B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-344/2015
Ur t e i l vom 9 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Marianne Ryter (Vorsitz),
Richterin Marie-Chantal May Canellas,
Richter Maurizio Greppi,
Gerichtsschreiber Stephan Metzger.
Parteien
A. _______,
vertreten durch Gewerkschaft des Verkehrspersonals (SEV),
Steinerstrasse 35, Postfach, 3000 Bern 6,
Beschwerdeführer,
gegen
Schweizerische Bundesbahnen SBB, Human Resources,
Personalpolitik, Sozialpartnerschaft und Arbeitsrecht,
Hilfikerstrasse 1, 3000 Bern 65 SBB,
Vorinstanz.
Gegenstand
Anpassung des Arbeitsvertrages.
A-344/2015
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Sachverhalt:
A.
A. _______ arbeitet bei den Schweizerischen Bundesbahnen SBB als
"Lokführer Kat. A plus". Per 1. Juli 2011 trat der neue Gesamtarbeitsvertrag
SBB 2011 (nachfolgend: GAV SBB 2011) in Kraft, der ein neues Funktions-
bewertungs- und Lohnsystem vorsieht. Im Zusammenhang mit dem Über-
gang zu diesem System wurde A. _______ mit Schreiben vom Mai 2011 in
einem sog. "Verständigungsschreiben" über die Zuordnung seiner Funk-
tion in die neue Bewertungs- und Lohnsystematik informiert. Mit Schreiben
vom 6. Juli 2011 forderte A. _______ den Erlass einer Verfügung, bean-
tragte die Überarbeitung der Stellenbeschreibung und die Zuordnung in ein
höheres Anforderungsniveau. Durch Beteiligung an der Sammeleingabe
der Gewerkschaft des Verkehrspersonals SEV (nachfolgend: SEV) vom
15. September 2011 bzw. Nachtrag zur Sammeleingabe vom 17. Oktober
2011 stellte A. _______ ein weiteres Gesuch auf Erlass einer Verfügung
und beantragte die Lohnkurve Lokpersonal sei um ein Anforderungsniveau
"E" zu erweitern und die Funktion "Lokomotivführer/in Kat. A plus" sei dem
Anforderungsniveau "E" (Lokpersonalkurve) zuzuordnen.
B.
Mit Verfügung vom 16. August 2012 ordnete die Abteilung Human Re-
sources (Compensation & Benefits) der SBB (nachfolgend: Abteilung Hu-
man Resources) die Funktion von A. _______ dem Anforderungsniveau
"D" zu.
C.
Gegen diese Verfügung erhob A. _______ mit Eingabe vom 26. September
2012 Beschwerde bei der Abteilung Recht & Compliance der SBB. Er
machte geltend, seine Funktion sei dem Anforderungsniveau "E" zuzuord-
nen und es sei eine rückwirkende Korrektur des Arbeitsvertrages vorzu-
nehmen. Eventualiter beantragte er, die Abteilung Human Resources sei
anzuweisen, die Zuordnung des Anforderungsniveaus erneut vorzuneh-
men, wobei zu prüfen sei, ob die Funktion des "Lokführers Kat. A plus" der
Lohnkurve des Lokpersonals zu unterstellen sei.
D.
Mit Verfügung vom 30. Oktober 2013 wurde das Beschwerdeverfahren auf-
grund der Einberufung eines Schiedsgerichts sistiert. Die Sistierung wurde
am 2. Oktober 2014 aufgehoben. Mit Entscheid vom 28. November 2014
wies die Abteilung Recht & Compliance der SBB die Beschwerde ab. Zur
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Begründung führte sie insbesondere aus, dass die Stellenbeschreibung le-
diglich die Hauptaufgaben, d.h. die elementaren und für die Funktion cha-
rakteristischen Aufgaben, beinhalte, dass also nicht alle tatsächlich über-
nommenen Aufgaben aufgeführt seien. Auch sei die überarbeitete Stellen-
beschreibung im November 2012 durch die Abteilung Human Recources
(Compensations & Benefits) der SBB überprüft und die Einstufung im An-
forderungsniveau "D" bestätigt worden. Ausserdem sei angesichts der von
A. _______ aufgeführten zusätzlich zu erledigenden Arbeiten selbst die zu-
ständige HR-Beratung zum Schluss gekommen, dass die Aufgaben des
"Lokführers Kat. A plus" in der Stellenbeschreibung Nr. 1341083 korrekt
wiedergegeben würden und hat die Zuordnung bestätigt. Somit beruhe der
Entscheid auf sachlichen Gründen und dem von den GAV-Vertragsparteien
gewählten Bewertungssystem. Aus diesen Gründen sei er nachvollziehbar.
Im Weiteren legte die Abteilung Recht & Compliance der SBB dar, was das
Rechtsbegehren der Anwendung der Lohnkurve Lokpersonal auf die Funk-
tion von A. _______ anbelange, so sei klar, dass eine solche nicht in Frage
käme, zumal diese Funktion nicht im Regelwerk SBB K 140.4 sowie dem
dazugehörigen Dokument ("Beilage zur Vereinbarung zu den Schlussver-
handlungen GAV vom 25. November 2010") aufgeführt sei, welche sämtli-
che der Lohnkurve Lokpersonal zu unterstellenden Funktionen enthalten
würden.
E.
Gegen diesen Entscheid der Abteilung Recht & Compliance der SBB
(nachfolgend: Vorinstanz) erhebt A. _______ (nachfolgend: Beschwerde-
führer) am 16. Januar 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht.
Er beantragt sinngemäss, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und
die Abteilung Human Recources (nachfolgend: Erstinstanz) sei anzuwei-
sen, die Stelle des Beschwerdeführers dem Anforderungsniveau "E" zuzu-
ordnen mit entsprechender rückwirkender Korrektur der Anpassung des Ar-
beitsvertrages. Eventualiter beantragt er die Rückweisung der Sache zur
Vornahme einer Neubeurteilung und Gewährung der vollständigen Akten-
einsicht. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Zuord-
nung seiner Stelle zum Anforderungsniveau "D" sei nicht korrekt, zumal er
in seinem beruflichen Alltag die Bedienung von ca. 20 verschiedene Typen
von Triebfahrzeugen kennen müsse und diese für den Streckenverkehr
vorzubereiten habe. Gerade diese Tätigkeiten seien aber nicht im Stellen-
beschrieb aufgeführt, wobei jedoch die Ziele und Aufgaben seiner Stelle
aufgrund des notwendigen Umfangs an Fahrzeugkenntnissen und der Si-
cherheitsrelevanz bzw. wahrgenommener Verantwortung durchaus der
Modellumschreibung für das Anforderungsniveau "E" entsprechen würden.
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Der Beschwerdeführer begründet sein Vorbringen im Weiteren damit, dass
nie überprüft worden sei, ob die Stellenbeschreibung auch den vom Arbeit-
geber an dieser Stelle tatsächlich nachgefragten bzw. tatsächlich geleiste-
ten Arbeiten entspreche. Deshalb baue die Vorinstanz ihren Entscheid auf
einer systemwidrigen Sachverhaltsfeststellung sowie unkorrekter Rechts-
anwendung auf, wobei sie es ausserdem unterlassen habe, sich mit seinen
Argumenten zu befassen. Damit macht der Beschwerdeführer sinngemäss
eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend.
F.
Die Vorinstanz hält in ihrer Vernehmlassung vom 18. März 2015 am ange-
fochtenen Entscheid fest und beantragt die Abweisung der Beschwerde.
Zur Begründung führt sie insbesondere aus, die Erstinstanz habe aufge-
zeigt, welche zusätzlichen Anforderungen für eine Einordnung in das An-
forderungsniveau "E" notwendig wären. Die vom Beschwerdeführer ange-
führten Tätigkeiten seien jedoch nicht als Hauptaufgaben zu qualifizieren,
wobei die von ihm aufgeführten Kenntnisse und Vorbereitung von ca. 20
verschiedenen Triebfahrzeugen als Kompetenz zur Erfüllung des Stellen-
beschriebs – der als Rahmenstellenbeschrieb zu verstehen sei – voraus-
gesetzt werde und nicht zu einer höheren Einstufung führe. Im Übrigen sei
die Zuordnung des Stellenbeschriebs zum Anforderungsniveau "D" in ei-
nem klar definierten Ablauf des neuen Bewertungs- und Lohnsystems
durch Fachspezialisten vorgenommen worden, weshalb kein Anlass be-
stehe, daran zu zweifeln und der Vorwurf der Ermessensunterschreitung
infolge übertriebener Zurückhaltung infolgedessen nicht angebracht sei.
Ausserdem sei es nicht möglich die Weisung SBB K 140.4 durch die Auf-
nahme des "Lokführers Kat. A plus" abzuändern, zumal solche Weisungen
eine Ausführungsbestimmung des GAV darstellen würden und somit des-
sen Abänderung oder die dazugehörenden Beschlüsse bedingen würden.
G.
In seinen Schlussbemerkungen vom 24. April 2015 hält der Beschwerde-
führer an seinen Anträgen fest und macht insbesondere geltend, der Ein-
bezug seiner direkten Vorgesetzten wäre angezeigt gewesen, da er Tätig-
keiten ausübe, welche über den Rahmenstellenbeschrieb hinaus gehen
würden, was eine individuelle Bewertung erfordere. Ebenso mache die Vo-
rinstanz nicht transparent, welche Quervergleiche sie angestellt habe. So
würde beispielsweise festgestellt, dass ein Vergleich mit den "Lokführern
B 100" zur Erkenntnis führen würde, dass der betreffende Stellenbeschrieb
mit jenem des "Lokführers Kat. A plus" nahezu identisch sei, jedoch die
Lokführer B 100 dem Anforderungsniveau "E" zugeordnet seien.
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Seite 5
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die sich bei den Akten be-
findlichen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfol-
genden Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern sie von einer Vorinstanz
nach Art. 33 VGG stammen und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vor-
liegt. Das Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht richtet sich, soweit das
VGG nichts anderes vorsieht, nach dem VwVG (Art. 37 VGG).
1.2 Die Bestimmungen über das Dienstverhältnis des Bundespersonals
finden auch auf das Personal der SBB Anwendung (vgl. Art. 15 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. März 1998 über die Schweizerischen Bundes-
bahnen [SBBG, SR 742.31] und Art. 2 Abs. 1 Bst. d des Bundespersonal-
gesetzes vom 24. März 2000 [BPG, SR 172.220.1]). Der Erstinstanz kam
demnach hinsichtlich der vorliegend streitigen Frage Verfügungsbefugnis
zu (vgl. Art. 34 Abs. 1 BPG und Ziff. 194 Abs. 1 GAV SBB 2011).
Ihre Verfügung wurde im Einklang mit der vor Inkrafttreten der Revision des
Bundespersonalrechts am 1. Juli 2013 geltenden prozessualen Rechtslage
zunächst bei der Vorinstanz als interne Beschwerdeinstanz angefochten
(vgl. Art. 35 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 24. März 2000 [AS 2001 906]
und Ziff. 195 GAV SBB 2011). Jenes Beschwerdeverfahren war bei Inkraft-
treten dieser Revision noch hängig. Die Vorinstanz war deshalb gestützt
auf den allgemeinen intertemporalrechtlichen Grundsatz, wonach hängige
Rechtsmittelverfahren nach bisherigem Prozessrecht weiterzuführen sind,
trotz der mit der Revision erfolgten Verkürzung des Instanzenzugs (neu
direkte Anfechtung der Verfügung des Arbeitgebers beim Bundesverwal-
tungsgericht; vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG) zum angefochtenen Entscheid befugt
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 24. Februar
2014 E. 1.1.2; ULRICH MEYER/PETER ARNOLD, Intertemporales Recht, Zeit-
A-344/2015
Seite 6
schrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2005 I, S. 137; ALFRED KÖLZ/ISA-
BELLE HÄNER/MARTIN BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungs-
rechtspflege des Bundes, 3. Aufl., Zürich 2013, Rz. 132).
Der Entscheid der Vorinstanz ist eine Verfügung im Sinne von Art. 5 Abs. 2
VwVG und kann ans Bundesverwaltungsgericht weitergezogen werden
(vgl. Art. 36 Abs. 1 BPG in der Fassung vom 17. Juni 2005 [AS 2006 2230]
und Art. 33 Bst. h VGG). Eine Ausnahme nach Art. 32 VGG liegt nicht vor.
Das Bundesverwaltungsgericht ist demnach für die Beurteilung der vorlie-
genden Beschwerde zuständig.
1.3 Zur Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht ist nach Art. 48 Abs. 1
VwVG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder
keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat, durch die angefochtene Ver-
fügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren
Aufhebung oder Änderung hat. Der Beschwerdeführer hat sich am vo-
rinstanzlichen Verfahren beteiligt und ist mit seinem Anliegen nicht durch-
gedrungen. Er ist demnach durch den angefochtenen Entscheid beschwert
und hat ungeachtet der gewährten Lohngarantie ein schutzwürdiges Inte-
resse an dessen Aufhebung oder Änderung (vgl. zum Bestehen eines ak-
tuellen Rechtsschutzinteresses bei Beschwerden gegen Einreihungsent-
scheide der SBB im Zusammenhang mit dem Übergang zum neuen Funk-
tionsbewertungs- und Lohnsystem trotz Lohngarantie; Urteil des Bundes-
verwaltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 1.2.2). Seine Le-
gitimation ist somit zu bejahen.
1.4 Die Beschwerde wurde weiter frist- und formgerecht eingereicht
(Art. 50 Abs. 1 und 52 VwVG), weshalb auf sie einzutreten ist.
2.
Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet – gleich wie die verwaltungs-
interne Beschwerdeinstanz – grundsätzlich mit uneingeschränkter Kogni-
tion. Gerügt werden kann nicht nur die Verletzung von Bundesrecht ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts, sondern auch die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids
(vgl. Art. 49 VwVG). Geht es um Stelleneinreihungen, auferlegt sich das
Bundesverwaltungsgericht bei der Angemessenheitsprüfung allerdings
eine gewisse Zurückhaltung. Es beschränkt sich in diesen Fällen auf die
Frage, ob die Einreihung auf ernstlichen Überlegungen beruht, und wird
insbesondere nicht selbst als qualifizierende Behörde tätig. Im Zweifel
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weicht es nicht von der Auffassung der Vorinstanz ab und setzt nicht an
deren Stelle sein eigenes Ermessen (vgl. Urteile des Bundesverwaltungs-
gerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 2.3 und
A-2878/2013 vom 21. November 2013 E. 2.3 mit zahlreichen Hinweisen).
3.
3.1 In formeller Hinsicht rügt der Beschwerdeführer sinngemäss, die Vo-
rinstanz habe ihren Entscheid nur sehr rudimentär begründet, damit das
rechtliche Gehör verletzt und ihre Kognition unterschritten. Zur Begrün-
dung führt er aus, die Anforderungsniveaus seien nur in einem summari-
schen Bewertungsverfahren grob zugeteilt worden, ohne den konkreten
Sachverhalt in Bezug auf die ihm zugeteilte Stelle betreffend tatsächlich
übernommener Aufgaben und Kompetenzen echt zu überprüfen, was bei-
spielsweise durch einen Beizug des direkten Vorgesetzten hätte stattfinden
können. Vielmehr habe die Vorinstanz unkritisch die Haltung der Abteilung
Human Resources übernommen. Somit liege aufgrund der überaus gros-
sen Zurückhaltung im Ergebnis eine Ermessensunterschreitung vor, fehle
doch eine sorgfältige Auseinandersetzung mit den Argumenten beider Sei-
ten.
3.2 Die Vorinstanz entgegnet, die Ausführungen des Beschwerdeführers
seien ausreichend beachtet worden. Es habe eine Auseinandersetzung mit
dessen Vorbringen stattgefunden, wobei diese auch in Erwägung gezogen
worden seien. Ausserdem sei dargelegt worden, welche zusätzlichen An-
forderungen erfüllt sein müssten, um eine höhere Einstufung zu rechtferti-
gen. Betreffend den Vorwurf der Ermessensunterschreitung legt die Vo-
rinstanz dar, es sei bei der Zuordnung dem klar definierten Ablauf gefolgt
worden und es sei der klare Rahmen des neuen Bewertungs- und Lohn-
systems beachtet worden. Ausserdem seien Anstrengungen unternommen
worden, um die tatsächlichen Aufgaben des Beschwerdeführers in Erfah-
rung zu bringen.
3.3 Für das Verfahren vor der Vorinstanz gelten die Regeln des VwVG (vgl.
Art. 1 Abs. 1 und 2 VwVG und Ziff. 194 Abs. 2 GAV SBB 2011; PIERRE
TSCHANNEN, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesge-
setz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 1 Rz. 18).
3.3.1 Zur Anwendung kommt demnach Art. 49 VwVG, der der Beschwer-
deinstanz, wie erwähnt (vgl. E. 2), grundsätzlich umfassende Kognition ein-
räumt. Die Vorinstanz kann somit die bei ihr angefochtenen Verfügungen
A-344/2015
Seite 8
uneingeschränkt auf eine allfällige unrichtige oder unvollständige Feststel-
lung des Sachverhalts hin überprüfen. Als unrichtig gilt die Sachverhalts-
feststellung, wenn der angefochtenen Verfügung ein falscher und akten-
widriger Sachverhalt zugrunde gelegt wurde oder entscheidrelevante Ge-
sichtspunkte nicht geprüft oder Beweise falsch gewürdigt wurden. Als un-
vollständig gilt sie, wenn nicht über alle rechtserheblichen Umstände Be-
weis geführt wurde oder eine entscheidrelevante Tatsache zwar erhoben,
jedoch nicht gewürdigt wurde und nicht in den Entscheid einfloss (vgl. Ur-
teile des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013 vom 23. April 2014
E. 1.2, A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.1, A-3440/2012 vom
21. Januar 2014 E. 2.1.2 und A-3716/2010 vom 26. März 2013 E. 2.1.2,
jeweils m.w.H.; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1043; ANDRÉ MO-
SER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bun-
desverwaltungsgericht, 2. Aufl. 2013, Rz. 2.189, JÉRÔME CANDRIAN, Intro-
duction à la procédure administrative fédérale, Bâle 2013, Rz. 59, S. 43).
Grundsätzlich hat die Vorinstanz ihre Kognition voll auszuschöpfen. Bei un-
zulässiger Kognitionsbeschränkung verletzt sie das rechtliche Gehör bzw.
begeht sie eine formelle Rechtsverweigerung (vgl. BGE 131 II 271
E. 11.7.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 1027; MOSER/BEUSCH/KNEU-
BÜHLER, a.a.O., Rz. 2.153).
3.3.2 Die Begründungspflicht ergibt sich aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) normierten Anspruch auf
rechtliches Gehör und ist in Art. 35 VwVG ausdrücklich geregelt. Demnach
hat die Vorinstanz ihre Entscheide zu begründen, wobei nicht näher defi-
niert wird, welchen Anforderungen eine Begründung im Einzelnen zu ge-
nügen hat. Die Anforderungen sind vielmehr unter Berücksichtigung aller
Umstände des Einzelfalles sowie der Interessen der Betroffenen festzule-
gen. Die Begründung muss jedenfalls so abgefasst sein, dass die Betroffe-
nen den Entscheid sachgerecht anfechten können. Dies ist nur möglich,
wenn sich die Parteien über dessen Tragweite ein Bild machen können.
Die Gerichtspraxis verlangt nicht, dass sich eine verfügende Behörde aus-
drücklich mit jeder tatbeständlichen Behauptung und jedem rechtlichen
Einwand auseinandersetzt. Sie kann sich vielmehr auf die für den Ent-
scheid wesentlichen Gesichtspunkte beschränken. Erforderlich ist aber
stets eine Auseinandersetzung mit dem konkret zu beurteilenden Sachver-
halt. Erwägungen allgemeiner Art ohne Bezugnahme auf den Einzelfall ge-
nügen nicht (vgl. BGE 134 I 83 E. 4.1, BGE 133 III 439 E. 3.3, Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts A-2606/2009 vom 11. November E. 5.5; LO-
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RENZ KNEUBÜHLER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über das Verwaltungsverfahren, 2008, Art. 35 Rz. 6 ff. mit wei-
teren Hinweisen).
3.3.3 Zur Anwendung kommt ferner Art. 12 VwVG. Wie im Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht gilt somit der Untersuchungsgrundsatz.
Die Vorinstanz hat demnach von Amtes wegen für die richtige und vollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts zu sorgen (vgl. BGE
138 V 218 E. 6; BVGE 2009/50 E. 5.1). Dieser Grundsatz wird dadurch
relativiert, dass den Parteien gewisse Mitwirkungspflichten bei der Sach-
verhaltsfeststellung auferlegt werden (vgl. Art. 13 VwVG; BGE 132 II 113
E. 3.2; BVGE 2009/60 E. 2.1.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., Rz. 460,
CANDRIAN, a.a.O. Rz. 63, S. 44).
3.4 Die Vorinstanz legt im angefochtenen Entscheid und in ihrer Stellung-
nahme zur Beschwerde bezüglich der Rüge der unrichtigen oder unvoll-
ständigen Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sinngemäss
dar, sie habe die vorhandenen Beweismittel objektiv geprüft und festge-
stellt, dass diese eine zuverlässige Beurteilung des Sachverhalts zulies-
sen. So stützt sie sich insbesondere auf eine Korrespondenz zwischen der
Erstinstanz und dem für den Beschwerdeführenden zuständigen HR-Bera-
ter, welche die Zuordnung der Funktion zum Anforderungsniveau "D" sowie
die Wiedergabe der Aufgaben des "Lokführers Kat. A plus" in der Stellen-
beschreibung Nr. 1341083 als korrekt bestätigte. Insbesondere aufgrund
dieser Korrespondenz erachtete die Vorinstanz den Sachverhalt als genü-
gend erstellt. Im Weiteren wird ausgeführt, die Linienvorgesetzten seien
nicht zuständig für die Einordnung der Funktion in das entsprechende An-
forderungsniveau, sondern hätten die Stellenbeschreibung zusammen mit
dem HR-Berater auf ihre Vollständigkeit und Übereinstimmung mit dem tat-
sächlichen Arbeitsalltag des Mitarbeitenden zu prüfen. Die Einordnung sei
hingegen Sache der Erstinstanz.
3.4.1 Aus diesen Ausführungen geht – wie auch aus den Akten – hervor,
dass im Rahmen des Verfahrens vor der Vorinstanz Stellungnahmen ein-
geholt und dem Entscheid vom 28. November 2014 zu Grunde gelegt wur-
den. Eine Befragung des Linienvorgesetzten des Beschwerdeführers
wurde offenbar nicht deshalb unterlassen, weil die Beweiseignung von
vornherein verneint wurde oder allein die Stellungnahme des HR-Beauf-
tragten als Beweis zugelassen werden sollte. Auf eine Anhörung wurde
vielmehr verzichtet, weil aufgrund einer antizipierten Beweiswürdigung die
Stellenbeschreibungen als zutreffend und damit der Sachverhalt als korrekt
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Seite 10
und erstellt sowie die Erhebung weiterer Beweise als unnötig erachtet wor-
den waren. Dabei wurde stets anerkannt, welche Tätigkeiten der Be-
schwerdeführer im Zusammenhang mit der Inbetriebnahme von ca. 20
Triebfahrzeugen durchführt und welche speziellen Kenntnisse dabei gefor-
dert sind. Gestützt darauf durfte sie von einem vollständigen und korrekt
erhobenen Sachverhalt, insbesondere von zutreffenden Stellenbeschrei-
bungen ausgehen, die ihrerseits für die Zuordnung in ein bestimmtes An-
forderungsniveau massgebend sind. Es ist deshalb vorliegend nicht zu er-
kennen, inwiefern die Vorinstanz ihre Pflicht zur Sachverhaltsermittlung
verletzt und ihre Kognition, die Prüfungspflicht bezüglich relevantem Sach-
verhalt und darauf angewandtem Recht, nicht ausgeschöpft hätte. Im Üb-
rigen hat der Beschwerdeführer nie weitere Beweise angeboten oder gel-
tend gemacht, es seien solche nicht erhoben worden. Eine unzulässige
Einschränkung der Kognition und eine Gehörsverletzung bzw. eine for-
melle Rechtsverweigerung als Folge davon sind somit ebenso zu vernei-
nen wie eine Verletzung des Grundsatzes der freien Beweiswürdigung (vgl.
hierzu Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7150/2014 vom 29. Juli
2015 E. 3.1.3.3, A-495/2014 vom 24. Oktober 2014 E. 3.3 f. und
A-5183/2013 vom 24. Februar 2014 E. 3.3.2 f.).
3.4.2 Der angefochtene Entscheid genügt den Anforderungen an die Be-
gründungspflicht: Die Vorinstanz nahm die Argumentation der Erstinstanz
auf und hat sich mit den Vorbringen des Beschwerdeführers ausreichend
auseinandergesetzt. Aus den Erwägungen geht hervor, auf welche Überle-
gungen – insbesondere zur Einordnungsmethodik im Gesamtsystem und
zur Situation des Beschwerdeführers – sie ihren Entscheid stützt und aus
ihrer Begründung wird deutlich, weshalb sie die Funktionszuordnung der
Erstinstanz als überzeugend erachtete und weshalb sie die Argumentation
des Beschwerdeführers zurückwies. Dies ermöglichte es dem Beschwer-
deführer, die vorinstanzliche Rechtsauffassung vor dem Bundesverwal-
tungsgericht sachgerecht zu bestreiten, was er mit Beschwerde vom 16.
Januar 2015 auch tat. Demzufolge erweist sich seine formelle Rüge als
unbegründet (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7116/2013 vom
2. September 2014 E. 3.3).
4.
4.1 In materieller Hinsicht bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen
vor, seine Funktion sei fälschlicherweise dem Anforderungsniveau "D" zu-
geordnet worden. Aufgrund der notwendigen Kenntnisse, welche für die
A-344/2015
Seite 11
Vorbereitung von ca. 20 Triebfahrzeugen für den Streckenbetrieb notwen-
dig seien sowie aufgrund der dabei wahrgenommenen Verantwortung sei
eine Zuordnung zum Anforderungsprofil "E" gerechtfertigt. Auch würde der
auf seine Funktion angewandte Stellenbeschrieb Nr. 1341083 "Lokführer
Kat. A plus" diese Kenntnisse nicht wiedergeben und widerspreche somit
der täglichen Arbeitsrealität. Im Weiteren begründet der Beschwerdeführer
seinen Standpunkt damit, dass aufgrund der markanten Unterschiede zwi-
schen der auf P-OP-ZV angewandten Stellenbeschreibung Nr. 1341083
und der auf P-OP-ZV-X angewandten Stellenbeschreibung eine Einreihung
beider Stellen unter das Anforderungsprofil "D" nicht nachvollzogen wer-
den könne. Desgleichen sei es unverständlich, warum die Funktionen "Lok-
führer Kat. A plus" und "Rangierspezialist plus" in verschiedene Anforde-
rungsprofile eingeordnet wurden, seien die beiden doch vor dem neuen
GAV SBB 2011 derselben Funktionsstufe 8 zugeteilt gewesen.
4.2 Die Vorinstanz entgegnet, der Stellenbeschrieb "Lokführer Kat. A plus"
der Organisationseinheit P-OP-ZV gebe die Hauptaufgaben des Be-
schwerdeführers wieder. Der Unterschied zum Stellenbeschreib P-OP-ZV-
X sei aufgrund eines Flächenbesuchs entstanden und habe einige Anpas-
sungen des Rahmenstellenbeschriebs für den Standort X. _______ nach
sich gezogen; dennoch sei die Zuordnung zum Anforderungsniveau "D" in
beiden Fällen korrekt erfolgt. Auch werde nicht bestritten, dass der Be-
schwerdeführer über eine grosse Fachkompetenz für die Vorbereitung von
Triebfahrzeugen verfügen müsse, doch werde diese Kompetenz für die
wahrgenommene Funktion vorausgesetzt, weshalb sie nicht explizit in den
Rahmenstellenbeschrieb aufgenommen worden sei und auch nicht zu ei-
ner höheren Einstufung führe. Was die Einstufung der Funktionen betreffe,
so sei es einerseits systemimmanent, dass bei 15 Funktionsstufen auch
Funktionen mit verschiedenen Anforderungen demselben Anforderungsni-
veau zugeteilt werden müssten, andererseits sei es aufgrund von Querver-
gleichen möglich, dass zuvor auf derselben Funktionsstufe eingeordnete
Stellen neu verschiedenen Anforderungsniveaus zugeteilt seien, müssten
doch die Funktionen im Gesamtkontext des überarbeiteten Lohnsystems
betrachtet werden. Die Zuordnung des Beschwerdeführers zum Anforde-
rungsniveau "D" sei somit korrekt erfolgt.
4.3 Im Zentrum der Beschwerde steht die Rüge des Beschwerdeführers,
die Zuordnung seiner Funktion zum Anforderungsniveau "D" sei nicht ge-
rechtfertigt, vielmehr müsse diese dem Anforderungsniveau "E" zugewie-
sen werden, da der zugrunde gelegte Stellenbeschreib nicht seinem tat-
A-344/2015
Seite 12
sächlichen Arbeitsalltag entspreche, bzw. seine tatsächliche Funktion wie-
dergebe. Unbestritten ist dagegen, dass die Funktionsbewertung aufgrund
des Stellenbeschriebs zu erfolgen hat. Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob
die SBB dem Beschwerdeführer zu Recht den Stellenbeschrieb Nr.
1341083 resp. den auf P-OP-ZV-X angewandten zuordneten.
4.3.1 Es ist nicht bestritten, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion
als "Lokführer Kat. A plus" ca. 20 Triebfahrzeuge der SBB für den Strecken-
einsatz vorzubereiten und in Betrieb zu nehmen hat. Dazu gehört die
Erstinbetriebnahme, das Prüfen der Sicherheitseinrichtung (ZUB, ETS,
etc.), Bremsprobe, ETCS Dateneingabe, Funkbedienung, funktionale An-
meldung an GSMR Natel, Überführung der Züge nach kompletter Zugun-
tersuchung in das Abfahrtgleis sowie das Erstellen der Fahrbereitschaft.
Den Akten ist zu entnehmen, dass an verschiedenen Standorten "Lokfüh-
rer Kat. A plus" im Einsatz stehen. Für diese Funktion wurde ein Rahmen-
stellenbeschreib (P-OP-ZV resp. Stellenbeschrieb Nr. 1341083) erstellt,
welcher die massgebenden Hauptaufgaben beinhaltet. Je nach Standort
können jedoch die im Detail zu erledigenden Aufgaben voneinander abwei-
chen, wobei diese im Rahmenstellenbeschrieb unter den Hauptaufgaben
1-3 (führen von Rangiertriebfahrzeugen, Vorbereitung Triebfahrzeuge für
die Abfahrt, In- und Ausserbetriebnahme von Fahrzeugen) zusammenge-
fasst werden. Lokale Besonderheiten sind somit nicht explizit aufgeführt.
Aufgrund von anlässlich eines Flächenbesuches gewonnenen Erkenntnis-
sen, sollte den in X. _______ vielfach anfallenden – und im Rahmenstel-
lenbeschreib nicht aufgeführten – Tätigkeiten dennoch Rechnung getragen
werden. In einer detaillierten Stellenbeschreibung wurden somit die örtli-
chen Gegebenheiten berücksichtigt. Diese Stellenbeschreibung (P-OP-ZV-
X) – welcher offensichtlich auch der Beschwerdeführer untersteht – wurde
dem Regionenleiter zur Prüfung vorgelegt, überarbeitet und im November
2012 erneut überprüft. Die Einstufung in das Anforderungsniveau "D"
wurde durch die Abteilung Human Resources bestätigt.
4.3.2 Gemäss Art. 15 Abs. 1 BPG, bemisst sich der Lohn nach den drei
Kriterien Funktion, Erfahrung und Leistung. Der GAV SBB 2011, hält damit
übereinstimmend fest, der Lohn richte sich nach den Anforderungen der
Funktion sowie nach der nutzbaren Erfahrung und der Leistung (vgl. Ziff.
90). Ziff. 91 GAV SBB 2011 normiert die Grundsätze der Stellenbewertung.
Danach wird jede Funktion summarisch einem Anforderungsniveau zuge-
ordnet (Abs. 1). Dieses wird auf der Basis zwischen den Parteien gemein-
sam anerkannter, analytischer Bewertungsverfahren ermittelt (Abs. 2).
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Eine detailliertere Regelung findet sich in der Richtlinie "Funktionsbewer-
tung" (K 140.1). Die Anforderungen werden durch 15 Anforderungsniveaus
definiert und mit den Buchstaben A bis O bezeichnet. Nach Ziff. 2.2 ist die
Funktionszuordnung die Basis für die Umsetzung einer anforderungs- und
leistungsgerechten Entlöhnung über sämtliche Organisationseinheiten der
SBB hinweg. Grundlage für die Einreihung einer Funktion bildet gemäss
Ziff. 2.4 die Stellenbeschreibung. Der oder die Vorgesetzte umschreibt das
Ziel der Funktion, die Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortungen wirk-
lichkeitsgetreu. Bei wesentlichen Änderungen passt er oder sie die Stellen-
beschreibung an (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-5321/2013
vom 24. Februar 2014 E. 5).
4.3.3 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darf
das Funktionsbewertungsverfahren nicht dahingehend interpretiert wer-
den, es müsse für jede tatsächlich ausgeübte Funktion eine individuali-
sierte Stellenbeschreibung erstellt werden. Es erscheint vielmehr mit Blick
auf eine rechtsgleiche Behandlung über die verschiedenen Organisa-tions-
einheiten der SBB hinweg als zulässig und korrekt, standardisierte bzw.
Rahmenstellenbeschreibungen zu verwenden (vgl. Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A-1876/2013 vom 6. Januar 2014 E. 5.1.2). Entscheidend
ist daher letztlich nicht, ob die Stellenbeschreibung die Kompetenzen und
Aufgaben des betroffenen Mitarbeiters je im Einzelnen wiedergibt, sondern
dass sie dessen tatsächlichem Anforderungs- und Tätigkeitsprofil – vergli-
chen mit den anderen (standardisierten) Stellenbeschreibungen – am
nächsten kommt bzw. es am besten umschreibt. Die Zuordnung der konk-
ret ausgeübten Funktion setzt daher voraus, dass über die effektiv wahr-
genommenen Aufgaben Klarheit besteht.
4.3.4 Eine Begründung für die Zuordnung seiner Funktion zum Anforde-
rungsniveau "E" sieht der Beschwerdeführer insbesondere darin, dass zwi-
schen dem auf seine Funktion ursprünglich angewandten Stellenbeschrieb
Nr. 1341083 resp. P-OP-ZV – welcher nicht die tatsächlichen Begebenhei-
ten des Arbeitsalltags wiedergebe – und dem Stellenbeschrieb P-OP-ZV-X
markante Unterschiede bestehen würden, weshalb es nicht nachvollzieh-
bar sei, dass beide Stellenbeschriebe zur Einreihung ins Anforderungsni-
veau "D" führten.
Dem ist entgegenzuhalten, dass die beiden Stellenbeschriebe zwar auf
den ersten Blick voneinander abzuweichen scheinen, im Stellenbeschrieb
P-OP-ZV-X im Ergebnis aber teilweise lediglich neue und ausführlichere
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Formulierungen oder Umschreibung gewählt und verschiedentlich Aufga-
ben präzisiert oder ausgeführt wurden. So ist bei den angefügten Aufgaben
und Voraussetzungen nicht eine qualitative, sondern allenfalls eine quanti-
tative Erweiterung zu erkennen. Jedenfalls werden im Verhältnis zu den im
Stellenbeschrieb Nr. 1341083 aufgeführten Aufgaben nicht höhere Anfor-
derungen an den Stelleninhaber gestellt. Für die Zuteilung zu einem höhe-
ren Anforderungsniveau ist indes weniger massgebend, ob das Arbeits-
spektrum des Stelleninhabers quantitativ (in die Breite) erweitert wird, son-
dern vielmehr, dass die Ansprüche und Anforderungen an ihn qualitativ hö-
her sind. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer an seinem Standort die
Kompetenz für die Bedienung von wesentlich mehr Triebfahrzeuge als an
anderen Standorten haben muss, vermag somit seine Verantwortung in
qualitativer Hinsicht nicht zu erweitern (vgl. Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts A-7116/2013 vom 2. September 2014 E. 4.5.2).
4.3.5 Demzufolge ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, dass die
Funktion des Beschwerdeführers korrekterweise demjenigen Anforde-
rungsniveau zugeteilt wurde, welches den Hauptaufgaben des Stellenbe-
schriebes P-OP-ZV-X am nächsten kommt resp. unter Beachtung der
Quervergleiche den Arbeitsalltag des Beschwerdeführers am besten wie-
dergibt. So kann der Beschwerdeführer denn auch nicht aus der Tatsache,
dass der von ihm vorgelegte Stellenbeschrieb des Lokführers B100 dem
Anforderungsniveau "E" zugeordnet wurde und über weite Strecken sehr
ähnliche Tätigkeiten vorsieht, einen Vorteil zu seinen Gunsten ableiten,
weist dieser mit der Durchführung von Einschulung und Betreuung von
Fahrdienstanwärtern doch eine deutliche personelle Verantwortlichkeits-
komponente und somit einen wesentlichen Unterschied zum Stellenbe-
schrieb des "Lokführers Kat. A plus" auf. Gerade dieser Unterschied kann
allenfalls eine Zuordnung zu verschiedenen Anforderungsniveaus zur
Folge haben (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-7150/2014
vom 29. Juli 2015 E. 3.2.3.3, 3.2.4 und A-495/2014 vom 24. Oktober 2014
E. 4.6.3).
Ebenso vermag der Beschwerdeführer auch aus dem Umstand, dass die
Funktion "Rangierspezialist plus" gemäss der neuen Einstufung dem An-
forderungsniveau "E" zugeordnet ist, nichts zu seinem Vorteil abzuleiten.
Gerade der Blick auf die Modellumschreibung ToCo GAV zeigt, dass die
dem Anforderungsniveau "E" zugeordneten Funktionen auch vermehrt
leichtere Führungs- und Kommunikationsaufgaben im Gruppenrahmen
wahrzunehmen haben. Dies wurde dem Beschwerdeführer sodann durch
die Vorinstanz in ihrer Verfügung vom 28. November 2014 dargelegt, als
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diese insbesondere die Erfüllung zusätzlicher bzw. komplexerer Aufgaben
wie z.B. das Leiten und Überwachen der Rangiertätigkeit oder die betrieb-
liche Führung der Rangierlokführer innerhalb des Rangierteams für eine
Einstufung in das Anforderungsniveau "E" als Voraussetzungen nannte.
4.4 In diesem Sinne ist die Auffassung der Vorinstanz zu bestätigen, wenn
sie darlegt, die Zuordnung der Funktion des Beschwerdeführers zum An-
forderungsniveau "D" habe im Zuge der Überarbeitung des Lohnsystems
und der Zuteilung in eines der 15 Anforderungsniveaus korrekt stattgefun-
den, zumal dem Arbeitsalltag des Beschwerdeführers Rechnung getragen
wird und der Stellenbeschrieb P-OP-ZV-X seine Funktion – so auch vom
zuständigen HR-Berater des Beschwerdeführers bestätigt und im Zuge der
Stellenzuordnung vom direkten Linienvorgesetzten überprüft – korrekt wie-
dergibt. Das Führen von verschiedenen Typen von Triebfahrzeugen sowie
deren Vorbereitung für den Streckendienst gehört demnach zu den voraus-
gesetzten Kompetenzen des "Lokführers Kat. A plus" und ist unter die
Hauptaufgaben des Rahmenstellenbeschriebes Nr. 1341083 zu fassen.
Die Notwendigkeit von erweiterten Kenntnisse für eine Vielzahl von Trieb-
fahrzeugen am Standort X. _______ vermag – unter Anwendung des für
diesen Standort spezifizierten Stellenbeschriebs P-OP-ZV-X – jedoch eine
Zuordnung zu einem höheren Anforderungsniveau nicht zu rechtfertigen
(vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-495/2014 vom 24. Oktober
2014 E. 4.6.3).
5.
5.1 Ausserdem bringt der Beschwerdeführer vor, er sei als "Lokführer Kat.
A plus" der Lohnkurve der Lokführer zu unterstellen. Er begründet dies im
Wesentlichen damit, dass er über Kenntnisse einer Vielzahl von Triebfahr-
zeugen verfügen müsse, dass ein wesentlicher Teil seiner Arbeit darin be-
stehe, diese für den Streckendienst vorzubereiten und dass er ebenso wie
die Lokführer der Kat. B die Prüfungen gemäss Verordnung des UVEK über
die Zulassung zum Führen von Triebfahrzeugen der Eisenbahn vom 27.
November 2009 (VTE, SR 742.141.21) sowie einen psychologischen Test
zu absolvieren habe.
5.2 Die Vorinstanz entgegnet im Wesentlichen, die Funktion "Lokführer
Kat. A plus" sei nicht im Regelwerk K 140.4 aufgeführt und habe deshalb
der regulären Lohnsystematik zu folgen. Die Weisungen der SBB stellten
grundsätzlich Ausführungsbestimmungen zum GAV SBB 2011 dar, welche
dessen Inhalt präzisieren würden. Die Weisung K 140.4 zu ändern, ohne
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vorab den GAV oder die dazugehörenden Beschlüsse zu ändern, sei nicht
möglich.
5.3 Bei der Richtlinie SBB K 140.4 "Besondere Bestimmungen zur Hono-
rierung des Lokomotivpersonals" handelt es sich – wie die Vorinstanz dar-
legt – um Ausführungsbestimmungen, welche die SBB als Präzisierung
des GAV SBB 2011 erlassen hat. Die Richtlinie SBB K 140.4 gilt gemäss
Ziff. 1.2 für die Mitarbeitenden, die in einer der im Anhang A aufgeführten
Funktionen tätig sind und will durch eine spezielle Lohnkurve für das Loko-
motivpersonal den Besonderheiten dieser Personalkategorie Rechnung
tragen (Ziff. 1.1 Richtlinie SBB K 140.1). Der Anhang A der Richtlinie SBB
K 140.4 nennt verschiedene Kategorien von Lokführerinnen und Lokfüh-
rern der Divisionen Personenverkehr und SBB Cargo, wobei es sich insbe-
sondere um Experten-, Führungs- und Ausbildungsfunktionen sowie Lok-
führer der Kat. B handelt. Sie alle sind den Anforderungsniveau "E" bis "I"
zugewiesen, wobei die Lohnskala für das Lokpersonal (Anhang B) auch
nur für diese Anforderungsniveau eine Anwendung vorsieht. Die Funktion
des Beschwerdeführers ("Lokführers Kat. A plus") ist nicht aufgeführt. Zu-
mal eine Zuweisung der Funktion des Beschwerdeführers zum Ausbil-
dungsniveau "D" als korrekt befunden wurde (vgl. oben E. 4) ist der Vo-
rinstanz beizupflichten, wenn sie für die Richtlinie SBB K 140.4 resp. die
Lohnkurve für das Lokomotivpersonal in Bezug auf die Funktion des Be-
schwerdeführers keine Anwendung sieht.
6.
6.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Sachverhalt im vorliegen-
den Fall vollständig und korrekt erstellt und in objektiver Würdigung dem
angefochtenen Entscheid zugrunde gelegt wurde. Die Vorinstanz verletzte
weder den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör noch
hat sie ihr Ermessen unterschritten. Schliesslich erfolgte die Zuordnung der
Funktion des Beschwerdeführers zum Anforderungsniveau "D" zu Recht,
das Vorbringen des Beschwerdeführers erweist sich als unbegründet.
6.2 Als Eventualbegehren beantragt der Beschwerdeführer die Rückwei-
sung der Angelegenheit an die Vorinstanz zur Vornahme einer Neubeurtei-
lung und Gewährung der vollständigen Akteneinsicht. Die Einreihung des
Beschwerdeführers in ein Anforderungsniveau wurde – wie in den vorste-
henden Erwägungen festgestellt worden ist – korrekt vorgenommen; für
eine Rückweisung besteht demnach kein Anlass. Betreffend Akteneinsicht
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unterlässt es der Beschwerdeführer darzulegen, inwiefern ihm diese ver-
weigert wurde bzw. in welche Unterlagen er Einsicht begehrt (aber nicht
erhielt), oder ein entsprechendes Editionsbegehren zu stellen. Eine Verlet-
zung des Akteneinsichtsrechts (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 26 ff. VwVG) durch
die Vorinstanz ist denn auch nicht ersichtlich. Damit erweist sich der Even-
tualantrag des Beschwerdeführers ebenfalls als unbegründet, weshalb die
vorliegende Beschwerde vollumfänglich abzuweisen ist.
7.
7.1 Das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ist in
personalrechtlichen Angelegenheiten unabhängig vom Ausgang des Ver-
fahrens kostenlos, ausser bei Mutwilligkeit (Art. 34 Abs. 2 BPG). Es sind
daher vorliegend keine Verfahrenskosten zu erheben.
7.2 Angesichts seines vollständigen Unterliegens ist dem Beschwerdefüh-
rer keine Parteientschädigung auszurichten (Art. 64 Abs. 1 VwVG i.V.m.
Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der Vorinstanz steht ebenso wenig eine Parteientschädi-
gung zu (vgl. Art. 7 Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– den Beschwerdeführer (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Gerichtsurkunde)
Für die Rechtsmittelbelehrung wird auf die nächste Seite verwiesen.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Marianne Ryter Stephan Metzger
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Rechtsmittelbelehrung:
Entscheide des Bundesverwaltungsgerichts auf dem Gebiet der öffentlich-
rechtlichen Arbeitsverhältnisse können beim Bundesgericht angefochten
werden, sofern es um eine vermögensrechtliche Angelegenheit geht, bei
welcher der Streitwert mindestens Fr. 15'000.-- beträgt oder bei der sich
eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt (vgl. Art. 85 Abs. 1
Bst. b und Abs. 2 BGG). Bei einer nicht vermögensrechtlichen Angelegen-
heit ist die Beschwerde nur zulässig, wenn sie die Gleichstellung der Ge-
schlechter betrifft (vgl. Art. 83 Bst. g BGG). Steht die Beschwerde in öffent-
lich-rechtlichen Angelegenheiten offen, kann sie innert 30 Tagen nach Er-
öffnung dieses Entscheids beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6,
6004 Luzern, erhoben werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift ist in einer Amtssprache abzufassen und hat die Begehren, deren
Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift zu enthalten.
Der angefochtene Entscheid und die Beweismittel sind, soweit sie die be-
schwerdeführende Partei in Händen hat, beizulegen (Art. 42 BGG).
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