B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung I
A-3446/2017
Ur t e i l vom 1 9 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Christine Ackermann (Vorsitz),
Richter Jérôme Candrian,
Richter Jürg Steiger,
Gerichtsschreiber Marcel Zaugg.
Parteien
A._______,
Beschwerdeführerin,
gegen
Eidgenössisches Starkstrominspektorat ESTI,
Luppmenstrasse 1, 8320 Fehraltorf,
Vorinstanz.
Gegenstand
Ausstehender Sicherheitsnachweis.
A-3446/2017
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Sachverhalt:
A.
A._______ wurde von der Aare Energie AG (nachfolgend: Netzbetreiberin)
am 5. Mai 2015, 9. Dezember 2015 sowie am 1. März 2016 erfolglos auf-
gefordert beziehungsweise gemahnt, die periodischen Sicherheitsnach-
weise für die elektrischen Niederspannungsinstallationen für das erste
Obergeschoss und das Erdgeschoss der Liegenschaft (…), deren Alleinei-
gentümerin sie ist, einzureichen.
B.
Am 28. April 2016 übermittelte die Netzbetreiberin die Angelegenheit zur
Durchsetzung dem Eidgenössischen Starkstrominspektorat (ESTI). In der
Folge räumte das ESTI A._______ mit Schreiben vom 18. Mai 2016 Gele-
genheit ein, der Netzbetreiberin die verlangten Sicherheitsnachweise bis
spätestens 19. August 2016 zukommen zu lassen. Für den Unterlassungs-
fall drohte das ESTI den Erlass einer gebührenpflichtigen Verfügung an.
Am 16. September 2016 verfügte das ESTI androhungsgemäss und for-
derte A._______ unter Androhung einer Ordnungsbusse bis Fr. 5'000.–
auf, bis spätestens 18. November 2016 den fraglichen Sicherheitsnach-
weis für die elektrischen Installationen einzureichen. Diese (Sach-)Verfü-
gung erwuchs in Rechtskraft.
C.
Nachdem der Sicherheitsnachweis auch nach Fristablauf noch ausstehend
war, forderte das ESTI A._______ mit Schreiben vom 19. Dezember 2016
auf, das Versäumte bis spätestens 17. Februar 2017 nachzuholen. Gleich-
zeitig teilte es ihr mit, dass bei unbenütztem Fristablauf Strafanzeige we-
gen Missachtung einer amtlichen Verfügung beim Bundesamt für Energie
erstattet werde.
D.
Da der Sicherheitsnachweis auch innert dieser Frist nicht bei der Netzbe-
treiberin eingegangen war, informierte das ESTI A._______ am 7. März
2017 dahingehend, dass es androhungsgemäss Strafanzeige erstattet
habe und setzte ihr zur Einreichung des verlangten Sicherheitsnachweises
an die Netzbetreiberin letztmals Frist bis 28. April 2017. A._______ wurde
sodann darauf aufmerksam gemacht, dass bei unbenütztem Fristablauf
eine gebührenpflichtige Verfügung (Gebühr mindestens Fr. 900.–) erlassen
und darin eine Ersatzvornahme auf ihre Kosten angeordnet werde.
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E.
Aufgrund des weiterhin ausstehenden Sicherheitsnachweises erliess das
ESTI am 16. Mai 2017 eine Vollstreckungsverfügung samt Rechtsmittelbe-
lehrung. Darin wurde angeordnet, dass die technische Kontrolle der elektri-
schen Installationen in der Liegenschaft durch das ESTI auf Kosten von
A._______ durchgeführt werde. Anlässlich dieser Kontrolle festgestellte
Mängel würden durch einen vom ESTI beauftragten installationsberechtig-
ten Dritten auf Kosten von A._______ behoben. Der Termin für die Durch-
führung der Kontrolle sowie der allfällig erforderlichen Mängelbehebung
werde nach Rechtskraft der Verfügung schriftlich mitgeteilt. A._______
habe zu allen Räumlichkeiten Zutritt zu gewähren, damit die Kontrolle bzw.
die Mängelbehebung vorgenommen werden könne. Die Gebühr für den
Erlass der Verfügung setzte das ESTI auf Fr. 900.– fest. Sodann wurde
angekündigt, dass bei Verweigerung der Ersatzvornahme die zwangs-
weise Durchsetzung der gesetzlichen Pflicht angeordnet werde, d.h. die
Ersatzvornahme werde mit Hilfe der Polizei vorgenommen.
F.
Gegen diese Verfügung erhebt A._______ (nachfolgend: Beschwerdefüh-
rerin) mit Eingabe vom 15. Juni 2017 (Poststempel: 17. Juni 2017) Be-
schwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Darin beantragt sie, die anste-
hende technische Kontrolle terminlich mit ihr abzusprechen, ihr genügend
Zeit zur Vorbereitung des Kontrollgangs einzuräumen, eine Fristerweite-
rung zur Abgabe des Sicherheitsnachweises bis Ende 2017 sowie einen
Nachlass der Verfügungsgebühr. Zur Begründung führt sie zusammenge-
fasst aus, dass die Brandrenovation im Obergeschoss im Oktober 2015
abgeschlossen worden sei. Viele Gegenstände seien zuvor ins Erdge-
schoss verbracht worden. Aufgrund eines Fahrradunfalls am 19. Januar
2016 seien ihr Bewegungsapparat und ihre Mobilität noch heute einge-
schränkt, weshalb sie die Begehbarkeit der Wohnung für einen Kontrolleur
nicht habe herstellen können. Ihr Ehemann sei vor ca. 32 Jahren psychisch
erkrankt. Behördliche Vorgaben würden ihn masslos beunruhigen und es
sei oft vorgekommen, dass er wichtige Briefe verlegt und sie diese teilweise
erst nach Verstreichen des Termins gefunden habe. Er beziehe eine Rente
und Ergänzungsleistungen. Mit diesem Einkommen eine solch hohe Voll-
streckungsgebühr zu bezahlen, sei für sie eine doppelte Strafe. Die von ihr
erbrachten arbeitstechnischen und finanziellen Leistungen würden für ein
geordnetes Leben nicht genügen.
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Seite 4
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 beantragt das ESTI (nachfol-
gend: Vorinstanz) die Abweisung der Beschwerde. Es führt im Wesentli-
chen aus, dass die Beschwerdeführerin ihrer Pflicht zur Erbringung des
Sicherheitsnachweises für die elektrischen Niederspannungsinstallationen
trotz zahlreicher Aufforderungen und Mahnungen nicht nachgekommen
sei. Die angeordnete Ersatzvornahme sei daher zwingend. Der Termin für
die Durchführung der Kontrolle sei Teil der Ersatzvornahme und daher
grundsätzlich nicht verhandelbar. Die Frist für das Einreichen des Sicher-
heitsnachweises sei nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung und
könne deshalb auch nicht erstreckt werden. Eine Gebühr von Fr. 900.– sei
zudem angemessen.
H.
Auf die weiteren Vorbringen der Parteien und die bei den Akten befindli-
chen Schriftstücke wird – soweit entscheidrelevant – in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021), sofern eine Vorinstanz im Sinne
von Art. 33 VGG entschieden hat und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG
gegeben ist. Darunter fallen grundsätzlich auch Vollstreckungsverfügun-
gen (vgl. Art. 5 Abs. 2 VwVG).
1.1.1 Gestützt auf Art. 41 Abs. 1 VwVG stehen der Behörde zur Vollstre-
ckung von Verfügungen, die nicht auf Geldzahlung oder Sicherheitsleis-
tung gerichtet sind, verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung. Dazu gehö-
ren als exekutorische Zwangsmittel die Ersatzvornahme (Art. 41 Abs. 1
Bst. a VwVG) und der unmittelbare Zwang gegen die Person des Verpflich-
teten oder an seinen Sachen (Art. 41 Abs. 1 Bst. b VwVG). Bevor die Be-
hörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie es dem Verpflichteten anzudro-
hen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzuräumen (Art. 41 Abs. 2
VwVG).
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Die Vorinstanz setzte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. März
2017 eine Erfüllungsfrist an, um den Sicherheitsnachweis für die elektri-
schen Installationen einzureichen, und drohte ihr an, die Verfügung vom
16. September 2016 mittels Ersatzvornahme zu vollstrecken. Dieses
Schreiben war nicht als Verfügung ausgestaltet und enthielt keine Rechts-
mittelbelehrung. Mit als Vollstreckungsverfügung bezeichnetem Schreiben
vom 16. Mai 2017 erfolgte dann die Anordnung einer Ersatzvornahme,
ohne den Zeitpunkt und andere Details bereits festzulegen. Gegen diese
Verfügung richtet sich die vorliegende Beschwerde.
In vergleichbaren Fällen beurteilte das Bundesverwaltungsgericht die so
erfolgte Anordnung der Ersatzvornahme als Vollstreckungsverfügung im
Sinne von Art. 5 Abs. 2 VwVG (vgl. z.B. Urteile des BVGer A-2546/2013
vom 26. September 2013 E. 1.1.1 ff. und A-2593/2012 vom 16. August
2012 E. 1.1.1 ff.). Es werden keine Gründe vorgebracht und es sind auch
keine ersichtlich, die ein Abweichen von dieser Praxis rechtfertigen wür-
den. Ausserdem enthält die fragliche Verfügung eine Gebührenauflage, die
zweifellos anfechtbar ist. Die angefochtene Verfügung vom 16. Mai 2017
stellt somit ein taugliches Anfechtungsobjekt für eine Beschwerde dar.
1.1.2 Das ESTI ist sodann eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts
(Art. 23 des Bundesgesetzes betreffend die elektrischen Schwach- und
Starkstromanlagen vom 24. Juni 1902 [EleG, SR 734.0] und Art. 33 Bst. h
VGG). Da zudem keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt, ist das Bun-
desverwaltungsgericht zur Behandlung der Beschwerde zuständig.
1.2 Das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht richtet sich nach
dem VwVG, soweit das VGG nichts anderes vorsieht (Art. 37 VGG). Zur
Beschwerde ist nach Art. 48 Abs. 1 VwVG berechtigt, wer am Verfahren
vor der Vorinstanz teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme er-
halten hat (Bst. a), durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist (Bst. b) und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Än-
derung hat (Bst c).
Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin der angefochtenen Verfügung
sowohl formell als auch materiell beschwert, weshalb sie zur Beschwerde
legitimiert ist.
1.3 Mit der Beschwerde gegen eine Vollstreckungsverfügung können – von
hier nicht gegebenen Ausnahmen abgesehen – keine Rügen mehr gegen
die in Rechtskraft erwachsene Sachverfügung vorgebracht werden, die der
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Vollstreckungsverfügung zugrunde liegen (vgl. dazu BGE 129 I 410 E. 1.1
und BGE 118 Ia 209 E. 2b).
Die Beschwerdeführerin beantragt u.a. eine Fristerweiterung zur Abgabe
des Sicherheitsnachweises bis Ende 2017. Dieser Antrag bezieht sich auf
die der angefochtenen Vollstreckungsverfügung zugrunde liegende,
rechtskräftige Sachverfügung vom 16. September 2016, worin der Be-
schwerdeführerin zur Einreichung des fraglichen Sicherheitsnachweises
Frist bis 18. November 2016 angesetzt wurde. Die darin festgesetzte Ein-
reichungsfrist für den Sicherheitsnachweis hätte mit separater Beschwerde
gegen die Sachverfügung vom 16. September 2016 angefochten werden
müssen und kann deshalb mit vorliegender Beschwerde nicht mehr gerügt
werden. Es ist insoweit nicht darauf einzutreten.
Die weiteren Rügen der Beschwerdeführerin richten sich gegen die Voll-
streckungsverfügung und sind daher zulässig. In diesem Umfang ist auf die
im Übrigen frist- und formgerechte Beschwerde (vgl. Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 VwVG) einzutreten.
2.
2.1 Bei der Ersatzvornahme lassen die Verwaltungsbehörden Handlungs-
pflichten, die vom Verfügungsadressaten nicht freiwillig vorgenommen wer-
den, durch eine amtliche Stelle oder durch einen Dritten auf Kosten des
Pflichtigen verrichten (vgl. CHRISTINE ACKERMANN SCHWENDENER, Die klas-
sische Ersatzvornahme als Vollstreckungsmittel des Verwaltungsrechts,
2000, S. 33 mit Verweisen; GÄCHTER/EGLI, in: Auer/Müller/Schindler
[Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2008, Art. 41 Rz. 12). Der Pflichtige hat die Ersatzvornahme zu
dulden und ist, wenn nötig, verpflichtet, Räume und Behältnisse zu öffnen
(vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 88). Es ist zu prüfen, ob die
Vorinstanz mit Verfügung vom 16. Mai 2017 zu Recht eine solche Ersatz-
vornahme angeordnet hat.
2.2 Nach Art. 39 Bst. a VwVG kann die Behörde ihre Verfügung vollstre-
cken, wenn diese nicht mehr durch ein (ordentliches) Rechtsmittel ange-
fochten werden kann. Die Vorinstanz verpflichtete die Beschwerdeführerin
mit Verfügung vom 16. September 2016, der Netzbetreiberin den Sicher-
heitsnachweis bis zum 18. November 2016 einzureichen. Diese Verfügung
erwuchs unangefochten in Rechtskraft. Damit sind die Voraussetzungen
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für eine Vollstreckung grundsätzlich gegeben. Zwar wurden der Beschwer-
deführerin danach noch zwei Nachfristen zur Nachholung des Versäumten
gewährt, doch auch diese Fristen blieben unbeachtet. Damit war die Vo-
rinstanz befugt – bzw. verpflichtet (vgl. nachstehend E. 2.4) –, Zwangsmit-
tel zu ergreifen.
2.3 Bevor eine Behörde zu einem Zwangsmittel greift, hat sie es dem Ver-
pflichteten anzudrohen und ihm eine angemessene Erfüllungsfrist einzu-
räumen (Art. 41 Abs. 2 VwVG). Mit Schreiben vom 7. März 2017 machte
die Vorinstanz die Beschwerdeführerin zum wiederholten Mal auf ihre Ver-
pflichtung aufmerksam, einen Sicherheitsnachweis einzureichen. Sie
setzte ihr hierzu "letztmals" eine Frist bis zum 28. April 2017 und drohte ihr
an, bei unbenütztem Fristablauf – erneut – eine gebührenpflichte Verfü-
gung zu erlassen (Gebühr mindestens Fr. 900.–) und darin die Ersatzvor-
nahme auf ihre Kosten anzuordnen. Betreffend Ersatzvornahme führte die
Vorinstanz aus, dies bedeute, dass sie die technische Kontrolle der elektri-
schen Installationen durchführe und bei Mängelfreiheit den Sicherheits-
nachweis ausstelle. Sollten anlässlich dieser Kontrolle Mängel festgestellt
werden, würden diese durch einen von der Vorinstanz beauftragten instal-
lationsberechtigten Dritten behoben. Als Eigentümerin der Installationen
habe die Beschwerdeführerin diese Vornahmen zu dulden und den Zutritt
zu allen Räumlichkeiten zu gewähren. Die Vorinstanz werde der Beschwer-
deführerin sämtliche Kosten der Ersatzvornahme (Durchführung der Kon-
trolle, Mängelbehebung etc.) in Rechnung stellen. Damit sind die Anforde-
rungen, die an eine Androhung eines Zwangsmittels im Sinne von Art. 41
Abs. 2 VwVG gestellt werden, erfüllt. Mit anderen Worten wurde die Ersatz-
vornahme gesetzeskonform angedroht.
2.4 In materieller Hinsicht ist insbesondere zu beachten, dass das Zwangs-
mittel verhältnismässig sein muss (vgl. Art. 42 VwVG). Dies bedeutet aber
nicht, dass die Behörde allenfalls ganz auf die Durchsetzung einer Verfü-
gung verzichten kann. Trotz der etwas missverständlichen "Kann-Formu-
lierung" in Art. 39 VwVG verfügt die Behörde über kein Entschliessungser-
messen, ob sie eine vollstreckbare Verfügung, der nicht nachgelebt wird,
vollstrecken will oder nicht. Aufgrund des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1
BV), der Rechtsgleichheit (Art. 8 Abs. 1 BV) und der Rechtssicherheit
(Art. 5 Abs. 3 BV) ist sie vielmehr verpflichtet, eine solche Verfügung zu
vollstrecken. Der Behörde steht einzig ein Auswahlermessen bei der Be-
stimmung des jeweiligen Zwangsmittels sowie der Modalitäten des Zwangs
zu (vgl. GÄCHTER/EGLI, a.a.O., Art. 42 Rz. 4; Urteil des BVGer A-2593/2012
vom 16. August 2012 E. 5.3). Die Beschwerdeführerin wurde vorliegend
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verpflichtet, den Sicherheitsnachweis für die elektrischen Installationen ih-
rer Liegenschaft zu erbringen. Dieser Pflicht kam sie trotz zahlreicher Auf-
forderungen und Mahnungen nicht nach und eine unmittelbare Durchset-
zung ist nur mittels Ersatzvornahme möglich (vgl. auch Urteil des BVGer
A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 5.3). Damit erweist sich die vorlie-
gend angedrohte und angeordnete Ersatzvornahme als zwingend.
2.5
2.5.1 Die Beschwerdeführerin beanstandet die Vollstreckungsverfügung
nicht grundsätzlich. Vielmehr macht sie geltend, dass die anstehende tech-
nische Kontrolle terminlich mit ihr abzusprechen und ihr genügend Zeit zur
Vorbereitung des Kontrollgangs einzuräumen sei.
2.5.2 Die Ersatzvornahme als in Art. 41 Abs. 1 Bst. a VwVG vorgesehenes
behördliches Zwangsmittel dient wie erwähnt dazu, Handlungspflichten,
die vom Verfügungsadressaten nicht freiwillig vorgenommen werden, zu
vollstrecken. Dabei obliegt es der die Ersatzvornahme verfügenden Be-
hörde zu bestimmen, wann und wie die Vollstreckung der unterlassenen
Handlungspflicht durchgeführt wird. Dem Verfügungsadressaten kommt
dabei kein Mitspracherecht bzw. Anspruch auf vorgängige Terminabspra-
che zu, er unterliegt vielmehr einer Duldungspflicht. Andernfalls könnte der
bereits säumige Pflichtige die Vollstreckung weiter verzögern, was die öf-
fentlichen Interessen in nicht duldbarer Weise untergraben würde
(vgl. ACKERMANN SCHWENDENER, a.a.O., S. 88). Ein Anspruch auf terminli-
che Absprache für die Durchführung der technischen Kontrolle besteht so-
mit für die Beschwerdeführerin nicht. Die Festsetzung des konkreten Ter-
mins als Bestandteil der Ersatzvornahme obliegt alleine der Vorinstanz. Die
Beschwerde ist deshalb in diesem Punkt abzuweisen.
Es bleibt darauf hinzuweisen, dass die Vorinstanz gemäss ihren Ausfüh-
rungen in der Vernehmlassung vom 21. Juli 2017 soweit als möglich auf
die von der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift geschilderte Si-
tuation Rücksicht nehmen wird.
2.5.3 In Bezug auf den Antrag auf Einräumung von genügend Zeit zur Vor-
bereitung des Kontrollgangs kann grundsätzlich auf das vorgehend Ausge-
führte verwiesen werden. Hinzu kommt, dass der konkrete Termin für die
technische Kontrolle in der angefochtenen Verfügung noch nicht festge-
setzt wurde, sondern erst nach Rechtskraft schriftlich mitgeteilt werden
wird. Insofern lässt sich die Vorbereitungszeit zum heutigen Zeitpunkt nicht
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abschliessend beurteilen. Zu bemerken bleibt hierzu jedoch, dass die Be-
schwerdeführerin erstmals mit Schreiben der Netzbetreiberin vom 5. Mai
2015 aufgefordert wurde, die Sicherheitsnachweise einzureichen. Damit ist
ihr bereits seit mehr als zwei Jahren bekannt, dass ein Kontrollgang erfor-
derlich sein wird und es stand ihr selbst unter Berücksichtigung der Brand-
renovation des Obergeschosses bis Oktober 2015 und des Fahrradunfal-
les vom 19. Januar 2016 genügend Zeit zur Verfügung, um alleine oder mit
Hilfe von Dritten die notwendigen Vorkehren zu treffen. Zudem sind für den
Kontrollgang keine grossen Vorbereitungshandlungen erforderlich. Es ge-
nügt, wenn die elektrischen Installationen für den Kontrolleur zugänglich
sind.
2.5.4 An diesem Ergebnis vermögen auch die Vorbringen der Beschwer-
deführerin, ihr Ehemann sei seit 32 Jahren psychisch krank und es sei oft
vorgekommen, dass er wichtige Briefe verlegt habe, so dass sie diese teil-
weise erst gefunden habe, wenn Termine bereits verstrichen waren, nichts
zu ändern. Einerseits legt die Beschwerdeführerin nicht dar, von welchen
bzw. welchem konkreten Schreiben sie erst verspätet Kenntnis erlangt ha-
ben soll, und andererseits liegen für sämtliche Schreiben der Vorinstanz
Empfangsbestätigungen bei den Akten, womit die Zustellungen als rechts-
gültig erfolgt gelten.
3.
3.1 Nachdem sich die Vollstreckungsverfügung als rechtmässig erweist,
war die Vorinstanz auch berechtigt, eine Gebühr zu erheben (vgl. Art. 41
der Verordnung über elektrische Niederspannungsinstallationen vom
7. November 2001 [NIV, SR 734.27] mit Verweis auf Art. 9 und 10 der Ver-
ordnung vom 7. Dezember 1992 über das Eidgenössische Starkstromin-
spektorat [Vo ESTI, SR 734.24]). Nach Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI beträgt die
Gebühr für eine Verfügung höchstens 3'000.– Franken, wobei massge-
bende Bemessungsgrundlage der für eine Verfügung benötigte tatsächli-
che Aufwand ist. Der Vorinstanz kommt innerhalb dieses Gebührenrah-
mens ein erheblicher Ermessensspielraum zu (vgl. Urteile des BVGer
A-2593/2012 vom 16. August 2012 E. 6.1 und A-5719/2015 vom 27. Januar
2016 E. 3). Die hier verlangte Gebühr von Fr. 900.– bewegt sich im unters-
ten Drittel der vorgegebenen Bandbreite. In Anbetracht des Aufwandes,
den die Vorinstanz in der Sache nach dem Erlass der Sachverfügung vom
16. September 2016 hatte, erscheint die Gebühr als angemessen. Die Er-
hebung der Gebühr ist weder im Grundsatz noch in der Höhe zu beanstan-
den (vgl. auch Urteile des BVGer A-5133/2009 vom 1. Februar 2010 E. 4.1,
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A-2546/2013 vom 26. September 2013 E. 6.2 und A-5719/2015 vom 27.
Januar 2016 E. 3). Die der Beschwerdeführerin zugestellte Rechnung lau-
tet offenbar fälschlicherweise auf Fr. 932.–, tatsächlich geschuldet ist je-
doch nur der verfügte Betrag von Fr. 900.–, wie dies die Vorinstanz auch in
ihrer Vernehmlassung bemerkt.
3.2 Zur Beanstandung der Gebührenhöhe beruft sich die Beschwerdefüh-
rerin auf ihre angeblich knappen finanziellen Verhältnisse, ohne diese je-
doch darzulegen. Sie reicht einzig Bescheinigungen betreffend die IV-
Rente und die Ergänzungsleistungen ihres Ehemannes ein. Zu ihren eige-
nen Einkommens- und Vermögensverhältnissen macht sie jedoch weder
Ausführungen noch reicht sie Belege ein. Es fehlt somit bereits am Nach-
weis der angeblich knappen finanziellen Verhältnisse. Ohnehin bemisst
sich die Gebühr nach dem für die Verfügung benötigen tatsächlichen Auf-
wand der Vorinstanz (vgl. Art. 9 Abs. 1 Vo ESTI). Eine Gebührenreduktion
fällt somit ausser Betracht.
Wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung ausführt, besteht für die Be-
schwerdeführerin zumindest die Möglichkeit, für den noch ausstehenden
Restbetrag von Fr. 468.– eine Ratenzahlung zu vereinbaren.
4.
Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die Vorinstanz die Er-
satzvornahme zu Recht in einer anfechtbaren Verfügung angeordnet und
der Beschwerdeführerin dafür eine Gebühr von Fr. 900.– auferlegt hat. Die
Beschwerde erweist sich somit als unbegründet und ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist.
5.
5.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als
unterliegend, weshalb sie grundsätzlich die Verfahrenskosten zu tragen
hätte (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Angesichts der persönlichen Situation der Be-
schwerdeführerin rechtfertigt es sich jedoch, ihr gestützt auf Art. 6 Bst. b
des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigun-
gen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) die Ver-
fahrenskosten zu erlassen.
5.2 Aufgrund ihres Unterliegens steht der Beschwerdeführerin keine Par-
teientschädigung zu (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 Abs. 1 VGKE e contra-
rio). Dasselbe gilt für die obsiegende Vorinstanz als Bundesbehörde (Art. 7
Abs. 3 VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an:
– die Beschwerdeführerin (Gerichtsurkunde)
– die Vorinstanz (Ref-Nr. (…); Einschreiben)
– das Generalsekretariat UVEK (Gerichtsurkunde)
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Christine Ackermann Marcel Zaugg
Rechtsmittelbelehrung:
Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen nach Eröffnung beim Bun-
desgericht, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Ange-
legenheiten geführt werden (Art. 82 ff., 90 ff. und 100 BGG). Die Rechts-
schrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel
und die Unterschrift zu enthalten. Der angefochtene Entscheid und die Be-
weismittel sind, soweit sie der Beschwerdeführer in Händen hat, beizule-
gen (Art. 42 BGG).
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