Abtei lung I
A-3440/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . S e p t e m b e r 2 0 0 9
Richter Markus Metz (Vorsitz), Richterin Salome
Zimmermann, Richter Pascal Mollard,
Gerichtsschreiber Johannes Schöpf.
X._______, ...,
vertreten durch ...,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössische Steuerverwaltung ESTV,
Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Mehrwertsteuer (MWSTG; 2. Quartal 2004 bis
3. Quartal 2005 / Leistungsaustausch, Vorsteuern)
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
A-3440/2007
Sachverhalt:
A.
Die X._______ hatte im zu beurteilenden Zeitraum drei Gesellschafter,
nämlich den A._______, die B._______, und die C._______. Die
X._______ hatte seinerzeit im Wesentlichen die Finanzierung und
Förderung von audiovisuellen Produktionen und damit zusammen-
hängende Tätigkeiten zum Zweck sowie insbesondere die Verwaltung
von eigenen und fremden Geldern zur Finanzierung und Förderung
der Entwicklung, Herstellung und Vertrieb unabhängiger Fernseh-
produktionen. Sie ist seit dem 1. März 1999 als Mehrwertsteuer-
pflichtige im Register der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)
eingetragen.
B.
Auf Grund einer Prüfung der Perioden 2. Quartal 2004 bis
3. Quartal 2005 (Zeitraum vom 1. April 2004 bis 30. September 2005)
stellte die ESTV der X._______ am 23. März 2006 die
Ergänzungsabrechnung (EA) Nr. ... über Fr. ... zuzüglich Verzugszins
zu 5 % seit 15. April 2005 (mittlerer Verfall) zu. Die Verwaltung
begründete die Forderung damit, dass die Gesellschaft im Rahmen
ihres Vermögensverwaltungsvertrages mit dem A._______, der
D._______ und der B._______ (nachfolgend auch Auftraggeber oder
Gesellschafter) eine reine Vermögensverwaltungsdienstleistung
erbringe, weshalb das durch die Vertragspartner zur Verfügung
gestellte Vermögen nicht in den Besitz der X._______ übergehe und
deshalb nicht für einen zum Vorsteuerabzug berechtigten Zweck
verwendet werde. Aus diesem Grund sei die Gesellschaft für die auf
den Sponsoringbeiträgen erhobene Mehrwertsteuer nicht
vorsteuerabzugsberechtigt. Auf Wunsch der X._______ erliess die
ESTV am 31. Januar 2007 einen formellen Entscheid.
C.
Die X._______ reichte gegen den Entscheid der ESTV vom 31. Januar
2007 am 23. Februar 2007 Einsprache ein mit dem Begehren, der
angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die vorenthaltenen
Vorsteuerbeträge seien (inklusive Verzugszins) unverzüglich
auszurichten. Sie machte im Wesentlichen geltend, die ESTV stütze
sich auf einen am 1. März 1996 abgeschlossenen Vermögens-
verwaltungsvertrag, der sich einerseits als nicht praktikabel und ande-
rerseits als juristisch falsch erwiesen habe. Dieser Vermögens-
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verwaltungsvertrag sei konkludent aufgehoben worden, was sich aus
den Bestätigungen der A._______ und der C._______ ergebe. Die ihr
zur Verfügung gestellten Mittel seien definitiv auf die X._______
übergegangen; lediglich im Fall der Auflösung der Gesellschaft hätten
die Gesellschafter Anspruch auf einen eventuellen Liquidationsgewinn
geltend machen können. Die X._______ habe die fraglichen Gelder im
eigenen Namen und auf eigene Rechnung verwaltet. Diese Gelder
würden nach autonomen Entscheiden der Organe der Gesellschaft
vergeben, und zwar ausschliesslich auf eigene Rechnung; es handle
sich um zugesprochene Auftragshonorare und um bedingt
rückzahlbare Darlehen. Die X._______ organisiere Geldmittel und
stelle sie den Produktionsfirmen zur Verfügung, damit diese ihr eine
werbe- oder imagefördernde Bekanntmachungsleistung erbrächten.
D.
Mit Einspracheentscheid vom 18. April 2007 wies die ESTV die Ein-
sprache ab. Sie hielt dafür, dass mit Ausnahme der von der X._______
beanspruchten Unkostenbeiträge (für die Vermögensverwaltung) die
zur Verfügung gestellten Mittel im Eigentum der Auftraggeber
verblieben. Die Gesellschaft handle im eigenen Namen, jedoch auf
Rechnung der Auftraggeber. Es stehe der Zahlung der Auftraggeber
nur teilweise (nämlich im Rahmen der Vermögensverwaltung) eine
Leistung der X._______ gegenüber. Darüber hinaus stellten die Gelder
der Auftraggeber keine Entschädigung für eine Leistung der
Gesellschaft dar; vielmehr habe sie die Mittel in diesem Umfang
lediglich – treuhänderisch – nach den Vorgaben der Auftraggeber zu
verteilen. Die Argumentation der X._______ sei insofern inkonsequent,
als sie einerseits den Vorsteuerabzug geltend mache, andererseits
aber die ihr von den Auftraggebern erbrachten Zahlungen keineswegs
vollumfänglich als steuerbaren Umsatz erachte. Wolle die X._______
den Vorsteuerabzug geltend machen, müsste sie auf den gesamten
Zahlungen der Auftraggeber Mehrwertsteuer erheben.
E.
Die X._______ (Beschwerdeführerin) erhob mit Eingabe vom 18. Mai
2007 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht mit dem
Begehren, der Einspracheentscheid der ESTV vom 31. März 2007 sei
aufzuheben, vorenthaltene Vorsteuerbeträge seien (inklusive
Verzugszins) unverzüglich auszurichten und es sei ihr eine Partei-
entschädigung zuzusprechen. Zur Begründung führt sie insbesondere
aus, die der Beschwerdeführerin zugewendeten Mittel verblieben nicht
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im Eigentum der Auftraggeberinnen. Es treffe auch nicht zu, dass die
Gesellschaft auf Rechnung der Auftraggeber handle; es gebe keine
Ansprüche der Auftraggeber an sie. Die Beschwerdeführerin verwalte
die Gelder ausschliesslich im eigenen Namen und auf eigene Rech-
nung. Zwischen den Empfängern der Darlehen und ihr bestehe ein
Leistungsaustausch in Form des Erwerbs immaterieller Güter (insbe-
sondere Rechteoptionen an Drehbüchern und Produktionsdossiers).
Bei den Zuwendungen der Gesellschafter handle es sich um Umsatz.
Die drei Gesellschafter seien als gemeinnützige Organisationen durch
kantonale Verfügungen teilweise oder vollständig steuerbefreit, wes-
halb auch für eine Mehrwertsteuer auf diesen Zahlungen kein Platz
sei. Schliesslich machte die Beschwerdeführerin geltend, der ange-
fochtene Entscheid sei auch in quantitativer Hinsicht widersprüchlich.
F.
In der Vernehmlassung vom 10. Juli 2007 hielt die ESTV an ihrem
Rechtsstandpunkt fest und schloss auf kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde.
Soweit entscheidrelevant wird das Bundesverwaltungsgericht im
Rahmen der Erwägungen auf die weiteren Behauptungen und Begrün-
dungen der Verfahrensparteien zurückkommen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtsgesetz, VGG,
SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021), sofern keine Ausnahme nach Art. 32 VGG gegeben ist.
Eine solche liegt nicht vor und die Vorinstanz ist eine Behörde im
Sinne von Art. 33 VGG. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher für
die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde zuständig.
1.2 Im Verfahren der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege gilt als
Streitgegenstand das Rechtsverhältnis, das Gegenstand der ange-
fochtenen Verfügung bildet, in dem Umfang, in dem es im Streit liegt.
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Beschwerdebegehren, die neue, in der angefochtenen Verfügung nicht
geregelte Fragen aufwerfen, überschreiten den Streitgegenstand und
sind deshalb unzulässig. Denn in einem Rechtsmittelverfahren kann
der Streitgegenstand grundsätzlich nur eingeschränkt, nicht aber aus-
geweitet werden (BGE 131 II 200 E. 3.2). Was Streitgegenstand ist,
bestimmt sich nach dem angefochtenen Entscheid und den Partei-
begehren (BGE 133 II 35 E. 2, Urteil des Bundesgerichts
2C_642/2007 vom 3. März 2008 E. 2.2; Urteile des Bundesver-
waltungsgerichts A-4811/2007 vom 20. Juli 2009 E. 1.3, A-1537/2006
vom 16. Juni 2008 E. 1.4, A-1393/2006 vom 10. Dezember 2007
E. 2.2.2 und E. 2.2.3, A-1608/2006 vom 8. Mai 2007 E. 3; Entscheid
der SRK vom 18. Januar 1999, veröffentlicht in Verwaltungspraxis der
Bundesbehörden [VPB] 63.78 E. 2; vgl. auch ALFRED KÖLZ/ISABELLE
HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, Rz. 403 ff.).
Die Auszahlung behaupteter und von der ESTV angeblich vorenthalte-
ner Vorsteuerbeträge war weder im Entscheid der ESTV vom
31. Januar 2007 noch im Einspracheentscheid vom 18. April 2007 Ge-
genstand der Entscheidungen. Die Auszahlung solcher Vorsteuer-
beträge war in diesen Einspracheentscheiden nicht Streitgegenstand,
sodass das Bundesverwaltungsgericht auf das diesbezügliche Be-
gehren der Beschwerdeführerin nicht eintreten kann.
1.3 Das Bundesverwaltungsgericht kann den angefochtenen Ein-
spracheentscheid grundsätzlich in vollem Umfang überprüfen. Die Be-
schwerdeführerin kann neben der Verletzung von Bundesrecht (Art. 49
Bst. a VwVG) und der unrichtigen oder unvollständigen Feststellung
des rechtserheblichen Sachverhalts (Art. 49 Bst. b VwVG) auch die
Rüge der Unangemessenheit erheben (Art. 49 Bst. c VwVG; ANDRÉ
MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, Basel 2008, S. 73 Rz. 2.149; ULRICH
HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht,
5. Aufl., Zürich Basel Genf 2006, Rz. 1632 ff.). Das Bundesver-
waltungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen
und ist dabei nicht ausschliesslich an die Parteibegehren gebunden.
Die Beschwerdeinstanz hat das Recht von Amtes wegen anzuwenden;
sie ist an die vorgebrachten rechtlichen Überlegungen der Parteien
nicht gebunden (vgl. Art. 62 Abs. 4 VwVG; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1652/2006 vom 22. Juni 2009 E. 1.3; ALFRED
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KÖLZ/ISABELLE HÄNER, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege
des Bundes, 2. Aufl., Zürich 1998, S. 39 Rz. 112).
2.
2.1
2.1.1 Der Mehrwertsteuer unterliegen unter anderem die im Inland
gegen Entgelt erbrachten Lieferungen von Gegenständen und Dienst-
leistungen (Art. 5 Bst. a und b des Mehrwertsteuergesetzes vom
2. September 1999 [MWSTG, SR 641.20]). Eine Lieferung liegt nach
Art. 6 Abs. 1 und 2 MWSTG vor, wenn die Befähigung verschafft wird,
im eigenen Namen über einen Gegenstand wirtschaftlich zu verfügen,
wenn ein Gegenstand, an dem Arbeiten besorgt worden sind, abge-
liefert wird und wenn ein Gegenstand zum Gebrauch oder zur Nutzung
überlassen wird. Als Dienstleistung gilt jede Leistung, die keine Liefe-
rung eines Gegenstandes ist (Art. 7 Abs. 1 MWSTG).
2.1.2 Ein Leistungsaustausch liegt vor, wenn folgende Tatbestands-
merkmale kumulativ erfüllt sind (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-680/2007 vom 8. Juni 2009 E. 2.2, A-1548/2006 vom
3. September 2008 E. 2.3, A-1433/2006 vom 18. Februar 2008 E. 5.2,
A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1, A-1346/2006 vom 4. Mai
2007 E. 2.2):
a) Es müssen zwei Beteiligte in Gestalt eines Leistenden und eines
Leistungsempfangenden vorhanden sein,
b) der erbrachten Leistung muss ein Entgelt als Gegenleistung gegen-
überstehen und
c) die Leistung und die Gegenleistung müssen miteinander innerlich
wirtschaftlich verknüpft sein.
Bei der Beurteilung des wirtschaftlichen Zusammenhangs zwischen
Leistung und Entgelt, also bei der Frage, ob ein Leistungsaustausch
vorliegt, ist primär auf die Sicht des Leistungsempfängers abzustellen,
was namentlich der Konzeption der Mehrwertsteuer als Verbrauch-
steuer entspricht (Urteil des Bundesgerichts 2A.384/2001 vom
26. Februar 2002 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts
A-1646/2006 vom 3. Dezember 2008 E. 2.1, A-1433/2006 vom
18. Februar 2008 E. 5.2, A-1354/2006 vom 24. August 2007 E. 3.1;
DANIEL RIEDO, Vom Wesen der Mehrwertsteuer als allgemeine Ver-
brauchsteuer und von den entsprechenden Wirkungen auf das schwei-
zerische Recht, Bern 1999, S. 230 ff.; ALOIS CAMENZIND/NIKLAUS HONAUER/
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KLAUS A. VALLENDER, Handbuch zum Mehrwertsteuergesetz [MWSTG],
Bern 2003, 2. Aufl., Rz. 182).
2.1.3 Die Mehrwertsteuer stellt auf wirtschaftliche Vorgänge ab und
besteuert den wirtschaftlichen Konsum. Bestand und Umfang einer der
Mehrwertsteuer unterstehenden Leistung werden aufgrund der wirt-
schaftlichen Betrachtungsweise bestimmt (Urteil des Bundesgerichts
2A.304/2003 vom 14. November 2003 E. 3.6.1; Urteile des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1572/2006 vom 21. August 2008 E. 2.4,
A-1434/2006 vom 14. Mai 2007 E. 2.3). Der wirtschaftlichen Betrach-
tungsweise kommt im Bereich der Mehrwertsteuer einerseits bei der
Auslegung von zivilrechtlichen und von steuerrechtlichen Begriffen
sowie andererseits bei der rechtlichen Qualifikation von Sachverhalten
Bedeutung zu (Urteil des Bundesgerichts vom 8. Januar 2003, ver-
öffentlicht in ASA 73 S. 569 E. 3.2; Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1378/2006 vom 27. März 2008 E. 2.7, A-1341/2006 vom
7. März 2007 E. 2.4, A-1355/2006 vom 21. Mai 2007 E. 2.2). Ob eine
Gegenleistung aus mehrwertsteuerrechtlicher Sicht in genügendem
Zusammenhang mit der Leistung steht, ist deshalb nicht in erster Linie
nach zivilrechtlichen, sondern nach wirtschaftlichen, tatsächlichen Kri-
terien zu beurteilen (Urteil des Bundesgerichts 2A.304/2003 vom
14. November 2003 E. 3.6.1; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-1346/2006 vom 4. Mai 2007 E. 2.2; ausführlich: RIEDO, a.a.O.,
S. 112). Insbesondere ist für die Annahme eines Leistungsaus-
tausches das Vorliegen eines Vertragsverhältnisses nicht zwingend er-
forderlich. Es genügt vielmehr, dass Leistung und Gegenleistung
innerlich derart verknüpft sind, dass die Leistung eine Gegenleistung
auslöst (BGE 126 II 249 E. 4a; Urteil des Bundesgerichts 2A.175/2002
vom 23. Dezember 2002 E. 3.2).
2.2 Verwendet ein Mehrwertsteuerpflichtiger Gegenstände oder
Dienstleistungen für einen in Art. 38 Abs. 2 MWSTG genannten
Zweck, namentlich für steuerbare Lieferungen und Dienstleistungen,
so kann er in seiner Mehrwertsteuerabrechnung die ihm von anderen
Mehrwertsteuerpflichtigen in Rechnung gestellte Mehrwertsteuer für
Lieferungen und Dienstleistungen abziehen (Art. 38 Abs. 1 und 2
MWSTG). Die Vorsteuerabzugsberechtigung setzt mithin voraus, dass
der Mehrwertsteuerpflichtige die vorsteuerbelastete Eingangsleistung
("Input") für steuerbare Umsätze ("Output") verwendet. Nach der
Rechtsprechung bedarf es eines "objektiven wirtschaftlichen Zu-
sammenhangs zwischen steuerbarer Eingangs- und Ausgangs-
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leistung". Eine Verknüpfung zwischen den steuerbaren Eingangs- und
Ausgangsumsätzen ist zwingend erforderlich, wobei neben der un-
mittelbaren, direkten Verwendung der Eingangsleistung für den Aus-
gangsumsatz auch eine mittelbare Verwendung genügt, bei welcher
die Eingangsleistung nur indirekt in den Ausgangsumsatz einfliesst
(BGE 132 II 353 E. 8.3, ferner E. 10; Urteile des Bundesgerichts
2A.650/2005 vom 16. August 2006 E. 3.4, 2A.348/2004 vom
1. Dezember 2004 E. 3.3.2, 2A.273/2002 vom 13. Januar 2003 E. 5.2
mit Hinweis auf BGE 123 II 303 E. 6a, 2A.175/2002 vom 23. Dezember
2002 E. 5.2; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-1538/2006 vom
28. Mai 2008 E. 2.2, A-1376/2006 vom 20. November 2007 E. 5.1,
A-1359/2006 vom 26. Juli 2007 E. 5.2 mit Hinweisen). Der Zusammen-
hang ist indirekt bzw. mittelbar, wenn eine steuerbare Leistung mit
Hilfe der vorsteuerbelasteten Eingangsleistung ausgeführt wird, diese
Eingangsleistung aber doch nicht direkt in die steuerbare Ausgangs-
leistung Eingang fand, so beispielsweise bei Produktionsmitteln, In-
vestitionsgütern, Verwaltungsleistungen (BGE 132 II 353 E. 8.3; Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-1357/2006 vom 27. Juni 2007 E. 2.1
mit Hinweisen; vgl. auch CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O,
Rz. 1395).
3.
Im vorliegenden Fall ist Streitgegenstand die Frage der Rechtmässig-
keit der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorsteuer-
abzüge. Insbesondere ist zu prüfen, ob die von der Beschwerde-
führerin geleisteten Zahlungen an Audiovisionsunternehmen über-
haupt einen Ausgangsumsatz darstellen bzw. ob ihr Eingangsumsatz
(Geldmittel, die die Beschwerdeführerin von den Gesellschaftern er-
halten hat) für Ausgangsumsätze Verwendung gefunden hat.
3.1 Die Beschwerdeführerin erhielt von ihren Gesellschaftern (und
allenfalls von Dritten) Geldmittel, die sie im Rahmen des Gesell-
schaftszwecks zur Finanzierung und Förderung von audiovisuellen
Produktionen und damit zusammenhängende Tätigkeiten einsetzte. So
erhielt die Beschwerdeführerin im Jahr 2004 Fördermittel von Fr. ....
Sie gewährte daraus Darlehen von Fr. ... und leistete Beiträge für die
Entwicklung von Fernsehspielfilmen. Von ... eingegangenen
Einzelgesuchen für Beiträge an die Herstellung wurden im Jahr
2004 ... ganz oder teilweise genehmigt. So vergab die
Beschwerdeführerin unter anderem der E._______ und der F._______
bedingt rückzahlbare Darlehen zur Herstellung von
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Fernsehproduktionen. Ausserdem schloss sie "Treatmentverträge" ab,
durch die sich Produzenten gegenüber der Beschwerdeführerin gegen
Honorar verpflichteten, Treatments für Fernsehproduktionen zu
entwickeln. Ebenfalls vergab die Gesellschaft Aufträge zur Entwicklung
von Drehbuchfassungen für Fernsehproduktionen, für deren Erwerb
sie sich ein Optionsrecht vorbehielt.
Gemäss dem (als Beispiel für viele) bei den Akten liegenden Dar-
lehensvertrag zwischen der Beschwerdeführerin und der E._______
beabsichtigte das Audiovisionsunternehmen die Herstellung der
Fernsehproduktion "..." (Ziff. 1). Sie ist als Produzentin "für die
Durchführung allein verantwortlich und innerhalb der vereinbarten
Rahmenbedingungen in ihren produktionellen Entscheidungen frei"
(Ziff. 2). Sie hat andererseits alle für die Auswertung notwendigen
Rechte (Urheberrechte usw.) zu erwerben (Ziff. 3). Zudem ist sie ver-
pflichtet, der Beschwerdeführerin sofort nach Fertigstellung des Pro-
jekts Videokopien in allen vorhandenen Sprachfassungen sowie die
Schlussabrechnung der Produktion abzuliefern (Ziff. 4). Hierfür ge-
währte ihr die Beschwerdeführerin ein "zinsloses Darlehen im Betrag
von Fr. ..." (Ziff. 5). Dieses Darlehen wird zur Rückzahlung fällig, sofern
die Rechte zur Realisierung des Projekts auf Dritte übertragen werden
sollten. Andernfalls hat die E._______ aus den mit der Produktion
erzielten Einnahmen jährlich 4 % zu bezahlen, sofern die ver-
einnahmten Gelder Fr. ..., nicht aber Fr. ... übersteigen, bzw. 8 %,
wenn die vereinnahmten Gelder Fr. ... übersteigen (Ziff. 6). Der
Darlehensbetrag ist ferner zurückzuzahlen, wenn die E._______ die
Nutzungsrechte an der Produktion einem Dritten für eine den Zeitraum
von 15 Jahren übersteigende Dauer einräumen sollte. Das Darlehen
kann auch gekündigt werden, wenn die im Anhang vereinbarten
Produktionsbedingungen (hinsichtlich Thema, personeller Besetzung
usw.) nicht eingehalten werden (Ziff. 7). Aus diesem Vertrag geht klar
hervor, dass das "Darlehen" nur unter bestimmten Bedingungen
zurückzuzahlen ist oder wenn die E._______ vertragliche
Abmachungen hinsichtlich der Produktion nicht einhalten sollte. Ob
unter diesen Umständen überhaupt von einem Darlehen gesprochen
werden kann, erscheint fraglich, doch muss hierüber nicht
abschliessend entschieden werden. Angesichts der zahlreichen ver-
traglichen Verpflichtungen der E._______ bezüglich der Produktion,
kann von einem Kreditgeschäft im Sinne von Art. 18 Ziff. 19 MWSTG
offensichtlich nicht gesprochen werden. Das ist schon deshalb nicht
der Fall, weil das "Darlehen" mit zahlreichen Verpflichtungen
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(Leistungen) der E._______ verknüpft ist, welche mit einem
Kreditgeschäft nichts zu tun haben. Es geht bei diesem Geschäft
vielmehr um die Produktion (durch die E._______) und deren
Finanzierung (durch die Beschwerdeführerin). Auch können die mit
dem Darlehensvertrag verbundenen Pflichten der E._______ nicht als
blosse Nebenleistungen bezeichnet werden, welche umsatzsteuerlich
das Schicksal der Hauptleistung teilen; vielmehr stehen Produktion
einerseits und Finanzierung andererseits ebenbürtig nebeneinander
und bilden einen einheitlichen wirtschaftlichen Vorgang (Art. 36 Abs. 4
MWSTG; dazu CAMENZIND /HONAUER/VALLENDER, a.a.O., Rz. 189 ff.).
Beim Verhältnis (Zahlung von Fördermitteln) zwischen der E._______
und der Beschwerdeführerin handelt es sich um den Eingangsumsatz.
Es besteht damit kein Zweifel, dass im Rahmen der Förderung der
Herstellung von Fernsehproduktionen zwischen der
Beschwerdeführerin und den Produktionsfirmen oder Einzelpersonen
ein steuerbarer Leistungsaustausch (Ausgangsumsatz) stattfand (vgl.
dazu Urteil des Bundesgerichts 2A.526/2003 vom 1. Juli 2004 E. 3.2);
dies ist zwischen den Parteien denn auch nicht (mehr) streitig.
3.2 Zwischen den Verfahrensparteien ist hingegen streitig, ob die Be-
schwerdeführerin die Mittel der Gesellschafter im eigenen Namen und
auf eigene Rechnung (so die Beschwerdeführerin) oder im eigenen
Namen auf fremde Rechnung (so die ESTV) verwaltete und ob
zwischen den Gesellschaftern und der Beschwerdeführerin ein
Leistungsaustausch (über die Vermögensverwaltung hinaus) stattfinde
(E. 2.1). Die Verwaltung beruft sich dazu auf den Vermögens-
verwaltungsauftrag vom 1. März 1996 zwischen den Gesellschaftern
und der Beschwerdeführerin als Vermögensverwalterin, wonach die
zur Verfügung gestellten Mittel im Eigentum der Gesellschafter verblei-
ben und die Vermögensverwaltung zwar im Namen der Beschwerde-
führerin, aber auf Rechnung der Gesellschafter erfolgte (Art. II. Abs. 3
und Art. VI. Ziff. 5). Dementsprechend folgert die ESTV, dass zwischen
der Beschwerdeführerin und den Gesellschaftern – mit Ausnahme der
eigentlichen Vermögensverwaltung – kein Leistungsaustausch (vgl.
oben E. 2.1) bestehen könne, da die Beschwerdeführerin die Gelder
für die Gesellschafter treuhänderisch verwaltet habe.
Die Beschwerdeführerin argumentiert, die Zuwendungen mit einer
Zweckbestimmung der drei Gesellschafter stellten Umsatz der Be-
schwerdeführerin dar (Beschwerde vom 18. Mai 2007, Art. 8). Die Par-
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teien hätten den Vermögensverwaltungsauftrag vom 1. März 1996 nie
gelebt, sondern diesen durch konkludentes Verhalten ausser Kraft ge-
setzt. Sie verwalte deshalb die zugeflossenen Mittel im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung. Allerdings macht sie weiter geltend,
der Umsatz mit ihren Gesellschaftern unterliege nicht der Mehrwert-
steuer, da die Gesellschafter als gemeinnützige Organisationen durch
kantonale Verfügungen teilweise oder vollständig (von den direkten
Steuern) steuerbefreit seien, weshalb auch für eine Mehrwertsteuer
auf diesen Zahlungen kein Platz sei. Die Beschwerdeführerin liess sich
von der A._______ (Schreiben vom 20. Februar und 14. Mai 2007),
von der C._______ (Schreiben vom 19. Februar und 15. Mai 2007) und
von der B._______ (Schreiben vom 26. Februar 2007) bestätigen,
dass sie die empfangenen Gelder im eigenen Namen und auf eigene
Rechnung verwalte; es bestünden deshalb keine
Rückforderungsansprüche oder Rückzahlungsverpflichtungen. Der
Vermögensverwaltungsauftrag vom 1. März 1996 sei nie angewandt,
sondern durch konkludentes Verhalten widerrufen worden. Die
erwähnten Bestätigungen der drei Geldgeber wurden jedoch im
Nachhinein (während des hängigen Verfahrens, nämlich kurze Zeit
nach dem Erlass des Entscheides der ESTV vom 31. Januar 2007)
erstellt und können daher nicht als Beweismittel Verwendung finden.
Die Darstellung der Beschwerdeführerin stimmt mit den rudimentären
Unterlagen, die sich bei den Akten befinden, überein. In den Bilanzen
per 31. Dezember 2002 und 31. Dezember 2003 werden die Fondsein-
lagen unter den Passiven aufgeführt, was bedeutet, dass es sich um
eigene Rückstellungen der Beschwerdeführerin handelte. Dass die
Fondseinlagen nur unter den Passiven aufgeführt wurden, zeigt, dass
es sich um eigene Mittel – nicht aber unbedingt um Rückstellungen –
handelt. Wenn es sich um Treuhandgelder entsprechend der Ansicht
der ESTV handeln würde, wären die Fondsgelder nicht in die Bilanz
aufgenommen worden (BGE 106 Ib 145 E. 3; ROLF BENZ, Handelsrecht-
liche und steuerrechtliche Grundsätze ordnungsmässiger Bilanzierung,
Zürich 2000, S. 77). Es ist deshalb davon auszugehen, dass die
Fondsmittel entsprechend den Bestätigungen der Gesellschafter der
Beschwerdeführerin so zugeflossen sind, dass diese im eigenen
Namen und auf eigene Rechnung drüber verfügen kann.
Damit ist aber noch nicht entschieden, ob es sich bei diesen Zuflüssen
um Entgelt aus einem Leistungsaustausch zwischen den Gesellschaf-
tern und der Beschwerdeführerin handelte, das der Mehrwertsteuer
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unterliegt (vgl. oben E. 2.1). Die bei den Akten liegenden Unterlagen
lassen in dieser Hinsicht keine Schlüsse zu und die ESTV hat über
diese Frage auch nicht abschliessend entschieden; sie macht lediglich
geltend, dass – wenn nicht von einem Treuhandverhältnis ausge-
gangen würde – bei Vorliegen eines Leistungsaustauschs das Entgelt
der Mehrwertsteuer unterliegen würde (Einspracheentscheid vom
18. April 2005, Ziff. 2.5, Vernehmlassung vom 10. Juli 2007, Ziff. 8 und
10). Die Beschwerdeführerin ihrerseits anerkennt einen Umsatz, was
allerdings noch nicht bedeutet, dass es sich um einen Leistungsaus-
tausch im Sinn des Mehrwertsteuerrechts (vgl. oben E. 2.1) handelt.
Die Vermögensverwaltung wurde jedenfalls separat abgegolten; dies
ergibt sich aus aus dem Vermögensverwaltungsauftrag vom 1. März
1996, wonach die Fondsmittel grundsätzlich Eigentum der drei Gesell-
schafterinnen (Auftraggeberinnen) sind, die Vermögensverwaltung im
Namen der Vermögensverwalterin (Beschwerdeführerin), aber auf
Rechnung der Auftraggeber erfolgt (Art. VI Abs. 5 Vermögensver-
waltungsvertrag).
Weil das Bundesverwaltungsgericht angesichts der vorliegenden Akten
nicht in der Lage ist, ein abschliessendes Urteil über die Frage des
Leistungsaustauschs (über die Vermögensverwaltung hinaus)
zwischen der Beschwerdeführerin und den Gesellschaftern zu fällen,
und weil die ESTV über die Frage des Leistungsaustauschs zwischen
der Beschwerdeführerin und ihren Gesellschaftern nicht entschieden
hat, ist der angefochtene Entscheid im Sinn dieser Erwägung aufzu-
heben und die Sache zur neuen Beurteilung an die ESTV zurückzu-
weisen (MOSER/BEUSCH/KNEUBÜHLER, a.a.O. Rz. 3.193 ff.). Mit Sicherheit
führt jedoch die von der Beschwerdeführerin behauptete – aber unbe-
wiesene – ganze oder teilweise Steuerbefreiung der Gesellschaftern
(bezüglich der direkten Steuern) auf Grund kantonaler Verfügungen
nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin auf ihrem Umsatz mit den
Gesellschaftern keine Mehrwertsteuer abzurechnen hätte (vgl. dazu
CAMENZIND/HONAUER/VALLENDER, a.a.O, Rz. 109).
3.3 Zu prüfen ist durch die ESTV, ob die Eingangsumsätze in Aus-
gangsumsätze münden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
A-6152/2007 vom 21. August 2009 E. 2.3). Besteht zwischen der Be-
schwerdeführerin und den Gesellschaftern ein (mehrwertsteuer-
pflichtiger) Leistungsaustausch, kann anschliessend geprüft werden,
ob die Voraussetzungen für den Vorsteuerabzug entsprechend dem
Begehren der Beschwerdeführerin erfüllt sind (E. 2.2).
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4.
Dem Gesagten zufolge ist die Beschwerde gutzuheissen und die
Sache zur neuen Beurteilung an die ESTV zurückzuweisen. Bei
diesem Verfahrensausgang haben weder die Beschwerdeführerin
(Art. 63 Abs. 3 VwVG) noch die Verwaltung (Art. 63 Abs. 2 VwVG) Ver-
fahrenskosten zu tragen. Die ESTV hat der Beschwerdeführerin eine
Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG), die unter Be-
rücksichtigung der Tatsache, dass auf die Beschwerde teilweise nicht
eingetreten werden kann, im Umfang von Fr. ... zugesprochen wird.
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit darauf einzutreten ist, gutgeheissen, der
Einspracheentscheid vom 18. April 2007 wird aufgehoben und die
Sache zur neuen Beurteilung im Sinn der Erwägungen an die Eidge-
nössische Steuerverwaltung zurückgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der geleistete Kostenvor-
schuss von Fr. ... wird der Beschwerdeführerin nach Rechtskraft des
Urteil erstattet.
3.
Die Eidgenössische Steuerverwaltung hat der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von Fr. ... auszurichten.
4.
Dieses Urteil geht an:
- die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
- die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
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Markus Metz Johannes Schöpf
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim
Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-recht-
lichen Angelegenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Die
Rechtsschrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Be-
gehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Un-
terschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Beweis-
mittel sind, soweit sie die beschwerdeführende Partei in Händen hat,
beizulegen (vgl. Art. 42 BGG).
Versand:
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