichen Grund mangelt.
Angesichts der bloss zweimaligen Befristung über einen Zeitraum von
zwei Jahren, reicht dieser Umstand für sich allein genommen allerdings
noch nicht aus, um eine rechtsmissbräuchliche Vertragsgestaltung zu
bejahen, zumal der Vorinstanz in betrieblichen Belangen ein grosser
Ermessensspielraum zuzubilligen ist. Im Rahmen einer
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Gesamtbetrachtung ergibt sich jedoch ein anderes Bild. Dabei fällt
insbesondere ins Gewicht, dass die Befristung des Arbeitsverhältnisses
nicht im Rahmen einer Erst sondern einer Wiedereinstellung erfolgte und
dies nach langjähriger und qualitativ zufriedenstellender Arbeitstätigkeit
des Beschwerdeführers. Vor Auflösung des ordentlichen
Arbeitsverhältnisses auf den 31. Dezember 2006 hat er bereits über ein
Jahr im Bereich (…) für die Vorinstanz gearbeitet und war daher mit dem
Sachbereich sowohl fachlich wie auch organisatorisch vertraut. Für seine
Arbeitsleistungen wurde ihm am 18. Oktober 2006 ein gutes
Zwischenzeugnis ausgestellt. Nach formeller Auflösung des
Arbeitsverhältnisses setzte sich die Vorinstanz aktiv dafür ein, den
Beschwerdeführer als Mitarbeiter wiederzugewinnen und ermöglichte
ihm, mittels Personalverleih so rasch wie möglich im demselben
Aufgabenbereich wiedereinzusteigen und dies schon bevor die geplante
Stelle genehmigt war. Den zu diesem Zweck abgeschlossenen
Dienstleistungsvertrag zwischen der Vorinstanz und der B._______AG
wurde speziell auf die Situation des Beschwerdeführers zugeschnitten.
So sah der Vertrag vor, dass nur dieser zum Einsatz kommen dürfe und
bei einer Übernahme auf die Einhaltung der Kündigungsfrist seitens der
B._______AG zu verzichten sei. Die spätere Mitarbeiterbeurteilung vom
22. Januar 2009, in welcher der Beschwerdeführer die Gesamtnote C
erhalten hat, zeigt, dass die Vorinstanz nach wie vor mit dessen
Leistungen zufrieden war. Angesichts dieser Gesamtumstände durfte der
Beschwerdeführer darauf schliessen, dass die Vorinstanz bestrebt war,
ihm als ehemaligem langjährigem Mitarbeiter nicht nur einen
übergangsweisen, sondern einen dauerhaften Wiedereinstieg in den
Betrieb zu ermöglichen. Er durfte damit erhöhte Erwartungen an das
loyale Verhalten der Arbeitgeberin stellen. Indem die Vorinstanz dieses
ohne sachlichen Grund verletzt hat, erweist sich ihr Vorgehen im
konkreten Fall als rechtsmissbräuchlich.
7.
Demnach ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf einzutreten ist
(vgl. E. 1.1). Der angefochtene Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai
2011 ist aufzuheben und es ist festzustellen, dass das Arbeitsverhältnis
mit der Vorinstanz nach dem 30. Juni 2010 weiterbesteht.
Bei diesem Verfahrensausgang können die weiteren Vorbringen des
Beschwerdeführers, namentlich eine allfällige Verletzung von Ziff. 19
Abs. 2 aGAV SBB, offenbleiben. Ebenfalls kann von den vom
Beschwerdeführer beantragten Beweiserhebungen abgesehen werden.
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8.
Bei Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis sind das erstinstanzliche
Verfahren sowie das Beschwerdeverfahren gemäss Art. 34 Abs. 2 BPG
grundsätzlich kostenlos.
9.
Der ganz oder teilweise obsiegenden Partei ist von Amtes wegen oder
auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwachsene notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]).
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hat eine Kostennote über
Fr. 3'889.85 (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) eingereicht. Vorliegend
erscheinen die geltend gemachten Kosten für die Vertretung als
angemessen. Die Vorinstanz hat dem obsiegenden Beschwerdeführer
folglich nach Eintritt der Rechtskraft des vorliegenden Urteils eine
Parteientschädigung in der genannten Höhe zu entrichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf eingetreten wird. Der
Entscheid der Vorinstanz vom 23. Mai 2011 wird aufgehoben und es wird
festgestellt, dass das Anstellungsverhältnis des Beschwerdeführers mit
der Vorinstanz nach dem 30. Juni 2010 weiterbesteht.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 3'889.85
(inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zugesprochen und der Vorinstanz
zur Bezahlung nach Eintritt der Rechtskraft dieses Urteils auferlegt.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Christoph Bandli Flurina Peerdeman
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der
öffentlichrechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht
angefochten werden, sofern es um eine vermögensrechtliche
Angelegenheit geht, bei welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.–
beträgt oder bei der sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung
stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1 Bst. b und Abs. 2 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Bei einer nicht
vermögensrechtlichen Angelegenheit ist die Beschwerde nur zulässig,
wenn sie die Gleichstellung der Geschlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g
BGG). Steht die Beschwerde in öffentlichrechtlichen Angelegenheiten
offen, kann sie innert 30 Tagen nach Eröffnung dieses Entscheids beim
Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, erhoben werden
(Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechtsschrift ist in einer
Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren Begründung mit
Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten. Der
angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die
beschwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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